Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.04.2024, Az.: 9 Sa 382/23 E

Vergütung der Arbeitsleitung durch Höhergruppierung eines Beschäftigten als Verwaltungsfachangestellter

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
23.04.2024
Aktenzeichen
9 Sa 382/23 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 20278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2024:0423.9Sa382.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hildesheim - 27.04.2023 - AZ: 3 Ca 77/22 E

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Soweit im Rahmen der Eingruppierung in eine Entgeltgruppe gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den in der vorangegangenen Vergütungsgruppe geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach bedeuten, kann aus der Breite des benötigten Fachwissens nach wie vor auch auf dessen Vertiefung geschlossen werden.

  2. 2.

    Fallen im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs Tätigkeiten an, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern, und umfasst der maßgebende Arbeitsvorgang zeitlich mindestens die Hälfte der Arbeitszeit, reicht es aus, wenn die Heraushebungsmerkmale in rechtserheblichem Ausmaß anfallen. Der erforderliche zeitliche Anteil bezieht sich nur auf den Arbeitsvorgang, nicht auf die einzelnen Arbeitsleistungen oder Einzeltätigkeiten.

  3. 3.

    Ausgehend von der sogenannten Normalverantwortung eines Beschäftigten für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsgemäße Erledigung seiner Aufgaben erfordert das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Verantwortung eine herausgehobene besondere Verantwortung. Zum Nachweis einer solchen muss der Tatsachenvortrag des im Eingruppierungsprozess für die Erfüllung der Voraussetzungen höherer Vergütungsgruppen darlegungspflichtigen Arbeitnehmers erkennen lassen, dass und warum sich die fragliche Tätigkeit von einer bestimmten mit der Ausgangsfallgruppe erfassten Tätigkeit heraushebt. Der Normaltätigkeit ist dabei die Tätigkeit mit der beanspruchten gesteigerten Verantwortung gegenüber zu stellen, wobei sich der Grad der Verantwortung dabei regelmäßig als gewichtig bzw. beträchtlich erhöht darstellen muss.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 27.04.2023, 3 Ca 77/22 E teilweise abgeändert und

  1. 1.

    festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Arbeitsleistung der Klägerin ab dem 01.03.2020 nach Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA zu vergüten,

  2. 2.

festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und der Vergütung nach Entgeltgruppe 9 b TVöD-VKA ab dem 01.03.2020 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Fälligkeit nachzuzahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin in Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA.

Die Klägerin ist seit 01.09.2003 auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.08.2003 bei der Beklagten als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD-VKA Anwendung.

Seit 12.11.2007 wird die Klägerin als Sachbearbeiterin Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU)/Grundsicherung eingesetzt. Die Sachbearbeitung umfasst Grundsicherungsleistungen bei voller Erwerbsminderung im Alter und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII.

Der Fachbereich 50.4, indem die Klägerin beschäftigt ist, wurde zum 01.08.2020 begründet.

Aufgrund der Stellenbewertung vom 28.05.2021 wurde die Klägerin rückwirkend zum 01.03.2020 in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA eingruppiert. Zuvor hatte sie die Höhergruppierung beantragt. Die Aufgabenübertragung gemäß Stellenbeschreibung erfolgte zum 01.03.2020. Mit Schreiben vom 27.09.2021 stellte die Klägerin erneut einen Stellenbewertungsantrag nach EG 9c TVöD, den die Beklagte ablehnte.

Mit am 01.03.2022 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage begehrt die Klägerin Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA und Zahlung der Vergütungsdifferenz.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihre Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordere. Die von ihr jederzeit bereitzuhaltenden Fachkenntnisse seien gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen der Tiefe und der Breite nach gesteigert. Hierzu bezieht sie sich auf die Stellenbewertung vom 28.05.2021 und die dort aufgeführten von ihr anzuwendenden Gesetze nebst Durchführungsverordnungen. Für die Stellenbewertung wird auf Bl. 11 bis 16 d. A. Bezug genommen. Ein Vergleich mit der Stellenbeschreibung für die Sachbearbeitung im Bereich der Bewilligung von Wohngeld, welche ebenfalls mit der Eingruppierung nach EG 9a TVöD-VKA bewertet sei, zeige, dass sie eine deutlich gesteigerte Breite an Fachkenntnissen gegenüber dieser Sachbearbeitung vorhalten müsse. Der Umfang ihrer Fachkenntnisse sei nach ihrer Auffassung mit dem Umfang der Fachkenntnisse für die Sachbearbeitung im Bereich Hilfe in besonderen, sozialen Schwierigkeiten und Nothilfe vergleichbar, welche von der Beklagten wiederum mit EG 9c TVöD bewertet werde. Für diese Stellenbeschreibungen wird auf Bl. 51 ff. und Bl. 92 ff. d. A. verwiesen.

