Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.05.2022, Az.: 10 LA 37/22

Anfoderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes aufgrund der Ablehnung von Beweisanträgen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.05.2022
Aktenzeichen
10 LA 37/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 18833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 21.02.2022

Fundstelle

  • AUAS 2022, 129-131

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes aufgrund der Ablehnung von Beweisanträgen.

Tenor:

Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 21. Februar 2022 und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten werden abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Klägerinnen, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn der von ihnen geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) in Form der Versagung rechtlichen Gehörs ist von ihnen nicht hinreichend dargelegt worden bzw. liegt nicht vor.

Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist dabei vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (BVerwG, Beschluss vom 28.3.2013 - 4 B 15.12 -, juris Rn. 8). Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wovon grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 9.1.2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17). Die Beteiligten müssen dementsprechend Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen erklären zu können (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 -, juris Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 9.1.2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17). Das Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten haben (vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.7.2019 - 2 BvR 686/19 -, juris Rn. 27 m.w.N.). In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.3.2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt allerdings nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehörs, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags im Prozessrecht objektiv keine Stütze mehr findet (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.3.2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45, und stattgebender Kammerbeschluss vom 19.12.2016 - 2 BvR 1997/15 -, juris Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2022 - 1 B 49.21 -, juris Rn. 18, vom 16.9.2020 - 5 PB 22.19 -, juris Rn. 19, und vom 21.1.2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 20.9.2018 - 10 LA 284/18 -, juris Rn. 26). Wann ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, ist grundsätzlich von den Fachgerichten im Rahmen der konkreten Verfahrenssituation und auf der Grundlage des einfachen Rechts zu beurteilen.

Art. 103 Abs. 1 GG bietet damit keinen Schutz dagegen, dass ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31.3.2006 - 1 BvR 2444/04 -, juris Rn. 19). So kann das Gericht auch in Verfahren, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, Beweisanträge unberücksichtigt lassen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.9.2009 - 1 BvR 3501/08 -, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 20.9.2018 - 10 LA 284/18 -, juris Rn. 26). Auch kann ein auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichteter Beweisantrag insbesondere in asylgerichtlichen Verfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen über die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei abgelehnt und die Gefährdungsprognose im Einzelfall auf der Grundlage einer tatrichterlichen Beweiswürdigung eigenständig vorgenommen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2022 - 1 B 49.21 -, juris Rn. 19 und vom 23.9.2019 - 1 B 40.19 -, juris Rn. 45; vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2020 - 1 A 3911/18.A -, juris Rn. 32). Ein Beweisantrag ist auch dann unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen (BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2022 - 1 B 49.21 -, juris Rn. 21 und vom 21.1.2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 18). Einem Beweisantrag ist dementsprechend nur dann nachzugehen, wenn er hinreichend substantiiert ist (BVerwG, Beschluss vom 16.9.2020 - 5 PB 22.19 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall, wenn er so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann. Solche Beweisanträge müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen (BVerwG, Beschluss vom 21.1.2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 18). So liegt es etwa, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind (BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2022 - 1 B 49.21 -, juris Rn. 21 und vom 21.1.2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 18). Die für einen Beweisantrag erforderliche Substantiierung erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Das Substantiierungsgebot verlangt vielmehr, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird (BVerwG, Beschluss vom 14.9.2017 - 4 B 28.17 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 20.9.2018 - 10 LA 284/18 -, juris Rn. 26 m.w.N). Bei einem Sachverständigenbeweisantrag, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, erfordert dies regelmäßig die Vorlage eines gewissen Anforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, Beschluss vom 26.7.2012 - 10 B 21.12 --, juris Rn. 7, und Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 13.6.2018 - 2 LA 50/17 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.6.2018 - 13 A 1080/18.A --, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.9.2018 - 10 LA 284/18 -, juris Rn. 26). Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art der Befunderhebung stattgefunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.8.2021 - 1 A 73/20.A -, juris Rn. 21). Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2020 - 19 A 2379/18 -, juris Rn. 87 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26.7.2012 - 10 B 21.12 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.12.2018 - 1 ZB 18.33263 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 - 2 LA 60/18 -, juris Rn. 7). Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, Beschluss vom 26.7.2012 - 10 B 21.12 -, juris Rn. 7 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.4.2019 - 8 ZB 18.33333 -, juris Rn. 7). Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.8.2021 - 1 A 73/20.A -, juris Rn. 21). Eine darüberhinausgehende Beibringung einer detaillierten, an den Forschungskriterien der ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) orientierten gutachtlichen fachärztlichen Stellungnahme ist demgegenüber nicht erforderlich, weil dies auf eine Art Beweisführungspflicht hinauslaufen würde, die in der Regel mit den verwaltungsprozessualen Grundsätzen nicht vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07 -, juris Rn. 16). Gleichermaßen kann von dem Betroffenen keine Glaubhaftmachung etwa im Sinne des § 294 ZPO verlangt werden (BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 17.07 -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.8.2021 - 1 A 73/20.A -, juris Rn. 19).

