Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.04.2024, Az.: 14 PA 61/24

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.04.2024
Aktenzeichen
14 PA 61/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 12727
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0402.14PA61.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 22.02.2024 - AZ: 3 A 208/19

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen fehlender Glaubhaftmachung der finanziellen Verhältnisse abgelehnt worden ist.

  2. 2.

    Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ändert nichts am gesetzlichen Beschwerdeausschluss.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 3. Kammer - vom 22. Februar 2024 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Senat verwirft die Prozesskostenhilfebeschwerde in Anlehnung an § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig. Sie ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft.

Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Dabei erfasst der Rechtsmittelausschluss auch den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe infolge fehlender oder unzureichender Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. Senatsbeschl. v. 6.10.2022 - 14 PA 249/22 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 5.9.2017 - 13 PA 235/17 -, juris Rn. 2; HambOVG, Beschl. v. 30.8.2021 - 6 So 69/21 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 25.1.2018 - 9 C 17.910 -, juris Rn. 2; OVG Berl.-Brb., Beschl. v. 3.11.2014 - OVG 12 M 53/14 -, juris Rn. 2; Happ in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 146 Rn. 11). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt, weil die Klägerin ihre finanzielle Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Sie habe dem Gericht bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung weder eine Prozesskostenhilfeerklärung noch entsprechende Belege vorgelegt, obgleich dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen seien. Zu den Erfolgsaussichten der Klage hat sich das Verwaltungsgericht nicht verhalten.

Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ändert nichts am gesetzlichen Beschwerdeausschluss.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 1 VwGO gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).