Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.04.2024, Az.: 14 LA 41/24
Klage gegen die Heranziehung zur Gebäude- und Wohnungszählung für ihre in Niedersachsen gelegenen Objekte (Zensus 2022)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.04.2024
- Aktenzeichen
- 14 LA 41/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 13467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:0416.14LA41.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 11.01.2024 - AZ: 10 A 4609/22
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 S. 1 ZensG 2022,NI
- § 113 Abs. 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Voraussetzung für die Annahme einer Wiederholungsgefahr sind neben derselben Zielrichtung einer künftigen Maßnahme im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände. Allein dieselbe Zielrichtung einer künftigen Maßnahme lässt nicht auf im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände schließen.
- 2.
Für die Annahme eines Feststellungsinteresses wegen Präjudizialität ist vorauszusetzen, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Allein der Hinweis auf die Verjährungsfrist von Ansprüchen lässt nicht auf eine ernsthafte Absicht schließen.
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 10. Kammer - vom 11. Januar 2024 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Klage gegen die Heranziehung der Kläger zur Gebäude- und Wohnungszählung für ihre in Niedersachsen gelegenen Objekte mit 30 Bescheiden vom 26. September 2022 (Zensus 2022) abgewiesen hat, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO sind teilweise schon nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris, Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 jeweils m.w.N.). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (NdsOVG, Beschl. v. vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2, u. v. 1.8.2022 - 10 LA 14/22 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab begründen die Einwände der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage unzulässig ist, weil ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der 30 erledigten Bescheide vom 26. September 2022 im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht vorliegt.
a) Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Die Kläger tragen vor, dass das Verwaltungsgericht eine Wiederholungsgefahr mit dem Hinweis darauf verneint habe, die rechtlichen Rahmenbedingungen könnten sich bis zur nächsten Haushaltsbefragung verändern. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 2012 (- 2 B 112.11) den Rechtssatz aufgestellt, dass für die Annahme einer Wiederholungsgefahr lediglich entscheidend sei, ob die befürchtete Maßnahme die gleiche Zielrichtung aufweise und daher an die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse anknüpfe. Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Wiederholungsgefahr bereits dann vorliege, wenn die befürchtete Maßnahme die gleiche Zielrichtung aufweise und daher an die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse anknüpfe - mithin aufgrund der gleichen Zielrichtung bereits die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse vorlägen bzw. die gleiche Zielrichtung für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ausreichen würde. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser von den Klägern zitierten Entscheidung - wie auch in den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen vom 12. Oktober 2006 (- 4 C 12.04 -, juris Rn. 8) und 25. September 2008 (- 7 A 4.07 -, juris Rn. 16) - abermals festgestellt, dass die Annahme eines auf die Vorbeugung einer drohenden Wiederholung gestützten Feststellungsinteresses die hinreichend bestimmte Gefahr voraussetze, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Anordnung ergehen werde. Künftige Maßnahmen, die eine andere Zielrichtung aufwiesen und daher an andere rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen anknüpften, könnten durch eine Feststellung nicht geklärt werden (- 2 B 112/11 -, juris Rn. 8 f.). Neben derselben Zielrichtung einer künftigen Maßnahme sind daher im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer Wiederholungsgefahr (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.10.2023 - 2 A 5/22 -, juris Rn. 24).
Hieran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die von ihm zitierten Entscheidungen angenommen, dass eine Wiederholungsgefahr bei der Ungewissheit darüber, ob künftig gleiche tatsächliche und rechtliche Verhältnisse vorliegen würden, zu verneinen sei. Diesen Rechtssatz und auch die Subsumtion des Verwaltungsgerichts haben die Kläger nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Die Frage, ob Ungewissheit über künftig gleiche tatsächliche und rechtliche Verhältnisse herrsche, war schon nicht Gegenstand der von den Klägern angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2012 (- 2 B 112.11).
Das Verwaltungsgericht hat subsumiert, dass angesichts des Umstandes, dass der nächste Zensus nach EU-Vorgaben erst im Jahr 2031 anstehe und angesichts der sich rasant weiter entwickelnden technischen Gegebenheiten eine erneute Heranziehung der Kläger zur Auskunftserteilung unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen nicht hinreichend konkret zu erwarten sei. Eine gesetzliche Grundlage für den geplanten Registerzensus im Jahr 2031 liege noch nicht vor. Ebenso wenig gebe es eine gesetzliche Grundlage für die Wiederholung eines Zensus in bisheriger Form. Daher sei unklar, wann, in welcher Form und mit welchen rechtlichen Rahmenbedingungen eine erneute Erhebung zum Bestand des Wohnraums in Deutschland erfolgen werde. Dem sind die Kläger lediglich mit der Behauptung entgegengetreten, dass mangels bisherigen Erfolgs gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung es für den Gesetzgeber keinen Anlass gebe, vom - bewährten - Vorgehen abzurücken, sodass von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Dies genügt dem Darlegungsgebot nicht. Es bleibt schon unklar, was die Kläger mit "mangels bisherigen Erfolgs rechtlicher Angriffe gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung" konkret meinen. Etwaige gerichtliche Hauptsacheverfahren gegen die Auskunftsverpflichtung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (Zensusgesetz 2022 - ZensG 2022) dürften zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht gänzlich abgeschlossen sein. Obergerichtliche Entscheidungen sind jedenfalls weder von den Klägern benannt worden noch dem Senat bekannt. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Jahr 2031 - unabhängig von gerichtlichen Entscheidungen hierzu - die bisherige Methode der Informationserhebung und -verarbeitung weiter beibehalten will, werden von den Klägern nicht benannt.
b) Soweit die Kläger zur Annahme eines Präjudizinteresses auf ihren bisherigen Vortrag im Klageverfahren verweisen, genügt dies den Darlegungsanforderungen bereits nicht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 27.8.2007 - 2 LA 1208/06 -, juris Rn. 10).
