Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.03.2024, Az.: 6 Ta 2/24

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Arbeitgeberbeitrages in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
01.03.2024
Aktenzeichen
6 Ta 2/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 12725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2024:0301.6Ta2.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 14.12.2023 - AZ: 4 Ca 135/23

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Entscheidet das Arbeitsgericht entgegen § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz Rüge einer Partei über die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht vorab durch Beschluss, sondern in den Gründen des klageabweisenden Urteils, so kann die klagende Partei nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung dagegen sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht einlegen. Dann entfällt die Prüfungssperre des § 65 ArbGG und das Landesarbeitsgericht entscheidet durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges durch die Vorsitzende allein, § 78 Satz 3 ArbGG.

  2. 2.

    Die Rechtswegrüge muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent erhoben werden, z.B. indem hilfsweise die Verweisung an das Gericht eines anderen Rechtsweges beantragt wird.

  3. 3.

    Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich rechtlicher Natur ist, entscheidet sich nicht danach, ob sich die Partei auf zivilrechtliche oder öffentliche-rechtliche Anspruchsgrundlagen beruft, sondern danach, ob der zur Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG, 01.03.2022 - 7 AZB 25/21 Rn.13).

  4. 4.

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V hat seine Grundlage im Bereich der Sozialversicherung und damit im öffentlichen Recht.

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 14.12.2023 - 4 Ca 135/23 - wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht A-Stadt verwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Arbeitgeberbeitrages gemäß § 257 SGB V sowie 61 SGB XI in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zuzüglich des halben Zusatzbetrages der Krankenkasse.

Der am 07.05.1957 geborene Kläger war bis zum 31.12.1999 Postbeamter bei der Beklagten. Zu Beginn des Jahres 2000 wurde dieses Beamtenverhältnis "in sich beurlaubt". In der Zeit vom 01.01.2000 bis 30.04.2023 bestand zwischen dem Kläger und seiner ursprünglichen Dienstherrin, der jetzigen Beklagten, ein Arbeitsverhältnis, in dem der Kläger monatlich eine Vergütung erhielt, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung überstieg. Seit dem 01.05.2023 befindet der Kläger sich im Beamtenruhestand.

Bereits während seiner Zeit als aktiver Postbeamter hatte der Kläger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichern zu lassen. Die Beklagte zahlte an den Kläger für die Dauer des Arbeitsverhältnisses keinen Zuschuss zu dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Mit der am 28.07.2023 beim Arbeitsgericht A-Stadt eingegangenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung des Arbeitgeberanteiles gemäß § 257 SGB V sowie § 61 SGB XI in die gesetzliche Krankenversicherung zuzüglich des halben Zusatzbetrages der Krankenkasse Pronova BKK für den Zeitraum von November 2019 bis April 2023 hilfsweise eine entsprechende Feststellung. Er hat in seiner Klageschrift die Ansicht vertreten, der arbeitsvertragliche Ausschluss der Zahlung der anteiligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge stelle sowohl eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung als auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne der §§ 307 ff BGB dar. Zudem verstoße die Beklagte mit ihrer Weigerung gegen Europarecht. Hilfsweise stehe ihm ein Betragszuschuss in unmittelbarer Anwendung der §§ 257 Abs.1 SGB V, 61 SGB XI zu. Insoweit hat der Kläger hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit an das Sozialgericht zu verweisen.

Im Gütetermin vom 22.08.2023 errötete das Gericht mit den Parteien die Sach- und Rechtslage darunter auch die Frage, ob der Rechtsstreit an das Sozial- oder Verwaltungsgericht zu verweisen sei.

Im Kammertermin vom 09.11.2023 hatten die Parteien einen Widerrufsvergleich geschlossen. Für den Fall des Vergleichswiderrufs wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 14.12.2023 bestimmt. Mit am 22.11.2023 beim Arbeitsgericht A-Stadt eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte den Vergleich widerrufen. Mit am 04.12.2023 beim Arbeitsgericht A-Stadt eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit an das Sozialgericht A-Stadt zu verweisen oder durch gesonderten Beschluss hierüber zu entscheiden.

Mit am 14.12.2023 verkündeten Urteil das Arbeitsgericht A-Stadt die Klage als unbegründet abgewiesen. Darin hat es unter anderem ausgeführt, es habe keine Veranlassung bestanden, gemäß § 156 Abs. 2 ZPO die Wiedereröffnung der geschlossenen Verhandlung anzuordnen. Zudem habe es keiner Entscheidung über den nunmehr vom Kläger nicht mehr hilfsweise verfolgten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreites an das Sozialgericht bedurft. Unabhängig davon sei der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Es handele sich vorliegend um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, auch wenn sich eine Anspruchsgrundlage aus § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI hätte ergeben können.

Das Urteil ist dem Kläger am 20.12.2023 zugestellt worden.