Beziehen sich die unter Beweis gestellten Umstände nicht auf Tatsachen, die in der Vergangenheit liegen, sondern auf Prognosen einer künftigen Entwicklung, gelten im Ansatz die Anforderungen, die an die Pflicht des Gerichts zur Einholung eines (weiteren) Gutachtens bzw. einer (weiteren) Auskunft zu stellen sind (BVerwG, Beschluss vom 14.2.2022 - 1 B 49.21 -, juris Rn. 22).

Die Gründe, mit denen das Gericht einen - wie hier - in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag ablehnt, sind dem Antragsteller allerdings grundsätzlich vor Ergehen des Urteils durch einen begründeten Gerichtsbeschluss (§ 86 Abs. 2 VwGO) bekanntzugeben (BVerwG, Urteil vom 6.2.1985 - 8 C 15.84 -, juris Rn. 25). Damit soll unter anderem auch gewährleistet werden, dass sich die Beteiligten in Wahrnehmung ihres Rechts auf rechtliches Gehör dazu äußern und auf die neue Prozesssituation einstellen sowie gegebenenfalls weiteren Beweis beantragen können (vgl. Dawin/Panzer in Schoch/Schneider/, VwGO, Stand: Juli 2021, § 86 Rn. 124; Breunig in BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2021, § 86 Rn. 68; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 86 Rn. 85; BVerwG, Urteil vom 23.6.1961 - IV C 308.60 -, NJW 1961, 2081). Ergeht der einen Beweisantrag ablehnende Beschluss in der mündlichen Verhandlung, genügt insoweit (zunächst) die mündliche Begründung der Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2010 - 7 B 6.10 -, juris Rn. 30). Da die Begründung zur Kontrolle durch das Berufungs- bzw. Revisionsgericht allerdings aktenkundig gemacht werden muss, ist diese entweder in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen oder in den Entscheidungsgründen des Urteils darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.2010 - 7 B 6.10 -, juris Rn. 30).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den substantiierten Vortrag, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft erfolgt ist, die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 28.3.2013 - 4 B 15.12 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2020 - 13a ZB 19.31718 -, juris Rn. 4). Weiter muss dargelegt werden, was die Beweisaufnahme ergeben hätte und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre (Eichberger/Buchheister in Schoch/Schneider, Stand: Juli 2021, § 138 Rn 84 f. m.w.N.). Die Berufungszulassungsbegründung, mit der ein Gehörsverstoß geltend gemacht wird, muss sich zudem mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2016 - 2 B 34.14 -, juris Rn. 60 zu § 133 Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO).

1. Die Klägerinnen rügen, dass die Begründung der Ablehnung ihrer fünf in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge lediglich aus einem einzelnen Stichwort ("Ausforschung", "hinreichende Erkenntnismittel", "nicht entscheidungsrelevant") bestanden habe. Ihnen sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, auf die Ablehnung einzugehen oder neue sachdienliche Anträge zu stellen. Wäre eine ordnungsgemäße Begründung erfolgt, hätten sie sachdienliche Anträge stellen können und eine Beweiserhebung hätte sich "günstig für die Klägerinnen ausgewirkt, da es sich um entscheidungserhebliche Tatsachen handelt".

