Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.04.2024, Az.: 8 LB 30/22

Gewährung eines sog. Ledigenzuschlags zur Altersrente (ärztliches Versorgungswerk); Maßgeblichkeit des spezifischen Ausbildungsgangs und des subjektiven Ausbildungsziels bzgl. der Gewährung einer Hinterbliebenenrente für ein Masterstudium

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.04.2024
Aktenzeichen
8 LB 30/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 20947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0411.8LB30.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 16.12.2020 - AZ: 5 A 2429/20

Amtlicher Leitsatz

Die Hinterbliebenenversorgung nach § 19 Alterssicherungsordnung - ASO - für eine Berufsausbildung wird bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss gewährt, ist darauf allerdings nicht in jedem Fall begrenzt. Für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente für ein Masterstudium ist maßgeblich auf den spezifischen Ausbildungsgang und das subjektive Ausbildungsziel abzustellen. Nicht für jedes Masterstudium kann von vornherein von der Notwendigkeit einer (weiteren) Förderung ausgegangen werden; ebenso wenig kann umgekehrt der Grundsatz formuliert werden, dass der Bachelorabschluss regelmäßig als berufliche Erstausbildung ausreichend ist. Ein Masterstudium nach einem qualifizierten Berufsabschluss, der auch ohne eine weitere Folgeausbildung bereits eine berufliche Erwerbstätigkeit mit auskömmlichem Einkommen ermöglicht, ist von der Verpflichtung zur Ausbildungsfinanzierung durch eine Hinterbliebenenrente nicht mehr umfasst. Ein Teilzeitstudium begründet keinen Anspruch auf finanzielle Förderung durch eine Hinterbliebenenrente.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 16. Dezember 2020 geändert und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 27. März 2020 verpflichtet, ihm eine Rente in Höhe von 10 % über dem festgestellten Rentengrundbetrag zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung eines sog. "Ledigenzuschlages" zu seiner Altersrente, auf den nach der Alterssicherungsordnung der Beklagten ein Anspruch besteht, wenn der Versorgungsempfänger bei Rentenbeginn keine Angehörigen hat, die im Falle seines Versterbens eine Hinterbliebenenrente erhalten würden.

Der am ... 1954 geborene Kläger ist approbierter Arzt und bezieht seit dem ... 2020 Altersbezüge. Er ist Vater des am ... 1996 geborenen G.. Der Sohn des Klägers arbeitete seit dem ... 2014 im Rahmen einer dualen Ausbildung bei der H. in I. -Stadt. Am ... 2017 hatte er die Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf, "Fluggerätemechaniker, Fachrichtung: Fertigungstechnik", bei der Industrie- und Handelskammer - IHK - A-Stadt abgelegt und am ... 2018 sein Bachelorstudium an der Hochschule A-Stadt mit dem Titel "Bachelor of Engineering" abgeschlossen. Seit dem ... 2019, d. h. auch zum Zeitpunkt des Rentenbeginns seines Vaters, absolvierte er - neben seiner (weiteren) beruflichen Tätigkeit bei H. - ein Masterstudium, das er am ... 2022 mit dem Titel "Master of Science - Systems Engineering" abschloss. Bei H. war er bis zum 31. März 2019 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt; ab dem ... 2019, d.h. mit Beginn des Masterstudiums, reduzierte er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 28 Stunden. Nach dem mit H. geschlossenen Arbeitsvertrag vom ... 2018 betrug sein monatliches Gehalt ab dem ... 2019 brutto 4.084,82 €. Im Gesamtjahr 2019 verdiente er brutto 62.943,59 €; im Folgejahr 2020 erhielt er lt. Lohnsteuerbescheinigung ein Arbeitsentgelt von 41.649,60 € brutto.

Den Antrag auf Altersrente stellte der Kläger mit Formschreiben vom 16. Dezember 2019. Dem Schreiben beigefügt war eine (Formular-) Erklärung gemäß § 15 Abs. 9 ASO, wonach er erklärte, "... dass bei Beginn der Altersrente keine weiteren rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden sind". Nach einem Anruf der Sachbearbeiterin am 9. Januar 2020 übersandte der Kläger am gleichen Tag per E-Mail die Geburtsurkunde seines Sohnes sowie dessen Verdienstbescheinigung für Dezember 2019 und mit E-Mail vom 27. Februar 2020 dessen Verdienstbescheinigung für Februar 2020 sowie eine Erklärung seines Sohnes, dass er keine Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung seines Vaters bei der Ärzteversorgung Niedersachsen beanspruchen werde.

Mit Bescheid vom 27. März 2020 setzte die Beklagte die Altersrente des Klägers - ohne Berücksichtigung eines Ledigenzuschlages - rückwirkend ab dem ... 2020 auf monatlich 3.024,42 € fest und begründete dies in einem Schreiben vom gleichen Tag damit, dass dessen Sohn (jetzt) 24 Jahre alt sei und einen Anspruch auf Waisenrente habe.

Hiergegen hat der Kläger am 28. April 2020 Klage erhoben und vorgetragen, sein Sohn habe seine (duale) Berufsausbildung mit den Abschlüssen zum Bachelor auf Engineering an der Hochschule A-Stadt und zum Fluggerätemechaniker (IHK) abgeschlossen. Das danach aufgenommene Masterstudium stelle eine Fortbildung dar, für die keine Unterhaltspflicht des Vaters und - im Falle seines Versterbens - auch kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gegenüber der Beklagten bestehe. Die Beklagte nehme fälschlicherweise an, dass sich sein Sohn noch in der Ausbildung befinde. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sei eine Waise nur rentenberechtigt, wenn sie wegen eines anerkannten Grundes gehindert sei, ihren Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei allein zu prüfen, ob die Waise durch eine Berufsausbildung an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Nicht jede Aus-, Fort- oder Weiterbildung, die ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres betreibe, sei eine Berufsausbildung in diesem Sinne. Eine solche liege nur vor, soweit für den gewählten Beruf notwendige Kenntnisse oder praktische Fähigkeiten von einer hierfür anerkannten qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson vermittelt würden. Sein Sohn habe eine abgeschlossene Berufsausbildung. Er absolviere ein Masterstudium, das der Fortbildung diene, weniger als 20 Arbeitsstunden wöchentlich in Anspruch nehme und unter Beibehaltung der Lohnzahlung vorgenommen werde. Er sei deshalb nicht daran gehindert, eigene Einkünfte zu erzielen. Die wirtschaftliche Existenz seines Sohnes sei aufgrund der eigenen Berufstätigkeit in vollem Umfang durch eigene Einkünfte gesichert. Seine Erklärung, dass keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden seien, sei daher zutreffend.

