Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.08.2017, Az.: 17 LP 3/16

Ankommen des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für das Mitglied der Jugendvertretung und Auszubildendenvertretung auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle; Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers des Vorliegens eines geeigneten und besetzbaren Arbeitsplatzes in der Ausbildungsdienststelle

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.08.2017
Aktenzeichen
17 LP 3/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 43902
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2017:0803.17LP3.16.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 26.10.2016 - AZ: 16 A 343/15

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Verfügung steht, kommt es grundsätzlich allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an.

  2. 2.

    Ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Liegt eine der Qualifikation des Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers nicht vor, so ist ein freier Arbeitsplatz nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung besetzt werden könnte.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 16. Kammer (Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen) - vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Auflösung des infolge eines Weiterbeschäftigungsverlangens mit der Beteiligten zu 1. zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses.

2

1. Die Antragstellerin und die Beteiligte zu 1. schlossen am 15. Februar 2011 einen Berufsausbildungsvertrag. Auf dessen Grundlage wurde die Beteiligte zu 1. beginnend am 1. September 2011 zur Elektronikerin für Geräte und Systeme (Ausbildungsberuf) mit dem Einsatzgebiet informations- und kommunikationstechnische Systeme ausgebildet. Im Berufsausbildungsvertrag ist als Ausbildungsbetrieb das "Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Wunstorf für die Ausbildungswerkstatt der Luftwaffe" und als Ausbildungsstätte die "Ausbildungswerkstatt LW Wunstorf" bezeichnet. Die Ausbildungswerkstatt ist organisatorisch dem Lufttransportgeschwader 62 - LTG 62 - zugeordnet. Die Beteiligte zu 1. schloss die Ausbildung am 15. Januar 2015 erfolgreich ab.

3

Von Mai 2012 bis Mai 2014 war die Beteiligte zu 1. ordentliches Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim LTG 62.

4

Mit Schreiben vom 22. September 2014 wies die Antragstellerin die Beteiligte zu 1. auf die Möglichkeit hin, als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf fristgebundenen Antrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Sie teilte zugleich mit, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausbildungsadäquate und vakante Dienstposten im Bereich des LTG 62 nicht in ausreichender Zahl vorhanden seien. Es könne daher nicht sichergestellt werden, die Beteiligte zu 1. zu übernehmen. Die Antragstellerin bat die Beteiligte zu 1. um Mitteilung, ob eine unbefristete Weiterbeschäftigung gewünscht werde und bejahendenfalls, ob eine bundesweite Versetzungsbereitschaft bestehe. In diesem Falle würden auch andere Dienststellen des Wehrbereichs in eine Verwendungsprüfung einbezogen. Auch eine nur befristete Überbrückungsbeschäftigung sei möglich.

5

Am 23. September 2014 stellte die zuständige Personalsachbearbeiterin der Antragstellerin im Rahmen einer Informationsveranstaltung für die Auszubildenden den voraussichtlichen Personalbedarf im Jahre 2015 vor. Aus der in diesem Zusammenhang vorgelegten Liste (sog. "Regenerationsbedarf 2015") ergibt sich, dass im Bereich des Bundeswehrdienstleistungszentrums Wunstorf zwei Stellen für Elektroniker für Geräte und Systeme zu besetzen sein würden.

6

Die Beteiligte zu 1. beantragte unter dem 23. September 2014 schriftlich unter Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung von Mai 2012 bis Mai 2014 ihre Weiterbeschäftigung im Lufttransportgeschwader 62 in Wunstorf oder einer gleichgestellten Stelle. Unter dem 6. Oktober 2014 bat sie um schriftliche Rückmeldung und erklärte auf einem von der Antragstellerin vorbereiteten Formular, dass sie uneingeschränkt versetzungsbereit sei.

7

Am 3. November 2014 fand zwischen der zuständigen Personalsachbearbeiterin der Antragstellerin, Frau G., und der Beteiligten zu 1. ein Personalgespräch statt. Nach dem darüber gefertigten Vermerk hielt die Beteiligte zu 1. an ihrem Antrag auf Weiterbeschäftigung fest. Weiterhin wurde vermerkt, dass ihr eine Stelle als Luftfahrzeugelektronikerin in der 2. Technischen Staffel im II. Technischen Zug C-Check und eine Stelle als Elektronikerin beim Systemzentrum 23 aufgezeigt worden sei. Die Beteiligte zu 1. habe mitgeteilt, dass sie sich in Bezug auf die Tätigkeit eher beim Systemzentrum sehe und sich dort auch vorstellen möchte.

