Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.10.2019, Az.: 9 LA 103/18

Ehe; Ehegatte; Eigentümer; getrennt lebend; Jahreskurbeitrag; Kinder; Kurbeitrag; Kurbeitragspflicht; minderjährig; Streitwert; Unterkunft; Vermutung; Verwandte; widerlegen; Zweitwohnungsinhaber

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.10.2019
Aktenzeichen
9 LA 103/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.05.2018 - AZ: 2 A 4371/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Senat hält nach Maßgabe des niedersächsischen Landesrechts daran fest, dass die Einbeziehung des Ehegatten eines Zweitwohnungsinhabers, der selbst nicht Inhaber einer Zweitwohnung ist, sich daraus rechtfertigt, dass aufgrund der gemeinsamen Lebensführung und der inneren Bindungen in einer Ehe vermutet werden kann, dass sich nicht nur der Eigentümer, sondern auch dessen Ehegatte zeitweise in der Wohnung im Erhebungsgebiet aufhalten und die Kur- und Erholungseinrichtungen nutzen wird.
2. Diese Vermutung gilt auch heute noch (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) und ist aus Sicht des Senats nicht „generell fragwürdig“ (a.A. BayVGH, Urteil vom 30.9.2016 - 4 N 14.546 - auf Grundlage des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 BayKAG).
3. Gegen die pauschalierte Einbeziehung von Kindern des Zweitwohnungsinhabers in den Kreis der Jahreskurbeitragsschuldner bestehen ebenfalls keine Bedenken.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 17. Mai 2018 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 900 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin, die Kurbeitragsbescheide der Beklagten vom 5. Januar 2017 und 5. Januar 2018 aufzuheben sowie den Kurbeitragsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2016 hinsichtlich der Festsetzung des Jahreskurbeitrages für zwei Erwachsene aufzuheben, den Kurbeitragsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2016 hinsichtlich des festgesetzten Jahreskurbeitrages für Kinder für das Jahr 2017 und die Folgejahre für nichtig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, an sie 900 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abgewiesen.

Die hiergegen von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind dargelegt, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 29.11.2018 – 9 LA 63/18 – m. w. N.).

Die Klägerin rügt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kurbeitragssatzung der Beklagten vom 9. Juni 2016 – KBS – keine zu ihrer Nichtigkeit führende Mängel enthalte. Sie trägt vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Regelung in § 2 Abs. 4 KBS unzulässig.

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KBS haben Zweitwohnungsinhaber nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KBS und die ihnen gleichgestellten Personen nach § 2 Abs. 3 Satz 4 KBS unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 KBS einen Jahreskurbeitrag oder einen nach Tagen berechneten Kurbeitrag von ihren Familienangehörigen einzuziehen und abzuführen. Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 KBS die Ehepartner, Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die ihrem Haushalt angehörenden Kinder bis einschließlich 17 Jahre sowie die ständig in der Familie lebenden Verwandten ohne eigenes Einkommen.

a) Die Klägerin wendet ein, der Würdigung des Verwaltungsgerichts stehe das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2016 (– 4 N 14.546 – juris) entgegen, wonach die Einbeziehung der Ehegatten und Kinder von Zweitwohnungsinhabern von der Satzungsermächtigung des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 des bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) nicht gedeckt sei. Nach dieser Vorschrift können die Gemeinden für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabensatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben, die sich an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde zu orientieren hat.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in jenem Urteil entschieden, dass sich das kurbeitragsrechtliche Merkmal des „Innehabens einer Zweitwohnung“, das die Pauschalierung auslöse, an das Melderecht anlehne. Wie sich aus der Beweislastregel des Art. 7 Abs. 2 Satz 6 KAG ergebe, müsse nicht die Gemeinde den Nachweis für den Bezug der Zweitwohnung führen; vielmehr begründe das Eigentum an einer Zweitwohnung im Kurgebiet – ebenso wie die dauerhafte Anmietung oder sonstige Inbesitznahme einer solchen Wohnung – die Vermutung eines Aufenthalts zu Kurzwecken. Diese an den Erwerb der Wohnung anknüpfende Vermutung erstrecke sich darauf, dass die Wohnung – erstens – als Zweitwohnung innegehabt werde, dass sich ihr Inhaber dort – zweitens – aufhalte und dass damit – drittens – die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen verbunden sei. Die durch den Erwerb der Zweitwohnung begründete Vermutung könne auf jeder der drei Ebenen widerlegt werden, indem der Betroffene substantiiert darlege, dass er sich im Erhebungszeitraum nicht (d.h. an keinem Tag) in einer die Kurbeitragspflicht auslösenden Weise in der Wohnung aufgehalten habe (BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 42). Nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut gelte die Vermutung nur für den Zweitwohnungsinhaber selbst. Dementsprechend sei die Ermächtigungsgrundlage für die satzungsmäßige Pauschalierung auf „Inhaber von Zweitwohnungen“ beschränkt. Die Erweiterung des Adressatenkreises der Pauschalierung auf Ehegatten und Kinder sei vom Wortlaut der Satzungsermächtigung des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht gedeckt. Dem Gesetzeswortlaut komme im Abgabenrecht eine erhebliche Bedeutung zu (BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 43).

