Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.12.2023, Az.: 10 OB 125/23

Beiladung einer anerkannten Umweltvereinigung zu einem gegen eine pflanzenschutzmittelrechtliche Anwendungsbestimmung gerichteten Verfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.12.2023
Aktenzeichen
10 OB 125/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 46598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:1218.10OB125.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 05.09.2023 - AZ: 1 A 247/22

Fundstellen

  • AbfallR 2024, 51
  • DÖV 2024, 285
  • NordÖR 2024, 151
  • ZUR 2024, 170-171

Amtlicher Leitsatz

Zur Beiladung einer anerkannten Umweltvereinigung zu einem gegen eine pflanzenschutzmittelrechtliche Anwendungsbestimmung gerichteten Verfahren.

  1. 1.

    Eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung ist unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 3 AK und Art. 47 GRC grundsätzlich berechtigt, gegen die (produktbezogene) Zulassung eines Pflanzenschutzmittels bzw. auf Erlass einer bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nicht angeordneten Anwendungsbestimmung zu klagen.

  2. 2.

    § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG gilt grundsätzlich auch bei Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit einer der Zulassung beigefügten Nebenbestimmung, sofern die Nebenbestimmung eine Zulassungswirkung entfaltet oder wenigstens Elemente einer Zulassungsentscheidung enthält.

  3. 3.

    Die Beiladung einer anerkannten Umweltvereinigung erscheint angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofsvom 8. November 2022 (Az. C-873/19) in Hinblick auf das Mehrfachklageverbot und der damit verbundenen Rechtskrafterstreckung ermessensgerecht, weil der Umweltvereinigung damit ermöglicht wird, ihre nach dieser Rechtsprechung durch Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 GRC geschützten Interessen in den Prozess der Hauptbeteiligten einzubringen.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 1. Kammer - vom 5. September 2023 geändert und der Beschwerdeführer gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen.

Gründe

I.

Der D. wendet sich als Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seiner einfachen Beiladung zu dem gerichtlichen Verfahren um die Rechtmäßigkeit einer im Rahmen der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels angeordneten Anwendungsbestimmung.

Auf den Antrag der Klägerin erteilte die Beklagte in einem zonalen Zulassungsverfahren mit Deutschland als beteiligtem Mitgliedstaat mit Zulassungsbescheid vom 7. Oktober 2020 die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel Sherpa Duo und befristete diese zunächst bis zum 31. Dezember 2020. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 3. November 2020 setzte die Beklagte durch Änderungsbescheid vom 19. September 2022 und Widerspruchsbescheid vom 26. September 2022 das Zulassungsende auf den 31. Januar 2023 und im Hinblick auf die Aktualisierung des Einvernehmens durch das Umweltbundesamt (im Folgenden: UBA) für alle Anwendungen zudem die Vorgabe NT306-90/1 als anwendungsbezogene Anwendungsbestimmung fest, die am 1. Dezember 2023 in Kraft getreten ist.

Die Klägerin hat am 21. Oktober 2022 Klage gegen die Anwendungsbestimmung erhoben. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, dass die Umweltbewertung im Rahmen der Bewertung nach Art. 36 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass aufgrund der direkten Auswirkungen unannehmbare Auswirkungen auf Nichtzielarten (Nichtziel-Ackerarthropoden auf der Ackerfläche) vorliegen würden.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer seine Beiladung zu dem Verfahren. Er verfüge als eine nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte Umweltvereinigung über ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, da im Falle eines Obsiegens der Klägerin für ihn aufgrund des in § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG geregelten Mehrfachklageverbots keine Möglichkeit mehr bestünde, das Fehlen einer Nebenbestimmung zum Schutz der Nichtziel-Arthropoden im Rahmen einer Klage nach dem UmwRG anzugreifen. Würde die Zulassung des Mittels Sherpa Duo ohne die mit Bescheid vom 19. September 2022 festgesetzte Anwendungsbestimmung NT306-90/1 erteilt, wäre dies mit umweltschützenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht vereinbar. Der vorliegend einschlägige § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasse unter anderem Verwaltungsakte, durch die bestimmte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen würden. Nach der gebotenen völker- und unionsrechtskonformen Auslegung unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 8. November 2022 (Az. C-873/19) sei hierunter auch die Erteilung einer Zulassung für Pflanzenschutzmittel zu subsumieren.

