Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.04.2024, Az.: 2 LA 53/23

Anspruch auf sonderpädagogische Unterstützung in Form von Einzelunterricht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.04.2024
Aktenzeichen
2 LA 53/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 14268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0411.2LA53.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 23.06.2023 - AZ: 4 A 4/23

Redaktioneller Leitsatz

Mit dem Auftrag des Staates zur Gewährleistung schulischer Bildung nach Art. 7 Abs. 1 GG korrespondiert ein in Art. 2 Abs. 1 GG verankertes Recht auf schulische Bildung der Kinder gegenüber dem Staat. Das Recht auf schulische Bildung gewährleistet den einzelnen Schülern grundsätzlich jedoch keinen originären subjektiven Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung staatlicher Schulen. Trotz der von den Ländern normierten Schulpflicht besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Schulangebot. Der Staat hat bei Wahrnehmung seines Auftrags zur Gestaltung von Schule nach Art. 7 Abs. 1 GG einen weiten Spielraum.

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer (Einzelrichterin) - vom 23. Juni 2023 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren sonderpädagogische Unterstützung in Form von Einzelunterricht (Förderstunden) für ihre Tochter.

Die im Jahr 2011 geborene Tochter der Kläger leidet laut einem Fördergutachten vom 22. April 2018 an einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung mit Förderschwerpunkten in den Bereichen Motorik, Sprache, mathematische Basisfähigkeiten und Arbeitsverhalten. Schon vor ihrer Einschulung im Jahr 2018 wurde für sie ein sonderpädagogischer Förderbedarf in den Bereichen Lernen und Sprache festgestellt. Im März 2019 wurde zudem eine Schulbegleitung bewilligt. Ein weiteres Fördergutachten vom 22. September 2019 empfahl unter Bezugnahme u.a. auf die ärztlich diagnostizierte Entwicklungsstörung ICD-10 F70.0 (leichte geistige Behinderung) sowie unter Darlegung eines hohen schulischen Unterstützungsbedarfs die Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Bereich "Geistige Entwicklung". Mit Bescheid vom 25. Oktober 2019 wurde sodann festgestellt, dass die Tochter der Kläger sonderpädagogischen Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" hat. Sie erhielt infolge des festgestellten Förderbedarfs während des noch verbleibenden Besuchs der Grundschule im Wege der inklusiven Beschulung wöchentlich fünf Stunden sonderpädagogische Unterstützung in Form von Einzelunterricht durch eine Förderschullehrkraft.

Zum Schuljahr 2022/23 wechselte die Tochter der Kläger auf eine Förderschule mit dem Schwerpunkt "Lernen". Sie wird weiterhin durch eine Schulbegleitung unterstützt, erhält allerdings keine sonderpädagogische Unterstützung in Form von Einzelunterricht. Den Antrag der Kläger, ihrer Tochter weiterhin die fünf Förderstunden zu bewilligen, die ihr bei integrativer Beschulung an der Grundschule gewährt wurden, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Dezember 2022 mit der Begründung ab, dass der Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 21. März 2019 - 34-84001/3 - nach Ziff. 5.10 für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Förderstunden vorsehe, sofern diese nicht eine Förderschule besuchen. Die Tochter der Kläger besuche allerdings eine Förderschule, sodass ein Anspruch nicht bestehe.

