Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.04.2024, Az.: 2 Sa 642/23

Arbeitnehmerhaftung für mittlere Fahrlässigkeit bei der Beschädigung eines anderen Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren mit dem Firmenfahrzeug auf dem öffentlich zugänglichen Teil des Firmenparkplatzes

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
10.04.2024
Aktenzeichen
2 Sa 642/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 16068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2024:0410.2Sa642.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Lingen - 07.09.2023 - AZ: 1 Ca 71/23

Fundstellen

  • ArbRB 2024, 267-268
  • FA 2024, 210

Amtlicher Leitsatz

Ein Arbeitnehmer, der beim Rückwärtsfahren mit dem Firmenfahrzeug auf dem öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz ein dort parkendes Fahrzeug beschädigt, ist mittlere Fahrlässigkeit im oberen Bereich vorzuwerfen. Während des Rückwärtsfahrens ist es erforderlich, sich permanent durch die Benutzung des Innen- und der Außenspiegel sowie durch einen Schulterblick darüber zu vergewissern, dass die avisierte Fahrstrecke frei von Hindernissen ist. Gegebenenfalls muss sich der Fahrer durch einen Beifahrer oder eine dritte Person einweisen lassen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten werden unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 7. September 2023 - 1 Ca 71/23 - und das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 18. Januar 2024 - 1 Ca 71/23 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 2.700 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2023 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von 1.543,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April zu zahlen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) im Falle der Reparatur des bei dem Unfall vom 14. Juli 2022 beschädigten BMW 320 i (Fahrzeugidentifikationsnummer ...) des Beklagten zu 2) die auf einen Betrag von 1.543,37 Euro anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 34 % und die Beklagte zu 1) zu 66 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.426,13 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche in Verbindung mit einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war bei der Beklagten zu 1) in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023 beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Der Kläger erzielte eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 2.700,00 €.

Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Im Laufe des Arbeitsverhältnisses war dem Kläger über einen Leasingvertrag ein Firmenfahrzeug, ein Nissan Leaf, überlassen worden. Für das Fahrzeug war eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen worden.

Am 14. Juli 2022 kam es zu einem Unfall, bei dem der Kläger auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1) beim Zurücksetzen mit dem ihm überlassenen Nissan Leaf auf das im Eigentum des Beklagten zu 2) stehende BMW 320 i Cabrio auffuhr. Das BMW Cabrio war zu diesem Zeitpunkt abgemeldet.

Der Kläger erwarb für den Monat Januar 2023 gegen die Beklagte zu 1) einen Lohnanspruch in Höhe von 2.700,00 € brutto.

Am 16. Januar 2023 kam es zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) zu einer Auseinandersetzung, deren Verlauf zwischen den Parteien streitig ist.

Mit seiner am 24. Februar 2023 beim Arbeitsgericht Lingen eingegangenen und später erweiterten Klage verlangt der Kläger von der Beklagten zu 1) die Zahlung der Bruttovergütung für den Monat Januar 2023 sowie gesamtschuldnerisch von den Beklagten zu 1) und 2) die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 hat die Beklagte zu 1) gegenüber dem dem Kläger zustehenden Lohnanspruch in Höhe 2.700,00 € die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen betreffend die Schäden am Nissan Leaf und am BMW erklärt. Mit ihrer am 27. April 2023 beim Arbeitsgericht Lingen eingegangenen Widerklage verfolgt die Beklagte zu 1) ihre Schadensersatzansprüche weiter.

Wegen des unstreitigen Sachverhaltes, der streitigen erstinstanzlichen Behauptungen, der konträren Rechtsauffassungen, der geltend gemachten Ansprüche sowie des gesamten erstinstanzlichen Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Teil-Urteils vom 7. September 2023, S. 2 bis 4 desselben Bezug genommen.

Mit Teil-Urteil vom 7. September 2023 hat das Arbeitsgericht Lingen der Klage hinsichtlich des Vergütungsanspruches für den Monat Januar 2023 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Kläger für den Monat Januar 2023 seinen vollen Vergütungsanspruch erworben habe. Dieser Anspruch sei nicht durch Aufrechnung mit einem Gegenanspruch erloschen. Die von der Beklagten zu 1) erklärte Aufrechnung sei unzulässig. Ferner habe die Beklagte zu 1) auch die Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet.

Die Widerklage sei unbegründet. Die Beklagte zu 1) habe gegen den Kläger keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens an dem im Eigentum des Beklagten zu 2) stehenden BMW in Höhe von 2.315,06 € zuzüglich 75,00 € für die Einholung des Sachverständigengutachtens. Der Beklagten zu 1) fehle bereits die Aktivlegitimation. Sie habe nicht schlüssig dargelegt, dass sie Anspruchsinhaberin sei. Zwar habe die Beklagte zu 1) behauptet, der Beklagte zu 2) habe den Schadensersatzanspruch an sie abgetreten. Sie habe diese Abtretung nach dem Bestreiten durch den Kläger aber weder weiter konkretisiert noch habe sie die behauptete Abtretung nachgewiesen.

