Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.05.2024, Az.: 5 TaBV 84/23
Beschwerde des Betriebsrats gegen die Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl; Zuordnung einer Betriebseinheit zu einem Unternehmen
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 30.05.2024
- Aktenzeichen
- 5 TaBV 84/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 22165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2024:0530.5TaBV84.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 06.09.2023 - AZ: 3 BV 1/23
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 2 BetrVG
- § 4 Abs. 1 BetrVG
Amtlicher Leitsatz
§ 18 Abs. 2 BetrVG lässt auch eine Teilklärung zu und braucht nicht alle in Betracht kommenden Teileinheiten zu umfassen.
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.09.2023 - 3 BV 1/23 - wird zurückgewiesen.
Bezüglich der Feststellungen zu Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Betriebsratswahl für den Bereich B. sowie um die Betriebsstruktur bei der Antragstellerin.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) mit Sitz in B. gehört zur J., welche international Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Essen von Restaurants an Kunden anbietet. Sie stellt eine Plattform, die Restaurants mit potentiellen Kunden verbindet und Kunden die Bestellung von Essen bei den Restaurants ermöglicht. In Deutschland ist diese Webseite bekannt unter L.. Die Restaurants können auf eigene Fahrer zur Lieferung der Essensbestellung oder auch Fahrer der Arbeitgeberin zurückgreifen.
Die Arbeitgeberin beschäftigt in den Städten H., B., B., G., H. und K. Mitarbeiter. Nach durchgeführten Wahlen im Herbst/Winter 2022/2023 verfügen nunmehr die Organisationseinheiten H., H., B., B. über je einen eigenständigen Betriebsrat. In G. sowie in H. haben sich nunmehr die Wahlvorstände - die Beteiligten zu 4. und 5. - gebildet.
In B. und G. werden nur Fahrerinnen und Fahrer durch die Arbeitgeberin zur Essensauslieferung beschäftigt. Ein Organisationsbüro oder ein leitender Mitarbeiter, welcher sich um die Organisation der Belegschaft und die sozialpersonellen Angelegenheiten kümmert, besteht nicht bzw. ist weder vor Ort in B. noch in G. vorhanden. Eine Hauptumschlagbasis besteht in H. Dort werden Lagerflächen und Büroräumlichkeiten für die Arbeitnehmer der Abteilung "Local Operations" vorgehalten.
Die Unternehmenskommunikation zwischen den Mitarbeitern erfolgt hauptsächlich digital. Die Kontaktmöglichkeit ist über ein Kontaktformular der unternehmenseinheitlich verwendeten App sowie per E-Mail gegeben. Auch die Betreuung und Steuerung der Fahrer vor Ort erfolgt regelmäßig digital per E-Mail oder App. Dort, wo es eine Hauptumschlagbasis gibt, beispielsweise in H., sind bestimmte Funktionen angesiedelt.
Es sind Büro- und Sozialeinrichtungen vorhanden und die dort tätigen Mitarbeiter führen verschiedene Verwaltungs- und Back-Office-Tätigkeiten aus. Neben den HUB-Citys existieren Remote-Citys - beispielsweise G. oder B. -, dort existiert kein HUB, sondern es werden dort die ausliefernden Kuriere beschäftigt. Sowohl Arbeitsunfähigkeitsmeldungen als auch Urlaubsanträge erfolgen über die Scoober-App. Auch Schichtplanwünsche tragen die Kuriere in die Scoober-App ein. Die Personal- und Schichtplanung erfolgt für jeden Standort gesondert, mithin für Göttingen, B. und H. Kuriere der jeweiligen Städte fahren ausschließlich in diesen Städten und liefern ausschließlich in diesen bzw. dem zu diesen Städten gehörenden Umland aus. Am Unternehmenssitz in B. sind Zentralfunktionen angesiedelt wie z. b. der für die Fahrerinnen und Fahrer zuständige Personalbereich. Vertragliche Schriftstücke, wie beispielsweise Arbeitsverträge, Abmahnungen oder Kündigungen werden zentral in B. verfasst und erstellt und von dort aus versandt.
