Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.07.2024, Az.: 8 SLa 170/24

Darlegungspflicht und Beweispflicht eines Arbeitnehmers für das Bestehen einer Erkrankung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
10.07.2024
Aktenzeichen
8 SLa 170/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 24064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2024:0710.8SLa170.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hildesheim - 26.10.2022 - AZ: 2 Ca 190/22

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nach Zurückverweisung der Angelegenheit durch das Bundesarbeitsgericht hatte das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Beweiswert der streitgegenständlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als erschüttert anzusehen ist.

  2. 2.

    Der nach alledem für das Bestehen einer Erkrankung darlegungs- und beweispflichtige Kläger vermochte seine Behauptung nicht zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen. Die Zeugenaussage des behandelnden Arztes war unergiebig und widersprach den Angaben des Klägers zu seiner Erkrankung in wesentlichen Teilen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 26.10.2022 - 2 Ca 190/22 - teilweise abgeändert:

Der Antrag des Klägers, die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 1.294,72 € brutto für den Zeitraum vom 7. bis 31. Mai 2022 zu verurteilen, wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 77% und die Beklagte 23 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verlangte ursprünglich von dem Beklagten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 2.5. bis zum 31.5.2022 in Höhe von 1.675,52 Euro. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das erkennende Gericht hat die hiergegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 8. März 2023 - 8 Sa 859/22 - zurückgewiesen und die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des erkennenden Gerichts im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das erkennende Gericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 26. Oktober 2022 - 2 Ca 190/22 - hinsichtlich der Zahlung für den Zeitraum vom 7. bis zum 31. Mai 2022 iHv. 1.294,72 Euro brutto nebst Zinsen zurückgewiesen hat, im Übrigen hat es die Revision der Beklagten hinsichtlich der Zahlung für den Zeitraum vom 1. bis zum 6. Mai 2022 iHv. 380,80 Euro brutto unter geringfügiger Abänderung des ausgeurteilten Zinslaufes zurückgewiesen. Es hat die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes bis zur Zurückverweisung wird daher auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 08.03.2023 - 8 Sa 859/22 sowie auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 verwiesen.

Nach Zurückverweisung hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 25.3.2024 den Zeugen Prof. Dr. E. zu dem voraussichtliches Beweisthema "Ärztliche Feststellungen des Zeugen zum Gesundheitszustand des Klägers in der Zeit vom 7.5. bis zum 31.5.2022" zum anberaumten Kammertermin geladen und gleichzeitig dem Kläger aufgegeben, zu den seitens des Bundesarbeitsgerichts für den weiteren Verfahrensgang erteilten Hinweisen bis zum 7.5.2024 vorzutragen, insbesondere darzulegen, welche genauen Symptome der Kläger in der Zeit vom 7.5. bis zum 31.5.2022 aufwies, und zu erläutern, was der Grund dafür war, dass die Arbeitsunfähigkeit nach ärztlicher Feststellung am 31.5., einem Dienstag und dem Tag des Endes des Arbeitsverhältnisses, endete.

Der Kläger trägt hierzu vor, bei ihm habe durchgängig eine Infektion der oberen Atemwege vorgelegen. Hinzu sei eine weitere Erkrankung getreten, die mit der Diagnose "Emotionaler Schock oder Stress (R 45.7 G) in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert worden sei. Der Kläger habe dem Mediziner zudem mitgeteilt, dass sein Arbeitsvertragsverhältnis zum 31.5.2022 seine Beendigung finden würde. Dass der Mediziner den Kläger insbesondere wegen dieser Informationen bis zum rechtlichen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsvertragsverhältnisses auch wegen der Diagnose R45.7 G krankgeschrieben habe und ab dem 01.06.2022 aus Sicht des Mediziners keine Begründung mehr bestanden habe, hier den Kläger länger krankzuschreiben, wo er doch die Situation, die den Kläger psychisch belastete, ab dem 01.06.2022 verlassen würde, dürfe sich erschließen. Für den Kläger habe sich die Situation insoweit dargestellt, als dass er seine neue Arbeitsstelle am 01.06.2022 habe beginnen müssen. Ein späterer Antritt sei nicht möglich gewesen. Da dem Kläger bewusst gewesen sei, dass er in den ersten Wochen des neuen Arbeitsvertragsverhältnisses dort lediglich eingearbeitet werden würde, habe er darauf verzichtet, die Arbeitsunfähigkeit weiter verlängern zu lassen, da er Sorge gehabt habe, dass er das neue Arbeitsvertragsverhältnis mit einem Start einer Arbeitsunfähigkeit gleich wieder verlieren würde. Entsprechend habe er die Stelle angetreten, obwohl er noch nicht vollständig genesen gewesen sei und nach wie vor unter leichten Symptomen gelitten habe. Er habe jedoch bewusst darauf verzichtet, den Mediziner erneut aufzusuchen, da er befürchtet habe, dass er weiter arbeitsunfähig krankgeschrieben werden würde. Der Mediziner habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 31.05.2022, dem rechtlichen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsvertragsverhältnisses ausgestellt, da er den Kläger nicht länger der Situation aussetzen habe wollen, die ihn krank gemacht hatte.