Damit haben die Klägerinnen den von ihnen geltend gemachten Verfahrensfehler bereits nicht hinreichend dargelegt. Denn sie haben nicht dargetan, welcher Beweisantrag mit welcher Begründung abgelehnt worden ist, weshalb die jeweilige Begründung im konkreten Fall nicht ausreichend gewesen sein sollte und dass deshalb ihr rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Überdies stimmen die Angaben der Klägerinnen in der Begründung ihres Zulassungsantrags zum Teil auch nicht mit dem Protokoll der mündlichen Verhandlung überein. So ist dort etwa zum zweiten Beweisantrag festgehalten: "Die Ablehnung wurde in der mündlichen Verhandlung begründet. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, dass es den Antrag als Ausforschungsbeweis ablehnt."

Überdies geht auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht hervor, dass die durch eine Rechtsanwältin vertretenen Klägerinnen aufgrund der Begründung der Ablehnung ihrer Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen wären, sich in der Verfolgung ihrer Rechte darauf einzurichten, insbesondere einen neuen oder ergänzten Beweisantrag zu stellen oder im abschließenden Vortrag sich mit der im Beschluss zutage getretenen Auffassung des Gerichts auseinanderzusetzen. Hinsichtlich des ersten (Sachverständigengutachten zu einer drohenden Retraumatisierung), des zweiten (persönliche Möglichkeit der Klägerinnen zum Bezug von Sozialleistungen) und des fünften (hinreichende Behandlungsmöglichkeiten) Beweisantrags zeigen bereits die Inhalte ihrer Gegenvorstellungen, dass die Klägerinnen jeweils in ausreichender Wahrnehmung ihres Rechts auf rechtliches Gehör sich zu der Ablehnung äußern und auf die neue Prozesssituation einstellen konnten. Den dritten Beweisantrag (sachverständige sistierte Zeugin zu einer drohenden Retraumatisierung), zu dessen Substantiierung die Klägerinnen auf den ersten Beweisantrag Bezug genommen hatten, lehnte das Gericht als Ausforschungsbeweis ab. Auch insoweit haben die Klägerinnen mit ihrer diesbezüglichen Gegenvorstellung und mit ihrer Gegenvorstellung hinsichtlich der Ablehnung des ersten Beweisantrags ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie sich der Erwägungen des Gerichts in ausreichendem Maße bewusst und in der Lage gewesen sind, sich auf die infolge der Ablehnung ihres Beweisantrags entstehende prozessuale Situation einzustellen.

2. Weiter machen die Klägerinnen geltend, dass der vierte und fünfte Beweisantrag in den schriftlichen Urteilsgründen keine Erwähnung gefunden hätten.

Auch mit diesem Vorbringen haben sie den von ihnen geltend gemachten Verfahrensfehler nicht dargelegt, da die Klägerinnen nicht dargetan haben, weshalb sie durch die Nichterwähnung der beiden Beweisanträge in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollten. Der Gehörsverstoß muss mit den ihn begründenden Tatsachen und in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (Senatsbeschluss vom 4.2.2022 - 10 LA 7/22 -, juris Rn. 5, juris m.w.N.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 218 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.3.2013 - 4 B 15.12 -, juris Rn. 8 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Ablehnung von Beweisanträgen durch Beschluss mit mündlicher Begründung genügt grundsätzlich § 86 Abs. 2 VwGO. Da die Begründung zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Berufungs- oder Revisionsgericht aktenkundig sein muss, ist die Begründung in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen oder in den Entscheidungsgründen darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2010 - 7 B 6.10 -, juris Rn. 30). Unterbleibt dies, liegt darin ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO und gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2010 - 7 B 6.10 -, juris Rn. 30). Weshalb sich hieraus auch ein Gehörsverstoß ergeben soll, haben die Klägerinnen nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise ausgeführt und ergibt sich auch nicht aus der von den Klägerinnen zitierten Textpassage aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2003 (Az. 8 B 32.03).

Auch haben die Kläger nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb die Nichtbegründung der Ablehnung der beiden Beweisanträge in den schriftlichen Urteilsgründen entscheidungserheblich sein sollte. Soweit sie diesbezüglich ausführen, dass Gericht hätte bei rechtmäßiger Auseinandersetzung mit den Beweisanträgen feststellen müssen, dass diesen nachzugehen wäre, was zu einem günstigen Ergebnis für die Klägerinnen hinsichtlich § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hätte führen müssen, verkennen sie bereits, dass die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beweisanträgen bereits in der mündlichen Verhandlung stattgefunden hatte und die beiden Anträge dort abgelehnt worden sind. Die von den Klägerinnen als fehlend bemängelte Begründung in den später niedergelegten Urteilsgründen hätte daher die Begründung der Ablehnung der Beweisanträge zum Inhalt gehabt. Weshalb das Gericht nach der bereits in der mündlichen Verhandlung erfolgten Ablehnung der Beweisanträge doch noch hätte Beweis erheben sollen, legen die Klägerinnen nicht dar. Sie behaupten dies lediglich pauschal.