8

Am 5. Dezember 2014 gab es ein weiteres Personalgespräch im Beisein der Vertrauensperson für Schwerbehinderte des LTG 62, bei welchem die Beteiligte zu 1. auf die ihr zuerkannte Schwerbehinderteneigenschaft wegen einer dauerhaften Muskelschwäche hinwies. Die Personalsachbearbeiterin teilte nach dem von ihr gefertigten Vermerk mit, dass der Einsatz im Systemzentrum 23 wegen der dort anspruchsvollen körperlichen Tätigkeiten mit Zwangshaltung kaum möglich sein werde. Es wären weitere Beschäftigungsmöglichkeiten in Wunstorf, allerdings außerhalb des Weiterbeschäftigungsanspruchs, sondern im Rahmen einer Überbrückungsbeschäftigung zu prüfen. Zu einer Probearbeit im Systemzentrum kam es letztlich nicht.

9

Die Beteiligte zu 1. bekräftigte unter dem 10. Dezember 2014 ihr Weiterbeschäftigungsverlangen. Die Antragstellerin teilte ihr mit Schreiben vom 9. Januar 2015 mit, dass sie diesem Verlangen mangels freier ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter Dienstposten beim LTG 62 nicht entsprechen könne. Die Beteiligte zu 1. hielt unter dem 15. Januar 2015 gleichwohl an ihrem Weiterbeschäftigungsverlangen fest.

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2. Am 21. Januar 2015 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Hannover die Auflösung des mit der Beteiligten zu 1. begründeten Arbeitsverhältnisses beantragt. Ihr sei eine Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zuzumuten. Der Organisations- und Stellenplan des LTG 62 weise freie Dienstposten in diesem Bereich nicht aus. Für Dienstposten mit einem speziellen luftfahrttechnischen Bezug habe die Beteiligte zu 1. nicht die entsprechende Qualifikation. Darüber hinaus seien die drei einzig freien Dienstposten in diesem Bereich für die Unterbringung von Überhangpersonal aus der Auflösung der luftfahrzeugtechnischen Staffel des internationalen Hubschrauberausbildungszentrums in Bückeburg vorgesehen. Die Unterbringung dieses Überhangpersonals sei nach Ausbildungsabschluss der Beteiligten zu 1. erfolgt. Überhangpersonal sei regelmäßig der Vorrang vor der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung einzuräumen. Es habe sich zudem nicht um ausbildungsadäquate Dienstposten gehandelt. Für den angebotenen Dienstposten in der 2. Technischen Staffel im II. Technischen Zug C-Check sei der Ausbildungsberuf Fluggeräteelektroniker einschlägig. Der Dienstposten sei nicht ausbildungsadäquat gewesen. Die Beteiligte zu 1. hätte hierfür eine umfangreiche Aus- und Weiterbildung über zwei bis drei Jahre durchlaufen müssen. Bei dem Dienstposten im Systemzentrum 23 handele es sich um einen solchen für Mechatroniker im Bereich der Kabelkonfektionierung. Die Beteiligte zu 1. sei darauf hingewiesen worden, dass der Übernahmeanspruch eine dortige Tätigkeit nicht abdecke. Zu einer Probearbeit sei es dort nicht gekommen, weil sich erst nach dem Personalgespräch vom 3. November 2014 ergeben habe, dass die Beteiligte zu 1. gesundheitlich nicht unerheblich beeinträchtigt sei und einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt habe. Aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung wäre eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf dem Dienstposten nicht mehr möglich gewesen. Zudem gehöre die Dienststelle nicht zum Zuständigkeitsbereich der Beteiligten zu 2. Eine Überbrückungsbeschäftigung im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beim Systemzentrum 23 habe die Beteiligte zu 1. abgelehnt. Die zwei Stellen für Elektroniker für Geräte und Systeme, die für das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Wunstorf in der Übersicht zum voraussichtlichen "Regenerationsbedarf 2015" aufgeführt gewesen seien, seien beim Systemzentrum 23 angesiedelt, welches eine eigene Jugend- und Auszubildendenvertretung habe.

