Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.08.2017, Az.: 13 ME 167/17

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums; Erreichung des Aufenthaltszwecks in einem angemessenen Zeitraum; Gebotene prognostische Beurteilung anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalles; Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer um nicht mehr als drei Semester

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.08.2017
Aktenzeichen
13 ME 167/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 22657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 15.06.2017

Fundstellen

  • AUAS 2017, 230-233
  • InfAuslR 2017, 439-441

Amtlicher Leitsatz

Der Aufenthaltszweck kann grundsätzlich nur dann in einem angemessenen Zeitraum im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG noch erreicht werden, wenn der Ausländer bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums, für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist, die durchschnittliche Studiendauer an der jeweiligen Hochschule in dem von ihm gewählten Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreiten wird.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer - vom 15. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zutreffend abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Januar 2017 über die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums und die Androhung der Abschiebung anzuordnen. Die hiergegen mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht.

Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht vorliege. Die Anforderungen an das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Studiums berücksichtigten die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG nicht. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe sie in ihrem Studium bisher auch nicht nur 9 von erforderlichen 180 Leistungspunkten erworben. Teilweise hätten Prüfungen später stattgefunden, teilweise seien Leistungspunkte mit Verzögerung gutgeschrieben worden, teilweise seien zu absolvierende Module und damit verbundene Leistungsbewertungen voneinander abhängig. Nach der Notenübersicht vom 19. Juli 2017 habe sie bereits 42 von 180 Leistungspunkten erworben. Schon dies zeige, dass sie - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - durchaus in der Lage sei, im weiteren Studienverlauf mehr als 40 Leistungspunkte pro Semester und damit auch die insgesamt erforderliche Zahl von 180 Leistungspunkten zu erreichen.

Diese Einwände stellen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin eine weitere Verlängerung der ihr zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht beanspruchen kann, nicht infrage.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der hier maßgeblichen zuletzt durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1106) mit Wirkung vom 1. August 2017 geänderten Fassung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels: BVerwG, Urt. v. 12.7.2016 - BVerwG 1 C 23.15 -, NVwZ 2016, 1498 mit weiteren Nachweisen) wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

Der Aufenthaltszweck kann grundsätzlich nur dann in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden, wenn der Ausländer bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums, für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist, die durchschnittliche Studiendauer an der jeweiligen Hochschule in dem von ihm gewählten Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreiten wird (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 5.5.2010 - 19 BV 09.3103 -, Rn. 49 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.4.2006 - 9 ME 257/05 -, Rn. 2; Nr. 16.1.1.6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - v. 26.10.2009, GMBl. S. 877). Die insoweit gebotene prognostische Beurteilung hat anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu erfolgen; besondere Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland sind angemessen zu berücksichtigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.7.2017 - 19 CS 16.2006 -, Rn. 10; Nr. 16.3.8 AVwV AufenthG).

Nach diesen Maßgaben kann die Prognose, dass die Antragstellerin bis zum voraussichtlichen Abschluss ihres Studiums ("2-Fächer-Bachelor (HF: Germanistik/Deutsch, NF: Erziehungswissenschaft)") die durchschnittliche Studiendauer an der TU B-Stadt in diesem Studiengang von 6,4 Fachsemestern (siehe die Mitteilung der TU B-Stadt v. 17.2.2017, Blatt 87 der Gerichtsakte) nicht um mehr als drei Semester überschreiten wird, derzeit nicht getroffen werden.

Die Antragstellerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Studienfortschritt (mittlerweile) größer ist, als noch vom Verwaltungsgericht angenommen. Nach der zuletzt vorgelegten Notenübersicht vom 19. Juli 2017 (Blatt 136 der Gerichtsakte) hat sie 42 von 180 erforderlichen Leistungspunkten erworben. Diesen Umstand konnte das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen. Die aktuelle Notenübersicht lag seinerzeit noch nicht vor, und auch nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin hatte sie bis dahin nur 9 Leistungspunkte erreicht (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin v. 10.2.2017, dort S. 5 = Blatt 39 der Gerichtsakte).

