Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.01.2017, Az.: 8 LA 162/16

Anzeigepflicht; Auskunftspflicht; Berufsaufsicht; Hebamme; Meldepflicht; Unzuverlässigkeit; Widerruf

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.01.2017
Aktenzeichen
8 LA 162/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.09.2016 - AZ: 5 A 9879/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wiederholte Verstöße einer Hebamme gegen die gesetzlichen Anzeigepflichten (§ 7 Abs. 1 NHebG), Meldepflichten (§ 7 Abs. 2 NHebG) oder Auskunftspflichten (§ 8 Abs. 2 NHebG) können die Annahme der Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung und damit den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung rechtfertigen.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 21. September 2016 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme".

Der B. geborenen Klägerin wurde am 1. Oktober 1988 die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" erteilt. Seitdem ist sie freiberuflich als Hebamme tätig. Nach ihren Angaben war sie von C. bis D. in E. und F. und ist sie seit G. in H. niedergelassen.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2014 widerrief der Beklagte nach vorheriger Anhörung die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" und forderte die Klägerin auf, die Erlaubnisurkunde herauszugeben. Der Beklagte begründete den Widerruf damit, dass sich die Klägerin eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Hebammenberufs ergebe. Trotz wiederholter Aufforderungen durch die Region Hannover als zuständige untere Gesundheitsbehörde und den Beklagten als die für den Widerruf der Berufserlaubnis zuständige Behörde habe die Klägerin im Zeitraum von 2011 bis 2013 ihre Anzeigepflichten nach § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dieses Verhalten begründe die Besorgnis, die Klägerin werde bei der künftigen Berufsausübung nach der gezeigten inneren Einstellung ihrer Pflicht nicht gerecht, der Gesundheit einzelner Patienten und auch der Gesundheit der gesamten Bevölkerung zu dienen.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 13. Juni 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie habe ihre Anzeigepflichten hinreichend erfüllt und auch die erforderlichen Fortbildungsnachweise übersandt. Es sei möglich, dass die Anzeigen auf dem Postweg verloren gegangen seien. Aufforderungen der unteren Gesundheitsbehörde und des Beklagten, die Anzeigepflicht zu erfüllen, habe sie teilweise nicht erhalten. Sie sei mehrfach umgezogen und zeitweise in I. tätig gewesen. Vereinbarte Termine seien auch durch die untere Gesundheitsbehörde abgesagt worden. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten seien insoweit nicht vollständig. Der Widerruf sei unverhältnismäßig, da er ihre berufliche Existenz vernichte.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Verwaltungsgericht am 25. November 2015 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 Ablichtungen von Anzeigen für die Jahre 2010 bis 2014 vorgelegt, die sie am 30. Juli 2011, am 28. Februar 2012, am 20. Februar 2013, am 9. Mai 2014 und am 26. November 2015 auf dem Vordruck "Meldung der Hebammen und Entbindungspfleger/Meldung für das Jahr … an die zuständige unter Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) gemäß § 7 Abs. 1 NHebG …" erstellt und an die zuständige untere Gesundheitsbehörde übersandt haben will.

