Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.08.2017, Az.: 12 ME 81/17

Immissionsschutzrecht; UVP-Vorprüfung; Vorhaben; Vorhabensbegriff; Windenergie; Windenergieanlage; Windenergieanlagen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.08.2017
Aktenzeichen
12 ME 81/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 24.02.2017 - AZ: 4 B 5593/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks (i. S. d. Nr. 1.6.2 Anlage 1 UVPG) ist eine einheitliche UVP-Vorprüfung erforderlich, die auch das Schutzgut "Wasser" einschließt.

2. Zu den Voraussetzungen an "Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen" i. S. d. § 3a Satz 3 UVPG a. F., durch die erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Windenergieanlagen auf einzelne Tierarten - hier für Vögel und Fledermäuse durch Kollisionsgefahr - "offensichtlich ausgeschlossen werden".

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 24. Februar 2017 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers zu 1) vom 22. Juni 2016 und der Antragsteller zu 2) und 3) vom 15. Juli 2016 gegen die Genehmigung des Antragsgegners vom 16. Juni 2016 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt 1/2 und die Beigeladenen tragen jeweils 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als Nachbarn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres jeweiligen Widerspruchs gegen die vom Antragsgegner am 16. Juni 2016 erteilte und für sofort vollziehbare erklärte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Windparks mit acht Windenergieanlagen (= WEA) mit jeweils einer Nabenhöhe von 92,50 m und einem Rotordurchmesser von 113 m. Die Anlagen sollen überwiegend von der Beigeladenen zu 1) sowie ergänzend von der Beigeladenen zu 2) genutzt werden, die nachträglich von der Beigeladenen zu 1) die Betriebsrechte für die Anlagen Nrn. 2 und 8 übernommen hat. Der genehmigte Windpark liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des (am 26. April 2016 beschlossenen) vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 54 „Windpark I.“ der Gemeinde J., der die betreffenden Standorte als Sondergebiet für die Windenergie festsetzt, und befindet sich in westlich bis südwestlicher Richtung der Grundstücke der Antragsteller zu 1) und 2). Die dem Wohnhaus des Antragstellers zu 1) nächstgelegene WEA - Nr. 8 - soll in etwa 595 m Entfernung errichtet werden, die dem Wohnhaus der Antragstellerin zu 2) nächstgelegene WEA - Nr. 7 - in einer Entfernung von ca. 560 m. Der Antragsteller zu 3) wohnt in dem im Eigentum seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 2), stehenden Haus.

Im Rahmen der Bauleitplanung wurde ein Umweltbericht mit einer Anlage zur artenschutzrechtlichen Prüfung erstellt, der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des gesamten Planvorhabens erfassen soll. Dabei wurden die zu erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser als gering bzw. „nicht erheblich“ (Bl. 59) und für Tiere als „erheblich“ (Bl. 59) eingestuft. Für den Mäusebussard wurde ein solche erhebliche Beeinträchtigung auf Grund von möglichen Kollisionen mit einer WEA und somit ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG angenommen, für den eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken sei (Bl. 87). Verluste einzelner Exemplare des Mäusebussards würden aber im Rahmen der Populationsdynamik ausgeglichen (Bl. 32, 87). Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko in bestimmten Zeiträumen bestehe auch für (einzelne) Fledermausarten; eine abschließende Beurteilung für andere Zeiträume sei erst nach einem Monitoring möglich. Unter Bezugnahme auf eine gesonderte sog. Fledermauserfassung von Sinning/Handke wurde deshalb ein „zweigleisiges Monitoring“ vorgeschlagen (Bl. 87).

Die Beigeladene zu 1) stellte unter dem 13. Juli 2015 einen Genehmigungsantrag für den Windpark und verwies u.a. darauf, dass damit zugleich eine UVP-Vorprüfung beantragt werde. Dem Antrag waren unter der Ziffer 13 „Natur und Landschaft“ zu den artenschutzrechtlichen Aspekten u. a. der bezeichnete Umweltbericht mit Anlage sowie mehrere darin eingeflossene Gutachten einschließlich der „Fledermauserfassung“ beigefügt; unter der Ziffer 14 „Umweltverträglichkeit“ wurde eine „UVP“ unter Bezug auf die unter der Ziffer 13 eingereichten Unterlagen für nicht notwendig erachtet.