Selbst wenn man von einer wirksamen Abtretung ausginge, hätte die Beklagte zu 1) gegen den Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des mit der Widerklage geltend gemachten Schadens an dem BMW. Die Verursachung eines Schadens an dem abgemeldeten BMW sei ein klassischer Haftpflichtfall. Die Beklagte zu 1) könne dem nicht entgegenhalten, die Versicherung hafte nicht für Eigenschäden. Der Vortrag sei auch in Ansehung der vorgelegten E-Mail vom 20. April 2023 weder nachvollziehbar noch einer Einlassung oder Überprüfung durch das Gericht zugänglich. Bereits der Einwand, die Beklagte zu 1) sei gleichzeitig Halter bzw. Besitzer der beiden beteiligten Fahrzeuge und Eigenschäden seien nicht versichert, sei nicht nachvollziehbar. Bei dem den Schaden verursachenden Nissan handele es sich um ein Leasingfahrzeug. Leasinggeber solle die Nissanbank sein. Die Beklagte erläutere nicht, warum der Schaden dann nicht versichert sei. Selbst wenn das richtig wäre, könnte sich dieser Umstand nicht zu Lasten des Klägers auswirken. Die Beklagte zu 1), die dem Kläger ein Leasingfahrzeug zur Verfügung gestellt habe, müsse dafür Sorge tragen, dass das Fahrzeug auch umfassend haftpflichtversichert sei. Dass ein sogenannter Eigenschaden nicht versicherbar sei, trage die Beklagte weder vor noch sei dies erkennbar.

Die Beklagte zu 1) habe gegen den Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens an dem ihm überlassenen Leasingfahrzeug Nissan in Höhe von 2.118,66 € zuzüglich 75,00 € für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Beklagten zu 1) fehle bereits die Aktivlegitimation. Sie habe nicht schlüssig dargelegt, dass sie Anspruchsinhaberin sei. Die Beklagte zu 1) sei erkennbar nicht Eigentümerin des Fahrzeuges. Selbst wenn man von der Aktivlegitimation der Beklagten zu 1) ausginge, wäre der Widerklageantrag unbegründet. Die Beklagte zu 1) sei gehalten gewesen, für das dienstlich genutzte Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Er sei von der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 1) schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es sich hier um einen nicht versicherten Eigenschaden handele. Die Beklagte zu 1) müsse sich daher so behandeln lassen, als wäre der Schaden über eine Vollkaskoversicherung versichert gewesen. Die Beklagte zu 1) müsse vorrangig die Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen.

Das Teil-Urteil ist den Beklagten am 11. September 2023 zugestellt worden. Hiergegen haben die Beklagten mit einem am 9. Oktober 2023 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 27. November 2023 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren Antrag vom 9. November 2023 durch Beschluss vom 10. November 2023 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. November 2023 verlängert worden war.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihre erstinstanzlichen Ziele weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen.

Sie behaupten unter Bezugnahme auf einen zu den Gerichtsakten gereichten Forderungsabtretungsvertrag vom 5. November 2023, dass der Beklagte zu 2) an diesem Tag seine Schadenersatzforderung in Höhe von 2.315,06 € bezüglich des Schadens an dem BMW Cabrio nebst Freistellung von der Umsatzsteuer und den Erstattungsanspruch in Höhe von 75,00 € für das Sachverständigengutachten an die Beklagte zu 1) abgetreten habe.

Es könne dahinstehen, ob das Verhalten des Klägers bei der Schadensverursachung als grob fahrlässig anzusehen sei, weil die Verursachung des Schadens an dem abgemeldeten BMW kein Schaden sei, welcher von der KFZ-Haftpflichtversicherung übernommen worden sei oder hätte übernommen werden müssen. Der Leasingwagen, der dem Kläger zur Verfügung gestellt worden sei, sei entsprechend § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vollumfänglich versichert. Die Beklagte zu 1) habe als Halter des Nissans eine Vollkaskoversicherung bei der Concordia Versicherungs-Gesellschaft a. G. abgeschlossen. Der Beklagte zu 2) sei ausweislich des Versicherungsscheins Versicherungsnehmer. Entsprechend A.I.7.3.der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wären nur durch den zusätzlichen Baustein "KH-Eigenschaden" auch Schäden mitversichert, die durch den Versicherungsnehmer an in seinem Eigentum stehenden Gegenständen verursacht würden. Sofern - wie vorliegend - der Zusatzbaustein nicht kostenerhöhend mit aufgenommen worden sei, würden diese Schäden nicht übernommen. Unerheblich sei daher, ob der Nissan im Eigentum der Nissanbank stehe, weil auf den Versicherungsnehmer - den Beklagten zu 2) - und die Schäden an seinem Eigentum abzustellen sei.