Durch Urteil vom 21. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides als unzuverlässig zur Ausübung des Hebammenberufes erwiesen. Sie sei ihren berufsrechtlichen Anzeigepflichten trotz mehrfacher Aufforderungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Dieses Verhalten begründe die Besorgnis eines erneuten, gleichgelagerten Verstoßes gegen berufsrechtliche Anzeigepflichten. Ein solcher Pflichtenverstoß sei von beachtlichem Gewicht. Die Einhaltung der Anzeigepflichten sei für die ordnungsgemäße Ausübung des Hebammenberufs und die Ausübung einer effektiven Aufsicht über die Hebammen unerlässlich. Der Widerruf der Berufserlaubnis sei verhältnismäßig. Andere, mildere Mittel stünden dem Beklagten nicht zur Verfügung. Die Klägerin werde nicht dauerhaft von der Ausübung des Hebammenberufs ausgeschlossen, sondern habe nach Wiedererlangung der Zuverlässigkeit zur Berufsausübung die Möglichkeit, eine Berufserlaubnis wieder zu erhalten und als Hebamme zu arbeiten.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag genügt bereits nicht den Anforderungen, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe stellt. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung kann nach § 124 Abs. 2 VwGO nur aus den dort genannten Gründen zugelassen werden. Es ist mithin in der Begründung des Zulassungsantrages darzulegen, ob die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wegen Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte und/oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beantragt wird. Ferner muss im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet werden, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris Rn. 6; 23.2.2011 - 8 LA 18/11 -, juris Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 90 f. (Stand: Oktober 2015) jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die unter dem 1. November 2016 eingereichte Begründung des Zulassungsantrages wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn darin wird mit keinem Wort dargelegt, auf welchen der gesetzlichen Zulassungsgründe der Zulassungsantrag gestützt werden soll. Keine der fünf Fallgruppen des § 124 Abs. 2 VwGO ist nach Ziffer oder Wortlaut benannt oder auf sonstige Weise hinreichend erkennbar in Bezug genommen worden. Auch mit der bloßen Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Klägerin den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt (vgl. Senatsbeschl. v. 24.5.2012 - 8 LA 198/11 -, juris Rn. 3; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 24.4.1998 - Bf V 97/97 -, NordÖR 1998, 305, 306). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, das Zulassungsvorbringen den möglicherweise in Betracht kommenden Zulassungsgründen zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris Rn. 12).

Auch die nachträglichen Ergänzungen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 30. Dezember 2016 und vom 4. Januar 2017 vermögen ihrem Berufungszulassungsantrag nicht mehr zur Zulässigkeit zu verhelfen. Denn diese Ergänzungen sind nicht innerhalb der bereits am 19. Dezember 2016 abgelaufenen Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgenommen worden. Ergänzungen betreffend die Darlegung eines Zulassungsgrundes sind nach Ablauf der genannten Frist nur insoweit zu berücksichtigen, als der konkrete Zulassungsgrund bereits in offener Frist den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 17.6.2015, a.a.O., Rn. 8 mit weiteren Nachweisen), woran es hier indes gerade fehlt.

Im Übrigen liegt der nach dem Vorbringen der Klägerin einzig in Betracht kommende Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der Sache auch nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 8 LA 52/16 -, juris Rn. 9; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl., § 124a Rn. 80 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Hebammenberufs angenommen. Es solle zwar nicht bestritten werden, dass sie ihren berufsrechtlichen Anzeigepflichten über einen Zeitraum von mehreren Jahren trotz mehrfacher Aufforderung nicht immer ordnungsgemäß nachgekommen sei. Sie habe aber per E-Mail im August 2011 die grundlegende Anzeige erstattet, als Hebamme in H. tätig zu sein. Diese Anzeige sei nur geringfügig verspätet erfolgt, nachdem sie ihre Tätigkeit im G. aufgenommen habe. Auch die nachfolgenden Jahresanzeigen seien zwar verspätet vorgenommen worden, hätten aber keine negativen Nachwirkungen entfaltet. Dem Beklagten lägen mittlerweile alle erforderlichen Anzeigen vor. Aus dem danach bloß formalen Verstoß gegen Berufspflichten, der von ihr nicht vorsätzlich begangen worden sei, ergebe sich keine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Hebammenberufs. Jedenfalls greife der Widerruf der Berufserlaubnis unverhältnismäßig in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit ein. Angesichts der mehr als fünfundzwanzigjährigen beanstandungsfreien Berufsausübung, des bloßen formale Verstoßes gegen Berufspflichten und des Fehlens von Anhaltspunkten für eine Gefährdung der Gesundheit ihrer Patienten sei ein Widerruf nicht angemessen. Der Widerruf schließe eine Berufsausübung vollständig aus und wirke wie ein Berufsverbot. Er führe dazu, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbstständig bestreiten könne. Der Beklagte habe auf den Verstoß gegen Berufspflichten daher mit einem milderen Mittel reagieren müssen.

Diese Einwände begründen nach dem dargestellten Maßstab ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2014 über den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" rechtmäßig ist.

Nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz) - HebG - ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" zu widerrufen, wenn sich die Erlaubnisinhaberin nach Erteilung der Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.

Dies setzt ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere und Zahl von Verstößen insbesondere gegen Berufspflichten die zu begründende Prognose rechtfertigt, der Erlaubnisinhaber biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft alle in Betracht kommenden, insbesondere die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Erlaubnisinhabers und seine Lebensumstände zu würdigen, so dass auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1995 - BVerwG 3 B 7.95 -, NVwZ-RR 1996, 477 f. (Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unzuverlässigkeit nach Abrechnungsbetrug); Senatsbeschl. v. 4.3.2014 - 8 LA 138/13 -, GewArch 2014, 368, 369 (Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme wegen Unzuverlässigkeit nach fortgesetztem Abrechnungsbetrug); v. 25.2.2011 - 8 LA 330/10 -, juris Rn. 8 (Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" wegen Unzuverlässigkeit nach Abrechnungsbetrug); v. 2.9.2008 - 8 ME 53/08 -, juris Rn. 5 (Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" wegen Unzuverlässigkeit nach fehlerhafter Geburtshilfe und Abrechnungsbetrug) jeweils mit weiteren Nachweisen).

Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - BVerwG 3 C 37.01 -, NJW 2003, 913 (Widerruf der Approbation eines Apothekers wegen Unzuverlässigkeit); Urt. v. 28.4.2010 - BVerwG 3 C 22.09 -, BVerwGE 137, 1, 2 (Widerruf der Berufserlaubnis eines Logopäden wegen Unzuverlässigkeit); Senatsbeschl. v. 4.3.2014, a.a.O., S. 369; v. 24.5.2012 , a.a.O., Rn. 9 (Streichung aus der Architektenliste wegen Unzuverlässigkeit); Senatsbeschl. v. 25.2.2011, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 27.5.2009 - 8 ME 62/09 -, juris Rn. 2 (Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenpfleger" wegen Unzuverlässigkeit)).

Hier hat die Klägerin über einen Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt gegen wesentliche Berufspflichten einer Hebamme verstoßen.

Nach § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs - NHebG - vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 71) in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 25) geänderten Fassung hat eine Hebamme der unteren Gesundheitsbehörde unaufgefordert den Beginn der Berufsausübung schriftlich anzuzeigen. Dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen (Nr. 1), die Beschäftigungsart und deren Änderungen (Nr. 2), der Ort und die Anschrift der beruflichen Niederlassung sowie deren Änderungen (Nr. 3), die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 NHebG (Nr. 4), alle drei Jahre die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen nach § 2 Abs. 2 NHebG (Nr. 5), die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten (Nr. 6), jährlich die Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege (Nr. 7) und die Beendigung der Berufsausübung (Nr. 8). Nach § 8 Abs. 2 NHebG hat die Hebamme der unteren Gesundheitsbehörde jederzeit auf Verlangen Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.

Diese Anzeige- und Auskunftspflichten sind wesentliche Berufspflichten einer Hebamme.

Hebammen nehmen umfangreiche Aufgaben im Bereich der medizinischen Versorgung von Schwangeren, Müttern und Neugeborenen wahr (vgl. den Katalog der Berufsaufgaben in § 1 Abs. 3 NHebG und die zugrunde liegende Bestimmung in Art. 4 der Richtlinie 80/155/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme v. 21.1.1980, Abl. EG Nr. L 33, S. 8). Sie sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HebG zur Leistung von Geburtshilfe berechtigt. Diese obliegt sogar zuvörderst ihnen, ohne dass sie dabei ärztlicherseits beaufsichtigt werden. Vielmehr sind die Ärzte nach § 4 Abs. 1 Satz 3 HebG verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Entbindung eine Hebamme (oder ein Entbindungspfleger) zugezogen wird. Um diese verantwortungsvollen und für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung wichtigen Aufgaben mit hoher Qualität erfüllen zu können, sind die Hebammen nach § 2 NHebG verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Geburtshilfe und der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben, Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, sich über die für die Ausübung des Berufs geltenden Vorschriften zu unterrichten und in höchstens dreijährigem Abstand an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