Unter dem 17. April 2016 kam der Antragsgegner bei der „allgemeinen Vorprüfung“ zu dem Ergebnis, dass eine UVP nicht erforderlich sei. Zur Begründung wurde grundsätzlich, u. a. auch hinsichtlich der Schutzgüter „Wasser“ und „Tiere“, auf den Umweltbericht Bezug genommen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass nachträglich eine „Seeadlerbrut in weniger als sechs Kilometer Nähe“ festgestellt und deshalb eine Raumnutzungsanalyse angeordnet worden sei. Zusätzlich finden sich insoweit folgende Ausführungen unter der Nr. 2.2:

„Es wurde in die Genehmigung eine Vorbehaltsregelung aufgenommen, sodass bei einer Nutzung des geplanten Bereichs durch den Seeadler die Berücksichtigung des Artenschutzrechts gewahrt bleibt. …“

und in der Zusammenfassung:

„Die Abstimmung des Betriebs hinsichtlich des Artenschutzes erfolgt in Bezug auf den Seeadler im Nachgang zur Genehmigung. Hierzu die Genehmigung einen Vorbehalt enthalten“.

Nach Aktenlage gab der Fachdienst Umwelt des Antragsgegners am 19. April 2016 eine interne Stellungnahme zu dem Vorhaben ab, indem er verschiedene Nebenbestimmungen u. a. zum Artenschutz hinsichtlich der Fledermäuse, des Mäusebussards sowie des Seeadlers für notwendig erachtete. Darin eingeschlossen war bezogen auf den Mäusebussard die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vom Verbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG.

Diese Vorschläge wurden unter den Nrn. 6.14 bis 6.17 als Nebenbestimmungen in die am 16. Juni 2016 vom Antragsgegner erteilte, vorliegend angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung übernommen.

Unter dem 22. Juni 2016 erhoben der Antragsteller zu 1) und mit Datum vom 15. Juli 2016 auch die Antragsteller zu 2) und zu 3) Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Zur Begründung verwiesen sie im Wesentlichen auf die unterlassene Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die Fehlerhaftigkeit der Vorprüfung, auf unzumutbare Beeinträchtigungen durch Schattenschlag, Reflektionen und Lärm, auf eine optisch bedrängende Wirkung sowie auf eine Gefährdung ihres Eigentums durch Grundwasserabsenkungen. Über den Widerspruch und den ergänzend gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde nach Aktenlage bislang nicht entschieden. Die WEA sind zwischenzeitlich zumindest teilweise errichtet worden.

Ergänzend erteilte der Antragsgegner am 20. Juni 2016 eine für sofort vollziehbar erklärte wasserrechtliche Erlaubnis u. a. zur Grundwasserentnahme im Rahmen der Baumaßnahmen zur Errichtung der WEA. Einem hiergegen gerichteten gesonderten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der Antragstellerin zu 2) gab das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 21. November 2016 (- 1 B 5032/16 -) mit der Begründung statt, dass insoweit

„gemäß § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG … für das Entnehmen von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 5.000 m³ bis weniger als 100.000 m³ eine standortbezogene Einzelfallprüfung erforderlich sei, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten seien“;

diese gesonderte (wasserrechtliche) UVP-Vorprüfung sei hier wegen fehlender Dokumentation nicht nachvollziehbar erfolgt. Mit Bescheiden vom 14. Dezember 2016 und vom 19. Januar 2017 erteilte der Antragsgegner den Beigeladenen neue wasserrechtliche Erlaubnisse.