Der Unfall stelle sich wie folgt dar: Der BMW sei von dem Beklagten zu 2) auf dem Betriebsgelände der Beklagten geparkt worden. Er habe dort bereits seit mehreren Tagen an derselben Stelle gestanden. Am 14. Juli 2022 habe sich der Kläger am Vormittag mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zusammen den BMW angeschaut. Danach hätten beide ihre Arbeit verrichtet. Beim Verlassen des Betriebsgeländes am Nachmittag sei der Kläger dann mit dem Nissan rückwärts in den BMW hineingefahren, welcher an derselben Stelle wie vormittags gestanden habe. Entweder habe der Kläger sich nicht ausreichend umgeschaut und vergewissert, dass der Weg frei sei oder er habe sich durch sein Handy oder andere technische Vorrichtungen ablenken lassen. Vor diesem Hintergrund liege grobe Fahrlässigkeit vor.

Das Arbeitsgericht gehe in der angefochtenen Entscheidung auch fehlerhaft davon aus, dass die Beklagte zu 1) gegen den Kläger keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens an dem im Eigentum der Leasingbank stehenden Nissan in Höhe von 2.118,66 € zuzüglich eines Betrages in Höhe von 75,00 € für die Einholung eines Sachverständigengutachtens habe. Die Beklagte zu 1) sei insoweit aktivlegitimiert. Sie sei gemäß § 8.2 des Leasingvertrages vom 31. Januar 2022 ermächtigt und verpflichtet, alle sich aus der Beschädigung des Gegenstands ergebenden Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Obgleich für das Leasingfahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen worden sei, ergebe sich aus A.1.5.3. der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), dass kein Versicherungsschutz für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeuges bestehe. Bei der Vollkaskoversicherung seien nur Unfallschäden versichert, die von außen auftreten würden.

Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht die Abtretung des Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) als nicht erwiesen ansehe, stehe dem Beklagten zu 2) der Schadensersatzanspruch betreffend den BMW persönlich zu.

Die Beklagten beantragen,

das Teil-Urteil des Arbeitsgerichtes Lingen vom 7. September 2023 - 1 Ca 71/23 - wie folgt abzuändern und

  1. 1.

    den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von 4.583,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28. April 2023 zu zahlen;

  2. 2.

    festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) im Falle der Reparatur des bei dem Unfall vom 14. Juli 2022 beschädigten PKW BMW 320 i (Fahrzeugidentifikationsnummer ...) die anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen;

    hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die Abtretung als nicht erwiesen ansieht,

  3. 3.

    den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten zu 2) einen Betrag in Höhe von 2.390,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28. April 2023 zu zahlen;

  4. 4.

    festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten zu 2) im Falle der Reparatur seines bei dem Unfall vom 14. Juli 2022 beschädigten PKW BMW 320 i (Fahrzeugidentifikationsnummer ...) die anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 18. Dezember 2023 (Bl. 188 ff. d. A.).

Er vertritt die Ansicht, die Beklagte zu 1) sei hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Anspruches nicht aktivlegitimiert. Er bestreite mit Nichtwissen, dass der Beklagte zu 2) seine vermeintlich bestehende Forderung gegen ihn an die Beklagte zu 1) mündlich und schriftlich abgetreten habe. Die Echtheit der schriftlichen Forderungsabtretung vom 5. November 2023 werde mit Nichtwissen bestritten. Unabhängig von der Frage der Abtretung der Ansprüche sei die Beklagte zu 1) ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, weil sie den Schaden nicht über eine KFZ-Haftpflichtversicherung habe regulieren lassen. Er bestreite mit Nichtwissen, dass der vorgelegte Versicherungsschein der Concordia-Versicherungs-Gesellschaft a. G. echt sei und dass dieser Versicherungsschein tatsächlich zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug des Typs BMW gehöre. Er bestreite weiter mit Nichtwissen, dass für den vorliegenden Schadensfall der Zusatzbaustein "KH-Eigenschaden" hätte hinzugebucht werden müssen. Er bestreite mit Nichtwissen, dass die vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen tatsächlich auf den vorgelegten Versicherungsvertrag Anwendung fänden. Er bestreite mit Nichtwissen, dass der von ihm gefahrene Nissan, der ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sei, nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz hinreichend versichert gewesen sei. Er bestreite mit Nichtwissen, dass die Beklagte zu 1) ermächtigt und verpflichtet sei, Ansprüche bezüglich des Nissan im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Er bestreite mit Nichtwissen, dass der vorgelegte Leasingvertrag zu dem streitgegenständlichen Nissan gehöre. Die Beklagte zu 1) habe im Übrigen nicht alles Erforderliche getan, um die Fahrzeuge ausreichend abzusichern. Es habe eine Unterversicherung vorgelegen. Eine Beschädigung von Fahrzeugen innerhalb des eigenen Fuhrparks sei nicht untypisch und komme regelmäßig vor. Es sei seitens der Beklagten grob fahrlässig gewesen, diesen Versicherungsschutz nicht abzudecken.