Ihr Vortrag, dass es ihnen noch bis zum 31. Dezember 2025 möglich sei, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, zieht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ein Prozess vor dem ordentlichen Gericht bereits anhängig oder ernsthaft zu erwarten sein müsse, nicht ernsthaft in Zweifel. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist für die Annahme eines Feststellungsinteresses wegen Präjudizialität vorauszusetzen, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BVerwG, Beschl. v.16.1.2017 - 7 B 1/16 -, juris Rn. 30 und v. 9.3.2005 - 2 B 111/04 -, juris Rn. 7.). Allein der Hinweis auf die Verjährungsfrist von Ansprüchen lässt nicht auf die ernsthafte Absicht schließen, ein solches Verfahren auch bis zu dem genannten Datum anhängig machen zu wollen. Vielmehr müssten die Kläger substantiiert dartun, was sie konkret anstreben (vgl. NdsOVG Beschl. v. 12.11.2007 - 2 LA 423/07 -, juris Rn. 7). Die bloße Absicht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, reicht ebenso nicht aus, um ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu begründen (NdsOVG, Beschl. v. 29.8.2007 - 10 LA 31/06 -, juris Rn. 6).
Zudem haben die Kläger nicht die ebenso tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ein Feststellungsinteresse zu verneinen sei, wenn die Klärung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch umfangreiche Aufklärungsmaßnahmen oder Beweiserhebungen bedürfe, in Zweifel gezogen. Nach wie vor haben die Kläger keine Angaben zu den von ihnen behaupteten und von dem Beklagten bestrittenen Schäden gemacht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.1.2003 - 13 A 4859/00 -, juris Rn. 16).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von den Klägern geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff.).
In Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung schon nicht dargelegt. Die Kläger haben mit ihrer Zulassungsbegründung vom 15. März 2023 als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Fragen formuliert,
ob - wenn die Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen würde (was der Fall ist, wenn die Maßnahmen die gleiche Zielrichtung aufweisen und daher an die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen anknüpfen) - die für ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben ist,
und
ob das Vertrauen der Bürger in die Datensicherheit als Eingriffsvoraussetzung in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung anhand der aktuellen technischen Entwicklung und dem aktuellen Informationsstand des Bürgers beurteilt werden muss.
Sie haben jedoch keinerlei substantiierte Ausführungen dazu gemacht, warum sie diese Fragen für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich halten und aus welchen Gründen ihnen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Allein das Aufwerfen von Fragen genügt der Darlegungspflicht offensichtlich nicht. Im Übrigen sind die aufgeworfenen Fragen aber auch nicht grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.6.2013 - 5 ZB 13.474 -, juris Rn. 17 f.).
3. Schließlich führt der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht zur Zulassung der Berufung.
Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (NdsOVG, Beschl. v. 1.11.2021 - 9 LA 11/20 -, juris Rn. 20). Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen den Rechts- oder Tatsachensatz eines Divergenzgerichts nur dadurch verstoßen hat, dass es ihn im Einzelfall unzutreffend angewandt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1995 - 9 B 18.95 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 16). Die Darlegung einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) erfordert die klare Bezeichnung, welche inhaltlich bestimmten, divergierenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze die angefochtene Entscheidung einerseits und die Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts, von dem abgewichen worden sein soll, andererseits aufgestellt haben. Ebenso ist darzulegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem abweichenden Rechts- oder Tatsachensatz beruht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17.11.2011 - 2 LA 333/10 -, juris Rn. 31, m.w.N., u. v. 20.9.2021 - 1 LA 59/21 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 18.5.2022 - 6 A 3618/20 -, juris Rn. 15). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, im Zulassungsverfahren einen unbestimmt gefassten Vortrag des Rechtsbehelfsführers weitergehend daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihm etwa bestimmte, üblicherweise in Widerspruch zu einer divergenzgerichtlichen Entscheidung stehende abstrakte Rechts- oder Tatsachensätze ergeben könnten (NdsOVG, Beschl. v. 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 16).
An einem geordneten Vortrag zu diesen Voraussetzungen fehlt es. Die Kläger benennen lediglich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2012 (2 B 112.11), wonach für die Annahme einer Wiederholungsgefahr lediglich entscheidend sei, ob die befürchtete Maßnahme die gleiche Zielrichtung aufweise und daher an die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse anknüpfe. Sie setzen sich aber in keiner Weise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts und den insoweit vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2006 (4 C 12.04) und 25. September 2008 (7 A 4.07) auseinander, wonach eine Wiederholungsgefahr zu verneinen ist, wenn eine Ungewissheit darüber besteht, ob künftig gleiche tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse vorliegen werden. Wie bereits unter 1. ausgeführt, weicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber auch nicht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2012 (2 B 112.11) ab (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 13.6.2023 - 5 ZB 13.474 -, juris Rn. 10 f.).
Eine Divergenz im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2006 (- 4 C 12.04 -) und 25. September 2008 (- 7 A 4.07 -) aufgestellten Rechtssatz, dass eine Wiederholungsgefahr bei Ungewissheit darüber, ob künftig gleich tatsächliche und rechtliche Verhältnisse vorliegen würden, zu verneinen sei, wird von den Klägern nicht aufgezeigt.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).