Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.08.2017, Az.: 2 NB 284/16
Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.08.2017
- Aktenzeichen
- 2 NB 284/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 53966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 14.12.2016 - AZ: 8 C 6986/16
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs 2 KapVO ND
- § 4 Abs 3 Nr 1 HSchulZulG ND 1998
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Mit Verbindlichkeit für das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist (weiter) davon auszugehen, dass es den in § 17 Abs. 2 NdsKapVO für den Modellstudiengang enthaltenen Vorgaben an der zu fordernden Plausibilität fehlt. Dem ist durch einen Zuschlag auf die Studienplätze Rechnung zu tragen.
Bei der Ermittlung dieser Grenze ist nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen, vielmehr ist das Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der schon Studierenden, der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen. Die Berechtigung eines etwaigen Zuschlages ist mithin jeweils erneut zu prüfen.
Für das Wintersemster 2016/2017 ist die Aufstockung von 270 Studienplätzen (vgl. ZZ-VO 2016/2017 v. 23.6.2016, NdsGVBl. 2016, 117) auf 290 Studienplätze aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden.
Tenor:
Die Beschwerden der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 8. Kammer - vom 14. Dezember 2016 werden jeweils zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt jeweils die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller haben bei der Antragsgegnerin ihre Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (270) für das erste Fachsemester im Studienjahr 2016/2017 begehrt.
Gemäß einer auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 NHG mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur geschlossenen Zielvereinbarung vom 26. Mai 2005 bietet die Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2005/2006 auf der Grundlage des § 41 ÄApprO für Studienanfänger nur noch einen Modellstudiengang Medizin "Hannoveraner integrierte berufsorientierte adaptierte Lehre" (HannibaL) an, der aus einem integrierten Studienabschnitt von mindestens vier Jahren und zehn Monaten (insgesamt fünf Studienjahren) besteht, wobei pro Studienjahr drei Tertiale von jeweils zehn Wochen gebildet werden. An diese fünf Studienjahre schließt sich ein praktisches Jahr an, danach erfolgt die abschließende Prüfung. Prägendes Element dieses Modellstudiengangs ist nach Darlegung der Antragsgegnerin bereits vom ersten Semester an ein patientenbezogener Unterricht. Zum Wintersemester 2005/2006 wurde der bisher angebotene Regelstudiengang Medizin mit der bisherigen Trennung in die zwei Studienabschnitte "Vorklinik" und "Klinik" aufgegeben. In der Zielvereinbarung wurde weiter festgehalten, dass die jährliche Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang (allein) auf Grundlage der patientenbezogenen Aufnahmekapazität festgesetzt werden solle.
In den für den Modellstudiengang geltenden Studienordnungen (z.B. v. 14.9.2005, dort § 31, v. 12.6.2013, dort § 21) wurde die Laufzeit des Modells mit 9 Jahren angegeben, die mittlerweile bis 2020 verlängert wurde.
Auf Grundlage eines von der Antragsgegnerin nach einer Vorgabe des Verwaltungsgerichts eingeholten Gutachtens der Fa. Lohfert (Endgutachten v. Okt. 2011) wurde § 17 Abs. 2 der NdsKapVO geändert (Änderungsverordnung v. 4.7.2012, NdsGVBl. S. 220, nunmehr idFv. 23.5.2014, NdsGVBl. S. 145, vgl. zuvor auch schon die Änderung in § 17 NdsKapVO idF. v. 23.6.2009, NdsGVBl S. 288) und wurden neue Parameter und Vorgaben nur für den Modellstudiengang übernommen (10,65% und 1:1.300).
Beginnend mit dem Studienjahr 2005/2006 ist die Zulassungszahl für den Modellstudiengang in der jeweiligen ZZ-VO stets auf 270 festgesetzt worden (vgl. für das vorliegende Studienjahr 2016/2017 ZZ-VO v. 23.6.2016, NdsGVBl. S. 117). Belegt sind im 1. Semester nach einer von der Antragsgegnerin vorgelegten anonymisierten Immatrikulationsliste 272 Plätze.
Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes blieben in der Vergangenheit zunächst ohne Erfolg, allerdings hatte der Senat auf verschiedene sich aus der Kapazitätsberechnung ergebende Fragen hingewiesen (vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 u.a. -, juris, WS 2012/2013, v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 ua. -, juris, WS 2013/2014).
Nachdem der Senat im April 2016 in dem Hauptsacheverfahren (2 LB 270/15 WS 2012/2013) in der mündlichen Verhandlung den für den Modelstudiengang geltenden stationären Parameter von 10,65 % und die ihm zugrunde liegende Formel mit den Beteiligten erörtert hat (das Verfahren ist im November 2016 wegen eines anderweitigen Studienplatzes des betreffenden Klägers für erledigt erklärt worden), hat er für das Wintersemester 2015/2016 weitere Studienplätze außerhalb der (in der ZZ-VO) festgesetzten Kapazität zugesprochen, weil überwiegendes dafür spreche, dass die der Ermittlung der Studienplätze zugrunde liegende Vorschrift (§ 17 Abs. 2 NdsKapVO) den Vorgaben aus Art. 12 GG an die Ableitung und Plausibilität von Parametern und Kapazitätsberechnungen nicht genüge, sich die Norm in einem Hauptsacheverfahren daher als nichtig erweisen dürfte; fehle aber eine plausible Vorgabe für die Kapazitätsberechnung, sei die Antragsgegnerin verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit aufzunehmen, wo die Grenze der Funktionsfähigkeit anzusetzen sei, brauche der Senat nicht zu entscheiden, weil jedenfalls bei den mit den Beschlüssen zugesprochenen, zu jener Zeit noch im Beschwerdeverfahren befindlichen sechs Plätzen die Grenze der Funktionsfähigkeit nicht erreicht sei (vgl. Beschl. v. 24. 10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris sowie v. 25.10.2016 - 2 NB 10/16).
Für das vorliegend im Streit befindliche Wintersemester 2016/2017 hat die Antragsgegnerin die Modulliste für Veranstaltungen im Studienjahr 2015/2016 zugrunde gelegt (vgl. Kap-Ber. Anl. AG2). Nach dieser Modulliste werden im Modellstudiengang pro Ausbildung eines Studierenden 689 Ausbildungsstunden an (stationären oder ambulanten) Patienten gefordert (765 Ausbildungsstunden abzüglich 76 Stunden an Schauspielern). Von den 689 Stunden entfallen 40 auf den ambulanten Bereich der MHH und 417 auf den stationären Bereich der MHH (175 Unterricht am Krankenbett, UaK, 242 Stunden Blockpraktikum, BP). Daneben sind - vergleichbar wie in den vergangenen Jahren - 232 externe Ausbildungsstunden angeführt (Lehrkrankenhaus 148, Lehrpraxen 84).
Aus der stationären Kapazität bei der MHH wurden (vgl. Kap.-Ber. MED P)
1.213,7589 Belegungstagen x 10,65% 129,2653 Studienplätze ermittelt.
Hinzu kommen für die MHH-Ambulanz 50% 64,6327
also 193,8980
Über die stationäre externe Ausbildung hat die Antragsgegnerin wie in den vergangenen Jahren folgende Plätze ermittelt:
148 : 689 = 21,4804%, also 21,48% von 193,8980 41,6501
also 235,5481
Über die stationäre ambulante Ausbildung ergeben sich
84 : 689 = 12,1916%, also 12,1916% von 193,8980 23,6392
insg. also 259,1873.
Diese 259,1873 Plätze hat die Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht an das Nds. Ministerium als patientenbezogenen Kapazität angegeben, aufgestockt auf den Höchstzahlvorschlag 270. (In früheren Kapazitätsberichten hatte die Antragsgegnerin bei der Benennung der patientenbezogenen Kapazität den Bereich der externen ambulanten Ausbildung stets außen vor gelassen, war zu einer patientenbezogenen Kapazität von (nur) rd. 240 Plätzen gekommen, aufgestockt jeweils auf 270.)