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Die Antragstellerin hat beantragt,

12

das mit Wirkung vom 16. Januar 2015 zwischen ihr und der Beteiligten zu 1. gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

13

Die Beteiligte zu 1. hat beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Sie hat geltend gemacht, die Antragstellerin habe sich unter dem 22. September 2014 nicht auf das mangelnde Vorhandensein ausbildungsadäquater Dienstposten berufen. Es habe auch zwei Stellen für Elektroniker beim LTG 62 gegeben. Nach der Absage der Probearbeit im Systemzentrum aufgrund der Terminkollision mit einer Weihnachtsfeier sei kein weiterer möglicher Termin angeboten worden. Ihr sei lediglich noch mitgeteilt worden, dass ein Einsatz auf dieser Stelle nicht möglich sei. Die beiden Fluggerätemechaniker, die zum gleichen Zeitpunkt ausgelernt hätten und auch Mitglied in der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewesen wären, seien übernommen worden. Diese Stellen hätte auch die Beteiligte zu 1. mit einer Nachschulung ausfüllen können. Die Beteiligte zu 1. habe die Stelle als Avionikerin nicht abgelehnt, sondern lediglich mitgeteilt, dass sie die Stelle im Systemzentrum bevorzugen würde. Die angebotene befristete Beschäftigung beim Systemzentrum habe sie ablehnen müssen, weil dies den Anspruch auf Weiterbeschäftigung beendet hätte.

16

Die Beteiligten zu 2. und 3. haben keinen eigenen Antrag gestellt.

17

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 dem Antrag der Antragstellerin entsprochen und das zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst. Der Antragstellerin könne die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. nicht zugemutet werden, da ein freier ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz in der Ausbildungsdienststelle im maßgeblichen Zeitraum vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht zur Verfügung gestanden habe.

18

Die den Auszubildenden von der Antragstellerin vorgelegte Übersicht über den "Regenerationsbedarf 2015" erwecke zwar den Eindruck, dass zwei Stellen für Elektroniker für Geräte und Systeme zur Verfügung stehen würden. Es sei aber nicht ersichtlich, dass diese Stellen bereits im allein maßgeblichen Zeitraum von drei Monaten vor Ausbildungsende besetzbar gewesen seien. Auch beträfen sie nicht die Ausbildungsdienststelle LTG 62, sondern seien dem Systemzentrum 23 zugeordnet, bei welchem eine eigene Jugend- und Auszubildendenvertretung bestehe. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Organisations- und Stellenplänen seien darüber hinaus keine freien ausbildungsadäquaten Stellen für Elektroniker für Geräte und Systeme in der Ausbildungsdienststelle ersichtlich. Auf die Ausführungen der Antragstellerin zum Überhangpersonal komme es daher schon nicht entscheidend an. Im Übrigen sei das hier in den Blick zu nehmende Überhangpersonal auf Dienstposten für Luftfahrzeugavionik-Mechaniker untergebracht worden, die von Elektronikern für Geräte und Systeme nach Ausbildungsabschluss nicht hätten besetzt werden können. Soweit die Beteiligte zu 1. erstmals im Anhörungstermin geltend gemacht habe, mit ihr hätten gleichzeitig zwei weitere Auszubildende im Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme ihre Ausbildung beendet und diese wären beide übernommen worden, habe dieser Vortrag im Termin jedenfalls insoweit aufgeklärt werden können, dass es sich nicht um die Besetzung von ausbildungsadäquaten Stellen in der Ausbildungsdienststelle gehandelt habe. Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1. sei nämlich der eine Mitauszubildende im Systemzentrum 23 übernommen worden und der andere mache einen weiteren Lehrgang beim LTG 62. Beides decke der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht ab.

19

Bei der darüber hinaus von der Personalsachbearbeiterin der Antragstellerin aufgezeigten Stelle in der 2. Technischen Staffel im II. Technischen Zug C-Check habe es sich offenkundig schon nicht um einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz gehandelt. Für diese Stelle sei eine Ausbildung als Fluggeräteelektroniker erforderlich, über die die Beteiligte zu 1. nicht verfüge und die sie nur durch eine umfangreiche Aus- und Weiterbildung erlangen könne. Es handele sich insoweit nicht um eine unschwer nachzuholende Zusatzqualifikation, die einer Weiterbeschäftigung nicht entgegen gehalten werden könne.