Am 07.07.2022 bestellte sich der Wahlvorstand für die Organisationseinheit B. und forderte mit Email vom 05.10.2022 (Bl. 180 d. A.) Auskünfte gem. § 2 Wahlordnung für die Wählerliste an. Daraufhin wurden seitens eines Mitarbeiters aus B. die Fahrer und Fahrerinnen aus B. mitgeteilt (Email vom 21.11.2022 Bl. 155 -157 d. A., Wählerliste B. Bl. 147 - 154 d. A.).
Am 15.12.2022 fand im Liefergebiet B. die Betriebsratswahl statt, aus welcher der Beteiligte zu 2) hervorging. Mit Emails vom 19.12.2022 (Bl. 11 und 12 d. A.) und der Wahlniederschrift (Bl. 26 - 28 d. A.) wurde das Wahlergebnis den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie der Geschäftsleitung mitgeteilt. Die konstituierende Sitzung fand am 22.12.2022 statt.
Am 27.02.2023 wurde für den Bereich H. ein eigener Betriebsrat (Beteiligter zu 3) gewählt (Wahlunterlagen sowie Wahlbekanntmachung: Bl. 140 - 146 d. A.). Die Arbeitgeberin teilte dem Wahlvorstand H. zuvor die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus H. zum Aufstellen der Wählerliste mit. Diese Wahl wurde nicht angefochten.
Mit Faxeingang vom 02.01.2023 hat die Arbeitgeberin u. a. die Nichtigkeit und hilfsweise die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl für das Liefergebiet B. geltend gemacht. Sie verwendete hierbei ein E-Fax, es handelt sich hierbei um ein Email-to-Fax-Programm. Die Unterschrift der Frau K. wurde digital auf dem Dokument angebracht und per Fax vom Computer aus versendet. Das Original wurde sodann eigenhändig von Frau K. unterschrieben und postalisch an das Arbeitsgericht versendet. Eingang dieses Schriftstücks war am 11. Januar 2023 (Bl. 16 ff. d. A.). Frau K. ist bei der Antragstellerin als Labour-Relations-Specialist tätig.
Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, wegen Verkennung des Betriebsbegriffs sei die Betriebsratswahl für das Liefergebiet B. nichtig, jedenfalls für unwirksam zu erklären. Die Anfechtung sei ordnungsgemäß und fristgerecht erfolgt. Frau K. sei durch den Geschäftsführer Herrn L. zur Erhebung der Antragsschrift bevollmächtigt gewesen. Dies folge aus der Vollmachtsurkunde (Bl. 200 d. A.). Auch ein Nachreichen der Vollmacht sei möglich und es hätte zudem eine nachträgliche Genehmigung einer vollmachtlosen Antragstellung erfolgen können. Da die Antragsschrift unter Nutzung eines Email-to-Fax-Programms eingegangen sei, sei die Anfechtungsfrist gewahrt. Jedenfalls sei diese bis heute nicht in Gang gesetzt worden, da eine ordnungsgemäße Bekanntmachung des Wahlergebnisses gem. § 18 Wahlordnung nicht erkennbar sei.
Das Liefergebiet B. stelle keinen eigenständigen Betrieb dar, da ein einheitlicher Leitungsapparat in sozialen und personellen Angelegenheiten nicht vorhanden sei. Die entsprechenden Verwaltungsmitarbeiter seien in H. beschäftigt und würden die Betreuung und Steuerung der Fahrer in B. im Zusammenspiel mit der Unternehmenszentrale in B. übernehmen. Auch seien die Liefergebiete B. und G. nicht als qualifizierte Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 BetrVG anzusehen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
- 1.
festzustellen, dass die am 15.12.2022 Im Liefergebiet B. bei der Beteiligten zu durchgeführte Betriebsratswahl nichtig,
hilfsweise
unwirksam ist;
- 2.
festzustellen, dass die Organisationseinheit B., die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet B. ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in H. zuzuordnen ist;
- 3.
festzustellen, dass die Organisationseinheit G., die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet G. ausüben, als unselbständige - nicht selbständig betriebsratsfähige - betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit der Organisationseinheit H. zuzuordnen ist.
