Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.01.2020, Az.: 7 LA 7/19

Luftverkehr; Platzrunde; Verkehrslandeplatz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.01.2020
Aktenzeichen
7 LA 7/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.12.2018 - AZ: 2 A 245/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Regelung des Platzrundenverkehrs handelt es sich um ein Instrument zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs, welches grundsätzlich im öffentlichen Interesse zur Anwendung kommt und nicht subjektiv-öffentlichen Rechten Dritter dient.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer - vom 12. Dezember 2018 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die im Jahr 1994 durch die Bezirksregierung Braunschweig festgesetzte Platzrunde des Verkehrslandeplatzes D..

In einem von der Klägerin beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend die Erweiterung des Windparks Schacht E. durch die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in F., Gemarkung G., teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24. September 2014 mit, dass nach Anhörung der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) die gemäß § 14 LuftVG erforderliche Zustimmung zu dem Vorhaben nicht erteilt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Standort der geplanten Windenergieanlage sich in unmittelbarer Nähe des Gegenanflugs der nach § 21a LuftVO (a. F., vgl. nunmehr § 22 Abs. 1 LuftVO i. d. F. der Änderungsverordnung vom 29.10.2015, BGBl. I S. 1894) veröffentlichten Platzrunde des Verkehrslandeplatzes D. befinde. Gemäß Punkt 6 der in den NfL I 92/13 veröffentlichten Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom 2. Mai 2013 sollten unbeschadet der Anforderungen der Hindernisbegrenzung im Bereich der Platzrunde keine Hindernisse vorhanden sein, die die sichere Durchführung des Flugplatzverkehrs gefährden können. Um eine solche Gefährdung auszuschließen, sei ein Mindestabstand von 400 m zum Gegenanflug und/oder 850 m zu den anderen Teilen von Platzrunden (inklusive Kurventeilen) einzuhalten. Aus diesem Grunde werde die luftrechtliche Zustimmung versagt und empfohlen, einen Standort zu suchen, der außerhalb der Platzrunde liege.

Die Klägerin machte daraufhin gegenüber der Genehmigungsbehörde, der Stadt Salzgitter, die Rechtswidrigkeit der Zustimmungsversagung geltend. Zugleich beantragte sie mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Dezember 2014, welches bei der Beklagten am Folgetag einging, die Aufhebung der Platzrunde des Verkehrslandeplatzes D., hilfsweise die Anpassung der Platzrunde unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen, insbesondere der Erfordernisse der erneuerbaren Energien bzw. des Ausbaus des Windparks Schacht E.. Die Beklagte lehnte dieses Begehren mit Bescheid vom 11. Mai 2015 ab. Die Klägerin hat dagegen (Verpflichtungs-)Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig erhoben. Sie hat erstinstanzlich beantragt, (1.) die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11. Mai 2015 zu verpflichten, die mit Genehmigung vom 30. November 1994 angeordnete Platzrunde des Verkehrslandeplatzes D. aufzuheben, (2.) hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11. Mai 2015 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 14. Oktober 2014 zur Verlegung der Platzrunde am Verkehrslandeplatz D. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem im Tenor bezeichneten Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht hinreichend dargetan bzw. liegen in der Sache nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, und Beschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546). Für die Zulassung der Berufung genügt es aber nicht, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil des Verwaltungsgerichts gestützt ist. Vielmehr müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begründet sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.01.2012 - 5 LA 85/10 -, juris).

Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen zunächst darauf hinweist, dass es sich bei der Platzrunde um eine verbindliche Regelung für die Teilnehmer des Luftverkehrs handele und die Festlegung einer Platzrunde eine Ermessensentscheidung sei, bei der auch die Belange Einzelner, subjektiv Betroffener eine Rolle spielen könnten, führt dies nicht auf das Vorliegen ernstlicher Richtigkeitszweifel. Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerin auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2006 (8 A 05.40029, 8 A 05.40030, NVwZ-RR 2007, 386) verweist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat darin erhebliche Zweifel hinsichtlich der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) der Kläger jenes Verfahrens geäußert, im Ergebnis aber die Zulässigkeit der Klagen dahingestellt sein lassen, weil die Klagen jedenfalls unbegründet seien. Das Verwaltungsgericht hat sich vorliegend, soweit es die Zulässigkeit der Klage betrifft, nicht abweichend geäußert. Es hat ausgeführt, bereits die Zulässigkeit der Klage sei fraglich, soweit die Klägerin einen Anspruch auf Aufhebung oder Verlegung der Platzrunde auf § 22 LuftVO stütze, weil sie als Dritte nicht Adressatin der begehrten Allgemeinverfügung sei und insoweit aus § 22 LuftVO kein subjektiv-öffentliches Recht herleiten könne. Ob die Klage demgegenüber zulässig sei, weil ein Anspruch auf Erlass der begehrten Verfügung aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht offensichtlich ausgeschlossen sei, könne vorliegend offenbleiben, weil die Klage jedenfalls unbegründet sei. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung hat das Verwaltungsgericht sodann ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Aufhebung der Platzrunde des Verkehrslandeplatzes D. zu. Entgegen der Annahme der Klägerin ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht daraus, dass sie beabsichtige, eine Windenergieanlage unter Beeinträchtigung der Platzrunde zu errichten. Insoweit schließe sich die Kammer zunächst den entsprechenden Ausführungen in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2017 (1 LB 18/15, juris) an. Die Bejahung eines Anspruchs der Klägerin hätte zur Konsequenz, dass jedes Bauvorhaben eine aufwendig erstellte Platzrunde erneut in Frage stellen könnte und stets auf eine Vorrangigkeit gegenüber dieser Platzrunde hin untersucht werden müsste. Dabei bedeute die Erstellung und dementsprechend auch die Änderung einer Platzrunde ein sehr zeitaufwendiges Verfahren, das unter Beteiligung zahlreicher Behörden und der Öffentlichkeit durchzuführen sei. Diese aufwendige Erstellung und somit auch die Feststellung einer Platzrunde würde infolgedessen keine Rechtssicherheit mehr haben und nahezu obsolet werden. Dies dürfe aber gerade nicht der Fall sein. Eine Platzrunde müsse Bestand haben dürfen, da sie für alle Luftfahrzeugführer veröffentlicht sei und verbindliche Regelungen für das Verhalten an einem Flugplatz und in dessen Umgebung vorschreibe. Auf deren Gültigkeit müssten sich alle Beteiligten - auch die betroffenen Gemeinden und Bürger - verlassen können dürfen. Insofern komme es vorliegend auch nicht darauf an, ob die bisherige Platzrunde des Verkehrslandeplatzes überarbeitungsbedürftig sei oder nicht. Dem könne auch der grundsätzlich wünschenswerte Ausbau der erneuerbaren Energien nicht entgegenstehen, da die Platzrunde der Sicherheit sowohl der fliegenden als auch der am Boden lebenden Menschen - und somit der Gefahrenabwehr - diene. Die hochrangigen Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum überwögen in einer möglichen Abwägung das Interesse an dem Ausbau erneuerbarer Energien, wobei eine solche Abwägung aus den oben genannten Gründen bereits ausscheide. Gegen diese erstinstanzliche Begründung ist rechtlich nichts zu erinnern. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Belange dem Klagebegehren nicht zur Durchsetzung verhelfen können. Auch für den Senat sind wehrfähige Rechtspositionen der Klägerin, aufgrund derer die Beklagte verpflichtet sein könnte, dem Klagebegehren zu entsprechen oder zumindest über das Begehren neu zu entscheiden, nicht ersichtlich. Das umfangreiche Zulassungsvorbringen der Klägerin gibt dafür nichts her.