Es sei falsch, dass er sich nicht ausreichend umgeschaut und vergewissert habe, ob der BMW am selben Platz wie am Vormittag gestanden habe. Dies sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe sich auch nicht durch sein Handy oder andere technische Vorrichtungen ablenken lassen. Er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Auf der Rücksitzbank habe noch eine Person gesessen. Er könne nicht mehr angeben, wie groß der ursprüngliche Abstand zwischen dem Nissan und dem BMW gewesen sei. Er habe beim Rückwärtsfahren zumindest auch den Spiegel benutzt. Ob Innen- oder Außenspiegel wisse er heute nicht mehr. Ferner habe er einen Schulterblick gemacht. Er habe den Nissan beim Rückwärtsfahren leicht drehen wollen. Dabei habe er sich mit dem Abstand verschätzt.

Mit Schluss-Urteil vom 18. Januar 2024 hat das Arbeitsgericht Lingen den Antrag des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreites dem Kläger zu 16 % und der Beklagten zu 84 % auferlegt.

Dieses Urteil ist den Beklagten am 19. Januar 2024 zugestellt worden. Hiergegen haben sie mit einem am 16. Februar 2024 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung ( - 2 SLa 101/24 -) eingelegt und diese sofort begründet.

Die Beklagten beantragen,

das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichtes Lingen vom 18. Januar 2024 - 1 Ca 71/23 - abzuändern und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger nach einem Streitwert von 9.283,72 € zu 71 % und den Beklagten zu 29 % aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 2. April 2024 hat die Kammer die beiden Verfahren - 2 Sa 642/23 - und - 2 SLa 101/24 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren - 2 Sa 642/23 - führt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll der Kammerverhandlung vom 10. April 2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 66 Abs. 1, Satz 1, 64 Abs. 6, Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO. Sie lässt erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art nach Ansicht der Beklagten das angefochtene Urteil unrichtig ist und worauf dies im Einzelnen beruht.

B.

Die Berufung ist nur zum Teil begründet.

I.

Die Beklagte zu 1) hat gegenüber dem Kläger wegen des von ihm am 14. Juli 2022 verursachten Schadens an dem BMW 320 i des Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von 1.543,37 € gemäß §§ 823 Abs. 1, 398 BGB.

1.

Beklagte zu 1) ist aktivlegitimiert, den von dem Kläger am 14. Juli 2022 verursachten Schaden an dem BMW 320 i des Beklagten zu 2) geltend zu machen.

a.

Der Beklagte zu 2) hat am 5. November 2023 durch schriftlichen Forderungsabtretungsvertrag seine Schadensersatzforderung in Höhe von 2.315,06 € bezüglich des Schadens an dem BMW 320 i (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) nebst Freistellung von der Umsatzsteuer und den Erstattungsanspruch in Höhe von 75,00 € für die Sachverständigengutachtenkosten an die Beklagte zu 1) abgetreten.

b.

Diese Abtretung des Schadensersatzanspruches ist gemäß § 398 BGB wirksam.

Die Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10. April 2024 Einsicht in die Originalabtretungsurkunde genommen. Auf der Rückseite der Urkunde waren Erhebungen vorhanden, die zur Überzeugung der Kammer durch die per Kugelschreiber o.ä. vorgenommenen Unterschriften des Beklagten zu 2) bzw. des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) herrühren. Der Kläger hat im Kammertermin nicht bestritten, dass es sich bei den Unterschriften um die des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2.) handelt. Im Hinblick darauf, dass es dem Tatrichter nach § 286 ZPO erlaubt ist, allein aufgrund des Vortrages der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist, bedurfte es hinsichtlich der Frage der Echtheit der Abtretungsurkunde keiner Erhebung eines Sachverständigenbeweises (vgl. BGH, 27. September 2017 - 12 ZR 48/17 - Rn. 12).

2.

Dem Beklagten zu 2) sind durch den von dem Kläger verursachten Unfall kausal Schäden in Höhe von 2.315,06 € entstanden, § 249 BGB.

a.

Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen J. M. (Bl. 44 ff. d. A.). Nach diesem Gutachten sind durch den Unfall an dem BMW Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 2.315,06 € entstanden. Die Kammer hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in die Originalfahrzeugbewertung davon überzeugt, dass es sich bei dem von den Beklagten zu den Akten gereichten Gutachten um das Originalgutachten des Kfz-Sachverständigen J. M. vom 24. Januar 2023 handelt.

b.