Die Klägerin ist dem Beiladungsbegehren entgegengetreten und der Auffassung, dass vorliegend die Beklagte Schlussfolgerungen des prüfenden Mitgliedstaats umsetzen müsse und von Rechts wegen keine eigene Prüfung umweltrechtlicher Bestimmungen durch sie stattfinde und insoweit auch ein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in Betracht komme. In diesem Verfahren fehle es - im Gegensatz zu dem Sachverhalt, welcher der mit dem Beiladungsantrag in Bezug genommenen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2022 (Az. 9 A 2501/20) zugrunde gelegen habe - an einer umweltrechtlichen Prüfungskompetenz der Beklagten. Wo kein umweltrechtlicher Prüfungsspielraum der Behörde bestehe, gehe eine Kontrollfunktion der Umweltvereinigung ins Leere. Eine Verzögerung des Verfahrens durch die Beiladung des Beschwerdeführers beeinträchtige ihre verfassungsrechtlich geschützten Rechte und ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.

Die Beklagte geht ebenfalls davon aus, dass eine Beiladung des Beschwerdeführers nicht erforderlich sei. Es sei fraglich, inwieweit eine Beteiligung des Beschwerdeführers nach dem UmwRG nicht nur im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch die Möglichkeit von Drittwidersprüchen, sondern auch im Verwaltungsgerichtsverfahren durch die Möglichkeit der Beiladung noch vom Sinn und Zweck des UmwRG umfasst sei, um eine Berücksichtigung von Umweltbelangen der Allgemeinheit bei einer Entscheidung des Gerichts in ausreichendem Maße sicherzustellen. Eine hinreichende Berücksichtigung sämtlicher Umweltbelange der Allgemeinheit sei auch ohne die beantragte Beiladung bei der Entscheidung des Gerichts gewährleistet. Nach dem Willen des Gesetzgebers beziehe sich der Schutzzweck des UmwRG auf die Kontrolle der Verwaltung und nicht auf eine weitergehende Kontrolle der Gerichte. Zudem spräche indirekt auch die Regelung zum Mehrfachklageverbot gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG für diese Auslegung. Diesem Verbot liege die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass ein einmal mit der Sache befasstes Gericht ausgewogen entschieden und auch die Umweltbelange vollumfänglich berücksichtigt habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Beiladung des Beschwerdeführers abgelehnt. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO lägen nicht vor, weil der Beschwerdeführer an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt sei, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könne. Eine im Ermessen des Gerichts stehende einfache Beiladung des Beschwerdeführers gemäß § 65 Abs. 1 VwGO sei vorliegend selbst dann nicht angezeigt, wenn er als gegen die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels klagebefugt anzusehen wäre. Denn das Gericht sei durch die Klage der Klägerin bereits mit der Prüfung der Anwendungsbestimmung zu dem Pflanzenschutzmittel Sherpa Duo befasst. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes seien auch Umweltbelange Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Dies entspreche auch dem Zweck der Regelungen des UmwRG, wonach lediglich eine Kontrolle behördlicher Entscheidungen im Bereich des Umweltschutzrechts durch die Gerichte eröffnet werden solle, nicht aber den Umweltschutzvereinigungen Befugnisse zur Kontrolle verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zu eröffnen seien. Dem Erfordernis aus Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens, Mitgliedern der Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ermöglichen, werde dadurch entsprochen, dass bereits eine Überprüfung der Einhaltung umweltbezogener Vorschriften im Rahmen des anhängigen Gerichtsverfahrens erfolge. Hinzu komme hier, dass die Beklagte mit der Anordnung der streitigen Anwendungsbestimmung bereits die Position vertrete, welche der Beschwerdeführer für zutreffend halte. Die Beteiligung sei schließlich auch weder unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie zweckmäßig noch für eine umfassende Sachaufklärung notwendig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Deutschen Umwelthilfe e. V. Nach seiner Auffassung liegen die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung vor, weil im Falle des Obsiegens der Klägerin für ihn aufgrund § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG eine eigene Klagemöglichkeit entfalle. Er wäre in diesem Fall negativ in einer Rechtsposition betroffen. Das gemäß § 65 Abs. 1 VwGO eröffnete Beiladungsermessen sei dahingehend auszulegen, dass er beizuladen sei. Es bedürfe der Beiladung, um ihm die Möglichkeit zu geben, seinen Rechtsstandpunkt in das gerichtliche Verfahren einzubringen. Dies sei zudem im Hinblick auf europa- und völkerrechtliche Verpflichtungen, so Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention und Art. 47 der Charta der Grundrechte, sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geboten.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.3.2021 - 10 OB 28/21 -, juris Rn. 11 f.) liegen nicht vor. Der Senat erachtet es aber aus den in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris) überwiegend für eine Beiladung sprechenden Gründen für ermessensgerecht, den Beschwerdeführer gemäß § 65 Abs. 1 VwGO einfach beizuladen, weil er trotz der ihm grundsätzlich durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz eingeräumten Klagemöglichkeit bei einer stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ohne eine Beiladung keine Möglichkeit haben würde, seinen Rechtsstandpunkt in das gerichtliche Verfahren über die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anwendungsbestimmung betreffend das Pflanzenschutzmittel Sherpa Duo einzubringen, obwohl sich die Rechtskraft der Entscheidung auch auf ihn erstrecken würde.

Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht [...] von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Dafür reicht die Möglichkeit aus, dass der Inhalt der Entscheidung auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann (BVerwG, Beschluss vom 4.3.2008 - 9 A 74.07 -, juris Rn. 2 m.w.N.), d. h. der Dritte zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (BVerwG, Beschluss vom 9.3.2005 - 4 VR 1001.04 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 25.10.2023 - 14 OB 62/23 -, juris Rn. 5, vom 18.10.2016 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 8, sowie vom 4.7.2016 - 4 KN 77/16 -, juris Rn. 5; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.8.2022 - 9 A 2501/20 -, juris Rn. 14;). Ein Betroffensein in privaten Rechten genügt (BVerwG, Urteil vom 30.9.2009 - 8 C 13.08 -, juris Rn. 12). Auch muss es sich bei den rechtlichen Interessen des Beizuladenden nicht notwendig um materielle Rechte handeln, vielmehr genügen grundsätzlich auch qualifizierte Verfahrensrechte, wie etwa die Klagerechte von Umweltverbänden (Hessischer VGH, Beschluss vom 18.8.2022 - 9 A 2501/20 -, juris Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4.7.2018 - 8 E 10238/18.OVG -, juris Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.2.2009 - 4 OB 215/08 -, juris Rn. 6; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.10.2016 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 12, sowie Beschluss vom 4.7.2016 - 4 KN 77/16 -, juris Rn. 6). Nicht unter den Begriff der "rechtlichen" Interessen fallen allerdings rein ideelle, soziale, kulturelle oder wirtschaftliche Interessen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.2.2018 - 13 OB 22/18 -, juris Rn. 7; Bier/Steinbeißer in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 65 Rn. 13 m.w.N.). Die begehrte Beiladung darf auch nicht als Ersatz für eine Klage genutzt werden, die von Rechts wegen möglich gewesen wäre, aber nicht genutzt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 17.5.2005 - 4 A 1005/04 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.3.2010 - 11 A 1355/07 -, juris Rn. 13).

Sind diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen über die Beiladung. Gleiches gilt für das Beschwerdegericht bei der Entscheidung über die Beschwerde. Dieses trifft seine Entscheidung ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 25.10.2023 - 14 OB 62/23 -, juris Rn. 5 m.w.N., und vom 19.2.2018 - 13 OB 22/18 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.4.2023 - 23 C 23.541 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.11.2021 - 7 E 897/21 -, juris Rn. 6, offengelassen: Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.8.2023 - 22 C 22.1856 -, juris Rn. 26). Zweck der Beiladung ist vor allem, im Interesse der Prozessökonomie durch die damit verbundene Rechtskrafterstreckung auf Dritte (vgl. §§ 121 Nr. 1, 63 Nr. 3 VwGO), die in der Sache betroffen sind, die Ergebnisse eines Rechtsstreits auch ihnen gegenüber zu sichern und ihnen dabei die Möglichkeit zu geben, durch die Verfahrensbeteiligung ihre Interessen in den Prozess der Hauptbeteiligten einzubringen und so auch zur umfassenden Sachaufklärung beizutragen (BVerwG, Beschluss vom 28.8.2002 - 9 VR 11.02 -, juris Rn. 4; Senatsbeschluss vom 12.3.2021 - 10 OB 28/21 -, juris Rn. 10; vgl. auch BT-Drs. 5/55, S. 37; vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9.11.2006 - 1 BvR 675/06 -, juris Rn. 18 f., 26. f.). Die Beiladung bezweckt hingegen nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken oder in dessen Interesse die Möglichkeit der Sachaufklärung zu erweitern (BVerwG, Beschluss vom 6.10.2020 - 4 B 10.20 -, juris Rn. 12 für die notwendige Beiladung; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.9.2006 - 7 B 4.06 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.10.2016 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 7).