3. Zuletzt meinen die Klägerinnen noch, dass die Ablehnung der Beweisanträge als solche sie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletze.

a) Die beiden Beweisanträge zu einer drohenden Retraumatisierung hätten unter Berücksichtigung des Gutachtens des Facharztes G. und der Schreiben der Allgemeinmedizinerin H., der Psychotherapiewissenschaftlerin I. sowie einer weiteren Fachärztin nicht als Ausforschungsbeweisanträge abgelehnt werden dürfen. Die Klägerin zu 1. habe intensiv und vollumfänglich dargelegt, dass sie durch die Erlebnisse in ihrem Heimatland traumatisiert worden sei und an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Zwar werde in den Unterlagen das Wort "Retraumatisierung" nicht verwendet, dies dränge sich "doch auch ohne medizinische Fachkenntnisse förmlich auf."

Mit diesem Vorbringen haben die Klägerinnen einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Denn sie haben nicht in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dargetan, dass die durch das Verwaltungsgericht abgelehnte Beweiserhebung zu einer der Klägerin zu 1. in Nordmazedonien drohenden Retraumatisierung entscheidungserheblich wäre.

Das Verwaltungsgericht ist unter Auswertung verschiedener Erkenntnismittel zu der Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG jedenfalls auch deshalb nicht vorliegen, weil die geltend gemachten Erkrankungen einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode in Nordmazedonien behandelbar seien. Hierauf gehen die Klägerinnen in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht ein. Zur Entscheidungserheblichkeit führen sie lediglich aus, dass die Beweiserhebung ergeben würde, dass die Klägerin zu 1. bei einer Rückkehr der akuten Gefahr einer Retraumatisierung ausgesetzt wäre und somit eine günstigere Entscheidung hinsichtlich § 60 Abs. 7 AufenthG getroffen hätte werden müssen. Weshalb die von ihnen angenommene Gefahr einer Retraumatisierung aufgrund der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung trotz der vom Verwaltungsgericht festgestellten Behandlungsmöglichkeiten in Nordmazedonien zu einem Abschiebungsverbot führen könnte, führen sie hingegen nicht aus. Insbesondere haben sie nicht in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass die Frage der Behandlungsmöglichkeit der genannten Erkrankung anders als vom Verwaltungsgericht zu entscheiden sein könnte.

Ferner hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG auch darauf gestützt, dass sich die ärztlichen Ausführungen zu einem drohenden Suizid auf den Abschiebungsvorgang als solchen und nicht auf die spezifischen Verhältnisse im Zielstaat bezögen bzw. es an einer nachvollziehbaren Verknüpfung mit zielstaatsbezogenen Umstände fehle. Inlandsbezogene Abschiebungsverbote seien von der Ausländerbehörde zu prüfen. Auch insoweit haben die Klägerinnen in ihrer Berufungszulassungsbegründung die Entscheidungserheblichkeit ihres Beweisantrags nicht dargelegt und sich insbesondere auch nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt.

Außerdem hat das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die traumatischen Erlebnisse sich auf eine konkrete Person und einen konkreten Ort bezögen und Anhaltspunkte für eine Retraumatisierung der Klägerin zu 1. bei Rückkehr an einen beliebigen anderen Ort in Nordmazedonien nicht bestünden. Auch mit diesen Ausführungen haben die Klägerinnen sich nicht auseinandergesetzt und damit die Entscheidungserheblichkeit der unterbliebenen Beweisaufnahme nicht dargelegt. Hierfür wäre aber gerade auch deshalb Anlass gewesen, weil auch die von ihr angeführten medizinischen Sachverständigen in ihren Stellungnahmen nicht von der Gefahr einer Retraumatisierung gesprochen haben.