Diese Reparaturkalkulation ist ausweislich des Gutachtens mit dem System AUDATEX erstellt worden. Bei dem Kalkulationsprogramm AUDATEX für die Kostenermittlung einer Unfallreparatur handelt es sich wie bei den Kalkulationsprogrammen DAT, SCHWACKE etc. um branchenübliche und als auf dem Stand der Technik etablierte Kalkulationsprogramme für die Erstellung eines Gutachtens zur Unfallreparatur. Angesichts dessen ist das pauschale Bestreiten des Klägers, dass die in dem Gutachten aufgeführte Schadenshöhe ortsüblich und angemessen sei, nicht ausreichend. Der Kläger hat gegen den Vortrag der Beklagten aus dem Gutachten auch keine weiteren substantiierten Einwendungen vorgebracht, so dass die darin aufgeführten Schäden und die veranschlagten Reparaturkosten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten.

3.

Der Kläger haftet für den von ihm verursachten Schaden indes nur anteilig in Höhe von 1.543,37 Euro. Die Haftungsbeschränkung ergibt sich aus den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung.

a.

Die Anwendung der Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung setzt ein betrieblich veranlasstes Handeln des Arbeitnehmers voraus (vgl. BAG, 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 59; BAG, 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 16). Betrieblich veranlasst sind solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Die Tätigkeit muss in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur vor, wenn eine Aufgabe verrichtet wird, die in den engeren Rahmen des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenkreises fällt, denn der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist nicht eng auszulegen.

b.

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Unfall am 14. Juli 2022 im Rahmen der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte zu 1) entstanden ist, nämlich beim Rückwärtsfahren auf dem Betriebsparkplatz der Beklagten zu 1).

c.

Kommen die Grundsätze zur privilegierten Arbeitnehmerhaftung zum Tragen, hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Leichteste Fahrlässigkeit ist bei einem typischen Abirren, einem "sich - vergreifen" - oder "sich vertun" anzunehmen. Gemeint sind Fälle des am Randes des Verschuldens liegenden Versehens. Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der missbilligte Erfolg bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BAG, 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 22).

Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu teilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen. Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein (BAG, 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 49; BAG, 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 54; BAG, 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 25; BAG, 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 18).

d.

Die Beweislast für die Pflicht- bzw. Rechtsgutverletzung, die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität sowie den Schaden tragt der Arbeitgeber. Steht der objektive Tatbestand fest, trägt der Arbeitnehmer die Beweislast für mangelndes Verschulden gemäß § 282 BGB. Bezüglich des Grades des Verschuldens und die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen ist allerdings der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Aufgrund einer abgestuften Darlegungslast ist der Arbeitnehmer allerdings in der Regel verpflichtet, zu den schadensverursachenden Umständen vorzutragen, wenn nur er über die konkreten Umstände informiert ist.

e.

Bei der gebotenen Anwendung vorstehender Grundsätze ist dem Kläger bei der Verursachung des Unfalles mittlere Fahrlässigkeit im oberen Bereich vorzuhalten.

aa.

Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich nach Lage der Dinge eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers nicht feststellen. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei mittlerer Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg voraussehbar und vermeidbar war; abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BAG, 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - Rn. 40).

Grobe Fahrlässigkeit setzt in Abgrenzung zur normalen bzw. mittleren Fahrlässigkeit nicht nur einen objektiv schweren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt voraus. Hinzukommen muss auch in subjektiver Hinsicht schweres Verschulden im Sinne eines besonders vorwerfbaren Verhaltens. Das gilt auch bei Verletzungen von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Die objektive Schwere eines Verkehrsverstoßes - die Vernachlässigung von für die Vermeidung von Verkehrsunfällen besonders wichtigen Sicherheitsregeln, wozu die Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren gehören - deutet zwar vielfach auf grobe Fahrlässigkeit hin. Doch begründet allein die objektive Schwere eines Verkehrsverstoßes den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht. Aus einem objektiv groben Verkehrsverstoß darf nicht schon allein deshalb auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden geschlossen werden, weil ein solches oft damit einherzugehen pflegt (vgl. BGH, 12. Januar 1988 -- VI ZR 158/87- Rn. 9).

Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, dass sich der Kläger beim Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz des Betriebes der Beklagten zu 1) entgegen § 9 Abs. 5 StVO nicht hat einweisen lassen. Das führt zur Vorwerfbarkeit seines Fahrverhaltens, aber nicht von vornherein zur Annahme grober Fahrlässigkeit. Anhaltspunkte dafür, sein Fahrmanöver war Ausdruck einer leichtsinnigen Einstellung des Klägers, sind aus Sicht der Berufungskammer nicht vorhanden. Eine Bewertung dahin, die Nichthinzuziehung eines Einweisers auf dem Parkplatz beruhe auf einem besonders schweren Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Sorgfaltspflicht, lässt sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen. Die Entscheidung des Klägers, sich in der konkreten Situation beim Rückwärtsfahren nicht einweisen zu lassen, stellt sich nicht als subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die besonderen Sorgfaltsanforderungen beim Rückwärtsfahren, insbesondere die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO, primär dem Schutz des fließenden Verkehrs dienen. Der mit dem fließenden Verkehr wegen dessen in der Regel höheren allgemeinen Geschwindigkeit verbundenen erhöhten Unfallgefahr soll durch eine gegenüber der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht des im oder in den fließenden Verkehr rückwärts Fahrenden begegnet werden.