20

Bei dem weiteren Dienstposten im Systemzentrum 23 handele es sich zum einen um einen solchen für Mechatroniker. Über eine solche Ausbildung verfüge die Beteiligte zu 1. nicht. Zum anderen sei es auch kein Arbeitsplatz in der Ausbildungsdienststelle, so dass die Antragstellerin zu Recht darauf verwiesen habe, dass diese Position nicht vom Weiterbeschäftigungsanspruch erfasst sei. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe ein Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers keinesfalls mit der Begründung abgelehnt werden, das betreffende Mitglied der örtlichen Jugendvertretung könne außerhalb der Ausbildungsdienststelle weiterbeschäftigt werden. Der Schutzzweck des Weiterbeschäftigungsanspruchs bestehe allein in der Wahrung der Kontinuität der Gremienarbeit. Einen dienststellenübergreifenden Schutz genössen demnach nur noch Mitglieder einer Stufenvertretung.

21

Eine abweichende Betrachtungsweise sei hier auch nicht deshalb geboten, weil die Beteiligte zu 1. ihre Ausbildung in einer Ausbildungswerkstatt absolviert habe. Die Ausbildungswerkstatt sei organisatorisch dem LTG 62 als Dienststelle zugeordnet. Diese Dienststelle nehme nicht nur reine Ausbildungsaufgaben wahr, sondern habe eigenständige militärische Aufgaben. Zwar liefe der Weiterbeschäftigungsanspruch weitgehend leer, wenn in der Ausbildungsdienststelle niemals Absolventen eines dort vermittelten Ausbildungsberufs Verwendung fänden. Dies sei mit Blick auf die aktuelle bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung indes hinzunehmen. Auch wenn man die Ausbildungswerkstatt als selbständigen reinen Ausbildungsbetrieb betrachten würde, ergäbe sich nichts anderes. Denn dann bestünde keine personalvertretungsrechtliche Jugend- und Auszubildendenvertretung, die für ihre Mitglieder den Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 BPersVG vermitteln könnte, sondern lediglich eine besondere Interessenvertretung nach § 51 Abs. 1 BBiG.

22

3. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts, der den früheren Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. am 14. November 2016 zugestellt worden ist, richtet sich die am 8. Dezember 2016 bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1.

23

Die Beteiligte zu 1. macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass im maßgeblichen Zeitraum eine Stelle für Elektroniker für Geräte und Systeme nicht frei gewesen sei. Die Antragstellerin könne sich schon nicht auf eine für das jeweilige Haushaltsjahr verbindliche Stellenplanung berufen. Die Weiterbeschäftigung während des laufenden Beschwerdeverfahrens zeige die Fähigkeit der Antragstellerin, auch während eines laufenden Haushaltsjahres freie Stellen zu schaffen. Die Antragstellerin habe in einer Informationsveranstaltung am 23. September 2014 zudem ihren Regenerationsbedarf 2015 vorgestellt, nach dem am Standort Wunstorf zwei Stellen für Elektroniker für Geräte und Systeme frei gewesen seien. Auch die Personalsachbearbeiterin der Antragstellerin, Frau G., habe ihr - der Beteiligten zu 1. - in einem am 3. November 2014 geführten Gespräch bestätigt, dass es eine freie Stelle für Elektroniker für Geräte und Systeme gebe und daher eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Systemzentrum 23 in Wunstorf bestehe. Dem könne im Nachhinein eine mangelnde gesundheitliche Eignung aufgrund ihrer Schwerbehinderung nicht entgegen gehalten werden. Zum einen habe sie trotz ihrer Schwerbehinderung die Abschlussprüfung bestanden. Zum anderen sei der Personalsachbearbeiterin im Gespräch am 3. November 2014 die Schwerbehinderung bereits bekannt gewesen.

24

Im Übrigen komme es nicht darauf an, in welchem Systemzentrum der Bundeswehr eine freie Stelle vorhanden sei. Denn sie - die Beteiligte zu 1. - habe gegenüber der Antragstellerin ausdrücklich erklärt, uneingeschränkt versetzungsbereit zu sein. Sie könne sich auch vorstellen, in der Feuerwache des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Wunstorf weiter tätig zu sein. Dies werde auch von ihren Kollegen dort gewünscht. Ihre Arbeitsfähigkeit werde durch die Schwerbehinderung nicht beeinträchtigt.

25

Schließlich ergebe sich ein Weiterbeschäftigungsanspruch schon daraus, dass die Antragstellerin ihr mit Schreiben 22. September 2014 eine unbefristete Weiterbeschäftigung angeboten und sie dieses Angebot durch Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens angenommen habe.