Auch sei die Tätigkeit der Klägerin wesentlich komplexer als z. B. die der Vergleichsgruppe der Sachbearbeiter, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligten. Dennoch seien auch diese Stellen von der Beklagten mit der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA bewertet. Auch in den Fällen, in denen die Fachbereichsleiterin die Entscheidung treffe, wie bei Entscheidungen in Grundsatzangelegenheiten und in schwierigen Fällen, bereite sie die Entscheidung umfassend vor. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 29.04.2022 für sämtliche von ihr zu bearbeitenden Rechtsbereiche vorgetragen, welche Prüfungen sie vorzunehmen hat. Hierauf wird Bezug genommen. Da sie bei ihren Entscheidungen einen weiten Ermessensspielraum habe, erbringe sie auch selbständige Leistungen. Zudem sei ihre Tätigkeit aber auch besonders verantwortungsvoll, weshalb die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA gerechtfertigt sei. Hierzu hat sie vorgetragen, dass die von ihr getroffenen Entscheidungen auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite hätten. Zu den Antragstellern gehörten ältere Menschen und junge Erwerbsunfähige, von denen viele psychische oder andere schwere Erkrankungen, auch Suchterkrankungen hätten. Fehlerhafte Entscheidungen oder unvollständige Entscheidungen hätten gerade bei diesen Personenkreisen besonders verheerende Folgen. Es gehe darum, Wohnraum für die Personen zu sichern, Energieversorgung, Lebensmittelversorgung und den Krankenversicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Wegen der Eigenart der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not müsse die Notlage/ der Hilfebedarf noch zur Zeit der letzten Entscheidung bestehen, so dass der Weg über ein Rechtsmittel in der Regel nicht hilfreich sei. Zudem seien die Antragsteller aufgrund ihrer persönlichen Situation häufig nicht in der Lage ihre Rechte weiter zu verfolgen. Der von der Klägerin betreute Anteil an besonders hilfs- und schutzbedürftigen Antragstellern sei wesentlich höher als 10%, geschätzt ca. 30%.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Arbeitsleistung der Klägerin ab dem 01.03.2020 nach Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA zu vergüten.

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, die Differenzbeträge zwischen der nach dem Antrag zu 1. zu entrichtenden und der tatsächlich gezahlten Bruttovergütung ab dem 01.03.2021 nachzuzahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die von der Klägerin vorgehaltenen Fachkenntnisse keine Steigerung der Breite und Tiefe nach gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen darstelle. Für die nach Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA erforderlichen Fachkenntnisse müssten rechtliche Zusammenhänge erkannt werden oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden. Die Merkmale der Entgeltgruppe 9b TVöD seien schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht zeitlich mindestens zur Hälfte der Arbeitsvorgänge die umfassenden Fachkenntnisse vorhalten müsse. Im Übrigen sei der Vortrag der Klägerin zu dem Heraushebungsmerkmal unsubstantiiert und ein wertender Vergleich nach ihrer Auffassung nicht vorgetragen. Auch müsse die Klägerin in den von ihr vorgetragenen Zuständigkeiten die Gesetze nicht in voller Breite und Tiefe anwenden.

So müsse sie z. B. Kenntnisse des Aufenthaltsgesetzes, des Wohngeldgesetzes und andere Randgebiete nur rudimentär vorhalten, weil sie diese Kenntnisse nur für den Ausschluss vorrangiger Ansprüche benötige. Hierzu könne sie auch auf Anfragen bei externen oder internen Stellen zurückgreifen. Grundsatzangelegenheiten und Ad-hoc-Entscheidungen seien von der Fachbereichsleiterin zu treffen, hierfür sei die Klägerin nicht zuständig.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.04.2023 die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Klägerin der ihr im Eingruppierungsprozess obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei, insbesondere keinen wertenden Vergleich dargelegt habe. Hierauf wird im Einzelnen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Gegen das der Klägerin am 08. Mai 2023 zugestellte Urteil legte sie am 01.06.2023 Berufung ein. Die Berufungsbegründung ging am 04.08.2023 beim Landesarbeitsgericht ein, nachdem die Berufungsbegründungsfrist gemäß Beschluss vom 06.07.2023 bis 10.08.2023 verlängert worden war.

