Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.11.2010, Az.: 8 LA 224/10
Aufenthaltserlaubnis, humanitäre; Begründungsmangel; Beistandsgemeinschaft; Beweiswürdigung; Sachaufklärungspflicht; Tatsachenfeststellung; Volljähriger (Schutz der Familie)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.11.2010
- Aktenzeichen
- 8 LA 224/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 41814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:1116.8LA224.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 11.08.2010 - AZ: 12 A 3658/09
Rechtsgrundlagen
- 25 V AufenthG
- 6 GG
- §§ 108 I 2
- 117 II Nr 5
- 124 II Nr 1
- 124 II Nr 5 VwGO
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. August 2009 verpflichtet hat, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, hat keinen Erfolg.
Die Beklagte hat ihren Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der unzureichenden richterlichen Sachaufklärung und der unzureichenden Begründung (2.) gestützt. Diese Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.
1. Die Zulassung der Berufung rechtfertigende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164; Senatsbeschl. v. 21.10.2010 - 8 LA 153/10 -, juris Rn. 3).
Die Beklagte wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer verfassungsrechtlich besonders geschützten Beistandsgemeinschaft zwischen dem 19-jährigen Kläger und seiner Mutter ausgegangen. Unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und der Aussagen des Klägers und seiner Mutter könne entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch die Schlussfolgerung gezogen werden, dass dem Kläger keine Sonderrolle wegen besonderer Unterstützungsleistungen zukomme, er vielmehr ein normales Familienmitglied sei, das neben seinen Geschwistern anfallende familiäre Aufgaben wahrnehme. So habe das Verwaltungsgericht angenommen, der Kläger würde sich um zahlreiche Dinge des täglichen Lebens, wie Kontakte zu Behörden und Ärzten sowie finanzielle und schulische Angelegenheiten, kümmern. Tatsächlich habe aber die Mutter des Klägers ausgesagt, dieser würde sie zu den zwei- bis dreimal pro Woche erforderlichen Arztbesuchen nur begleiten, wenn er Zeit habe. Im Übrigen würde sie von ihrer Schwägerin oder ihren anderen Kindern begleitet. Dem entspreche auch die Aussage des Klägers selbst, wonach er und sein Bruder die Mutter gemeinsam zu Arztbesuchen begleiten würden. Diese Begleitung sei in erster Linie auch nur erforderlich, um der Mutter Übersetzungshilfe zu leisten. In gleicher Weise hätten sich der Kläger und seine Mutter zu den Beistandsleistungen bei Behördengängen oder in schulischen und finanziellen Angelegenheiten geäußert. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Klägers zu seinem Tagesablauf, seinem Freizeitverhalten, seiner Ausbildung und der Intensität der von ihm erbrachten Leistungen zur Unterstützung seiner Mutter nicht zutreffend gewürdigt. Denn unter Berücksichtigung aller Aspekte gelange man zu dem Ergebnis, dass der Kläger gegenüber seiner Mutter keine Lebenshilfe leiste, die über das hinausgehe, was auch von den übrigen Geschwistern geleistet werde. Jedenfalls sei die vom Verwaltungsgericht bejahte Übernahme von Verantwortung für die Familie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gerechtfertigt.
Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zwar auch dann anzunehmen, wenn erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NdsVBl. 2000, 244, 245). Bezieht sich, wie hier, das diesbezügliche Vorbringen aber auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf Grund einer Beweisaufnahme ergangen sind, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2010 - 3 B 197/07 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, juris Rn. 4). Eine Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Senatsbeschl. 14.4.2010 - 8 LA 36/10 -; Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.7.2009 - 11 ZB 07.1043 -, juris Rn. 9).
Solche Fehler der Beweiswürdigung ergeben sich hier aus dem dargestellten Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht.
Das Verwaltungsgericht hat seinen Tatsachenfeststellungen einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und darauf abgestellt, dass nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange einer zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts des Ausländers dann entgegen stehen können, wenn ein erwachsenes Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895, 896; Senatsurt. v. 15.6.2010 - 8 LB 117/08 -, juris Rn. 55 m.w.N.).
Zur Klärung des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 11. August 2010 den Kläger und dessen Mutter, der aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist, zur tatsächlichen Situation in der Familie eingehend befragt. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ergeben, dass der Kläger sich derzeit in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme befindet, in seiner Freizeit Fußball spielt und seine Mutter mit seinem Bruder C. und der Schwägerin bei der Führung des Familienhaushalts unterstützt und bei Einkäufen, Arztbesuchen, Behördengängen und zu Elternabenden betreffend seine jüngeren Geschwister begleitet. Die Mutter des Klägers bezeichnete diesen ausdrücklich als "Familienoberhaupt und ... Ersatz für den Ehemann", dessen Hilfeleistungen nötig seien.
Aus diesem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger seiner Mutter eine von ihr aufgrund ihrer Erkrankung dringend benötigte Lebenshilfe leistet, indem er die Rolle des Familienoberhaupts wahrnimmt. Die Bedeutung dieser Rolle hat das Verwaltungsgericht weniger in einzelnen Unterstützungshandlungen als vielmehr in der Übernahme von Verantwortung und psychischem Beistand gesehen. Zu diesem psychischen Beistand trete die praktische Lebenshilfe hinzu, die der Kläger neben seinen Geschwistern und der Schwägerin erbringe, auch wenn diese praktische Lebenshilfe bedingt durch die derzeit absolvierte berufliche Qualifizierungsmaßnahme gegenwärtig geringer ausfalle.