Der Vertreter der Beklagten und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 26.10.2022 - 2 Ca 190/22- teilweise abzuändern und den Antrag des Klägers, die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 1.294,72 € brutto für den Zeitraum vom 7. bis 31.05.2022 zu verurteilen, abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die noch anhängige Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte hat im Wesentlichen die Behauptungen des Klägers mit Nichtwissen bestritten und gemeint, eine Beweisaufnahme habe zu unterbleiben.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er sei in der Zeit vom 02.05. bis zum 31.05.2022 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, durch Vernehmung seines behandelnden Arztes, Herrn Prof. Dr. E..

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der Kammerverhandlung vom 10.7.2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und, soweit das erkennende Gericht nicht bereits rechtskräftig über sie entschieden hat, auch begründet.

1.

Ob der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 07.05. bis zum 31.05.2022 erschüttert ist, war nach Zurückverweisung der Angelegenheit durch das Bundesarbeitsgericht nicht mehr zu prüfen.

Das Berufungsgericht ist an die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts gebunden. Die verfahrensrechtlichen Bindungen dienen dem höherrangigen Zweck, einen alsbaldigen Rechtsfrieden zwischen den Prozessparteien herbeizuführen. Sie sind daher zwar nicht exakt, aber tendenziell einer Rechtskraft vergleichbar. Dementsprechend ist das Berufungsgericht an die der Aufhebung zugrundeliegende Rechtsauffassung selbst dann gebunden, wenn nach seiner Ansicht ein Rechtssatz übersehen oder ein solcher irrtümlich falsch ausgelegt worden ist (vgl. BGH Beschl. v. 4. Mai 1994 - XII ARZ 36/93, NJW 1994, 2956, 2957).

Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (-5 AZR 137/23, Rn. 27), dass ein "Zusammentreffen derart ungewöhnlicher Umstände, die zwar jeweils für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, [...] in der Gesamtschau jedoch ernsthafte Zweifel am Beweiswert der am 6. Mai 2022 und am 20. Mai 2022 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen [begründet]", vorliege, ist folglich durch das erkennende Gericht im weiteren Verfahrensgang zugrunde zu legen, ohne dass es auf ihre sachliche Richtigkeit noch ankäme.

2.

Der für das Bestehen einer Erkrankung in der Zeit vom 07.05. bis zum 31.05.2022 darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat seine Behauptung nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts zu beweisen vermocht.

a.

Das erkennende Gericht hat den Kläger in der Kammerverhandlung vom 10.07.2024 im Einzelnen zu seinen Symptomen befragt. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, er habe an Symptomen Druck auf den Kieferhöhlen verspürt. Diese hätten sich für ihn "zu" angefühlt, also verschleimt. Er habe dann auch damit einhergehend diffuse Kopfschmerzen gehabt, die er nicht genau habe lokalisieren können. Diese Symptome hätten sich über die gesamte Zeit der Krankschreibung durchgezogen und hätten auch danach im Juni noch angedauert. Wenn er gefragt werde, wie lange sie im Juni noch andauerten, würde er sagen, etwa zehn Tage lang. Er sei dreimal persönlich in der Praxis des Zeugen Prof. Dr. E. gewesen. An mindestens einem dieser Male habe der Zeuge in die Nase des Klägers hereingeschaut unter Zuhilfenahme eines kleinen Trichters und eines Lichtmikroskops. Außerdem habe der Zeuge die Kieferhöhlen des Klägers abgeklopft bzw. mit den Daumen draufgedrückt. Einen Ultraschall habe der Zeuge nicht durchgeführt. Der Kläger hat weiter bekundet, sich nicht erinnern zu können, dass weitere körperliche Untersuchungen an ihm bei dieser Gelegenheit durchgeführt worden wären. An weiteren Symptomen habe er vor allen Dingen Kraftlosigkeit verspürt. Was die Atemwege angehe, habe er allerdings keine weiteren Symptome wie etwa Husten oder Schnupfen oder dergleichen gehabt. Auch habe er im Vorfeld keinen Infekt gehabt. Zu einem späteren Zeitpunkt seien dann an weiteren Symptomen massives Sodbrennen aufgetreten sowie Schlaflosigkeit. Das mit dem massiven Sodbrennen kenne er, der Kläger, schon, das sei bei ihm in der Vergangenheit auch schon in Stresssituationen aufgetreten. Es sei sozusagen sein Stresssymptom Nr. 1. Er habe auch Medikamente dagegen, die ihm bei früheren Gelegenheiten verschrieben worden seien, diese wirkten aber bei dieser starken Form des Sodbrennens nach seiner Erfahrung nicht. In Bezug auf die Kieferhöhlen habe er durch den Zeugen Prof. Dr. E. kein Medikament verschrieben bekommen. Er habe auch keine Allergien, er sei ein komplett allergiefreier Mensch. Auch so etwas scheide daher als Ursache aus. Allerdings habe er den Rat bekommen, Nasenspray zu kaufen. Das habe er dann auch getan und das Nasenspray angewendet, allerdings habe er keinen Erfolg feststellen können. Außerdem habe er den Rat bekommen, Hausmittel anzuwenden, wie Dampfbäder. Das habe er auch gemacht, habe aber auch damit keinen Erfolg gehabt, die Symptomatik habe sich nicht verändert. Der Umstand, dass zu dem Druck auf den Nasennebenhöhlen die Schlaflosigkeit und außerdem auch das massive Sodbrennen hinzugekommen sei, sei vom Zeugen Prof. E., der auch sein Hausarzt sei und ihn langjährig kenne, als psychische Erkrankung klassifiziert und dementsprechend eine zweite Diagnose aufgeführt worden.