Ist die vorinstanzliche Entscheidung (hier zu § 60 Abs. 7 AufenthG) auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Berufungszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (Senatsbeschluss vom 25.2.2020 - 10 LA 355/18 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Da nach den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG auch bei einer drohenden Retraumatisierung, auf die die Beweisanträge der Klägerinnen gerichtet waren, zu verneinen ist, haben sie damit die Entscheidungserheblichkeit der beantragten Beweiserhebung nicht dargelegt.

b) Die Klägerinnen meinen weiter, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich ihres persönlichen Zugangs zu Sozialleistungen nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass es hierzu hinreichende Erkenntnismittel gebe, und dann nicht in den Urteilsgründen ausführen dürfen, dass es sich um eine rechtliche Würdigung handele.

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass hinreichende Erkenntnismittel vorhanden seien. In den schriftlichen Urteilsgründen hat es ausgeführt, dass soweit der Beweisantrag die Anknüpfungstatsache der Verfügbarkeit von Sozialleistungen betreffe, hinreichende Erkenntnismittel vorlägen. Die Frage, ob es den Klägerinnen persönlich möglich sei, Sozialleistungen zu erhalten, sei keine Tatsache, sondern eine rechtliche Würdigung, die das Gericht auf Grundlage der mündlichen Verhandlung und der Erkenntnismittel zu treffen habe.

Das Tatsachengericht darf - wie oben bereits ausgeführt - einen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichteten Beweisantrag insbesondere in asylgerichtlichen Verfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen über die Verhältnisse im Zielstaat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen und die Gefährdungsprognose im Einzelfall auf der Grundlage einer tatrichterlichen Beweiswürdigung eigenständig vornehmen, wenn die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungsgefahren ausreichen und dies spätestens im Rahmen der in der Entscheidung vorzunehmenden Beweiswürdigung dargestellt und belegt wird (BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2022 - 1 B 49.21 -, juris Rn. 19 und vom 23.9.2019 - 1 B 40.19 -, juris Rn. 45).

Das Verwaltungsgericht hat vorliegend unter Heranziehung verschiedener Erkenntnisquellen die staatlichen Sozialleistungen, den Zugang zu ihnen und die Hilfestellung durch Nichtregierungsorganisationen dargestellt und damit belegt, dass ausreichende Erkenntnisse für die Beurteilung des Zugangs zu Sozialleistungen zur Verfügung stehen. Die Ausführungen enthalten insbesondere auch Erkenntnisse zu Analphabetinnen, Roma und vulnerablen Gruppen sowie zur Krankenversicherung. Die Klägerinnen haben demgegenüber nicht dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht angeführten Quellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfrage enthalten sind (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2022 - 1 B 49.21 -, juris Rn. 20 und vom 23.9.2019 - 1 B 40.19 -, juris Rn. 46) oder diese nicht ihren Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, weil sie in sich fehlerhaft, unstimmig oder unsachlich wären oder sonst nicht als Entscheidungsgrundlage taugten (BVerwG, Beschluss vom 14.2.2022 - 1 B 49.21 -, juris Rn. 27). Den diesbezüglichen Beweisantrag der Klägerinnen konnte das Verwaltungsgericht daher verfahrensfehlerfrei ablehnen.

Nichts anderes ergibt sich aus der konkreten Formulierung des Beweisantrags der Klägerinnen, die auf ihren persönlichen Zugang zu Sozialleistungen abzielt. Denn auch insoweit hat das Gericht mit den angeführten Erkenntnissen dargelegt, dass es aufgrund der herangezogenen Quellen über ausreichend eigene Sachkunde verfügt, die Frage des persönlichen Zugangs der Klägerinnen zu Sozialleistungen im Rahmen einer tatrichterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen des Zugangs zu Sozialleistungen in Mazedonien, der vorliegenden Erkenntnismittel, des persönlichen Eindrucks von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung sowie ihres Vortrags zu dem Schluss gelangt, dass es den Klägerinnen möglich und zumutbar sei, Sozialhilfe zu erlangen. Damit handelt es sich der Sache nach entgegen der eigenen Bezeichnung durch das Verwaltungsgericht als "rechtliche Würdigung" um eine Prognose auf der Grundlage tatrichterlicher Beweiswürdigung, bei der jedoch auch die rechtlichen Voraussetzungen des Zugangs sowie rechtliche Beurteilungsmaßstäbe miteinzubeziehen waren. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Beweisantrags aufgrund ausreichender vorhandener Erkenntnisse lagen, wie bereits ausgeführt, auch vor. Diese hat das Verwaltungsgericht in den schriftlichen Entscheidungsgründen dargestellt und belegt. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht den Ablehnungsgrund auch nicht - wie die Klägerinnen meinen - ausgetauscht (vgl. zur Berücksichtigung eines anderen Ablehnungsgrunds, als des vom Verwaltungsgericht herangezogenen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.4.2022 - A 12 S 3565/21 -, juris Rn. 31).