26

Die Beteiligte zu 1. beantragt,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 16. Kammer (Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen) - vom 26. Oktober 2016 zu ändern und den Antrag der Antragstellerin, das mit Wirkung vom 16. Januar 2015 zwischen ihr und der Beteiligten zu 1. gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, abzulehnen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

30

Sie erneuert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Mangels Vorhandensein eines ausbildungsadäquaten Dienstpostens sowohl im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 15. Januar 2015 als auch in den drei Monaten zuvor sei ihr eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. nicht zuzumuten. Der maßgebliche Organisations- und Stellenplan des LTG 62 weise freie Dienstposten für Elektroniker für Geräte und Systeme nicht aus. Die drei vakanten Dienstposten mit einem luftfahrttechnischen Bezug (Lfz Avionik/Mechaniker) seien nicht ausbildungsadäquat. Die Beteiligte zu 1. verfüge über die hierfür erforderliche Ausbildung als Fluggeräteelektroniker oder Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme nicht und könne eine solche Ausbildung auch nur durch eine aufwändige Nachqualifikation im zeitlichen Umfang ihrer bisherigen Ausbildungsdauer erlangen. Der von der Beteiligten zu 1. erwähnte Dienstposten als Vervielfältiger mit der Entgeltgruppe 3 sei zwar seit 2014 unbesetzt. Dies beruhe aber auf mangelnden tatsächlichen Aufgaben. Zudem fehle es an der Ausbildungsadäquanz.

31

Weitergehende freie Stellen ergäben sich auch nicht aus dem "Regenerationsbedarf 2015". Bei diesem handele es sich nicht um einen verbindlichen Stellenplan, sondern um ein lediglich planerisches Instrument der Personalführung. Dieses solle den Bedarf zur Ausbildung bestimmter Fachkräfte zur eigenständigen Regeneration des Personalkörpers durch Nachwuchs abbilden. Zudem erstrecke sich der "Regenerationsbedarf 2015" auf den gesamten Personalführungsbereich des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Wunstorf, das mehrere Beschäftigungsdienststellen umfasse. Für die hier allein maßgebliche Ausbildungsdienststelle weise auch der "Regenerationsbedarf 2015" keine freien Stellen für Elektroniker für Geräte und Systeme aus. Diese bezögen sich allein auf das Systemzentrum 23, das eine eigenständige Beschäftigungsdienststelle sei.

32

Sie habe der Beteiligten zu 1. im Schreiben vom 22. September 2014 auch keine unbefristete Weiterbeschäftigung angeboten, sondern zur Überprüfung des gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs das Interesse der Beteiligten zu 1. an einer unbefristeten Weiterbeschäftigung erfragt.

33

Schließlich könne nicht allein aus der Weiterbeschäftigung auf eine vorhandene freie Stelle geschlossen werden. Mit der Weiterbeschäftigung erfülle sie - die Antragstellerin - lediglich eine gesetzliche Verpflichtung. Fehle es an einem hierfür erforderlichen freien Dienstposten, werde der weiterzubeschäftigende Mitarbeiter außerhalb eines Dienstpostens mittels eines dienstpostenähnlichen Konstrukts geführt. Dies ermögliche nicht nur haushalterisch die Zahlung einer Vergütung, sondern mache auch die Abgrenzung zur übrigen Sollorganisation transparent.

34

4. Die Beteiligte zu 1. wurde zunächst in der Ausbildungswerkstatt Wunstorf und ab März 2017 in der Feuerwache des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Wunstorf weiterbeschäftigt.

35

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die von der Antragstellerin und von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Vorgänge der Antragstellerin verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung gewesen sind.

II.

36

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Auflösung des mit der Beteiligten zu 1. nach § 9 Abs. 2 BPersVG gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses zu Recht stattgegeben.

37

Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, dass ein nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründetes Arbeitsverhältnis mit einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung aufgelöst wird, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

38

Dieser von der Antragstellerin gestellte Antrag ist zulässig und begründet.

39

1. Die Antragstellerin hat den Auflösungsantrag wirksam (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen: BVerwG, Beschl. v. 3.6.2011 - BVerwG 6 PB 1.11 -, NVwZ 2011, 947 f.; Beschl. v. 21.2.2011 - BVerwG 6 P 12.10 -, BVerwGE 139, 29, 35 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen) und fristgerecht bei dem Verwaltungsgericht Hannover gestellt.

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2. Der Auflösungsantrag ist auch begründet. Es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer der Antragstellerin unter Berücksichtigung aller Umstände eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. nicht zugemutet werden kann.

41

a. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und der es sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005 - BVerwG 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292, 295 f.; Beschl. v. 9.9.1999 - BVerwG 6 P 5.98 -, BVerwGE 109, 295, 297 f.).