Der Kläger hat beantragt,

unter Abänderung des Bescheides vom 27. März 2020 die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Rente in Höhe von 10 Prozent über dem festgestellten Rentenbetrag zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Versagung des Ledigenzuschlages verteidigt und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für dessen Gewährung nach § 15 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 19 Sätze 1 und 2, 1. Alt. ASO lägen nicht vor. Der Sohn des Klägers sei zum Zeitpunkt des Rentenbeginns Student. Er befinde sich daher in einer Ausbildung und sei deswegen im Falle des Versterbens des Klägers waisenrentenberechtigt. Seine derzeitige Anstellung stehe dem nicht entgegen, da es nach seiner Satzung auf die Einkünfte des Hinterbliebenen nicht ankomme.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch - ohne mündliche Verhandlung ergangenes - Urteil vom 16. Dezember 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei auf den Beginn der Altersrente des Klägers am ...2020 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt dürften keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden sein, damit der Ledigenzuschlag gewährt werden könne. Sinn der Regelung sei, dass das Versorgungswerk bereits zu Beginn der Gewährung der Altersbezüge Gewissheit darüber erlange, ob etwaige Rückstellungen für sonstige rentenbezugsberechtigte Personen gebildet werden müssten. Denn bei einem Mitglied, bei dem sonstige rentenbezugsberechtigte Personen (Ehegatte, Kinder) vorhanden seien, sei das Versicherungsrisiko weitaus höher als bei einem Mitglied ohne Hinterbliebene, bei dem das Risiko der Gewährung einer Hinterbliebenenrente ausgeschlossen sei. Der Sohn des Klägers sei zum maßgeblichen Zeitpunkt hinterbliebenenrentenberechtigt gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt eine Berufsausbildung absolviert habe. Ein Bachelorstudiengang stelle eine solche Ausbildung dar, auch wenn es sich wie im Falle des Sohnes des Klägers um ein duales Studium handele. Gleiches gelte für ein Masterstudium, das sich an ein Bachelorstudium anschließe. Auch wenn der Bachelor einen ersten beruflichen Abschluss vermitteln solle und somit den Zugang zum Berufsleben prinzipiell ermögliche, sei für bestimmte Berufsbilder doch der Erwerb des Masterabschlusses erforderlich. Ob das vom Sohn des Klägers absolvierte Masterstudium für das gewählte Berufsbild erforderlich sei, könne jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn es als "Zweitausbildung" aufgefasst werde, habe das Bundessozialgericht entschieden, dass der Anspruch auf (Halb-)Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf Erstausbildungen begrenzt sei. Nichts Anderes könne im Rahmen von § 19 ASO gelten, denn auch aus dieser Vorschrift ergebe sich nicht, dass sie sich auf Erstausbildungen beschränke. Der Annahme, dass es sich um eine bloße Fortbildung handele, wie der Kläger vortrage, stehe entgegen, dass das Masterstudium mit einem eigenen Abschluss ende und zu einer höheren Qualifizierung führe, was für gewöhnlich auch mit einer höheren Gehaltsstufe verbunden sei. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass sein Sohn sein Studium lediglich berufsbegleitend und mit weniger als 20 Wochenstunden betreibe, setze § 19 ASO weder eine finanzielle Bedürftigkeit des Rentenberechtigten noch einen zeitlichen Mindestumfang für die Ausbildung voraus. Eine finanzielle Bedürftigkeit verlange § 19 Abs. 2 Satz 1 ASO ausschließlich für dasjenige Kind, das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Im Unterschied zu den vom Kläger ins Feld geführten Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wie § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB VI bzw. § 67 Abs. 3 Satz 2 SGB VII, stelle § 19 ASO auch keine Voraussetzungen für den zeitlichen Mindestumfang einer Ausbildung auf. Insoweit habe der Satzungsgeber, anders als der Bundesgesetzgeber, auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 23.8.1989 - 10 RKg 8/86 -, Rn. 18, 25, juris) zum zeitlichen Mindestaufwand für eine Schul- oder Berufsausbildung nicht reagiert. Der Anspruchsberechtigung stehe auch nicht die ältere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2003 (Urt. v. 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R -, juris) entgegen. Zwar führe das Bundessozialgericht dort zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Norm § 48 Abs. 4 SGB VI aus, dass der Waise nach Vollendung des 18. Lebensjahres Hinterbliebenenrente nur erhalte, wenn er wegen eines anerkannten Grundes gehindert gewesen sei, seinen Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Dies dürfe jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass für die Bewilligung einer Waisenrente die finanziellen Verhältnisse des Waisen überprüft werden müssten. Entscheidend sei darauf abzustellen, ob der Waise eine Schul- oder Berufsausbildung im Sinn der Norm absolviere, denn dann werde angenommen, dass er nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Eine andere Sichtweise führe dazu, dass eine bezahlte Ausbildung - wie etwa ein duales Studium, das der Sohn des Klägers absolviert habe, oder eine Ausbildung in einem Meisterbetrieb, die vergütet werde - kaum oder nie eine Ausbildung darstelle. Dass der Sohn des Klägers mit Erklärung vom 25. Februar 2020 gegenüber der Beklagten auf die Hinterbliebenenrente verzichtet habe, führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Auf den Anspruch könne nicht verzichtet werden, da die Satzung keine Verzichtsmöglichkeit vorsehe.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass, da der Anspruch auf (Halb-) Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf Erstausbildungen begrenzt sei, nichts anderes im Rahmen von § 19 ASO gelten könne, sei überprüfungsbedürftig. Die Alterssicherungsordnung des Beklagten stelle, ungeachtet ihres substitutiven Charakters gegenüber dem gesetzlichen Alterssicherungssystem, ein eigenständiges Regelungssystem für die Versorgung seiner Mitglieder dar. Auch die weitere Annahme der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dass, weil ein Bachelorstudiengang eine Berufsausbildung darstelle, gleiches für ein Masterstudium gelten müsse, erscheine im Hinblick darauf, dass die Waisenrente in typisierender Weise den Verlust des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs ausgleichen solle, keineswegs zwingend. Die Bildungslandschaft kenne konsekutive und nicht-konsekutive wie auch weiterbildende Masterprogramme. Die Frage, ob ein Masterstudium nach einem zuvor erworbenen berufsqualifizierenden ersten Ausbildungsabschluss (noch) als Berufsausbildung iSv § 19 Abs. 1 Satz 2 ASO anzusehen sei, während dessen Dauer ein Anspruch auf Waisenrente weiterbesteht, müsse daher nicht notwendigerweise einheitlich beantwortet werden.

Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 4. Februar 2022 die zugelassene Berufung eingelegt und vertiefend ausgeführt, der Master "System Engineering" an der Universität A-Stadt sei ein konsekutiver Studiengang, der auf dem Bachelor "Systems of Engineering" aufbaue. Das Bachelorstudium "Mechanical and Production Engineering" an der Hochschule A-Stadt erfülle nicht die zur Zulassung notwendigen Kriterien (u.a. 15 CP in Informatik). Die Zulassung seines Sohnes sei lediglich aufgrund der Berufserfahrung erfolgt, die er aufgrund seiner Ausbildung als Fluggerätemechaniker und der Tätigkeit bei H. I. -Stadt habe nachweisen können. Es handele sich bei dem Master grundsätzlich um ein Vollzeitstudium, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit habe sein Sohn allerdings weniger als die Hälfte der vorgesehenen Module pro Semester belegt. Die Regelstudienzeit betrage 3 Semester; da er das Studium berufsbegleitend betrieben habe, habe sein Sohn das Masterstudium jedoch erst nach 7 Semestern im Juli 2022 abgeschlossen. Inzwischen arbeite er bei dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 16. Dezember 2020 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 27. März 2020 zu verpflichten, ihm eine Rente in Höhe von 10% über dem festgestellten Rentengrundbetrag zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Ledigenzuschlages nach § 15 Abs. 9 ASO nicht gegeben seien, und hat vorgetragen, die ältere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2003 (Urt. v. 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R -, juris) sei durch die neuere Entscheidung des Zweiten Senats des Bundessozialgerichts (Urt. v. 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R, juris) überholt, in der das Gericht ausgeführt habe, dass - die § 19 Satz 2 ASO entsprechende Regelung des Unfallrentenrechts in - § 67 Abs. 3 SGB VII keine Begrenzung des Waisenrentenanspruchs auf Erstausbildungen enthalte und konsequenterweise auch Zweit-, gegebenenfalls Dritt- oder auch noch Viert-Ausbildungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres umfassen könne.

In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten ergänzend ausgeführt, der Sohn des Klägers habe sich ohne Zweifel bei Rentenbeginn seines Vaters noch in einer Ausbildung befunden, was nach ihrer ständigen Praxis ausreichend sei, um als Hinterbliebener (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) versorgungsberechtigt zu sein. Das gelte unabhängig davon, ob es sich bei der Ausbildung um eine Fort-, Weiter- oder Zusatzausbildung nach einem ersten Berufsabschluss handele und daher auch für das vom Sohn des Klägers absolvierte Masterstudium. Dieses Studium sei ein Vollzeitstudium, was von ihm perspektivisch zu berücksichtigen sei, auch wenn bei Rentenbeginn das Studium nur als Teilzeitstudium betrieben worden sei. Aus ihrer Sicht könne daher grundsätzlich auch ein Hinterbliebener für sein Promotionsstudium oder ein approbierter Arzt während seiner Facharztausbildung hinterbliebenenrentenberechtigt sein.

Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die am 4. Februar 2022 - nach Zulassung durch den Senat mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 - eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf den in der Alterssicherungsordnung der Beklagten vorgesehenen Zuschlag von 10% zu seinen - jeweiligen - Versorgungsbezügen (sog. "Ledigenzuschlag").

I. Rechtsgrundlagen für seinen Anspruch auf Erhöhung der von der Beklagten gewährten Altersbezüge sind § 15 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. §§ 14 Satz 1 Buchst. c) und Satz 2; 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 1. Alt., Abs. 2 Buchst. a) der Alterssicherungsordnung - ASO - des Beklagten in der Fassung der Neubekanntmachung vom 1. Juni 2018.

Nach § 15 Abs. 9 Satz 1 ASO - in der Auslegung, die die Norm durch die Rechtsprechung des Senats gefunden hat (Senat, Beschl. v. 1.4.2016 - 8 LA 70/15 -, juris Rn. 9; v. 4.5.2009 - 8 LA 63/09 -, juris Rn. 4 u. v. 18.10.2004 - 8 LA 72/04 -, juris Rn. 11) - erhalten versorgungsberechtigte Mitglieder des Alterssicherungswerks einen Zuschlag in Höhe von 10% zu ihrer Altersrente, wenn bei Renteneintritt keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden sind und sie eine entsprechende Wissenserklärung abgeben. Kinder im Sinne von § 19 Abs. 2 ASO haben gemäß § 14 Satz 1 Buchst. c), Satz 2 ASO einen Rechtsanspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn sie sich nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. und Satz 1 ASO nach dem 18. Lebensjahr in Schul- oder Berufsausbildung befinden bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres.