Die am 2. Januar 2023 erhobene Klage auf Gewährung von wöchentlich fünf Stunden sonderpädagogischer Unterstützung in Form von Einzelunterricht durch eine Förderschullehrkraft hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 23. Juni 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch gemäß § 4 NSchG, denn mit dem Wechsel auf eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" hätten sie sich gerade dazu entschieden, dass ihre Tochter nicht weiter an dem Konzept der inklusiven Beschulung an allgemeinen Schulen teilnehmen solle. Ein messbarer und einklagbarer Leistungsanspruch auf eine konkrete Art der sonderpädagogischen Förderung bzw. auf einen konkreten Förderungsumfang lasse sich aus der Norm auch nicht ableiten. Welche Personalausstattung für die Inklusion in qualitativer und quantitativer Hinsicht zur Verfügung gestellt werde, gehöre vielmehr zum Gestaltungsspielraum des Landes Niedersachsen bzw. seiner Schulbehörden im Rahmen ihrer Planungs- und Organisationsbefugnis. Gleiches gelte für den Anspruch auf eine bedarfsspezifisch ausgerichtete Beschulung nach § 14 NSchG. Entsprechende Vorgaben zu der für die Inklusion erforderlichen Ausstattung der Schulen enthalte der Runderlass des Kultusministeriums "Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen" vom 21. März 2019. Daraus folge jedoch kein subjektiver Anspruch der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf eine Beschulung mit einer bestimmten personellen Ausstattung. Da die konkreten Gründe für die Wahl einer Schule auf den Umfang der seitens der Schule zu leistenden (sonderpädagogischen) Förderung keinen Einfluss hätten, spiele es keine Rolle, weshalb sich die Kläger für die Förderschule mit dem Schwerpunkt "Lernen" in A-Stadt entschieden hätten.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, zu dem sich der Beklagte nicht geäußert hat.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der mit dem Zulassungsantrag allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Die Kläger tragen zur Begründung ihres Zulassungsantrags vor, ihrer Tochter stünde die begehrte sonderpädagogische Unterstützung zu. Sie sei durch die Beschulung in der Inklusion überfordert. Einzig die Förderschule D. in A-Stadt sei für sie geeignet. Nur bei einem Besuch dieser Schule sei es durch außerschulische Leistungen von ihnen als Eltern möglich, den Bedarf ihrer Tochter im Bereich Ergo- und Logotherapie zu decken. Nur wenn die begehrten Förderstunden gewährt würden, sei aber eine angemessene Beschulung möglich, denn die Schule habe den Schwerpunkt "Lernen". Zwar gebe es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführe - keine eindeutige Rechtsgrundlage für ihr Begehren. Allerdings sei eine richterliche Rechtsfortbildung geboten, um die Lücke zu schließen, die der Gesetzgeber insoweit gelassen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21) vermittele das Bestimmungsrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einen Anspruch auf Einhaltung eines unverzichtbaren Mindeststandards bei der staatlichen Gestaltung der schulischen Strukturen. Diese Mindeststandards seien bei der Beschulung ihrer Tochter nicht gewahrt.

Mit diesem Vorbringen haben die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erst dann gegeben sind, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg, denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Ernstliche Zweifel sind vielmehr bereits dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 18.3.2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23; siehe auch aus der Rechtsprechung des Senats Beschl. v. 6.4.2020 - 2 LA 373/19 -, juris Rn. 3).

An die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung des Zulassungsgrundes sind allerdings nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschl. v. 13.4.2005 - 2 LA 166/05 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist als Mindestvoraussetzung für die Darlegung geltend zu machen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist; die Sachgründe hierfür sind zu bezeichnen und zu erläutern. Die Begründung des Zulassungsantrags darf sich nicht darauf beschränken, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln. Es ist vielmehr fallbezogen und substantiiert auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen einzugehen, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren Erwägungen darzutun und auszuführen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht. Insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von der Art und dem Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab (vgl. Senatsbeschl. v. 13.4.2005 - 2 LA 166/05 -, juris Rn. 4 f.).

Die Kläger greifen mit ihrem für den Senat allein maßgeblichen Zulassungsvorbringen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus den Regelungen zur inklusiven Schule in § 4 NSchG kein Anspruch auf die begehrten Förderstunden ergebe, nicht an. Sie räumen vielmehr ein, dass es für ihr Begehren keine eindeutige Rechtsgrundlage gebe und fordern, im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung die Lücke zu schließen, die der Gesetzgeber gelassen habe. Die Gerichte sind jedoch nicht dazu befugt, Rechtsnormen zu erschaffen (Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 GG). Dies ist dem Gesetzgeber vorbehalten, dem eine Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung des Schulwesens zukommt (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 53 ff.; ThürOVG, Beschl. v. 30.1.2023 - 4 EO 614/22 -, juris Rn. 40 m.w.N.). Das ist auch den Klägern bewusst, sie leiten den geltend gemachten Anspruch jedoch aus einer Unterschreitung eines unverzichtbaren Mindeststandards bei der staatlichen Gestaltung der schulischen Strukturen her (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 -, juris) und begehren letztlich eine Änderung dieser Strukturen zu ihren Gunsten. Ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der niedersächsische Gesetzgeber von seiner Kompetenz zur Gestaltung des Schulsystems bezogen auf Mindeststandards unzureichend, willkürlich oder in diskriminierender Weise Gebrauch gemacht hat.