Mit am 03.01.2024 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenem Schriftsatz hat er dagegen sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,

den Rechtsstreit unter Aufhebung des vorbezeichneten Urteils an das Sozialgericht A-Stadt zu verweisen.

Wegen der Begründung wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 03.01.2024 verwiesen.

Mit Beschluss vom 17.01.2024, der allein vom Vorsitzenden gefasst worden ist, hat das Arbeitsgericht dem "Rechtsbehelf" des Klägers nicht abgeholfen und diesen dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen zur Entscheidung vorgelegt worden.

II.

Die nach §§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, 48 Abs.1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 78 ArbGG, § 567 Abs.1 Nr. 1 ZPO statthafte und gemäß § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 569 Abs.1 und 2 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichtes vom 14.12.2023 ist aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das örtlich zuständige Sozialgericht A-Stadt zu verweisen.

1.

Das Verfahren war zunächst nicht wegen der Alleinentscheidung des Vorsitzenden über die Nichtabhilfe an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

a) Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichtes ist zwar verfahrensfehlerhaft im Wege der Alleinentscheidung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichtes ergangen. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ergeht der Beschluss nach § 17a Abs. 4 GVG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer, soweit er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat. Da es sich bei der Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt, ist diese nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG durch die Kammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu treffen (BAG, 08.09.2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 14).

b) Wegen des Beschleunigungsgrundsatzes war jedoch eine Sachentscheidung durch das Landesarbeitsgericht geboten. Weder haben die Parteien im Beschwerdeverfahren diesen Verfahrensmangel gerügt, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Kammervorsitzende erster Instanz einen objektiv willkürlichen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters begangen hat (vgl. hierzu BAG 17.02.2003 - 5 AZB 37/02 - Rn.7).

2.

Zwar hat das Arbeitsgericht die Klage durch Urteil abgewiesen und darin auch Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsweges getätigt. Gleichwohl musste der Kläger hiergegen nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung vorgehen, sondern konnte nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung eine sofortige Beschwerde einlegen. Dabei ist das Beschwerdegericht vorliegend nicht durch § 65 ArbGG daran gehindert, über den Rechtsweg selbst zu entscheiden

a) Die Prüfungssperre des § 65 ArbGG entfällt, wenn das erstinstanzliche Gericht trotz Rüge, d. h. unter Verstoß gegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden hat. Das Rechtsmittelgericht hat das Verfahren dann wieder in die Bahn zu lenken, in die es bei richtiger Entscheidung der Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel gelangt wäre. Nach den allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsätzen darf eine Partei durch das unrichtige Verfahren des Gerichts keine Nachteile in ihren prozessualen Rechten erleiden. Das bedeutet, dass das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall seine Entscheidung in der Form zu treffen hat, in der es bei richtige Entscheidung der Vorinstanz hätte entschieden werden müssen (BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 443/91 - Rn 42).

b) Im vorliegenden Fall hätte das Arbeitsgericht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 ArbGG vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit des bestrittenen Rechtsweges entscheiden müssen. Der Kläger hat die Zulässigkeit des Rechtsweges rechtzeitig gerügt. Hätte das Arbeitsgericht bei richtiger Anwendung des § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden, wäre hiergegen gemäß § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 78 Abs. 1 ArbGG, §§ 568 ff, 577 ZPO gegeben gewesen. Stattdessen hat das Arbeitsgericht diese Frage in den Gründen des in der Hauptsache gegangenen Urteils behandelt. Damit hat es verfahrensfehlerhaft entschieden, und zwar sowohl der Form - Urteil statt Beschluss - als auch dem Inhalt nach - abschließend in der Hauptsache anstatt vorab beschränkt auf den Rechtsweg - (vgl. BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 443/91 -Rn. 22).

c) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsgericht gemäß § 156 ZPO verpflichtet gewesen wäre, die mündliche Verhandlung nach dem klägerischen Schriftsatz vom 04.12.2023 wieder zu eröffnen. Der Kläger hatte bereits in seiner Klageschrift vom 28.07.2023 und damit rechtzeitig vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt, indem er hilfsweise die Verweisung an das Sozialgericht A-Stadt beantragt hatte.

aa) Einerseits ist die Rüge nach § 17a Abs. 3 GVG eine Prozesshandlung, die grundsätzlich unter eine innerprozessualen Bedingung unterstellt werden kann (BGH, 27.07.2023 - I ZR 43/22 - Rn. 19). Diese Bedingung ist im Streitfall eingetreten, weil das Arbeitsgericht im Urteil die Begründetheit des klägerischen Begehrens auf arbeitsvertraglicher Grundlage verneint hat.

