Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.04.2024, Az.: 9 LC 138/20

Klage gegen die Kommune wegen der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren; Ersetzung des bisherigen Frontmetermaßstabs durch den Quadratwurzelmaßstab

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.04.2024
Aktenzeichen
9 LC 138/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 20208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0424.9LC138.20.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 27.05.2020 - AZ: 3 A 96/18

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Ersetzung des bisherigen Frontmetermaßstabs durch den Quadratwurzelmaßstab steht in Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG und mit Art. 3 Abs. 1 GG.

  2. 2.

    Die mehrfache Gebührenerhebung bei einem mehrfach anliegenden Grundstück ist auch beim Quadratwurzelmaßstab nicht zu beanstanden. 3. Eine Besserstellung von mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken beim Quadratwurzelmaßstab ist sachlich gerechtfertigt.

  3. 3.

    Eine Besserstellung von mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken beim Quadratwurzelmaßstab ist sachlich gerechtfertigt.

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 3. Kammer - vom 27. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2018.

Die Beklagte ist eine niedersächsische Kommune. Sie erhebt in ihrem Stadtgebiet Straßenreinigungsgebühren aufgrund einer hierzu erlassenen Gebührensatzung. Bis zum Jahr 2017 hatte die Beklagte der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren in ihrem Stadtgebiet den sog. Frontmetermaßstab zugrunde gelegt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 stellte die Beklagte die Berechnung ihrer Gebühren auf den sog. Quadratwurzelmaßstab um.

Die ab dem 1. Januar 2018 maßgebliche Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung - SRGS -) vom 21. Dezember 2017 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Hansestadt Lüneburg führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze - im Folgenden einheitlich Straßen genannt - innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG) als öffentliche Einrichtung Straßenreinigung nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung vom 01.01.2011 und der Straßenreinigungsverordnung vom 01.01.2011 - beide in der jeweils geltenden Fassung - durch.

(2) Für die Straßenreinigung werden Gebühren nach den folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2 Definitionen

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Grundbuchordnung.

(2) Anliegergrundstücke sind Grundstücke, die an die zu reinigende Straße angrenzen (gemeinsame Grundstücksbegrenzungslinie zwischen der Straße und dem anliegenden Grundstück). Als Anliegergrundstücke gelten auch solche Grundstücke, die durch einen Straßengraben, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Grün-, Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Das gilt jedoch nicht, wenn das Grundstück von der Straße durch einen Geländestreifen getrennt ist, der weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.

(3) Hinterliegergrundstücke sind die übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke, die nicht an die zu reinigende Straße angrenzen. Grundstücke, die nur punktuell oder nur in geringer Breite an die zu reinigende Straße anliegen, gelten als Hinterliegergrundstücke.

(4) Der Begriff Erschließung bezeichnet die tatsächliche und rechtliche Zugangsmöglichkeit. Sie kann auch über ein weiteres Grundstück erfolgen (Zuwegung) oder über einen unselbständigen Weg.

(5) Die geschlossene Ortslage bestimmt sich nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 NStrG. Sie wird durch Anlagen von allgemeiner innerörtlicher Bedeutung wie Grünanlagen, Stadtwälder, Gewässer, Spiel- und Sportplätze, Kleingärten, Friedhöfe, Verkehrsanlagen und in der Planung begriffene Projekte dieser Art nicht unterbrochen.

§ 3 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer der Straßenreinigung gelten die Eigentümer der Grundstücke, die nach dem Straßenverzeichnis (siehe Anlage zur Straßenreinigungsverordnung) an gereinigten Straßen liegen, und ihnen gleichgestellte Personen.

(2) Den Eigentümern der Anliegergrundstücke werden die Eigentümer der Hinterliegergrundstücke sowie die Nießbraucher (§ 1030 BGB), die Erbbauberechtigten (§ 1012 BGB, § 1 Erbbaurechtsverordnung), die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) und die Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§ 31 Wohnungseigentumsgesetz) gleichgestellt.

(3) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Verpflichteten über.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenmaßstab

(1) Maßstab für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr ist die Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche des Grundstücks in Quadratmetern (Berechnungsfaktor) und die Reinigungsklasse der zu reinigenden Straße nach dem Straßenverzeichnis. Der Berechnungsfaktor wird auf eine ganze Zahl abgerundet.

(2) Sind dem Grundstück weitere Grundstücke oder Miteigentumsanteile zugeordnet, so werden zunächst die jeweiligen Quadratwurzeln berechnet und auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet. Anschließend wird der Berechnungsfaktor aus der Summe dieser Quadratwurzeln gebildet und auf eine ganze Zahl abgerundet.

(3) Maßgeblich für die Bestimmung der Reinigungsklasse ist bei Anliegergrundstücken die Straße, an der das Grundstück anliegt, und bei Hinterliegergrundstücken die Straße, durch die das Grundstück erschlossen wird.

(4) Bei Grundstücken, die an mehreren, verschiedenen Straßen anliegen, werden alle Straßen zur Berechnung herangezogen.

(5) Wird ein Hinterliegergrundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so sind die Gebühren nach der Straße zu berechnen, von der aus das Grundstück seine hauptsächliche Erschließung erhält. Hauptsächlich erschlossen wird das Grundstück durch eine Straße, zu der unmittelbar der Weg führt, an dem das Grundstück seinen Hauptzugang hat. Gleiches gilt bei Erschließung über eine Zuwegung.

(6) Ein Anliegergrundstück, das gleichzeitig im Verhältnis zu einer weiteren zu reinigenden Straße nach dem Straßenverzeichnis ein Hinterliegergrundstück darstellt, wird nicht als Hinterliegergrundstück veranlagt.

(7) Die Straßenreinigungsgebühren sollen die Kosten der Straßenreinigung decken. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine Interesse an der Straßenreinigung (25% der gebührenfähigen Straßenreinigungskosten nach § 52 Absatz 3 NStrG) sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile, für die eine Reinigungspflicht nicht besteht, entfällt, trägt die Hansestadt Lüneburg.

(8) Wird eine Straße oder ein Teil davon umbenannt, bleibt für die Berechnung der Gebühr die bisherige Reinigungsklasse bis zu einer entsprechenden Berichtigung der Straßenreinigungsverordnung maßgebend.

(9) Die im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen werden nach der Häufigkeit der Reinigung oder Priorität in folgende Reinigungsklassen eingeteilt:

Reinigungsklasse 1: ........ Reinigung 5mal wöchentlich

Reinigungsklasse 2: ........ Reinigung 1mal wöchentlich

Reinigungsklasse 3: ........ Reinigung 1mal innerhalb von 2 Wochen

Reinigungsklasse 3a: ..... Reinigung 1mal innerhalb von 2 Wochen durch die Anliegerinnen und Anlieger

§ 5 Gebührenhöhe

Die Gebühr beträgt jährlich je Meter Berechnungsfaktor in der

Reinigungsklasse 1: ........ 24,88 €

Reinigungsklasse 2: .......... 5,00 €

Reinigungsklasse 3: .......... 2,48 €

Die Kläger sind Eigentümer eines 1.030 m2 großen Grundstückes, welches jeweils mit seinen Schmalseiten nördlich an die Straße "F." (12,51 m) und südwestlich an die Straße "G." (20,90 m) angrenzt. Beide Straßen gehören zur Reinigungsklasse 3 der Satzung der Beklagten.

In der Vergangenheit waren die Kläger zu Straßenreinigungsgebühren nach dem sog. Frontmetermaßstab herangezogen worden. Zuletzt waren mit Grundabgabenbescheid vom 6. Januar 2017 betreffend das Jahr 2017, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, Straßenreinigungsgebühren unter Berücksichtigung einer Frontlänge von 13 m (= Frontlänge des Grundstücks zur Straße "F.") in Höhe von 42,12 EUR (13 m x 3,24 EUR) festgesetzt worden.

Mit Grundabgabenbescheid vom 11. Januar 2018 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern u. a. Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 158,72 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 nunmehr nach dem Quadratwurzelmaßstab fest. Dabei errechnete sie einen Berechnungsfaktor von 32 m (Quadratwurzel aus 1.030 m2 Grundfläche), verdoppelte diesen Berechnungsfaktor wegen des Angrenzens des Grundstücks an zwei Straßen und multiplizierte den so ermittelten Berechnungsfaktor von 64 m mit 2,48 EUR/m (Gebührensatz für die geringste Reinigungsklasse 3).

Die Kläger haben gegen diesen Bescheid am 12. Februar 2018 Klage erhoben, soweit er die festgesetzte Straßenreinigungsgebühr betrifft. Sie haben vorgetragen, dass der für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren verwandte Quadratwurzelmaßstab im Gegensatz zum Frontmetermaßstab nicht dafür geeignet sei, die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung zutreffend wiederzugeben. Durch die Satzung würden Hinterliegergrundstücke bei der Gebührenberechnung willkürlich überproportional bevorteilt, da diese anders als Anlieger von Eckgrundstücken nicht zu mehreren Straßen herangezogen würden.

Außerdem hätten nach der Satzung Hinterlieger im Gegensatz zu anderen Anliegern die Möglichkeit, durch die Wahl der Haupterschließung selbst zu bestimmen, für welche Straße sie gebührenpflichtig seien.

Die Kläger haben weiter die Richtigkeit der Gebührenkalkulation bestritten. Für die konkrete Gebührenberechnung seien die zugrunde gelegten Grundstücksflächen maßgeblich, da sonst die konkrete Gebühr je Maßeinheit nicht nachprüfbar sei. Aus dem Verwaltungsvorgang ergebe sich nicht, welche festgestellte veranlagte Gesamtfläche, aufgeteilt auf die Reinigungsklassen, Grundlage der Kalkulation sei. Die Beklagte habe laut Verwaltungsvorgang der Gebührenberechnung insgesamt 434.716 Berechnungseinheiten zu Grunde gelegt, es sei aber nicht erkennbar, wie sie diese Summe ermittelt habe. Auch die Höhe der von der Beklagten insgesamt veranschlagten Kosten und deren Aufteilung auf die jeweiligen Reinigungsklassen seien nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe die Beklagte ihr Ermessen bei der Bestimmung des Gemeindeanteils an den Gebühren nicht ausgeübt.

Die Kläger haben beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2018 hinsichtlich der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 158,72 EUR aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, dass der Quadratwurzelmaßstab einen sachgerechten Gebührenmaßstab darstelle und die Regelungen in der Straßenreinigungsgebührensatzung sowie die Kalkulation nicht zu beanstanden seien.

Die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für zwei Straßen sei rechtmäßig. Die Satzungsregelung der Beklagten beinhalte keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Bevorzugung von Hinterliegergrundstücken. Nach der Rechtslage in Niedersachsen sei es zulässig, hinsichtlich der Gebührenpflicht für Hinterliegergrundstücke nur auf die hauptsächliche Erschließung abzustellen. Ebenso sei es zulässig, bereits gebührenpflichtige Eigentümer von anliegenden Grundstücken nicht nochmals als Hinterlieger heranzuziehen. Jedenfalls sei die nicht mehrfache gebührenrechtiche Heranziehung von Hinterliegergrundstücken aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.

