Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.07.2024, Az.: 10 Sa 699/23
Hoher Beweiswert der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigun aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz; Darlegungsanforderungen für die Erschütterung des Beweiswerts durch den Arbeitgeber; Den Beweiswert erschütternde Tatsachen als Ergebnis des eigenen Sachvortrags des Arbeitnehmers oder als Folge der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 30.07.2024
- Aktenzeichen
- 10 Sa 699/23
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 25637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2024:0730.10Sa699.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 21.09.2023 - AZ: 7 Ca 211/23
Rechtsgrundlagen
- § 5 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
- § 629 BGB
- § 3 Abs. 1 EFZG
- § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG
- § 275 Abs. 1a SGB V
- § 138 Abs. 3 ZPO
- § 138 Abs. 4 ZPO
- § 292 ZPO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt.
- 2.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit iSv. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Der Arbeitgeber ist nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben.
- 3.
Ein gegen den Beweiswert sprechender Umstand kann darin liegen, dass zwischen der durch Folgebescheinigungen festgestellten Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist eine zeitliche Koinzidenz besteht.
- 4.
Bei der Bewertung der Umstände des Einzelfalls dürfen an den Vortrag des Arbeitgebers zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, weil er nur über eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten verfügt. Der Arbeitgeber muss nicht Tatsachen darlegen, die den Beweis des Gegenteils begründen können.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 21. September 2023 - - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung.
Der Kläger kündigte am 30. März 2023 sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten zum 30. Juni 2023. Im April und Mai 2023 nahm der Kläger an sieben verschiedenen Tagen bezahlte Freizeit zur Stellensuche jeweils im Umfang eines halben oder ganzen Arbeitstages in Anspruch. Am 7. Mai 2023 teilte die Beklagte ihm mit, sie halte den Umfang dieser Freistellungen für kaum noch angemessen; seine Arbeitsleistung werde benötigt. Der Kläger erwiderte, er werde seine Rechte einklagen, wenn ihm keine Freistellung gewährt werde. Am 30. Mai 2023 meldete er sich arbeitsunfähig krank. Die erste von ihm vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erstreckte sich über den Zeitraum vom 30. Mai bis 16. Juni, die Folgebescheinigung über den Zeitraum vom 16. bis 30. Juni 2023. Unter dem 23. Juni 2023 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Lohnabrechnung für den Monat Juni 2023 über 2.750,00 Euro brutto. Diese Abrechnung nahm die Personalsachbearbeiterin der Beklagten in Unkenntnis der Krankmeldung vor. Auf Nachfrage des Klägers im Juli 2023 teilte sie ihm mit, nach Rücksprache mit dem Lohnbüro sei dort wohl ein Fehler aufgetreten; die Zahlung solle schnellstmöglich nachgeholt werden. Dies geschah jedoch nicht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beweiswert der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei nicht erschüttert. Weil das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 2023 geendet habe, sei eine Vorlage weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erforderlich gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 2.750,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Juli 2023 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen komme kein Beweiswert zu. Entgegen der Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung des Gemeinsamen Bundesausschusses der gesetzlichen Krankenkassen (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) beziehe sich die erste Bescheinigung auf einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen. Sie sei ferner von einem Diabetologen ausgestellt worden, obwohl nicht bekannt sei, dass der Kläger an Diabetes leide. Auch eine Gesamtschau unter Einbeziehung des Konflikts der Parteien zum Umfang des Freistellungsanspruchs und der Passgenauigkeit der zweiten Bescheinigung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses spreche dafür, dass es sich um ein Gefälligkeitsattest gehandelt habe. Der Kläger habe sich wohl krankschreiben lassen, weil die Beklagte ihm erklärt habe, ihn künftig nicht mehr freistellen zu wollen. Die Beklagte habe die streitige Forderung auch nicht anerkannt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht erschüttert. Es sei unerheblich, dass die Bescheinigung von einem Diabetologen ausgestellt worden sei. Dass der vierzehntägige Zeitraum gemäß § 5 Abs. 4 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie überschritten worden sei, erschüttere den Beweiswert gleichfalls nicht, ebenso wenig die Passgenauigkeit der letzten Bescheinigung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses; beim 30. Juni 2023 habe es sich um einen Freitag gehandelt. Womöglich habe der Arzt eine besonders gründliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit getroffen, und der Kläger habe nicht gewusst, was ab dem 1. Juli 2023 sein werde. Auch der Streit der Parteien um die Freistellungen sei unerheblich, weil der Kläger nach dem Gespräch vor der ersten Krankschreibung noch drei Wochen gearbeitet habe.
Gegen das ihr am 11. Oktober 2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 1. November 2023 Berufung eingelegt und sie am 6. Dezember 2023 begründet.
Die Berufung führt aus: Die anzustellende Gesamtschau ergebe, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert sei. Der zwischen dem Gespräch der Parteien und der Krankmeldung liegende Zeitraum widerlege einen Zusammenhang zwischen beiden Ereignissen nicht. Der Kläger habe erklärt, dass er Zeit brauche, um Rechtsrat einzuholen, und Bewerbungen habe stornieren müssen. Er habe also wohl bis zum 30. Mai 2023 keine weitere Freistellung benötigt. Aus seiner Drohung mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht gehe hervor, dass er über das Verhalten der Beklagten verärgert gewesen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er im Falle einer früheren Krankmeldung die sechswöchige Entgeltfortzahlungsdauer bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschöpft hätte. Nicht plausibel sei, weshalb die Erkrankung exakt am 30. Juni 2023 endete. Nach alledem hätte der Kläger zu den Krankheitsursachen und dazu vortragen müssen, ob er, wie von der Beklagten behauptet, ab dem 1. Juli 2023 bei einem anderen Arbeitgeber in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt unter Klagrücknahme im Übrigen,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, ihm 2.750,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2023 abzüglich der auf die Krankenkasse hkk übergegangenen Ansprüche (Krankengeldbezug) in Höhe von 1.212,30 Euro netto zu zahlen.