Die Beteiligten zu 2. und 4. haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden Betriebsrat) hat beantragt,
festzustellen, dass der aus den Fahrern der Antragstellerin im Liefergebiet B. bestehende Betrieb eine selbstständige betriebsverfassungsrechtliche Einheit gem. § 1 BetrVG darstellt.
hilfsweise
festzustellen, dass die aus den Fahrern der Antragstellerin im Liefergebiet B. bestehende Einheit als selbständiger Betrieb im Sinne des § 4 I BetrVG gilt.
Der Beteiligte zu 4. (im Folgenden: Wahlvorstand G.) hat beantragt,
festzustellen, dass der aus den Fahrern der Antragstellerin im Liefergebiet G. bestehende Betrieb eine selbstständige betriebsverfassungsrechtliche Einheit gem. § 1 BetrVG darstellt;
hilfsweise
festzustellen, dass die aus den Fahrern der Antragstellerin im Liefergebiet G. bestehende Einheit als selbständiger Betrieb im Sinne des § 4 I BetrVG gilt.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge der übrigen Beteiligten zurückzuweisen.
Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, die Wahlanfechtung sei formal unwirksam. Es habe an einer vorgelegten Vollmacht ermangelt und die per Fax eingegangene Antragschrift habe nicht den Anforderungen eines schriftlichen Antrages genügt. Jedenfalls habe es sich bei den Liefergebieten B. und G. um einen eigenständigen Betrieb, wenigstens jedoch um einen selbstständigen Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG gehandelt. Die Arbeitgeberin habe insoweit eine einheitliche Organisation geschaffen. Soweit es um die Problematik der Eigenständigkeit gehe, müsse aufgrund der Einführung moderner Kommunikationsmittel beachtet werden, dass dies ein maßgebliches Kriterium für eine betriebliche Organisationseinheit sein könne. Es bedürfe keiner Person vor Ort, die die entsprechenden Aufgaben wahrnehme.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe I. des angefochtenen Beschlusses (dort Bl. 2 bis 8 desselben) verwiesen.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht H. mit Beschluss vom 06.09.2023 die Betriebsratswahl vom 15.12.2022 in Liefergebiet B. für unwirksam erklärt und festgestellt, dass die Organisationseinheiten B. und G. als unselbstständige, nicht selbstständig betriebsratsfähige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit der Organisationseinheit H. zuzuordnen seien. Im Übrigen hat es den Antrag der Arbeitgeberin auf Feststellung der Nichtigkeit und die Wideranträge des Betriebsrates zurückgewiesen.
Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Beschlussgründe zu II. (dort Bl. 8 bis 19 des angefochtenen Beschlusses) verwiesen.
Dieser Beschluss ist dem Betriebsrat, der allein mit einem Schriftsatz vom 10.10.2023 Beschwerde eingelegt hat, am 28.09.2023 zugestellt worden. Die Beschwerde hat er mit einem am 28.12.2023 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 11.10.2023 die Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum 28.12.2023 verlängert hatte.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Betriebsrat das Ziel, die Anträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen und festzustellen, dass die im Liefergebiet B. bestehende Organisationseinheit betriebsverfassungsrechtlich selbstständig ist.
Der Betriebsrat wendet ein, das Arbeitsgericht habe nach durchgeführter Beweisaufnahme zu Unrecht die Feststellung der Leitung des Liefergebietes B. aus H. festgestellt. Wie die Leitung tatsächlich organisiert sei, bleibe weiterhin streitig. Die Leitung komme in der Regel aus B. oder sonst aus dem off und sei nach Ort und Person wenig spezifizierbar. Dabei sei ein Betrieb als Liefergebiet bzw. als Stadt klar erkennbar. Die Struktur der Arbeit der Arbeitgeberin gebe eindeutig vor, dass die Auslieferungsfahrer und die zu diesem Zweck angefahrenen Restaurants nur einer einzigen Stadt, hier B., H. oder G. zugeordnet seien. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass eine sinnvolle Betriebsratsarbeit nur vor Ort in B. örtlich zu organisieren sei. In die Entscheidungsfindung des Arbeitsgerichts sei fälschlicherweise die Stellungnahme des Herrn P. als Vertreter des Betriebsrats H. im ersten Anhörungstermin am 03.07.2023 eingeflossen. Dieser sei jedoch zum 30.06.2023 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und damit auch nicht mehr Betriebsratsmitglied gewesen. Schlussendlich müssten aufgrund der Arbeitgeberorganisation in Form einer sogenannten Plattformökonomie neue Rechtsgrundsätze zu Grunde gelegt werden. Dies entspreche der Intension des Gesetzgebers der jüngsten Reform des Betriebsverfassungsgesetzes. Im Übrigen verbleibe es bei den erstinstanzlichen Rügen, denen zu Folge die Betriebsratswahl bereits formell nicht wirksam angefochten worden seien.
