Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.01.2024, Az.: 9 Sa 575/23

Erteilung von Entgeltrechnungen über ein digitales Mitarbeiterpostfach; Zugang einer Entgeltabrechnung im digitalen Postfach bei Einverständnis des Arbeitnehmers

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
16.01.2024
Aktenzeichen
9 Sa 575/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 12757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2024:0116.9Sa575.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig - 26.07.2023 - AZ: 3 Ca 163/23

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Entgeltanrechnung gem. § 108 Abs. 1 S. 1 GewO kann auch in Textform nach § 126 b BGB erteilt werden.

  2. 2.

    Eine in Textform erteilte Entgeltabrechnung geht dem Arbeitnehmer aber nur dann im digitalen Mitarbeiterpostfach im Sinne von § 130 BGB zu, wenn er hierzu sein Einverständnis gegeben hat. Andernfalls muss er nicht damit rechnen, dass ihm Entgeltabrechnungen auf digitalem Weg übermittelt werden.

  3. 3.

    Die fehlende Einwilligung kann mangels Mitbestimmungsrecht nicht durch eine (Konzern-)Betriebsvereinbarung ersetzt werden.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts E-Stadt vom 26.07.2023 - abgeändert und die Beklagte verurteilt,

  1. 1.

    der Klägerin über die am 30.03.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.325,57 € eine Abrechnung zu erteilen;

  2. 2.

    der Klägerin über die am 28.04.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.300,12 € eine Abrechnung zu erteilen;

  3. 3.

    der Klägerin über die am 30.05.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.851,52 € eine Abrechnung zu erteilen;

  4. 4.

    der Klägerin über die am 29.06.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.269,64 € eine Abrechnung zu erteilen;

  5. 5.

    der Klägerin über die am 28.07.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.694,06 € eine Abrechnung zu erteilen;

  6. 6.

    der Klägerin über die am 30.08.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.022,51 € eine Abrechnung zu erteilen;

  7. 7.

    der Klägerin über die am 29.09.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.543,82 € eine Abrechnung zu erteilen;

  8. 8.

    der Klägerin über die am 27.10.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.343,67 € eine Abrechnung zu erteilen;

  9. 9.

    der Klägerin über die am 29.11.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.748,26 € eine Abrechnung zu erteilen;

  10. 10.

    der Klägerin über die am 29.12.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.347,53 € eine Abrechnung zu erteilen;

  11. 11.

    der Klägerin über die am 30.01.2023 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.349,78 € eine Abrechnung zu erteilen;

  12. 12.

    der Klägerin über die am 27.02.2023 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.346,40 € eine Abrechnung zu erteilen;

  13. 13.

    der Klägerin über die am 30.03.2023 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.349,62 € eine Abrechnung zu erteilen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erteilung von Entgeltrechnungen über ein digitales Mitarbeiterpostfach.

Die Klägerin ist als Verkäuferin in einem von der Beklagten betriebenen Markt in A-Stadt beschäftigt.

Die Beklagte schloss mit dem Konzernbetriebsrat unter dem 07.04.2021 eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs ab § 3 lautet:

"Grundsätze zur Einführung und Anwendung

"Alle Personaldokumente, werden zukünftig über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach mehrsprachig bereitgestellt und können vom Mitarbeiter über einen Online-Zugriff auf dieses Postfach abgerufen werden. Nach einer Übergangsfrist von 9 Monaten erfolgt kein Versand von Papierdokumenten mehr. Für den Login werden dem Arbeitnehmer die Zugangsdaten über den Anbieter zur Verfügung gestellt. Die Daten, die im digitalen Mitarbeiterpostfach vorhanden sind, stammen aus dem Entgeltabrechnungssystem Paisy. Es sind keine Mitarbeiterdaten im digitalen Mitarbeiterpostfach vorhanden, die eine Leistungs- und / oder Verhaltenskontrolle möglich machen.

Die Einwilligung zur Übertragung optionaler Dokumententypen (z.B. Mitarbeiterinformationen und Newsletter) wird im System abgefragt. Ein Widerruf einer erteilten Einwilligung oder einer erteilten Ablehnung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft möglich.