In Bezug auf die Berücksichtigung von Belangen Einzelner, durch die Festlegung der Platzrunde Betroffener überzeugen die Darlegungen des Zulassungsantrags bereits deshalb nicht, weil die Klägerin weitgehend unberücksichtigt lässt, dass Streitgegenstand nicht - wie in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall - eine Anfechtung der Platzrunde ist. Die Platzrunde für den Verkehrslandeplatz D. wurde 1994 durch die (damalige) Bezirksregierung Braunschweig angeordnet und hat - soweit ersichtlich - gegenüber den Betroffenen Bestandskraft erlangt. Die Klägerin wendet sich dementsprechend nicht mit einer Anfechtungsklage gegen die Platzrunde und kann auch nicht geltend machen, durch die Festlegung der Platzrunde sei sie in geschützten Individualbelangen beeinträchtigt. Die Klägerin begehrt mit ihrem Verpflichtungsbegehren die Aufhebung bzw. hilfsweise eine Verlegung der Platzrunde, d. h. eine erneute Entscheidung in Bezug auf die Regelung des Flugplatzverkehrs nach § 22 Abs. 1 LuftVO. In dieser Konstellation muss sie sich die Bestandskraft der seit vielen Jahren eingerichteten Platzrunde entgegenhalten lassen und kann ihr Beseitigungsbegehren nicht erfolgreich auf Belange stützen, die gegen die erstmalige oder wiederholte Anordnung der Platzrunde hätten angebracht werden können, wie beispielsweise eine Beeinträchtigung von Grundeigentum oder konkreten Bauabsichten in einem bis dahin durch Luftverkehr nicht beeinträchtigten Raum. Das von der Klägerin für ihr Vorhaben in Anspruch genommene Baugrundstück ist seit vielen Jahren von der Platzrunde betroffen. Das Baugrundstück ist durch diese Situation vorbelastet und deshalb überzeugt es nicht, soweit die Klägerin geltend macht, durch die Platzrunde werde sie in ihrer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Baufreiheit verletzt. Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verschafft der Klägerin auch kein Recht auf Beseitigung von Genehmigungshindernissen (vgl. auch unten unter 3.).

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine Betroffenheit von Eigentümern bereits bestehender Windenergieanlagen durch die Platzrunde. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, die Belange der Eigentümer von Bestandsanlagen seien durch die bereits bestehende Gefährdungslage betroffen, welche sich aus einer Unterschreitung der Sicherheitsmindestabstände gemäß den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb (vom 02.05.2013, NfL I 92/13) ergebe. Ernstliche Zweifel an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2015 sei rechtmäßig, ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Soweit der Bescheid sich zu der Frage einer Beeinträchtigung von Bestandsanlagen des Windparks Schacht E. nicht verhält, ist dies schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Klägerin ihren Antrag vom 13. Oktober 2014, die Platzrunde aufzuheben bzw. hilfsweise anzupassen, mit der von ihr geplanten Erweiterung des Windparks begründet hat. Sie hat in dem Antragsschreiben zwar erwähnt, dass im unmittelbaren Umfeld der Platzrunde bereits neun Windenergieanlagen errichtet seien, die den grundsätzlich erforderlichen Abstand von 400 m zum Gegenanflug der Platzrunde nicht einhielten. Den Hinweis hat sie indes gemacht, um ihr Vorbringen zu untermauern, dass es der Aufrechterhaltung der Platzrunde mangels einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs nicht bedürfe. Dass die Bestandsanlagen eine Gefährdungslage für den Verkehrslandeplatz, namentlich beim An- und Abflugverkehr, geschaffen hätten, die Anlass für eine Aufhebung oder - wohl eher - Verlegung der Platzrunde gegeben hätte, geht aus ihrem Antrag vom 13. Oktober 2014 nicht hervor und wird von der Klägerin nunmehr auch nur substanzlos in den Raum gestellt. Nach den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 11. Mai 2015 hat sich die Platzrunde in der Praxis bewährt und ist von den Betroffenen akzeptiert worden. Ergänzend dazu heißt es - zum Teil in Erwiderung auf die von der Klägerin nachträglich vorgelegte fachliche Stellungnahme H. vom 20. Juli 2015 - in dem Schreiben der Beklagten vom 10. September 2015, dass die Platzrunde seit Einrichtung in den Jahren 1992 -1994 entsprechend geflogen werde. Die Platzrunde entspreche hinsichtlich der lateralen Abstände, der Geometrie und des ständigen Sichtkontakts zwar nicht den grundsätzlichen Empfehlungen der DFS (NfL I 37/00). Sie habe sich aber bewährt und flugbetriebliche Probleme seien nicht aufgetreten. Belegbare, kritische Flugsituationen seien nicht bekannt, auch nicht im Rahmen der Ausbildung von Flugschülern. Es seien weder Zwischenfälle noch Lärmbeschwerden zu verzeichnen gewesen. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen überzeugt es nicht, soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen eine Gefährdungslage durch die bestehenden Windenergieanlagen lediglich pauschal behauptet. Davon abgesehen differenziert sie nicht zwischen den Bestandsanlagen Dritter und solchen, die sie selbst betreibt. Einen Anspruch auf Aufhebung oder Verlegung der Platzrunde kann sie allenfalls auf die Beeinträchtigung eigener Belange stützen, nicht auf Belange Dritter.