Vorliegend ist der Kläger jedoch nicht im oder in den fließenden Verkehr rückwärtsgefahren. Der Unfall ist vielmehr auf dem Betriebsparkplatz der Beklagten zu 1) passiert, wobei ein dort geparktes Fahrzeug beschädigt wurde.

bb.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist dem Kläger allerdings mittlere Fahrlässigkeit im oberen Bereich vorzuhalten. Rückwärtsfahren ist aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse mit besonderen Gefahren verbunden. Es ist zwingend erforderlich, sich vor der Fahrt zu vergewissern, dass der rückwärtige Fahrweg frei von Hindernissen ist. Während des Rückwärtsfahrens ist es erforderlich, sich permanent durch die Benutzung des Innen- und der Außenspiegel sowie durch einen Schulterblick darüber zu vergewissern, dass die avisierte Fahrstrecke frei von Hindernissen ist. Gegebenenfalls muss sich der Fahrer durch einen Beifahrer oder eine dritte Person einweisen lassen. Dies wäre dem Kläger auch unproblematisch möglich gewesen, weil er nach seinem eigenen Vorbringen nicht allein in dem PKW gesessen hat. Er hat vorgetragen, auf der Rücksitzbank habe sich ein weiterer Mitfahrer befunden.

Eine besondere Pflicht, sich zu vergewissern, dass der rückwärtige Fahrweg frei war, ergab sich für den Kläger auch deshalb, weil er beabsichtigte, den von ihm gesteuerten Nissan beim Rückwärtsfahren noch leicht zu drehen. Allein die Einlassung, er habe sich bei diesem Fahrmanöver verschätzt, kann den Kläger nicht entlasten. Um die beabsichtigte Drehbewegung des Nissan herbeizuführen war es erforderlich, dass der Kläger beim Rückwärtsfahren noch das Lenkrad einschlägt. Gerade dieses beabsichtigte Fahrmanöver war aufgrund der beim Rückwärtskurvenfahren eingeschränkten Sichtverhältnisse mit zusätzlichen Gefahren verbunden. Ein Zurücksetzen eines Fahrzeuges mit einer Drehbewegung des Lenkrades führt dazu, dass das gesteuerte Fahrzeug zwangsläufig mehr benötigt, als wenn mit dem Fahrzeug lediglich geradeaus rückwärts gefahren wird. Insbesondere die eingeschränkte Sicht und die ungewohnte Fahrweise erforderte es, erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen. Die Berufungskammer kann auf Basis der Einlassung des Klägers nicht feststellen, dass er sich zu irgendeinem Zeitpunkt vergewissert hat, ob die Fahrspur insgesamt frei war, als er sein Manöver zum Rückwärtsfahren mit beabsichtigter Drehbewegung des Nissan begann. Nötigenfalls hätte der Kläger noch einmal aussteigen müssen, sobald er bemerkte, dass er die avisierte Fahrspur nicht komplett einsehen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar angegeben hat, er habe beim Rückwärtsfahren den Spiegel benutzt, er aber nicht mehr angeben konnte, ob es der Innen- und/oder der Außenspiegel war. Hinsichtlich der Einlassung des Klägers, es habe auf der Rücksitzbank eine Person gesessen, ist zudem auszuführen, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16. Juni 2023 selbst vorgetragen hat, dass er aufgrund des Umstandes, dass sich auf der Rückbank eine Person befunden habe, nicht völlig freie Sicht nach hinten gehabt habe. Durch die Hinzuziehung der auf der Rücksitzbank befindlichen Person als Einweiser hätte der Kläger einerseits bessere Sicht nach hinten gehabt und andererseits hätte ihn diese Person auch einweisen können. Dies ist nicht erfolgt. Auch die Art der eingetretenen Schäden an dem Nissan und an dem BMW 320 i legt darüber hinaus auch die Vermutung nahe, dass der Kläger nicht ganz langsam und sehr vorsichtig rückwärtsgefahren ist.

cc.

Aus Sicht der erkennenden Kammer ist bei Abwägung aller Umstände eine Beteiligung des Klägers an dem entstandenen Schaden an dem BMW 320 i in Höhe von 2/3 des Schadens, entsprechend 1543,37 €, angemessen. Es besteht weder hinsichtlich der Schadenshöhe noch hinsichtlich der nicht allzu lange währenden Betriebszugehörigkeit des Klägers, seiner Stellung im Betrieb und seiner Vergütung Veranlassung dazu seine Ersatzpflicht zu mindern. Der Kläger hat auch keine persönlichen Umstände vorgetragen, die die Beteiligung in Höhe von 2/3 des Schadens als unangemessen erscheinen lassen. Im Hinblick darauf, dass der PKW BMW 320 i des Beklagten zu 2) geparkt war, muss sich der Beklagte zu 2) auch keine Betriebsgefahr des BMW anrechnen lassen.

f.