Maßgeblich für die Entscheidung, ob der Kläger Anspruch auf die 10-prozentige Erhöhung seiner Altersbezüge hat, ist daher die - inzident zu prüfende - Rechtsfrage, ob sein am ... 1996 geborener Sohn zum Zeitpunkt des Renteneintritts am ... 2020 - ein Versterben des Unterhaltsverpflichteten hypothetisch unterstellt - einen Anspruch auf Gewährung einer (Halb -) Waisenrente gehabt hätte. Dies wiederum hängt, da der Sohn des Klägers zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr vollendet hatte, davon ab, ob er sich wegen des damals von ihm betriebenen Masterstudiums an der Universität A-Stadt (Master auf Science - Systems Engineering) noch in einer hinterbliebenenrentenbezugsberechtigenden Ausbildung im Sinne der Alterssicherungsordnung der Beklagten befand. Streitentscheidend ist damit die Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" in § 19 ASO, der in der Alterssicherungsordnung der Beklagten nicht näher definiert ist und dessen Gehalt daher maßgeblich nach dem Zweck bestimmt werden muss, der mit der in der Alterssicherungsordnung gewährten Hinterbliebenenversorgung verfolgt wird (vgl. BSG, Urt. v. 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R -, juris Rn. 20).

1. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen haben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Kammergesetz für die Heilberufe - HKG - die Aufgabe der Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie die Absicherung ihrer Hinterbliebenen und gehören damit zur sog. ersten Säule der Alterssicherungssysteme (vgl. Senat, Beschl. v. 24.6.2016 - 8 LC 31/16 -, juris Rn. 33). Sie müssen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Versorgungsaufgaben übernehmen, so dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen dieser in den Strukturen vergleichbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 u. 1 BvR 1484/86 -, juris Rn. 51; Senat, Beschl. v. 4.5.2009 - 8 LA 63/09 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 1.2.2022 - 9 S 2011/20 -, juris Rn. 102). Berufsständische Versorgungswerke haben eine substitutive Funktion im Verhältnis zu den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen, wenn sie den normativen Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI genügen. Nur in diesem Fall wird zudem eine "Doppel"-Versicherung und damit auch eine "doppelte" Beitragspflicht der Kammermitglieder vermieden. Unter anderem verlangt § 6 Abs. 1 Nr. 1 c SGB VI, dass die berufsständische Versorgungseinrichtung neben Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters auch solche für Hinterbliebene erbringt. Dazu gehört auch die Unterhaltssicherung für Kinder, die noch nicht in der Lage sind, einen angemessenen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten, was die Finanzierung einer Berufsausbildung für die Betreffenden einschließt. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens hat der Satzungsgeber bei der Ausgestaltung der Regelungen des Versorgungswerkes (auch) für die Hinterbliebenenversorgung einen weitreichenden Gestaltungsspielraum; ihm obliegt es, den Kreis der Versorgungsberechtigten und den Umfang der Leistungen so abzugrenzen, dass die Versorgungslast nicht unangemessen erhöht wird (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 31.5.1995 - 8 L 6101/94 -, juris Rn. 13; § 12 Abs. 4, Abs. 6 Nr. 3 HKG). Die Auslegung der Satzungsbestimmungen hat sich an dem Regelungsziel zu orientieren, sowohl den gesetzlichen Vorgaben zu genügen, insbesondere den substitutiven Charakter der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu wahren, wie auch einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Leistungsempfänger und den Belangen der beitragspflichtigen sowie auch der übrigen Mitglieder des Versorgungswerkes herzustellen.

Mangels einer eigenen Definition des - hier maßgeblichen - Begriffs der "Berufsausbildung" (eines hinterbliebenen Kindes eines Versorgungsberechtigten) in der Alterssicherungsordnung der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber diesen Begriff in einem vergleichbaren Sinne gebraucht hat, wie er im Hinblick auf die Abgrenzung von förderungsfähigen und nicht förderungsfähigen Ausbildungen in den "parallelen" Versorgungssystemen, die die von ihm geschaffene Versorgungseinrichtung substituiert bzw. dessen Leistungen sie ersetzt, verwendet wird, da anzunehmen ist, dass er ein abweichendes Verständnis sonst durch eine eigenständige Begriffsbestimmung oder zusätzliche Kriterien zum Ausdruck gebracht hätte. Wie die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung soll der Versorgungsbezug nach der Alterssicherungsordnung typisierend den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch ersetzen, der infolge des Todes des Unterhaltsverpflichteten entfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 u. 1 BvR 1484/86 -, juris Rn. 16, 70; Urt. v. 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 -, juris Rn. 49), wobei unter dem Topos "typisierend" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, dass sie ohne den Nachweis konkreter Bedürftigkeit gewährt wird, solange die zeitlichen Voraussetzungen der Regelung gewahrt sind und eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert wird (so auch BSG, Urt. v. 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R -, juris Rn. 21, 23). Die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente nach der Alterssicherungsordnung des Beklagten spricht zudem dafür, dass der Satzungsgeber mit dieser Leistung den Hinterbliebenen im Kern das gewähren wollte, was von dem verstorbenen Kammermitglied als Unterhalt zu leisten gewesen wäre. Abweichend hiervon hat er aus Gründen der Standardisierung und Verwaltungsvereinfachung eine fixe Altersgrenze vorgesehen (§ 19 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. ASO) und auf die Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen des Hinterbliebenen verzichtet (Gegenschluss aus § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. ASO). Der Satzungsgeber hat sich damit gegen eine rein akzessorische Ausgestaltung des Versorgungsanspruchs in Anlehnung an den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch, der eine stärkere Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem in jedem Einzelfall erfordert hätte, entschieden und ist dabei teilweise dem Vorbild der gesetzlichen Rentenversicherung gefolgt.

2. Danach sind bei der Auslegung des hier maßgeblichen Rechtsbegriffs "Berufsausbildung" in § 19 ASO neben dem Hinterbliebenenrecht nach dem Sozialgesetzbuch VI - SGB VI - das zivilrechtliche Unterhaltssystem sowie - aufgrund der engen Verzahnung mit dem Unterhaltsrecht - auch die Grundsätze der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vergleichend in den Blick zu nehmen.

a. Für die gesetzliche Rentenversicherung nach § 48 SGB VI hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Berufsausbildung eine Ausbildung ist, die den Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit mit einem auskömmlichen Verdienst eröffnet. Grundsätzlich nicht erfasst werden Zusatz- und Weiterbildungen und weitere Ausbildungen, die dem Erwerb weiterer und höherer Qualifikationen in dem erlernten Beruf, zumeist mit dem Ziel eines höheren oder leichteren Einkommens, oder dem Erwerb anderer Berufsqualifikationen dienen. Eine Berufsausbildung ist daher regelmäßig beendet, wenn der erste verwertbare - den Zugang zum Arbeitsmarkt realistischerweise eröffnende - Ausbildungsabschluss erreicht ist (vgl. BSG, Urt. v. 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R -, juris Rn. 23).

b. Dies entspricht grundsätzlich auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum zivilrechtlichen Unterhaltsrecht, wonach Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl ihren minderjährigen als auch den volljährigen Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB eine optimale begabungsbezogene Berufsausbildung schulden, sie indes grundsätzlich nicht verpflichtet sind, noch eine weitere, zweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachträglich nach Beendigung der ersten Ausbildung unterziehen will (BGH, Urt. v. 17.5.2006 - XII ZR 54/04 -, juris Rn. 14 u. v. 14.7.1999, XII ZR 230/97 - juris Rn. 9; OLG A-Stadt, Beschl. v. 19.10.2021 - 4 UF 59/21 -, juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.11.2018 - 11 UF 159/18 -, juris Rn. 18). Die zivilrechtliche Rechtsprechung hat diese Grundsätze wegen des zunehmend geänderten Ausbildungsverhaltens der Studienberechtigten allerdings für die Fälle modifiziert, in denen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle; st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2006 - XII ZR 54/04 -, juris Rn. 16; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.11.2018 - 11 UF 159/18 -, juris Rn. 20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 8.3.2017 - XII ZB 192/16 -, juris Rn. 12) wird von den Eltern "... geschuldet (die Finanzierung) ... eine(r) Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde ... (ebenso BGH, Senatsurteil v. 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 -, FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN)." Nach diesen Grundsätzen kann ein nach dem Bachelorabschluss auf dem Weg zum Berufsziel "Befähigung zum Lehramt" erforderliches Masterstudium ein - zum weiteren Erhalt von Unterhaltsleistungen berechtigender - Ausbildungsabschnitt sein, auch wenn der Bachelorabschluss für sich genommen (bereits) zu anderen Berufen als dem Lehramt befähigt (BGH, Beschl. v. 8.3.2017 - XII ZB 192/16 -, juris Rn. 24).