Im Übrigen führe die pauschale Anknüpfung an das formale Band der Ehe zu Wertungswidersprüchen. Denn sie berücksichtige den Sonderstatus von dauernd getrenntlebenden Ehepartnern nicht hinreichend. Die mit dem Leitbild der Ehe begründete Vermutung, dass Ehegatten Urlaub und Freizeit in der Zweitwohnung gemeinsam verbringen würden, werde – unabhängig von seiner generellen Fragwürdigkeit – jedenfalls bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten widerlegt. Selbst wenn der getrennt lebende Ehegatte des Zweitwohnungsinhabers nach wie vor Zugriff auf die Zweitwohnung haben sollte, werde er diese typischerweise zu anderen Zeiten als der Inhaber selbst nutzen (BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 47). Die pauschale Einbeziehung der Kinder treffe auf vergleichbare Bedenken wie bei den Ehegatten. Dies gelte umso mehr, als die Erstreckung auf die dem Haushalt der Beitragspflichtigen zugerechneten Kinder nach dem Satzungswortlaut altersmäßig nicht beschränkt sei. Ältere Kinder würden die Wochenenden und Ferien häufig nicht mit ihren Eltern, sondern eher im Kreise von Gleichaltrigen verbringen (BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 48). Die Familienangehörigen von Zweitwohnungsinhabern müssten sich nicht auf die Rückerstattungsnorm verweisen lassen. Es könne ihnen nicht angesonnen werden, die für Zweitwohnungsinhaber geltende Kuraufenthaltsvermutung im Einzelfall zu widerlegen. Vielmehr sei die Zwangspauschalierung als Sonderregelung auf ihren Kern, die örtliche Radizierung in Form des Innehabens der Zweitwohnung, zurückzuführen. Die Möglichkeit der Gemeinde, die kurbeitragspflichtigen Familienmitglieder des Wohnungsinhabers nach den allgemeinen Satzungsbestimmungen individuell zum Kurbeitrag heranzuziehen, bleibe hiervon unberührt (BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 49). Seine bisherige Rechtsprechung (Urteile vom 4.5.2006 – 4 BV 06.341 – juris Rn. 18 und vom 13.8.1999 – 4 B 97.973 – juris) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. September 2016 (a. a. O., Rn. 43) ausdrücklich aufgegeben.

Der Senat sieht aber nach Maßgabe des niedersächsischen Landesrechts keine Gründe dafür, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach die Vermutung gilt, die Zweitwohnung werde nicht nur von dem Inhaber, sondern auch von seinem Ehegatten genutzt (Senatsbeschlüsse vom 18.8.2015 – 9 LA 307/14 – juris Rn. 5 und vom 4.2.2008 – 9 LA 88/07 – juris Rn. 8; vgl. auch Senatsurteil vom 25.2.2004 – 9 KN 546/02 – juris Rn. 19).

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 NKAG in der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung („Kurbeiträge“) sowie in der seit dem 1. April 2017 geltenden Fassung („Gästebeiträge“) sind beitragspflichtig die Personen, die in einem von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiet Unterkunft nehmen und dort weder eine alleinige Wohnung noch eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der dem Fremdenverkehr bzw. dem Tourismus dienenden Einrichtungen und bzw. oder zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs bzw. Tourismus durchgeführten Veranstaltungen oder (seit 1.4.2017) zur kostenlosen Inanspruchnahme von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr geboten wird.

Anders als Art. 7 Abs. 2 Satz 5 BayKAG knüpfen die Kurbeitragspflicht und eine satzungsmäßige Pauschalierung nach dem Gesetzeswortlaut in Niedersachsen somit nicht an das „Innehaben einer Zweitwohnung“ an, sondern an das Nehmen einer Unterkunft (vgl. auch Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 61. Erg.Lfg. 2019, § 11 Rn. 37 m. w. N.). Auch wenn § 10 Abs. 2 NKAG eine Ermächtigung zur Erhebung eines Jahreskurbeitrags für Zweitwohnungsinhaber nicht ausdrücklich vorsieht, ist es nach der Rechtsprechung des Senats jedoch zulässig, Inhaber von Zweitwohnungen satzungsmäßig zur Zahlung eines pauschalierten Jahreskurbeitrags zu verpflichten, auch wenn insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung eines Jahreskurbeitrags fehlt (Senatsbeschluss vom 4.2.2008 – 9 LA 88/07 – juris Rn. 8 m. w. N.; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 11 Rn. 41 m. w. N.). Die Beitragspflicht der Inhaber einer Zweitwohnung, die nicht über eine Hauptwohnung im Erhebungsgebiet verfügen, knüpft daran an, dass diese tatsächlich eine reale Möglichkeit haben, die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 25.2.2004, a. a. O., Rn. 19 m. w. N.).