In Bezug auf die Bestandsanlagen des Windparks Schacht E. kann außerdem nicht außer Acht gelassen werden, dass sie - soweit ersichtlich - erst nach Anordnung der Platzrunde errichtet worden sind. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass die Frage einer Beeinträchtigung von luftverkehrlichen Belangen, namentlich des Flugbetriebs des Verkehrslandeplatzes D., Gegenstand der entsprechenden Genehmigungsverfahren für die im Einwirkungsbereich des Verkehrslandeplatzes geplanten Windenergieanlagen gewesen ist und dass die Platzrunde dabei im Ergebnis nicht als Zulassungshindernis angesehen worden ist. Sofern die Klägerin nunmehr eine gleichwohl bestehende Gefährdungslage durch den Betrieb einzelner Bestandsanlagen geltend macht, stellt sie deren Genehmigungsfähigkeit nachträglich in Frage. Dies zu prüfen, ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Dem (wiederholten) Vorbringen der Klägerin, durch ihre individuelle Betroffenheit habe sie einen Anspruch auf Anpassung der Platzrundenführung, kann von vornherein nicht gefolgt werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vermittelt § 22 Abs. 1 LuftVO der Klägerin, die nicht Adressatin der Platzrunde ist, keinen Anspruch auf deren Aufhebung oder Verlegung. Bei der Regelung des Platzrundenverkehrs handelt es sich um ein Instrument zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs, welches grundsätzlich im öffentlichen Interesse zur Anwendung kommt und nicht subjektiv-öffentlichen Rechten Dritter dient (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.1997 - 20 D 73/96.AK -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 31.10.2006, a. a. O.). Dass der von der Klägerin in Bezug genommene Grundsatz der „praktischen Konkordanz“ der Befugnisnorm des § 22 LuftVO den Charakter einer Anspruchsnorm vermitteln soll, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.01.2006 - 8 A 11271/05 -, juris) gibt dafür nichts her. Das Gericht hat sich in dem dortigen Rechtsstreit, in dem der Erlass eines Bauvorbescheides im Umfeld eines Segelflugplatzes Streitgegenstand war, unter anderem zu dem (baurechtlichen) Gebot der Rücksichtnahme geäußert und festgestellt, dass unter den Bedingungen jenes Falles die Errichtung einer Windenergieanlage an dem geplanten Standort in der Umgebung eines Segelflugplatzes nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Um eine derartige Fragestellung geht es im vorliegenden Verfahren nicht. Ob das Vorhaben der Klägerin, eine Windenergieanlage in Erweiterung des Windparks Schacht E. zu errichten, genehmigungsfähig ist und insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, war in dem von der Klägerin beantragten Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu prüfen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag, führt dies nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren Stellungnahmen des Betreibers des Verkehrslandeplatzes und der betroffenen Kommunen eingeholt. Deren - im wesentlichen kritische - Äußerungen hat sie mit den von der Klägerin vorgebrachten Gründen für eine Aufhebung bzw. Verlegung der Platzrunde abgewogen. Sie hat danach in der Sache Ermessen ausgeübt. Soweit sie den Antrag der Klägerin aus Gründen des Bestandsschutzes der Platzrunde und ihrer langjährigen Bewährung in der Praxis - auch unter Fluglärmgesichtspunkten - abgelehnt hat, zeigt der Zulassungsantrag Ermessensfehler nicht auf. Insbesondere ist eine Ermessensreduzierung auf Null, wie von der Klägerin geltend gemacht, nicht ersichtlich. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Klägerin sich auf eine Beeinträchtigung des allgemeinen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Luftverkehrs nicht berufen kann. Der einzelne Bürger hat grundsätzlich kein Recht, dass Belange der Allgemeinheit im Hinblick auf seinen Einzelfall geprüft werden (Ruffert in: Knack/Henneke, VwVfG, 11. Aufl., § 40 Rn. 83). Auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gewährt kein Recht, Belange geltend zu machen, die die Behörde nur im öffentlichen Interesse zu berücksichtigen hat (Stuhlfauth in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl., § 40 Rn. 48 f.). Soweit die Klägerin auf eine evidente Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs verweist, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Auf die oben gemachten Ausführungen wird ergänzend verwiesen. Das von der Klägerin aufgezeigte Szenario, die Bestandsanlagen des Windparks Schacht E. übten eine evidente Hinderniswirkung auf den Flugverkehr aus, weist allenfalls auf eine hier nicht näher zu prüfende Rechtswidrigkeit der Genehmigungen dieser Anlagen hin, für die indes nichts spricht. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht behauptet, dass die Genehmigungsbehörde oder die zuständige Luftaufsichtsbehörde Anlass gehabt hätte, gegen den Betrieb dieser Anlagen einzuschreiten.