Eine Übertragung dieser für die sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle entwickelten Grundsätze auf Ausbildungsabläufe, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird, hat die zivilrechtliche Rechtsprechung dagegen abgelehnt, wenn nicht besondere Umstände vorlagen (BGH, Urt. v. 17.5.2006 - XII ZR 54/04 -, juris Rn. 17ff.; OLG Celle, Beschl. v. 18.4.2013 - 17 UF 17/13 -, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschl. v. 28.3.2012 - II-3 WF 114/11 -, juris Rn. 3; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.6.2009 - 9 WF 90/09 -, juris Rn. 4). Insoweit kommt in der Rechtsprechung der Zivilgerichte dem Gesichtspunkt Bedeutung zu, dass die Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach einem Schulabschluss und einer zu Ende geführten, in sich geschlossenen Berufsausbildung noch eine berufsqualifizierende Ausbildung - gegebenenfalls über weitere Ausbildungsstufen hinweg - anstrebt. Die Belange der Unterhaltspflichtigen dürfen insoweit nicht unberücksichtigt bleiben. Eltern müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben (OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.11.2018 - 11 UF 159/18 -, juris Rn. 21 mit Hinweis auf: BGH, Urt. v. 17.5.2006 - XII ZR 54/04 u. Beschl. v. 8.3.2017 - XII ZB 192/16 -, juris Rn. 14; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.6.2009 - 9 WF 90/09 -, juris Rn. 4), wobei das 25. Lebensjahr des Kindes eine Zäsur darstellen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.2017 - XII ZB 415/16 -, juris Rn. 25). In diesen Kontext ist auch die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. Mai 2019 (Az.: B 2 U 27/17 R, juris) einzuordnen, wo die Klägerin nach einer Berufsausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten erfolgreich eine Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 67 SGB VII für den anschließenden Besuch der Fachoberschule begehrte.

c. Auch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werden grundsätzlich nur Erstausbildungen und keine Zweit- oder Mehrfachausbildungen gefördert (§ 7 BAföG, zur dortigen Regelung der Master-Studiengänge s.u. 3.a.; BVerwG, Urt. v. 10.12.2021 - 5 C 8/20 -, juris Rn. 18; v. 29.3.2018 - 5 C 14/16 -, juris Rn. 9, 27; v. 28.5.2015 - 5 C 4/14 -, juris Rn. 9 u. v. 8.12.1993 - 11 C 27/92 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.4.2011 - 4 LA 291/10 -, juris Rn. 9).

d. Von dieser Vorstellung geht erkennbar auch die - hier maßgebliche - Alterssicherungsordnung der Beklagten aus, wie schon der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 2 ASO nahelegt, der "Schul- und Berufsausbildung" im Singular bezeichnet, was darauf schließen lässt, dass eine über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss hinausgehende Förderung weiterer Ausbildungen, insbesondere auch mehrfacher Ausbildungen für verschiedene Berufe oder weiterer Qualifikationen, durch Weitergewährung der Hinterbliebenenrente jedenfalls nicht der Vorstellung des Satzungsgebers für einen regelmäßigen Ausbildungsverlauf entspricht. Wortlaut und Kontext der Regelung geben keine Anhaltspunkte dafür, dass er - im Hinblick auf den förderungsfähigen Ausbildungsumfang - über die im gesetzlichen Altersrentenrecht, im zivilrechtlichen Unterhaltsrecht und im öffentlichen Ausbildungsförderungsrecht bestehenden Fördermöglichkeiten hinausgehen wollte. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, nach der Auffassung des 2. Senats des Bundessozialgerichts in dessen Entscheidung von 7. Mai 2019 (Az.: B 2 U 27/17 R -, juris) sei der Verwendung des Begriffs "Berufsausbildung" im Singular anstelle des Plurals keine Begrenzung des Waisenrentenanspruchs auf die Erstausbildung zu entnehmen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht die entsprechende Schlussfolgerung der Beklagten des dortigen Verfahrens lediglich für "keinesfalls zwingend" erachtet hat (BSG, Urt. v. 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R -, juris Rn. 12), was insoweit mit der o.a. Rechtsprechung anderer Senate des Bundessozialgerichts und des Bundesgerichtshofes in Einklang steht, die den Hinterbliebenenrenten- bzw. Unterhaltsanspruch ebenfalls nicht notwendig auf den ersten Ausbildungsabschluss beschränkt sehen.

Als Ausgangspunkt für die hier zu beantwortende Frage der - hypothetischen - Gewährung einer Hinterbliebenenrente im Hinblick auf das Masterstudium des Sohnes des Klägers ergibt sich damit, dass in den parallel zu betrachtenden Sicherungssystemen nach dem sozialrechtlichen Altersrentenrecht und dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht wie auch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz die Ausbildungsförderung für eine Berufsausbildung bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss gewährt wird, darauf allerdings nicht in jedem Fall begrenzt ist.

e. Soweit die Beklagte und auch das Verwaltungsgericht eine weitergehende Auffassung vertreten, sind die dafür angeführten Gründe für den Senat nicht überzeugend.

aa. Aus der genannten Entscheidung des 2. Senats des Bundessozialgerichts lassen sich - entgegen den Ausführungen der Beklagten - keine durchschlagenden Gesichtspunkte für eine über den eingangs dargestellten Rahmen hinausgehende Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" in § 19 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. ASO gewinnen. In den Gründen seiner Entscheidung betont der 2. Senat des Bundessozialgerichts, dass die Gewährung einer Waisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung eigenständig geregelt und nicht auf Erstausbildungen beschränkt sei und das Unfallversicherungsrecht als sozialversicherungsrechtliches Sondersystem Unfallversicherte und ihre Hinterbliebenen - pauschaliert betrachtet - günstiger stelle als solche in der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG, Urt. v. 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R -, juris Rn. 11ff., 17). Gleichzeitig hat der erkennende 2. Senat des Bundessozialgerichts eine Divergenz seiner Entscheidung zu dem Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 2003 (Az.: B 4 RA 37/02 R, juris) und auch zu der Entscheidung des 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 1. Juni 2017 (Az.: B 5 R 2/16 R, juris) verneint (BSG, Urt. v. 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R -, juris Rn. 16f.). Die Entscheidung des 2. Senats des Bundessozialgerichts bietet daher keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass im Bereich des Sozialversicherungsrechts generell ein Anspruch auf Förderung von - über die Erstausbildung hinausgehenden - Fort-, Zusatz- und Weiterbildungen angenommen wird, zumal sie auch nicht die Konstellation der sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle betrifft, der die vorliegende Fallgestaltung einer dualen Ausbildung nach dem Abitur eher vergleichbar ist.

bb. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht durch § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. ASO gestützt. Danach erhalten Hinterbliebene, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, dauerhaft eine Rente, unabhängig davon, ob sie eine Schul- oder Berufsausbildung betreiben. Aus dieser Regelung lässt sich nicht - e contrario - ableiten, dass einem Hinterbliebenen, bei dem diese Voraussetzungen nicht vorliegen und der nach Abschluss der Berufsausbildung seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten in der Lage ist, für eine Folgeausbildung weiterhin - unabhängig von Einkommen und Berufsabschluss - Hinterbliebenenrente gezahlt werden müsste, da es sich im Hinblick auf den (typisierten) Zweck der Rentengewährung, den Lebensunterhalt bedürftiger Angehöriger des verstorbenen Mitglieds zu sichern, um völlig unterschiedlich zu bewertende Fallgestaltungen handelt.

cc. Die vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung bemühte Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Januar 2018 (Az.: 6 K 3796/16, juris) ist bereits durch das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11. Dezember 2018 (Az.: III R 26/18; juris) aufgehoben worden, in der dieser sinnvolle Abgrenzungskriterien entwickelt hat, die über das Einkommensteuerrecht hinaus auch im Bereich der berufsständischen Hinterbliebenensicherung berücksichtigungswürdig sind. Der Bundesfinanzhof hat ausgeführt (juris Rn. 18f.): "Weiter ist von Bedeutung, ob das Kind mit der nach Erlangung des ersten Abschlusses aufgenommenen Berufstätigkeit bereits die durch den Abschluss erlangte Qualifikation nutzt, um eine durch diese eröffnete Berufstätigkeit auszuüben. Wird z.B. ein Geselle oder Kaufmann von seinem Ausbildungsbetrieb im erlernten Beruf übernommen oder nimmt ein Bachelor eine durch diesen Abschluss eröffnete Stelle an, kann dies Indiz dafür sein, dass die Berufstätigkeit in den Vordergrund getreten ist. Denn ein solcher Sachverhalt spricht dafür, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der beruflichen Weiterbildung oder Höherqualifizierung in einem bereits aufgenommenen und ausgeübten Beruf dienen. Nimmt das Kind dagegen eine Berufstätigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss eröffnet wäre (z.B. Aushilfstätigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit (z.B. bei einem Bachelor, der während des nachfolgenden Masterstudiums mit 19 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist und daneben 3 Nachhilfestunden pro Woche gibt), kann das für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen. Darüber hinaus ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, inwieweit die Arbeitstätigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im nächsten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet ist und die Beschäftigung mithin nach ihrem äußeren Erscheinungsbild "neben der Ausbildung" durchgeführt wird. Wird etwa eine Teilzeittätigkeit von regelmäßig 22 Wochenstunden so verteilt, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan anpasst, ist das ein Indiz für eine im Vordergrund stehende Ausbildung. Gleiches gilt, wenn das Kind etwa während des Semesters maximal 20 Wochenstunden arbeitet, durch eine während der Semesterferien erhöhte Wochenstundenzahl aber auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden kommt. Arbeitet das Kind dagegen annähernd vollzeitig und werden die Ausbildungsmaßnahmen nur am Abend und am Wochenende durchgeführt, deutet dies darauf hin, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur "neben der Berufstätigkeit" durchgeführt werden. Schließlich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind."