Die Angaben des Klägers allein vermögen seine Behauptung, erkrankt gewesen zu sein, nicht zu belegen. Einer Parteivernahme (§ 447 ZPO) hat die Beklagtenseite nicht zugestimmt. Die Voraussetzungen für eine Parteivernahme von Amts wegen (§ 448 ZPO) lagen nicht vor. Aus den Angaben des Klägers ergeben sich auch keine außerhalb dessen liegende, objektiv nachprüfbare Belege oder Indizien für das Vorliegen einer Erkrankung.

b.

Der vom erkennenden Gericht gemäß Beweisbeschluss einvernommene Zeuge Prof. Dr. E. hat ausgeführt, es gebe drei Krankschreibungen im Mai 2022, nämlich vom 02.05., 06.05. und 20.05., die von ihm ausgestellt seien. In allen dreien habe er eine Infektion der oberen Atemwege diagnostiziert. Bei den Symptomen habe es sich nach seiner Erinnerung um Husten, Müdigkeit und Schwächegefühl gehandelt. Eine Rachenuntersuchung, so erinnere er sich, habe er gemacht. Eitrige Beläge auf den Mandeln habe der Kläger nicht gehabt. Er, der Zeuge, habe anhand der vier Regelkriterien geprüft, ob ein bakterieller Infekt vorliege. Diese vier Regelkriterien seien hohes Fieber, kein Husten, eitrige Beläge der Mandeln, schmerzhafte Lymphknoten im Halsbereich. Von diesen Kriterien habe der Kläger jedenfalls weniger als drei erfüllt, so dass ein bakterieller Infekt aus der Sicht des Zeugen nicht vorgelegen habe und er deshalb kein Antibiotikum verschrieben habe. Er, der Zeuge, habe ab dem 20.05. dann noch eine Zusatzdiagnose gestellt, nämlich R 45.7, hierbei handele es sich um emotionalen Stress. Zu Grunde habe gelegen, dass der Kläger dem Zeugen gesagt habe, er sei im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sehr unter Druck gesetzt worden und er fühle sich am Arbeitsplatz gemobbt. Der Umstand, dass die Bescheinigung nur auf einen Zeitpunkt bis zum 31.05.2022, einem Dienstag, ausgestellt sei, sei eine übliche Vorgehensweise, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ende und der Patient eine Krankschreibung über diesen Zeitraum hinaus nicht weiter benötige, bspw. wenn er nach dieser Zeit zunächst arbeitslos sei. Eine Sinusitis habe nach der Erinnerung des Zeugen bzw. nach seinen Unterlagen nicht vorgelegen. Ansonsten wäre zu fragen gewesen, ob evtl. eine Behandlung mit einem Antibiotikum stattfinden müsse. Der Zeuge bekundete, für gewöhnlich einen solchen Befund auch als Diagnose aufzunehmen. Die vom Zeugen gestellte Diagnose J06.9 bedeute "oberer Atemwegsinfekt". Für eine Sinusitis wäre ein anderer ICD-Code zu vergeben gewesen. Er, der Zeuge, könne letztlich nicht mehr sicher sagen, ob der Kläger Husten gehabt habe. Jedenfalls habe er entweder Husten oder Müdigkeit oder Kopfschmerz oder eine schlechte körperliche Belastbarkeit und Konzentrationsschwäche gehabt. Er, der Zeuge, gehe des Weiteren davon aus, dass er den Kläger für zwei Wochen krankgeschrieben habe, weil er schon bei der zweiten Krankschreibung davon ausgegangen sei, dass der Kläger auch unter Stresssymptomen leide. Unter diesen Bedingungen könne ein Infekt dann auch noch länger wahrgenommen werden. Er, der Zeuge, habe diese Diagnose bei der zweiten Krankschreibung noch nicht aufgenommen, sie sei jedoch schon im Hintergrund vorhanden gewesen. Er habe für eine solche Untersuchung nur etwa fünf Minuten Zeit. In diesem kurzen Zeitraum habe er keine allzu tiefgehenden Feststellungen treffen können. An Einzelheiten könne er sich nicht erinnern, aber das, woran er sich erinnern könne, habe er dem Gericht mitgeteilt.