Bis zum 30. Dezember 2017 sei es aufgrund der Anwendung des bis dahin geltenden Frontmetermaßstabes erforderlich gewesen, nach Anliegergrundstücken, Hinterliegergrundstücken und Mehrfachanliegergrundstücken zu unterscheiden. Der letztmals zum Datum 2. Februar 2017 erfasste Bestand habe gelautet:

Anliegergrundstücke: 12.771 = 88 %

Mehrfachanliegergrundstücke 1.199 = 8 %

Hinterliegergrundstücke 582 = 4 %

Durch die Umstellung auf den Quadratwurzelmaßstab zum 1. Januar 2018 habe sich die Notwendigkeit einer differenzierten Bemessungsgrundlage für An- und Hinterliegergrundstücke erübrigt. Diese würden seitdem einheitlich als Grundstückstyp An-/Hinterliegergrundstück herangezogen.

Die Gebührensätze in § 5 SRGS beruhten auf folgender Kalkulation: sie, die Beklagte, habe dem Rat mit Beschlussvorlage vom 13. November 2017 die ab dem Jahr 2018 kalkulierten Gebührensätze zur Beschlussfassung unterbreitet. Der darin vorgesehene Gemeindeanteil von 25 % entspreche der gesetzlichen Regelung. Dies sei dem Rat in der Beschlussvorlage vom 13. November 2017 auch so mitgeteilt worden.

Nach der Kalkulation beliefen sich die kalkulierten Kosten der Straßenreinigung auf 2.301.800 EUR jährlich, die Erlöse unter fiktiver Berücksichtigung des kommunalen Eigenanteils von 25 % auf 2.087.300 EUR. Da die Reinigungsklassen 1, 2 und 3 nur ein Teilbestandteil der Einrichtung Straßenreinigung seien, seien anderweitige Kosten und Erlöse in der Nachkalkulation der Gebührensätze abgegrenzt worden. Die bereinigten Kosten für die Reinigungsklassen 1, 2 und 3 würden danach 1.657.600 EUR betragen. Diese seien auf insgesamt 434.716 Berechnungseinheiten (Meter nach dem Quadratwurzelmaßstab) zu verteilen, wobei zugleich eine rechnerische Gewichtung nach Reinigungsklassen mit dem jeweiligen Turnus der Straßenreinigung erfolgt sei. Im Hinblick auf den Aufwand der Umstellung des Maßstabes sei die Zahl der Maßstabseinheiten zum überwiegenden Teil ermittelt, im Übrigen durch Hochrechnung geschätzt worden. Die auf die jeweiligen Reinigungsklassen entfallenden Kostenanteile seien sodann durch die gewichtete Summe der Berechnungseinheiten dividiert worden. Hieraus errechne sich ein Kostensatz je gewichteter Berechnungseinheit, welcher mit den gewichteten Berechnungseinheiten je Reinigungsklasse multipliziert worden sei. Zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen aus vorangegangenen Kalkulationszeiträumen sei der rechnerische Gebührensatz um jeweils 13 % reduziert worden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Mai 2020 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten.

Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Gebührensatzung sei wirksam.

Der von der Beklagten in § 4 Abs. 1 SRGS zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühren gewählte sog. Quadratwurzelmaßstab sei rechtmäßig. Er werde als ausschließlich flächenbezogener Maßstab dem Gebot der sachgerechten Heranziehung zu einer Benutzungsgebühr gerecht. Anknüpfungspunkt der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren sei nicht lediglich die Reinhaltung nur der Straßenabschnitte (der "Kehrfläche") vor den einzelnen Grundstücken. Die Straßenreinigungsgebühr solle vielmehr den besonderen Vorteil ausgleichen, der dem Grundstückseigentümer dadurch erwachse, dass die an seinem Grundstück entlangführende Straße in der gesamten Länge durch die Gemeinde in einem sauberen und sicher benutzbaren Zustand gehalten werde. Der Quadratwurzelmaßstab mache in zulässiger Weise die Höhe der Gebühr von einem Berechnungsfaktor abhängig, der von der Größe des Grundstücks abhänge. Der Quadratwurzelmaßstab führe auch im Verhältnis der Gebührenpflichtigen untereinander zu einer sachgerechten, mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang stehenden Belastung. Das Abgabenrecht komme aus Gründen der Praktikabilität nicht umhin, sich mit einer Typengerechtigkeit zu begnügen, also auf das abzustellen, was sich an Konstellationen typischerweise ergebe. Dass im Einzelfall unbefriedigende Ergebnisse nicht durchweg oder nur auf Kosten der Verwaltungspraktikabilität vermieden werden könnten, stelle keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar. Durch die Bildung der Quadratwurzel der Grundstücksfläche würden sämtliche herangezogene Grundstücke rechnerisch so behandelt, als wären sie quadratisch. Mathematisch betrachtet entspreche die ermittelte Quadratwurzel der Grundstücksfläche damit einer fiktiven Grundstücksfront. Dieses Maß ergebe den grundstücksbezogenen Berechnungsfaktor und spiegele sachgerecht den fingierten Umfang der Inanspruchnahme der Straßenreinigung durch den Gebührenschuldner wider. Zufälligkeiten, die sich gerade aus der besonderen Lage und Form des Grundstückes in Bezug zu der zu reinigenden Straße ergeben würden, würden durch diese Berechnungsweise ausgeglichen.

Die Heranziehung der Kläger zu Reinigungsgebühren für zwei Straßen zu Reinigungsgebühren in voller Höhe gemäß § 4 Abs. 4 SRGS sei ebenfalls rechtmäßig und verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz.

Eine satzungsrechtliche Privilegierung bei mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken in § 4 Abs. 5 Satz 1 SRGS, wonach die Gebühren nach der Straße zu berechnen seien, von der aus das Grundstück seine hauptsächliche Erschließung erhalte, verstoße ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Der festgesetzte Gebührensatz beruhe auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Die Beklagte habe schlüssig zu den aus dem Tatbestand ersichtlichen kalkulierten umlagefähigen Gesamtkosten der Straßenreinigung ab dem Jahr 2018 unter Gegenüberstellung der zu erwartenden Einnahmen vorgetragen und in sich widerspruchsfrei den Rechenweg zur Ermittlung der Gebührensätze der Reinigungsklassen 1 bis 3 dargelegt. Sie habe die für die Gebührenkalkulation maßgebliche Zahl der Maßstabseinheiten auf Grundlage des ihr zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates zur Verfügung stehenden Datenmaterials hochrechnen und damit schätzen dürfen. Die Hochrechnung der voraussichtlichen Maßstabszahlen der Reinigungsklassen auf der Grundlage des bereits ermittelten Datenbestandes begegne keinen methodischen Bedenken. Die Beklagte habe die umlagefähigen jährlichen Gesamtkosten der Straßenreinigung und nach Abzug sonstiger Erlöse den Gebührenbedarf schlüssig und rechnerisch nachvollziehbar ermittelt. Sie habe den Gebührenbedarf zutreffend auf die Reinigungsklassen verteilt und daraus einen rechtmäßigen Gebührensatz ermittelt. Eine darüberhinausgehende weitergehende vertiefte Auseinandersetzung mit Einzelpositionen der Kalkulation sei mangels substantieller Rügen der Kläger zu einzelnen Kostenpositionen nicht geboten.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil es grundsätzlicher Klärung bedürfe, ob der sog. Quadratwurzelmaßstab ein zulässiger grundstücksbezogener Maßstab zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr sei und ob bei mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken eine Satzungsbestimmung zulässig sei, wonach für das Hinterliegergrundstück die Gebühren nach der Straße zu berechnen seien, von der aus das Grundstück seine hauptsächliche Erschließung erhalte.

Die Kläger haben gegen das ihnen am 30. Juni 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 29. Juli 2020 Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 25. September 2020 begründet.

Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügen erneut, dass sich der für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren verwandte Quadratwurzelmaßstab im Gegensatz zum Frontmetermaßstab nicht für eine gerechte und gesetzmäßige Verteilung der Reinigungsgebühren eigne. Der Vorteil, den der Anlieger habe, müsse äquivalent zu der eigentlichen eigenen Reinigungsplicht sein. Dies werde nicht durch die nach dem Quadratwurzelmaßstab entstehende fiktive Grundstücksbreite erreicht. Die Reinigungspflicht sei anhand der anliegenden Straßenlänge zu messen und stehe in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnis zur Grundstücksfläche. Dies folge auch daraus, dass die Beklagte bestimme, ob die Anlieger die Reinigung selbst durchführten. Die tatsächlich an die zu reinigende Straße angrenzende Grundstücksbreite ermögliche zumindest in Teilen eine konkrete Aussage über die Verschmutzungsmöglichkeit. Die mehrfache Heranziehung von Mehrfachanliegern sei durch § 52 Abs. 3 NStrG ausgeschlossen. Der Reinigungsvorteil der anliegenden Nichterschließungsstraße werde bereits dadurch abgegolten, dass sich die Reinigungsgebühren pro Reinigungsklasse aus den Gesamtkosten ergäben und nicht aus den Reinigungskosten, die isoliert für die konkrete Straße anfielen.

Die Hinterliegergrundstücke müssten bei einer Mehrfacherschließung gemäß § 52 Abs. 3 NStrG gleichbehandelt werden wie die mehrfach anliegenden Grundstücke. Die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken würden willkürlich überproportional bevorteilt, da diese anders als Anlieger von Eckgrundstücken nicht zu mehreren Straßen herangezogen würden. Sie seien aufgrund ihrer Möglichkeit, die Wahl der Haupterschließung selbst zu bestimmen, den Eigentümern anliegender Grundstücke nicht gleichgestellt. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass bei typisierender Betrachtungsweise ein Hinterlieger aufgrund des Angewiesenseins auf fremde Zugänge keinen direkten Einfluss auf eine rechtliche Möglichkeit einer weiteren Erschließung habe, könne nur dann zutreffen, wenn Hinter- und Vorderlieger nicht personenidentisch seien. Hierauf gehe die Satzung nicht ein und lege infolge dessen auch keine unterschiedlichen Maßstäbe an.

Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte prozentuale Anteil der Hinterliegergrundstücke von nur 4 % sei dem Tatbestand nicht zu entnehmen und eine auch sonst nicht belegte Zahl. Gemutmaßt und nicht belegt sei die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ein deutlich geringerer Teil auf mehrfach erschlossene gefangene Hinterliegergrundstücke entfallen dürfte. Die Signifikanz sei nicht anhand der vorhandenen Grundstücksanzahl, sondern anhand der Flächen zueinander zu messen. Die belasteten Grundstücke müssten auch nach ihrer Qualität beurteilt werden. So wären Hinterliegergrundstücke im unmittelbaren Innenstadtbereich weniger häufig und wenn, dann flächenmäßig kleiner zu erwarten als solche in Ein- und Mehrfamilienhausgebieten. Im Zweifel werde die Beklagte nicht nur Reinigungsgebiete nach Art der Häufigkeit der Reinigungen, sondern auch nach Gebietstypik erstellen müssen. Wenn sich der Vorteil durch die Straßenreinigung auf eine spezielle Straße beziehe, müsse auch der Reinigungsaufwand konkret auf diese Straße bezogen werden und nicht nur auf die jeweilige Reinigungsklasse. Eine solche Zuordnung finde aber nicht statt. Es stelle sich dann die Frage, ob die Gebühr nicht den Charakter einer Steuer habe.

Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Gebührenkalkulation seien ungenügend. Es habe eine Notwendigkeit bestanden, die zumindest näherungsweise richtigen Daten zu ermitteln, auch wenn dies noch mehrere Monate oder sogar wenige Jahre in Anspruch genommen hätte. Die von der Beklagten interpolierten Zahlen und die Berechnungsmethode seien falsch.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2018 hinsichtlich der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 158,72 EUR aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Kläger entgegen.

Auf eine richterliche Aufklärungsverfügung vom 8. April 2024 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. April 2024 mitgeteilt, dass es im Jahr 2017 582 Hinterliegergrundstücke gegeben habe, also etwa 4 % der gesamten Grundstücke. Gehe man davon aus, dass die "einfach erschlossenen Hinterliegergrundstücke" erfahrungsgemäß den weit überwiegenden Regelfall darstellten und dass "mehrfach erschlossene Hinterliegergrundstücke" nur dann relevant seien, wenn sie durch verschiedene Straßen erschlossen würden, dann dürfe die Anzahl der "mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücke" eher im unteren zweistelligen Bereich anzusiedeln sein, vermutlich nicht einmal 50 Fälle (mithin ca. 0,3 % aller Grundstücke). Es werde unabhängig davon, um welchen Unterfall eines "Hinterliegergrundstücks" es sich handele (ein "einfach erschlossenes" oder ein "mehrfach erschlossenes Hinterliegergrundstück"), zunächst immer der tatsächlich und rechtlich gesicherte Zugang/Hauptzugang gesucht, d. h. der Zugang von der Straße zum Grundstück, über welchen das "Hinterliegergrundstück" mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen direkt oder am besten (mit dem zeitlich und technisch geringsten Aufwand) erreicht werden könne. Dieser Zugang sei in der Regel anhand der in ihrem geographischen Informationssystem zur Verfügung stehenden Luftbilder schnell und eindeutig zu ermitteln. PKW-Stellplatz auf dem Grundstück, PKW-Zufahrt auf das Grundstück, befestigte Zufahrt/befestigter Zugang oder auch erkennbare Wegeverbindungen zu und über vorgelagerte Grundstücke bildeten für die Ermittlung Anhaltspunkte bzw. böten entsprechende Erkenntnisse über die offensichtliche, tatsächlich genutzte Zuwegung. Sei dieser Zugang gefunden, bedürfe es keiner weiteren Feststellungen mehr, es sei denn, es sei ein weiterer Zugang zu einer anderen Straße erkennbar, was jedoch nur äußerst selten der Fall sei. Im Fall eines "mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücks" sei nach den vorstehenden Kriterien hinsichtlich der gefundenen Zugänge der Hauptzugang festzustellen. Stellten sich alle gefundenen Zugänge in gleicher Weise als geeignet dar, so werde derjenige als Hauptzugang angesehen, welcher der kürzeste sei. Im Jahr 2018 sei bei mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken kein Fall einer gleichrangigen Erschließung vorgekommen. Es gäbe bis heute keinen derartigen Fall. Soweit mit der 3. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2021 eine Regelung für diese Fälle in die Straßenreinigungsgebührensatzung neu eingefügt worden sei, heiße es in der entsprechenden Beschlussvorlage für die Ratssitzung, dass eine Regelung, wie Hinterliegergrundstücke zu behandeln seien, die zu mehreren, verschiedenen Straßen die gleiche Erschließungssituation aufwiesen, gefehlt habe. Auch wenn aktuell kein solcher Fall bekannt sei - so in der Beschlussvorlage -, gelte es doch diese Regelungslücke zu schließen (Gebot der Vollständigkeit der Heranziehung).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2018 hinsichtlich der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 158,72 EUR zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2018 ist hinsichtlich der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, soweit er die hier streitigen Straßenreinigungsgebühren betrifft, ist § 52 Abs. 3 NStrG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 NKAG und die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung vom 21. Dezember 2017 (Straßenreinigungsgebührensatzung - SRGS -), die zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist.

Führen die Gemeinden - wie hier die Beklagte - die Straßenreinigung selbst durch, so gelten gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts. Die Gemeinden können die Eigentümer der anliegenden Grundstücke nach Maßgabe des § 5 NKAG auf der Grundlage einer Satzung zu Straßenreinigungsgebühren heranziehen (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2024, § 6 Rn. 762).

Hiervon hat die Beklagte mit dem Erlass ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung vom 21. Dezember 2017 Gebrauch gemacht.

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2018 hinsichtlich der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren ist rechtmäßig und konnte insbesondere ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht auf diese Satzung gestützt werden.

1.

Die Kläger sind zu Recht als gebührenpflichtige Grundstückseigentümer zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden.

Nach § 1 Abs. 2 SRGS werden für die Straßenreinigung Gebühren nach den folgenden Vorschriften in der Straßenreinigungsgebührensatzung erhoben. Gebührenpflichtige sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SRGS die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Nach Satz 2 gelten als Benutzer der Straßenreinigung die Eigentümer der Grundstücke, die nach dem Straßenverzeichnis (siehe Anlage zur Straßenreinigungsverordnung) an gereinigten Straßen liegen, und ihnen gleichgestellte Personen.

Hierzu zählen die Kläger. Sie sind gemeinschaftlich Eigentümer ihres nach dem Straßenverzeichnis an zwei gereinigten öffentlichen Straßen angrenzenden Grundstücks im Gemeindegebiet der Beklagten.

2.

Die gegenüber den Klägern festgesetzte Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2018 ist beanstandungsfrei nach dem in § 4 SRGS geregelten Gebührenmaßstab berechnet worden.

Nachdem die Beklagte zuvor die Straßenreinigungsgebühren nach dem Frontmetermaßstab bemessen hatte, ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS seit dem 1. Januar 2018 Maßstab für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr die Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche des Grundstücks in Quadratmetern (Berechnungsfaktor) und die Reinigungsklasse der zu reinigenden Straße nach dem Straßenverzeichnis.

Bei diesem Maßstab wird die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche gezogen. Hierbei werden gedanklich jeweils quadratische Grundstücke gebildet, deren Kantenlänge der Berechnung zugrunde gelegt wird (vgl. HessVGH, Urteil vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 28; s. a. auch Driehaus, Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe, KStZ 2008, 44 ff. (49)). Die ermittelte Quadratwurzel wird dann mit dem Gebührensatz der jeweiligen Reinigungsklasse (§ 5 SRGS) multipliziert.

Die Ersetzung des bisherigen Frontmetermaßstabs durch den Quadratwurzelmaßstab steht in Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG und mit Art. 3 Abs. 1 GG. Die Wahl des Quadratwurzelmaßstabs durch die Beklagte ist daher entgegen der Auffassung der Kläger im Berufungsverfahren nicht zu beanstanden.

a)

§ 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG gibt den Gemeinden keinen Maßstab für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren vor, sondern verweist nur auf § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 8 NKAG.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG ist die (Benutzungs-)Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Entscheidungen anderer Gerichte und die Kommentarliteratur entschieden, dass der von der Beklagten in § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS gewählte Quadratwurzelmaßstab ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab i. S. v. § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühren ist (vgl. zur Zulässigkeit des Quadratwurzelmaßstabs auch HessVGH, Urteile vom 17.12.2013 - 5 A 1343/11 - juris Rn. 46 und vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 26; OVG Berl.-Bbg., Urteile vom 28.1.2009 - OVG 9 A 1.07 - juris Rn. 35 und vom 10.10.2007 - OVG 9 A 72.05 - juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - OVG MüLü 37, 144 = KStZ 1985, 35, 36; so auch: VG Hannover, Urteil vom 21.3.2023 - 1 A 2764/21 - juris Rn. 15; Wagner in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 698 b; Lichtenfeld in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 763c). Der erkennende Senat hat sich zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht zur Zulässigkeit des Quadratwurzelmaßstabs geäußert, hat aber in seinen Urteilen vom 30. Januar 2017 (- 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22) ausgeführt, dass den Kommunen bei der Wahl des Maßstabs, der Inanspruchnahme und Vorteil von der Straßenreinigung sachgerecht abbilden soll, ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, der solange reicht, wie der Maßstab noch hinreichend grundstücksbezogen ist. Während früher in Niedersachsen nahezu ausschließlich der Frontmetermaßstab verwendet wurde, der auf die Grundstücksseite abstellt, die an der Straße liegt und daher eine besondere Beziehung zu ihr hat, würden in letzter Zeit zunehmend auf die Grundfläche bezogene Maßstäbe, z. B. der Quadratwurzelmaßstab - Bildung der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche - verwendet.

Gründe, die gegen die Zulässigkeit des Quadratwurzelmaßstabs als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab sprechen, haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. Für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren steht kein Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung (aa), sodass die Beklagte unter mehreren zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben wählen und ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht vom Frontmeter- auf den Quadratwurzelmaßstab übergehen konnte (bb).

aa)

Der Quadratwurzelmaßstab ist ebenso wie der Frontmetermaßstab ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, dem nicht ein etwaiger Wirklichkeitsmaßstab i. S. v. § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG vorgeht. Danach ist die Gebühr grundsätzlich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen.

Dass für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren kein Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung steht, folgt schon daraus, dass die Benutzungsgebühr für die öffentliche Einrichtung Straßenreinigung nicht für jedes Grundstück nach dem tatsächlichen Reinigungsaufwand ermittelt werden kann.

Zudem ist die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG nur eine fingierte Inanspruchnahme.

Nach § 52 Abs. 2 NStrG sind die Gemeinden kraft Gesetzes reinigungspflichtig. Sie erfüllen insoweit keine Verpflichtung der Grundstückseigentümer (vgl. Stemshorn in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 420). Die Straßenreinigungsabgabe wird also nicht als Gegenleistung dafür erhoben, dass der Grundstückseigentümer von der Reinigungspflicht befreit ist (vgl. Senatsurteil vom 20.3.1997 - 9 L 2554/95 - juris Rn. 6). Dieses Problem hat der niedersächsische Gesetzgeber mit der Benutzungsfiktion in § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG gelöst. Er hat in § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG geregelt, dass die Eigentümer der anliegenden Straßen für die der Reinigung unterliegenden Straßen - eben für den Fall, dass die Gemeinden die Straßenreinigung durchführen - als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts gelten (vgl. auch Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand Mai 2023, § 5 Rn. 910).