Die Einbeziehung des Ehegatten eines Zweitwohnungsinhabers, der selbst nicht Inhaber einer Zweitwohnung ist, lässt sich folglich ebenfalls nicht auf den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 2 NKAG stützen. Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluss vom 18. August 2015 (a. a. O., Rn. 5; s. a. Beschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 8) unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 30.1.2008 – 4 B 05.3218 – juris und vom 13.8.1999, a. a. O.) entschieden, dass sich die Heranziehung des Ehegatten zum Jahreskurbeitrag daraus rechtfertige, dass aufgrund der gemeinsamen Lebensführung und der inneren Bindungen in einer Ehe vermutet werden könne, dass sich nicht nur der Eigentümer, sondern auch dessen Ehegatte zeitweise in der Wohnung im Erhebungsgebiet aufhalten würde.

Hieran hält der Senat fest.

Anknüpfungspunkt für die pauschalisierende Erhebung des Jahreskurbeitrags ist die Vermutung, dass der Inhaber einer Zweitwohnung und seine Familienangehörigen dort Unterkunft nehmen und die Kur- und Erholungseinrichtungen nutzen können. Die Vermutung, dass Ehegatten Urlaub und Freizeit in der Zweitwohnung verbringen und mithin auch der Ehegatte zeitweise in der Zweitwohnung Unterkunft nimmt, gilt aber auch heute noch (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) und ist aus Sicht des Senats nicht „generell fragwürdig“.

Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof meint, dass die Pauschalisierung auf die pauschale Anknüpfung an das Band der Ehe den Sonderstatus von dauernd getrenntlebenden Ehepartnern nicht hinreichend berücksichtige, entkräftet er nicht die generelle Vermutung, dass Eheleute ihren Urlaub zumindest zeitweise in der Zweitwohnung verbringen.Bei der Ausgestaltung von Satzungsregelungen darf der Satzungsgeber an typische Regelfälle eines Sachbereichs anknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht lassen. Derartige generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen rechtfertigen sich – auch im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG – aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit scheidet ein zur Ungültigkeit einer Abgabennorm führender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz so lange aus, wie nicht mehr als 10 % der von der typisierenden Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen, also wenigstens 90 % dieser Fälle dem „Typ“ entsprechen und die Mehrbelastung der von der Pauschalierung nachteilig Betroffenen gering ist (Senatsbeschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 10 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass entgegen der Pauschalierung davon ausgegangen werden muss, dass in mehr als 10 % aller Ehen der Inhaber von Zweitwohnungen im Erhebungsgebiet bzw. in mehr als 10 % aller Ehen überhaupt die Ehepartner dauerhaft getrennt leben. Vielmehr geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof selbst davon aus, dass es sich hierbei um eine von der Typisierung abweichende besondere Fallkonstellation handelt. Im Übrigen ist das Getrenntleben von Ehepartnern keine neuartige Entwicklung, sondern es gab sie auch schon in den vergangenen Jahren, ohne dass entsprechende Satzungsregelungen von der Rechtsprechung beanstandet worden wären.

Überdies besagt der Umstand, dass ein Ehepaar dauerhaft getrennt lebt, nicht zugleich, dass der getrennt lebende Ehegatte des Inhabers die Zweitwohnung nicht nutzen und nicht zeitweise dort Unterkunft nehmen könnte. Zwar beruht die typisierende Einbeziehung von Ehegatten in erster Linie auf der Vermutung, dass Ehepartner ihren Urlaub überwiegend gemeinsam verbringen (so noch BayVGH, Urteile vom 4.5.2006, a. a. O., Rn. 18 und vom 13.8.1999, a. a. O., Rn. 32). Maßgeblich für das Entstehen der Kurbeitragspflicht ist aber nicht die gemeinsame Nutzung der Zweitwohnung, sondern dass aufgrund der inneren Bindungen in einer Ehe pauschal davon ausgegangen werden kann, dass der Ehegatte die Zweitwohnung jedenfalls zeitweise ebenfalls zu Erholungszwecken nutzt. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schließt es nicht aus, dass der getrennt lebende Ehegatte des Zweitwohnungsinhabers nach wie vor Zugriff auf die Zweitwohnung hat und diese selbst nutzt, wenn auch zu anderen Zeiten als der Inhaber (Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 47). Somit kann nicht von vornherein typisierend davon ausgegangen werden, ein getrennt lebender Ehegatte werde in der Zweitwohnung generell nicht mehr Unterkunft nehmen und habe keine reale Möglichkeit mehr, die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.

Außerdem gilt auch für von dem Zweitwohnungsinhaber getrennt lebende Ehepartner die Rechtfertigung einer typisierenden Einbeziehung von Ehegatten aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Gerade bei den Zweitwohnungen ist die Ermittlung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer ihrer Inhaber sowie ihrer Ehegatten in der Regel schwierig und wirtschaftlich unvertretbar (vgl. Senatsbeschluss vom 4.2.2008 – 9 LA 88/07 – juris Rn. 8). Während es für die erhebungsberechtigte Gemeinde bei Gästen, die keine Zweitwohnung im Erhebungsgebiet haben und daher während ihres Aufenthalts eine Wohnung anmieten, wegen der nach § 8 KBS bestehenden Meldepflichten des Vermieters leicht möglich ist, die tatsächliche Aufenthaltsdauer zu ermitteln, ist es bei Zweitwohnungsinhabern kaum praktisch durchführbar, zumindest aber wirtschaftlich unvertretbar, die tatsächliche Aufenthaltsdauer der Inhaber und ihrer Ehegatten im Kurgebiet während des ganzen Jahres zu überwachen und festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 4.2.2008 – 9 LA 88/07 – juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 13.8.1999, a. a. O., Rn. 33 m. w. N.). Die individuelle Ermittlung der Aufenthaltsdauer ist aber auch bei einem getrennt lebenden Ehegatten, der die Zweitwohnung nicht zu denselben Zeiten wie der Zweitwohnungsinhaber nutzt, schwierig. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der getrennt lebende, die Zweitwohnung aber nutzende Ehegatte in der Regel einen Mietvertrag mit dem Zweitwohnungsinhaber schließen und deshalb gemäß § 8 KBS bei der Gemeinde gemeldet würde.

