Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.08.2017, Az.: 13 ME 189/17

Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung für eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung; Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.08.2017
Aktenzeichen
13 ME 189/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 49487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2017:0801.13ME189.17.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 06.07.2017 - AZ: 11 B 4017/17

Fundstelle

  • FamRZ 2018, 472

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Erteilung einer Duldung für eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 6. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 6. Juli 2017 hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den auf Erteilung einer Duldung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO abgelehnt.

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Aus den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren angeführten und vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Gründen ergibt sich kein Anspruch der Antragstellerin auf eine Duldung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 60a Abs. 2 AufenthG und damit auch kein Anordnungsanspruch.

3

Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

4

Nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht. Es ist für den Senat insbesondere nicht ersichtlich, dass der Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung eine Rückübernahme der Antragstellerin wirksam verhindern würde oder könnte.

5

Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung kann sich etwa aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind.

6

Nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers dann entgegenstehen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997 - 1 C. 9.95 -, BVerwGE 105, 35, 39 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.5.2009 - 11 ME 110/09 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst dabei neben dem Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben grundsätzlich auch die Freiheit der Eheschließung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1, 42). Die so durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit gebietet aber nur dann die Erteilung einer Duldung im Hinblick auf eine beabsichtigte Heirat, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.1.2009 - 8 ME 7/09 -; Beschl. v. 11.3.2002 - 11 ME 66/02 -; GK-AufenthG, § 60a Rn. 161 ff. Stand: März 2015; Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG § 60a Rn. 45 Stand: Februar 2016; jeweils m. w. N. zum Meinungsstand).

7

Unmittelbar steht die Eheschließung aber grundsätzlich nur dann bevor, wenn ein zeitnaher Eheschließungstermin von dem zuständigen Standesbeamten bestimmt oder zumindest von diesem als unmittelbar bevorstehend bezeichnet ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.7.2010 - 8 ME 139/10 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.3.2010 - 19 CE 10.364 -, juris Rn. 3; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 4.4.2007 - 3 Bs 28/07 -, NVwZ-RR 2007, 559, 560; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.2.2007 - OVG 3 S 5.07 -, NVwZ-RR 2007, 634; jew. m. w. N.). Ausnahmsweise kann auch schon dann ein unmittelbares Bevorstehen der Eheschließung bejaht werden, wenn jedenfalls das - durch die Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Standesamt eingeleitete - Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehefähigkeit, also der Ehevoraussetzungen nach §§ 11 ff. Personenstandsgesetz - PStG - nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist (vgl. Nr. 60a.2.1.1.2.1 i.V.m. Nr. 30.0.6 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 877); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.7.2010, a. a. O.; weitgehender noch Nr. 30.0.6 Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz EU vom 22.12.2004 und OVG Saarland, Beschl. v. 23.9.2011 - 2 B 370/11 -, juris Rn. 19; enger hingegen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2017 - 3 S 109.16 -, juris Rn. 2 m. w. N; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.2.2009 - 2 M 12/09 -), juris Rn. 6).

8

Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kann hingegen dann nicht ausgegangen werden, wenn aus in der Sphäre des Verlobten liegenden Gründen der Standesbeamte einen Termin zur Eheschließung nicht festsetzen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.7.2010, a. a. O., Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.3.2010, a. a. O., Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, InfAuslR 2002, 228, 230 f.; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 4.4.2007, a. a. O.) oder der Präsident des Oberlandesgerichts über den Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht abschließend entscheiden kann, weil es noch an Unterlagen fehlt oder sonst Zweifel oder Unklarheiten bestehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.7.2010, a. a. O., Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.3.2010, a.a.O., Rn. 5; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 4.4.2007, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.5.2006 - 3 B 61/06 -, AuAS 2006, 242 f.).

9

Im vorliegenden Fall kann nach keiner denkbaren Betrachtungsweise von einem unmittelbaren Bevorstehen der Eheschließung der Antragstellerin ausgegangen werden. Zum Glaubhaftmachung dieser Behauptung hat die Antragstellerin lediglich eine eidesstattliche Versicherung ihres Verlobten C. vom 17. Juli 2017 vorgelegt, der zufolge dem Standesamt Lohne bis auf die Duldung der Antragstellerin alle nötigen Papiere vorlägen. Dies reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Zur Glaubhaftmachung des Abschlusses des Anmeldeverfahrens ist eine vom zuständigen Standesamt ausgestellte Bescheinigung nach § 13 Abs. 4 PStG erforderlich (vgl. Nr. 30.0.6 AVwV AufenthG). Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eines Verlobten oder auch beider Verlobter ist insoweit schon aufgrund deren fehlender Sachkunde unzureichend. Aus dem gleichen Grunde hätte sich die Antragstellerin auch das vorgebliche Erfordernis der Vorlage einer Duldung vom zuständigen Standesamt bescheinigen lassen müssen. Für den Senat ist nicht erkennbar, zum Nachweis welcher Umstände die Vorlage einer Duldungsbescheinigung nach § 12 Abs. 2 PStG oder § 13 Abs. 1 Satz 2 PStG erforderlich sein sollte.

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Steht damit die Eheschließung nicht unmittelbar bevor, ist die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht verpflichtet, der Antragstellerin eine Eheschließung im Bundesgebiet durch eine (weitere) Aussetzung der Abschiebung zu ermöglichen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 8.3 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).