Liegt daher keine tatsächliche, sondern nur eine fingierte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung durch die Grundstückseigentümer vor, kann der Maßstab für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr deshalb nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab sein. Auch der Frontmetermaßstab ist kein Wirklichkeitsmaßstab (vgl. Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 200 und vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22).

bb)

Steht demnach für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren kein Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, muss die Auswahl des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs den Anforderungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG genügen. Er darf hiernach nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen.

Der Quadratwurzelmaßstab erfüllt diese Voraussetzungen.

(1)

Bei der Straßenreinigung entspricht die "Inanspruchnahme" dem Vorteil, den ein Grundstück davon erfährt, dass die vor dem Grundstück verlaufende Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage auf ihrer gesamten Länge in einem sauberen Zustand gehalten wird (vgl. Senatsurteile vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22 und vom 14.10.1997 - 9 L 3432/96 - juris Rn. 26; siehe auch Brüning in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 474; Lichtenfeld in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 762; Wagner in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 698 b).

Danach erstreckt sich der Vorteil durch die Straßenreinigung nach der Senatsrechtsprechung entgegen der Auffassung der Kläger nicht allein auf den konkreten Straßenabschnitt vor dem einzelnen Grundstück.

Zwar hat das erkennende Gericht in seiner älteren Rechtsprechung (Urteil vom 14.1.1988 - 3 C 8/87 - NST-N 1988, S. 254) die Auffassung vertreten, dass die erbrachte Leistung allein in der Reinigung eines Straßenabschnitts gesehen werden könne. Die Gebührenverteilung könne nur an einen Maßstab anknüpfen, der eine hinreichende Aussage über die Größe der Reinigungsfläche und die - den Grad der Verschmutzung ausdrückende - unterschiedliche Reinigungshäufigkeit wiedergebe. Die Fläche eines angrenzenden Grundstücks lasse hierauf keinen hinreichenden Rückschluss zu.

Hieran hat der Senat in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1984 (- 8 C 55.82 - juris Rn. 16) entschieden, dass die Straßenreinigungsgebühr dem Ausgleich des besonderen Interesses diene, das die Anlieger an der Reinigung der (gesamten) Straße hätten, durch die ihr Grundstück erschlossen werde. Dies entspricht auch der langjährigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a.- juris Rn. 22 und vom 14.10.1997 - 9 L 3432/96 - juris Rn. 26).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren erforderliche sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße grundsätzlich durch das Angrenzen geschaffen, weil das Angrenzen in aller Regel die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt, mit sich bringt, bei deren Vorliegen die Straßenreinigung für den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks in aller Regel sich auch vorteilhaft auswirkt und demgemäß ein objektives Interesse des "Angrenzers" an der Reinhaltung der Straße begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - juris Rn. 16; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - juris Rn. 8 und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - juris Rn. 9). Der Vorteil besteht in der Möglichkeit, die gereinigte Straße von dem anliegenden Grundstück bzw. von dem erschlossenen Hinterliegergrundstück aus in Anspruch nehmen zu können (vgl. Driehaus, Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe, KStZ 2008, 44 ff., (46) zu durch die Straße erschlossenen Grundstücken). Die wirtschaftliche und verkehrsmäßige Nutzung eines Grundstücks hängt auch von dem Zustand der Straße ab, an der es anliegt bzw. durch die es erschlossen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 22.4.2004 - 12 A 11902/03 - juris Rn. 29 zu durch die Straße erschlossenen Grundstücken). Das Interesse des Eigentümers eines an der Straße anliegenden Grundstücks ist deshalb nicht auf die Reinigung der Kehrfläche vor seinem Grundstück beschränkt, sondern es besteht ein objektives Interesse des Eigentümers auch daran, dass er sein Grundstück wirtschaftlich und verkehrlich durch die (gereinigte) Straße auf ihrer gesamten Länge nutzen kann.

Der Einwand, dass die Straßenreinigungsgebühren mit den Kosten des Eigentümers, die ihm zur Erfüllung seiner Reinigungspflicht vor seinem Grundstück entstünden, korrespondierten und sich deshalb der Vorteil durch die Straßenreinigung allein auf die "Kehrfläche" vor dem jeweiligen Grundstück beschränke, greift nicht durch. Denn es gibt keine gesetzliche Reinigungspflicht des Anliegers, sondern die Reinigungspflicht obliegt - wie ausgeführt - gemäß § 52 Abs. 2 NStrG den Gemeinden.

Zu keiner anderen Einschätzung führt die Regelung in § 52 Abs. 4 Satz 1 NStrG, wonach die Gemeinden durch Satzung die ihnen obliegenden Straßenreinigungspflichten ganz oder zum Teil den Eigentümern der anliegenden Grundstücke bzw. der erschlossenen Hinterliegergrundstücke auferlegen können. Zwar bestimmt danach die Gemeinde, ob der Anlieger die Reinigung ganz oder teilweise selbst durchführen muss. In diesem Fall nehmen die Eigentümer die öffentliche Einrichtung Straßenreinigung jedoch nicht in Anspruch, sondern nehmen die Straßenreinigung selbst vor bzw. bedienen sich eines Dritten (vgl. NdsOVG, Urteil vom 14.2.2007 - 12 KN 399/05 - juris Rn. 19 a. E.). Sie werden insoweit nicht zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen. Die Frage einer "Korrespondenz" zwischen fiktiver Benutzung der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung und Reinigungspflicht des Anliegers stellt sich in diesem Fall nicht. Nur wenn die Pflicht zur Straßenreinigung nach § 52 Abs. 2 NStrG bei der Gemeinde verbleibt, also nicht auf die Anlieger übertragen wird, ist die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung zulässig (vgl. Senatsurteil vom 16.2.2016 - 9 KN 288/13 - juris Rn. 37). Wird die Straßenreinigungspflicht nur zum Teil auf die Anlieger übertragen - wie hier im Gebiet der Beklagten gemäß § 2 ihrer Straßenreinigungsverordnung nur im Hinblick auf die Reinigung der Gehwege, Straßenrinnen und Regeneinläufe -, besteht der Vorteil durch die öffentliche Einrichtung Straßenreinigung darin, dass die gereinigte Teileinrichtung Fahrbahn auf der gesamten Länge der Straße in einem sauberen Zustand gehalten wird und von dem Grundstück aus genutzt werden kann.

Die Anknüpfung an den Vorteil durch die Reinigung der Straße in ihrer gesamten Länge widerspricht auch nicht der Rechtsnatur der Straßenreinigungsgebühr als Benutzungsgebühr i. S. v. § 5 NKAG.

Zwar kennzeichnet der Begriff des "Vorteils" üblicherweise die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen der Kommune, wie es § 6 Abs. 1 NKAG für die Erhebung von Beiträgen vorsieht. Demgegenüber werden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben. Eine solche Gegenleistung i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG für eine tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung durch die Grundstückseigentümer liegt nicht vor (vgl. Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 5 Rn. 910).

Jedoch fingiert § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG - wie oben ausgeführt - eine Benutzung der öffentlichen Einrichtung durch die Eigentümer. Hieraus folgt zugleich, dass auch eine Gegenleistung i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG für die Benutzung fingiert wird, also für den Vorteil, dass die Straße, an deren Reinigung der Grundstückseigentümer ein besonderes Interesse hat, durch die Gemeinde gereinigt wird (vgl. Stemshorn in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 423).

§ 52 Abs. 3 NStrG verwendet dementsprechend selbst den Begriff der Benutzungsgebühren und verweist auf die entsprechend geltenden Regelungen in § 5 NKAG.

Entspricht bei der Straßenreinigung die "Inanspruchnahme" dem Vorteil, den ein Grundstück davon erfährt, dass die vor dem Grundstück verlaufende Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage auf ihrer gesamten Länge in einem sauberen Zustand gehalten wird, nimmt die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung also mit steigendem Vorteil zu bzw. - umgekehrt - mit sinkendem Vorteil ab. Da eine so verstandene Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung nicht exakt bemessen werden kann, wird den Kommunen bei der Wahl des Maßstabs, der Inanspruchnahme und Vorteil von der Reinigung sachgerecht abbilden soll, ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der solange reicht, wie der Maßstab noch hinreichend grundstücksbezogen ist (vgl. Senatsurteil vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22; Brüning in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 479 und 486).

Der Quadratwurzelmaßstab ist hinreichend grundstücksbezogen (vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - OVG MüLü 37, 144 = KStZ 1985, 35, 36). Denn er macht die Höhe der Gebühr von einem Berechnungsfaktor abhängig, der seinerseits von der Größe des Grundstücks bestimmt wird, das an der zu reinigenden Straße anliegt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG) bzw. das durch diese Straße erschlossen ist (§ 52 Abs. 3 Satz 2 NStrG).

(2)

Der von der Beklagten gewählte Quadratwurzelmaßstab steht auch nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme.

Das Verbot des "offensichtlichen Missverhältnisses" stellt sich als landesrechtliche Ausprägung des bundesrechtlichen Äquivalenzprinzips dar, das erst dann verletzt ist, wenn eine gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger vorliegt. Danach muss der Wahrscheinlichkeitsmaßstab einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Benutzung zulassen und in Verbindung mit dem Gleichheitssatz gewährleisten, dass für eine etwa gleich große Inanspruchnahme gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Inanspruchnahme diesen Unterschieden entsprechende Gebühren zu zahlen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1981 - 8 C 48.81 - juris Rn. 17; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 10.10.2007 - OVG 9 A 72.05 - juris Rn. 33).

Der Quadratwurzelmaßstab verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Die nach diesem Maßstab bemessene Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem abgegoltenen Vorteil durch die Straßenreinigung im o. g. Sinne.

Er vermag zwar die Höhe des Vorteils, den das jeweilige Grundstück aus der Sauberhaltung der gesamten Straße bezieht, nicht exakt, aber doch bei typisierender und pauschalierender Betrachtungsweise widerzuspiegeln, ohne dass ein offensichtliches Missverhältnis zur tatsächlichen Inanspruchnahme festgestellt werden kann. Die Grundstücksgröße selbst hat einen sachlichen Bezug zu dem Umfang des Vorteils, den der Grundstückseigentümer aus der Straßenreinigung bezieht. Denn die Straßenreinigungspflicht umfasst die Entfernung von Schmutz, Unrat, Laub, Schnee und Eis von den öffentlichen Verkehrsflächen. Dies kommt der Nutzung des anliegenden Grundstücks zugute (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 13.6.2003 - 161/00 - juris Rn. 18). Der sachliche Bezug der Grundstücksgröße ist auch deshalb gegeben, weil die konkrete - nicht nur hypothetische - Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Grundstück besteht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - juris Rn. 16; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - juris Rn. 8 und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - juris Rn. 9).

b)

Der Quadratwurzelmaßstab widerspricht nicht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG fordert eine Gleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte und eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten, die sich in wesentlicher Hinsicht unterscheiden (vgl. nur das Senatsurteil vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ist außerdem geklärt, dass Art. 3 Abs.1 GG nicht jede Ungleichbehandlung verbietet und keine absolute Gerechtigkeit fordert, sondern angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich- und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren - wie hier Straßenreinigungsgebühren - eine pauschalierende Betrachtungsweise gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.12.1993 - 8 NB 5.93 - juris Rn. 6; hierzu das Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 215). Dass im Einzelfall unbefriedigende Ergebnisse nicht durchweg oder nur auf Kosten der Verwaltungspraktikabilität vermieden werden können, stellt keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.12.1993, a. a. O., Rn. 6). Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich auch keine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16.02 - juris Rn. 5; Lichtenfeld in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 763c).

