Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.04.2024, Az.: 11 ME 110/24

Unterbringungspflicht der Kommune trotz schädlichem Verhaltens eines Obdachlosen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.04.2024
Aktenzeichen
11 ME 110/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 16246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0415.11ME110.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 09.04.2024 - AZ: 3 B 11/24

Fundstellen

  • NordÖR 2024, 469
  • ZAP EN-Nr. 382/2024
  • ZAP 2024, 672

Amtlicher Leitsatz

Keine Entbindung der Kommune von ihrer Unterbringungspflicht trotz schädlichem Verhaltens eines Obdachlosen.

Die Feststellung einer "Unterbringungsunfähigkeit", die die Unterbringungspflicht der Kommune möglicherweise entfallen lassen könnte, kann erst angenommen werden, wenn alle im Übrigen in Betracht kommenden Unterbringungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 3. Kammer - vom 9. April 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

Der Antragsteller begehrt die Einweisung in eine städtische Obdachlosenunterkunft.

Er ist am 4. März 2024 aus der Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete verwiesen worden und beantragte am 7. März 2024 bei der Antragsgegnerin persönlich, ihm eine Obdachlosenunterkunft zuzuweisen, da er eigenständig nicht in der Lage sei, sich um eine Unterkunft zu kümmern.

Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. März 2024 mit der Begründung ab, nach eigenen Recherchen sei der Antragsteller zwischenzeitlich in verschiedenen Flüchtlingsunterkünften im Landkreis D. untergebracht worden und sämtliche Flüchtlingsunterkünfte, die von der Firma E. F. GmbH betreut würden, hätten gegen ihn unbefristete Hausverbote ausgesprochen. Gründe für die Hausverbote seien gewesen:

- "lautes Schreien in der Nacht, welches Mitbewohner beeinträchtigt,

- Bedrohung, Beleidigung und Körperverletzung anderer untergebrachter Personen,

- Bedrohung, Beleidigung, Anspucken und Körperverletzung der Heimleitung sowie weiterer in den Unterkünften beschäftigter Personen,

- keine Einsichtsfähigkeit und keine ansatzweise Änderung Ihres Verhaltens."

Darüber habe der Antragsteller die Antragsgegnerin nicht wahrheitsgemäß informiert und damit gegen seine Mitwirkungspflichten bei der Stellung des Antrags auf Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft verstoßen. Auch habe die Polizei eine hohe zweistellige Zahl von Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung, Körperverletzung und psychischen Auffälligkeiten gegen den Antragsteller "registriert". Diese Auffälligkeiten bewiesen, dass der Antragsteller nicht in einer normalen Obdachlosenunterkunft untergebracht werden könne. Es bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller andere Personen angreife und verletze. Im Rahmen einer Güterabwägung unterliege das berechtigte Interesse des Antragstellers an einer Unterbringung, weil das Interesse der anderen untergebrachten Personen, dort körperlich unversehrt zu leben, überwiege.

Am 27. März 2024 hat der Antragsteller gegen den Ablehnungsbescheid vom 8. März 2024 zu Protokoll der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Lüneburg Klage erhoben (3 A 85/24), über die noch nicht entschieden ist, und das Gericht zugleich um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorläufig eine Unterkunft zuzuweisen.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg von der Antragsgegnerin vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht.

Die Antragsgegnerin rügt mit ihrer Beschwerde allein eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Das Verwaltungsgericht sei zur Feststellung der Unterbringungsunfähigkeit des Antragstellers gehalten gewesen, im Wege der Amtsermittlung Details zu dem Fehlverhalten des Antragstellers zu ermitteln. Ihr selbst sei eine konkretere Darlegung der Umstände nicht möglich gewesen, da der Landkreis, die betreuende Firma sowie die Polizei unter ausdrücklicher Berufung auf den Datenschutz nähere Informationen über den Antragsteller nicht hätten weitergeben wollen. Deshalb sei mit den entsprechenden Stellen vereinbart worden, dass dem Verwaltungsgericht auf Anfrage unmittelbar die erforderlichen Informationen mitgeteilt würden. Die genannten Stellen bzw. Personen seien von der Antragsgegnerin ausdrücklich gebeten und darauf vorbereitet worden, dem Gericht - auf Anfrage - unmittelbar und ausführlich die nötigen Detailinformationen über das Verhalten des Antragstellers in den verschiedenen Flüchtlingsunterkünften mitzuteilen. Diese Auskünfte nicht einzuholen, stelle eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht dar. Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gelte der Amtsermittlungsgrundsatz. Anders als dem Gericht, sei es der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen, die Details über das Verhalten des Antragstellers in Erfahrung zu bringen.