Die in der nun vorgelegten Notenübersicht dokumentierte tatsächliche Entwicklung bestätigt letztlich aber die vom Verwaltungsgericht getroffene Einschätzung, dass es der Antragstellerin kaum möglich sein wird, innerhalb der verbleibenden Semester jeweils mehr als 40 Leistungspunkte zu erwerben um so die insgesamt erforderlichen 180 Leistungspunkte zu erreichen (Beschl. v. 15.6.2017, Umdruck S. 3). Denn aus der Notenübersicht vom 19. Juli 2017 ergibt sich, dass die Antragstellerin zum Ende des 6. Fachsemesters insgesamt 42 Leistungspunkte, mithin im Laufe des 6. Fachsemesters 33 Leistungspunkte erworben hat. Selbst unter dem Druck des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es der Antragstellerin daher nicht gelungen, in einem Fachsemester mehr als 40 Leistungspunkte zu erreichen. Diese Entwicklung bestätigt die Annahmen der TU B-Stadt im Schreiben vom 17. November 2016 (Beiakte 1), wonach bei idealtypischem Studienverlauf etwa 30 Leistungspunkte je Semester und nur "sehr selten und nur bei sehr leistungsstarken Studierenden" deutlich mehr als 30 Leistungspunkte je Semester erworben werden können. Auch für den Senat bestehen daher keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in den nun noch verbleibenden etwa 3,5 Fachsemestern jeweils noch etwa 40 und damit die insgesamt 180 erforderlichen Leistungspunkte erwerben wird.

Eine abweichende Betrachtung ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch mit Blick auf die Schutzwirkungen des Art. 5 Abs. 3 GG nicht geboten. Unabhängig davon, ob und inwieweit eine studentische Lernfreiheit durch Art. 5 Abs. 3 GG überhaupt grundrechtlich geschützt ist (vgl. hierzu im Einzelnen: Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 113 (Stand: Mai 1977); Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 5 Rn. 208 jeweils mit weiteren Nachweisen), geht ihr Schutzzweck jedenfalls nicht dahin, Ausländern einen Aufenthalt im Bundesgebiet auf unabsehbare Zeit zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.8.1981 - BVerwG I C 88.76 -, NVwZ 1982, 42, 43 [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 88.76]).

Die Antragstellerin macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe die negativen Auswirkungen ihrer Mietstreitigkeit auf den Fortgang des Studiums zu Unrecht nicht berücksichtigt. Ihre Wohnung sei während der laufenden Mietstreitigkeit unbewohnbar gewesen. Sie habe deshalb vom 16. Oktober 2014 bis zum 15. November 2014, vom 12. Dezember 2014 bis zum 16. Dezember 2014 und vom 26. Januar 2015 bis zum 7. Februar 2015 im Hotel übernachten, für die Zeit vom 14. November 2014 bis zum 28. November 2014 und vom 1. Dezember 2014 bis zum 12. Dezember 2014 eine Ferienwohnung mieten und auch wiederholt in die Türkei fliegen müssen. Während dieser Zeit sei es ihr unmöglich gewesen, ein ordnungsgemäßes Studium zu betreiben.

Dieser Einwand greift nicht durch; er exkulpiert die Verzögerungen im Studium der Antragstellerin nicht (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.12.2010 - 8 ME 292/10 -, Rn. 7 mit weiteren Nachweisen).

Die Antragstellerin hat nach ihrer Immatrikulation im Oktober 2014 in den gesamten ersten fünf Fachsemestern ihr Studium nicht ordnungsgemäß betrieben. Dass maßgeblicher Grund hierfür eine Mietstreitigkeit zwischen der Antragstellerin und ihrer Vermieterin gewesen sein soll, vermag der Senat anhand des Vorbringens der Antragstellerin nicht nachzuvollziehen. Das relevante Mietverhältnis wurde erst zum 1. Dezember 2014 und damit während des laufenden ersten Fachsemesters begründet; der tatsächliche Einzug der Antragstellerin erfolgte erst Anfang 2015. Infolge des Zustandes der Mietwohnung und der Auseinandersetzungen mit der Vermieterin zog die Antragstellerin bereits im August 2015 wieder aus und beendete das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung zum Ablauf des 31. August 2015 (vgl. im Einzelnen: AG B-Stadt, Urt. v 7.9.2016 - 113 C 480/16 -, Beiakte 1). Mängel der Mietsache und sich daraus ergebende persönliche Belastungen der Antragstellerin können den Fortgang des Studiums mithin von vorneherein nur für einen Zeitraum von etwa acht Monaten negativ beeinflusst haben. Im Übrigen vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, dass diese Einflüsse und die nachfolgende gerichtliche Auseinandersetzung so gravierend gewesen sein sollen, dass der Antragstellerin über einen Zeitraum von fünf Fachsemestern ein Studium praktisch unmöglich gewesen ist.

Die Antragstellerin macht weiter geltend, unter Anrechnung ihres in der Türkei erworbenen Abschlusses erfülle sie die Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang "Organisation, Governance, Bildung (OGB)". Sie habe sich für diesen Masterstudiengang zum Wintersemester 2017/2018 auch beworben.