c) Hinsichtlich des Beweisantrags zu nicht ausreichenden und für die Klägerinnen nicht erreichbaren Plätzen in Frauenhäusern bringen die Klägerinnen vor, die Ablehnung des Antrags als nicht entscheidungserheblich verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn das Gericht selbst habe seine Entscheidung auf den Zugang zu Frauenhäusern gestützt. So habe es auf Seite 8 ausgeführt: "[...], ist angesichts der staatlichen Maßnahmen gegen häusliche Gewalt und der vor allem durch staatliche Sozialzentren und Frauenhäuser angebotene Hilfe für Opfer solcher Gewaltakte zumindest von einem den Mindestanforderungen genügenden Schutzniveau auszugehen." Auf Seite 9 der Urteilsgründe heiße es zudem: "Es ist den Klägerinnen zudem zumutbar, sich Unterstützung in einem Frauenhaus oder bei einer der in Nordmazedonien aktiven Nichtregierungsorganisationen zu suchen, [...]". Es sei offensichtlich rechtswidrig, einen Beweisantrag wegen Entscheidungsunerheblichkeit abzulehnen, sich im Urteil aber gerade auf das Gegenteil der Beweistatsache zu berufen.

Mit diesem Vorbringen haben die Klägerinnen bereits nicht dargelegt, dass sich das Verwaltungsgericht tragend darauf gestützt hätte, dass für die Klägerinnen in Mazedonien ausreichend und für sie erreichbare Plätze in Frauenhäusern existierten und die von ihnen behauptete Beweistatsache entscheidungserheblich wäre. Zum einen ist in den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichts keine Rede davon, dass für die Klägerinnen in Mazedonien ausreichende und für sie erreichbare Plätze in Frauenhäusern vorhanden seien. Das Verwaltungsgericht hat demnach seine Entscheidung entgegen der Behauptung der Klägerinnen nicht tragend hierauf gestützt. Denn in den von den Klägerinnen zitierten Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts ist lediglich von durch Frauenhäuser angebotene Hilfe bzw. Unterstützung in einem Frauenhaus die Rede. Das Verwaltungsgericht konnte daher den entsprechenden Beweisantrag der Klägerinnen wegen der fehlenden Entscheidungserheblichkeit der Beweisfrage ablehnen, ohne sich in Widerspruch zu seinen eigenen Entscheidungsgründen zu setzen. Zum anderen legen die Klägerinnen auch nicht dar, inwieweit und weshalb die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die beantragte Beweiserhebung durchgeführt worden wäre.

Die Entscheidungserheblichkeit ist unter Berücksichtigung der Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Klägerinnen die gesetzliche Vermutung, dass ihnen kein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG drohe, nicht widerlegt haben. Selbst bei Annahme, dass für sie bei ihrer Rückkehr erneut die Gefahr von Gewalt durch den ehemaligen Lebenspartner der Klägerin zu 1. bestehe, stehe der Gewährung subsidiären Schutzes jedenfalls die Regelung der §§ 4 Abs. 3, 3e Abs. 1 AsylG entgegen, wonach Schutz nur dann zu gewähren sei, wenn erwiesenermaßen weder der Staat noch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschten, noch internationale Organisationen in der Lage oder willens seien, Schutz vor Verfolgung zu bieten und eine inländische Fluchtalternative nicht bestehe. Nach § 3d Abs. 2 AsylG sei interner Schutz generell gewährleistet, wenn die in § 3 Abs. 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiteten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellten, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz habe. Den Erkenntnisquellen sei nicht zu entnehmen, dass die staatlichen Stellen Nordmazedoniens grundsätzlich nicht willens oder in der Lage seien, Schutz vor häuslicher Gewalt und Misshandlung zu gewähren. Vergewaltigung und häusliche Gewalt sei ein Straftatbestand, der mit Haftstrafe bedroht sei. Auch wenn es nur in wenigen Fällen zu Anzeigen und Verurteilungen komme, sei angesichts der staatlichen Maßnahmen gegen häusliche Gewalt und der vor allem durch staatliche Sozialzentren und Frauenhäuser angebotenen Hilfe für Opfer solcher Gewaltakte zumindest von einem den Mindestanforderungen genügenden Schutzniveau auszugehen.