Den Anträgen verschiedener Antragsteller, im Wintersemester 2016/2017 im 1. Fachsemester außerkapazitär zugelassen zu werden, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zum Teil entsprochen. Es hat aufgrund der vom Senat aufgezeigten Bedenken an der Wirksamkeit des Berechnungsparameters für den Modellstudiengang in Anlehnung an die in § 4 Abs. 3 Satz 1 NHGZ genannten 15 % unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Modellstudienganges (höherer patientenbezogener Ausbildungsanteil) einen Zuschlag von 7,5% auf die festgesetzten 270 Studienplätze erhoben, ist damit zu einer Kapazität von 290 Plätzen gekommen und hat - weil nach der vorgelegten Immatrikulationsliste im 1. Fachsemester 272 Plätze belegt waren, s.o. - für das 1. Fachsemester weitere 18 Plätze ausgewiesen, darunter die der Antragsteller. Für das 5. Fachsemester hat es 4 zusätzliche Plätze ausgewiesen; weitere Antragsteller waren nicht vorhanden. Um das 3. Fachsemester hatten sich 5 Antragsteller beworben; das Verwaltungsgericht hat 4 Plätze zugesprochen und ein Begehren abgewiesen, weil die persönlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in das 3. Fachsemester nicht glaubhaft gemacht worden seien.
Gegen die Vergabe dieser Studienplätze richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der Senat geht auch für das Wintersemester 2016/2017 davon aus, das (weiterhin) Überwiegendes für die Nichtigkeit des Parameters in § 17 Abs. 2 NdsKapVO spricht. Insoweit gilt auch für das Wintersemester 2016/2017, dass sich die nach Darlegungen der Antragsgegnerin gegenüber dem Regelstudiengang höheren Ausbildungsstunden im Modellstudiengang in der dem Parameter von 10,65% (vgl. § 17 Abs. 2 NdsKapVO) zugrunde liegenden Formel, die mit 411 Ausbildungsstunden rechnet, nicht wiederfinden. Die daraus vom Senat gezogenen Folgerungen (vgl. Beschl. v. 24.10.2016 2 - NB 35/16 ua. -, juris, WS 2015/2016):
„Das bedeutet, zumindest mit Verbindlichkeit für das vorliegende Verfahren, dass die über den Parameter von 10,65 % zuzulassenden Studierenden (nach der Kapazitätsberechnung der MHH für das aktuelle Studienjahr 2015/2016: 132,1869 Studierende, Anm.: für das laufende Studienjahr 2016/2017: 129,2653 Studierende) für ihre ordnungsgemäße Ausbildung zwingend auf eine Ergänzung ihrer Ausbildung, sei es in der Ambulanz in der MHH, sei es in externen Einrichtungen angewiesen sind. Dann ist es aber letztlich unplausibel und rationale Ableitung nicht (mehr) zugänglich, aus der Ausbildung in dem ambulanten Bereich bei der MHH und in den externen Einrichtungen noch zusätzliche Studienplätze abzuleiten.“
Dies gilt umso mehr, als nach den Feststellungen der Firma Lohfert die über die 50% - Regelung ermittelten Studienplätze aus dem ambulanten Bereich tatsächlich an vielen Hochschulen - so auch bei der MHH - in dem ambulanten Bereich gar nicht kreiert werden können, weil der ambulante Bereich aus verschiedenen Gründen in der Praxis tatsächlich nur zu ca. 12 % an der Ausbildung der Studierenden mitwirken könne, so dass die für den ambulanten Bereich ermittelten Studienplätze letztlich zu einer Überbelastung des stationären Bereichs führten (Lohfert, Gutachten Okt. 2011, Langfassung S. 3, 6, 11, 24, 90, vgl. auch schon Lohfert, Gutachten 1987 S. 74, 76).
gelten ebenso im vorliegenden Verfahren. Die Firma Lohfert hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme (v. 16.1.2017, vgl. Anlage AG 10 zum SchrS. der Antragsgegnerin ebenfalls v. 16.1.2017) vergleichbar sinngemäß dargelegt, dass die aus der stationären Patientenkapazität an der MHH ermittelten Studienplätze keinen vollen Studienplatz darstellen (vgl. dort S. 8).