c.

Die Einvernahme des Zeugen Prof. Dr. E. hat nicht dazu geführt, dass das Gericht von der Behauptung des Klägers, vom 7.5. bis zum 31.5.2022 erkrankt gewesen zu sein, überzeugt ist. Die Behauptungen des Klägers und die Schilderungen des Zeugen weichen in mehreren erheblichen Punkten voneinander ab. So hat der Kläger behauptet, Druck auf den Kieferhöhlen verspürt zu haben. Diese hätten sich "zu" angefühlt. Der Zeuge habe die Kieferhöhlen auch untersucht. Der Zeuge habe dem Kläger zudem zur Anwendung von Nasenspray und Dampfbädern geraten. All dies konnte der Zeuge aber nicht bestätigen. Er hat im Gegenteil bekundet, dass eine Sinusitis - also eine Entzündung der Nasennebenhöhlen - nicht vorgelegen habe. Des Weiteren hat der Kläger bekundet, keinen Husten gehabt zu haben. Davon ebenfalls abweichend hat der Zeuge als erstes angegeben, der Kläger habe als Symptom Husten gehabt. Dies hat der Zeuge zwar später, auf Befragen des Beklagten-Vertreters, dahingehend relativiert, dass er nicht mehr sicher sagen könne, ob der Kläger Husten gehabt habe; jedenfalls habe der Kläger entweder Husten oder Müdigkeit oder Kopfschmerz oder eine schlechte körperliche Belastbarkeit und Konzentrationsschwäche gehabt. Es bleibt aber dabei, dass der Zeuge die Behauptung des Klägers, ein bestimmtes Symptom - Husten - nicht aufgewiesen zu haben, nicht bestätigt hat. Drittens hat der Kläger als vorhandene Symptome Schlaflosigkeit und Sodbrennen geschildert. Auch dies hat der Zeuge mit keinem Wort bestätigt. Viertens hat der Kläger dargelegt, gerade die Schlaflosigkeit und das Sodbrennen hätten dazu geführt, dass der Zeuge, der den Kläger schon seit Jahren medizinisch betreue, von einer (auch) psychischen Erkrankung ausgegangen sei, während der Zeuge zu dieser weiteren Diagnose ausgeführt hat, zu Grunde habe gelegen, dass der Kläger dem Zeugen gesagt habe, er sei im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sehr unter Druck gesetzt worden und er fühle sich am Arbeitsplatz gemobbt.

Die zahlreichen Widersprüche zwischen den Behauptungen des Klägers und den Angaben des Zeugen sowie der - bereits in der Kammerverhandlung nicht zu Unrecht vom Beklagten-Vertreter hervorgehobene - Umstand, dass der Zeuge letztlich nur abstrakt-generelle Schilderungen tätigte, sich aber augenscheinlich an keinerlei konkrete Krankheitsfeststellungen erinnern konnte, führen dazu, dass die Aussage des Zeugen als unergiebig bezeichnet werden muss.

3.

Da der Kläger seine Erkrankung für den Zeitraum des 7.5. bis zum 31.5.2022 nicht zu beweisen vermocht hat, fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung für den klägerseits für diesen Zeitraum geltend gemachten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Urteil des Arbeitsgerichts war insoweit abzuändern, die Klage war insoweit abzuweisen.

III.

Im Rahmen der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass der Kläger mit dem Begehren, der Beklagte habe für die Zeit vom 2.5. bis zum 6.5. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten, obsiegt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat die - das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigende - Entscheidung des erkennenden Gerichts insoweit bestätigt, das Urteil des erkennenden Gerichts wurde insoweit rechtskräftig. Der hierauf entfallende Anteil von 380,80 Euro entspricht 23 % der Klagforderung. Insoweit hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens zu tragen. Im Übrigen hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner vorgängigen Entscheidung vom 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - die vorliegend entscheidungserheblichen Rechtsfragen abschließend geklärt.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.