Die gegen die hier streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 16. Juni 2016 gerichteten Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2017 abgelehnt. Die Anträge seien zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoße nicht erkennbar zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften, auf die sie sich im gerichtlichen Verfahren berufen könnten. So bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Genehmigung in Bezug auf gem. § 4 UmwRG rügefähige Fehler bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften. Außerdem würden die Antragsteller in einem etwaigen nachfolgenden Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich mit ihrem Vorbringen zu den Problemkreisen Schattenschlag, optische Bedrängung, Lärmimmissionen und Grundwasserhaltung nicht durchdringen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie machen insbesondere Fehler bei der UVP-Vorprüfung geltend. Solche Fehler seien auch von ihnen als antragsbefugte Nachbarn rügefähig. Dass bezogen auf den Mäusebussard eine Ausnahme vom Tötungsverbot für erforderlich erachtet worden sei, spreche dafür, dass das Vorhaben insoweit „erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen“ habe, die nicht kompensiert worden seien. Bezogen auf die Frühlings- und Herbstzüge der Fledermäuse bestehe ebenfalls ein erhöhtes Tötungsrisiko, das zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei. Hinsichtlich des Seeadlers hätten im Zeitpunkt der Feststellung, dass eine UVP nicht erforderlich sei, trotz potentieller Gefahren hinreichende Erkenntnisse gefehlt, wie sich aus der gerade erst begonnenen, dazu in Auftrag gegebenen Raumnutzungsanalyse ergebe; im Übrigen reiche auch die in der Genehmigung verfügte saisonale Abstellzeit nicht aus. Die WEA wirkten jedenfalls bezogen auf das Grundstück der Antragstellerin zu 2) durch die Spiegelungen in dem dortigen großen Teich optisch bedrängend, was zumindest als Gesichtspunkt in die UVP-Vorprüfung hätte einfließen müssen. Die UVP-Vorprüfung sei weiter fehlerhaft, weil sie sich weder im Umweltbericht noch nachfolgend in diesem Genehmigungsverfahren hinreichend mit dem Schutzgut „Wasser und Boden“ auseinander gesetzt habe, obwohl es insoweit fachkundige Einwände u. a. des LBEG vom Februar und März 2016 gegeben habe und insoweit eine umfassende UVP-Prüfung zu erfolgen habe. Weiterhin enthalte die angegriffene Genehmigung keine Schallimmissionsgrenzwerte zu Gunsten der Antragsteller; die aus dem in Bezug genommenen Gutachten übernommenen Grenzwerte beruhten auf überholten Vorgaben und würden außerdem tatsächlich überschritten.

Der Antragsgegner verteidigt das Ergebnis der Vorprüfung nach § 3c UVPG a. F. und verweist zur Begründung hinsichtlich des Mäusebussards, der Fledermäuse sowie des Seeadlers auf die in der Genehmigung enthaltenen Regelungen. Dadurch komme es nicht zu „erheblichen Beeinträchtigungen“ der jeweiligen Tierart. Wasser und Boden seien als Schutzgüter im Umweltbericht hinreichend berücksichtigt worden; im Übrigen gebe es ersichtlich keine der von den Antragstellern geltend gemachten Probleme wegen der Pfahlgründung von Bauwerken, einer vermeintlichen Tidebeeinflussung des Grundwassers oder der Bauwasserhaltung; die mit der Bauwasserhaltung verbundenen Veränderungen des Grundwasserspiegels seien gutachterlich überprüft worden. Die Genehmigung enthalte auf der Grundlage der weiterhin maßgebenden TA Lärm entgegen der Annahme der Antragsteller hinreichende Immissionsschutzmaßnahmen insbesondere gegen Lärm.

Die Beigeladenen verteidigen ebenfalls das Ergebnis der Vorprüfung nach § 3c UVPG a. F.; jedenfalls durch die von ihnen als Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen seien erhebliche Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen; angebliche Verstöße gegen §§ 44, 45 BNatSchG seien für die Antragsteller nicht rügefähig und lägen zudem in der Sache nicht vor. Etwaige Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden und Wasser seien wegen der insoweit fehlenden Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in diesem Verfahren unerheblich. Schließlich gehe von dem Windpark weder eine optisch bedrängende Wirkung aus noch überschreite er die zutreffend zu Grunde gelegten Werte aus der TA Lärm.

II.

Die zulässige, insbesondere aus den bereits in der Verfügung des Berichterstatters vom 3. April 2017 genannten Gründen noch fristgerecht begründete Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Die Antragsteller haben hinreichend dargelegt, dass sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die UVP-Vorprüfung voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird und schon deshalb die aufschiebende Wirkung ihres jeweiligen Widerspruchs wiederherzustellen ist (1), da ihr Widerspruch voraussichtlich auch nicht aus anderen Gründen erfolglos bleiben wird (2).

Gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag eines „Dritten“ die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines ihn belastenden Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist u. a. der Fall, wenn sich der Verwaltungsakt aller Voraussicht nach (zu Lasten des Dritten) als rechtswidrig erweist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) UmwRG (i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens u. a. nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Entsprechendes gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UVPG, wenn eine nach § 3c UVPG a. F. (vgl. § 74 UVPG) durchgeführte Vorprüfung nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a. F. (= § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG) genügt, d.h. nicht entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden und das Ergebnis nicht nachvollziehbar ist; nach § 3c Satz 6 UVPG a. F. sind dabei die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 9.11.2016 - 13 LC 71/14 -, juris, Rn. 48 f. sowie dazu BVerwG, Beschl. v. 13.7.2017 - 7 B 1/17 -). Wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung steht der Behörde ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2006 - 4 C 16/04 -, juris, Rn. 48). Verwaltungsgerichtlich zu überprüfen ist also, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorgenommen wurden. Ist eine Genehmigungsentscheidung aufgrund einer im vorbezeichneten Umfang fehlerhaften UVP-Vorprüfung getroffen worden, so ist die Genehmigung auf Antrag eines (antrags- bzw. klagebefugten) Dritten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller davon unmittelbar selbst betroffen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15/13 -, Rn. 23, und v. 18.12. 2014 - 4 C 36/13 -, Rn. 41, jeweils juris). Dabei führt bereits die fehlerhafte Ermittlung der Auswirkungen auf ein einzelnes Schutzgut i. S. d. § 2 Abs. 1 UVPG zur Rechtswidrigkeit der Vorprüfung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29.6.2017 - 8 B 187/17 -, juris, Rn. 6 f.).

1. a) Diese rechtlichen Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht (noch bezogen auf das in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Recht) zutreffend aufgezeigt und ist weiterhin zu Recht davon ausgegangen, dass die (ursprünglich nur der Beigeladenen zu 1.) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit acht WEA mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern ein Vorhaben i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1a) und Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 UPVG a. F. betrifft, für das nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich (gewesen) ist. Bei den von § 2 Abs. 2 Nr. 1a) UVPG a. F. erfassten technischen Anlagen, zu denen insbesondere solche gehören, die - wie hier - nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zulassungspflichtig sind, können sowohl die Errichtung als auch der Betrieb die UVP-Pflicht auslösen; darin eingeschlossen sind weiterhin vorbereitende Anlagen und Arbeiten (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 6.9.2016 - 8 CS 15/2510 -, juris, Rn. 32). § 2 Abs. 2 Nr. 1c) UVPG a. F. kommt hingegen nur eine Auffangfunktion für sonstige Maßnahmen mit Eingriffen in Natur und Landschaft zu, die nicht zweifelsfrei als Anlage bezeichnet bzw. zu einer solchen gerechnet werden können (vgl. Schink, NuR 2012, 603, 606). Der Vorhabenbegriff des UVPG knüpft mit Rücksicht auf die Funktion der Umweltverträglichkeitsprüfung, die fachplanerische Sachentscheidung durch Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Vorhabens vorzubereiten, an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an. Grundsätzlich ist ein Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts also auch ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.8. 2016 - 7 A 1/15 -, juris, Rn. 34). Wie sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 UVPG a. F. ergibt, gilt dies unabhängig davon, ob ein Vorhaben mehrerer Genehmigungen bedarf. In diesem Falle hat die federführende Behörde nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 3a, c UVPG a. F. u. a. eine UVP-Pflicht festzustellen.