So heißt es dort unter anderem:
„In der Endfassung des …… Gutachtens wurde für die Ermittlung der stationären Kapazität ein klinisch-praktischer Ausbildungszeitbedarf von insgesamt 411 Stunden (Fett im Original) für den Modellstudiengang zugrunde gelegt. Dieser basiert auf den normativen Curriculum vom 26.8.2011 und setzt sich aus den Lehrveranstaltungstypen PE II (184 Stunden, Anm. d. Sen.: Unterricht am Krankenbett nur in der MHH) und PE III (227 Stunden, Anm. d. Sen.: Blockpraktikum nur in der MHH).
Diese Teilbetrachtung der stationären Kapazität ist an sich folgerichtig, jedoch in der weiteren Verarbeitung insofern angreifbar, als dass sie im Ergebnis keinen vollen Studienplatz ergeben kann, sondern immer nur ein x-Anteil einer Lehrnachfrage an einem Studienplatz darstellt. Die vom 2. Senat des OVG geäußerten Bedenken hinsichtlich der Endfassung des Gutachtens erfolgten Addition der Teilabfragen ist daher nachvollziehbar.
Zum Verständnis der Vorgehensweise von Seiten der Gutachter ist anzuführen, dass der Auftrag seitens der MHH darauf beschränkt war, die Parameter der klassischen Formel für den Modellstudiengang zu aktualisieren. Diese Aktualisierung der Parameter ist stets unter der Prämisse erfolgt, dass jeweils konsequent für eine vorläufige Betrachtung die kapazitätsgünstigste Option gewählt wurde.
Die Addition der Teilabfragen an die jeweilige Einheit i.S.d. § 17 Abs. 1 bis 3 KapVO führte zu einer Kapazitätsüberschätzung und müsste im Nachhinein durch weitere Analysen zum jeweiligen Anteil der ermittelten „Studienplatzfragmente“ am „Vollstudienplatz“ ergänzt und entsprechend überarbeitet werden. Dies wurde in der Konsequenz zu einer niedrigeren Ausbildungskapazität führen.
Aufgrund des eingeschränkten Auftrags konnten zum Untersuchungszeitpunkt weiterführende Analysen zum klinisch-praktischen Ausbildungszeitbedarf nicht erfolgen. Beispielsweise hätte die Quantifizierung der im Modellstudiengang spezifisch ausgestalteten Blockpraktika in der Kapazitätsformel eingehender untersucht werden müssen.“ (vgl. S. 8).
Darüber wird in der Stellungnahme nochmals mit aller Deutlichkeit die von den theoretischen Vorgaben (50%-Regelung) generell nach unten abweichende tatsächliche Beteiligung des ambulanten Bereichs an der Ausbildung bestätigt; denn es heißt dort u.a.,
„…. schwinden die Möglichkeiten, an den Universitätskliniken poliklinischen Unterricht im Rahmen des patientenbezogenen Unterrichts in den Lehrplan einzubauen. Dies gilt in hohem Maße für den Studiengang HannibaL an der MHH, in dem krankheits- und problembezogene Inhalte mit einem neuen curricularen Konzept gelehrt werden. ..