Sofern für einzelne Arbeitnehmer keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät Zugriff auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zu nehmen, wird der Arbeitgeber ermöglichen, dass der betroffene Arbeitnehmer die Unterlagen einsehen und ausdrucken kann.

Im digitalen Mitarbeiterpostfach können Dokumente der Entgeltabrechnung eingestellt werden Sofern darüber hinaus optionale Dokumententypen durch den Vorstand, die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften sowie der jeweiligen Arbeitnehmervertretungen eingestellt werden sollen, bedarf dies einer Freigabe durch den Vorstand oder den Geschäftsbereich Personal. Das Einstellen der Dokumente erfolgt durch den Geschäftsbereich Personal. Dokumente mit Werbecharakter dürfen nicht eingestellt werden. Ausgenommen hiervon sind Dokumente der EDEKA-Pensionskasse, des EDEKA-Versicherungsdienstes und der EDEKA-Bank sowie Informationsschreiben von Pensionskassen zur Altersvorsorge.

Alle Personaldokumente stehen mindestens 12 Monate im Portal zur Verfügung. Optionale Dokumententypen stehen mindestens 1 Monat im Portal zur Verfügung."

Die Klägerin erhielt die letzte Entgeltabrechnung in Papierform für den Monat Februar 2022. Sie forderte die Beklagte per E-Mail vom 22.05.2022 auf, ihr die nachfolgenden Entgeltabrechnungen postalisch zukommen zu lassen. Sie widersprach der Erteilung der Abrechnung über ein digitales Mitarbeiterpostfach. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2023 wiederholte sie ihren Widerspruch.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte durch das Einstellen der Entgeltabrechnungen in ihr digitales Mitarbeiterfach die Entgeltabrechnungen nicht erteile. Die Abrechnungen würden auf diese Weise nicht so in ihren Machtbereich gelangen, dass sie unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis von den Abrechnungen nehmen könne. Sie verweist darauf, einem Zugang über das digitale Mitarbeiterpostfach mehrfach widersprochen zu haben. Die in der Konzernbetriebsvereinbarung getroffenen Regelungen seien unwirksam und könnten ihr fehlendes Einverständnis nicht ersetzen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die am 30.03.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.325,57 € eine Abrechnung zu erteilen;

  2. 2.

    die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die am 28.04.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.300,12 € eine Abrechnung zu erteilen;

  3. 3.

    die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die am 30.05.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.851,52 € eine Abrechnung zu erteilen;

  4. 4.

    die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die am 29.06.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.269,64 € eine Abrechnung zu erteilen;

  5. 5.

    die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die am 28.07.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.694,06 € eine Abrechnung zu erteilen;

  6. 6.

    die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die am 30.08.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.022,51 € eine Abrechnung zu erteilen;

  7. 7.

    die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die am 29.09.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.543,82 € eine Abrechnung zu erteilen;

  8. 8.

    die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die am 27.10.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.343,67 € eine Abrechnung zu erteilen;

  9. 9.

    die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die am 29.11.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.748,26 € eine Abrechnung zu erteilen;

  10. 10.

    die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die am 29.12.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.347,53 € eine Abrechnung zu erteilen;

  11. 11.

    die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die am 30.01.2023 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.349,78 € eine Abrechnung zu erteilen;

  12. 12.

    die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die am 27.02.2023 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.346,40 € eine Abrechnung zu erteilen;

  13. 13.