Ausgehend hiervon handelt es sich bei der in Rede stehenden Errichtung und dem Betrieb des Windparks um ein Vorhaben i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1a UVPG a. F., das zugleich die zur Errichtung und für den folgenden Betrieb der WEA notwendigen Eingriffe in das Grundwasser einschloss, nicht aber hinsichtlich des letztgenannten Teils um ein gesondertes Vorhaben i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1c UVPG a. F., für das - wie wohl vom Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 21. November 2016 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 B 5032/16 angenommen - nach Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG eine gesonderte (standortbezogene) Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich gewesen wäre. Vielmehr hätten die entsprechenden Belange für die Schutzgüter „Wasser“ und „Boden“ in die einheitliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG für den Windpark einbezogen werden müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017 - 1 Bs 14/17 -, juris, Rn. 45 ff.; BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 -, juris, Rn. 24 ff.). Dies ist vorliegend nach Aktenlage unterblieben, jedenfalls aber nicht in einer den Anforderungen des § 3c Satz 6 UVPG a. F. genügenden Weise dokumentiert worden. Denn unter den Ziffern 3.1 und 3.2 der als solche bezeichneten „Vorprüfung nach dem UVPG“ des Antragsgegners vom 17. April 2016 (= Vorprüfungsvermerk) für die Errichtung von acht Windenergieanlagen wird hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Schutzgüter „Boden“ und „Wasser“ auf den Umweltbericht verwiesen. Dort finden sich - in den Ziffern 3.3, 3.4, 5.1.4 und 5.1.5 - jedoch nur Ausführungen zur Grundwasserneubildungsrate sowie zur „Festsetzung von größtenteils wasserdurchlässigen Befestigungen“. Der notwendige Umfang sowie die zwischen den Beteiligten streitige Reichweite der Grundwasserabsenkung für die WEA einschließlich der Folgen für die Umgebung fehlen hingegen. Hierauf konnte nach Aktenlage auch nicht verzichtet werden. Dies wäre in Betracht gekommen, wenn insoweit ersichtlich keine (negativen) Auswirkungen zu erwarten gewesen wären. Dies ist nach den im o. a. Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21. November 2016 - 1 B 5032/16 - wiedergegebenen gutachterlichen Stellungnahmen von zwei Landesbehörden aber gerade nicht der Fall gewesen; von den Landesbehörden wurde danach vielmehr wegen „gespannter“ bzw.“ teilgespannter“ Grundwasserverhältnisse eine detaillierte Berechnung der Grundwasserabsenkung für erforderlich gehalten, und zwar offenbar über das - nach dem Vorbringen auch des Antragsgegners (vgl. Schriftsatz v. 22. Mai 2017) - bereits von der Beigeladenen zu 1) im gesonderten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren eingeholte hydrogeologische Gutachten hinaus. Damit waren hierauf bezogene Ausführungen zu den Schutzgütern „Boden“ und „Wasser“ in der UVP-Vorprüfung notwendig; sie fehlen aber in dem o. a. Vorprüfungsvermerk als maßgebende Dokumentation völlig und sind auch nicht erkennbar als Bestandteil einer solchen einheitlichen UVP-Vorprüfung für den gesamten Windpark nachgeholt worden.

b) Zusätzlich ist die UVP-Vorprüfung auch bezogen auf das Schutzgut „Tier“ nicht fehlerfrei erfolgt, ohne dass es hierauf noch tragend ankäme (vgl. Schink, a. a. O., 609).

Insoweit hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich zutreffend darauf verwiesen, dass der Antragsgegner gemäß § 17 Abs. 3 UVPG a. F. eine Abschichtung der Prüfung und Bewertung möglicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Planaufstellungs- und Genehmigungsverfahren vornehmen durfte, d.h. er hatte sich über die im Aufstellungsverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 54 bereits durchgeführte Umweltprüfung hinaus, soweit diese rechtmäßig erfolgt war, in der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls lediglich neu hinzu getreten Aspekten wie den Belangen des Artenschutzes hinsichtlich der Seeadlerbrut zu widmen.

Nicht gefolgt werden kann dem Verwaltungsgericht jedoch in der Annahme, hinsichtlich des Schutzes von Fledermäusen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.5.2017 - 8 A 870/15 -, juris) sowie des Seeadlers seien insoweit keine beachtlichen Fehler festzustellen, insbesondere seien hinreichende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen worden.