Die Klägerin und Berufungsklägerin wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen zu den nach ihrer Auffassung bestehenden umfangreichen Fachkenntnissen, die gegenüber den Entgeltgruppen 6 und 8 in der Breite und Tiefe nach gesteigert seien. Aus der Breite der Fachkenntnisse könne auf deren Tiefe geschlossen werden. Außerdem vertieft sie ihr Vorbringen zu den Vergleichsgruppen in der Sachbearbeitung Wohngeld und verweist darauf, dass in ihrer eigenen Zuständigkeit keine Vergleichsgruppe benannt werden könne. Dass sie rechtliche Zusammenhänge erkennen müsse, folge bereits daraus, dass sie entsprechend dem im Sozialrecht geltenden Kenntnisnahmeprinzip andere vorrangige Leistungsansprüche aus anderen Gesetzen prüfen müsse bzw. erkennen müsse, ob solche vorrangigen Leistungsansprüche bestünden. Für das Erkennen der rechtlichen Zusammenhänge käme es auf die abschließende Prüfung anderer Ansprüche nicht an. Dass sie selbständige Leistungen erbringe, ergebe sich bereits aus der Stellenbeschreibung. Im Übrigen verkenne die Beklagte, dass unter Zugrundelegung des Arbeitsvorgangs Gewährung von Grundversorgung und Leistungen nach dem SGB XII, der 90% ihrer Gesamttätigkeit ausmache, die Heraushebungsmerkmale nicht ihrerseits einen Anteil von mehr als der Hälfte der Tätigkeit ausmachen müssen. Dass ihre Tätigkeit besonders verantwortungsvoll im Sinne der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA sei, folge daraus, dass sie über die Normalverantwortung in ihrer Tätigkeit hinaus eine besondere Verantwortung wegen ihres Klientel aus besonders prekären Lebenssituationen habe.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 27.04.2023 abzuändern und

  1. 1.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Arbeitsleistung der Klägerin ab dem 01.03.2020 nach Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA zu vergüten.

  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und der Vergütung nach Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA ab dem 01.03.2020 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Fälligkeit nachzuzahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung und bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Klägerin einen gesteigerten Umfang der Fachkenntnisse der Breite und Tiefe nach nicht vorgetragen habe, insbesondere nach ihrer Auffassung aus der Breite eines Fachwissens nicht auf die Tiefe geschlossen werden könne. Zudem müsse die Klägerin keine Ansprüche aus anderen Gesetzen prüfen. Für Grundsatzangelegenheiten sei die Bereichsleiterin zuständig, für den Abschluss von Mietverträgen gebe es Geschäftsanweisungen. Zudem bleibt sie bei ihrer Auffassung, dass die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen habe, dass ihre Tätigkeit besonders verantwortungsvoll im Sinne der Entgeltgruppe 9 c TVöD-VKA sei.

Für das wechselseitige Vorbringen der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen (§ 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO. Sie ist insbesondere statthaft und setzt sich hinreichend mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil im Sinne des § 520 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 ZPO auseinander.

II.

Die Berufung ist teilweise begründet. Die Eingruppierung der Klägerin hat in die Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA zu erfolgen und es sind die entsprechenden Differenzbeträge nachzuzahlen. Hinsichtlich des weitergehenden Antrags auf Eingruppierung auf Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA und Nachzahlung weiterer Differenzbeträge war die Berufung unbegründet.

1.