Nach der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2021 (1 BvR 971/21 u. 1 BvR 1069/21, juris) korrespondiert mit dem Auftrag des Staates zur Gewährleistung schulischer Bildung nach Art. 7 Abs. 1 GG ein im Recht der Kinder auf freie Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG verankertes Recht auf schulische Bildung gegenüber dem Staat. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht allerdings ausgeführt, dass das Recht auf schulische Bildung den einzelnen Schülerinnen und Schülern im Grundsatz keinen originären subjektiven Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung staatlicher Schulen gibt, und dass trotz der von den Ländern normierten Schulpflicht ein Anspruch auf ein bestimmtes Schulangebot nicht in Betracht kommt. Der Staat kann sich bei Wahrnehmung seines Auftrags zur Gestaltung von Schule nach Art. 7 Abs. 1 GG auf einen weiten Spielraum und den Vorbehalt des Möglichen berufen (BVerfG, Urt. v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, juris Rn. 44 ff.). Die Kläger weisen selbst auf die weiteren Ausführungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts hin, wonach das Bestimmungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern nur einen Anspruch auf Einhaltung eines unverzichtbaren Mindeststandards bei der staatlichen Gestaltung der schulischen Strukturen vermittelt und die dem Staat obliegende Gestaltung des Schulsystems das Bestimmungsrecht der Eltern nicht obsolet werden lassen und nicht offensichtlich nachteilig für die Entwicklung der ganzen Persönlichkeit des Kindes und seines Verhältnisses zur Gemeinschaft sein darf (Rn. 54). Aus dem Recht auf schulische Bildung folgt nur ein grundrechtlich geschützter Anspruch von Schülerinnen und Schülern auf Einhaltung eines nach allgemeiner Auffassung für ihre chancengleiche Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten an staatlichen Schulen (Rn. 57). Demgegenüber stellt eine auf die Befugnis des Staates zur Schulgestaltung gemäß Art. 7 Abs. 1 GG oder seine Befugnis zur Entscheidung über die Verwendung knapper öffentlicher Mittel gestützte Maßnahme zur Änderung schulischer Strukturen auch dann keinen Eingriff in das Recht auf schulische Bildung dar, wenn dadurch bisher eröffnete Bildungsmöglichkeiten entfallen (Rn. 64).