42

Der Gesichtspunkt der Ausbildungsadäquanz erfordert einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Mitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertretung und den Anforderungen des in den Blick genommenen Arbeitsplatzes. Bei der Berufsausbildung muss es sich nach § 9 Abs. 1 BPersVG um eine solche nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach hier nicht einschlägigen Spezialgesetzen handeln. Ausbildungsadäquat ist der Arbeitsplatz daher, wenn auf ihm diejenige Qualifikation gefragt ist, welche das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in der beruflichen Abschlussprüfung erlangt hat. Gleiches gilt, wenn die Arbeitsplatzvorgaben eine Zusatzqualifikation enthalten, die selbst nicht Gegenstand einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer noch höherwertigen Ausbildung (Fachhochschule, Hochschule) ist und innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums erworben werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2012 - BVerwG 6 PB 5.12 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 45). Ausnahmsweise kann es in Fällen, in denen der Auszubildende (hilfsweise) sein Einverständnis mit der Weiterbeschäftigung zu gegenüber einem ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat, auch geboten sein, dass der Arbeitgeber auf derartige Änderungswünsche eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.1.2012 - BVerwG 6 PB 21.11 -, juris Rn. 4).

43

Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Verfügung steht, kommt es grundsätzlich allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2012, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 5.2.2015 - 17 LP 1/14 -, V.n.b.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.9.2014 - 18 LP 1/14 -, juris Rn. 26). Denn Schutzzweck der Regelung in § 9 BPersVG ist es, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen können. Indem § 9 BPersVG die amtierende Jugend- und Auszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer Zusammensetzung schützt, dient er zugleich der Kontinuität der Gremienarbeit. Ist der Auszubildende Mitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung, wird das kollektivrechtliche Element des Schutzzwecks nicht erreicht, wenn er in einer anderen Dienststelle als der Ausbildungsdienststelle weiterbeschäftigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.10.2013 - BVerwG 6 P 6.13 -, BVerwGE 148, 89, 97; Beschl. v. 12.11.2012 - BVerwG 6 P 1.12 -, BVerwGE 145, 79, 84 f.; Beschl. v. 19.1.2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, BVerwGE 133, 42, 47 f.). Geht es hingegen um das Weiterbeschäftigungsverlangen des Mitglieds einer Stufenvertretung, sind sämtliche Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 19.1.2009, a.a.O., S. 49 f.).

44

In zeitlicher Hinsicht ist der Zeitraum von drei Monaten vor dem vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses maßgeblich, weil der Arbeitgeber innerhalb dieses Zeitraumes mit einem Übernahmeverlangen rechnen muss. Die Berücksichtigung eines später frei werdenden Arbeitsplatzes ist hingegen unabhängig davon ausgeschlossen, wie sicher die Prognose ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.3.2006 - BVerwG 6 PB 2.06 -, juris Rn. 3, 7, 10).

45

Ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.2009, a.a.O., Rn. 4; Beschl. v. 1.11.2005, a.a.O., S. 300 f.; Beschl. v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68, 77 f.). Ist in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeitnehmer für die vom Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung erworbene Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu besetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005, a.a.O., S. 300 mit weiteren Nachweisen). Liegt eine der Qualifikation des Mitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers nicht vor, so ist ein freier Arbeitsplatz nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung besetzt werden könnte. In Ermangelung entsprechender Vorgaben ist die Dienststelle nicht gezwungen, auf ihr zu Gebote stehenden freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung zugeschnitten sind, die ihre Weiterbeschäftigung geltend machen. Bei der Entscheidung über die Mittelverwendung obliegt ihr keine Prüfpflicht zugunsten des Mitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertretung, deren Erfüllung der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung - also auf der Ebene der S t e l l e n s c h a f f u n g - beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist ausnahmsweise dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die weitere Beschäftigung des Mitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu verhindern. Die Entscheidung darüber, ob freie Stellen überhaupt in Anspruch genommen werden sollen und welche fachlichen Anforderungen gegebenenfalls zu stellen sind, ist als Wahrnehmung einer typischen Arbeitgeberfunktion von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des Verfahrens nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht auf ihre Richtigkeit oder auch nur Plausibilität hin zu überprüfen. Vor Willkürentscheidungen ist das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gleichwohl geschützt. Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. BVerwG, v. 12.10.2009 - BVerwG 6 PB 28.09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 11.3.2008 - BVerwG 6 PB 16.07 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f.; Beschl. v. 1.11.2005, a.a.O., S. 300 ff.). An einer solchen Benachteiligung fehlt es hingegen, wenn der Arbeitgeber eine im Zeitpunkt des Ausbildungsendes unbesetzte Stelle für einen Arbeitnehmer freihält, der aus der Elternzeit zurückkehren wird oder der wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente auf Zeit erhält, wenn der Arbeitgeber vor Ausbildungsende einen Arbeitsplatz mit einem aus der Elternzeit zurückkehrenden Arbeitnehmer besetzt, wenn der Arbeitgeber vorrangig gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt, oder wenn der Arbeitgeber frei werdende Stellen vorrangig mit Arbeitnehmern besetzt, die sich im Personalüberhang befinden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.2011 - BVerwG 6 PB 10.11 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 43; Beschl. v. 9.12.2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 40; Beschl. v. 4.6.2009 - BVerwG 6 PB 6.09 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 35 jeweils mit weiteren Nachweisen).