Beide Feststellungsanträge sind nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es ist für Eingruppierungsstreitigkeiten gerade im öffentlichen Dienst anerkannt, dass für die Feststellung, dass eine bestimmte Eingruppierung vorzunehmen ist, ein Feststellungsinteresse besteht, weil sich der öffentliche Arbeitgeber an die gerichtliche Entscheidung halten wird. Auch für einen Antrag auf Feststellung auf Zahlung von Vergütung trotz bestimmbarer Höhe aus jeweils bezeichneten tariflichen Entgeltgruppen ab einem bestimmten Zeitpunkt besteht jedenfalls im Tarifbereich öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber ein Feststellungsinteresse auch für in der Vergangenheit liegende Ansprüche (BAG vom 10.06.2020 - 4 AZR 167/19 -; BAG vom 18.03.2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 14 m. w. N.).

2.

Die Klage ist insoweit begründet, als die Klägerin in Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA einzugruppieren ist.

a.

Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach §§ 12, 13 TVöD-VKA. Die Parteien streiten nicht über die zutreffende Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA aus dem BAT, sondern um eine Höhergruppierung auf Antrag der Beschäftigten (vgl. BAG vom 27. April 2022, 4 AZR 463/21). Maßgeblich ist daher § 12 TVöD-VKA. Nach § 12 Abs. 2 TVöD-VKA ist der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu bewerten.

Maßgeblich für die Eingruppierung der Klägerin sind die Entgeltgruppen:

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte in der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(1 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der/die Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/der Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

[...]

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte in der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.

(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

Entgeltgruppe 9c

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. [...]

b.

Ausgangspunkt für die Eingruppierung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte organisatorisch voneinander getrennt sind, Zusammenhangstätigkeiten sind dem Arbeitsvorgang in der Regel hinzuzurechnen (BAG vom 9. September 2020, 4 AZR 195/20, Rn. 27 m. w. N.). Maßgeblich für die Eingruppierung der Klägerin ist der Arbeitsvorgang Gewährung der Grundversorgung und Leistungen nach dem SGB XII. Das einheitliche Arbeitsergebnis ist auf die Gewährung von Hilfen und Leistungen gerichtet (vgl auch. BAG vom 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 19). Das kommt so auch in der Arbeitsplatzbeschreibung zum Ausdruck. Dieser Bereich macht 90 % der Tätigkeit aus. Das wird auch von den Parteien so gesehen.

c.

Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen der darauf aufbauenden Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA. Die vorgetragenen Tatsachen lassen erkennen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und erlauben einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten (vgl. BAG 16.11.2004 - 4 AZR 773/09; BAG 23.02.2011 - 4 AZR 313/09; BAG 25.02.2009 - 4 AZR 20/08; BAG 27.08.2008 - 4 AZR 484/07).

aa.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Tätigkeit der Klägerin gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe EG 9a und der vorangegangenen Entgeltgruppen EG 8 und EG 6 TVöD-VKA sowie die hierauf bezogenen selbständigen Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 9a erfordert. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus und das ergibt sich auch aus der Stellenbeschreibung der Klägerin vom 28.05.2021. Insofern ist eine pauschale, summarische Prüfung ausreichend (BAG vom 21.01.2015 - 4 AZR 253/13 Rn. 21, m. w. N.).

Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Eine Aufbaufallgruppe im Tarifsinne liegt vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein "Herausheben" aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Vergütungsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höherer Anforderungen stellt (BAG vom 12.05.2004, 4 AZR 371/03, m. w. N.). Ob das der Fall ist, kann dahinstehen, weil die Klägerin sich auf Vergleichsgruppen beziehen kann.

bb.

Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der vorangegangenen Vergütungsgruppe geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach. Das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse ist den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen zusammenfassend gegenüber zu stellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn eine entsprechende Steigerung der Tiefe und Bereite, also nach Qualität und Quantität gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse erfüllt (BAG vom 05.07.2017, 4 AZR 866/15, Rn. 23). Erforderlich ist ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendigen Denkvorgängen dient. Das ist z. B. der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmung hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen, wobei Fachkenntnisse nicht ausschließlich Rechtskenntnisse sein müssen. In Betracht kommt auch Erfahrungswissen (BAG vom 05.07.2017 a. a. O., Rn. 24).

cc.