dd. Das Verwaltungsgericht berücksichtigt bei seiner Auswertung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2015, wonach keine einheitliche Gesamtausbildung (mehr) vorliegt, wenn im Anschluss an eine duale Ausbildung ein Studium aufgenommen wird und dieser Ausbildungsgang nicht vom Anbieter des Ausbildungsganges vorgegeben wird (FG Koblenz, Urt. v. 25.6.2015 - 6 K 1216/15 -, juris Rn. 37, 43f.) sowie das sie bestätigende Urteil des Bundesfinanzhofes vom 4. Februar 2016, wonach für die Frage, ob bei einer mehraktigen Ausbildung sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellt, maßgeblich ist, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH, Urt. v. 4.2.2016 - III R 14/15 -, juris Rn. 12).

ee. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass Einkommen des Hinterbliebenen (seit dem 1.7.2015; § 97 Abs. 1 SGB VI n.F.) während der Berufsausbildung nach dem Sozialgesetzbuch VI nicht auf die Rente anzurechnen sei und auch die Alterssicherungsordnung des Beklagten dies nicht vorsehe, ist zwar zutreffend, trägt aber nicht die Schlussfolgerung, dass deswegen für eine weitere oder zusätzliche Ausbildung ebenfalls Hinterbliebenenrente zu gewähren ist, wenn bereits eine (Erst-)Ausbildung abgeschlossen worden ist, die dem Betreffenden den Zugang zu einer auskömmlichen beruflichen Erwerbstätigkeit eröffnet hat. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten Beispiele einer bezahlten Ausbildung, wie etwa bei einem dualen Studium, der Ausbildung in einem Meisterbetrieb oder bei der Absolvierung eines berufspraktischen Jahres, betreffen allesamt Fälle der Erstausbildung und sind daher für Fallgestaltungen wie die vorliegende, in der nach Abschluss einer dualen Ausbildung noch ein berufsbegleitendes Masterstudium durchgeführt wird, nicht aussagekräftig. Wendet man das vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis, die Alterssicherungsordnung sehe weder eine Begrenzung der Ausbildung auf den ersten Berufsabschluss noch einen zeitlichen Mindestumfang der Ausbildungsmaßnahme vor (und berücksichtigt auch - wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausführt - erzieltes eigenes Einkommen des Hinterbliebenen nicht), auf Folgeausbildungen an, hätte dies zur Konsequenz, dass etwa auch ein approbierter Arzt nach Abschluss seines Medizinstudiums für ein sich anschließendes Promotionsstudium und/oder die Dauer seiner Facharztausbildung (weiterhin) Hinterbliebenenrente beziehen könnte. Auch eine Fortsetzung der Ausbildung mit dem Berufsziel, Hochschullehrer zu werden (so im Fall BSG, Urt. v. 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R -, juris Rn. 28), wäre - im Rahmen der zeitlichen Grenzen des § 19 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. ASO - förderungsfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber solchermaßen weitgehende Ansprüche, die deutlich über den Umfang der Auszubildenden nach dem gesetzlichen Hinterbliebenenrentenrecht und dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht bislang gewährten Leistungsansprüche hinausgehen würden, in der Alterssicherungsordnung des Versorgungswerks begründen wollte.

Um eine Fort-, Weiter- oder Zusatzausbildung, die ein Hinterbliebener bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres betreibt, noch als Berufsausbildung im Sinne der Alterssicherungsordnung des Beklagten qualifizieren zu können, für die eine Hinterbliebenenrente weiter zu zahlen ist, bedarf es daher einer hinreichenden Rechtfertigung (vgl. BSG, Urt. v. 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R -, juris Rn. 21, 23). Soweit der Vertreter der Beklagten dem in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten hat, auch die Facharztausbildung, ein Promotionsstudium oder ein Sprachstudium im Anschluss an eine berufliche Ausbildung, um dadurch bessere berufliche Aufstiegschancen zu erlangen, und selbst ein Abendstudium seien noch "Ausbildungen", ist darauf hinzuweisen, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. ASO nicht jede Ausbildung zum Bezug einer Hinterbliebenenrente berechtigt, sondern (neben der Schul-) nur die Berufsausbildung, worin die kausale Zielsetzung zum Ausdruck kommt, dem bzw. der Hinterbliebenen die Voraussetzungen für eine Berufsausübung und Existenzsicherung durch eigene Erwerbsarbeit zu schaffen. Sie ist erreicht, wenn ein entsprechender Berufsabschluss erlangt ist.

3. Bei der - durch das vorliegende Verfahren aufgeworfenen - Frage, ob für ein Masterstudium noch Anspruch auf (weitere) Förderung besteht, sind allerdings die spezifischen Besonderheiten dieser Form der universitären Ausbildung zu berücksichtigen.

a. Der sog. Bologna-Prozess, der im Jahr 1999 in Gang gesetzt worden ist, um ein europaeinheitliches Konzept für effektive Ausbildungsgänge durchzusetzen, hat in Deutschland zur Einführung gestufter Studiengänge und -abschlüsse geführt, insbesondere zu neuen Bachelor- und Master-Studiengängen. Zusammen vermitteln sie eine dem Abschluss eines herkömmlichen grundständigen Diplomstudienganges vergleichbare Qualifikation (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.1.2011 - 10 UF 161/10 -, juris Rn. 17; OLG Celle, Beschl. v. 2.2.2010 - 15 WF 17/10 -, juris Rn. 6). Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Hochschulrahmengesetz - HRG - kann die Hochschule aufgrund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen; gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 HRG kann die Hochschule aufgrund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz sehen vor, dass in einem System mit gestuften Studienabschlüssen der Bachelorabschluss den Regelabschluss darstellt und der Masterabschluss einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss umfasst, der u.a. den Zugang zu den Laufbahnen des höheren (öffentlichen) Dienstes eröffnet (https://www.kmk.org/themen/hochschulen/studium- und-pruefungen/bachelor- und-master.html). Für das neue Graduierungssystem soll danach folgendes gelten:

- Bachelor- und Masterabschlüsse sind jeweils eigenständige berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse.

- Der Bachelor als erster berufsqualifizierender Abschluss ist der Regelabschluss eines Hochschulstudiums.

- Die für den Berufszugang wichtigen Informationen zum Studiengang und den erworbenen Qualifikationen ergeben sich aus dem für Bachelor- und Masterstudiengänge zwingend vorgeschriebenen Diploma Supplement.

- Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse der Fachhochschulen.

- Masterabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüsse der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.

- Im Öffentlichen Dienst eröffnen Bachelorabschlüsse grundsätzlich den Zugang zum gehobenen Dienst, Masterabschlüsse grundsätzlich den Zugang zum höheren Dienst.

Um die Kombination von Bachelor- und Masterstudiengang ausbildungsrechtlich zu fördern, hat der Gesetzgeber den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG durch die Einführung von § 7 Abs. 1a BAföG in das Bundesausbildungsförderungsgesetz erweitert und insbesondere auf die neuen Master-Studiengänge im Sinne des § 19 HRG erstreckt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.10.2006 - 5 B 78.06 -, juris Rn. 5), da sonst der Förderungsanspruch durch den berufsqualifizierenden Abschluss des vorangegangenen Bachelorstudiengangs bereits ausgeschöpft worden wäre (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.9.2007 - 4 ME 594/07 -, juris Rn. 7 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/10241, S. 8). Diese gesetzgeberische Wertung erfordert Beachtung über den Bereich der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hinaus auch im Bereich des berufsständischen Versorgungsrechts.

Masterstudiengänge werden in konsekutive (consecutio [lat.] = zeitlich folgend, die Folge kennzeichnend) und nicht-konsekutive, weiterbildende Studiengänge unterschieden. Der konsekutive Master ist ein Folgestudium, das auf ein abgeschlossenes Bachelorstudium folgt; ein erster berufsqualifizierender Abschluss, wie der Bachelor, ist notwendige Qualifikation, um zum Masterstudium zugelassen zu werden. Konsekutive Masterstudiengänge machen etwa 90% aller Masterprogramme aus. Nicht-konsekutive Masterstudiengänge setzen dagegen regelmäßig eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von mindestens einem Jahr oder weitere Qualifikationen voraus. Im Prüfungsjahr 2022 in Deutschland schlossen 246.802 Personen ein Studium als Bachelor ab, 145.877 (rd. 59%) machten darüber hinaus einen Masterabschluss (die Zahlen der Vorjahre liegen auf vergleichbaren Niveaus; https://de.statista.com/statistik/daten/studie/165267/umfrage/hochschulabschluss-bachelor- und-master-seit-2000/). Ob der Bachelorabschluss bei diesen zahlenmäßigen Befunden, auch bei Berücksichtigung des Anteils nicht-konsekutiver Masterabschlüsse, tatsächlich noch als der "Regelabschluss eines Hochschulstudiums" bezeichnet werden kann, mag dahinstehen.

