Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.08.2017, Az.: 13 OB 205/17

Allgemeines Register; Berichtigung des Rubrums; Beteiligter; insolvenzrechtlich; Schlussrechnung; Verweisung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.08.2017
Aktenzeichen
13 OB 205/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.07.2017 - AZ: 8 A 314/17

Tenor:

Das Aktivrubrum des Verfahrens wird von Amts wegen dahin berichtigt, dass Herr A. nicht Kläger eines Rechtsstreits, sondern Antragsteller ist.

Das Passivrubrum des Verfahrens wird von Amts wegen dahin berichtigt, dass der Direktor des Amtsgerichts B-Stadt nicht auch Beklagter eines Rechtsstreits, sondern lediglich Beschwerdeführer ist.

Die Beschwerde des Direktors des Amtsgerichts B-Stadt gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 8. Kammer - vom 25. Juli 2017 wird verworfen.

Der Direktor des Amtsgerichts B-Stadt trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

Aktiv- und Passivrubrum waren wie aus dem Tenor ersichtlich von Amts wegen zu berichtigen. Hierzu ist das Gericht in jeder Lage des Verfahrens befugt und verpflichtet, wenn sich herausstellt, dass die Beteiligten bislang entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO falsch oder unvollständig bezeichnet worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.3.2001 - 8 B 262.00 -, juris Rn. 2). Zur Beteiligtenbezeichnung gehört auch die Angabe der Stellung im Verfahren (vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 117 Rn. 67). Bei dem von Herrn A. verfolgten Begehren handelt es sich nach sachgerechter Auslegung entsprechend § 88 VwGO entgegen der bisherigen Erfassung in den Rubren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren. Inhaltlich kann bei verständiger Würdigung ungeachtet der ambivalenten Formulierung im Schreiben vom 13. Juli 2017 „Ich bitte das Insolvenzgericht auf Herausgabe der Abrechnung zu verklagen.“ (Bl. 1 der GA) nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. tatsächlich (unzulässigerweise) eine Verpflichtung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) oder Verurteilung des Amtsgerichts B-Stadt durch Urteil des Verwaltungsgericht Lüneburg begehrt. Vielmehr beantragt er damit lediglich die Einsichtnahme in die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters (§ 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO bzw. § 66 Abs. 2 InsO) im bei diesem Gericht durchgeführten Insolvenzverfahren 47 IN 84/13 über den Nachlass der Frau A., deren Miterbe er ist. Denn die Schlussrechnung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 InsO enthält auch die von Herrn A. mit Schreiben an das B. vom 12. Juni 2017 (Bl. 2 der GA) erbetene Abrechnung über die Verwertung des Vermögens aus dem Nachlass der Erblasserin (vgl. Kind, in: Braun [Hrsg.], InsO, 3. Aufl. 2007, § 66 Rn. 8). Damit handelt es sich um einen Antrag im Insolvenzverfahren, der keinen Gegner kennt. Aus diesem Grunde ist Herr A. nicht als „Kläger“, sondern als „Antragsteller“ zu erfassen. Der Direktor des Amtsgerichts B-Stadt ist nach alledem nicht nur nicht als „Beklagter“ zu bezeichnen; vielmehr kommt ihm keinerlei Beteiligtenstellung zu.

Die Beschwerde des Direktors des Amtsgerichts B-Stadt gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 25. Juli 2017, mit dem dieses den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und die Sache an das Amtsgericht (- Insolvenzgericht -) B-Stadt verwiesen hat, ist als unzulässig zu verwerfen. Denn für eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG und §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO an sich statthafte Rechtswegbeschwerde fehlt es der Behörde „B. “ mangels einer (Passiv-)Beteiligteneigenschaft in dem vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht Lüneburg anhängig gemachten Verfahren an der Beschwerdebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in der Sache zu Recht das Begehren des Antragstellers als eine insolvenzrechtliche und damit bürgerlich-rechtliche Streitigkeit betreffend angesehen, für die nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, sondern gemäß § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg. Zutreffend hat es deshalb die Sache gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das auch örtlich zuständige B. als Insolvenzgericht (vgl. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 315 Satz 1 InsO i.V.m. § 8 Abs. 1 ZustVO-Justiz) verwiesen. Ob die prozessualen Voraussetzungen für den Antrag des Antragstellers an das Insolvenzgericht vorliegen, hatte das verweisende Verwaltungsgericht nicht zu prüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.2.1991 - 5 S 1512/90 -, NJW 1991, 1905). Das B. ist jedenfalls aufgrund der Verweisung unter Beachtung der durch den vorliegenden Senatsbeschluss vorgenommenen Rubrumsberichtigung nicht dazu gezwungen, die Sache als (neues) kontradiktorisches (Klage-)Verfahren zu behandeln. Vielmehr kann der Antrag des Antragstellers auf Einsichtnahme in die Schlussrechnung ohne weiteres in der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts B-Stadt im Rahmen des dort anhängigen bzw. anhängig gewesenen Insolvenzverfahrens 47 IN 84/13 bearbeitet werden. Weder bedurfte es hierzu - anstelle einer hier erfolgten förmlichen Verweisung - der formlosen Abgabe der Sache an das B. zu diesem Insolvenzverfahren, noch war ein solches Vorgehen hier zulässig, denn die Sache war bereits in das Prozessregister eingetragen und der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg zugeschrieben worden (vgl. zu einer derartigen Sachlage Senatsbeschl. v. 7.4.2011 - 13 OB 62/11 -, juris Rn. 4). Deshalb kann vorliegend auch dahinstehen, ob die unter Bezugnahme auf diesen Senatsbeschluss gebildete Annahme der Beschwerde zutrifft, die Sache hätte im vorliegenden Fall stattdessen gemäß § 19 Abs. 2 lit. a) AktO-VG in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung (AV d. Nds. MJ v. 23.12.2015, Nds. Rpfl. 2016, S. 42) in das Allgemeine Register (AR) bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg eingetragen werden und sodann formlos an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - B-Stadt abgegeben werden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Direktor des Amtsgerichts B-Stadt als Beschwerdeführer die (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Vorschrift des § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, behandelt werden, kann auf die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nicht angewandt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 41 Rn. 37 m.w.N.). Von der Erhebung von Gerichtskosten (§ 2 Abs. 4 GKG i.V.m. insbes. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis -) wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen. Denn die Einlegung der Rechtswegbeschwerde durch den Direktor des Amtsgerichts B-Stadt ist maßgeblich durch eine unrichtige Sachbehandlung bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg veranlasst worden. Diese bestand (jedenfalls) in der irrtümlichen Erfassung der Behörde „B. “ als Passivbeteiligte eines erstinstanzlichen Verfahrens. In der Zusammenschau mit der erteilten Rechtsmittelbelehrung wurde dadurch bei dieser Behörde der Eindruck erweckt, ihr stehe die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts zu.

Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).