bb) Andererseits genügt der Hilfsantrag den Voraussetzungen, die an eine Rüge im Sinne des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zu stellen sind. Der Kläger hat damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung je nach Anspruchsgrundlage Unsicherheit in Hinblick auf den einzuhaltenden Rechtsweg bestehe und, dass das Gericht über seine gesetzlich vorausgesetzte allgemeine Prüfungspflicht hinaus die Rechtswegfrage vorab formell klären möge. Der Hilfsantrag hatte erkennbar eine besondere, auf die förmliche Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG gerichtete Anstoßfunktion. Eines ausdrücklichen Antrages, im Vorabverfahren über den Rechtsweg gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zu entscheiden, bedarf es grundsätzlich nicht, um vom Vorliegen einer Rüge des Rechtsweges im Sinne dieser Bestimmung ausgehen zu können. Das Gesetz setzt vielmehr voraus, dass das jeweilige Gericht die einschlägige Verfahrensart kennt und beachtet, wenn nur eine Partei hinreichend verdeutlicht, dass sie wegen des richtigen Rechtsweges von ihr nicht aufklärbare Zweifel hegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1997 - 1 A 3743/94.PVB - Rn. 16). Dementsprechend ist die Frage des Rechtsweges zu den Sozialgerichten oder Verwaltungsgerichten in Abgrenzung zu der vom Kläger vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage ausweislich des Tatbestandes des Urteils vom 14.12.2023 mit den Parteien bereits im Gütetermin erörtert worden, ohne dass das Arbeitsgericht das zum Anlass für eine Vorabentscheidung genommen hätte.

3.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil vom 14.12.2023 nicht eröffnet. Zwischen den Parteien besteht keine bürgerlich-rechtliche, sondern eine öffentlich-rechtliche - sozialrechtliche - Streitigkeit. Eine Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG kommt deshalb nicht in Betracht.

a) Nach § 2 Abs. 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen allein für "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" zuständig. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Maßgeblich ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Nicht entscheidend ist, ob sich die klagende Partei auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. nur BAG, 01.03.2022 - 7 AZB 25/21 - Rn. 13).

b) Der Anspruch des vom Kläger begehrten Arbeitgeberzuschusses hat seine Grundlage in § 257 SGB V und damit im Bereich der Sozialversicherung. § 257 SGB V geht vom Beschäftigtenbegriff bei der Feststellung der Zuschussberechtigung aus und verweist damit hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung auf § 7 SGB IV. Die Beschäftigung ist zwar regelmäßig Ausfluss eines Arbeitsverhältnisses, unterliegt jedoch eigenen sozialrechtlichen Voraussetzungen. Hieran ändert nichts, dass sich Berechtigter und Verpflichteter des Anspruchs gleichrangig gegenüberstehen und ein Über- und Unterverhältnis nicht vorliegt. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen (sozialrechtlichen) Anspruch des Beschäftigten gegen seinen Arbeitgeber. Diese Einordnung hat hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen erhebliche Auswirkungen auf den Rechtsweg, die Dispositionsbefugnis, die Fälligkeit und die Verjährung des Anspruchs, was aufgrund der rechtlichen Qualifizierung des Anspruchs jeweils dem Sozialrecht folgen müssen. Dementsprechend sind für Klagen auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern gemäß § 51 Abs.1 SGG die Sozialgerichte zuständig (so schon zu § 405 RVO: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 04.06.1974 - GmS 2/73; BAG, 19.08.2008 - 5 AZB 75/08 - Rn. 6 m.w.N.). Soweit das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 21.01.2003 - 9 AZR 695/01 - über einen Anspruch auf Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen entschieden hat, hat es ausdrücklich ausgeführt, dass der geltend gemachte sozialversicherungsrechtliche Anspruch zwar an sich dem öffentlichen Recht angehöre, weil im erstinstanzlichen Verfahren die Zulässigkeit des bestrittenen Rechtsweges nicht gerügt worden sei, müsse jedoch nach § 17 a Abs. 5 GVG, § 65, § 73 Abs. 2 ArbGG beim Rechtsmittelgericht die Frage des richtigen Rechtsweges unberücksichtigt bleiben (BAG, aaO, Rn.10). Es ist deshalb ungenügend, dass sich der Kläger in seiner Klageschrift vorrangig auf zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen berufen hat. Entscheidend ist allein, ob der Parteivortrag - seine Richtigkeit unterstellt - Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, die dem bürgerlichen Recht zuzuordnen sind. Das ist vorliegend aus den oben ausgestellten Gründen eindeutig nicht der Fall.

4.

Der Rechtsstreit ist daher unter Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils an das örtlich zuständige Sozialgericht A-Stadt zu verweisen.

III.

Diese Entscheidung hatte gemäß § 78 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 572 Abs. 4 ZPO durch Beschluss der Vorsitzenden ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu ergehen.

IV.

Eine Kostenentscheidung war mit Blick auf § 17b Abs. 2 GVG nicht zu treffen.

V.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst.