Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.04.2024, Az.: 13 LA 61/23

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit dem Ziel der Einbürgerung als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland; Feststellung der Identität der Antragstellerin

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.04.2024
Aktenzeichen
13 LA 61/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 13676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0411.13LA61.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 20.03.2023 - AZ: 11 A 8783/17

Tenor:

  1. I.

    Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 20. März 2023 wird abgelehnt.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

    Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

  2. II.

    Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

    Außergerichtliche Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 20. März 2023, mit dem dieses ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten, sie als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland einzubürgern, abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

1. Die von der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (a.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (b.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (c.) sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

a. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).

(1) Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Anforderungen an die Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit von Einbürgerungsbewerbern unverändert und unterschiedslos über Generationen hinweg gleich hochgehalten. Es dränge sich auf, dass von Generation zu Generation der Nachweis von Staatsangehörigkeit und Identität der Vorfahren schwieriger werde, und dass Aspekte der Staatssicherheit, die stets im Zusammenhang der Identitäts- und Staatsangehörigkeitsklärung betont würden, bei Erwachsenen und Kindern nicht unterschiedslos gleich gehandhabt werden könnten. Dies zeige sich besonders in ihrem Fall. Sie - die Klägerin - sei noch minderjährig, im Bundesgebiet geboren und habe ihr gesamtes bisheriges Leben im Bundesgebiet verbracht. Ihre Geburt sei nur im Bundesgebiet registriert worden. Dies unterscheide ihre Lebenssituation grundlegend von der Lebenssituation anderer Einbürgerungsbewerber, die erst nach jahrelangem Leben im Ausland - gar noch als Erwachsener - eingereist seien.

Mit diesem Zulassungsvorbringen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung, der begehrten Einbürgerung stehe die mangelnde Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit der Klägerin entgegen (Urt. v. 20.3.2023, S. 10 ff.), schon nicht hinreichend dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats - als eine zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG zu Recht die Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers gefordert. Diese Voraussetzung war zunächst in der Rechtsprechung entwickelt worden und galt ungeschrieben (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2011 - BVerwG 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311, 313 f. - juris Rn. 11 f.; Senatsbeschl. v. 1.7.2020 - 13 LA 55/20 -, juris Rn. 7 f.; Senatsurt. v. 3.5.2018 - 13 LB 107/16 -, juris Rn. 36 f.), mit Wirkung vom 9. August 2019 wurde sie durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1124) vom Gesetzgeber ausdrücklich in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ("seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind") aufgenommen und hat auch durch das - in diesem Verfahren noch nicht maßgebliche - Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104), das erst am 27. Juni 2024 in Kraft treten wird, keine inhaltlichen Änderungen erfahren (vgl. zum Regelungsinhalt dieses Änderungsgesetzes: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts, BT-Drs. 20/9044, S. 18 ff.; Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/9044 -, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG), BT-Drs. 20/10093, S. 1 f. und 8 f.). § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG setzt auch in der ab dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung ausdrücklich voraus, dass "Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind". Allein daraus, dass mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts der bisher geltende Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aufgegeben wird, Einbürgerungen künftig generell unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen dürfen und eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit(en) daher nicht mehr notwendig ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe auf die Klärung der Staatsangehörigkeit verzichten wollen. Denn die Klärung der Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers ist eine Grundvoraussetzung, um die unverändert notwendigen Status- und Sicherheitsprüfungen vornehmen zu können, beeinflussen sich doch Staatsangehörigkeit und Identität einander wechselseitig. Die identitätsbildenden Kriterien, wie etwa die Namensvergabe und der Familienstand, hängen vom anwendbaren Recht desjenigen Staates ab, dem der Einbürgerungsbewerber angehört (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 30.12.2021 - 5 A 692/21.Z -, juris Rn. 6; Senatsurt. v. 3.5.2018 - 13 LB 107/16 -, juris Rn. 36).

Welche Anforderungen an die Prüfung und Klärung der Identität und an die insoweit bestehenden Mitwirkungspflichten des Einbürgerungsbewerbers zu stellen sind, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 23.9.2020 - BVerwG 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269, 274 ff. - juris Rn. 18 ff.) entwickelten Stufenmodell:

"Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale.

Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen; die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts ist mit Bundesrecht nicht vereinbar (so im Ergebnis auch VGH Kassel, Urteil vom 19. März 2020 - 5 A 268/18 - juris Rn. 26). Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen. Eine Versicherung an Eides statt darf die Einbürgerungsbehörde nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hingegen nicht verlangen oder abnehmen, da eine solche - insoweit abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Art. 88 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) - im Einbürgerungsverfahren nicht vorgesehen ist (vgl. indes zur eidlichen Vernehmung von Zeugen § 65 Abs. 3 VwVfG). Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen. Nur durch eine solche abgestufte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 16 m.w.N.).

Für die Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 <181>). Die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel müssen hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen.

Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG beziehungsweise - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt auch in Bezug auf das Erfordernis der Klärung der Identität der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird indes infolge des Umstands, dass die Identität die Sphäre des Einbürgerungsbewerbers unmittelbar berührt, durch dessen verfahrensrechtliche Mitwirkungslast eingeschränkt. Während die Einbürgerungsbehörde insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht trifft, unterliegt der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. Genügt er dieser Pflicht nicht oder nicht in dem geschuldeten Umfang, so ist dem im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 24 VwVfG beziehungsweise - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechnung zu tragen. Erweisen sich von ihm eingereichte Beweismittel als gefälscht oder zwar als echt, aber als inhaltlich unrichtig, so ist auch dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Gewicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 25)."

Dieses Stufenmodell, das auch der Senat in seiner Rechtsprechung anwendet (vgl. bspw. Senatsbeschl. v. 5.9.2023 - 13 LA 108/23 -, V.n.b., Umdruck S. 3 ff.), ist gerade darauf gerichtet, die § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 23.9.2020 - BVerwG 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269, 273 f. - juris Rn. 17; vgl. dahingehend auch: Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/9044 -, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG), BT-Drs. 20/10093, S. 9). Dass dieses Ziel für im Bundesgebiet geborene Einbürgerungsbewerber, wie die Klägerin, nicht erreicht wird, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen für den Senat nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Ihr Ansatz, dass von Generation zu Generation der Nachweis von Staatsangehörigkeit und Identität der Vorfahren schwieriger werde und die Anforderungen deshalb nicht unterschiedslos auf alle Generationen von Einbürgerungsbewerbern angewendet werden dürften, ist in dem dargestellten Stufenmodell vielmehr ersichtlich hinreichend berücksichtigt. Der Senat geht daher in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das Erfordernis der Identitätsklärung für die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG auch bei im Bundesgebiet geborenen Ausländern sachlich gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 28.1.2020 - 13 LA 165/19 -, juris Leitsatz und Rn. 6).

Die vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (Urt. v. 20.3.2023, S. 13 f.) vorgenommene Anwendung des dargestellten Stufenmodells auch für die Bestimmung der Anforderungen an die Prüfung und Klärung der Staatsangehörigkeit und an die insoweit bestehenden Mitwirkungspflichten des Einbürgerungsbewerbers wird mit dem Zulassungsvorbringen von der Klägerin nicht nachvollziehbar in Zweifel gezogen. Solche Zweifel sind für den Senat auch nicht offensichtlich (vgl. zur Anwendung des Stufenmodells bei der Klärung der Staatsangehörigkeit eines Einbürgerungsbewerbers: OVG B-Stadt, Beschl. v. 9.2.2024 - 2 LA 51/22 -, juris Rn. 11 Hessischer VGH, Beschl. v. 30.12.2021 - 5 A 692/21.Z -, juris Rn. 6; VG Braunschweig, Urt. v. 6.6.2023 - 4 A 469/17 -, juris Rn. 34; Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/9044 -, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG), BT-Drs. 20/10093, S. 9: "Sofern dies nicht erfolgt ist, sieht das Stufenmodell des BVerwG zur Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit (Sic !) im Einbürgerungsverfahren auch Lösungen für Personen in Beweisnot vor. Auf der letzten Stufe kann die Staatsangehörigkeit ausnahmsweise allein auf der Grundlage eigenen Vorbringens nachgewiesen werden, wenn die Staatsangehörigkeit auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen. Informationsdefizite oder Vollzugsprobleme, die bei Staatenlosen/Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit im Alltag zweifelsohne zu Erschwernissen führen können, sind letztlich nicht durch Rechtsänderungen im Staatsangehörigkeitsrecht zu lösen.").

Auch die in Anwendung eines danach richtigen rechtlichen Maßstabs vom Verwaltungsgericht getroffene tatsächliche Feststellung, der begehrten Einbürgerung stehe die mangelnde Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit der Klägerin entgegen (Urt. v. 20.3.2023, S. 14 ff.), ist nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht ausgesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es sei zum einen nicht geklärt, ob die Klägerin über ihren Vater kraft Abstammung die libanesische Staatsangehörigkeit erworben habe. Dem Vater sei, nachdem er im Jahr 1994 im Libanon im Rahmen einer Sammeleinbürgerung eingebürgert wurde, auf den Namen A. ein libanesischer Pass ausgestellt worden. Die Klägerin sei erst später geboren worden. Insoweit sei in Betracht zu ziehen, dass eine bereits vor geraumer Zeit initiierte Nachregistrierung der Eheschließung der Eltern der Klägerin und die Eintragung der Klägerin in das Zivilrechtsregister des Vaters und ein Erwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit mittlerweile erfolgt und dies lediglich dem Gericht nicht angezeigt worden sei. Jedenfalls sei es der Klägerin möglich und auch zuzumuten, sich um einen libanesischen Pass zu bemühen und diese Bemühungen, selbst wenn sie letztlich erfolglos blieben, nachzuweisen. Zum anderen dürfte die Klägerin, abgeleitet von ihren Eltern bzw. ihrer Mutter, auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Mutter sei, wenn auch unter einem anderen Namen (A., geb. A.), im türkischen Geburtsregister erfasst und dieser sei 1988 - kurz vor der Einreise in das Bundesgebiet - ein türkischer Nationalpass ausgestellt worden. Auch dem Vater sei unter anderem Namen (A.) 1988 ein türkischer Nationalpass ausgestellt worden. Das türkische Generalkonsulat in Hannover habe mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit dem zuständigen türkischen Standesamt feststehe, dass es sich bei der Familie A. (alias A.) um türkische Staatsangehörige handele. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2023 hätten die Eltern der Klägerin jüngst Bemühungen zur Erlangung von aktuellen türkischen Identitätsnachweisen geleistet und seien unter den Personalien A. mit den türkischen Behörden in Kontakt getreten. In der mündlichen Verhandlung seien Unterlagen in türkischer Sprache vorgelegt worden, die auf eine Antragstellung beim Generalkonsulat in Hannover hinsichtlich der Erteilung von türkischen Personalausweisen schließen ließen. Auch der Klägerin sei es daher objektiv möglich, aussagekräftige Nachweise über Bemühungen, eine Bestätigung ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und damit die Voraussetzung für die Ausstellung eines türkischen Nationalpasses oder aber eine entsprechende Negativbescheinigung der zuständigen türkischen Behörden beizubringen. Dies sei bisher nicht geschehen. Ob die gebotene Mitwirkung der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls (u.a. mögliche "Zwangsbenamung" ethnischer Minderheiten in der Türkei, Geburt im Bundesgebiet mit anderem Namen und Aufgabe des Alias-Namens) auch subjektiv zumutbar sei, könne dahinstehen. Da für die Klägerin anstelle des geführten Familiennamens (A.) auch ein anderer türkischer Familienname (A.) in Betracht komme, dürfte auch ihre Identität nicht geklärt sein.

Mit diesen eingehenden Erwägungen setzt sich das Zulassungsvorbringen der Klägerin gar nicht, jedenfalls aber nicht in einer den dargestellten Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Die Klägerin zeigt für den Senat nicht ansatzweise nachvollziehbar auf, warum die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen unrichtig sein sollten und aus welchen Gründen, es ihr unmöglich oder unzumutbar sein sollte, die vom Verwaltungsgericht herausgearbeiteten Mitwirkungshandlungen zur Klärung der Staatsangehörigkeit und der Identität vorzunehmen.