Der Betriebsrat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.09.2023 die Anträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen und festzustellen, dass der aus den Fahrern der Antragstellerin im Liefergebiet B. bestehende Betrieb eine selbständige betriebsverfassungsrechtliche Einheit gem. § 1 BetrVG darstellt
hilfsweise,
festzustellen, dass die aus den Fahrern der Arbeitgeberin im Liefergebiet B. bestehende Einheit als selbstständiger Betrieb iSd. § 4 Abs. 1 BetrVG gilt.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts H. vom 06.09.2023 als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise
zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge.
Die Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Auf ein vom Betriebsrat vorgelegtes Organigramm, welches auch die Organisationseinheit K. dem Betrieb H. zuordnet, räumt sie ein, dass dieses Organigramm von ihr stamme und ihre Rechtsauffassung darstelle. Sie vertritt die Auffassung, auch die Organisationseinheit K. gehöre neben dem Organisationseinheit B. und G. zu H..
Erstmals mit Schriftsatz vom 22.05.2024 hat die Arbeitgeberin die ordnungsgemäße Verfahrenseinleitung bezüglich der Beschwerde des Betriebsrates gerügt. Es sei nicht ersichtlich, ob überhaupt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung hinsichtlich der erst- und zweitinstanzlichen Beauftragung der und damit der Rechtsanwälte M und S. vorliege.
Der Beteiligte zu 3. (Im Folgenden: Betriebsrat H.) rügt Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren. Er weist daraufhin, dass Herr P. fälschlicherweise für ihn eine Stellungnahme zu Protokoll erklärt hat. Er weist ferner darauf hin, dass am 03.07.2023 die erkennende Kammer des Arbeitsgerichts H. anders besetzt war als im Schlusstermin am 06.09.2023, in dem die Entscheidung nach durchgeführter Beweisaufnahme ergangen ist. Zudem rügt er die Feststellungsanträge der Arbeitgeberin nach § 18 Abs. 2 BetrVG als unzulässig, weil unbestimmt.
Das Beschwerdegericht hat kurzfristig den neu gebildeten Wahlvorstand H. als Beteiligten zu 5. in das Verfahren mit aufgenommen. Dieser ist ebenso wie der Beteiligte zu 4., der Wahlvorstand G. der T., nicht zum Anhörungstermin erschienen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerde wird auf ihre Schriftsätze vom 28.12.2023, 21.02., 15.03., 07.05., 22.05., 24.05. und 28.05.2024 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.05.2024 verwiesen.
II.
A..
Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig; sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 1 und 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG).
1.
Der Betriebsrat ist auch insoweit beschwerdebefugt, als er die erstinstanzlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts denen zu Folge die Organisationseinheit G. betriebsverfassungsrechtlich zu H. gehört, anfechten darf. Es ist allgemein anerkannt, dass jeder Beteiligte in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG jedwede Feststellung der Zugehörigkeit einer Teilorganisation zu einer anderen Organisation selbstständig anfechten darf, auch wenn sein geographischer Standort weder dem einen noch dem anderen Organisationsbereich, der im Beschlusstenor genannt ist, zuzurechnen ist (vgl. ErfK-Koch, 23. Auflage, § 89 ArbGG, Rn. 2).
2.
Soweit die Arbeitgeberin erstmals mit Schriftsatz vom 24.05.2024 die ordnungsgemäße Einleitung des Beschlussverfahrens gerügt hat, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Beschwerdeverfahrens. Denn das vom Bundesarbeitsgericht zu Recht normierte Erfordernis der ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrates zur Einleitung eines Beschlussverfahrens (7 ABR 62/05 vom 06.12.2006) bezieht sich nur auf die Fallkonstellation, in der der Betriebsrat Antragsteller des Beschlussverfahrens ist.