    die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die am 30.03.2023 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.349,62 € eine Abrechnung zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass die Konzernbetriebsvereinbarung eine hinreichende Grundlage für die Erteilung der Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument darstelle. Demzufolge sei die Zustimmung der Mitarbeiterin entbehrlich. Die technischen Voraussetzungen für die Abrufmöglichkeit der Entgeltabrechnung über das digitale Mitarbeiterpostfach lägen vor, zumal der Klägerin - wie die Beklagte im Kammertermin beim Arbeitsgericht erklärt hat - über einen in der Verkaufsfiliale zur Verfügung stehenden PC während der Arbeitszeit die Möglichkeit habe, ihre Entgeltabrechnung abzurufen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.08.2023 abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass das digitale Mitarbeiterpostfach die Anforderungen an die Textform nach § 126 b S. 2 BGB erfülle und die Entgeltabrechnungen der Klägerin auch zugegangen seien, da sie mit Hilfe der Zugangsdaten Kenntnis von dem Inhalt des Mitarbeiterpostfachs erlangen könne. Die Zugangsdaten seien insoweit mit einem Briefkastenschlüssel vergleichbar. Für den gesamten Inhalt der Entscheidungsgründe wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen. Gegen das dem Prozessvollmächtigen am 14.08.2023 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 11.09.2023 Berufung eingelegt und mit am 06.10.2023 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wendet sich gegen das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung. Sie vertieft und wiederholt im Wesentlichen ihre Rechtsauffassung, wonach ein Zugang der Entgeltabrechnungen mit dem Einstellen in das digitale Mitarbeiterpostfach nicht erfolgt sei. Zwar seien die Anforderungen an die Textform erfüllt. Mit den Zugangsdaten habe sie allerdings noch keine Kenntnis von dem Inhalt des Postfachs, vielmehr sei das Dokument nur bereitgestellt. Sie verweist erneut auf ihren Widerspruch und die nach ihrer Auffassung bestehende Unwirksamkeit der Konzernbetriebsvereinbarung.

Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den zuletzt in 1. Instanz gestellten Anträgen der Berufungsklägerin zu erkennen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass das digitale Mitarbeiterpostfach geeignet sei, die Entgeltabrechnungen zugehen zu lassen. Der Cloud Account gehöre zum Machtbereich des Arbeitnehmers, vergleichbar einem Briefkasten. Die Konzernbetriebsvereinbarung sei zudem eine geeignete Rechtsgrundlage, das Einverständnis der Klägerin zu ersetzen.

Für das gesamte Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen (§ 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 64, 66 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, weil sie sich mit ihrer Rechtsauffassung gegen die rechtliche Würdigung des arbeitsgerichtlichen Urteils wendet.

II.

Die Klägerin hat Anspruch auf die von ihr begehrten Entgeltabrechnungen in Papierform gem. § 108 Abs. 1 S. 1 GewO. Der Anspruch der Klägerin hierauf ist durch das Einstellen der Entgeltabrechnungen in das digitale Mitarbeiterpostfach über einen Cloud Service nebst zur Verfügung gestellten Zugangsdaten nicht iSv. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt.

1.

Die Klägerin hat gem. § 108 Abs. 1 S. 1 GewO Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei Auszahlung des Arbeitsentgelts Abrechnung in Textform erteilt.

Die Textform ist durch das Einstellen der Entgeltabrechnungen über einen Cloud Service in ein digitales Mitarbeiterpostfach gewahrt. Gem. § 126 b BGB genügt es für die Textform, wenn eine lesbare Erklärung, in der die Person des erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Tatenträger abgegeben wird. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder so zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und

2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Dass diese Anforderungen erfüllt sind, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Auf die zur Verfügung gestellte Datei in dem digitalen Mitarbeiterpostfach hat lediglich die Klägerin mit den für sie vorgesehenen Zugangsdaten Zugriff. Das Onlineportal ist ein Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder so zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und es ist geeignet, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Das entspricht § 3 der Konzernbetriebsvereinbarung.

2.

Die Entgeltabrechnungen werden über das digitale Mitarbeiterpostfach aber nicht erteilt.

a)

Der Arbeitnehmer soll in die Lage versetzt werden, die Berechnung und Bezahlung des gezahlten Arbeitsentgeltes nachvollziehen zu können (BAG, Urteil vom 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18 mwN.). Dementsprechend ist es nicht ausreichend, dass die Entgeltabrechnung erstellt wird, sondern sie muss dem Arbeitnehmer auch zugehen. Dabei handelt es sich um einen Zugang entsprechend § 130 BGB, der den Zugang einseitig empfangsbedürftiger Wissenserklärungen voraussetzt (LAG Hamm, 23. September 2023, - 2 Sa 179/21 -, Rn. 41, Müller, DB 2022, 2474, 2474 f., Kremer/Schmidt, CR 2014, 228, 228 ff.).