Die Interessen des Beschwerdeführers werden durch die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels angeordneten Anwendungsbestimmung berührt, weil er im Falle einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung aufgrund von § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) nicht mehr gegen die Zulassung ohne die Anwendungsbestimmung bzw. auf Anordnung der Anwendungsbestimmung klagen könnte.

a) Der Beschwerdeführer wird, als einer nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltvereinigung (EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 30, 61, 74), nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Satz 2 UmwRG eine Klagemöglichkeit gegen die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels (mit oder ohne zusätzlich angeordneter Anwendungsbestimmung) bzw. auf Erlass einer von der Beklagten bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nicht angeordneten Anwendungsbestimmung eingeräumt, sofern er, als weitere Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. BVerwG Urteil vom 14.9.2022 - 9 C 24.21 -, juris Rn. 15 f.), die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften rügt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG), die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) und geltend machen kann, in seinen satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes betroffen zu sein (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sind gemäß § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf (1.) den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) oder (2.) Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Nach § 2 Abs. 3 UIG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über u. a. (Nr. 1) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen sowie (Nr. 2) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken.

Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Art. 28 Abs. 1, 29 VO (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen - Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) ist unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 67) als Verwaltungsakt, durch den ein anderes als in den § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2b UmwRG genanntes Vorhaben zugelassen wird, im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zu behandeln.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dient, wie auch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 6 UmwRG, dem Ziel einer vollständigen Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention - AK -, BGBl. 2006 II S. 1251; BVerwG, Urteil vom 22.6.2023 - 7 A 9.22 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Norm hat Auffangcharakter und ist mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes zu interpretieren, weit auszulegen (BVerwG, Urteile vom 22.6.2023 - 7 A 9.22 -, juris Rn. 27, und vom 8.11.2022 - 7 C 7.21 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Der Begriff des zugelassenen Vorhabens in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG knüpft an jenen der Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) an und erfasst damit beispielsweise auch Teilgenehmigungen und Vorbescheide; er ist aber nicht hierauf begrenzt, sondern erstreckt sich auch auf Entscheidungen, die nur Elemente einer Zulassungsentscheidung enthalten (BVerwG, Urteile vom 8.11.2022 - 7 C 7.21 -, juris Rn. 19, vom 21.1.2021 - 7 C 9.19 -, juris Rn. 13 und vom 19.12.2019 - 7 C 28.18 -, juris Rn. 25, jeweils in der Annahme einer erweiternden Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG aufgrund von Art. 9 Abs. 3 AK; vgl. auch Schieferdecker in Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Auflage 2023, UmwRG § 1 Rn. 77, 79). § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG erweitert § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dahingehend, dass von dem Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auch die Fälle erfasst werden, in denen eine Entscheidung nicht getroffen wurde, aber hätte getroffen werden müssen (Schieferdecker in Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Auflage 2023, UmwRG § 1 Rn. 90). Auch § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UmwRG spricht insoweit von Rechtsbehelfen gegen das Unterlassen von Entscheidungen (vgl. auch Schieferdecker in Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Auflage 2023, UmwRG § 1 Rn. 91). Unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 3 AK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ist von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 UmwRG dementsprechend auch eine bei einer Zulassung festgelegte oder unterlassene Nebenbestimmung erfasst (so auch Kment in Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Auflage 2023, UmwRG § 2 Rn. 12, wonach eine hinreichende Akzessorietät zum Prüfungsgegenstand zu wahren sei), sofern diese eine Zulassungswirkung entfaltet oder wenigstens Elemente einer Zulassungsentscheidung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2016 - 7 C 1.15 -, juris 29 zu der verneinten Klagebefugnis bei einer nachträglichen Nebenbestimmung zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung).

Dem Rechtsbehelf einer Umweltvereinigung gegen eine pflanzenschutzrechtliche Zulassung steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht entgegen, dass diese Zulassung produkt- und nicht anlagenbezogen ist und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG insoweit nur von "Vorhaben" (vgl. zur Auslegung dieses Begriffs durch den deutschen Gesetzgeber: BT-Drs. 18/9526, S. 36) spricht (vgl. dazu Happ in Eyermann, 16. Auflage 2023, VwGO, § 1 UmwRG Rn. 19a; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 20.11.2019 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 32). Denn nach Art. 9 Abs. 3 AK stellt unbeschadet der in Art. 9 Abs. 1 und 2 AK genannten Überprüfungsverfahren jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 GRC verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 66 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26.1.2023 - 10 CN 1.23 -, juris Rn. 25). Dem danach vorgesehenen Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, mit dem darauf abgezielt wird, die Gewährleistung eines effektiven Umweltschutzes zu ermöglichen, darf die praktische Wirksamkeit nicht dadurch genommen werden, dass durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien bestimmten Kategorien der "Mitglieder der Öffentlichkeit" oder "betroffenen Öffentlichkeit", wie Umweltvereinigungen, ein Rechtsbehelf gegen Handlungen und Unterlassungen, die gegen bestimmte Kategorien umweltbezogener Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen, gänzlich verwehrt wird (EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 67 m.w.N.). Umweltvereinigungen darf durch nationales Recht insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, zumal solche Regelungen in den meisten Fällen nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind, sondern auf das allgemeine Interesse, dessen Schutz gerade Aufgabe dieser Umweltorganisationen ist (EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 68 m.w.N.). Voraussetzungen eines Rechtsbehelfs, die derart streng sind, dass es Umweltvereinigungen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AK anzufechten, sind damit nicht zulässig (EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 69 m.w.N.).