Daher ist nach Ansicht des Senats schon nicht erkennbar, dass allein der Umstand des Getrenntlebens einer pauschalierten Einbeziehung auch des getrennt lebenden Ehepartners in die Kurbeitragspflicht entgegensteht.

Außerdem kann der dauerhaft getrennt lebende Ehegatte nach Ansicht des Senats – anders als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof meint – darauf verwiesen werden, die mit dem Leitbild der Ehe begründete Vermutung, dass Ehegatten Urlaub und Freizeit in der Zweitwohnung verbringen würden und dass der getrennt lebende Ehepartner die Zweitwohnung nicht nutzt, zu widerlegen (hierzu im Einzelnen Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 11 Rn. 34).

Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Widerlegung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 KBS möglich ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KBS sind Inhaber von Zweitwohnungen verpflichtet, einen Jahreskurbeitrag zu entrichten, es sei denn, sie führen zu Beginn des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr) den Nachweis, dass eine Nutzung ihrer Wohnung durch sie rechtlich ausgeschlossen ist. Soweit Zweitwohnungsinhaber gemäß § 2 Abs. 4 KBS verpflichtet sind, den Kurbeitrag auch von ihrem Ehegatten und anderen Familienangehörigen einzuziehen, ergibt sich aus dem Zusammenspiel zwischen § 2 Abs. 3 und 4 KBS hinreichend, dass auch der Nachweis erbracht werden kann, dass die Nutzung der Zweitwohnung durch den Ehegatten rechtlich ausgeschlossen ist. Ob jedoch der Nachweis eines Getrenntlebens und einer Nichtnutzung der Zweitwohnung zu Beginn des Erhebungszeitraums „rechtlich“ die Nutzung der Zweitwohnung ausschließt, kann offenbleiben.

Jedenfalls sieht § 10 Abs. 2 KBS eine Erstattung des Jahreskurbeitrags von der Beklagten vor, sofern der Jahreskurbeitragsschuldner glaubhaft macht, dass er im Erhebungszeitraum keine Möglichkeit zur Nutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen hatte. Demnach hat der Jahreskurbeitragsschuldner die Möglichkeit, die durch die Ehe vermutete Mitnutzung der Zweitwohnung durch konkretes Tatsachenvorbringen substantiiert durch Glaubhaftmachung zu widerlegen. Denn die Möglichkeit zur Benutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen besteht naturgemäß nicht, wenn sich der Eigentümer oder Besitzer der Zweitwohnung und dessen Familie während des gesamten Erhebungszeitraums nicht in der Gemeinde aufgehalten haben (Senatsbeschluss vom 9.9.2008 – 9 ME 191/08 – juris Rn. 5; Senatsurteil vom 25.2.2004 – 9 KN 546/02 – juris Rn. 19; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 11 Rn. 34 ff.).

Gegen die pauschalierte Einbeziehung von Kindern des Zweitwohnungsinhabers in den Kreis der Jahreskurbeitragsschuldner besteht ebenfalls keine Bedenken. Selbst wenn der Zweitwohnungsinhaber von seinem Ehepartner dauerhaft getrennt leben sollte, besteht eine Vermutung fort, dass die Kinder zusammen mit dem Zweitwohnungsinhaber oder dem dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner die Zweitwohnung unentgeltlich zumindest zeitweise zu Urlaubszwecken innehaben und die Einrichtungen und Veranstaltungen der Beklagten nutzen. Dass das Einkommensteuerrecht eine haushaltsmäßige Zurechnung begrifflich nicht mehr kennt (vgl. BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 48 unter Hinweis auf §§ 32, 63, 64 EStG), ist unbeachtlich. Denn die Erhebung des Kurbeitrags stellt anders als das Einkommensteuerecht auf die Unterkunftnahme in der Zweitwohnung und die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen ab. Der Rechtmäßigkeit der Satzungsregelung steht nicht entgegen, dass § 2 Abs. 4 KBS nicht zwischen jüngeren und älteren Kindern unterscheidet, sondern pauschal alle dem Haushalt angehörenden Kinder bis einschließlich 17 Jahre einbezieht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits in seinem Urteil vom 13. August 1999 (a. a. O., Rn. 33) darauf hingewiesen, dass eine mit Eheleuten vergleichbare gesetzliche Vermutung (siehe § 1626 BGB) und Lebenserfahrung in Bezug auf jüngere Kinder bestehen möge. Bei älteren Kindern zeige sich jedoch, dass diese die Wochenenden und Ferien häufig nicht mit ihren Eltern, sondern eher im Kreise von Gleichaltrigen verbringen würden (BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 48). Dass ältere Kinder jedoch typischerweise im oben dargelegten Sinne nicht mehr gemeinsam mit ihren Eltern in den Urlaub fahren und die Zweitwohnung auf der Insel Baltrum nicht nutzen würden, ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Neben der Bindung auch älterer Kinder zu ihren Eltern spricht der Umstand, dass auch diese Kinder in der Regel noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen, vielmehr dafür, dass sie – zumindest zeitweise – die Zweitwohnung gemeinsam mit ihren Eltern nutzen. Im Übrigen ist die pauschalierte Einbeziehung der älteren Kinder ebenfalls aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Denn die Ermittlung der Aufenthaltsdauer der älteren Kinder ist in der Regel genauso schwierig und wirtschaftlich unvertretbar wie die der jüngeren Kinder und der Ehepartner. Überdies kann auch diese Vermutung im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung gemäß § 10 Abs. 2 KBS durch Glaubhaftmachung, dass ein Kind die Zweitwohnung tatsächlich – etwa wegen eines ganzjährigen Schüleraustausches – nicht genutzt hat, widerlegt werden.