aa) Die Auswirkungen der Errichtung und insbesondere des Betriebs der WEA für verschiedene Fledermausarten sind bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 54 umfassend untersucht worden. Dabei sind für im Geltungsbereich des Planes vorkommende streng geschützte Federmausarten nach dem Umweltbericht „erhebliche Beeinträchtigungen“ durch ein Kollisionsrisiko prognostiziert und dementsprechend folgerichtig Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (auch) i. S. d. § 3c UVPG a. F. für notwendig erachtet worden. Unter diesen Voraussetzungen entfällt nach § 3c Satz 3 UVPG a. F. eine UVP-Pflicht jedoch nur dann, wenn solche „erheblichen nachteiligen“ Umweltauswirkungen „durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden“. Die erheblichen Beeinträchtigungen müssen also „offensichtlich“ ausgeschlossen sein, und zwar bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung und nicht erst im späteren Stadium der Genehmigungserteilung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 13.10.2016 - 7 KS 3/13 -, juris, Rn. 75). Dies schließt eine Berücksichtigung von Nebenbestimmungen in der nachfolgenden Genehmigung nicht aus, setzt aber voraus, dass sie schon im Zeitpunkt der Feststellung nach § 3c UVPG a. F. hinreichend bestimmt und bewährt sind, d.h. ersichtlich ausreichen, um die Beeinträchtigung zu vermeiden, und schließlich eindeutig auch so vom Träger vorgesehen und gewollt sind (vgl. Schink, a. a. O., 609; Nds. OVG, Urt. v. 13.10.2016, a. a. O., Rn. 73). Nicht ausreichend ist hingegen die bloße Möglichkeit, durch eine erst im weiteren Verlauf noch im Einzelnen behördlich festzulegende Nebenbestimmung zu der Genehmigung erhebliche Umweltauswirkungen zu vermeiden. Daher kann auch nicht - wie dies jedenfalls im Vorbringen des Antragsgegners und der Beigeladenen anklingt - rückblickend von dem Inhalt der Genehmigung einschließlich ihrer Nebenbestimmungen auf die Rechtmäßigkeit der UVP-Vorprüfung geschlossen werden. Vielmehr müssen nach § 3c Satz 3 UVPG a. F. erforderliche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen umgekehrt bereits im Stadium der die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP verneinenden Feststellung bestimmt sein, um so in den Bescheid übernommen zu werden. Ist mit dem hier in Rede stehenden Betrieb von Windenergieanlagen auch aus Sicht der Behörde ein erhebliches Tötungsrisiko für einzelne Arten durch Kollision verbunden, so reicht es also zur Verneinung einer UVP-Pflicht nach § 3c UVPG a. F. nicht aus, zur Vermeidung allgemein auf die Möglichkeit von Abschaltzeiten zu verweisen; vielmehr müssen Art und Umfang der Abschaltung feststehen und „auf der sicheren Seite“ liegen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29.6.2017, a. a. O., juris, Rn. 18 f.: „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“).

Diese Voraussetzungen waren hier jedoch nicht gegeben. Vielmehr blieb in dem Umweltbericht (S. 63 f. zu Ziffer 5.1.3), der wiederum auf das gesonderte Gutachten zur Fledermauserfassung Bezug nahm und auf den in Ziffer 3.4 des Vorprüfungsvermerks vom 17. April 2016 verwiesen wurde, der genaue Umfang der für erforderlich erachteten Abschaltzeiten sowie des Monitorings offen. Erst im laufenden Genehmigungsverfahren sollte durch eine nicht näher bestimmte „Klausel“ sichergestellt werden, dass es „bei laufenden WEA nicht zu Fledermaustötungen in artenschutzrechtlich unzulässigem Maße“ komme. Nach Aktenlage erfolgte eine Konkretisierung dieser Anforderungen frühestens durch eine Stellungnahme des Fachdienstes Umwelt des Antragsgegners vom 19. April 2016 und damit erst - wenn auch nur kurz - nach dem Abschluss der UVP-Vorprüfung. Außerdem wird in der Genehmigung auch nur für den Zeitraum von Mitte August bis Mitte September eine Abschaltung (unter weiteren Voraussetzungen) vorgeschrieben, während im Übrigen von Mitte April bis Mitte Oktober ein - vom Verlauf des im Einzelnen zusätzlich vorgeschriebenen Monitoring abhängiger, auflösend bedingter - Betrieb gestattet worden ist. Unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob diese Vorkehrungen den artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 44 BNatSchG genügen (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 18.4.2011 - 12 ME 274/10 -, juris), standen damit jedenfalls mit Abschluss der UVP-Vorprüfung am 17. April 2016 keine auch von der Beigeladenen zu 1) als damals noch alleiniger Vorhabenträgerin gebilligte, offensichtlich hinreichenden Maßnahmen zur Vermeidung eines relevanten Tötungsrisikos von Fledermäusen fest.