Vor diesem Hintergrund lässt sich bei der Wahl des Quadratwurzelmaßstabs als Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Verletzung des Gleichheitssatzes feststellen.

Der Quadratwurzelmaßstab ermöglicht als grundstücksbezogener Maßstab ebenso wie der bisher von der Beklagten gewählte Frontmetermaßstab bei gleich großer Inanspruchnahme etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Inanspruchnahme diesen Unterschieden entsprechende Gebühren.

Zwar bedeutet jede Entlastung größerer Grundstücke notwendigerweise, dass kleinere Grundstücke stärker belastet werden. Dies widerspricht jedoch nicht dem Gleichheitssatz, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass die Straßenreinigungsgebühren nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden können. Die sachgerechten Erwägungen für die Einführung eines Maßstabs zur Bemessung von Straßenreinigungsgebühren haben sich allein daran zu orientieren, dass der Maßstab grundstücksbezogen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - KStZ 1985, 35, 36). Deshalb ist es auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz rechtlich möglich, dass kleinere Grundstücke bei der Anwendung des Quadratwurzelmaßstabs stärker belastet werden. Überdies ist die stärkere Belastung kleinerer Grundstückes keine Besonderheit des Quadratwurzelmaßstabs. Vielmehr ist eine Belastung kleinerer Grundstücke auch beim (als zulässig anerkannten und von der Beklagten zuvor gewählten) Frontmetermaßstab nicht ausgeschlossen. Denn beim Frontmetermaßstab hängt die stärkere oder geringere Belastung vom Zuschnitt des Grundstücks ab mit der Folge, dass in nicht wenigen Fällen ein kleines Grundstück deutlich stärker belastet wird als ein großes Grundstück (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - OVG MüLü 37, 144 = KStZ 1985, 35 36). Mit der gedanklichen Bildung von quadratischen Grundstücken sollen die von den Betroffenen empfundenen Ungerechtigkeiten, die beim Frontmetermaßstab auftreten können, weil er auf die Länge der an die Straße angrenzenden realen Grundstücksseite abstellt, gerade ausgeglichen werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 28). Daher wird sogar vertreten, dass der Quadratwurzelmaßstab dem Frontmetermaßstab vielleicht vorzuziehen sei, da er die aus der Lage des Grundstücks zur Straße folgenden Zufälligkeiten ausschalte (vgl. HessVGH, Urteil vom 3.7.1996, a. a. O., Rn. 26; Driehaus, Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe, KStZ 2008, 44 ff. (49)).

Gegenüber dem reinen Grundflächenflächenmaßstab vermeidet der Quadratwurzelmaßstab gerade eine unangemessen starke Belastung besonders großer Grundstücke, welche in übermäßiger Länge an der Straße anliegen. Denn die Wurzelfunktion stellt keine lineare Funktion dar, sondern lässt die Gebührenlast bei großen Grundstücken weniger steil ansteigen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20.2.1991 - 5 N 478/88 - juris Rn. 56; OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - KStZ 1985, 35, 36).

Der Quadratwurzelmaßstab führt daher im Verhältnis der Gebührenpflichtigen untereinander zu einer sachgerechten, mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang stehenden Belastung. Es ist Wahrscheinlichkeitsmaßstäben immanent, dass nicht für alle Grundstücke eine aus subjektiver Sicht gerechte Gebührenlast erreicht werden kann und dass die Ermittlung der Straßenreinigungsgebühren auf Grundlage unterschiedlicher (zulässiger) Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Die Folgen eines Maßstabs für die Gebührenbelastung können aber nicht Kriterium für die Beurteilung anderer Maßstäbe sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - OVG MüLü 37, 144 = KStZ 1985, 35 36). Dass sich bei der Umstellung vom Frontmetermaßstab auf den Quadratwurzelmaßstab ggfs. für das Grundstück der Kläger die Straßenreinigungsgebühren erhöhen, liegt bei einem Maßstabswechsel in der Natur der Sache und ist deshalb hinzunehmen.

Der Quadratwurzelmaßstab ist nach alledem ebenso wie der Frontmetermaßstab ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

Da es einem Satzungsgeber nicht verwehrt ist, mit Wirkung für die Zukunft einen bisher verwendeten Wahrscheinlichkeitsmaßstab durch einen anderen zu ersetzen (vgl. HessVGH, Urteil vom 17.12.2013 - 5 A 1343/11 - juris Rn. 46; Lichtenfeld in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 763c), war es der Beklagten unbenommen, vom bisherigen Frontmetermaßstab zum Quadratwurzelmaßstab zu wechseln.

3.

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die satzungsrechtliche Ausgestaltung der Maßstabsregelung in § 4 SRGS unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgetragenen Gesichtspunkte. Sie genügt den Anforderungen, die nach der Senatsrechtsprechung an die Ausgestaltung eines grundstücksbezogenen Maßstabs zu stellen sind.

Die Regelungen über die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren für anliegende und hinterliegende Grundstücke nach dem flächenbezogenen Quadratwurzelmaßstab stellen insbesondere sicher, dass die Eigentümer aller Grundstücke, von denen die Straßenreinigung tatsächlich in Anspruch genommen wird, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme und dem Gleichheitssatz veranlagt werden (zu diesen Anforderungen beim Frontmetermaßstab: Senatsurteil vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u.a. - juris Rn. 27, 30). Dies gilt sowohl für die Maßgaben zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühren bei mehrfach anliegenden Grundstücken gemäß § 4 Abs. 4 SRGS (hierzu unter a), bei erschlossenen Hinterliegergrundstücken gemäß § 4 Abs. 5 SRGS (hierzu unter b) als auch bei Anliegergrundstücken, die zugleich Hinterliegergrundstücke sind gemäß § 4 Abs. 6 SRGS (hierzu unter c).

a)

Die Kläger wenden sich dagegen, dass sie gemäß § 4 Abs. 4 SRGS zu Straßenreinigungsgebühren für zwei Straßen, an denen ihr Grundstück anliegt, herangezogen werden.

Die Regelung in § 4 Abs. 4 SRGS, wonach bei Grundstücken, die an mehreren, verschiedenen Straßen anliegen, alle Straßen zur Berechnung herangezogen werden, ist jedoch nicht zu beanstanden.

Der Senat hat bereits zum Frontmetermaßstab entschieden, dass es im Einklang mit der Senatsrechtsprechung steht, bei Eckgrundstücken und sonstigen an mehrere Straßen angrenzenden Grundstücken jede Frontlänge einzeln zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 204 m. w. N.).

Die mehrfache Gebührenerhebung bei einem mehrfach anliegenden Grundstück ist auch beim Quadratwurzelmaßstab nicht zu beanstanden. Denn die Gebührenberechnung nach dem Quadratwurzelmaßstab beruht wie der Frontmetermaßstab auf einer Berechnungsmeterlänge (vgl. HessVGH, Urteil vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 28).

Überdies fließt einem an mehreren zu reinigenden Straßen anliegenden Grundstück ein größerer Vorteil zu als einem nur an einer Straße anliegenden Grundstück, weil nicht nur eine, sondern mehrere Straßen, an denen das Grundstück anliegt, gereinigt werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 28). Zudem besteht die konkrete Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück auch zu der jeweils anderen Straße (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - juris Rn. 16; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - juris Rn. 8 und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - juris Rn. 9).

Soweit das Verwaltungsgericht Cottbus in seinem Urteil vom 21. August 2013 (- 6 K 552/12 - juris Rn. 19) festgestellt hat, dass mehrfach erschlossene Grundstücke größere Vorteile hätten als einfach erschlossene, und die Kläger meinen, diese Ausführungen ergäben nur dann einen Sinn, wenn von einer konkreten Nutzungsmöglichkeit auch eine konkrete Vorteilswirkung ausgehe, ergibt sich dies aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus nicht. Unabhängig davon, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus auf § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbGStrG beruht, wonach die Gemeinden - anders als nach der niedersächsischen Rechtslage - berechtigt sind, (nur) die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nach Maßgabe des dortigen Kommunalabgabengesetzes zu Benutzungsgebühren heranzuziehen, kommt es auch für die Vorteilswirkung der erschlossenen Grundstücke i. S. v. § 49a Abs. 4 Satz 1 BbgStrG nicht auf die konkrete aktuelle Nutzung an (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 20.7.2017 - OVG 9 N 196.13 - juris Rn. 9). Für den durch die öffentliche Einrichtung "Straßenreinigung" vermittelten Vorteil eines Grundstückes macht es demnach keinen Unterschied, ob das Grundstück an der zu reinigenden Straße anliegt oder durch sie erschlossen wird. Wird einem anliegenden oder erschlossenen Grundstück durch mehrere Straßen ein Vorteil vermittelt, ist eine mehrfache Berücksichtigung bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühr für diese Straßen zulässig.

Unerheblich ist, ob der Anlieger von seinem Grundstück tatsächlich nur eine Straße in Anspruch nimmt. Denn § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG unterwirft die Eigentümer der anliegenden Grundstücke der Gebührenpflicht. Durch diese Vorschrift wird gesetzlich unterstellt, dass den Grundstückseigentümern eine entgeltpflichtige Leistung erbracht wird, unabhängig von ihrer tatsächlichen Benutzung der Straße (vgl. NdsOVG, Urteil vom 24.1.1990 - 9 L 95/89 - n. v. S. 13 UA). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Anlieger die andere Straße tatsächlich benutzt und beschmutzt.

Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, der Reinigungsvorteil der "anliegenden Nichterschließungsstraße" werde bereits dadurch abgegolten, dass sich die Reinigungsgebühren pro Reinigungsklasse aus den Gesamtkosten ergäben und nicht aus den Reinigungskosten, die isoliert für die konkrete Straße anfielen. Die Mehrfachanlieger haben - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - von jeder angrenzenden gereinigten Straße einen Vorteil und sind auch für jede dieser Straßen zu Gebühren heranzuziehen.

b)

Die in § 4 Abs. 5 i. V. m. § 2 Abs. 3 SRGS geregelten Bestimmungen über die Berechnung der Gebühren von Hinterliegergrundstücken sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Kläger haben ausdrücklich eine Fehlerhaftigkeit der Satzungsbestimmung über die Veranlagung von Hinterliegergrundstücken, insbesondere im Hinblick auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG wegen der unterschiedlichen Berücksichtigung von mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken gegenüber mehrfach anliegenden Anliegergrundstücken geltend gemacht.