Im Zusammenhang mit der Primärerhebung der Eignungswahrscheinlichkeit der ambulanten Patienten an der MHH im UPPMK-Modell wurde festgestellt, dass eine systematische und koordinierte Einbindung der ambulanten Patienten in den Modulstudiengang nicht möglich ist. Es gab offensichtlich Probleme, fachübergreifend oder auch nur innerhalb eines Fachgebietes die verschiedenen Organisationsformen des Modellstudiengangs miteinander abzustimmen. Die fehlenden Unterrichtsräume in den Polikliniken verstärken die Probleme bzw. machten eine Nutzung des ambulanten Patientenpotentials für den Unterricht schwierig. … Die Analyse der Deckelung auf 50% der stationären Kapazitäten hätte weiterer intensiver Feldstudien bedurft und wurde von den Gutachtern nicht weiter verfolgt, da schon anfänglich abtzusehen war, dass diese zu einer Reduktion der Kapazität geführt hätte.“ (vgl. S. 9/10)
Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs legen aber den Schluss nahe, dass das aus Art. 12 Abs. 1 GG iVm. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz abzuleitende Kapazitätserschöpfungsverbot verletzt wurde (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris Rnr. 56 ff, Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, juris Rnr. 40, v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris, Rnr. 65 ff, 74, aktuell die Rechtsprechung des BVerfG zusammenfassend: VG Berlin, Beschl. v. 30.3.2016 - 30 L 242.15 - juris). Diese Bedenken werden auch nicht durch die Stellungnahme des Nds. Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (v. 26.1.2017, Anl. zum SchrS d. Antragsgegnerin v. 13.2.2017) ausgeräumt.
Die Alternativberechnung der Antragsgegnerin (vgl. SchrS v. 16.11.2016 im erstinstanzlichen Verfahren, ebenso Schriftsatz v. 16.1.2017 im Beschwerdeverfahren), die auch von der Firma Lohfert in ihrer ergänzenden Stellungnahme (v. 16.1.2017) übernommen worden ist und die zu 230 Studienplätzen führt, die freiwillig weiterhin auf 270 aufgestockt werden - eine ähnliche Alternativberechnung hatte die Antragsgegnerin auch in dem mittlerweile erledigten Berufungsverfahren 2 LB 270/15 (dort SchrS. v. 22.7.2016) vorgelegt - ist nicht geeignet, die Bedenken des Senats an der fehlenden Plausibilität des Parameters von 10,65% und der Kapazitätsberechnung zu zerstreuen.
Zunächst vermag nach Ablauf von 11 Jahren seit Einrichtung des Modellstudiengangs (2005/2006) eine „bloße“ Alternativberechnung die geforderte normative Festlegung der Kapazitätsberechnung (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 6.1.2009 - 8 C 4540/08 ua. -. Sen., Beschl. v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a. -) schon generell nicht zu ersetzen.
Unabhängig davon begegnet die Alternativberechnung Bedenken, weil sie sich ebenfalls an den in dem Lohfert-Gutachten ermittelten einzelnen Parametern (wie Eignungswahrscheinlichkeit, Belastbarkeit, Gruppengröße) orientiert und diese konkret (0,406 für die Patienteneignung) oder mit gewissen, am Gutachten angelehnten Änderungen (Belastbarkeit, Gruppengröße) übernimmt. Errechnet sich aber - wie oben dargelegt - aus der dem stationären Parameter (von 10.65%) zugrundeliegenden Formel kein voller Studienplatz, generiert die Antragsgegnerin gleichwohl aus den externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze ebenso wie aus der MHH-Ambulanz, obgleich deren tatsächliche Ausbildungsmöglichkeit nicht einmal den 50%-Zuschlag rechtfertigt, übernimmt sie zudem noch- nach eigenen Angaben - seit Jahren eine „freiwillige Überlast“ bis zu 270 Studierenden und konnte sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden, ist dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand (vgl. ebenso Sen., Beschl. v. 24.10.2016, aaO.) - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften, was gleichzeitig einer unbesehenen vollständigen bzw. modifizierten Übernahme in die Alternativberechnung entgegensteht.