Diese Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme verletzt weder gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätzen noch ist sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich.
Der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen des Klägers zu seinem Tagesablauf, seinem Freizeitverhalten, seiner Ausbildung und der Intensität der von ihm erbrachten Leistungen zur Unterstützung seiner Mutter nicht zutreffend gewürdigt, greift nicht durch. Wie zuvor dargestellt ist vielmehr eine umfassende Würdigung erfolgt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger praktische Lebenshilfe neben seinen Geschwistern und der Schwägerin erbringt. Dabei hat es auch die aufgrund der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur eingeschränkte zeitliche Verfügbarkeit des Klägers ausdrücklich berücksichtigt.
Auch der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe entgegen dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Unrecht angenommen, der Kläger würde sich um zahlreiche Dinge des täglichen Lebens wie Kontakte zu Behörden und Ärzten sowie finanzielle und schulische Angelegenheiten kümmern, greift nicht durch. Die Beweisaufnahme hat, wie ausgeführt, ergeben, dass der Kläger sich neben seinen Geschwistern und der Schwägerin genau um diese Angelegenheiten kümmert. Dass der Kläger dies allein oder auch nur in maßgeblicher Weise tut, hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht angenommen. Es hat die wesentliche und notwendige Unterstützungsleistung vielmehr in einem psychischen Beistand gesehen, der sich nur zum Teil auch in praktischer Lebenshilfe manifestiert. Anhaltspunkte für eine Sachwidrigkeit dieser Annahme bestehen angesichts der Erkrankung der Mutter und der vom Verwaltungsgericht gewonnenen und dokumentierten eigenen Überzeugung nicht.
Der damit verbleibende Einwand der Beklagten, nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme stehe fest, dass dem Kläger keine Sonderrolle wegen besonderer Unterstützungsleistungen zukomme, die nicht auch von den anderen Familienmitgliedern wahrgenommen werden könnten, geht schon deshalb fehl, weil er die Anforderungen an die Notwendigkeit familiärer Beistandsleistungen überspannt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es im Falle einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG gerade nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied, wie hier, tatsächlich erbrachte Lebenshilfe nur von diesem oder auch von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895, 896).
2. Die Berufung ist auch nicht aufgrund eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen mangelnder Sachaufklärung oder unzureichender Begründung der Entscheidung zuzulassen.
Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.4.2009 - 4 LA 129/08 -, juris Rn. 17).
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rolle des Klägers als Familienoberhaupt und die vom Kläger behaupteten Leistungen zur Unterstützung seiner Mutter sowie deren Notwendigkeit näher erforschen müssen. Die hierzu getroffenen Aussagen des Klägers und seiner Mutter seien nicht hinreichend konkret und erschöpften sich teilweise in bloßen rechtlichen Bewertungen.
Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 11. August 2010 hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung indes auf eine solche weitergehende Erforschung des Sachverhalts nicht hingewirkt und auch keine Beweisanträge gestellt. Schon aus diesem Grund greift die Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung hier nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht alles ihr Zumutbare zur Abwendung der behaupteten mangelnden Sachaufklärung unternommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 -; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 13).
Darüber hinaus musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts der eigenen umfassenden und zur Entscheidungsfindung ausreichenden Sachverhaltsermittlung eine weitere Sachverhaltsaufklärung, wie sie hier von der Beklagten gefordert wird, auch nicht aufdrängen.
Schließlich dringt die Beklagte mit dem Einwand nicht durch, die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zum Bestehen einer verfassungsrechtlich besonders geschützten Beistandsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Mutter genügten den Mindestanforderungen an die Begründung eines Urteils nicht, weil sich das Verwaltungsgericht mit einer denkbaren anderen Schlussfolgerung aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den nicht offensichtlich unergiebigen Bekundungen der vernommenen Zeugen nicht auseinandergesetzt habe.
Ein Verstoß gegen die sich aus § 117 Abs. 2 Nr. 5, 108Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebenden Begründungspflichten kann zwar einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.2.2009 - 12 ZB 07.2158 -, juris Rn. 17). Ein Begründungsmangel liegt - außer in den Fällen des Fehlens jeglicher Begründung - aber nur dann vor, wenn die Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Dagegen verstößt ein Urteil nicht schon dann gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.8.2003 - 6 B 45.03 -, Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 16; BVerwG, Beschl. v. 5.6.1998 - 9 B 412.98 -, NJW 1998, 3290).
Hieran gemessen liegt ein Begründungsmangel nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich das Verwaltungsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung eingehend mit der Zeugenaussage der Mutter des Klägers befasst und diese gewürdigt. Dass diese richterliche Beweiswürdigung zu einem anderen als von der Beklagten erhofften Ergebnis geführt hat, stellt naturgemäß keinen Begründungsmangel dar. Auch eine eingehendere Auseinandersetzung mit der von der Beklagten favorisierten Schlussfolgerung aus den Ergebnissen der Beweisaufnahme war von §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108Abs. 1 Satz 2 VwGO hier nicht gefordert. Ausreichend ist vielmehr, dass das Gericht die Gründe angibt, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind. Dies ist hier geschehen.