(2) Die Klägerin macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auch für die Einbürgerung unter Verzicht auf die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG gefordert, dass die bisherige Staatsangehörigkeit geklärt sein müsse und nicht durch eine Wahrunterstellung einer Staatsangehörigkeit ersetzt werden dürfe. Ein dahingehendes Erfordernis werde in der Rechtsprechung nicht nachvollziehbar begründet und dies sei auch nicht zu begründen. Eine etwa in Betracht kommende libanesische Staatsangehörigkeit könne daher ohne weitere Klärungsbemühungen als gegeben unterstellt werden. Denn diese stehe der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht entgegen.

Auch diese Einwände begründen die Zulassung der Berufung gebietende ernstliche Richtigkeitszweifel nicht.

Zum einen beziehen sich die Einwände auf die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit), auf deren Vorliegen es im hier zu beurteilenden Fall nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, da das Verwaltungsgericht die hiervon zu trennende Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (Klärung von Staatsangehörigkeit und Identität als Grundvoraussetzung für die Status- und Sicherheitsprüfungen) verneint hat und dies von der Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen worden ist (siehe oben I.1.a.(1)).

Zum anderen ist - wie vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend angenommen (Urt. v. 20.3.2023, S. 17) - in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Einbürgerung unter Verzicht auf die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG und unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG erfordert, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, und es, um dies überhaupt beurteilen zu können, zwingend einer Klärung der bisherigen Staatsangehörigkeit bedarf, die nicht schlicht durch eine Wahrunterstellung ersetzt werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 25.6.2020 - 13 PA 66/20 -, V.n.b. Umdruck S. 3 f.; Senatsbeschl. v. 20.8.2018 - 13 LA 187/17 -, juris Rn. 21; Senatsurt. v. 10.9.2008 - 13 LB 207/07 -, juris Rn. 26: "Wenn hingegen offen bleibt, ob der Eingebürgerte noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, besteht auf Dauer eine Rechtsunsicherheit, die grundsätzlich vermieden werden muss. Es ist deshalb nicht vertretbar, dass bei den Staaten, die - wie der Libanon - die Aufklärung von Staatsbürgerschaften erschweren, von vornherein auf zumutbare Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers verzichtet wird, eine Klärung herbeizuführen."; vgl. dahingehend auch BVerwG, Urt. v. 1.9.2011 - BVerwG 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311, 313 ff. - juris Rn. 11, 13 und 16; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 20.4.2021 - 4 LB 7/20 -, juris Rn. 54 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat damit eine Begründung für den Ausschluss einer Wahrunterstellung gegeben, an der er auch weiterhin festhält.

(3) Die Klägerin beanstandet zudem, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend § 10 Abs. 3a StAG nicht angewendet. Der zur Begründung allein gegebene Hinweis, dass sie - die Klägerin - ungeachtet des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts nicht sicher in der Türkei als Staatsangehörige angesehen werde, gehe fehl und sei durch nichts belegt.

Auch dieser Einwand greift nicht durch.

Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird gemäß § 10 Abs. 3a Satz 1 StAG die Einbürgerung abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist nach § 10 Abs. 3a StAG aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 StAG für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

Eine etwa unzutreffende Nichtanwendung dieser Vorschrift durch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung hat zum einen auf die maßgebliche Richtigkeit des Ergebnisses dieser Entscheidung (vgl. zum Maßstab der Ergebnisrichtigkeit: Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 13 LA 129/17 -, juris Rn. 18 m.w.N.) keine Auswirkungen. Denn § 10 Abs. 3a StAG ermöglicht nur eine "Einbürgerung abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit", gestattet aber kein Abweichen von der hiervon zu trennenden Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (Klärung von Staatsangehörigkeit und Identität als Grundvoraussetzung für die Status- und Sicherheitsprüfungen), deren Vorliegen das Verwaltungsgericht zutreffend verneint hat (siehe oben I.1.a.(1)).