Soweit sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG im Hinblick auf den darin verwendeten Begriff "Vorhaben" (auch nach unionsrechtskonformer Auslegung) ergibt bzw. ergeben sollte, dass eine Umweltvereinigung keine Klage bei einem deutschen Gericht erheben kann, um eine Entscheidung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anzufechten, die möglicherweise gegen umweltbezogene Bestimmungen innerstaatlichen Rechts verstößt, weil sie nicht berechtigt ist, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Zulassung eines "Produkts" einzulegen, würde die Vorschrift nicht den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 AK i.V.m. Art. 47 GRC genügen (vgl. EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 70 bis 72 und 76 bis 80 zu der EG-Typengenehmigung für Kraftfahrzeuge).

Dem Beschwerdeführer ist als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung (EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 30, 61, 74) das Recht eingeräumt worden, in Umweltangelegenheiten vor Gericht zu klagen, weshalb nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon auszugehen ist, dass er von einem Verstoß gegen das Umweltrecht der Union ausreichend betroffen ist, um einen solchen Verstoß vor den nationalen Gerichten geltend machen zu können (EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 74). Die deutschen Gerichte haben deshalb das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 47 GRC) für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltvereinigung zu ermöglichen, eine solche Entscheidung vor einem Gericht anzufechten (vgl. EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 75 m.w.N.). Ist eine unionrechtskonforme gerichtliche Auslegung nationalen Verfahrensrechts, etwa von § 42 Abs. 2 VwGO und / oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, insoweit nicht möglich, ist das nationale Gericht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet, die Vorschrift, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen (EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 77 m.w.N.). Zwar hat Art. 9 Abs. 3 AK keine solche unmittelbare Wirkung (EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 78). Der Gestaltungsspielraum, der den Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Regeln für das in dieser Bestimmung genannte Anfechtungsrecht eingeräumt wird, berührt jedoch nicht ihre Verpflichtung, ein in Art. 47 GRC verankertes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 79). Art. 47 GRC entfaltet dabei aus sich heraus Wirkung und muss nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann, so dass diese Vorschrift als Grenze des den Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 3 AK eingeräumten Gestaltungsspielraums geltend gemacht werden kann (EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 79 m.w.N.). Diese Auslegung durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. November 2022 ist als Teil des Unionsrechts von den nationalen Gerichten bei ihren rechtlichen Erwägungen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2023 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 22, zu der Entscheidung des EuGH vom 8.3.2011 - C-240/09 -).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs kann dahinstehen, ob § 42 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und/oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dahingehend unionsrechtskonform ausgelegt werden können, dass sich aus diesen Vorschriften eine Klagebefugnis des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall ergibt, da dann, wenn diese Auslegungsmöglichkeiten nicht bestehen sollten, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 76 - 81) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG aufgrund von Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 GRC jedenfalls insoweit unangewendet zu lassen ist, als dieser sich durch Verwendung des Begriffs des "Vorhabens" lediglich auf Anlagen bezieht und damit einer Umweltvereinigung verwehrt, eine Entscheidung über die Erteilung oder Änderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, die möglicherweise gegen innerstaatliche umweltbezogene Bestimmungen verstößt, anzufechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2023 - 10 CN 1.23 -, juris Rn. 21, 26 bezüglich § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwRG und Art. 11 Abs. 1 ProNatSch). Der Auffangtatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist daher letztlich dahingehend zu verstehen bzw. anzuwenden, dass er auch die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels erfasst (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.6.2023 - 7 A 9.22 -, juris Rn. 27 f., und Urteil vom 8.11.2022 - 7 C 7.21 -, juris Rn. 24 - 26, jeweils zum erweiterten Verständnis des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG.