Die Einhaltung dieser berufsrechtlichen Vorgaben überwacht nicht die allgemeine Gewerbeaufsicht (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Urt. v. 8.11.2001 - 22 B 01.1790 -, juris Rn. 19 f.). Die Berufsaufsicht über die Hebammen führt vielmehr gemäß § 8 Abs. 1 und 2 NHebG die untere Gesundheitsbehörde, in deren Bereich sich die Hebamme beruflich niedergelassen hat. Diese Berufsaufsicht ist Pendant der vom Gesetzgeber zugelassenen eigenverantwortlichen Arbeit der Hebammen im Bereich der medizinischen Versorgung von Schwangeren, Müttern und Neugeborenen. Nur ihre wirksame Ausübung kann die Qualität der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung in diesem Bereich sicherstellen. Die wirksame Ausübung der Berufsaufsicht setzt auch voraus, dass die Hebammen die ihnen gesetzlich auferlegten Anzeige-, Melde- und Auskunftspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllen. Die Bedeutung dieser wesentlichen Berufspflichten einer Hebamme hat der niedersächsische Landesgesetzgeber auch dadurch hervorgehoben, dass er die für die Berufsaufsicht zuständigen unteren Gesundheitsbehörden in § 8 Abs. 3 NHebG verpflichtet hat, wiederholte Verstöße einer Hebamme gegen die Anzeigepflichten (§ 7 Abs. 1 NHebG), die Meldepflichten (§ 7 Abs. 2 NHebG) oder die Auskunftspflichten (§ 8 Abs. 2 NHebG) dem für den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" zuständigen Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zu melden (vgl. zu dieser Bestimmung: Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs, LT-Drs. 15/455, S. 12; Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs, LT-Drs. 15/820, S. 5 f.). Der niedersächsische Landesgesetzgeber ist danach ersichtlich davon ausgegangen, dass wiederholten Verstößen gegen die Anzeige-, Melde- und Auskunftspflichten eine erhebliche Bedeutung für die Beurteilung der berufsrechtlichen Zuverlässigkeit einer Hebamme zukommen kann.

Gegen die so beschriebenen wesentlichen Berufspflichten hat die Klägerin nach den zutreffenden Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verstoßen.

Sie ist nach ihren eigenen Angaben seit G. in H. als freiberufliche Hebamme tätig. Entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 NHebG hat sie diese Aufnahme der Berufsausübung der Region Hannover als nach § 8 Abs. 1 NHebG, § 10 Abs. 1 Satz 1 NGöGD, §§ 159 Abs. 1 Nr. 2, 161 Nr. 4 NKomVG zuständiger unterer Gesundheitsbehörde nicht unaufgefordert schriftlich angezeigt und dabei ihre Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachgewiesen. Mit E-Mail vom 30. August 2011 und damit erst zehn Monate nach Aufnahme der Berufsausübung hat sie der Region Hannover nur mitgeteilt, sich als Hebamme anmelden und in H. eine Praxis eröffnen zu wollen. Ein Nachweis über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung war der E-Mail nicht beigefügt. Auch die nach § 7 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 NHebG erforderlichen Angaben fehlten vollständig.

Darüber hinaus hat die Klägerin in den Jahren 2010 bis 2013 nicht unaufgefordert schriftlich angezeigt, wie viele außerklinische und außerklinisch begonnene, aber in einer Klinik beendete Geburten sie geleitet hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 NHebG) und dass sie an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege teilgenommen hatte (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 NHebG). Auch die gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 NHebG alle drei Jahre vorzunehmende Anzeige der Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen nach § 2 Abs. 2 NHebG hat die Klägerin nicht vorgenommen.

Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen geltend machen will, sie habe die Jahresanzeigen für die Jahre 2010 bis 2013 unter dem 30. Juli 2011, dem 28. Februar 2012, dem 20. Februar 2013 und dem 9. Mai 2014 und damit nur geringfügig verspätet vorgenommen, kann sie hiermit nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Klägerin diese Jahresanzeigen gar nicht bei der unteren Gesundheitsbehörde eingereicht hat (vgl. Urt. v. 21.9.2016, Umdruck S. 7). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zwar auch dann anzunehmen, wenn erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NdsVBl. 2000, 244, 245). Bezieht sich, wie hier, das diesbezügliche Vorbringen aber auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 4.7.2011 - 8 LA 288/10 -, GewArch 2011, 494, 496; Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2010 - 3 B 197/07 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, juris Rn. 4). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.11.2010 - 8 LA 224/10 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.7.2009 - 11 ZB 07.1043 -, juris Rn. 9). Solche Fehler hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Sie sind für den Senat auch nicht offensichtlich. Es ist vielmehr nicht nachzuvollziehen, dass die Klägerin die Jahresanzeigen für die Jahre 2010 bis 2013 nur geringfügig verspätet vorgenommen haben will, Ablichtungen dieser Anzeigen aber im behördlichen Verfahren gar nicht und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst nach Durchführung eines Erörterungstermins präsentiert hat.

Die Klägerin hat schließlich nach den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, denen sie mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten ist, wiederholt gegen ihre Pflicht nach § 8 Abs. 2 NHebG verstoßen, auf Verlangen der zuständigen Behörden Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben.

Dieses Fehlverhalten und dessen Aufarbeitung durch die Klägerin im nachfolgenden behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtfertigt die Prognose, die Klägerin werde auch in Zukunft die gesetzlichen Anzeige- und Auskunftspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen. Die Klägerin hat gegen die gesetzlichen Anzeige- und Auskunftspflichten wiederholt und über einen Zeitraum von mehreren Jahren verstoßen. Auf zahlreiche Aufforderungen der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde und des Beklagten, den Anzeige- und Auskunftspflichten nachzukommen (vgl. Blatt 2, 3, 5, 6, 8, 10, 13, 14 und 19 der Beiakte 1), reagierte die Klägerin entweder gar nicht oder hielt gegebene Zusagen nicht ein. Auch nach Einleitung des Verfahrens zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" zeigte die Klägerin keine Einsicht in ihr Fehlverhalten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschränkte sich die Klägerin zunächst darauf, das Vorliegen von Verstößen gegen die gesetzlichen Anzeige- und Auskunftspflichten infrage zu stellen (vgl. insbe-sondere den Schriftsatz der Klägerin v. 22.2.2015, Blatt 44 f. der Gerichtsakte: "Der Klägerin ist es ganz neu, dass hier Meldepflichten verletzt worden sein sollen. … Es wird für die Klägerin ausdrücklich bestritten, dass sie angeblich ihren Meldepflichten nicht nachgekommen sein soll."), ohne auch nur ansatzweise zu Vornahme der gesetzlich geforderten Anzeigen vorzutragen. Erst nachdem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 25. November 2015 ein Erörterungstermin stattgefunden hatte, legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 und damit mehr als achtzehn Monate nach Erlass des Widerrufsbescheides am 21. Mai 2014 Ablichtungen von Anzeigen für die Jahre 2010 bis 2014 vor, die sie am 30. Juli 2011, am 28. Februar 2012, am 20. Februar 2013, am 9. Mai 2014 und am 26. November 2015 auf dem Vordruck "Meldung der Hebammen und Entbindungspfleger/Meldung für das Jahr … an die zuständige unter Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) gemäß § 7 Abs. 1 NHebG …" erstellt und an die zuständige untere Gesundheitsbehörde übersandt haben will und die eine (rechtzeitige) Erfüllung der jährlichen Anzeigepflicht vorgeben sollen. Gründe, warum diese Ablichtungen nicht früher in das Verfahren eingeführt sind, hat die Klägerin nicht genannt. Auch auf die vom Beklagten im Schriftsatz vom 4. Januar 2016 (Blatt 85 f. der Gerichtsakte) substantiiert geäußerten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Anzeigen ist die Klägerin nicht eingegangen. Stattdessen ist sie fortwährend bemüht, das nachgewiesene Fehlverhalten als bloße Verspätung oder bloßen formalen Verstoß zu bagatellisieren. Ihre mangelnde Einsicht zeigt sich schließlich auch darin, dass die während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstandenen Anzeigepflichten nicht oder nicht fristgerecht erfüllt worden sind (vgl. Schrift-satz des Beklagten v. 24.2.2016, Blatt 91 der Gerichtsakte; E-Mail des Gesundheitsamtes der Stadt J. v. 17.8.2016, Blatt 100 der Gerichtsakte). Dieses Verhalten rechtfertigt die Annahme, dass die Klägerin auch in Zukunft die gesetzlichen Anzeige- und Auskunftspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen wird. Dass diese Gefahr konkret besteht, ist nicht erforderlich. Die zur Annahme der Unzuverlässigkeit führende Gefährdung ist vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn sie nicht so fernliegt, dass sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.3.1996 - BVerwG 1 B 54.96 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 49; Senatsbeschl. v. 8.11.2007 - 8 LA 88/07 -, juris Rn. 5 (Widerruf einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz wegen Unzuverlässigkeit)).