Der Haftungsprivilegierung des Klägers hinsichtlich verursachten Schades an dem BMW 320 i steht nicht entgegen, dass es sich insoweit um einen Schadensersatzanspruch des Beklagten zu 2.) handelt, welcher außerhalb des Arbeitsverhältnisses steht. Die Einschränkungen der Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber beruhen auf spezifisch arbeitsrechtlichen Erwägungen, die sich gerade nicht auf jede dritte Person übertragen lassen. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um einen Schaden des Beklagten zu 2.) handelt, welcher Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) ist. In dieser besonderen Fallkonstellation der Außenhaftung ist es gerechtfertigt, die Grundsätze der Haftungsprivilegierung anzuwenden, weil der Beklagte zu 2.) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) eine arbeitgeberähnliche Position besitzt. Dies muss vorliegend insbesondere auch deshalb gelten, weil der Beklagte zu 2) seine Schadensersatzforderungen gegenüber dem Kläger an die Beklagte zu 1) abgetreten hat, § 398 BGB.

Unabhängig davon ist tragend auszuführen, dass dem Kläger in jedem Fall im Innenverhältnis zu dem Beklagten zu 1) ein Freistellungsanspruch zustehen würde, der die Beklagte zu 1) verpflichtet, den Kläger insoweit von der Schadensersatzforderung des Beklagten zu 2) freizustellen, wie ein Schaden zwischen den Arbeitsvertragsparteien verteilt würde, wenn der Geschädigte die Beklagte zu 1) selbst wäre (vgl. BAG, 23. Juni 1988 - 8 AZR 300/85 -; ErfK-Preis § 619 a BGB Rn. 26).

g.

Den Beklagten ist nicht vorzuhalten, dass bei der Versicherung des Nissan Leaf nicht der Zusatzbaustein "KH-Eigenschaden" hinzugebucht worden ist.

aa.

Der Beklagte zu 2) ist ausweislich des Versicherungsscheins Versicherungsnehmer der Vollkaskoversicherung des Nissan Leaf. Die erkennende Kammer hat sich durch Einsichtnahme in den Originalversicherungsschein im Rahmen der Kammerverhandlung davon überzeugt, dass es sich bei der zu den Akten gereichten Kopie um die Kopie des Originalversicherungsscheins gehandelt hat.

bb.

Gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), hier A.1.7.3, wären durch den zusätzlichen Baustein "KH-Eigenschaden" auch Schäden mitversichert, die durch den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person bei dem Gebrauch des versicherten Fahrzeuges an dem Eigentum des Versicherungsnehmers entstehen.

Aus Sicht der Kammer war der Beklagte zu 2) nicht verpflichtet, den zusätzlichen Baustein "KH-Eigenschaden" mit zu versichern. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten, die sich insoweit auf eine Auskunft des Mitarbeiters H. der Concordia Versicherung vom 15. Februar 2024 beziehen, wird der Versicherungsbaustein "KH-Eigenschaden" standardmäßig gar nicht angeboten. Dieser mache auch nur bei großen Kraftfahrtversicherungsflotten Sinn, beispielsweise bei großen Speditionsunternehmen. Dies ist nachvollziehbar, weil gerade bei einem großen Fahrzeugpark ein viel größeres Risiko besteht, dass berechtigte Fahrer im Eigentum der Spedition befindliche Kraftfahrzeuge beschädigen. Diese Grundsätze lassen sich indes nicht auf den hier vorliegenden Fall eines kleinen Betriebes mit nur wenigen Fahrzeugen übertragen.

II.

Der Kläger ist der Beklagten zu 1.) im Falle der Reparatur an dem BMW 320 i auch zum Ersatz der dann anfallenden Umsatzsteuer bezüglich eines Reparaturbetrages von 1543,37 € verpflichtet.

III.

Die weitergehende Widerklage hinsichtlich des Schadens am dem BMW 320 i war aus den vorstehenden Gründen abzuweisen.

IV.

Die Beklagte zu 1) kann von dem Kläger nicht die behaupteten Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 75,00 € verlangen.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zwar zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist.

Obgleich der Kläger bereits erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten hat, dass für die Begutachtung Kosten von 75,00 € netto entstanden sein sollen, haben die Beklagten auch im Rahmen der Berufung für die behaupteten Kosten keine Belege dargetan und insoweit auch keinen Beweis angeboten.

V.

Die Beklagte zu 1.) hat gegen den Kläger keinen Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 619 a BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Schadens an dem im Eigentum der Leasingbank stehenden Nissan Leaf in Höhe von 2.118,66 € zuzüglich eines Betrages in Höhe von 75,00 € für die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

1.