b)

Der nach § 130 BGB maßgebliche Zugang unter Abwesenden liegt dann vor, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser nach allgemeinen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann (BGH, 6. Oktober 2022 - VII ZR 895/21, Rn. 16; BAG, 22. August 2019 - 2 AZR 111/19, Rn. 12 ). Danach ist Zugang der Willenserklärung bereits dann anzunehmen, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass für ihn die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht, auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es in der Regel nicht an. Da die Erteilung der Gehaltsabrechnung an eine besondere Form, dh. an das Textformerfordernis geknüpft ist, muss der Zugang in der gesetzlich geforderten Form bewirkt werden (vgl. Müller, DB 2022, 2474/2475). Da Textform gem. § 126 b BGB auch bei einer Willenserklärung vorliegt, wenn diese auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert ist, kommt grundsätzlich der Zugang auf elektronischem Weg in Betracht. Allerdings handelt es sich bei einem digitalen Mitarbeiterpostfach nur dann um eine geeignete Empfangsvorrichtung, wenn der Empfänger sie auch für den Empfang von Willenserklärungen im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt hat (vgl. Einsele in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. § 130 Rn. 18). Andernfalls muss der Empfänger (Arbeitnehmer) nicht damit rechnen, dass ihm Gehaltsabrechnungen auf digitalem Weg übermittelt werden. Dementsprechend wurde in einem Fall, in dem der Empfänger durch Veröffentlichung einer E-Mail-Adresse oder sonstigen Erklärungen im Geschäftsverkehr zum Ausdruck bringt, dass er Rechtsgeschäfte mittels elektronischer Erklärungen abschließt, als sein Machtbereich angesehen, wenn die E-Mail auf dem Mailserver eingeht (BGH 6. Oktober a.a.O. Rn. 20). Der Empfänger muss allerdings ein ausdrückliches oder zumindest konkludent erklärtes Einverständnis abgeben, auch elektronische Erklärungen zu empfangen. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass die zur Verfügung gestellten Zugangsdaten, mit deren Hilfe der Arbeitnehmer den Abruf der dort eingestellten Entgeltabrechnungen vornehmen kann, mit dem Vorhalten eines Briefkastenschlüssels für den von dem Empfänger zur Verfügung gestellten Briefkasten vergleichbar sein kann, wird damit noch nicht das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Empfangsvorrichtung durch das digitale Mitarbeiterpostfach ersetzt. Ein Arbeitnehmer müsste sich andernfalls weitere Briefkästen/digitale Mitarbeiterpostfächer zurechnen lassen, die er selbst nicht zur Verfügung gestellt hat. Das mag bei einem Briefkasten in der Heimatadresse und einem digitalen Mitarbeiterpostfach noch übersichtlich sein, könnte bei der Nutzung mehrerer E-Mail-Accounts und weiterer digitaler Zugangsvorrichtungen aber dazu führen, dass ein Empfänger entsprechend einer Liste seine "Briefkästen" kontrollieren müsste.

aa)

§ 108 GewO kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit dem zur Verfügungstellung einer Abrechnung in Textform gem. § 126 BGB zugleich der Zugang bewirkt ist oder andere Anforderungen an den Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden gestellt werden können, als oben dargestellt. Beispielsweise differenziert § 41 b Abs. 1 Satz 3 EStG zwischen der Aushändigung einer Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer und der elektronischen Bereitstellung. Auch im Verbraucherrecht ist der Zugang nicht zugleich mit der Erfüllung der Anforderungen von § 126 b BGB bewirkt. Danach genügt es nicht, wenn die einem Verbraucher gem. §§ 312 c, 355 BGB bei Fernabsatzverträgen zu erteilenden Informationen (Widerrufsbelehrung) in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneter Weise abgegeben werden, vielmehr muss dem Verbraucher die Information auch in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Ist ein weiteres Zutun erforderlich, damit dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss die Information in Textform zugeht, liegt ein Zugang i.S.v. § 130 BGB nicht vor (vgl. BGH 29. April 2010 - I ZR 66/08, Rn. 19; EuGH vom 5. Juli 2012, C-49/11, Rn. 31 ff.). Auf die dargestellten Anforderungen für einen Zugang gem. § 130 BGB unter Abwesenden kann also nicht verzichtet werden.