Der Senat vermag eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts nicht festzustellen (dazu unter 1.). Auf die von der Antragsgegnerin für aufklärungsbedürftig gehaltene Frage einer "Unterbringungsunfähigkeit" des Antragstellers kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an (dazu unter 2.). Unabhängig von der Frage, ob in extremen Ausnahmefällen eine "Unterbringungsunfähigkeit" eines Obdachlosen angenommen werden kann, liegen nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen für die Annahme einer "Unterbringungsunfähigkeit" des Antragstellers hier jedenfalls nicht vor (dazu unter 3.).

1. Grundsätzlich gilt im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO nicht der Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO. Vielmehr kann sich das Verwaltungsgericht mit einer bloßen Glaubhaftmachung (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) mit der Folge entsprechend geringerer Anforderungen auch an die Feststellungen des Sachverhalts begnügen (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 86 Rn. 2; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 80 Rn. 404; vgl. auch etwa BayVGH, Beschl. v. 15.1.2024 - 10 CS 23.1873, 10 CE 23.1874 - juris Rn. 22). Zwar trifft - wie die Antragsgegnerin geltend macht - zu, dass auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (s. etwa OVG NW, Beschl. v. 4.12.2020 - 13 B 1813/20 - juris Rn. 4; VG München, Beschl. v. 5.10.2023 - M 3 E Z 23.10004 - juris Rn. 19; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 24, 32; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 123 Rn. 95, m.w.N.). Die Mitwirkungspflichten der Beteiligten können indes die Aufklärungspflicht des Gerichts verringern (vgl. OVG NW, Beschl. v. 4.12.2020 - 13 B 1813/20 - juris Rn. 4; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 86 Rn. 11 f.). Dabei kommt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren den Mitwirkungspflichten der Beteiligten eine besondere Bedeutung zu (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 24). Im Eilverfahren steht der Begriff "Glaubhaftmachung" so gesehen für die Aktivierung von Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten von Verfahrensbeteiligten, deren Erfüllung das Gericht oftmals erst in die Lage versetzt, von Amts wegen weiter zu ermitteln. Letztlich geht es um eine Arbeitsteilung zwischen Verfahrensbeteiligten und Gericht; sie zielt darauf, die als hinreichend wahrscheinlich anzunehmende Tatsachenbasis für die rechtliche Würdigung zu schaffen (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 123 Rn. 95a i.V.m. § 80 Rn. 407, § 80 Rn. 405 f.). Folge des Amtsermittlungsgrundsatzes kann sein, dass, je nach dem Maß der Eilbedürftigkeit, in einer mündlichen Verhandlung oder einem Erörterungstermin (§ 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) auch eine Beweisaufnahme stattfinden kann. Insbesondere kann es in Betracht kommen, telefonische Auskünfte einzuholen, wobei dann aber darauf zu achten ist, den Beteiligten das erforderliche rechtliche Gehör zu gewähren; nur dann, wenn dies nicht mehr möglich ist und andernfalls der von Verfassungs wegen geforderte effektive Rechtschutz nicht gewährt werden könnte, kann dieses unterbleiben. Andererseits darf das Gericht, wenn eine Aufforderung zu (möglichem und zumutbarem) ergänzendem Vortrag oder weiterer Glaubhaftmachung unbeantwortet geblieben ist, nachteilige Schlüsse ziehen und von einer weiteren Aufklärung absehen, wenn angesichts der bestehenden Eilbedürftigkeit ein weiteres Zuwarten nicht zu rechtfertigen ist (vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 123 juris Rn. 31).

Vorliegend kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht nach diesen Maßstäben zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens verpflichtet gewesen wäre, wenn es auf die von der Antragsgegnerin für aufklärungsbedürftig gehaltene Frage einer "Unterbringungsunfähigkeit" des Antragstellers angekommen wäre.

2. Auf die Frage einer "Unterbringungsunfähigkeit" des Antragstellers kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Die Annahme einer "Unterbringungsunfähigkeit" des Antragstellers scheitert vorliegend bereits auf der Basis anderweitiger Erwägungen. Im Einzelnen:

Rechtliche Grundlage der Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft ist § 11 NPOG, wonach die Verwaltungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Eine Gefahr ist anzunehmen, wenn eine Sachlage vorliegt, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (§ 2 Nr. 1 NPOG). Eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit stellt die unfreiwillige Obdachlosigkeit dar, weil sie das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gefährdet (vgl. Senatsbeschl. v. 14.12.2009 - 11 ME 316/09 - juris Rn. 5, m.w.N.). Darauf, ob die drohende Obdachlosigkeit verschuldet oder unverschuldet ist, kommt es nicht an. Es ist vielmehr kennzeichnend für das Ordnungsrecht, dass die dortigen Eingriffsbefugnisse nicht von einer solchen Verantwortlichkeit des Betroffenen abhängen (vgl. Senatsbeschl. v. 14.12.2009 - 11 ME 316/09 - juris Rn. 9). Sind unfreiwillige Obdachlose selbst nicht in der Lage, sich eine Unterkunft zu besorgen, entsteht für die Gemeinden die Pflicht, mit den Mitteln des Ordnungsrechts Maßnahmen zur Vermeidung/Beseitigung der Obdachlosigkeit zu ergreifen (vgl. Senatsurt. v. 25.3.2004 - 11 LC 333/03 - juris Rn. 35).