Für die Ausübung der Tätigkeit der Klägerin bedarf es der Anwendung einer Vielzahl von gesetzlichen und sonstigen Vorschriften wie z. B. das SGB XII einschließlich angrenzender Rechtsgebiete und des Verfahrensrechts. Das ergibt sich bereits aus den in der Stellenbeschreibung aufgeführten zahlreichen Gesetzen. Darüber hinaus hat die Klägerin dargelegt, dass sie aufgrund des sogenannten Kenntnisnahmeprinzips nach § 18 SGB XII nicht nur Anträge auf Gewährung bestimmter Leistungen zu bearbeiten habe, sondern stets im Blick haben müsse, ob andere Leistungen als die beantragt in Betracht kommen. Bereits das erfordert einen umfassenden Überblick über die Rechtsvorschriften für die Gewährungen von diversen Hilfen und Leistungen. Auch ein Vergleich mit den von ihr vorgelegten Stellenbeschreibungen einerseits für die Bearbeitung von Wohngeldanträgen und andererseits Hilfe in besonderen Lebenslagen bestätigt, dass die Klägerin gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen ein deutliches Mehr an Fachwissen vorhalten muss. Der Einwand der Beklagten, dass sie nicht in allen Bereichen abschließend zu prüfen haben, ob Ansprüche auf andere Leistungen tatsächlich bestehen, steht dem nicht entgegen. Auch wenn die Klägerin Stellungnahmen anderer Stellen einholen kann oder die Prüfung an andere Stellen weitergeben kann, muss sie zunächst den rechtlichen Zusammenhang zu anderweitig bestehenden Möglichkeiten von Hilfe- und Leistungsgewährungen erkennen.

Auch dass die Fachbereichsleitung in Einzelfällen in Grundsatzentscheidungen und Eilfällen die Letztentscheidung innehat, steht dem nicht entgegen, da die Klägerin unstreitig diese Entscheidungen vorbereitet, was ihr nur möglich ist, wenn sie die entsprechenden Fachkenntnisse vorhält.

dd.

Aus der Breite des benötigten Fachwissens kann auch auf dessen Vertiefung geschlossen werden (BAG vom 10.06.1981, 4 AZR 1130/78; BAG vom 25.08.1993, 4 AZR 608/92 Rn. 33 m. w. N., LAG Hamm vom 09.02.2017, 8 Sa 909/16 Rn. 43). Es ist nicht ersichtlich, warum entsprechend des Einwandes der Beklagten diese Rechtsprechung nicht mehr gelten soll. Der Wortlaut der tariflichen Vorschriften ist identisch, unabhängig davon, ob sie zum BAT oder zum TVöD-VKA ergangen ist. Nachvollziehbare Gründe, die diesen Rückschluss nicht zulassen, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das Aufgabengebiet der Klägerin erfordert Kenntnisse des SGB XII und des Verfahrensrechts. Darüber hinaus beschränken sich die Aufgaben nicht auf das 4. Kapitel SGB XII, da die Aufgabe der Klägerin die Abgrenzung von ihr danach zu bewilligender Leistungen zu anderen Leistungsansprüchen nach dem SGB XII voraussetzt. Es bestehen darüber hinaus Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten, wie Renten- und Krankenversicherungsrecht, Mietrecht, Schenkungsrecht, und weiteren zahlreichen Rechtsgebieten wie Unterhalts- und Erbrecht. Nur oberflächliche Kenntnisse in den Rechtsgebieten reichen zur Beurteilungen der Voraussetzungen und Höhe der Leistungsansprüche nicht aus.

ee.

Anders, als von der Beklagten zumindest erstinstanzlich vorgebracht, ist es auch nicht erforderlich, dass die umfassenden Fachkenntnisse in einem Umfang von mehr als 50 % der Tätigkeit und innerhalb des Arbeitsvorganges vorgehalten werden. Fallen im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs Tätigkeiten an, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern, und umfasst der maßgebende Arbeitsvorgang zeitlich mindestens die Hälfte der Arbeitszeit, reicht es aus, wenn die Heraushebungsmerkmale in rechtserheblichem Ausmaß anfallen. Der erforderliche zeitliche Anteil bezieht sich nur auf den Arbeitsvorgang, nicht auf die einzelnen Arbeitsleistungen oder Einzeltätigkeiten (BAG vom 09.09.2020, 4 AZR 195/20, Rn. 64 ff.). Ein rechtlich erhebliches Ausmaß ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG vom 09.09.2020 a. a. O., Rn. 68). Es kann dahinstehen, welchen Prozentsatz ein rechtlich erhebliches Ausmaß ausmacht. Die Klägerin muss die umfassenden Fachkenntnisse jederzeit vorhalten, um sie im Einzelfall anwenden zu können. Das ist sinnvollerweise nur dann möglich, wenn sie rechtliche Zusammenhänge bei jeder Sachbearbeitung erfasst.

ff.