bb)

Die Klägerin hat weder ausdrücklich noch konkludent ihr Einverständnis mit dem Zugang der Entgeltabrechnungen im digitalen Mitarbeiterpostfach erklärt. Sie hat diesem Vorgehen unstreitig widersprochen, unter anderem in der E-Mail vom 22. Mai 2022. Dass die Mitarbeiterin in anderen Personalangelegenheiten per E-Mail mit ihrer Arbeitgeberin kommuniziert und auch den Widerspruch per E-Mail abgegeben hat, kann nicht als konkludente Einwilligung für andere digitale Übermittlungsarten angesehen werden. Das Einverständnis kann nur in eine bestimmte elektronische Empfangsvorrichtung und nicht allgemein in alle Arten der elektronischen Übermittlung erfolgen (vgl. Beck OGK/Gomille, BGB § 130 Rn. 60 und Kietz/Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 13.1 Vertragsschluss im Internet, Rn. 91, bei denen die Betrachtung der Widmung jeweils auf das spezifische E-Mail-Postfach beschränkt erfolgt).

cc)

Das Einverständnis der Klägerin ist auch nicht durch die Konzernbetriebsvereinbarung vom 07.04.2021 und hier § 3 ersetzt worden. Unabhängig davon, dass nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, warum die Zuständigkeit für den Abschluss der Betriebsvereinbarung beim Konzernbetriebsrat gem. § 58 Abs. 1 BetrVG lag, besteht kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Art und Weise der Erteilung der Entgeltabrechnung i.S.v. § 108 Abs. 1 S. 1 GewO.

§ 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG sieht ein Mitbestimmungsrecht für Zeit, Ort und Auszahlung der Arbeitsentgelte vor. Die Form der Entgeltabrechnung ist davon nicht erfasst. Es werden lediglich die Modalitäten der Auszahlung unter das Mitbestimmungsrecht gestellt, aber nicht die Abrechnung (Kremer/Schmidt, CR 2014, 2028, 235; BeckOK GewO/Schulte, § 108 Rn. 7).

Zwar können die Betriebsparteien über die Mitbestimmungstatbestände des Betriebsverfassungsgesetzes hinaus Betriebsvereinbarungen schließen. Dabei sind allerdings die Grenzen ihrer Regelungsmacht einzuhalten. Sie liegen dort, wo in Rechtspositionen der Beschäftigten eingegriffen wird (Lorenz in Düwell, BetrVG § 77 Rn. 35; Richardi/Picker, BetrVG § 77 Rn. 105). Beruhen diese Rechtspositionen auf Gesetz wie hier auf § 108 Abs. 1 S. 1 GewO verbietet sich ein Eingriff aufgrund des Vorrangs höherrangigen Rechts (Fitting/ Engels/ Schmidt/ Trebinger/ Linsenmaier, BetrVG § 77 Rn. 53). § 108 Abs. 1 S. 1 GewO räumt den Beschäftigten in Verbindung mit dem entsprechend anzuwendenden § 130 BGB die Rechtsposition ein, selbst zu entscheiden, welcher Übermittlungsart zur Erteilung der Entgeltabrechnung das Einverständnis erteilt wird. Auch wenn § 108 Abs. 1 S. 1 GewO dispositiv ist, folgt daraus nicht, dass die Betriebsparteien über das Individualrecht verfügen können. Betriebsvereinbarungen haben die Individualrechte der einzelnen Arbeitnehmer vielmehr zu beachten (Fitting/ Engels/ Schmidt/ Trebinger/ Linsenmaier, BetrVG, § 77 Rn. 55). Der Erteilung der Gehaltsabrechnung kommt ausschließlich individuelle Wirkung zu. Ein kollektiver Tatbestand ist nicht erkennbar (vgl. auch Kremer/Schmidt, a.a.O. S. 235).

III.

Die Kostenentscheidung erfolgte gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu Lasten der unterlegenen Beklagten.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.