bb) Ob Gleiches auch für den Schutz des Seeadlers gilt, kann offen bleiben. Jedenfalls mangelt es insoweit an der erforderlichen nachvollziehbaren Dokumentation. Die Hinweise auf eine mögliche Seeadlerbrut in weniger als sechs Kilometer Entfernung von dem Windpark bzw. einer einzelnen Anlage des Parks (wohl WEA 3) erfolgten erst nach dem o. a. Umweltbericht zum Bebauungsplan, so dass es insoweit eigenständiger Ausführungen in der UVP-Vorprüfung bedurfte. Die hierauf bezogenen, zuvor (unter I.) wörtlich wiedergegebenen Ausführungen unter Ziffer 2.2 und „Zusammenfassung“ des Vorprüfungsvermerks lassen jedoch selbst bei Außerachtlassung ihrer sprachlichen Mängel höchstens den Schluss zu, dass notwendige Schutzmaßnahmen in der Genehmigung erfolgen sollten; welche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen jedoch auf welcher tatsächlichen Grundlage für erforderlich erachtet wurden, wird daraus nicht annähernd deutlich. Dies war bei der angenommenen möglichen Kollisionsgefahr für den Seeadler zumindest mit einer einzelnen WEA des Windparks unzureichend.

cc) Ob für den Mäusebussard trotz Annahme eines Tötungsrisikos für einzelne Exemplare wegen der zugleich angenommenen fehlenden Relevanz des Verlustes einzelner Exemplare für die Gesamtpopulation eine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung i. S. d. § 3c UVPG a. F. zu Recht verneint worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 19.12.2016 - 12 ME 85/16 -, juris, Rn. 36) bzw. ob die von den Antragstellern insoweit zusätzlich angegriffene Annahme zur Entwicklung der Gesamtpopulation dieser Art rechtmäßig ist, kann deshalb offen bleiben.

c) Dass nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG im Klageverfahren eine Aufhebung der Genehmigung nur in Betracht kommt, wenn der in der mangelhaften UVP-Vorprüfung liegende Verfahrensfehler nicht behoben werden kann, steht der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, a. a. O., Rn. 64), ohne dass es noch auf die Frage ankäme, ob auch vorliegend eine solche Nachholung möglich ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 13.10.2016 , a. a. O.).

d) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Einwände der Antragsteller ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg verholfen hätten.

aa) Soweit sich die Antragsteller unter Ziffer II 2 ihrer Beschwerdebegründung auf eine „optisch bedrängende Wirkung“ des Windparks berufen, entspricht ihr Vorbringen schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn daraus wird nicht deutlich, ob die Antragsteller einen Mangel der UVP-Vorprüfung wegen der aus ihrer Sicht insoweit zu Unrecht unterbliebenen Prüfung dieses Gesichtspunkt rügen oder sich stattdessen bzw. zusätzlich auf eine solche „bedrängende“ Wirkung in der Sache berufen wollen.

Hinsichtlich des erstgenannten Gesichtspunktes ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme, als dessen Bestandteil das Verbot einer von den Drehbewegungen der Rotoren von WEA ausgehenden „optisch bedrängenden Wirkung“ auf bewohnte Nachbargrundstücke gilt (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, juris, Rn. 37, m. w. N.), jedenfalls nicht umfassend Bestandteil der UVP-Vorprüfung sein kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29.6.2017, a. a. O., Rn. 27 ff.).

Sollte das Vorbringen der Antragsteller so zu verstehen sein, dass sie sich jedenfalls hinsichtlich des von den Antragstellern zu 2) und 3) bewohnten Grundstücks auf eine „optisch bedrängende Wirkung“ in der Sache berufen wollen, und zwar insbesondere gestützt auf den dort befindlichen größeren Teich und die dadurch bedingten Spiegelungen, so wird ihr Vorbringen nicht der umfassenden Würdigung des Verwaltungsgerichts gerecht. Es hat zutreffend neben dieser Spiegelung u.a. auch auf die Außenbereichslage des Grundstücks und den sich daraus ergebenden verminderten Schutzstandard sowie die Abschirmung durch - entgegen des Beschwerdevorbringens bereits vorhandene und ggf. noch zu ergänzende - Bepflanzung hingewiesen.

bb) Ebenso wenig hätten die Antragsteller mit ihren Ausführungen unter III. der Beschwerdebegründung zum vermeintlich unzureichenden Lärmschutz Erfolg gehabt.