46

Anders verhält es sich, wenn die beim öffentlichen Arbeitgeber zuständige Stelle entschieden hat, zur Erfüllung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben mit den ihr zugewiesenen Mitteln Arbeitsplätze zu schaffen, die der Qualifikation des Mitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechen. Auf dieser zweiten Entscheidungsebene, nämlich der S t e l l e n b e s e t z u n g, kommt der in § 9 BPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz zum Tragen, welcher - über § 8 BPersVG hinaus - selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat. Die Stelle ist vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, es sei denn, die Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen Gründen ausnahmsweise unzumutbar, etwa weil Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005, a.a.O., S. 303 mit weiteren Nachweisen).

47

b. Nach diesem Maßstab kann der Antragstellerin unter Berücksichtigung aller Umstände eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. nicht zugemutet werden. Der Antragstellerin stand in der maßgeblichen Ausbildungsdienststelle in dem hier relevanten Zeitraum zwischen dem 15. Oktober 2014 und dem 15. Januar 2015 ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Beschäftigung der Beteiligten zu 1. nicht zur Verfügung.

48

Maßgebliche Ausbildungsdienststelle ist das Lufttransportgeschwader 62 - LTG 62 - der Bundeswehr. Bestandteil dieser Dienststelle ist die ihr organisatorisch zugeordnete und in sie eingegliederte Ausbildungswerkstatt der Luftwaffe in Wunstorf, die nach dem zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1. geschlossenen Berufsausbildungsvertrag vom 15. Februar 2011 Ausbildungsstätte gewesen ist und in der die Berufsausbildung der Beteiligten zu 1. auch tatsächlich erfolgte. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung, der die Beteiligte zu 1. als Mitglied angehörte, ist bei dem LTG 62 gebildet. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausbildungswerkstatt der Luftwaffe in Wunstorf eine eigenständige Ausbildungsdienststelle ist (vgl. zu den Anforderungen: Senatsbeschl. v. 15.5.2013 - 17 LP 8/12 -, juris Rn. 39 ff. mit weiteren Nachweisen), ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten noch sind sie sonst für den Senat ersichtlich. Das im Berufsausbildungsvertrag als Ausbildungsbetrieb genannte Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Wunstorf ist bei dem Vertragsschluss als bloße Ortsbehörde der Bundeswehrverwaltung tätig geworden.

49

Nach dem danach heranzuziehenden Organisations- und Stellenplan des LTG 62 (Blatt 212 bis 263 der Gerichtsakte) waren im Zeitraum zwischen dem 15. Oktober 2014 und dem 15. Januar 2015 Stellen für Elektroniker für Geräte und Systeme oder für adäquate Ausbildungen nicht zu besetzen. Soweit die Beteiligte zu 1. auf zwei weitere Auszubildende im Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme und deren Übernahme hinweist, sind diese nach den Angaben der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf Stellen für Elektroniker für Geräte und Systeme im LTG 62 übernommen worden. Im Organisations- und Stellenplan des LTG 62 ausgewiesene vakante Stellen mit einem luftfahrttechnischen Bezug (Lfz Avionik/Mechaniker) erfordern eine Ausbildung als Fluggeräteelektroniker oder als Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme, über die die Beteiligte zu 1. nicht verfügt und die sie auch durch eine Nachqualifikation in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum nicht erlangen kann.