Schließlich ist auch die pauschale Einbeziehung von ständig in der Familie lebenden Verwandten ohne eigenes Einkommen nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin fallen hierunter nicht generell die volljährigen, noch nicht berufstätigen, arbeitslosen, ausbildungslosen Kinder, sowie entsprechende Onkel, Tanten und Geschwister des Zweitwohnungsinhabers, sondern nur diejenigen Verwandten, die ständig in der Familie leben. Dieser pauschalen Einbeziehung liegt die Vermutung zugrunde, dass die ständig in der Familie lebenden, mittellosen Verwandten – ähnlich wie die Kinder der Familie – eine enge, auch finanzielle Bindung zum Zweitwohnungsinhaber haben und daher typischerweise zumindest zeitweise ebenfalls die Zweitwohnung zu Erholungszwecken nutzen und die Einrichtungen der Beklagten in Anspruch nehmen können.

b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass sich die Heranziehung von Zweitwohnungsinhabern (und deren Familienangehörigen) zu einem Jahreskurbeitrag unabhängig von der tatsächlichen Dauer eines Aufenthalts als zulässig erweist.

Hiergegen wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, die Beklagte könne die tatsächliche Aufenthaltsdauer anhand der Fährfahrkarten tagesgenau nachvollziehen.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KBS sind Inhaber von Zweitwohnungen verpflichtet, einen Jahreskurbeitrag zu entrichten. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 KBS haben Zweitwohnungsinhaber einen Jahreskurbeitrag oder einen nach Tagen berechneten Kurbeitrag von ihren Familienangehörigen einzuziehen und abzuführen.

Eine pauschalierende Regelung, die Zweitwohnungsinhaber, sofern sie sich im Erhebungszeitraum im Erhebungsgebiet aufgehalten haben, zur Entrichtung eines nicht die tatsächliche, sondern eine wahrscheinliche durchschnittliche Aufenthaltsdauer berücksichtigenden Jahreskurbeitrags zu verpflichten, wird in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein als zulässig angesehen, und zwar auch dann, wenn im Landeskommunalabgabengesetz eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung eines Jahreskurbeitrags fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 8 m. w. N.). Dem liegt zugrunde, dass Kontrollmechanismen wegen der nach § 8 KBS bestehenden Meldepflichten bei Gästen, die während ihres Aufenthalts eine Wohnung mieten, nicht bei den Inhabern von Zweitwohnungen greifen, bei denen eine Vermietung an sich selbst in der Regel nicht stattfindet. Dieser Praktikabilitätsgesichtspunkt rechtfertigt die Ungleichbehandlung gegenüber jenen Gästen, für die ein nach den Tagen des Aufenthalts bemessener Kurbeitrag erhoben wird, jedenfalls so lange, wie die Beklagte nicht (z. B. an den Fähren) über ein umfassendes automatisiertes Kontrollsystem betreffend den Aufenthalt im Erhebungsgebiet verfügt (vgl. Senatsbeschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 8 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat nicht feststellen können, dass ein automatisiertes Kontrollsystem auf der Insel Baltrum existiert und ein derartiges System durch die derzeit bereits vorgenommenen personellen Kontrollen ersetzt werden kann.

Diese Feststellung hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht entkräftet. Soweit sie vorträgt, dass kein Passagier bei seiner Abfahrt von Baltrum die Fähre betreten könne, ohne sich nicht vorher einer Kurkartenkontrolle gegenüber den Bediensteten unterzogen zu haben, hat sie nicht dargetan, dass diese Kurkartenkontrolle, die zudem nach dem Vortrag der Beklagten nicht ganzjährig erfolgt (Bl. 37 GA), mit einem automatisierten Kontrollsystem zur Ermittlung der konkreten Aufenthaltsdauer des Zweitwohnungsinhabers und seiner Familienangehörigen vergleichbar wäre.