Aus diesen tatsächlichen Befunden ergibt sich zum einen, dass sowohl nach den Strukturvorgaben des Studiums wie auch nach den Absolventenzahlen keineswegs jeder Student einen Masterstudiengang an den Bachelorabschluss anschließt bzw. anschließen muss, um eine Berufstätigkeit in dem studierten Fachgebiet ausüben zu können. Ebenso kann allerdings auch festgestellt werden, dass jedenfalls ein konsekutives Masterstudium zwar nicht der Standard, aber durchaus verbreitet ist und daher in der bildungspolitischen Realität sowohl von den Ausbildungsinstitutionen, die die entsprechenden Studienplätze bereitstellen, wie auch von Studentinnen und Studenten vielfach als zumindest sinnvolle, wenn nicht notwendige Ergänzung des Bachelorstudiums auf dem Weg zu einer Tätigkeit in dem angestrebten Berufsfeld angesehen wird. Für die Frage der Gewährung einer Hinterbliebenenrente zur Fortsetzung der Ausbildung im Rahmen eines Masterstudiums ist hieraus zu entnehmen, dass insoweit maßgeblich auf den spezifischen Ausbildungsgang und das subjektive Ausbildungsziel abzustellen ist. Nicht für jedes Masterstudium kann von vornherein von der Notwendigkeit einer (weiteren) Förderung ausgegangen werden; ebenso wenig kann umgekehrt der Grundsatz formuliert werden, dass der Bachelorabschluss regelmäßig als berufliche Erstausbildung ausreichend ist.

b. Als notwendig für die Berufsausübung gilt ein Masterabschluss derzeit in bestimmten Bereichen, wie z.B. für das Lehramt, für Psychologie sowie in Fachgebieten der Naturwissenschaften und Mathematik. Bei derartigen Fallgestaltungen, insbesondere wenn das Ziel der Hinterbliebenenversorgung, dem Betreffenden einen Berufsabschluss zu ermöglichen, der eine berufliche Tätigkeit mit einem erwartbar auskömmlichen Einkommen eröffnet, mit dem bisherigen beruflichen Abschluss (auch einem Bachelorabschluss) realistischerweise nicht erreicht ist, kann die Weitergewährung einer Hinterbliebenenrente während eines Masterstudiums zur Erlangung eines weiterführenden Berufsabschlusses geboten sein. In der zivilgerichtlichen Unterhaltsrechtsprechung entspricht es der inzwischen wohl h.M., einen (fortdauernden) Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für ein konsekutives Masterstudium nach einem Bachelorabschluss anzunehmen, sofern es sich unterhaltsrechtlich um eine einheitliche Ausbildung handelt. Voraussetzung hierfür ist (lediglich), dass zwischen dem Bachelor- und dem Master-Studiengang ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und das Master-Studium eine fachliche Ergänzung und Weiterführung oder Vertiefung des Bachelor-Abschlusses ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.1.2011 - 10 UF 161/10 -, juris Rn. 18; OLG Celle, Beschl. v. 2.2.2010 - 15 WF 17/10 -, juris Rn. 5f.; s. zu dieser Einschätzung: OVG Sachsen, Beschl. v. 10.7.2020 - 2 D 19/20.NC -, juris Rn. 8; u. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.2.2016 - 3 Nc 207/15 -, juris Rn. 3 u. v. 18.12.2006 - 4 Bs 284/06 -, juris Rn. 11, 14 für atypische Diplomstudiengänge; VG Stuttgart, Urt. v. 27.7.2022 - 11 K 2778/20 -, juris Rn. 16, 21).

Im Hinblick auf den Wandel der Ausbildungslandschaft lassen sich insoweit aber kaum generalisierende Vorgaben entwerfen, zumal die Abwägung zwischen der Gewährung von Ausbildungsunterhalt und den Belangen der hierdurch finanziell Belasteten je nachdem, ob es sich um die eigenen Eltern oder das Kollektiv der Mitglieder des Versorgungswerkes handelt, nicht gleich ausfallen muss. Insbesondere dort, wo die individuelle Ausbildungssituation auf sich an geänderte ökonomische Rahmenbedingungen anpassende berufliche Anforderungen und die Kreation neuer Ausbildungen universitärer und nichtuniversitärer Art trifft, bedarf es einer Beurteilung im Einzelfall im Hinblick auf den Ausbildungsgang und das in Betracht zu ziehende berufliche Betätigungsfeld vor dem Hintergrund des persönlichen Ausbildungsziels. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob das Ziel der Versorgung von hinterbliebenen Kindern für die Dauer ihrer Berufsausbildung durch die Alterssicherungsordnung bereits erreicht ist. Es liegt nicht, jedenfalls nicht allein, in der Ermöglichung beruflicher Selbstverwirklichung, sondern darin, der bzw. dem Hinterbliebenen den Erwerb einer existenzsichernden beruflichen Qualifikation mit einem auskömmlichen Einkommen zu eröffnen, wobei die Perspektive im Hinblick auf die Einkommenssituation nicht nur auf den Augenblick zu richten ist, sondern jedenfalls die absehbare Zukunft mit in den Blick nehmen muss. Eine absehbar auskömmliche Einkommenssituation besteht nicht schon dann, wenn das soziale Existenzminimum durch die berufliche Tätigkeit erwirtschaftet werden kann. Denn dafür bedürfte es keiner Finanzierung einer Berufsausbildung durch Gewährung einer Hinterbliebenenrente, weil das soziale Existenzminimum bereits durch staatliche Transferleistungen, z. B. Bürgergeld, gesichert wird. Ein auskömmliches Einkommen ist vielmehr erst dann gegeben, wenn das durch die berufliche Betätigung nach Abschluss der Ausbildung erzielbare Einkommen - unter Berücksichtigung der steuerlichen Situation unter Einschluss von Transferleistungen, wie etwa Kindergeld - perspektivisch hinreichend erscheint, um den Unterhaltsbedarf einer Familie zu decken oder jedenfalls maßgeblich dazu beizutragen. Insoweit sind die real gelebten gesellschaftlichen Rollenbilder in die Betrachtung einzubeziehen, aber, da für die ökonomische Situation von wesentlicher Bedeutung, auch die absehbare Situation am Arbeitsmarkt für Qualifizierte und weniger Qualifizierte. Die Offenheit gegenüber dem Wandel der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und gesellschaftlichen Anschauungen verträgt sich nicht mit einer statischen Auslegung, es bedarf vielmehr einer auf die individuelle und jeweils gegenwärtige Situation abstellenden Betrachtung der konkreten Ausbildung im Einzelfall anhand der aufgezeigten abstrakten Maßstäbe.

4. Das Masterstudium mit dem Ziel eines Abschlusses "Master of Science, Systems Engineering", das der Sohn des Klägers an der Universität A-Stadt im Anschluss an seinen Abschluss als "Bachelor of Engineering" an der Hochschule A-Stadt und die Ausbildung zum "Fluggerätemechaniker, Fachrichtung Fertigungstechnik" bei der IHK A-Stadt aufgenommen und inzwischen abgeschlossen hat, stellte keine Berufsausbildung (mehr) dar, die die Weitergewährung einer Hinterbliebenenrente nach § 19 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. ASO hätte rechtfertigen können.

a. Die duale Ausbildung hatte der Sohn des Klägers mit dem Abschluss "Fluggerätemechaniker" bei der IHK A-Stadt und dem Erwerb des Grades "Bachelor auf Engineering" an der Hochschule A-Stadt abgeschlossen. Das ergibt sich zum einen aus der erworbenen beruflichen Qualifikation und dem damit eröffneten Zugang zum Arbeitsmarkt; zum anderen aus seinem mit dem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag, der eine Fortsetzung der "dualen Ausbildung" während des Masterstudiums nicht vorsah.