Im vorliegenden Streitfall ist der Betriebsrat ursprünglich Antragsgegner des von der Arbeitgeberin eingeleiteten Wahlanfechtungsverfahrens gewesen. In diesem Fall bedarf es keines gesonderten Beschlusses des Betriebsrates, sich gegen dieses von der Gegenseite eingeleitete Verfahren zu verteidigen. Die Vorlage einer Prozessvollmacht, die hier erstinstanzlich zu Gunsten der den Betriebsrat vertretende Kanzlei vorgelegen hat, ist vollauf genügend. Diese Prozessvollmacht erstreckt sich auch auf Wideranträge und auf die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG - 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05, Rn. 12), der zufolge die einem Rechtsanwalt erteilte Verfahrensvollmacht auch die Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln umfasst.
B.
Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der angefochtene Beschluss dem Antrag der Arbeitgeberin auf Anfechtung der Betriebsratswahl gemäß § 19 BetrVG entsprochen und darüber hinaus zutreffend gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG die Zugehörigkeit der Organisationseinheiten B. und G. zu H. festgestellt.
Im Einzelnen:
I.
Das von der Arbeitgeberin eingeleitete Wahlanfechtungsverfahren hat in vollem Umfang Erfolg.
1.
Die Person, die das für die Arbeitgeberin geführte Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet hat, war zur Antragseinreichung bevollmächtigt. Insoweit teilt die Beschwerdekammer vollumfänglich die erstinstanzliche Bewertung des Beschlussverfahrens, der zur Folge die Vollmacht des Geschäftsführers vom 27.12.2022, welche im Original am 03.07.2023 zur Einsichtnahme vorgelegt worden ist, ausreichend und genügend ist. Sollte man diese Auffassung nicht teilen, dann hat jedenfalls das gesamte Prozessverhalten der Arbeitgeberin zu erkennen gegeben, dass diese Prozesshandlung im Nachhinein genehmigt worden ist. Eine Genehmigung im Nachhinein ist genügend und wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung, der bezogen auf die Bekanntgabe gegenüber der Arbeitgeberin am 19.12.2022 rechtzeitig gewesen ist, zurück.
2.
Die Formvorschriften der §§ 129, 130 Ziffer 6 ZPO für bestimmende Schriftsätze sind gewahrt worden. Das im sogenannten E-Mail-to-Fax-Verfahren an das Arbeitsgericht über einen Dienstleister übermittelte Fax mit eingescannter Unterschrift der Bevollmächtigten ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren als bestimmender Schriftsatz formwirksam. Es erfüllt die Anforderungen des § 130 Nr. 6 2. Alternative ZPO und ist nicht nur eine Mail an das Gericht (BAG 17. Januar 2023 -3 AZR 188/22- 1. Orientierungssatz mit Verweis auf Rn. 9 ff.). Erforderlich ist für einen somit wirksamen Faxeingang mit digital angebrachter Unterschrift auch nicht, dass dieser nochmals als Original versendet wird, so dass die Arbeitgeberin nicht gehalten war, den Vermerk "vorab per Fax" auf der Antragsschrift zu vermerken.
3.
Das Anfechtungsbegehren der Arbeitgeberin ist auch nicht von vornherein gemäß § 19 Abs. 3 S. 3 BetrVG ausgeschlossen. Insoweit teilt das Beschwerdegericht vollumfänglich die erstinstanzlichen Rechtsausführungen und fasst diese nach selbstständiger Prüfung für richtig befunden wie folgt zusammen:
Nach Abs. 3 des § 19 BetrVG ist das Anfechtungsrecht des Arbeitgebers ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit der Wählerliste auf seinen eigenen Informationen beruht. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, dem Wahlvorstand die erforderlichen Informationen zu geben.