50

Der "Regenerationsbedarf 2015" (Blatt 210 der Gerichtsakte) weist zwar zwei zu besetzende Stellen für Elektroniker für Geräte und Systeme aus. Der "Regenerationsbedarf 2015" ist aber schon kein dem Haushaltsgesetzgeber zuzurechnender verbindlicher Stellenplan, auf den die Beteiligte zu 1. ihr Weiterbeschäftigungsverlangen stützen könnte. Es handelt sich nach der nachvollziehbaren Darstellung der Antragstellerin lediglich um ein planerisches Instrument der Personalführung, das den Bedarf zur Ausbildung bestimmter Fachkräfte zur eigenständigen Regeneration des Personalkörpers durch Nachwuchs abbilden soll. Im Übrigen ergibt sich aus dem "Regenerationsbedarf 2015" auch nicht, hierauf hat bereits das Verwaltungsgerichtsgericht zutreffend hingewiesen, dass die Stellen in dem hier allein relevanten Zeitraum zwischen dem 15. Oktober 2014 und dem 15. Januar 2015 zu besetzen sind. Darüber hinaus handelt es sich nach den Angaben der Antragstellerin um Stellen des Systemzentrums 23, das eine gegenüber dem hier allein zu betrachtenden LTG 62 eigenständige Beschäftigungsdienststelle ist und bei dem auch eine eigenständige Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht.

51

Auch die von der Personalsachbearbeiterin der Antragstellerin, Frau G., in den Gesprächen am 3. November 2014 und 5. Dezember 2014 erwähnten freien Stellen für Luftfahrzeugelektroniker in der 2. Technischen Staffel im II. Technischen Zug C-Check und für Elektroniker beim Systemzentrum 23 sind nach dem eingangs dargestellten Maßstab nicht als ausbildungsadäquate Dauerarbeitsplätze in der Ausbildungsdienststelle der Beteiligten zu 1. anzusehen. Die Stellen für Luftfahrzeugelektroniker in der 2. Technischen Staffel im II. Technischen Zug C-Check erfordert eine Ausbildung als Fluggeräteelektroniker über die die Beteiligte zu 1. nicht verfügt und die sie auch durch eine Nachqualifikation in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum nicht erlangen kann. Die Stelle für Elektroniker besteht bei dem Systemzentrum 23, das eine gegenüber dem hier allein zu betrachtenden LTG 62 eigenständige Beschäftigungsdienststelle ist und bei dem auch eine eigenständige Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht.

52

Auch die seit 2014 unbesetzte Stelle für einen Vervielfältiger mit der Entgeltgruppe 3 ist nicht ausbildungsadäquat.

53

Die Beteiligte zu 1. dringt auch mit ihrem Hinweis darauf, dass die Antragstellerin mit der Weiterbeschäftigung während des laufenden Beschwerdeverfahrens ihre Fähigkeit zur Schaffung freier Stellen während eines laufenden Haushaltsjahres gezeigt habe, nicht durch. Die Antragstellerin hat lediglich ihre gesetzliche Weiterbeschäftigungspflicht erfüllt. Nach dem dargestellten Maßstab ist die Dienststelle aber gerade nicht verpflichtet, zur Realisierung eines Weiterbeschäftigungsverlangens auf ihr zu Gebote stehenden freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung zugeschnitten sind.

54

Die Beteiligte zu 1. kann sich in diesem Verfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragstellerin ihr mit Schreiben 22. September 2014 eine unbefristete Weiterbeschäftigung angeboten und sie dieses Angebot durch Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens angenommen habe. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist allein, ob das nach § 9 Abs. 2 BPersVG gesetzlich begründete Arbeitsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1. gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG aufzulösen ist. Hierfür ist es unerheblich, ob die Antragstellerin und die Beteiligte zu 1. wirksam schuldrechtlich ein (weiteres) Arbeitsverhältnis begründet haben. Der Senat weist daher nur klarstellend darauf hin, dass er dem Schreiben der Antragstellerin vom 22. September 2014 ein rechtsverbindliches, annahmefähiges Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beteiligten zu 1. nicht zu entnehmen vermag.

55

Schließlich ist die Schwerbehinderung der Beteiligten zu 1. kein Hinderungsgrund für die Auflösung des Weiterbeschäftigungsverhältnisses (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.8.2005 - OVG 62 PV 2.05 -, juris Rn. 33). Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 81 SGB IX ist weder von der Beteiligten zu 1. geltend gemacht noch sonst für den Senat ersichtlich.

56

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nach § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 12a ArbGG).

57

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.