Das Verwaltungsgericht hat die mögliche Hilfe in Frauenhäusern daher neben anderen Hilfeformen gerade nicht wegen einer dort vorhandenen ausreichenden und erreichbaren Zahl von Plätzen angeführt, die dort angebotene Hilfe stellt vielmehr nach den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nur einen Aspekt unter mehreren dar, der für den letztlich vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss maßgeblich gewesen ist. In erster Linie hat dieses auf die Strafverfolgung durch staatliche Stellen abgestellt. Dies gilt auch für die weiter vom Verwaltungsgericht angeführte Unterstützung in einem Frauenhaus, die das Verwaltungsgericht, neben weiteren Möglichkeiten, auch nur für den Fall angesprochen hat, dass der Klägerin zu 1. im konkreten Einzelfall Schutz durch die örtliche Polizei in der Heimatstadt verwehrt werde. Zudem hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass ein Anspruch auf lückenlosen Schutz nicht bestehe.

An der erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit mangelt es aber auch jedenfalls deshalb, weil das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 AsylG selbständig tragend auch mit der Begründung verneint hat, dass es den Klägerinnen zumutbar sei, einer erneuten Gefahr durch die Inanspruchnahme innerstaatlicher Fluchtalternativen zu entgehen. Hinsichtlich dieser selbständig tragenden Begründungen haben die Klägerinnen einen Berufungszulassungsgrund nicht aufgezeigt, so dass bereits deshalb die Berufung gegen die auf (hinsichtlich § 4 Abs.1 AsylG) mehrere tragende Erwägungen gestützte Entscheidung nicht zuzulassen ist.

d) Hinsichtlich des Beweisantrags, dass für die Klägerin zu 1. keine hinreichende Behandlungsmöglichkeit in einer medizinisch vertretbaren Zeitspanne zur Rückkehr zu erlangen sei, machen die Klägerinnen geltend, dass dieser nicht als Ausforschungsbeweisantrag und auch nicht mit der weiteren Begründung, es lägen hinreichende Erkenntnismittel vor, abgelehnt hätte werden dürfen. Aus den Erkenntnismitteln gehe nicht hervor, wann ein Behandlungsbeginn tatsächlich möglich sein würde. Aus diesen gehe aber hervor, dass es nur wenige Behandlungsmöglichkeiten und Plätze gebe und die Erlangung der Behandlung oft schwerlich sei, weshalb nicht von einem Ausforschungsbeweisantrag ausgegangen habe werden können. Die Frage sei auch entscheidungserheblich, weil der Klägerin zu 1. ein Abschiebungsverbot zuzusprechen wäre, wenn sie die in kürzester Zeit lebensnotwendige Behandlung nicht in einer medizinisch vertretbarer Zeitspanne erhalten würde.

Mit diesem Vorbringen haben die Klägerinnen nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht ihren Beweisantrag zu Unrecht als Ausforschungsbeweisantrag und überdies rechtswidrig mit der Begründung abgelehnt hat, bereits aufgrund der vorhandenen Erkenntnismittel über ausreichende Sachkenntnis zu verfügen.