Diese Vorschrift ist so auszulegen, dass der Arbeitgeber die Vorgaben des Wahlvorstandes zu beachten hat. Er gibt die Informationen, so wie der Wahlvorstand diese gerne erlangen möchte. Verkennt der Wahlvorstand den Betriebsbegriff und fordert er den Arbeitgeber auf, eine Wählerliste betreffend einer bestimmten (fälschlich gebildeten) Organisationseinheit zu erstellen, und kommt der Arbeitgeber diesem Ansinnen nach, dann greift § 19 abs. 3 S. 3 BetrVG nicht ein. Unrichtigkeiten der Wählerliste, die auf einer Verkennung des Betriebsbegriffes beruhen, werden nicht erfasst (Erfk-Koch, 23. Auflage 2023, BetrVG § 19, Rn. 10a).
4.
Ein zur Wahlanfechtung berechtigter Fehler der streitbefangenen Betriebsratswahl im Sinne des § 19 Abs. 2 BetrVG ist gegeben. Denn bei der am 15.12.2022 für das Liefergebiet B. durchgeführten Betriebsratswahl ist nicht der richtige betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff zu Grunde gelegt worden. Der Liefergebiet B. bildet keinen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG.
Ausgehend von dem klassisch traditionellen Betriebsbegriff ist für einen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG immer ein einheitlicher Leitungsapparat Voraussetzung, der die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammenfasst, geordnet und gezielt einsetzt und die menschliche Arbeitskraft steuert.
Das Liefergebiet in B. stellt keinen Betrieb da, denn die Arbeitskraft der dort tätigen Arbeitnehmer wird nicht von einem Leitungsapparat allein für B. gesteuert. Es gibt keine Personen, die ausschließlich in sozialen und personellen Angelegenheiten allein für diese Arbeitnehmer des Liefergebietes tätig werden.
Dies entspricht den überzeugenden Feststellungen des angefochtenen Beschlusses nach durchgeführter Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des § 529 ZPO.
a)
Wenn auch durchaus problematisch ist, ob § 529 ZPO im Beschlussverfahren gilt (dagegen beispielsweise Schwab-Weth, ArbGG, 5. Auflage Busemann/Tiedemann § 87 Rn. 26), müssen die Rechtsgrundsätze dieser Vorschrift jedenfalls dann gelten, wenn nach dem modifizierten Untersuchungsgrundsatz keine Anhaltspunkte für eine abweichende Sachverhaltsermittlung/Feststellung durch das Beschwerdegericht geboten ist. Denn im Beschlussverfahren gilt lediglich der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Es müssen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass und wie weitere Tatsachen zu ermitteln sind. Eine uferlose Ermittlungstätigkeit ins Blaue hinein ist nicht geboten. Eine weitere Beweisaufnahme erübrigt sich, wenn keine Zweifel an der Richtigkeit der zu Grunde zu legenden Tatsachen erkennbar sind (ErfK-Koch, § 83 ArbGG Rn. 1, 24. Auflage).
b)
Gemessen an diesem Maßstab hält die erstinstanzliche Sachverhaltsaufklärung allen Angriffen der Beschwerde stand. Auch vor dem Hintergrund des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes ist eine weitere Beweisaufnahme durch die Beschwerdekammer nicht geboten. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme und Beweiswürdigung ist sehr umfänglich, gründlich, sorgfältig und juristisch versiert durchgeführt worden.
Im Einzelnen:
aa)
Bei einem Vergleich der protokollierten Zeugenaussagen und der Beweiswürdigung ist eine absolute Übereinstimmung festzustellen. Das Arbeitsgericht hat die im Anhörungstermin vom 06.09.2023 vernommenen Zeugen sehr sorgfältig und ausführlich befragt und aus dieser Befragung die richtigen Schlüsse gezogen. Es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, inwieweit der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO hier verkannt sein könnte. Im Gegenteil: Das vom Arbeitsgericht festgestellte Ergebnis drängt sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme förmlich auf.
bb)
Demgegenüber wirken die Angriffe des beschwerdeführenden Betriebsrates in der Beschwerde allzu pauschal. Sie vermögen keinen konkreten Anhaltspunkt für eine ergänzende oder weitere Ermittlungstätigkeit der Beschwerdekammer zu begründen.