Bedenken ergeben sich weiter aus den Ausführungen der Antragsgegnerin, die „mit (den) Lehrkrankenhäusern geschlossenen Verträge (seien) dazu bestimmt, im Sinne der Kapazitätsverschaffung den fehlenden patientenbezogenen Unterricht zur Kapazität von 270 Vollstudienplätzen zu gewinnen“ (SchrS. v. 16.1.2017 S. 19). Dadurch wird aus Sicht des Senats im Ergebnis deutlich, dass die Zahl von 270 Studienplätzen - obgleich über diese Zahl eine rechtlich verbindliche Vereinbarung nicht getroffen worden ist (vgl. näher Beschl. d. Sen. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, WS 2015/2016, juris) - faktisch „vorgegeben“ war, ohne auf logisch nachvollziehbaren Berechnungsgrundlagen zu beruhen. Genauso gut hätte sich die Antragsgegnerin auf eine geringere oder höhere Zahl an Studienplätzen festlegen können.
Nach wie vor verkennt der Senat nicht, dass der Ansatz von nur 411 Ausbildungsstunden in der Lohfert-Formel zur Berechnung der stationären Patientenkapazität kapazitätsfreundlich ist; denn bei Ansatz der tatsächlichen patientenbezogenen Ausbildungsstunden (bei Erstellung des Gutachtens der Firma Lohfert: 690 patientenbezogene Ausbildungsstunden, nunmehr 689, jeweils ohne Schauspieler) hätte sich im Zusammenspiel mit den anderen Parametern - ihre realitätsgetreue Annahme nunmehr unterstellt - ein nicht mehr hinnehmbarer deutlich geringerer Parameter (von rund 6,34 % ergeben). Der Senat weist auch erneut darauf hin, dass die in den früheren Formeln eingesetzten Ausbildungsstunden (444 bzw. 476 Stunden pro Student) die Ausbildungswirklichkeit mittlerweile ebenfalls nicht mehr zutreffend wiedergeben. Gleichwohl besteht nach wie vor Erklärungsbedarf, wenn in der maßgeblichen Formel sogar mit einem geringeren als den früher eingesetzten Ausbildungsstunden, nämlich nur mit 411 Ausbildungsstunden gerechnet wird. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass neu ermittelte Parameter Defizite der herkömmlichen Berechnung gerade nicht weiter vertiefen. Allein die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass bei der nunmehr in Auftrag gegebenen grundlegen Ermittlung der Parameter für die Modellstudiengänge im Bundesgebiet (siehe dazu unter 2) theoretisch auch eine Reduzierung der Medizinstudienplätze im Raum stehen könnte, vermag für sich die Aufrechterhaltung einer aller Voraussicht nach unplausiblen Vorgabe für die Kapazitätsberechnung nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Einführung eines Modellstudienganges grundsätzlich nicht dazu führen soll, Studienplätze abzuschmelzen (vgl. Wissenschaftsrat „Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Medizinstudiums in Deutschland auf Grundlage einer Bestandsaufnahme der humanmedizinischen Modellstudiengänge“, Dresden, 11.7.2014, Drucks. 4017-14 S. 50).
2. Sind die Vorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO in einem Hauptsachverfahren nach derzeitigem Kenntnisstand daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aufzunehmen (vgl. Sen, Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris). Bei der Ermittlung dieser Grenze ist allerdings nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen, vielmehr ist das Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der schon Studierenden, der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zubringen (vgl. Sen., Beschl. v. 28.07.2010 - 2 NB 9/10, WS 2009/2010 mwN.). Letztendlich kann man auch von einer erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten sprechen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, jeweils juris). Diese Vorgaben hat das Verwaltungsgericht beachtet und im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung neben den aus der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) herzuleitenden Teilhabeansprüchen der Studienplatzbewerber auf Aufnahme eines Studienplatzes die nicht geringen organisatorischen Belastungen für die Hochschule durch die Aufnahme zusätzlicher Studierender, die Interessen der an der Hochschule bereits Studierenden an einer ordnungsgemäßen Hochschulausbildung, die durch die Aufnahme zu vieler zusätzlicher Studierender nicht unmöglich gemacht werden darf, und schließlich die Interessen der an der Hochschule Lehrenden an einer noch ordnungsgemäßen Lehre und Forschung in die Erwägung einbezogen
Ausgehend hiervon ist der Verweis des Verwaltungsgerichts auf 290 Plätzen nach der in diesem Verfahren nur gebotenen Prüfung nicht zu beanstanden.