Die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass sich derartige aufwändige und nicht unerhebliche Personalkosten auslösende Maßnahmen jedenfalls in Zeiten außerhalb der Saison, für die ebenfalls, wenn auch reduzierte Kurbeiträge erhoben werden, nicht rechtfertigen ließen, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht ernstlich in Frage gestellt. Ohne Erfolg wendet sie ein, dies sei von der Beklagten selbst nicht vorgetragen worden und Personalkosten seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beklagte hat im Klageverfahren vorgetragen, dass lediglich vor dem Beginn der Osterferien bis ca. Ende Oktober Kontrollen stattfänden und es bei einem großen Andrang nicht möglich sei, mit den zur Verfügung stehenden Mitarbeitern eine lückenlose Kontrolle der abfahrenden Gäste sicherzustellen. Dies impliziert, dass eine lückenlose Kontrolle im gesamten Jahr höhere Personalkosten verursachen würde.

Entgegen der Ansicht der Klägerin musste das Verwaltungsgericht auch nicht etwaigen Personalkosten die Kosten für die Installation eines automatisierten Kontrollsystems gegenüberstellen. Maßgeblich ist, dass es derzeit im Erhebungsgebiet ein lückenloses Kontrollsystem zur Überwachung der Aufenthaltsdauer für Zweitwohnungsinhaber und deren Familienangehörigen nicht gibt und dass die Einrichtung eines lückenlosen Kontrollsystems im gesamten Jahr – sei es durch zusätzliches Personal, sei es durch das Aufstellen von Automaten – zusätzliche Kosten auslöst. Im Übrigen rechtfertigt sich die pauschalisierende Regelung über die Erhebung eines Jahreskurbeitrags auch aus finanziellen Gründen, nämlich wenn, wie bereits ausgeführt, die Ermittlung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber und ihrer Familienangehörigen wirtschaftlich unvertretbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 8). Schließlich hat sich die Klägerin in keiner Weise mit dem Problem der Kontrolle in der Nebensaison auseinandergesetzt.

c) Die Klägerin wendet ohne Erfolg ein, die angefochtenen Bescheide seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts formell rechtswidrig, weil das Handeln der Beklagten grundlegenden Prinzipien eines ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns nicht entspreche; die Beklagte verfüge über keinen ordnungsgemäß geführten Verwaltungsvorgang. Die Klägerin legt jedoch nicht dar, inwieweit sich aus dem Umstand, dass die Beklagte ihrer Meinung nach unvollständige Verwaltungsvorgänge vorgelegt hat und Vermerke fehlten, eine formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Kurbeitragsbescheide ergeben könnte.

d) Mit ihrem Zulassungsvorbringen, sie sei keine Zweitwohnungsinhaberin, sondern die Erbengemeinschaft D. /A./B. dringt sie ebenfalls nicht durch.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin zutreffend als Inhaltsadressatin aufgeführt worden ist und nicht die Erbengemeinschaft. Es hat hierzu unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2015 (– 4 C 3.14 – juris Rn. 10) ausgeführt, dass es sich bei der Erbengemeinschaft um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt und dass jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft in seiner Eigenschaft als Gesamthandseigentümer Eigentümer ist. Diese Ausführungen hat die Klägerin nicht durch ihren Hinweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2018 (– 4 BV 07.1980 – juris) entkräftet. In dem dortigen Verfahren handelte es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH, Urteil vom 29.1.2001 – II ZR 331/00 – juris). Demgegenüber besitzt die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist auch sonst nicht rechtsfähig (BGH, Urteil vom 11.9.2002 – XII ZR 187/00 – juris Rn. 11). Es bedarf schon deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin keiner Regelung in der Kurbeitragssatzung über die Heranziehung einer Erbengemeinschaft zu Kurbeiträgen.

e) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine namentliche Benennung der Kinder in den Bescheiden nicht erforderlich gewesen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Heranziehung des Ehemannes und der drei Kinder exakt der Familienzusammensetzung entspricht und dass eine Benennung der Personen nicht erforderlich ist, da die Klägerin gemäß § 2 Abs. 4 KBS verpflichtet ist, den Kurbeitrag bei diesen einzuziehen und abzuführen. Dass in den an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Frau B. gerichteten Kurbeitragsbescheiden zu Unrecht ein Kind der dritten Erbin Frau D. aufgeführt war, ändert nichts daran, dass sich die Personen in den hier angefochtenen Bescheiden jedenfalls eindeutig zuordnen lassen.

f) Eine Doppelveranlagung der Klägerin ist auch nach dem Zulassungsvorbringen nicht erkennbar. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie im Jahr 2016 bereits schon einmal Jahreskurbeiträge gezahlt habe, erfolgte diese Zahlung nach ihrem eigenen Vortrag nicht aufgrund eines an sie, sondern an ihre Prozessbevollmächtigte Frau B. als weiterem Mitglied der Erbengemeinschaft gerichteten Heranziehungsbescheids. Dass die Klägerin auf dem Überweisungsträger ihren Namen offengelegt und von der Beklagten auch eine Jahreskurkarte erhalten hat, ändert nichts daran, dass sie diesen Jahreskurbeitrag nur wegen einer Abstimmung innerhalb der Erbengemeinschaft entrichtet hat. Dagegen ist sie nicht von der Beklagten doppelt veranlagt worden. Vielmehr hat die Beklagte verschiedene Mitglieder der als Gesamtschuldner haftenden Mitglieder der Erbengemeinschaft zu unterschiedlich hohen Kurbeiträgen entsprechend der vermuteten Nutzung der Zweitwohnung herangezogen (vgl. § 44 AO).