Ob eine Entbindung der Kommunen von dieser Pflicht in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen kann (vgl. insoweit BayVGH, Beschl. v. 6.8.2015 - 4 C 15.1578 - juris Rn. 14), bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles ebenfalls keiner Entscheidung. In der Regel wird ein unangepasstes, sozialschädliches Verhalten eines Obdachlosen, wie es von der Antragsgegnerin hier geltend gemacht wird, an der Unterbringungspflicht der Gemeinden nichts ändern (vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 10.7.2019 - 9 B 882/19 - juris, m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 27.12.2017 - 4 CS 17.1450 - juris Rn. 13 u. v. 9.1.2017 - 4 C 16.2565 - juris Rn. 13 mit Bezugnahme auf BayVGH, Beschl. v. 6.8.2015 - 4 C 15.1578 - juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 15.12.2020 - 1 B 432/20 - juris Rn. 7; VGH BW, Beschl. v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - juris Rn. 15). So liegt es nach summarischer Prüfung auch hier.

3. Die Feststellung einer "Unterbringungsunfähigkeit", die die Unterbringungspflicht der Gemeinde möglicherweise entfallen lassen könnte, kann in jedem Fall eindeutig erst angenommen werden, wenn alle im Übrigen in Betracht kommenden Unterbringungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden.

Das ist vorliegend nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich.

a) Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, nicht über eine (Einzel-) Unterkunft zu verfügen, die dem Antragsteller vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und ihm Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und zugleich geeignet wäre, den Schutz anderer untergebrachter Personen vor dem Antragsteller zu gewährleisten.

Dabei muss eine Einzelunterbringung nicht den Anforderungen an eine wohnungsmäßige Versorgung entsprechen. Vielmehr reicht es aus, eine Unterkunft bereit zu halten, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Anerkannt ist, dass die Gemeinde einem Obdach Suchenden einfachste Unterkünfte zuweisen oder regelmäßige, im Einzelfall auch tägliche Kontrollen der zugewiesenen Räume vornehmen kann, wenn es zu gravierenden Beschädigungen der Obdachlosenunterkunft durch einen Untergebrachten gekommen ist (vgl. OVG BW, Beschluss v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 15.12.2020 - 1 B 432/20 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 9.1.2017 - 4 C 16.2565 juris Rn. 13 u. Beschl. v. 27.12.2017 - 4 CS 17.1450 - juris Rn. 13). Entsprechendes gilt für den Fall, dass - wie hier - ein Obdach Suchender in einer Gemeinschaftsunterkunft andere untergebrachte Personen belästigt oder gefährdet.

Dass der Antragsgegnerin diese Möglichkeit nicht zur Verfügung steht, hat sie nicht dargelegt. Sie hat lediglich erklärt, eine Separierung des Antragstellers in der Obdachlosenunterkunft sei unmöglich. Zu den Möglichkeiten einer Einzelunterbringung des Antragstellers hat sie jedoch nicht vorgetragen. Eine entsprechende Darlegung beziehungsweise Dokumentation kann bei eindeutig in die Sphäre eines Beteiligten fallenden Umständen ohne weiteres verlangt werden.

b) Sollten die Angaben der Antragsgegnerin zutreffend sein, wonach der Antragsteller aufgrund einer psychischen Erkrankung zu fremdgefährdendem Verhalten neige, könnte dem über eine Unterbringung des Antragstellers nach dem Niedersächsischen Psychisch-Kranken-Gesetz (NPsychKG) begegnet werden, um dem Antragsteller so eine Behandlung seiner im Raum stehenden Erkrankung zu ermöglichen und zunächst einmal insoweit auch Hilfe zu leisten. Der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, auf eine solche Unterbringung im Falle eines erneut auftretenden fremdgefährdenden Verhaltens des Antragstellers beim zuständigen Landkreis entsprechend hinzuwirken (vgl. § 17 Abs. 1 NPsychKG).

c) Nach Aktenlage ist zudem die Möglichkeit ungenutzt geblieben, über die Anregung der Einrichtung einer Betreuung von Amts wegen beim gemäß § 1814 Abs. 1 BGB zuständigen Betreuungsgericht (Amtsgericht) eine längerfristige Unterbringung des Antragstellers in einer Psychiatrischen Einrichtung zu erreichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 35.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).