Zwar sind die Kläger nicht Eigentümer von Hinterliegergrundstücken. Gleichwohl können sie sich auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Maßstabsregelung über die Einbeziehung von Hinterliegergrundstücken berufen. Denn eine fehlerhafte Bestimmung über die Veranlagung von Hinterliegergrundstücken kann Auswirkungen auf die Anzahl der Maßstabseinheiten und damit den Gebührensatz oder das Gebot der konkreten Vollständigkeit haben, wonach für alle Grundstücke im Satzungsgebiet ein sachgerechter Maßstab vorhanden sein muss (vgl. Senatsurteil vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 30). Dies führte zur (teilweisen) Nichtigkeit des Verteilungsmaßstabs (vgl. zur Unvollständigkeit der Verteilungsregelung OVG Lüneburg, Urteil vom 24.11.1983 - 3 OVG A 185.81 - NStV-N 1984, 46, 47 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.6.1982 - 8 C 82 und 83/81 - juris Rn. 15).

Gegen die Bestimmungen in § 4 Abs. 5 i. V. m. § 2 Abs. 3 SRGS über die Veranlagung von Hinterliegergrundstücken bestehen jedoch weder im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz Bedenken (aa) noch verstößt die Berechnung der Gebühren bei mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken gegen höherrangiges Recht (bb).

aa)

Die Beklagte erhebt in Übereinstimmung mit § 52 Abs. 3 Satz 2 NStrG gemäß § 1 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 - 4 und § 4 Abs. 5 SRGS Straßenreinigungsgebühren nicht nur gegenüber den Eigentümern von Anliegergrundstücken, sondern auch gegenüber den Eigentümern von durch die gereinigten Straßen erschlossenen Hinterliegergrundstücken. Letztere sind begrifflich in § 2 Abs. 3 SRGS definiert.

Die Regelung über die Definition eines Hinterliegergrundstücks in § 2 Abs. 3 SRGS verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SRGS sind Hinterliegergrundstücke die übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke, die nicht an die zu reinigende Straße angrenzen. Grundstücke, die nur punktuell oder nur in geringer Breite an die zu reinigende Straße anliegen, gelten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SRGS als Hinterliegergrundstücke.

Welche Grundstücke zu den "erschlossenen" Hinterliegergrundstücken nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SRGS gehören, wird hinreichend durch § 2 Abs. 4 SRGS klargestellt, wonach der Begriff der Erschließung die tatsächliche und rechtliche Zugangsmöglichkeit bezeichnet, die auch über ein weiteres Grundstück oder über einen unselbständigen Weg erfolgen kann. Dies entspricht der Senatsrechtsprechung zum Begriff der erschlossenen Hinterliegergrundstücke i. S. d. § 52 Abs. 3 Satz 2 NStrG (vgl. etwa Beschluss vom 11.5.2000 - 9 L 2479/99 - juris Rn. 12 f.; Lichtenfeld in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 763e). Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 24. Januar 1990 (9 L 43/89 - dng 1990, 198) mit dem Begriff des Hinterliegers auseinandergesetzt. Er hat in Anknüpfung an die Rechtsprechung des früher für das Straßenreinigungsgebührenrecht zuständigen 3. Senats zunächst diejenigen Grundstücke als Hinterliegergrundstücke angesehen, die von der zu reinigenden Straße über andere Privatgrundstücke oder Privatwege zu erreichen sind (Hinterlieger im engeren Sinne). Zusätzlich hat er dann den Kreis der Hinterliegergrundstücke um die an nicht befahrbare öffentliche Wohnwege angrenzenden Grundstücke erweitert und in diesen Kreis sodann auch die Anlieger privater unbefahrbarer Wohnwege einbezogen (Hinterlieger im weiteren Sinne).

Die Regelung über Anliegergrundstücke, die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SRGS in den dort bezeichneten Fällen als Hinterliegergrundstücke gelten, ist nicht ohne weiteres verständlich, genügt aber noch den Bestimmtheitsanforderungen:

(1)

Das Merkmal der nur "in geringer Breite" anliegenden Grundstücke in § 2 Abs. 3 Satz 2 SRGS lässt sich noch hinreichend bestimmen.

Das in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Gesetzliche Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab sowie davon, in welchem Ausmaß Grundrechte betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.5.2018 - 1 BvR 45/15 - juris Rn. 15). Auch für öffentlich-rechtliche Abgaben gelten keine einheitlichen, generell-abstrakt formulierbaren Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes; vielmehr kommt es auch hier auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs wie auf das Betroffensein von Grundrechten an. Allerdings gilt für alle Abgabentatbestände als allgemeiner Grundsatz, dass sie so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.5.2018, a. a. O., Rn. 16). Das Bestimmtheitsgebot ist aber erst dann verletzt, wenn es wegen der Unbestimmtheit einer Vorschrift auch mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen; im Übrigen genügt eine dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit. Dem Bestimmtheitsgebot kann auch keine Pflicht entnommen werden, die Bemessung einer Abgabe so auszugestalten, dass sie möglichst einfach zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2020 - 8 C 21.19 - juris Rn. 19).

Dies zugrunde gelegt, entspricht die Bestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 2 SRGS über die Geltung von Anliegergrundstücken als Hinterliegergrundstücke noch den dargelegten Bestimmtheitsanforderungen.

Denn der Begriff der nur "in geringer Breite" anliegenden Grundstücke in § 2 Abs. 3 Satz 2 SRGS ist unter Heranziehung der Regelungen in § 2 Abs. 4 Satz 1 SRGS, § 4 Abs. 1 NBauO und § 1 Abs. 1 Satz 1 DVO-NBauO mit den üblichen Auslegungsmethoden auslegungsfähig.

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 SRGS bezeichnet der Begriff Erschließung bezogen auf erschlossene Hinterliegergrundstücke i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 SRGS die tatsächliche und rechtliche Zugangsmöglichkeit. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. etwa Senatsurteil vom 30.1.2017 - 9 LB 216/16 - juris Rn. 38; Senatsbeschluss vom 11.5.2000 - 9 L 2479/99 - juris Rn. 12 f.). Denn bereits eine rechtlich und tatsächlich auch nur fußläufige Zugangsmöglichkeit zur und von der Straße vermittelt dem Grundstück einen Vorteil durch die regelmäßige Sauberhaltung der Straße.

Bei einem Anliegergrundstück kommt es für den erforderlichen Vorteil durch die Straßenreinigung ebenfalls auf eine tatsächliche und rechtliche Zugangsmöglichkeit an. Insofern geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es an der notwendigen Beziehung zwischen einem Anliegergrundstück und der zu reinigenden Straße nur dann fehlt, wenn ein Zugang vom Grundstück zur Straße tatsächlich nicht vorhanden und rechtlich nicht möglich ist und wenn eine mehr als nur völlig unerhebliche Straßenverschmutzung durch das Grundstück ausgeschlossen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - juris Rn. 8; Lichtenfeld in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 763e). Für die rechtliche Zugangsmöglichkeit ist ebenso wie im Straßenausbaubeitragsrecht auf das Bauordnungsrecht abzustellen. Nach der Senatsrechtsprechung entsprechen die Voraussetzungen für den Zugang zu einem bestimmungsgemäß zu Wohnzwecken genutzten Grundstück im Straßenausbaubeitragsrecht denen, die bauordnungsrechtlich an die Zugänglichkeit eines Baugrundstücks zu stellen sind (vgl. etwa Senatsurteile vom 26.5.2020 - 9 LC 121/18 - juris Rn. 91 und vom 9.4.2015 - 9 LC 248/13 - juris Rn. 26; siehe auch den in dem Hinweis zur Mustersatzung zitierten Senatsbeschluss vom 9. November 2012 - 9 LA 157/11 - juris Rn. 8). Diese ergeben sich für den vorliegenden Fall aus § 4 NBauO vom 3. April 2012 und § 1 Abs. 1 Satz 1 DVO-NBauO vom 26. September 2012. Nach § 4 Abs. 1 NBauO muss das Baugrundstück so an einer mit Kraftfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder einen solchen Zugang zu ihr haben, dass der von der baulichen Anlage ausgehende Zu- und Abgangsverkehr und der für den Brandschutz erforderliche Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert möglich sind. § 1 Abs. 1 Satz 1 DVO-NBauO bestimmt, dass zu einem Gebäude von einer öffentlichen Verkehrsfläche ein mindestens 1,25 m breiter Zu- oder Durchgang vorhanden sein muss.

§ 2 Abs. 3 Satz 2 SRGS ist deshalb unter Heranziehung von § 2 Abs. 4 Satz 1 SRGS sowie § 4 Abs. 1 NBauO und § 1 Abs. 1 Satz 1 DVO-NBauO dahingehend auszulegen, dass Grundstücke, die nur punktuell oder Baugrundstücke mit einer Breite von unter 1,25 m an der zu reinigenden Straße anliegen, als Hinterliegergrundstücke gelten.

(2)

Das Merkmal "gelten als Hinterliegergrundstücke" in § 2 Abs. 3 Satz 2 SRGS verstößt ebenfalls nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

Zwar erschließt sich aus dem Wortlaut nicht sogleich, was aus dieser Fiktion für die konkrete Veranlagung folgt. Es sind jedoch zwei Fallkonstellationen denkbar, für die diese Vorschrift zur Anwendung kommen kann. Die Veranlagung in beiden Fallkonstellationen lässt sich hinreichend anhand der vorhandenen Satzungsbestimmungen auslegen:

Grenzt ein Anliegergrundstück punktuell oder in nur geringer Breite an eine zu reinigende Straße und gilt es deshalb gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SRGS als Hinterliegergrundstück. Grenzt es zugleich als Anliegergrundstück an eine andere zu reinigende Straße, wird es gemäß § 4 Abs. 6 SRGS nur zu dieser anderen Straße als Anliegergrundstück veranlagt.