Die Annahme der Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Hebamme ist schließlich nicht nachträglich entfallen. Der Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufswürdigkeit bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Berufserlaubnis wieder erlangt worden sein kann (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.2.2015 - 8 LA 26/14 -, juris. 52 (Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit); v. 23.7.2014 - 8 LA 142/13 -, juris Rn. 38 f. (Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit)). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der zur Kompensation zu Tage getretener charakterlicher Mängel erforderliche Reifeprozess ein tatsächlicher Vorgang ist, der in der Regel bereits mit der Aufgabe der gravierenden Verfehlungen einsetzt und nicht eine behördliche oder gar gerichtliche Bestätigung der Verfehlung und einen damit verbundenen Appell zur Läuterung voraussetzt. Maßgeblich für den Beginn dieses Reifeprozesses ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich, ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden, beruht (vgl. Senatsbeschl. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 22; so auch BGH, Beschl. v. 8.5.2013 - AnwZ (Brfg) 46/12 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012 - 4 A 18/11 -, juris Rn. 32). Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für die Wiedererlangung einer verlorenen Zuverlässigkeit zur Berufsausübung.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat die Klägerin die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Hebammenberufs bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 21. Mai 2014 fraglos nicht wiedererlangt. In diesem Zeitpunkt dauerte das zur Annahme der Unzuverlässigkeit führende Fehlverhalten an. Die Klägerin hat erst im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Versuch unternommen, die gesetzlichen Anzeige- und Auskunftspflichten zu erfüllen.

Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 HebG vor, ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" zu widerrufen; dem Beklagten ist insoweit ein Ermessen nicht eingeräumt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Widerruf im vorliegenden Fall ausnahmsweise einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin bewirkt, bestehen für den Senat nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf die Folgen des Widerrufs für ihre wirtschaftliche Existenz. Der Verlust einer Erlaubnis zur Berufsausübung und der damit einhergehende Verlust der aus der Berufsausübung erzielten Einnahmen ist Folge eines jeden staatlichen Entzugs der Berufserlaubnis und kann allein deshalb, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entzug der Berufserlaubnis erfüllt sind, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 10.6.2015 - 8 LA 114/14 -, juris Rn. 76 (Widerruf der Approbation als Apotheker wegen Unwürdigkeit); v. 17.2.2015, a.a.O., Rn. 62).