Auch dieser Einwand greift nicht durch.

Ein Wechsel der Antragstellerin vom derzeit besuchten Studiengang "2-Fächer-Bachelor (HF: Germanistik/Deutsch, NF: Erziehungswissenschaft)" in den genannten Masterstudiengang "Organisation, Governance, Bildung (OGB)" wäre voraussichtlich mit einem Wechsel des Aufenthaltszwecks verbunden, so dass der Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt oder verlängert werden könnte, sofern hierauf ein gesetzlicher Anspruch besteht. Aufenthaltszweck im Sinne der genannten Bestimmung ist nicht die Durchführung (irgend)eines Studiums. Maßgeblich ist vielmehr das Studium in einem oder mehreren konkreten Studiengängen oder Studienfächern, für das der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.5.2015 - 7 B 10364/15.OVG -, Rn. 4 (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG); Hessischer VGH, Beschl. v. 23.7.2012 - 3 B 874/12 -, Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.9.2011 - 19 CS 11.1062 -, Rn. 4; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 16 Rn. 12; GK-AufenthG, § 16 Rn. 18 (Stand: November 2006); Nr. 16.2.4 AVwV AufenthG; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 8.2.2011 - 1 B 322/10 -, Rn. 20 (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG)). Dass der Antragstellerin ein gebundener gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des genannten Masterstudiums zusteht oder ein atypischer Ausnahmefall gegeben ist, der ein Absehen von diesem Regelerfordernis gebietet, ist für den Senat derzeit nicht ersichtlich.

Die Antragstellerin macht schließlich geltend, das Verwaltungsgericht habe die Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht hinreichend berücksichtigt. Ihr Sohn weise autistische Züge auf, und ihm sei dringend empfohlen worden, sich in ärztliche bzw. psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Es liege eine Erkrankung vor, die die Studier- und Prüfungsfähigkeit deutlich einschränke.

Auch dieser Einwand greift nicht durch.

Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Der Schutz des Familiengrundrechts zielt darüber hinaus aber auch generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, zwischen Enkeln und Großeltern oder zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie bestehen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 -, BVerfGE 136, 382, 388 f., unter Aufgabe des früheren Verständnisses der Familie als Gemeinschaft von Eltern mit ihren Kindern, vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81, 90; BVerfG, Beschl. v. 31.5.1978 - 1 BvR 683/77 -, BVerfGE 48, 327, 339; Uhle, Abschied vom engen Familienbegriff - Zur Rejustierung des bundesverfassungsgerichtlichen Familienverständnisses, in: NVwZ 2015, 272 ff.). Der Schutz knüpft aber nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014, a.a.O., S. 389; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.2.2011 - 8 ME 305/10 -, InfAuslR 2011, 151; v. 27.7.2009 - 8 PA 106/09 -). In den so beschriebenen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallen auch die Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Diesen kommt im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen aber in der Regel nur ein geringeres Gewicht zu. Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099; v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81; v. 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895, 986; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 -, Rn. 48; GK-AufenthG, § 60a Rn. 199 f. (Stand: März 2015)).

Hieran gemessen ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin keine Anhaltspunkte, die mit Blick auf die sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutzwirkungen eine Fortdauer ihres Aufenthalts gebieten würden. Dabei unterstellt der Senat für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Antragstellerin ihrem am 27. Juni 1996 geborenen und damit volljährigen Sohn im Alltag Hilfe und Unterstützung gewährt. Es ist aber nicht ansatzweise ersichtlich, dass ihr Sohn auf diese Hilfe zur Führung eines selbstbestimmten Lebens zwingend angewiesen ist. Nach der von der Antragstellerin vorgelegten Bescheinigung des Studentenwerkes Ostniedersachsen - Abteilung Beratung und Hilfe - vom 14. Juli 2017 (Blatt 145 der Gerichtsakte) ist von dort maßgeblich die Frage der "Studier- und Prüfungsfähigkeit" ihres ebenfalls im Bundesgebiet studierenden Sohnes in den Blick genommen worden. Es erschließt sich daher nicht ohne Weiteres, dass der Sohn der Antragstellerin zur Führung eines selbstbestimmten Lebens zwingend auf deren Hilfe angewiesen sein könnte. Selbst wenn der Sohn der Antragstellerin aber auch zur Bewältigung seines Alltags auf die Hilfe seiner Mutter angewiesen sein sollte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, dass und warum eine solche nur im Bundesgebiet erbracht werden könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 8.1 und 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).