Grenzt das Grundstück punktuell oder in nur geringer Breite an eine zu reinigende Straße und gilt deshalb gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SRGS als Hinterliegergrundstück,ist aber zugleich ein durch eine andere zu reinigende Straße erschlossenes Hinterliegergrundstück, kommt § 4 Abs. 5 Satz 1 SRGS zur Anwendung. Denn dann gilt dieses Grundstück als mehrfach erschlossenes Hinterliegergrundstück. Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist in diesem Fall gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 SRGS die Straße, von der aus das Hinterliegergrundstück seine hauptsächliche Erschließung erhält. Dies ist mangels einer tatsächlichen und rechtlichen Zugangsmöglichkeit nicht die Straße, an welche das Grundstück nur punktuell oder in nur geringer Breite grenzt, sondern die andere Straße, durch die das Grundstück erschlossen wird.

bb)

§ 4 Abs. 5 SRGS über die Berechnung der Gebühren bei mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelungen sind hinreichend bestimmt und verstoßen weder gegen das Gebot der konkreten Vollständigkeit noch - im Verhältnis zu Anliegergrundstücken - gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 SRGS sind - wenn ein Hinterliegergrundstück durch mehrere Straßen erschlossen wird - die Gebühren nach der Straße zu berechnen, von der aus das Grundstück seine hauptsächliche Erschließung erhält. Hauptsächlich erschlossen wird das Grundstück nach § 4 Abs. 5 Satz 2 SRGS durch eine Straße, zu der unmittelbar der Weg führt, an dem das Grundstück seinen Hauptzugang hat. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 3 SRGS bei Erschließung über eine Zuwegung.

(1)

Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 SRGS beschränkt sich auf diejenigen mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücke, die durch Straßen unterschiedlicher Reinigungsklassen erschlossen werden. Denn anders als beim Frontmetermaßstab spielt die Lage der zur jeweiligen Straße tatsächlich zugewandten Grundstücksseiten des Hinterliegergrundstücks beim Quadratwurzelmaßstab keine Rolle. Vielmehr ist die nach der Grundstücksfläche zu bemessende Quadratwurzel für jede zu reinigende Straße gleich, weil fiktiv kantengleiche quadratische Grundstücke gebildet werden. Die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr ist deshalb nach diesem Maßstab nicht von der Ausrichtung der Grundstücksfläche abhängig. Tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der Haupterschließung sind deshalb entbehrlich, wenn die das Hinterliegergrundstück mehrfach erschließenden Straßen derselben Reinigungsklasse angehören.

Dem Vortrag der Beklagten lässt sich entnehmen, dass es im Jahr 2018 im Stadtgebiet Hinterliegergrundstücke gegeben hat, die durch Straßen unterschiedlicher Reinigungsklassen erschlossen werden. Nach den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 16. April 2024 sind im Jahr 2017 582 Hinterliegergrundstücke vorhanden gewesen, was etwa 4 % aller veranlagten Grundstücke ausgemacht hat. Die Anzahl der mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücke, die durch "verschiedene" Straßen (also Straßen mit unterschiedlichen Reinigungsklassen) erschlossen seien, sei - so die Beklagte weiter - eher im unteren zweistelligen Bereich anzusiedeln und dürfte vermutlich nicht einmal 50 Fälle umfassen, was ca. 0,3 % aller Grundstücke ausmache. Hiernach hat es im Stadtgebiet der Beklagten - wenn auch nur sehr wenige - Fälle gegeben, die in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 SRGS fielen.

(2)

Die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 SRGS über die Berechnung der Gebühren bei mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken nach der "hauptsächlichen Erschließung" verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

Der Begriff "hauptsächliche Erschließung" ist im Sinne der oben dargelegten Grundsätze auslegungsfähig.

Der Senat hat es in seinem Beschluss vom 31. Mai 2010 (- 9 LA 137/09 - n. v.) betreffend eine gleichlautende Vorschrift in der Straßenreinigungsgebührensatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover ausdrücklich offengelassen, ob die Tatbestandsmerkmale der "hauptsächlichen Erschließung" und der "Straße, zu der unmittelbar der Weg führt, an dem das Grundstück seinen Hauptzugang hat" geeignet sind, eine hinreichend rechtssichere Zuordnung der Hinterliegergrundstücke zur gereinigten Straße zu ermöglichen.

Dies ist im Hinblick auf das Merkmal "hauptsächliche Erschließung" in § 4 Abs. 5 Satz 1 SRGS zu bejahen.

Zwar vermögen die Umschreibungen in § 4 Abs. 5 Satz 2 SRGS "hauptsächlich erschlossen wird das Grundstück durch eine Straße, zu der unmittelbar der Weg führt, an dem das Grundstück seinen Hauptzugang hat" und in § 4 Abs. 5 Satz 3 SRGS "gleiches gilt bei Erschließung über eine Zuwegung" den Begriff "hauptsächliche Erschließung" noch nicht hinreichend eindeutig zu bestimmen. Mit dem Merkmal "Hauptzugang" wird lediglich das Merkmal "hauptsächliche Erschließung" durch "Hauptzugang" ersetzt, ohne für eine mehrfache Erschließung zu definieren, welche Merkmale eine "hauptsächliche" Erschließung ausmachen.

Der Begriff "hauptsächliche Erschließung" als solcher ist jedoch grammatikalisch auslegungsfähig. Bedeutungsverwandte Ausdrücke für "hauptsächlich" sind nach dem Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache (DWDS, hauptsächlich - Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS) u. a. "größtenteils", "schwerpunktmäßig", "vorrangig", "vorwiegend" und "überwiegend".

Dieses Verständnis des Begriffs "hauptsächlich" entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Es ist deshalb auch für die Eigentümer von mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken als Abgabenschuldner ohne Schwierigkeiten erkennbar, dass für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren die Straße maßgeblich ist, durch welche das Hinterliegergrundstück schwerpunktmäßig/vorrangig/vorwiegend/überwiegend erreicht wird.

In diesem Sinne legt auch die Beklagte den Begriff "hauptsächliche Erschließung" bei der Anwendung der Satzungsbestimmung für die Berechnung und Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren aus. In ihrem Schriftsatz vom 16. April 2024 erläutert sie auf Nachfrage des Gerichts, dass zunächst immer der tatsächlich und rechtlich gesicherte Zugang/Hauptzugang gesucht werde, d. h. der Zugang von der Straße zum Grundstück, über welchen das "Hinterliegergrundstück" mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen direkt oder am besten (mit dem zeitlich und technisch geringsten Aufwand) erreicht werden könne. Dieser Zugang sei in der Regel anhand der in ihrem geographischen Informationssystem (GIS) zur Verfügung stehenden Luftbilder schnell und eindeutig zu ermitteln. PKW-Stellplatz auf dem Grundstück, PKW-Zufahrt auf das Grundstück, befestigte Zufahrt/befestigter Zugang oder auch erkennbare Wegeverbindungen zu und über vorgelagerte Grundstücke bildeten für die Ermittlung Anhaltspunkte bzw. böten entsprechende Erkenntnisse über die offensichtliche, tatsächlich genutzte Zuwegung. Im Falle eines "mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücks" sei nach den vorstehenden Kriterien hinsichtlich der gefundenen Zugänge der Hauptzugang festzustellen.

Hieraus folgt, dass auch die Beklagte als hauptsächliche Erschließung eines mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücks denjenigen Zugang ansieht, über welchen das Hinterliegergrundstück direkt oder am besten (mit dem zeitlich und technisch geringsten Aufwand) - also schwerpunktmäßig/vorrangig/vorwiegend/überwiegend - erreicht werden kann.

Demnach entspricht auch die Verwaltungspraxis der Beklagten dem allgemeinen Verständnis des Begriffs "hauptsächlich".

(3)

§ 4 Abs. 5 SRGS verstößt nicht gegen das Gebot der konkreten Vollständigkeit.

Das Gebot der konkreten Vollständigkeit besagt, dass für alle Grundstücke im Reinigungsgebiet ein sachgerechter Maßstab vorhanden sein muss (vgl. Senatsurteil vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 30). Hat sich die Beklagte gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 NStrG dazu entschlossen, Hinterliegergrundstücke in die Straßenreinigungsgebührensatzung einzubeziehen, muss die Maßstabsregelung alle in Betracht kommenden Hinterliegergrundstücke erfassen, die einen Vorteil von der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung haben und diese daher im Rechtssinn in Anspruch nehmen (auch hierzu Senatsurteile vom 30.1.2017, a. a. O., Rn. 29).

In der hier für das Jahr 2018 maßgeblichen Fassung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten gab es allerdings keine Satzungsregelung für die mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücke, die zu mehreren Straßen unterschiedlicher Reinigungsklassen über Zugänge verfügen, die gleich zu gewichten sind. Danach bleibt offen, nach welchen Maßgaben in diesen Fällen mehrfach erschlossener Hinterliegergrundstücke ohne einen Hauptzugang oder eine erkennbare "hauptsächliche" Erschließung die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren erfolgen soll.

Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit erfordert aber nicht, dass die Maßstabsregelung der (Beitrags-)Satzung alle irgendwie denkbaren Fälle erfassen muss, sondern nur diejenigen, die in der Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden sind oder deren Entstehen auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist (vgl. BVerwG. Urteil vom 23.1.2019 - 9 C 3.18 - juris Rn. 16). In diesem Sinne hat auch der Senat in den Urteilen vom 30. Januar 2017 eine Maßstabsregelung als unvollständig angesehen, in der eine Regelung für bestimmte Hintergrundstücke fehlte, die es im Reinigungsgebiet nach Angaben der dortigen Gemeinde gab und die daher ohne sachlichen Grund gebührenfrei geblieben wären (vgl. Senatsurteile vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 30).

Hier bedurfte es keiner Satzungsregelung für die Fälle der mehrfach und gleichrangig durch Straßen mit unterschiedlichen Reinigungsklassen erschlossenen Hinterliegergrundstücke. Denn die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. April 2024 mitgeteilt, dass es im Jahr 2018 und bis heute keinen derartigen Fall gegeben hat bzw. gibt. Demnach sind solche Fälle im hier maßgeblichen Jahr 2018 weder vorhanden noch zu erwarten gewesen.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit der 3. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 21. Dezember 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in § 4 Abs. 5 Sätze 3 und 4 SRGS nunmehr eine Regelung für die Fälle mehrfach erschlossener Hinterliegergrundstücke bei gleicher Erschließungssituation zu mehreren, verschiedenen Straßen getroffen hat. Wie sich aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. April 2024 wiedergegebenen Beschlussvorlage vom 14. Oktober 2021 für die Sitzung des Rates der Beklagten am 21. Dezember 2021 ergibt, sollte die Regelungslücke aufgrund des Gebots der Vollständigkeit der Heranziehung geschlossen werden, auch wenn seinerzeit kein solcher Fall bekannt war. Dem lässt sich entnehmen, dass mit der neuen Regelung vorsorglich dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit Rechnung getragen werden sollte, obwohl dies rechtlich nicht zwingend geboten gewesen wäre, weil ein Fall der gleichen Erschließungssituation bei mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken realistischerweise auch im Jahr 2022 nicht zu erwarten war.

(4)

§ 4 Abs. 5 SRGS verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Mit der Bestimmung in § 4 Abs. 5 SRGS privilegiert die Beklagte zwar mehrfach erschlossene Hinterliegergrundstücke gegenüber Anliegergrundstücken, die an mehreren verschiedenen Straßen anliegen. Denn während mehrfach erschlossene Hinterliegergrundstücke bei der Gebührenberechnung nur bezogen auf die Straße mit der hauptsächlichen Erschließung berücksichtigt werden, werden bei Mehrfachanliegern gemäß § 4 Abs. 4 SRGS alle Straßen zur Berechnung herangezogen. Grundsätzlich müssen Anlieger- und Hinterliegergrundstücke bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühr jedoch gleichbehandelt werden (vgl. Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 213 und vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 28 jeweils zum Frontmetermaßstab).