Der Beklagten zu 1.) fehlt es bereits an der Aktivlegitimation.

Gemäß Ziffer 8.2 des Leasingvertrages vom 31. Januar 2022 ist die Beklagte zu 1.) zur Geltendmachung aller sich aus der Beschädigung des Gegenstandes (Nissan Leaf) ergebenden Ansprüche der Deutschen Leasing AG im eigenen Namen und auf eigene Kosten zur Leistung an die Deutsche Leasing AG ermächtigt und verpflichtet.

Sonach kann die Beklagte zu 1) keine Schadensersatzzahlung an sich verlangen, sondern hätte eine Zahlung an die Deutsche Leasing AG beantragen müssen. Dies hat sie nicht getan. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich auf Ziffer 8.2 des Leasingvertrages hingewiesen hat, bedurfte es keinen Hinweises der erkennenden Kammer, dass die Beklagte keine Zahlung an sich selbst verlangen kann.

2.

Unabhängig von Vorstehendem ist tragend auszuführen, dass ausweislich des zu den Akten gereichten Versicherungsscheines vom 12. Februar 2022 von dem Beklagten zu 2.) für den geleasten Nissan Leaf eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen worden ist.

Soweit die Beklagten ausführen, gemäß A.1.5.3. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergebe sich, dass kein Versicherungsschutz für die Beschädigung des Fahrzeugs bestehe, ist dies unzutreffend. Die Regelungen unter A.1. der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung regeln, ob und welche Schäden durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Bei dem Schaden an dem Nissan Leaf handelt es sich indes nicht um einen Haftpflichtschaden, sondern um einen Schaden an dem versicherten Fahrzeug. Insoweit sind nicht die Regelungen unter A.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung einschlägig, sondern diejenigen unter A.2.

Gemäß A.2.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ist bei einer Vollkaskoversicherung das versicherte Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Entwendung versichert. Der Beklagten zu 1) hätte es oblegen, die Vollkaskoversicherung hinsichtlich des Schadens an dem Nissan in Anspruch zu nehmen. Dies hat sie nicht getan.

3.

Soweit die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Schäden an dem Nissan Leaf wiederum die Erstattung von 75,00 € für die Erstellung des Gutachtens verlangt, ist auch insoweit auszuführen, dass sie auch - wie bei dem Gutachten für den BMW 320 i - lediglich behauptet hat, dass die von ihr behaupteten Kosten angefallen sind, sie jedoch keinerlei Beweis dafür angeboten hat. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 1.) für die Höhe des Schadens darlegungs- und beweispflichtig ist, geht dies zu ihren Lasten.

VI.

Soweit in dem Gutachten betreffend den Unfallschaden des Nissan Leaf einen Betrag in Höhe von 150,00 € für eine Innenraumreinigung angesetzt ist, steht der Beklagten zu 1) auch insoweit kein Anspruch zu.

Insoweit handelt es sich nicht um einen Schaden, der durch die Fahrzeugbewertung nach dem System AUDATEX ermittelt worden ist, sondern ausweislich des Gutachtens um Anwenderangaben.

Bezüglich einer möglicherweise notwendigen Innenraumreinigung handelt es sich um keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden. Zwar kann ein Geschädigter den für die Beseitigung eines Sachschadens erforderlichen Aufwand im Hinblick auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich auch fiktiv abrechnen (vgl. BGH, 5. März 2014 - VIII ZR 205/13 - Rn. 15; BGH, 23. März 1976 - VI ZR 41/74 (zur Beschädigung eines Kfz). Dies setzt aber voraus, dass ein erstattungsfähiger Vermögensschaden entstanden ist (BGH, 5. März 2014 - VIII ZR 205/13 - Rn. 15).

Hieran fehlt es im Streitfall. Eine Sache oder Sachgesamtheit ist nur dann beschädigt, wenn ihre Sachsubstanz verletzt ist. Die Verunreinigung eines Fahrzeuges führt aber bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht zu einer Beeinträchtigung der Sachsubstanz des Fahrzeuges. Ein ersatzfähiger Schaden wäre erst dann entstanden, wenn sich die Beklagte dazu entschlossen hätte, das Fahrzeug tatsächlich zu reinigen. Die Beklagte zu 1) hat nicht dargelegt, dass der Nissan Leaf tatsächlich gereinigt worden ist und insoweit 150,00 € Kosten entstanden sind. Es kann daher offenbleiben, ob und inwieweit der Kläger tatsächlich für die Verunreinigungen in vollem Umfang verantwortlich war.

VII.

Auch das weitere Vorbringen der Parteien, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf die Verbindung der Verfahren - 2 Sa 642/23 - und - 2 SLa 101/24 - war eine einheitliche Kostenentscheidung für den gesamten Rechtsstreit zu treffen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 3 ff. ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.