Es trifft nicht zu, dass in der umstrittenen Genehmigung des Antragsgegners vom 16. Juni 2016 zu ihren Gunsten keine Lärmgrenzwerte festgesetzt worden seien. Vielmehr wird in Ziffer 3.3 der Genehmigung das schalltechnische Gutachten vom 17. März 2015 „zum Bestandteil der Genehmigung“ erklärt und weiterhin angeordnet, dass „die darin aufgeführten Immissionsrichtwerte (Pkt. 7, S. 14 und 15) nicht überschritten werden dürfen“. Zu den damit in Bezug genommenen, auf S. 15 des schalltechnischen Gutachtens aufgeführten „Immissionspunkten“ gehört als sog. Punkt B auch das Grundstück der Antragstellerin zu 2). Auch wenn insoweit das nördlich gelegene Grundstück (Nr. 6) des Antragstellers zu 1) nicht ausdrücklich aufgeführt ist, ergibt sich doch aus der dortigen Aufzählung von Grundstücken des „L. M.“ (Nrn. 8, 10 und 12), dass auch für sein Grundstück ein gleicher Wert gilt. Dass die damit einheitlich für beide hier betroffenen Grundstücke zu Grunde gelegten Grenzwerte von 60 dB(A) am Tage und 45 dB(A) in der Nacht gemessen an den Bewertungsmaßstäben der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 fehlerhaft bestimmt worden seien, tragen die Antragsteller nicht vor. Sollte sich ihr Vorbringen gegen die Heranziehung der letztgenannten DIN-Vorschrift richten, so wäre es unsubstantiiert und griffe in der Sache nicht durch (vgl. Senatsbeschl. v. 19.12.2016, a. a. O.). Nach Ziffer 3.4 der Genehmigung „dürfen von den Anlagen keine ton- und impulshaltigen Geräusche ausgehen“; ein Zuschlag für Ton- und Impulshaltigkeit kommt damit nach der Genehmigung nicht in Betracht. Die pauschale Behauptung der Antragsteller, die (Möglichkeit der) Einhaltung der o. a. Grenzwerte sei nicht überprüft worden, trifft nicht zu. Vielmehr ist in dem schalltechnischen Gutachten von einem max. Schallleistungspegel von 105,4 dB(A) ausgegangen worden, der wiederum auf drei Vermessungen des genehmigten Anlagentyps beruht (S. 6 des Gutachtens). Hiervon ausgehend ist unter Einbeziehung von etwaigen Vorbelastungen für alle untersuchten Grundstücke (u. a.) am „L. N.“ ein max. Immissionswert von gerundet 44 dB(A) ermittelt worden. Soweit die Antragsteller unter Berufung auf eigene Messwerte behaupten, tatsächlich würden bereits bei dem Betrieb von nur vier WEA höhere Werte von bis zu 55 dB(A) erreicht, bestehen ganz erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Werte; nähere Angaben zu den eingesetzten Geräten und ihrer Zuverlässigkeit fehlen. Jedenfalls würde aber selbst eine solche Überschreitung die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in Frage stellen, sondern lediglich Anlass zu entsprechenden sachverständigen Kontrollen und ggf. nachträglichen Beschränkungen gemäß Ziffer 3.5 der Genehmigung bieten.

2. Dass der Widerspruch der Antragsteller schon aus anderen Gründen, etwa wegen fehlender Antragsbefugnis, erfolglos bleiben müsse, ist im Beschwerdeverfahren (vom Antragsgegner und den Beigeladenen) nicht vorgetragen worden und drängt sich auch dem Senat nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 9 f. des Beschlusses näher begründet, warum alle Antragsteller antragsbefugt sind. Jedenfalls im Hinblick auf die auch umstrittenen Auswirkungen der WEA auf die Standsicherheit der Wohnhäuser der Antragsteller zu 1) und 2) sieht der Senat auch keinen Anlass, die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche nur auf den Betrieb einzelner, den Wohnhäusern nächstgelegener WEA zu begrenzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 1.1.3, 1.5. Satz 1, 2.2.2 sowie 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).