Dies schließt jedoch eine Ungleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken in der Maßstabsregelung nicht generell aus, sondern betont das Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 214). Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht jede Ungleichbehandlung verbietet und keine absolute Gerechtigkeit fordert, sondern angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren eine pauschalierende Betrachtungsweise gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.12.1993 - 8 NB 5.93 - juris Rn. 6).

Eine Besserstellung von mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken beim Quadratwurzelmaßstab ist hier unter dem Gesichtspunkt sachlich gerechtfertigt, dass im Vergleich zu den Eigentümern von Hinterliegergrundstücken die Eigentümer der anliegenden Grundstücke schon wegen ihrer näheren räumlichen Beziehung zur gereinigten Straße ein größeres Interesse an der Reinigung der vor ihrem Grundstück verlaufenden Straße haben. Weiterhin ist bei Anliegergrundstücken regelmäßig die Möglichkeit der Verschmutzung der Straße durch das Grundstück zu bejahen, während andererseits Hinterliegergrundstücke kaum zur Verschmutzung der Straße beitragen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 216 zum Frontmetermaßstab). Ferner ist zu berücksichtigen, dass den Hinterliegern regelmäßig die Pflicht zur Reinigung ihrer Zuwegung zu der (von der Gemeinde gereinigten) Straße obliegt. Eine Ungleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken ist daher in gewissem Maße nicht nur durch die unterschiedliche Grundstückssituation gerechtfertigt, sondern auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Vereinfachung hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 216).

Aus demselben Grund verstößt § 4 Abs. 5 SRGS auch nicht gegen § 52 Abs. 3 Satz 2 NStrG, der eine Gleichstellung der Eigentümer von Hinterliegergrundstücken mit den Eigentümern der Anliegergrundstücke vorsieht, wenn sich die Gemeinde für eine Ausdehnung der Straßenreinigungsgebühren auf diese Grundstücke entscheidet. Bezieht die Gemeinde gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 NStrG "Hinterliegerliegergrundstücke" in die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ein, so liegt es innerhalb des Ermessensspielraums des Normgebers, sie bei der Bemessung der Höhe der Gebühren soweit wie möglich den Anliegern gleichzustellen. Eine "absolute Gerechtigkeit" ist dagegen von Verfassungs wegen nicht gefordert (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 215 zum Frontmetermaßstab).

Dass mehrfach erschlossene Hinterliegergrundstücke nicht mehrfach bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden, bedeutet auch keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu § 4 Abs. 6 SRGS. Danach wird ein Anliegergrundstück, das gleichzeitig im Verhältnis zu einer weiteren zu reinigenden Straße nach dem Straßenverzeichnis ein Hinterliegergrundstück darstellt, nicht als Hinterliegergrundstück veranlagt. Demnach werden direkte Anlieger, die zugleich Hinterlieger in Bezug zu einer anderen zu reinigenden Straße sind, wie mehrfach erschlossene Hinterliegergrundstücke nicht nochmals als Hinterlieger in Bezug auf eine andere Straße zu Gebühren herangezogen. § 4 Abs. 6 SRGS ist im Übrigen seinerseits mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn würden die Eigentümer dieser Anliegergrundstücke zusätzlich zu den Kosten der Reinigung einer nicht an ihr Grundstück angrenzenden Straße, die ihr Grundstück im weiteren Verlauf erschließt, herangezogen werden, wären sie gegenüber den "reinen" Anliegergrundstücken schlechtergestellt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.1.1988 - 3 C 8/87 - NSTN-N 1988, 254, 256).

Soweit die Kläger rügen, dass § 4 Abs. 5 SRGS einseitig den Eigentümern von Hinterliegergrundstücken Wahlmöglichkeiten einräume, die "für die Entstehung der Reinigungsgebühren schlechterdings konstitutiv" seien, trifft dies nicht zu. Die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken haben bei einer Mehrfacherschließung keine Wahlmöglichkeit, nach welcher Straße die Gebühren berechnet werden. Die Frage, in welchem Umfang ein mehrfach erschlossenes Hinterliegergrundstück zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen wird, ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 SRGS von der Art des Erschlossenseins ("hauptsächlich") des jeweiligen Hinterliegergrundstücks abhängig und wird nicht von dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks bestimmt.

c)

Die Kläger machen ohne Erfolg geltend, die Beklagte müsse Reinigungsgebiete nicht nur nach der Art der Häufigkeit, sondern auch nach der Gebietstypik erstellen; so wären Hinterliegergrundstücke im unmittelbaren Innenstadtbereich kleiner zu erwarten als solche in Ein- und Mehrfamilienhausgebieten. Sie verlangen damit sinngemäß eine weitere Differenzierung der Maßstabsregelung betreffend die Einteilung der Straßen in Reinigungsklassen über die in § 4 Abs. 9 SRGS festgelegten Kriterien der Reinigungshäufigkeit oder Priorität hinaus. Eine solche weitere Differenzierung ist nicht geboten.

Bei der Festlegung von Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und der Einstufung der Straßen in eine dieser Reinigungsklassen handelt es sich um eine Entscheidung, die der Satzungsgeber innerhalb eines ihm insoweit zustehenden weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraums trifft. Er hat sich bei dieser Entscheidung an dem typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad und an dem hieraus folgenden Reinigungsbedürfnis zu orientieren (vgl. HessVGH, Urteil vom 13.5.1996 - 5 N 1664/92 - juris Rn. 27). Insoweit ist die Kommune berechtigt, aus Gründen der Praktikabilität Reinigungsumfang und -häufigkeit nach "Gebietszonen" mit "gebietstypischem" Verschmutzungsgrad festzulegen, also den individuellen Verschmutzungsgrad einzelner Straßen zu vernachlässigen (vgl. Brüning in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 470). Aus dieser Berechtigung ergibt sich aber nicht, dass die Kommune verpflichtet wäre, über die Kriterien der Reinigungshäufigkeit oder Priorität hinaus Gebietszonen festzulegen. Vielmehr wird der Vorteil durch die Reinigung der Straße hinreichend durch die Einteilung der Straßen in Reinigungsklassen entsprechend der Häufigkeit und Priorität der Reinigung abgebildet (vgl. hierzu etwa Brüning in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 470).

Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Straßenreinigungsgebühr nicht den Charakter einer Steuer. Dem Satzungsgeber ist es nicht verwehrt, im Interesse der Praktikabilität zu pauschalieren. Das bedeutet, dass er die Reinigungshäufigkeit nicht notwendig nach dem individuellen Verschmutzungsgrad jeder einzelnen Straße festzulegen braucht (vgl. HessVGH, Urteil vom 13.5.1996 - 5 N 1664/92 - juris Rn. 27). Im Übrigen wird die Straßenreinigungsgebühr als Gegenleistung für die (fingierte) Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung und damit - anders als Steuern - zweckgebunden erhoben.

4.

Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich auch keine Bedenken gegen die Kalkulation der Gebührensätze in § 5 SRGS.

Die Kläger rügen im Wesentlichen pauschal, dass das Verwaltungsgericht seine Erwägungen nicht erläutert habe. Das Verwaltungsgericht hat sich aber im Einzelnen mit der Kalkulation auseinandergesetzt (S. 23 ff. UA). Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

Der Senat hat keine Veranlassung, die Kalkulation im Einzelnen zu prüfen. Bei der Überprüfung einer Gebührenkalkulation ist insbesondere darauf abzustellen, welche substantiierten Einwände dagegen erhoben worden sind oder sich aufdrängen, ohne sich "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 240 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43). Angesichts der nur pauschalen Einwände der Kläger im Berufungsverfahren bedarf es hier deshalb keiner weiteren Überprüfung der Kalkulation der Gebührensätze durch den Senat.

Im Übrigen tragen die Kläger ohne Erfolg vor, es habe nichts dagegengesprochen, die zumindest näherungsweise richtigen Daten zu ermitteln, auch wenn dies noch mehrere Monate oder sogar wenige Jahre in Anspruch genommen hätte, um dem Rat der Beklagten dann die belasteten und an der Lebenswirklichkeit ermittelten Zahlen vorzulegen und so eine plausible Entscheidungsgrundlage zu schaffen.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass in die Gebührenkalkulation oder in die Festsetzung eines Beitragssatzes einzustellende Faktoren vom Satzungsgeber gegebenenfalls geschätzt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6.07 - juris Rn. 11). Es liegt auf der Hand, dass der Satzungsgeber bei der Wahl eines Gebührenmaßstabes im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht ausschließlich von empirisch ermittelten Faktoren ausgehen muss. Geht ein Satzungsgeber von einem alten Maßstab auf einen neuen Maßstab über, so ist ihm dies nicht deshalb verboten, weil es für diesen an über Jahre hinweg abgesicherten Erfahrungswerten fehlt. Um dies auszugleichen, scheiden eigene Plausibilitätserwägungen nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007, a. a. O., Rn. 11). Ein derartiges Vorgehen ist dann zwar mit dem größeren Risiko einer Fehlerhaftigkeit der Einschätzungen verbunden. Dies wird hier aber dadurch ausgeglichen, dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG einen Ausgleich von Kostenüber- oder -unterdeckungen innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahre vorsieht.

Soweit die Kläger Schätzungsdefizite rügen, erläutern sie die von ihnen ermittelten Prozentsätze nicht. Deshalb bedarf es auch insoweit keiner weiteren Überprüfung durch den Senat.

5.

Schließlich ist die Höhe der in dem Grundabgabenbescheid vom 11. Januar 2018 gegenüber den Klägern festgesetzten Straßenreinigungsgebühren nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat entsprechend § 4 Abs. 1 SRGS einen Berechnungsfaktor von 32 m (Quadratwurzel aus 1.030 m2 Grundfläche) wegen des Angrenzens des Grundstücks an zwei Straßen verdoppelt und den so ermittelten Berechnungsfaktor von 64 m mit 2,48 EUR/m (Gebührensatz für die geringste Reinigungsklasse 3 je Meter Berechnungsfaktor gemäß § 5 SRGS) multipliziert.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG auf 476,16 EUR festgesetzt (dreifacher Jahresbetrag der jährlichen Straßenreinigungsgebühr von 158,72 EUR), denn die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2018 gilt nach dem angefochtenen Bescheid auch für die Folgejahre, hat also "Dauerwirkung" (vgl. zur Höhe des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG: Senatsbeschlüsse vom 16.9.2020 - 9 OA 131/20 -, vom 5.4.2019 - 9 OA 210/19 - und vom 16.10.2014 - 9 OA 271/14 - juris Rn. 3).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Blomenkamp
Göll-Waechter
Obelode