Ausgehend davon kann sich der Beschwerdeführer bei einer Klage gegen die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels bzw. auf Verpflichtung zur Anordnung einer Anwendungsbestimmung, als Bestandteil der Zulassungsentscheidung, auf das Klagerecht aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG berufen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8.11.2022 - 7 C 7.21 -, juris Rn. 26; das Schleswig-Holsteinische VG, Urteil vom 20.2.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 213 f., 220, legt insoweit hinsichtlich der Entscheidung über eine EG-Typengenehmigung Art. 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO dahingehend aus, dass sich aus Art. 9 Abs. 3 AK i.V.m. Art. 47 GRC ein Klagerecht ergeben soll; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5.9.2013 - 7 C 21.12. -, juris Rn. 38 bis 50 zur Begründung des Klagerechts eines anerkannten Umweltverbandes in Hinblick auf einen Luftreinhalteplan aus § 42 Abs. 2 Halbsatz 2 VwGO aufgrund von Art. 9 Abs. 3 AK).

Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Art. 28 Abs. 1, 29 VO (EG) Nr. 1107/2009 erfolgt auch, wie von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG weiter vorausgesetzt, unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union. Denn mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 soll ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleistet werden (Senatsbeschluss vom 3.7.2023 - 10 LA 116/22 -, juris Rn. 14, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 4.3.2021 - C-912/19 -, juris Rn. 33; vgl. auch Erwägungsgründe Nr. 8, 10, 24, 25, 29, 35 sowie u.a. Art. 29 Abs. 1 b) ii), e) i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und 3 b) bis e) und Art. 36 VO (EG) Nr. 1107/2009). Dies gilt regelmäßig auch für die Anordnung von Anwendungsbestimmungen, die gemäß § 36 PflSchG durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ergänzend zu den in Art. 31 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, einschließlich solcher über (1.) den bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Anwendung zum Schutz von Gewässern erforderlichen Abstand und Maßnahmen bei der Anwendung, (2.) die zur Anwendung berechtigten Personen und (3.) spezifische Risikominderungsmaßnahmen in bestimmten Gebieten festgelegt werden können (zu solchen Anwendungsbestimmungen als isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen vgl. auch VG Braunschweig, Urteile vom 18.9.2023 - 1 A 535/21 -, juris Rn. 56, und vom 17.3.2022 - 1 A 36/21 -, juris Rn. 49; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10.10.2019 - 10 ME 191/19 -, juris Rn. 18). Auch nach Art. 36 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 kann der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen zur Minderung der Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt festlegen bzw. die Zulassung verweigern, wenn die Maßnahmen zur Risikominderung die Bedenken des betreffenden Mitgliedstaats angesichts spezifischer ökologischer oder landwirtschaftlicher Bedingungen nicht ausräumen können (vgl. Senatsbeschluss vom 3.7.2023 - 10 LA 116/22 -, juris Rn. 23 zur Zulassung im Wege der gegenseitigen Anerkennung; vgl. auch EuGH, Urteil vom 3.12.2020 - C-352/19 -, juris Rn. 51). Zu den Maßnahmen zur Risikominimierung, die nach Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt werden können, gehören insbesondere geeignete Bedingungen in Bezug auf die Anforderungen gemäß Art. 31 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 1107/2009. Nach Art. 31 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 werden in der Zulassung die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels festgelegt, wozu zumindest die Bedingungen für die Verwendung, die notwendig sind, um die in der Genehmigungsverordnung für die Wirkstoffe, Safener und Synergisten festgelegten Bedingungen und Anforderungen zu erfüllen, gehören. Aus diesen Anforderungen muss gegebenenfalls nach § 31 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 zudem hervorgehen (a)) die Höchstdosis pro Hektar bei jeder Verwendung, (b)) der Zeitraum zwischen der letzten Verwendung und der Ernte sowie (c)) die Höchstzahl der Verwendungen pro Jahr. Gemäß Art. 31 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1107/2009 können die in Absatz 2 der Vorschrift genannten Anforderungen unter anderem auch eine Einschränkung in Bezug auf die Verwendung des Pflanzenschutzmittels, die dem Schutz der Umwelt dienen soll, unter Berücksichtigung der Anforderungen aufgrund anderer Gemeinschaftsvorschriften umfassen. Hier soll die auf § 36 Abs. 1 Satz 1 PflSchG gestützte streitgegenständliche Anwendungsbestimmung dem Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßlern dienen, so dass insoweit die Anwendung einer umweltbezogenen Bestimmung vorliegt.