Er macht geltend, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei nicht erschüttert. Zur Motivlage trage die Beklagte lediglich Spekulationen vor. Er müsse nicht erklären, warum die Arbeitsunfähigkeit exakt am 30. Juni 2023 geendet habe. Ein Verstoß gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie sei kein Indiz gegen die Richtigkeit der Bescheinigung. Es sei eine Würdigung der Gesamtumstände vorzunehmen, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Krankschreibung insgesamt kürzer als sechs Wochen dauerte.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg.
I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist von ihr form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Streitzeitraum. Der Beweiswert der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist erschüttert; zu den Krankheitsursachen hat der Kläger nichts vorgetragen.
1.
Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs.1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG(BAG 13. Dezember 2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 11 mwN).
a)
Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSv. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt (BAG 28. Juni 2023 - 5 AZR 335/22 - Rn. 12; 8. September 2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 12 mwN, BAGE 175, 358).
b)
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre (BAG 13. Dezember 2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 13 mwN). Der Arbeitgeber ist nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben (BAG 13. Dezember 2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 13; 8. September 2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 13, BAGE 175, 358). So erschüttert es den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn der ausstellende Arzt gegen bestimmte Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie verstößt (BAG 28. Juni 2023 - 5 AZR 335/22 - Rn. 13 ff.).
Für die Beurteilung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Kündigungen ist nicht entscheidend, ob für die Dauer der Kündigungsfrist eine oder mehrere Bescheinigungen vorgelegt werden. Dass bei einer längeren Kündigungsfrist mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erforderlich sind, um diesen Zeitraum abzudecken, ist in erster Linie durch § 5 Abs. 4 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bedingt, wonach die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Grundsatz nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden soll (BAG 13. Dezember 2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 24).
Ein gegen den Beweiswert sprechender Umstand kann darin liegen, dass zwischen der durch Folgebescheinigungen festgestellten Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist eine zeitliche Koinzidenz besteht (vgl. BAG 13. Dezember 2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 26; 8. September 2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 20, BAGE 175, 358).
Bei der Bewertung der Umstände des Einzelfalls ist stets im Blick zu behalten, dass an den Vortrag des Arbeitgebers zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, weil dieser nur über eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten verfügt. Der Arbeitgeber muss gerade nicht Tatsachen darlegen, die den Beweis des Gegenteils begründen können (BAG 13. Dezember 2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 18, 27; 8. September 2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 20, BAGE 175, 358).
c)
Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag z.B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben (BAG 8. September 2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 15, BAGE 175, 358).
2.
Ausgehend hiervon war der Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert mit der Folge, dass er den vorgenannten Vortrag zu seiner Erkrankung hätte leisten müssen. Weil dies nicht geschehen ist, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Einen solchen hat die Beklagte auch nicht durch Abrechnung anerkannt.
a)
Die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erstreckt sich über einen Zeitraum von 17 Tagen und überschreitet damit den von § 5 Abs. 4 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie als regelmäßige Höchstfrist vorgesehenen Zeitraum von zwei Wochen. Dieser Umstand ist geeignet, den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern.
b)
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit genau mit dem Tag endete, an dem auch das Arbeitsverhältnis sein Ende fand. Dem zulässigerweise mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erfolgten Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe im Juli 2023 ohne weitere Erkrankung ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen, tritt der Kläger nicht entgegen, sondern vertritt nur die Rechtsauffassung, er müsse sich hierzu nicht erklären. Das Vorbringen der Beklagten gilt daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
c)
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Krankmeldung des Klägers ein Konflikt zwischen den Parteien über den Umfang der nach § 629 BGB zu gewährenden Freizeit vorausgegangen war. Obwohl das Streitgespräch hierüber am ersten Tag der angeblich krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gut drei Wochen zurücklag, ist es jedenfalls in der Gesamtschau mit den anderen bereits genannten Indizien geeignet, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern. Dies gilt umso mehr, als eine sofortige Krankmeldung nach dem Gespräch vom 7. Mai 2023 zum einen noch wesentlich auffälliger erschienen wäre und zum anderen nicht dazu hätte führen können, dass der Kläger bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Entgeltfortzahlung hätte beziehen können, denn dann wäre die Dauer von sechs Wochen überschritten worden. Der Umstand, dass der Kläger einen Monat und nicht sechs Wochen lang krankgeschrieben war, steht der Erschütterung des Beweiswerts nicht entgegen.
c)
Beizupflichten ist dem angegriffenen Urteil darin, dass sich aus dem Verhalten der Beklagten kein Anerkenntnis der streitigen Forderung herleiten lässt. Insoweit folgt das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu 1.c), stellt dies hierdurch fest und verweist gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf sie.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
IV.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Zugrundelegung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) wird hingewiesen.