aa. Nach den Angaben auf der Website der Hochschule A-Stadt zu dem Studiengang Mechanical and Production Engineering werden im Rahmen der dualen Ausbildung während des 8-semestrige Bachelorstudiums (Regelstudienzeit) und der parallelen beruflichen Tätigkeit als Auszubildender bei einem Kooperationsunternehmen, wie z.B. der H., I. -Stadt, wissenschaftliche und praxisnahe Kompetenzen für die Bereiche Produktionstechnik und -management, den Bereich Luft- und Raumfahrttechnik sowie handwerkliche Fähigkeiten einer Facharbeiterausbildung (Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer) vermittelt (https://www.hs-A-Stadt.de/studieren/studiengang/dualer-studiengang-mechanical-and-production-engineering-b-eng/). Zu den fachlichen und beruflichen Perspektiven des Studienabschlusses heißt es u.a.: "Das duale Studium bereitet Sie optimal auf Tätigkeiten als Ingenieur in den Bereichen Fertigungstechnik, Produktion, Planung und Entwicklung vor. Vor allem in Groß-, Mittel-, Kleinindustriebetriebe des Maschinenbaus, der Automobilindustrie, in der Luft- und Raumfahrtindustrie, in Ingenieurbüros, im Apparatebau oder in Forschungsinstituten sind Absolventen gefragt. ... Bereits während des Studiums sammeln Sie praktische Erfahrungen im Betrieb. Das qualifiziert Sie gegenüber Mitbewerbern mit einem herkömmlichen Studium. Viele Betriebe übernehmen duale Absolventen, da sie praxisorientiert, zielstrebig und leistungsbereit sind. Darüber hinaus sind die dualen Absolventen bereits sozial in das Unternehmen integriert." In der Beschreibung des Qualifikationstyps der Ausbildung "Fluggerätmechaniker, Fachrichtung Fertigungstechnik" auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (https://www.dqr.de/dqr/shareddocs/qualifikationen-neu/de/Fluggeraetmechaniker-Fachrichtung-Fertigungstechnik-Fluggeraetmechanikerin-Fachrichtung-Fertigungstechnik.html) heißt es: "Der erfolgreiche Abschluss befähigt zur unmittelbaren Berufsausübung als qualifizierte Fachkraft in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus knüpfen vielfältige berufliche Aufstiegsfortbildungen daran an. Die Absolventen/innen verfügen über die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Sie verfügen über Kompetenzen zur selbständigen Planung und Bearbeitung fachlicher Aufgabenstellungen in einem umfassenden, sich verändernden beruflichen Tätigkeitsfeld." Auf der Website der Industrie- und Handelskammer (IHK) A-Stadt (https://www.ihk.de/A-Stadt-J. -Stadt/bilden-qualifizieren/berufliche-ausbildung/berufe-a-z/fluggeraetmechaniker-1305390), bei der der Sohn des Klägers seine Prüfung abgelegt hat, wird zu der durch die Ausbildung erlangten Qualifikation ausgeführt: "Mit erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung ist das geforderte Grundwissen nach Teil-66 der einschlägigen europäischen Vorschriften zur Beantragung einer CAT A-Lizenz beim Luftfahrtbundesamt nachgewiesen. ... Fluggerätmechaniker und Fluggerätmechanikerinnen der Fachrichtung Fertigungstechnik arbeiten in der Luft- und Raumfahrtindustrie, z.B. bei Fluggerätherstellern, Wartungs- und Instandhaltungsbetrieben sowie bei Fluggesellschaften und bei der Bundeswehr."

Mit dem von ihm absolvierten Masterstudiengang "Systems Engineering" wird die Vertiefung des wissenschaftlichen und technischen Grundlagenwissens aus dem Bachelorstudium und der Ausbildung zum Experten in - je nach den gewählten Modulen - den Bereichen Luftfahrzeugbau, Aerodynamik, Raumfahrzeugbau oder Raumfahrtantriebe angestrebt. Nach der Studiengangsbeschreibung auf der Website der Universität zu den Masterstudiengängen "Systems Engineering" (https://www.uni-A-Stadt.de/studium/orientieren-bewerben/studienangebot/dbs/study/40) bietet der Studiengang Qualifikationen in den drei Grunddisziplinen Elektrotechnik, Informatik und Produktionstechnik/Maschinenbau, mit denen Studierende interdisziplinäre Arbeitsweisen erlernen und dabei technische Systeme ganzheitlich betrachten. Die vier angebotenen Vertiefungsrichtungen ermöglichen Studierenden, ihr gewonnenes theoretisches Wissen aus drei Fachdisziplinen mit Spezialkenntnissen zu erweitern.

Ob es sich um einen konsekutiven Masterstudiengang oder um einen sog. weiterbildenden Master handelt, kann dabei im Ergebnis offenbleiben. Für Ersteres spricht, dass der Studiengang auf dem Bachelorstudium an der Universität A-Stadt aufbaut; für Letzteres - jedenfalls im Fall des Sohnes des Klägers -, dass sein Bachelorabschluss (mangels ausreichender Vorbildung in Informatik) als Zugangsqualifikation für den Masterstudiengang allein nicht ausreichte und die Zulassung nur aufgrund der zusätzlich erworbenen Berufserfahrung erfolgte.

Die referierten Beschreibungen der erworbenen Qualifikationen und der sich daraus ergebenden beruflichen Möglichkeiten verdeutlichen jedenfalls, dass dem Sohn des Klägers mit seinen Abschlüssen als Fluggerätemechaniker und Bachelor auf Engineering der Zugang zum Arbeitsmarkt offenstand, ohne dass es des auf weitere und höhere Qualifikationen angelegten Masterstudiums zusätzlich bedurfte. Dies wird durch das Einkommen belegt, das der Sohn des Klägers aufgrund seiner Ausbildung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erzielte. So konnte er - trotz der mit Arbeitsvertrag vom ... 2018 weiter auf 28 Stunden wöchentlich reduzierten Arbeitszeit während des begonnenen Masterstudiums - mit einem arbeitsvertraglich vereinbarten monatlichen Entgelt von 4.084,82 € (im Gesamtjahr 2020: 41.649,60 € brutto; nach zuvor im Jahr 2019: 62.943,59 € brutto; 12-Monatsdurchschnitt = 5.245,30 €) Arbeitseinkünfte erzielen, die - unter Berücksichtigung der Teilzeittätigkeit - deutlich über dem Durchschnittseinkommen in Deutschland 2019/2020 (3.994 € / 3.975 €, jew. monatl. brutto; Quelle: https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Branche-Berufe/Tabellen/liste-bruttomonatsverdienste.html#134694) liegen. Mit dem Arbeitsvertrag vom ...2018, der ausdrücklich der Übernahme aus dem Ausbildungsverhältnis "Dualer Studiengang" diente, hatte der Sohn des Klägers somit die Arbeit in seinem erlernten Beruf aufgenommen, was als gewichtiges Indiz für den Abschluss der Berufsausbildung zu werten ist.

bb. Gegen eine Fortsetzung der dualen Ausbildung während des Masterstudiums spricht darüber hinaus der geänderte Arbeitsvertrag vom ... 2018. Der Sohn des Klägers war bei seinem Arbeitgeber für die Dauer seiner beruflichen Ausbildung zum Fluggerätemechaniker und Bachelor auf Engineering mit der tariflichen (Mindest-) Arbeitszeit von 35 Stunden wöchentlich beschäftigt. Das bedeutet, dass die gesamte Ausbildungszeit, auch für das Bachelorstudium, vom Arbeitgeber auf die Arbeitszeit angerechnet und vergütet wurde. Die Herabsetzung der individuellen Arbeitszeit für die Zeit nach der Aufnahme des Masterstudiums am ... 2019 auf 28 Wochenstunden zeigt dagegen, dass der Arbeitgeber nicht bereit war, die vom Sohn des Klägers benötigte Zeit für das Masterstudium - anders als für das Bachelorstudium - als Arbeitszeit zu entlohnen. Dem Sohn des Klägers wurde daher lediglich durch Vereinbarung einer Teilzeittätigkeit - unter entsprechenden Gehaltsverzicht - ermöglicht, das Studium berufsbegleitend als Teilzeitstudium durchzuführen.

cc. Auf der Grundlage dieser Befunde kann im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Masterstudiengang, den der Sohn des Klägers an der Universität A-Stadt im Anschluss an die beiden Abschlüsse, Fluggerätemechaniker / Bachelor of Engineering, berufsbegleitend absolviert hat, um eine notwendige Fortsetzung der begonnenen (dualen) Ausbildung handelte. Bereits die von ihm zuvor erworbenen Abschlüsse eines "Bachelor of Engineering" an der Hochschule A-Stadt und eines "Fluggerätemechaniker, Fachrichtung Fertigungstechnik (IHK)" stellen qualifizierte Berufsabschlüsse dar, die - auch ohne eine weitere Folgeausbildung - eine berufliche Erwerbstätigkeit mit auskömmlichem Einkommen ermöglichen, so dass das Masterstudium an der Universität A-Stadt selbst dann, wenn es von vornherein ins Auge gefasst war, ebenso wenig wie von der elterlichen Unterhaltspflicht von der Verpflichtung zur Ausbildungsfinanzierung durch einen Hinterbliebenenrente seitens der Beklagten umfasst angesehen werden kann.