b) Im Falle einer Stattgabe der Klage gegen die Anwendungsbestimmung durch das Verwaltungsgericht könnte der Beschwerdeführer keine Klage mehr auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer der Anwendungsbestimmung NT306-90/1 entsprechenden Nebenbestimmung zur Zulassung des Pflanzenschutzmittels Sherpa Duo erheben. Denn nach dem sogenannten Zweit- bzw. Mehrfachklageverbot in § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG gelten die Sätze 1 und 2 des § 1 Abs. 1 UmwRG und damit auch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. Die Vorschrift dient der Verhinderung einer Doppelbefassung des Gerichts und erweist sich damit als Ergänzung des Instituts der materiellen Rechtskraft, indem sie die Bindungswirkung auch auf am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligte Umweltvereinigungen nach § 3 UmwRG ausdehnt (OVG E-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 13.7.2020 - 11 N 56.18 -, juris Rn. 7 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4.7.2018 - 8 E 10238/18 -, juris Rn. 19; Hessischer VGH, Beschluss vom 12.12.2017 - 9 E 2052/17 -, juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 24 zu § 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG a.F.; BT-Drs. 16/2495, S. 11 und BT-Drs. 14/6378, S. 61 zu § 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG a.F.; Schieferdecker in Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Auflage 2013, UmwRG § 1 Rn. 108). § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG gilt nicht nur bei gerichtlichen Entscheidungen mit denen die Behörde zum Erlass einer Zulassung verpflichtet wird, sondern grundsätzlich auch bei Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit einer der Zulassung beigefügten Nebenbestimmung im Rahmen einer Anfechtungsklage (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9.2.2009 - 5 E 4/08.P -, juris Rn. 3 und 5), sofern die Nebenbestimmung eine Zulassungswirkung entfaltet oder wenigstens Elemente einer Zulassungsentscheidung enthält. Zwar ist in § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG insoweit nur von Entscheidungen die Rede, die auf Grund einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren "erlassen" worden sind. Aber das Ziel der Doppelvermeidung einer gerichtlichen Befassung und einer Rechtskrafterstreckung der Entscheidung auf Umweltvereinigungen würde nicht erreicht, wenn das Gericht der Klage (des Zulassungsadressaten) gegen eine Nebenbestimmung stattgibt und die Umweltvereinigung dann erneut Klage auf Anordnung der Nebenbestimmung erheben könnte. Ist jedoch entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG getroffen worden, auf die sich das Mehrfachklageverbot nach § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG beziehen könnte, erklärt § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG (rechtlich konsequent) das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in diesem Falle für anwendbar, und kann eine Umweltvereinigung nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UmwRG Rechtsbehelfe auch gegen das Unterlassen einer Entscheidung einlegen. Hebt das Gericht die Nebenbestimmung auf und die Behörde erlässt, soweit die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung dies zulässt, im Nachgang eine neue Nebenbestimmung, hindert § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG eine neue Klage gegen die Nebenbestimmung hingegen nicht (vgl. zu Anfechtungsklagen auch Schieferdecker in Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Auflage 2023, UmwRG § 1 Rn. 111).

Damit droht dem Beschwerdeführer im Fall eines Obsiegens der Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Anwendungsbestimmung der Wegfall der ihm durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz eingeräumten Klagemöglichkeit auf Erlass einer entsprechenden Nebenbestimmung, so dass seine rechtlichen Interessen durch die gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO berührt werden (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 18.8.2022 - 9 A 2501/20 -, juris Rn. 17, 22 zu der Beiordnung bei einer Klage auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung von Windkraftanlagen).

In Ausübung des ihm bei der Entscheidung über die Beschwerde eingeräumten Ermessens erachtet der Senat die Beiladung des Beschwerdeführers in der vorliegenden Konstellation aus den in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris) überwiegend für eine Beiladung sprechenden Gründen als ermessensgerecht.