g) Die Klägerin wendet sich weiter gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es seien mit dem Hinweis auf künftige Fälligkeiten in dem Kurbeitragsbescheid vom 25. Juli 2016 keine Festsetzungen hinsichtlich des Jahreskurbeitrags für Kinder für das Jahr 2017 und die Folgejahre erfolgt. Hiergegen trägt sie vor, der Zusatz „Fälligkeiten der Folgejahre (gültig bis neuer Bescheid ergeht)“ könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte eine Zahlung des ausgewiesenen Betrages in Höhe von 345 EUR zum angegebenen Fälligkeitszeitpunkt verlange. Sollte die Klägerin mit diesem Einwand meinen, dass mit dem Zusatz eine Fortgeltung der festgesetzten Jahreskurbeiträge für Folgejahre im Sinne des § 13 Abs. 2 NKAG festgelegt worden sei, bestehen hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr spricht bereits vieles für einen bloßen (wenn auch missglückten) nachrichtlichen Hinweis auf künftige Fälligkeitstermine in Folgejahren ohne rechtlichen Regelungsgehalt. Denn aus einem sog. Fortgeltungsbescheid muss sich eindeutig ergeben, dass er sich nicht nur auf den Zeitabschnitt nach dem Erlass des Bescheides, sondern auch auf die folgenden Zeitabschnitte erstreckt (insoweit zum Gebührenrecht etwa Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 766; ebenso Senatsbeschluss vom 5.4.2019 – 9 OA 210/19 –). Hier fehlt es an einem eindeutigen Hinweis darauf, dass über eine bloße Information über die Fälligkeit künftiger Jahreskurbeitragsbescheide hinaus schon die Festsetzung des Kurbeitrags für das konkret benannte Kalenderjahr so lange gelten sollte, bis sie durch einen neuen Bescheid ersetzt würde, zumal eine Fortgeltung der Kurbeitragsbescheide für Folgejahre auch nicht in der Kurbeitragssatzung der Beklagten vorgesehen ist. Im Übrigen wäre selbst eine beabsichtigte Fortgeltung des festgesetzten Kurbeitrags für die Kinder der Klägerin im Bescheid vom 25. Juli 2016 durch die nachfolgend erlassenen Jahreskurbeitragsbescheide für die Jahre 2017 und 2018 überholt worden.

h) Die Klägerin trägt schließlich ohne Erfolg vor, das Verwaltungsgericht habe ihre Anträge auf Rückzahlung der entrichteten Kurbeiträge rechtsfehlerhaft für unzulässig gehalten, denn auch im Bereich der Hoheitsverwaltung müsse die allgemeine Leistungsklage auch aus prozessökonomischen Gründen möglich sein. Indes hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass im Bereich der Hoheitsverwaltung die allgemeine Leistungsklage, wenn sich der Rechtsstreit auf - wie hier - die Aufhebung eines Verwaltungsakts bezieht, grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 42 Rn. 13). Im Übrigen hat die Klägerin die weitere, die Entscheidung über die erfolglose Leistungsklage selbständig tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich unabhängig davon die Festsetzung der Kurbeiträge mit den angefochtenen Bescheiden als rechtmäßig erwiesen habe, nicht in Frage gestellt. Insofern scheidet ein etwaiger Erstattungsanspruch der Klägerin entsprechend § 37 Abs. 2 AO schon deshalb aus, weil die angefochtenen Kurbeitragsbescheide den rechtlichen Grund für die gezahlten Beiträge darstellen und dieser nicht weggefallen ist. Daran bestehen nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachen- oder eine ober- oder höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 10.1.2018 – 9 LA 114/17 –).

Die Klägerin formuliert bereits keine über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftigen Fragen, sondern folgert aus den zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufgeführten Gründen auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Soweit sich aus ihren Ausführungen Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung von Jahreskurbeiträgen von Ehegatten, Kindern und Familienangehörigen von Zweitwohnungsinhabern entnehmen ließen, wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1.a) zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verwiesen. Diesbezügliche Fragen sind deshalb nicht mehr in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig.

Soweit die Klägerin eine Frage im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber und ihrer Familienangehörigen mittels eines Kontrollsystems grundsätzlich geklärt haben wollte, ist in der Rechtsprechung des Senats – wie oben ausgeführt – geklärt, dass der Praktikabilitätsgesichtspunkt die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gästen, die eine Wohnung mieten, jedenfalls so lange gerechtfertigt ist, wie die Gemeinde nicht (z. B. an den Fähren) über ein umfassendes automatisiertes Kontrollsystem betreffend den Aufenthalt im Erhebungsgebiet verfügt (Senatsbeschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 9). Die Frage, ob ein solches Kontrollsystem vorliegt, ist eine konkrete rechtliche Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich wäre.

3. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan.

Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht sei verfahrensfehlerhaft zu der Feststellung gelangt, ein automatisiertes Kontrollsystem könne nicht durch die derzeit bereits vorgenommenen personellen Kontrollen ersetzt werden, weil sich derartige aufwändige und nicht unerhebliche Personalkosten auslösende Maßnahmen jedenfalls in Zeiten außerhalb der Saison, für die ebenfalls, wenn auch reduzierte Kurbeiträge erhoben würden, nicht rechtfertigen ließen. Sie rügt, das Verwaltungsgericht lege damit eine vermeintliche Tatsache zugrunde, die von der Beklagten nicht vorgetragen worden und die außerdem nicht belegt oder bewiesen worden sei.

Die Beklagte hat aber im Klageverfahren u. a. vorgetragen, dass es nicht möglich sei, mit den zur Verfügung stehenden Mitarbeitern eine lückenlose Kontrolle der abfahrenden Gäste sicherzustellen. Insoweit kann sich die Klägerin nicht etwa darauf berufen, dieser Gesichtspunkt sei für sie überraschend gewesen. Dass die Einstellung von zusätzlichem Personal oder von Automaten Kosten verursacht, ist keine beweisbedürftige Tatsache.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Klägerin begehrt die anteilige Aufhebung der Kurbeitragsfestsetzung im Bescheid vom 25. Juli 2016 für zwei Erwachsene (210 EUR) sowie der Festsetzungen der Jahreskurbeiträge für die Jahre 2017 bis 2018 (je 345 EUR). Der Streitwert ist deshalb nach §§ 39, 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG mit der Summe der festgesetzten Jahreskurbeiträge für die Jahre 2016 bis 2018, d. h. mit 900 EUR (210 + 345 + 345) zu bemessen.

Dieser Streitwert ist nicht nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG anzuheben. Es kann dahinstehen, ob die Klage „offensichtlich absehbare“ Auswirkungen i. S. d. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf künftig zu erwartende Jahreskurbeitragsfestsetzungen gegenüber der Klägerin hatte. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist in einem Fall, in dem – wie hier – von vornherein drei Jahreskurbeiträge im Streit stehen, eine Anhebung des Streitwerts nach Sinn und Zweck des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht angezeigt. Denn der Gesetzgeber ging bei der Einführung dieser Regelung erkennbar von dem Fall aus, dass nur ein Steuerjahr Gegenstand eines Rechtsstreits ist (vgl. BFH, Beschluss vom 17.8.2015 – XI S 1/15 – BFHE 250, 327 = juris Rn. 21). In der Gesetzesbegründung wird insoweit ausgeführt, die Nichtberücksichtigung anderer Steuerjahre führe „insbesondere in finanzgerichtlichen Verfahren, die typischerweise bezogen auf die Steuererklärung eines Jahres geführt werden, sich aber für eine Mehrzahl von Jahren auswirken, zu einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger“; Entsprechendes gelte für die Streitwertbemessung im Kommunalabgabenrecht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 14.11.2012, BT-Drucks. 17/11471, S. 245). Dem sollte die Vorschrift durch eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen Rechnung tragen, „in denen die Entscheidung absehbar Auswirkungen für den Betroffenen nicht nur auf das im Streit befindliche Steuerjahr, sondern auch auf zukünftige Steuerjahre haben wird“ (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 245). Gleichzeitig wurde die Erhöhung auf das Dreifache begrenzt (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 245 und 312). Vor diesem Hintergrund besteht in einem Klageverfahren, in dem von vornherein Kurbeiträge für drei Kalenderjahre im Streit stehen, kein Anlass für eine Anhebung des sich daraus ergebenden Gesamtstreitwerts (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2018 – 9 LA 75/18 – zu fünf Jahreskurbeiträgen).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Streitwert nicht um 135 EUR für das Begehren der Klägerin, die teilweise Nichtigkeit des Bescheids vom 25. Juli 2016 betreffend den Beitrag für die drei Kinder für das Jahr 2017 und die Folgejahre festzustellen, zu erhöhen. Denn dieses Begehren bezieht sich auf denselben Gegenstand wie der auf die Aufhebung der Heranziehungsbescheide vom 5. Januar 2017 und 5. Januar 2018 betreffend die Jahre 2017 und 2018 gerichtete Klageantrag (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Schließlich ist der Streitwert auch nicht zu erhöhen, soweit die Klägerin außerdem eine Leistungsklage auf Rückzahlung der entrichteten Jahreskurbeiträge in Höhe von 900 EUR erhoben hat. Zwar handelt es sich hierbei um einen selbständigen Streitgegenstand. Es besteht aber eine wirtschaftliche Identität zwischen den auf die Aufhebung der Kurbeitragsbescheide gerichteten Anträgen und dem auf (teilweise) Rückzahlung der in diesen Bescheiden festgesetzten Kurbeiträge gerichteten Leistungsantrag. Denn die Abweisung des Anfechtungsantrags zieht notwendigerweise die Abweisung des Leistungsantrags nach sich (vgl. wiederum Senatsbeschluss vom 20.12.2018 – 9 LA 75/18 – unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 6.6.2013 – I ZR 190/11 – juris Rn. 11 m. w. N.).

Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen entsprechend geändert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).