cc)
Es liegen auch keinerlei Verfahrensfehler vor, die beispielsweise der beteiligte Betriebsrat H. im vorliegenden Beschlussverfahren rügt. Insbesondere war es nach dem Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts H. zwingend geboten, dass am 06.09.2023 andere Beisitzer anwesend waren als im ersten Anhörungstermin am 03.07.2023. Denn am 03.07.2023 hat keine Beweisaufnahme, sondern lediglich eine Anhörung der Beteiligten gemäß § 141 ZPO stattgefunden. Nur bei einer begonnenen Beweisaufnahme, die fortgesetzt wird, müssen zwingend dieselben ehrenamtlichen Arbeitsrichter beteiligt werden. Bei einer bloßen Vertagung ohne Fortsetzung einer begonnenen Beweisaufnahme dürfen nicht dieselben Beisitzer hinzugezogen werden.
Soweit gerügt wird, die Stellungnahme des Herrn P. sei in die Überzeugungsbildung des Gerichtes eingeflossen, obwohl dieser nicht berechtigt gewesen sei, für den Betriebsrat H. im Anhörungstermin am 03.07.2023 irgendeine Stellungnahme abzugeben, geht diese Argumentation fehl. Sie findet in dem angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts nicht einmal ansatzweise seinen Niederschlag. An keiner Stelle der Würdigung des Sachverhaltes und der Beweisaufnahme wird auf seine Äußerungen eingegangen.
c)
Nach alledem legt die Beschwerdekammer das zugrunde, was der angefochtene Beschluss aufgrund einer sorgfältigen Beweisaufnahme festgestellt hat. Daraus ergibt sich folgende Konsequenz: Sowohl die Organisationseinheiten B. als auch die Organisationseinheiten G. werden im Sinne einer Leitung von H. aus gesteuert. Das Liefergebiet B. stellt also weder einen Betrieb dar noch einen selbstständigen Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 BetrVG. Es fehlt, wie der angefochtene Beschluss zutreffend festgestellt hat, an einer relativen Verselbstständigung. Es fehlt daran, dass im Organisationsbereich B. keinerlei Leitung vorhanden ist. Es gibt in diesem Liefergebiet gerade keine Personen, die mit bestimmter Leitungsfunktionen ausgestattet ist und diese gegenüber den Kurieren vor Ort ausübt.
5.
Den Rechtsausführungen in der Beschwerde, darauf abzielend, von dem klassischen Betriebsbegriff abzuweichen, vor dem Hintergrund einer "Plattformökonomie" oder unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Betriebsratstätigkeit, folgt die Beschwerdekammer nicht. Bei Zuerkennung dieser Argumentationslinien verlöre der Betriebsbegriff jedwede Konturen.
6.
Mit diesem Ergebnis steht auch die Unbegründetheit der weiteren Anträge des Betriebsrates fest: Weder ist im Liefergebiet B. ein bestehender Betrieb und eine selbstständige betriebsverfassungsrechtliche Einheit gemäß § 1 BetrVG vorhanden, noch gilt diese Einheit als selbstständiger Betrieb im Sinne von § 4 Abs. 1 BetrVG.
7.
Die Anträge zur Feststellung der Arbeitgeberin, dass die Organisationseinheiten B. und G. unselbstständige betriebsverfassungsrechtliche Einheiten darstellen und im Hauptbetrieb in H. zuzuordnen sind, sind zulässig und begründet.
a)
Die Anträge sind zulässig.
aa)
Diese Anträge sind nicht unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Unbestimmtheit unzulässig.
Auch für das Beschlussverfahren gelten subsidiär die Vorschriften der ZPO, insbesondere der Bestimmtheitsgrundsatz, der gemäß § 253 ZPO und § 256 ZPO für Klagen und für Feststellungsanträge gilt.
Bezüglich der Bestimmtheitsproblematik folgt die Beschwerdekammer den zutreffenden Ausführungen der Arbeitgeberin aus deren Schriftsatz vom 22.05.2004. Die Begriffe "Liefergebiet" und "Organisationseinheit" sind eindeutig bestimmbar. Der Begriff "Organisationseinheit" ergibt sich unmittelbar aus dem BetrVG, nämlich aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 BetrVG.