Zum anderen wäre es auch in der Sache nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung § 10 Abs. 3a StAG mit der Begründung unangewendet gelassen haben sollte, dass "der türkische Staat die Klägerin jedenfalls derzeit ungeachtet des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts nicht sicher in seiner Rechtspraxis als Staatsangehörige ansehen dürfte" (Urt. v. 20.3.2023, S. 19). Denn die Anwendung des § 10 Abs. 3a Satz 1 StAG setzt ersichtlich voraus, dass feststeht, ob der Einbürgerungsbewerber Angehöriger eines ausländischen Staates ist, dessen "Recht ... das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu(lässt)". Das Verwaltungsgericht hat eine dahingehende positive Feststellung nicht getroffen (siehe oben I.1.a.(1) und Urt. v. 20.3.2023, S. 14: "Vorliegend ist die Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht abschließend geklärt.", S. 18: "Daneben ist anzumerken, dass die Klägerin, abgeleitet von ihren Eltern bzw. ihrer Mutter, die türkische Staatsangehörigkeit besitzen dürfte.", S. 19: " Zur Beachtung der völkerrechtlichen Souveränität und Personalhoheit der Republik Türkei muss den türkischen Behörden grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Antragstellers nach den Normen des türkischen Rechts und deren Auslegung selbst in materieller Hinsicht zu prüfen. ... Eine Registrierung der Klägerin in der Türkei ist bislang nicht erfolgt, sodass der türkische Staat die Klägerin jedenfalls derzeit ungeachtet des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts nicht sicher in seiner Rechtspraxis als Staatsangehörige ansehen dürfte."). Auch die Klägerin hat noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. März 2023 auf erhebliche Schwierigkeiten und unzumutbare Mitwirkungshandlungen bei der "Klärung ihrer türkischen Staatsangehörigkeit" verwiesen (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 20.3.2023, S. 2 = Blatt 146R der Gerichtsakte).

b. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 50; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 124a Rn. 53).

Diesen Anforderungen trägt das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise Rechnung. Die Klägerin macht lediglich geltend, wegen der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen (siehe hierzu im Einzelnen unten I.1.c.) weise die Rechtssache "auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf" (vgl. den Zulassungsbegründungsschriftsatz v. 5.6.2023, S. 9). Sie erläutert aber nicht ansatzweise nachvollziehbar, mit welchen Schwierigkeiten die Beantwortung dieser Fragen verbunden (gewesen) sein soll und dass sich solche Schwierigkeiten in qualitativer Hinsicht als überdurchschnittlich darstellen. Dies ist für den Senat auch nicht offensichtlich.

c. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53 m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.8.2014 - 8 LA 172/13 -, GewArch 2015, 84, 85 - juris Rn. 15; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 35 ff. m.w.N.).

Hieran gemessen kommt den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen,

(1)"Kann hinsichtlich der Klärung von Staatsangehörigkeit und Identität von hier geborenen Kindern dasselbe an Beweismitteln verlangt werden, wie von ihren Eltern und Großeltern, oder muss wegen der durch Zeitablauf und durch Wissens- und Beweismittelverlust geringeren Nachweismöglichkeiten von Generation zu Generation der Beweismaßstab herabgestuft werden?"

(2)"Kann eine im Ergebnis einbürgerungsunschädlichen Staatsangehörigkeit jedenfalls bei einem minderjährigen Kind als wahr unterstellt werden?"

(3)"Darf die Norm des § 10 Abs. 3a StAG, die eine innerstaatliche Umsetzung des Kindeswohlvorrangs aus Art. 3 UN-KRK und des Kinderrechts auf Erwerb einer Staatsbürgeschaft aus Art. 7 Abs. 1 UN-KRK ist, umgangen werden, indem beleglos ein zu befürchtender Verstoß der Türkei gegen ihr eigenes Staatsbürgerschaftsrecht unterstellt wird?"

eine die Zulassung der Berufung gebietende grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

Die Frage zu (1) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, soweit sie hinsichtlich der Anforderungen an die Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit von Einbürgerungsbewerbern einer fallübergreifenden Klärung zugänglich ist, bereits beantwortet (siehe hierzu im Einzelnen oben I.1.a.(1)), so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf. Die Fragen zu (2) und (3) sind schon nicht entscheidungserheblich (siehe hierzu im Einzelnen oben I.1.a.(2) und (3)), so dass eine Klärung im Berufungsverfahren voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Übrigen ist die Frage zu (2) in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (siehe hierzu im Einzelnen oben I.1.a.(2)), ohne dass sich aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nachvollziehbar weiterer fallübergreifender Klärungsbedarf ergibt.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

II. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen.

1. Dem Zulassungsantrag der Klägerin kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 - juris Rn. 11) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.). Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in diesem Beschluss zu I.1.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).