Der Klägerin kann des Weiteren nicht darin gefolgt werden, soweit sie das Betreiben einer Windenergieanlage im Bestand des Windparks Schacht E. dem Luftverkehr zuordnet. Der Betrieb einer Windenergieanlage mag den Luftverkehr im Einzelfall beeinträchtigen, er nimmt an ihr aber nicht teil.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich weiterhin nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht sich zur Begründung seiner Entscheidung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (Urteil vom 19.01.2017, a. a. O.) berufen hat. Entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass in der zitierten Entscheidung Streitgegenstand ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage und nicht die Anordnung einer Platzrunde gewesen ist. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat sich in seinem Urteil jedoch inzident mit der Frage befasst, ob die Klägerin jenes Verfahrens aufgrund ihres Vorhabens einen Anspruch auf Verlegung oder Neufestsetzung der Platzrunde eines in der Umgebung betriebenen Flugplatzes habe. Soweit es die Frage verneint hat, ist das vorliegend vom Verwaltungsgericht nicht missverstanden, sondern zutreffend gewürdigt worden.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist es grundsätzlich erforderlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits durchschnittlicher Schwierigkeit abheben. Dem Darlegungserfordernis ist nicht genügt, wenn besondere Schwierigkeiten nur allgemein oder unter Beifügung einer abstrakten Definition dieses Begriffs behauptet werden und der Zulassungsantragsteller seiner Behauptung lediglich eine Kritik an der angefochtenen Entscheidung folgen lässt, die nicht einmal zwischen der Geltendmachung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten einerseits und besonderer rechtlicher Schwierigkeiten andererseits unterscheidet, sondern insoweit undifferenziert und nach Art einer Berufungsbegründung vorgenommen wird (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.07.2008 - 5 LA 174/05 -, juris).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ergeben sich besondere Schwierigkeiten der Rechtssache hier nicht bereits aus den Ausführungen zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die aus den dargelegten Gründen nicht überzeugen und weitgehend nicht entscheidungserheblich sind.

Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind auch nicht dargetan, soweit es die Frage betrifft, ob ein Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter aufgrund von Eingriffen in sein Eigentum zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Verlegung/Anpassung einer flugbetrieblichen Regelung habe. Die Frage ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil die Beklagte nicht in das Eigentum der Klägerin eingegriffen hat. Im Übrigen bereitet sie keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, weil es auf der Hand liegt, dass bei einem Eingriff in das Eigentum eine Betroffenheit vorliegt, die (zumindest) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begründet. Bei der Überprüfung der Entscheidung kommt es darauf an, ob in den Grenzen des Individualrechtsschutzes das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde, wozu gehört, dass rechtlich geschützte Individualbelange nicht verkannt und fehlgewichtet werden. So liegt es hier - wie dargelegt - aber nicht. Im Übrigen hat die Beklagte in dem Bescheid vom 11. Mai 2015 nicht ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat das Bestehen eines solchen Anspruchs gleichfalls nicht verneint. Es hat seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung bzw. Verlegung der Platzrunde habe. Dies umfasst, dass ihr keine subjektive Rechtsposition zur Seite steht, welche zu einer Ermessensreduzierung auf Null geführt haben könnte.

Soweit es den Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr betrifft, sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht erkennbar. Wie dargelegt, kann die Klägerin ihr Begehren nicht mit Erfolg mit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen begründen. Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen sind nicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten behaftet.

3. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 08.01.2016 - 7 LA 95/14 -, juris).

Der Zulassungsantrag der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Die aufgeworfene Frage zu a) („Führt die vorliegende Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich der Anpassung/Verlegung der aktuellen Platzrunde für den Eigentümer von Bestandswindenergieanlagen?“) ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt hat, welche Bestandsanlage des Windparks Schacht E., die in ihrem Eigentum stehen soll, konkret zu einer Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs führen soll, und inwieweit sie zu gewärtigen hat, dass gegen den Betrieb ihrer Anlage wegen einer Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs seitens der Genehmigungsbehörde oder der Luftaufsichtsbehörde eingeschritten wird. Ob ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung auf eine objektiv-rechtliche Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs gestützt werden kann, bedarf aus den zuvor dargelegten Gründen keiner grundsätzlichen Klärung. Die Frage ist ohne Weiteres zu verneinen. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend ein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin, welches den Anspruch auf Aufhebung oder Änderung der Platzrunde begründen könnte, verneint. Damit fehlt es an einer Grundlage dafür, dass das mit der Klage verfolgte Begehren über einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in Verbindung mit einer Ermessensreduzierung auf Null Erfolg haben kann. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht auch insoweit nicht.

Mit der weiterhin aufgeworfenen Frage zu b) („Hat ein zivilrechtlich Nutzungsberechtigter, bei dem der Verlauf einer Platzrunde zum Entzug der grundgesetzlich gewährleisteten Baufreiheit nach Art. 14 GG führt (konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs § 14 LuftVG i. V. m. NfL I 92/13) einen Anspruch auf Verlegung/Anpassung der Platzrunde bzw. jedenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung?“) genügt der Zulassungsantrag den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht. Die Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, weil durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten keine Baurechte im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG entzogen worden sind. Wie dargelegt, muss sich die Klägerin die Vorbelastung des von ihr in Anspruch genommenen Baugrundstücks durch die Platzrunde entgegenhalten lassen. Die Baufreiheit besteht im Übrigen nicht uneingeschränkt. Geschützt durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist das Recht, das eigene Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 -, BVerfGE 35, 263; Beschluss vom 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13 -, NVwZ 2016, 1804; BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 C 4.03 -, BVerwGE 120, 130). Die Vorschriften zur Regelung des Flugplatzverkehrs in § 21a Abs. 1 LuftVO (a. F.) bzw. § 22 Abs. 1 LuftVO (n. F.) stellen sich, soweit man ihnen eine Beschränkung der Baufreiheit beimisst, als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Mit ihrem Zulassungsvorbringen stellt die Klägerin dies auch nicht in Frage. Inwieweit ein Anspruch auf Verlegung bzw. Anpassung einer Platzrunde bzw. ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht, hängt sodann von der individuellen Betroffenheit des Anspruchstellers ab und richtet sich deshalb nach den Umständen des Einzelfalls. Ein fallübergreifender Klärungsbedarf ergibt sich daraus nicht. Dahinstehen kann unter diesen Umständen, ob die Klägerin, deren Rechte an dem Baugrundstück, welches für die Errichtung der von ihr geplanten Windenergieanlage in Anspruch genommen werden soll, unklar geblieben sind, sich überhaupt auf den Schutz des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann.

4. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).