Dass angesichts des hier vorliegenden Sachverhalts die unverzichtbaren Mindeststandards bei der staatlichen Gestaltung der schulischen Strukturen nicht gewahrt oder der Niedersächsische Gesetzgeber von seiner Gestaltungskompetenz unzureichend, willkürlich oder in diskriminierender Weise Gebrauch gemacht hat und durch die Gestaltung des Schulsystems das elterliche Bestimmungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG damit obsolet geworden ist, ist nicht ersichtlich. Vielmehr stehen Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Behinderung" bezogen auf den Wohnort der Tochter der Kläger verschiedene Beschulungsmöglichkeiten zur Verfügung. So steht für die Tochter der Kläger dem Grunde nach neben einer inklusiven Beschulungsmöglichkeit, die wohl unstreitig wegen einer Überforderung der Tochter im konkreten Fall nicht in Betracht kommt, die für sie besonders geeignete E. mit dem Schwerpunkt "Geistige Entwicklung" in F. zur Verfügung. Die Kläger haben sich jedoch entschieden, auch dieses Beschulungsangebot für ihre Tochter nicht wahrzunehmen. Dabei schied aus ihrer Sicht die E. aus, weil dort Stellen im Bereich der Ergotherapie und Logopädie nicht besetzt werden konnten und ein entsprechender Behandlungsbedarf ihrer Tochter im Rahmen des dortigen Ganztagsunterrichtsangebots nicht gedeckt werden konnte. Selbst wenn ein Besuch dieser Schule für die Tochter der Kläger aus diesen Gründen aber tatsächlich mit gravierenden Erschwernissen verbunden wäre, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass ihr Anspruch auf Einhaltung eines unverzichtbaren Mindeststandards bei der staatlichen Gestaltung der schulischen Strukturen nicht gewahrt ist. Denn dieser Anspruch steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter den tatsächlichen Vorbehalt, dass ihm (im Tatsächlichen) keine durchgreifenden Hindernisse personeller, sächlicher oder organisatorischer Art entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 174; vgl. auch ThürOVG, Beschl. v. 30.1.2023 - 4 EO 614/22 -, juris Rn. 43). Eben von solchen Hindernissen personeller Art ist aber nach Aktenlage auszugehen; in der Klagebegründung heißt es: "Derzeit und auf längere Sicht (2 Jahre) ist eine Behandlung Ergotherapie und Logopädie an der E. selbst aufgrund fehlender Fachkräfte nicht möglich". Entsprechendes ergibt sich aus dem Gesprächsprotokoll vom 1. November 2022 (Gerichtsakte Bl. 31 ff.). Gegenteiliges legen die Kläger auch in ihrer Antragsbegründung nicht dar, vielmehr gehen sie ebenfalls davon aus, dass die E. die fraglichen Stellen derzeit nicht besetzen "kann". Die Kläger können - anders ausgedrückt - aus diesem Umstand nichts für die Annahme herleiten, dass der Staat dem Bildungsauftrag nicht gerecht wird. Ebenso wenig, wie sie bei einer Entscheidung für die E.einen Anspruch auf Änderung der dort derzeit (aus Personalmangel) bestehenden Strukturen hätten, haben sie nunmehr, nachdem sie sich entgegen dem bei ihrer Tochter festgestellten Förderschwerpunkt für eine Schule mit dem Schwerpunkt Lernen entschieden haben, einen Anspruch auf Änderung der dortigen Strukturen. Insofern bedarf es keiner näheren Betrachtung, ob die Kläger hinreichend plausibilisiert haben, dass ein Besuch der E. ihrer Tochter tatsächlich unzumutbar gewesen wäre. Ebenso kann offen bleiben, ob tatsächliche Gründe gegen einen Besuch der G. in I. (Schwerpunkt Geistige Entwicklung) gesprochen hätten (vgl. Gesprächsprotokoll vom 1. November 2022, Gerichtsakte Bl. 31 ff.).

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch nicht hinreichend dargelegt ist, dass die Tochter der Kläger derzeit in grob lückenhafter und nicht ausreichender Weise beschult wird. Aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 4. November 2022, in welchem die fünf Förderstunden an der D. in A-Stadt erstmalig beantragt werden, ergibt sich nicht, dass die Tochter der Kläger dem Unterricht ohne die Förderstunden nicht folgen kann und die Beschulung damit ihren Zweck nicht erreicht. Deutlich wird unter Bezugnahme auf Stellungnahmen der Ergotherapeutin und Logopädin im Wesentlichen, dass sie auf eine Schulbegleitung angewiesen ist, die sie dort auch erhält. Auch dem Vorbringen im Klage- und Zulassungsverfahren - unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klassenlehrkräfte der Tochter der Kläger vom 5. Juni 2023 - lassen sich dafür keine weitergehenden Erkenntnisse entnehmen.

Soweit sich aus dem Protokoll über ein Gespräch zwischen den Klägern und Vertretern der Schule bzw. des Beklagten vom 11. Januar 2022 ergibt, dass die Kläger einen Förderschulzweig mit dem Schwerpunkt "Geistige Entwicklung" in A-Stadt wünschen, kann dieses Anliegen nicht im Wege einer richterlichen Rechtsfortbildung durchgesetzt werden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).