Die Tätigkeit der Klägerin erfordert auch selbständige Leistungen bezogen auf die Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse beinhalten (vgl. BAG vom 22.02.2017, 4 AZR 514/16 Rn. 39). Das folgt bereits aus der Stellenbeschreibung, dass die Tätigkeit der Klägerin von umfangreichen Ermessenentscheidungen geprägt ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass im Einzelfall die Fachbereichsleiterin die abschließende Entscheidung trifft oder das zahlreiche Durchführungsvorschriften bestehen.

3.

Die Klägerin ist hingegen nicht in Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA einzugruppieren. Insoweit ist die Berufung unbegründet. Die Tätigkeiten der Klägerin sind nicht besonders verantwortungsvoll im Tarifsinne.

a.

Ausgehend von der sogenannten Normalverantwortung eines Beschäftigten für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsgemäße Erledigung seiner Aufgaben erfordert das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Verantwortung eine herausgehobene besondere Verantwortung. Diese kann sich auf Personen beziehen und, soweit es um Aufgaben der Leistungsverwaltung gegenüber Dritten geht, darin begründet sein, dass die Erledigung der Arbeitsaufgaben auf die davon berührten Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite hat (BAG vom 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 26). Bei solchen Merkmalen muss der Tatsachenvortrag des im Eingruppierungsprozess für die Erfüllung der Voraussetzungen höherer Vergütungsgruppen darlegungspflichtigen Arbeitnehmers erkennen lassen, dass und warum sich die fragliche Tätigkeit von einer bestimmten mit der Ausgangsfallgruppe erfassten Tätigkeit heraushebt. Der Normaltätigkeit ist dabei die Tätigkeit mit der beanspruchten gesteigerten Verantwortung gegenüber zu stellen, wobei sich der Grad der Verantwortung dabei regelmäßig als gewichtig bzw. beträchtlich erhöht darstellen muss (BAG vom 09.05.2007, 4 AZR 351/06 Rn. 26 ). Ein wertender Vergleich betreffend das tarifliche Heraushebungsmerkmal der besonderen Verantwortung verlangt danach zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die von der klagenden Arbeitnehmerin ausgeübt wird. Sodann ist dazulegen, dass die von Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe erfüllen. Hierfür können auch rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde, wobei die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigten sind. Dann ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende Normalverantwortung zuzuordnen und ihr die gesteigerte Verantwortung der Tätigkeit der klagenden Partei gegenüber zu stellen (BAG vom 21.01.2015 a. a. O., Rn. 35 und Rn. 36).

b.

Die von der Klägerin zum Vergleich herangezogene Gruppe der Wohngeldsachbearbeiter ist als Vergleichsgruppe nicht geeignet, weil diese anders vergütet werden. Die in dieser Tätigkeit geforderte Normalverantwortung kann daher bereits systematisch nicht Ausgangspunkt einer vergleichenden Betrachtung sein. Die Klägerin hat sich des Weiteren auf die Sachbearbeitung im Bereich Hilfen in besonderen sozialen Schwierigkeiten und Nothilfen bezogen, die von der Beklagten mit Entgeltgruppe 9c bewertet werden und dementsprechend Tätigkeiten, die besonders verantwortungsvoll sind, beinhalten. Zudem kann die Vergleichsgruppe der Sachbearbeiter "Wirtschaftliche Sozialhilfe", wie sie im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 40 und 41 beschrieben sind, als Vergleichsgruppe herangezogen werden. Auch die Sachbearbeiter "Wirtschaftliche Sozialhilfe" haben bei ihrer Tätigkeit einen Bezug zur Menschenwürde der Sozialhilfeempfänger. Sämtliche Entscheidungen greifen - wenn auch in unterschiedlicher Intensität - in die Existenz der hiervon Betroffenen ein.

c.