Zwar erscheint dies weder aus prozessökonomischen noch aus Gründen der umfassenden Sachaufklärung hier erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.11.2021 - 4 A 7.20 -, juris Rn. 3). Prozessökonomisch ist eine Beiladung bereits deshalb nicht erforderlich, weil der Beschwerdeführer aufgrund des in § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG geregelten Mehrfachklageverbots an die gerichtliche Entscheidung gebunden ist und es daher einer Rechtskrafterstreckung durch eine Beiladung (§§ 121 Nr. 1, 63 Nr. 3 VwGO) nicht bedarf (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 9.2.2009 - 5 E 4/08.P -, juris Rn. 5; VG Aachen, Beschluss vom 16.7.2012 - 7 K 1970/09 -, juris Rn. 25), insbesondere divergierende Entscheidung nicht drohen (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.8.2016 - 4 E 409/16 -, juris Rn. 2). Eine Beiladung erscheint hier auch nicht aus Gründen einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Denn zum einen ist die Prüfungskompetenz der Beklagten bzw. ihre Möglichkeit zur Anordnung von Anwendungsbestimmungen eng begrenzt (Senatsbeschluss vom 10.12.2019 - 10 LA 333/18 -, S. 6, n.v.; VG Braunschweig, Urteile vom 26.8.2019 - 9 A 98/18 -, S. 15 f., n.v., sowie vom 12.4.2016 - 9 A 26/16 -, juris Rn. 53 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 3.7.2023 - 10 LA 116/22 -, juris Rn. 19, 39, und EuGH, Urteil vom 3.12.2020 - C-352/19 -, juris Rn. 51, jeweils zur Zulassung im Wege der gegenseitigen Anerkennung) und zum anderen sind auf Seiten der Beklagten bei der Entscheidung über die Zulassung neben dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit weitere sachverständige Behörden beteiligt, die im Verwaltungsverfahren das Tatsachenmaterial zusammentragen und dem Gericht die im Verfahren notwendige Sachverhaltserforschung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ermöglichen. Aufgrund der begrenzten Überprüfungsmöglichkeit bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels und der beschränkten Möglichkeit zusätzlicher Anordnungen bedarf es keiner umfassenden Sachverhaltsaufklärung in dem gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Anwendungsbestimmung, zu der der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beitragen könnte, zumal das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG über die Zulassung (1.) im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier, der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens sowie hinsichtlich der Analysemethoden für Rückstände gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchstabe g) VO (EG) Nr.1107/2009, (2.) im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut hinsichtlich der Wirksamkeit, unvertretbarer Auswirkungen auf die zu schützenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Honigbienen sowie hinsichtlich vermeidbarer Leiden und Schmerzen bei Wirbeltieren, zu deren Bekämpfung das Pflanzenschutzmittel vorgesehen ist, und (3.) im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels, entscheidet und damit der Sachverhalt bereits von mehreren Stellen beleuchtet worden ist.

Die Beiladung erscheint jedoch aus den angesichts der oben wiedergegebenen neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris), mit der die Klagerechte von Umweltvereinigungen (im Ergebnis) auch auf produktbezogene Zulassungen (wie hier) erweitert werden, gegenüber den dargestellten Aspekten der Prozessökonomie und der Sachaufklärung überwiegenden Gründen ermessensgerecht, weil dem Beschwerdeführer damit ermöglicht wird seine nach dieser Rechtsprechung durch Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 GRC geschützten Interessen in den Prozess der Hauptbeteiligten einzubringen. Denn ohne seine Beiladung würde sich die Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf ihn erstrecken, ohne dass er diese, von der Beiladung gerade auch bezweckte Möglichkeit der Beteiligung gehabt hätte (so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 18.8.2022 - 9 A 2501/20 -, juris Rn. 24 m.w.N. auch zu der a. A. folgenden Entscheidungen, die die maßgeblichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 8.11.2022 - C-873/19 - und vom 20.12.2017 - C-664/15 - zur erforderlichen Beachtung von § 9 Abs. 3 AK i.V.m. Art. 47 GRC noch nicht berücksichtigen konnten und zudem zu anderen Sachverhaltskonstellationen ergangen sind; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4.7.2018 - 8 E 10238/18 -, juris Rn. 18) und ohne dass er wegen des Mehrfachklageverbots nach § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG die Möglichkeit hätte, gegen die Zulassung (ohne die Nebenbestimmung) oder auf Anordnung einer Nebenbestimmung zu klagen. Die gegen eine Beiladung sprechenden Gesichtspunkte der Prozessökonomie bzw. der Verfahrensbeschleunigung rechtfertigen es unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 GRC und angesichts der Rechtskrafterstreckung aufgrund von § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG demgegenüber nicht, den Beschwerdeführer als nach Art. 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung gänzlich von dem gerichtlichen Verfahren auszuschließen (vgl. dazu Kment in Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Auflage 2023, UmwRG § 2 Rn. 8; siehe hierzu auch Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 42 Rn. 201, der die Auffassung vertritt, dass sogar "zwingend einfach beizuladen" sei.).

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 12.3.2021 - 10 OB 28/21 -, juris Rn. 21 m.w.N.).