dd. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten überzeugt nicht. Der Einwand, nach ihrer Alterssicherungsordnung würden Einkünfte des Hinterbliebenen nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, verkennt, dass es vorliegend nicht um die Frage geht, ob ein Student neben seinem Studium - aus welcher Quelle auch immer - Nebeneinkünfte erzielt, sondern darum, ob eine Person, die bereits einen Berufsabschluss erworben hat, sich während eines anschließenden berufsbegleitenden Masterstudiums noch in einer Berufsausbildung befindet, für die sie eine (weitere) Beförderung durch eine Hinterbliebenenrente beanspruchen kann. Die vom Sohn des Klägers erzielten Einkünfte sind ein eindeutiges Indiz dafür, dass sie im vorliegenden Fall zu verneinen ist. In keinem der parallel zu betrachtenden Ausbildungsförderungssysteme würde in dieser Situation eine finanzielle Ausbildungsförderung gewährt. Im zivilrechtlichen Unterhaltsrecht wäre ein Unterhaltsanspruch schon mangels Bedürftigkeit ausgeschlossen. Im Bereich der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz würde die Anrechnung der eigenen Einkünfte einen Förderungsanspruch ausschließen. Im Bereich des Steuerrechts wären der Anspruch auf Kinderfreibetrag und Kindergeld ausgeschlossen, weil nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG volljährige Kinder nur berücksichtigungsfähig sind, wenn das Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Für Waisenrenten nach dem Sozialgesetzbuch VI ist grundsätzlich Voraussetzung, dass die Kinder nicht imstande sind, sich selbst zu unterhalten (BVerfG, Urt. v. 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 u. 1 BvR 1484/86 -, juris Rn. 83). Das Bundessozialgericht hat dazu ausgeführt, dass die Waisenrente nach seiner ständigen Rechtsprechung Unterhaltsersatzfunktion habe, weshalb es auch keinen Anlass gebe, einen nicht bestehenden Unterhaltsanspruch durch Zahlung einer Waisenrente zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung zu "kompensieren", wenn zivilrechtlich vom Versicherten typischerweise kein Unterhalt zu leisten gewesen wäre (BSG, Urt. v. 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R -, juris Rn. 23 m.w.N.; Urt. v. 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R -, juris Rn. 26). Die Normauslegung habe die Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrente typisierend und in Übereinstimmung mit der unterhaltsrechtlichen Rechtslage umzusetzen (BSG, Urt. v. 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R -, juris Rn. 23 m.w.N.). Diese Aussagen werden auch durch die von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 7. Mai 2019 (Az.: B 2 U 27/17 R, juris) nicht infrage gestellt, wie oben bereits ausgeführt worden ist. Gegenstand der Entscheidung des 5. Senats des Bundessozialgerichts war die Gewährung einer Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 67ff. SGB VII), weshalb sie auch allein die Begrenzung des Anspruchs auf (Halb-)Waisenrente auf Erstausbildungen in der gesetzlichen Unfallversicherung betrifft. Die dortige Klägerin begehrte die Rente für die Dauer des Besuchs einer Fachoberschule - maßgeblich für die Streitentscheidung war mithin die Auslegung des Begriffs der "Schulausbildung", nicht der der "Berufsausbildung", auch wenn sich wesentliche Ausführungen der Urteilsgründe hierauf beziehen. Die von der Beklagten zitierten Ausführungen des 5. Senats, der offensichtlich auch "... Zweit-, ggf. Dritt- oder auch noch Viertausbildung(en) bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres" als förderungsfähig durch (Weiter-) Zahlung einer Hinterbliebenenrente ansieht, sofern es sich nicht um die Vortäuschung einer "Scheinausbildung" handele, werden vom erkennenden Senat für die ASO des Beklagten nicht geteilt. Wünsche des Hinterbliebenen nach einer Fortführung seiner Ausbildung nach dem Erwerb einer ersten Berufsqualifikation und weiterer Ausbildungsfinanzierung durch Gewährung einer Hinterbliebenenrente für Fort-, Zusatz- und Weiterbildungen finden eine Grenze in den Belangen der Mitglieder der Versorgungseinrichtung, die die Kosten für den Versorgungsanspruch letztlich zu tragen haben.

b. Im vorliegenden Fall tritt der Umstand hinzu, dass der Sohn des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Versorgungseintritts seines Vaters lediglich ein Teilzeitstudium betrieb, was die Gewährung einer Hinterbliebenenrente für das von ihm absolvierte Masterstudium ohnehin ausschließen würde.

Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit hatte der Sohn des Klägers während seiner Studienzeit an der Universität A-Stadt weniger als die Hälfte der vorgesehenen Module pro Semester belegt. Den Studienabschluss erreichte er daher auch nicht innerhalb der Regelstudienzeit von 3 Semestern für den Masterstudiengang, sondern erst nach 7 Semestern im Juli 2022. Ein solches Teilzeitstudium würde indes in keinem der - parallel zu betrachtenden - Versorgungssysteme einen Anspruch auf weitere finanzielle Förderung durch eine Hinterbliebenenrente begründen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB VI liegt eine - zum Bezug einer Waisenrente berechtigende - Berufsausbildung nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert, wobei dahinstehen kann, ob (bei einem über 18-jährigen Auszubildenden) insoweit von einer 48-Stundenwoche (vgl. BSG, Urte. v. 23.8.1989 - 10 RKg 8/86 -, juris Rn. 21, 24 u. v. 28.4.1989 - 5 RJ 34/88 -, juris Rn. 10f.; s. auch Bayerisches LSG, Urt. v. 14.9.2012 - L 19 R 17/10 -, juris Rn. 33) auszugehen ist. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Die Arbeitskraft des Auszubildenden wird durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn sie nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt etwa 40 Wochenstunden (Unterricht, Praktika sowie Vor- und Nachbereitung zusammengenommen) erfordert (BVerwG, Urt. v. 3.6.1988 - 5 C 59.85 -, juris Rn. 18; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 30.3.2023 - 14 LB 81/22 -, juris Rn. 53).

Eine Ergänzung des § 19 ASO um eine Regelung zum zeitlichen Mindestaufwand für die Berufsausbildung musste dem Satzungsgeber - anders als das Verwaltungsgericht ausführt - im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. August 1989 (Az.: 10 RKg 8/86, juris Rn. 18 u. 25) schon deshalb nicht erforderlich erscheinen, weil das Gericht bereits aufgrund der damaligen Rechtslage zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) entschieden hatte, dass nach geltendem Recht eine Schul- und Berufsausbildung nur vorliege, wenn sie die Zeit und Arbeitskraft mit mehr als 20 Stunden pro Woche in Anspruch nehme. Eine klarstellende Ergänzung der Alterssicherungsordnung musste sich ihm auch nicht mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber daraufhin vorgenommene Klarstellung in § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB VI aufdrängen, zumal im Bereich der Ausbildungsförderung bereits in der Ursprungsfassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 19. September 1969 (BGBl. I 1969, S. 1719) für eine Förderung verlangt wurde, dass "... die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt" (damals: § 2 Abs. 4 BAföG; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.12.2003 - 5 B 51/03 -, juris Rn. 3).

Nach dem vom Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag seines Sohnes vom ... 2018 mit der H. wurde die Arbeitszeit ab dem ... 2019 bis zum 31. März 2021 von 35 Stunden auf 28 Stunden reduziert. Bei dieser betrieblichen Arbeitszeit war, auch ausgehend von einer nach der älteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrunde zu legenden 48-Stundenwoche, das Kriterium eines wöchentlichen Studienaufwandes von mehr als 20 Stunden nicht erfüllt. Erst recht kann bei diesem zeitlichen Aufwand für die Berufstätigkeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitskraft des Auszubildenden durch das Studium voll in Anspruch genommen wurde, so dass die Voraussetzungen für Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ebenso keinesfalls gegeben waren. Ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch wäre ebenfalls ausgeschlossen, da der - neben dem Studium - verbleibende zeitliche Freiraum von 28/35 Arbeitswochenstunden hinreichende Möglichkeiten für den Erwerb eigenen Einkommens eröffnete. Soweit der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung insoweit geäußert hat, dass seitens des Versorgungswerkes perspektivisch die Rentenberechtigung des (möglichen) Hinterbliebenen aufgrund seiner Ausbildung abgeschätzt werden müsse, die nicht von flexiblen Parametern abhängen dürfe, ist darauf hinzuweisen, dass der jeweilige Rentenbeginn insoweit den Stichtag darstellt, für den die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen sind, auf deren Grundlage die Prognose zu erfolgen hat. Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am ... 2020 studierte der Sohn des Klägers bereits seit dem ... 2019, d. h. im 2. Semester, im Masterstudiengang an der Universität A-Stadt. Der Arbeitsvertrag, in dem das Gehalt für seine berufliche Tätigkeit festgelegt worden war, datiert vom ... 2018. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt war daher - wie oben ausgeführt - eine Hinterbliebenenrentenberechtigung prognostisch zu verneinen. Absolute Gewissheiten sind aufgrund des perspektivischen Charakters der Beurteilung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ohnehin nicht zu erreichen - so können etwa Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen, wie ein Unfall oder eine Erkrankung, einen neuen Versorgungsbedarf auch eines bereits fertig ausgebildeten Hinterbliebenen begründen.

II. Im Hinblick auf die unter Ziffer I. dargelegten Gründe bedarf es keiner Ausführungen zu der Frage, welche rechtlichen Wirkungen den vom Kläger und seinem Sohn abgegebenen Erklärungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ASO zum sog. Ledigenzuschlag, wonach bei Rentenbeginn keine sonstige rentenbezugsberechtigte Person vorhanden sei, beizumessen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.