Bei dem "Liefergebiet" handelt es sich um den geographischen Begriff, der von den Kurieren, die für einen bestimmten Tätigkeitsort eingestellt worden, angefahren werden kann. Wird beispielsweise ein Kurier für den Tätigkeitsort "H." eingestellt, kann das neben einem bestimmten geographischen Bereich innerhalb der Stadt H. auch bestimmte geographische Bereiche innerhalb der umliegenden Ortschaften umfassen. Dementsprechend heißt es in den Arbeitsverträgen der Kuriere: "Tätigkeitsort ist das Liefergebiet in und um H.". Dies ist keineswegs unbestimmt, sondern in Einzelfall bestimmbar.
bb)
Der Zulässigkeit des Antrages gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG steht auch nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin mit diesem Antrag lediglich zwei Organisationseinheiten (nämlich G. und B.) einbezieht, um deren Zuordnung zu dem Betrieb in H. zu klären, obwohl nach ihrer eigenen Auffassung auch die Organisationseinheit K. dazugehört. Es ist für die Zulässigkeit des Antrages nicht erforderlich, dass er sich auf sämtliche Organisationseinheiten erstreckt, auch eine Teilfeststellung bezüglich der Organisationseinheiten ist zulässig.
Dagegen spricht nicht bereits das erkennbare Ziel dieser Vorschrift, verbindlich mit Außenwirkung zu klären, wie im Einzelnen die Betriebsratswahlen einheitlich und umfassend durchgeführt werden müssen. Der Wortlaut des § 18 lässt auch eine Teilklärung zu, nämlich soweit "zweifelhaft" ist, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Zugehörigkeit der Organisationseinheit K. zum Betrieb H. erkennbar von keinem der Beteiligten in Abrede genommen worden. Dies ist nicht zweifelhaft. Aus diesem Grund ist eine isolierte Feststellung der beiden Organisationseinheiten G. und B. als H. zugehörig, rechtlich zulässig.
Für diese rechtliche Lösung gibt es noch ein sehr starkes praktisches Argument: Die Arbeitgeberin hätte nämlich, wie sie zutreffend erkannt und im Anhörungstermin mitgeteilt hat, ihre Anträge prozessual nicht auf die Organisationseinheit K. erweitern dürfen. Denn auch die Antragsänderung / Antragserweiterung im Beschlussverfahren unterliegt den Schranken, die auch im Berufungsrecht gelten. Der Rechtsmittelbeklagte darf den Streitgegenstand nur im Wege eines zulässigen Anschlussrechtsmittels ändern. Eine Antragserweiterung der Arbeitgeberin im Anhörungstermin hätte also spätestens mit der Antragserwiderung erfolgen müssen und wäre im Kammertermin mangels Zeitablaufes nicht mehr möglich gewesen. Aufgrund der vorliegenden Konstellation im Einzelfall hätte die Arbeitgeberin gar keine Möglichkeit gehabt, mit einer Antragserwiderung die Organisationseinheit K. in das vorliegende Beschlussverfahren mit einzubeziehen, weil diese Organisationsentscheidung erkennbar erstmals mit Wirkung zum 01.05.2024 getroffen worden ist.
Die Alternative hierzu wäre gewesen: Erledigungserklärung des Antrages gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG und ein neues Verfahren unter Einbeziehung der Organisationseinheit in K. in der ersten Instanz. Eine solche Vorgehensweise hält die Beschwerdekammer für reinen Formalismus, der bildlich gesprochen "Geld verbrennt".
b)
Die Anträge der Arbeitgeberin sind auch begründet. Es handelt sich bei den Liefergebieten B. und G. weder um Betriebe im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG noch um Betriebsteile gemäß § 4 As. 1 BetrVG. Es wird Bezug genommen auf die vorstehenden Ausführungen unter besonderer Berücksichtigung der auch im Beschlussverfahren fortwirkenden Feststellungen des angefochtenen Beschlusses nach sorgfältig durchgeführter Beweisaufnahme.
C)
Eine Kostenentscheidung findet im Beschlussverfahren nicht statt. Soweit es um die Anträge der Arbeitgeberin gemäß § 18 Abs.2 BetrVG geht, war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen, im Übrigen nicht.
Soweit die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist, gilt Rechtsmittelbelehrung 1, im Übrigen Rechtsmittelbelehrung 2.