Das Verwaltungsgericht hat die Situation der medizinischen Versorgung und der psychiatrischen und psychologischen Behandlungsmöglichkeiten unter Heranziehung verschiedener Erkenntnismittel ausführlich dargestellt und damit belegt, dass ausreichende Erkenntnismittel zur Verfügung stehen. Nach deren Auswertung ist es zu dem Schluss gekommen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine medizinische Behandlung für die Klägerin zu 1. lediglich in medizinisch nicht vertretbarer Zeit zu erlangen wäre. Dabei ist das Verwaltungsgericht auch auf die konkrete Situation der Klägerin zu 1. (Seite 16 des Urteilsabdrucks) eingegangen und hat im Einzelnen ausgeführt, wie der Übergang zur bzw. die Fortsetzung ihrer Behandlung in Nordmazedonien gestaltet werden kann. Der hiergegen gerichtete Vortrag der Klägerinnen ist zu pauschal und unsubstantiiert, als dass er die an den Berufungszulassungsgrund zu stellenden Darlegungsanforderungen genügen würde. Sie haben insbesondere nicht dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht angeführten Quellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfrage enthalten sind oder diese nicht ihren Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, weil sie in sich fehlerhaft, unstimmig oder unsachlich wären oder sonst nicht als Entscheidungsgrundlage taugten. Die Klägerinnen führen in einem anderen Zusammenhang lediglich an, die Erkenntnismittel verhielten sich zu der Tatsache, dass es nur wenige Behandlungsmöglichkeiten und Plätze gebe und die Erlangung der Behandlung oft nur schwerlich möglich sei. Dabei geben sie die Erkenntnismittel, denen sie diese Ausführungen entnommen haben wollen, aber bereits nicht an. Auch setzen sie sich mit den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnissen und den darauf beruhenden Erwägungen nicht auseinander.

Die Klägerinnen haben auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht ihren Beweisantrag verfahrensfehlerhaft als Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt hätte. Denn sie haben nicht dargetan, dass ihr Beweisantrag hinreichend substantiiert gewesen ist. Abgesehen davon, dass sie in der mündlichen Verhandlung weder die konkrete aus ihrer Sicht erforderliche Behandlung noch die Zeitspanne genannt haben, haben sie zur Substantiierung der Beweistatsache lediglich vorgebracht, dass nach den Erfahrungen ihrer Prozessbevollmächtigten die Kliniken überlastet seien und sehr lange Wartelisten hätten. Die von ihnen unter Beweis gestellte Tatsache erschöpft sich damit in einer bloßen Behauptung, gestützt auf nicht näher ausgeführte "Erfahrungen" ihrer Prozessbevollmächtigten. Aufgrund der von ihnen allein angeführten Erfahrungen ihrer Prozessbevollmächtigten musste das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass - entgegen der bereits vorhandenen Erkenntnisse - für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Ihr Beweisantrag war so unbestimmt, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken hätte können, so dass er dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen musste. Soweit sie nunmehr im Rahmen der Begründung ihres Zulassungsantrags geltend machen, aus den Erkenntnismitteln würde sich ergeben, dass es nur wenige Behandlungsmöglichkeiten und Plätze gebe und die Erlangung der Behandlung oft schwerlich sei, haben sie auch damit die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Denn hieraus geht nicht mit dem erforderlichen Grad der Substantiierung hervor, dass die konkret behauptete Tatsache bei einer Beweiserhebung mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad bewiesen werden würde, zumal sie sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Erkenntnissen auseinandersetzen. Überdies sind die Erkenntnismittel, die die von ihnen angeführten Umstände enthalten sollen, nicht benannt.

Letztlich haben die Klägerinnen auch die Entscheidungserheblichkeit der zeitlichen Spanne bis zu einer Behandlung nicht hinreichend dargelegt. In ihrer Zulassungsbegründung gehen sie insoweit von einem Abschiebungsverbot aus, wenn die Klägerin zu 1. die nach den eingereichten Unterlagen in kürzester Zeit lebensnotwendige Behandlung nicht in medizinisch vertretbarer Zeitspanne erhalten würde. Sie haben jedoch nicht ausreichend konkret dargetan, dass die Klägerin zu 1. überhaupt einer lebensnotwendigen Behandlung bedürfen würde, in welcher Zeit diese Behandlung erfolgen und um welche Art der Behandlung es sich handeln müsste. Dies gilt vor allem auch angesichts des Umstands, dass das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass die behaupteten traumatischen Erlebnisse sich nur auf eine bestimmte Person und auf einen konkreten Ort beziehen und deshalb Anhaltspunkte für eine Retraumatisierung bei Rückkehr an einen anderen beliebigen Ort in Nordmazedonien nicht bestehen, womit die Klägerinnen sich nicht auseinandergesetzt haben. Besteht jedoch keine Gefahr einer Retraumatisierung bei einer Rückkehr an einen anderen Ort in Nordmazedonien, dürfte auch keine lebensnotwendige Behandlung in kürzester Zeit nach der Rückkehr notwendig sein.

Nach alledem ist auch der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend erfolgte auch keine Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; dem Gegner entstandene Kosten werden gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).