Die Entscheidungen der Klägerin müssen demgegenüber im Vergleich zur Gruppe der Sachbearbeiter in der Sozialhilfe aufgrund ihres besonderen Klientels mit multiplen Problemen und daraus resultierenden komplexen Hilfemöglichkeiten und Ansprüchen eine erheblich größere persönliche Tragweite aufweisen, um sich aus der Normalverantwortung herauszuheben. Dem genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin hat zwar pauschal vorgetragen, dass die von ihr betreuten Bürger aufgrund ihres Alters oder psychischen Erkrankungen besonders hilfebedürftig seien. Sie hat auch aufgeführt, dass sie häufig Suchtkranke oder Obdachlose zu betreuen haben; dies in einem Umfang von mehr als 10 %. Sie hat aber auch auf Nachfrage nicht mitteilen können, wie viele Fälle konkret diese multiplen Probleme habe. Sie könne zwar die Gesamtzahl der Anträge und Fälle benennen, aber nicht die Zahl der Personen mit besonderen multiplen Problemen aufzeigen, schon gar nicht für die Vergangenheit. Sie hat des Weiteren in der mündlichen Verhandlung aufgeführt, dass es auch für andere betroffene Personen häufig sehr schwierig sei, zu verkraften, dass vorhandenes Vermögen verwertet werden müsse. Manche Personen mit psychischen Erkrankungen seien betreut, andere hätten keinen Betreuer. Es ist zweifelhaft, ob die von der Klägerin aufgezeigten Probleme bei den Hilfesuchenden bereits den Anforderungen entsprechen, die das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21.01.2015 a. a. O., Rn. 41 ff. aufgestellt hat. Nicht jede persönliche Schwierigkeit oder psychische Erkrankung bei den Hilfesuchenden führt dazu, dass die Tätigkeit der Klägerin besonders verantwortungsvoll im Tarifsinne ist. Es ist dem Sozialhilferecht immanent, dass die Hilfesuchenden Unterstützung brauchen und alle Entscheidungen den Bereich der Existenz der hiervon betroffenen Personen betreffen und belastend sind. Dementsprechend muss es auch im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe einen Bereich der Normalverantwortung geben, der noch unter der Schwelle der besonderen und komplexen Hilfebedürftigkeit einer besonderen Gruppe von Hilfesuchenden besteht. Hierzu passt, dass die von der Klägerin benannte Vergleichsgruppe der Sachbearbeitung im Bereich Hilfen in besonderen Lebenslagen der Beklagten ausdrücklich einen Personenkreis in einer besonderen Lebenslage benennt. Damit wird zugleich bestätigt, dass es auch im Bereich der Sozialhilfe einen Bereich der Normalverantwortung gibt. Das Bundesarbeitsgericht hat dementsprechend ausgeführt, dass sich die besondere Schutzbedürftigkeit daraus ergeben muss, dass die Person oft nicht über die notwendigsten - materiellen, aber auch psychischen Ressourcen für die ihre Lebensgestaltung verfügen. Die Betroffenen befänden sich in einer komplexen Hilfesituation mit multiplen Problemen und daraus resultierend führe die Versagung einer notwendigen Hilfe zu einer besonders prekären Situation, weil diese in diesem Personenkreis regelmäßig nicht rückgängig gemacht wird. Hierzu hat die Klägerin lediglich pauschal, jedenfalls nicht auf einzelne Fälle bezogen konkret vorgetragen. Es kommt daher nicht darauf an, ob Tätigkeiten, die besonders verantwortungsvoll im Tarifsinne sind, in einem rechtserheblichen Umfang aufgetreten sind. Die Klägerin hat selbst ausgeführt, dass manche Personen mit Betreuern kommen. Inwiefern hier eine besonders prekäre Lebenssituation besteht, wenn durch die Betreuung eine Unterstützung gewährleistet ist, ist nicht dargelegt. Das gleiche gilt für die genannten Sprachbarrieren. Des Weiteren ist aus dem Vortrag der Klägerin der Grad der prekären Situation nicht erkennbar. Wie ausgeführt, geht es bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe immer um die unmittelbaren Lebensbedürfnisse und die Sicherung der unmittelbaren Lebensgrundlagen. Dem gegenüber müsste die Klägerin eine Steigerung dieser Situation konkret vortragen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits waren anteilig zum Obsiegen und Unterliegen der Parteien hälftig aufzuteilen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.