Dabei kann dahinstehen, ob man - mangels anderer in sich plausibler Anhaltspunkte - von der in § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG genannten Überlast von 15% ausgeht und diesen Wert nach individueller Abwägung der o.a. Kriterien variiert; hier ihn im Hinblick auf die patientenorientierte Ausbildung deutlich vermindert (auf 7,5%). Dabei sei klarstellend darauf hingewiesen, dass dem Einwand der Antragsgegnerin (vgl. auch die St. v. PD Dr. Fischer v. 16.1.2017), ein Zuschlag in Anlehnung an § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG könne allenfalls auf die nach der Kapazitätsermittlung errechneten 259 Plätze erfolgen, der darauf bereits freiwillig erfolgte Zuschlag um weitere 11 Plätzen (auf insgesamt 270) müsse außen vor bleiben, nicht zu folgen wäre; denn bereits oben wurde dargelegt, dass es mangels Plausibilität der bisherigen rechnerischen Ableitungen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass in den festgesetzten 270 Plätzen bereits tatsächlich eine an sich nicht gebotene Überlast enthalten ist. Hinzuweisen ist allerdings auch darauf, dass der in Anlehnung § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG gefundene Wert nicht zu einer Dauerlast für die betreffende Hochschule werden kann, sondern seine Berechtigung jeweils erneut festzustellen ist.
Selbständig tragend rechtfertigen sich die vom Verwaltungsgericht ermittelten 290 Studienplätzen nämlich auch aus folgenden Überlegungen: Nach den in § 17 Abs. 1 NdsKapVO enthaltenen Vorgaben für die herkömmliche Kapazitätsberechnung würden sich in etwa 282 Studienplätze ergeben (Berechnung: 1.213,7589 tagesbelegte Betten einschl. Privatpatienten x 15,5 % zuzüglich 50 % ambulanter Zuschlag). Zumindest von dieser Zahl ist im Rahmen der vorläufigen Betrachtung auszugehen, weil - wie oben dargelegt - über einen Modellstudiengang grundsätzlich nicht Studienplätze (des Regelstudienganges) verringert werden sollen. Darüber hinaus hat der Senat in seinem o.a. Beschluss (v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016) bereits eine Erhöhung auf 284 Studierende (weitere Plätze waren damals im Beschwerdeverfahren nicht im Streit) für zulässig erachtet. In die Überlegungen einzustellen ist zudem, dass ab Wintersemester 2008/2009 (VG, Beschl. v. 6.1.2009 - 8 C 3704/08 u.a. -) auf die in der ZZ-VO ausgewiesenen 270 Plätze ein Zuschlag von rd. 40 Plätzen (15%), insgesamt mithin auf rd. 311 Plätze erfolgt war und dieser Zuschlag erst mit der Beschwerdeentscheidung des Senats (v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a. -, juris) wieder entfiel, ohne dass in der Zwischenzeit erkennbar ein gravierender Ausbildungsmangel deutlich geworden war, der nicht über verstärkte Bemühungen der Hochschule aufzufangen war. Das spricht dafür, dass eine deutlich darunter liegende Aufstockung um 20 Plätze, auf insgesamt 290, noch als zumutbar anzusehen ist. Auf die Berechnungsvariante des OVG Nordrhein- Westfalen (Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017 - 13 C 7/17 -, jeweils juris) kann im vorliegenden Fall nicht zurückgegriffen werden. Das OVG NW hat bezogen auf den dortigen Aachener Modellstudiengang mangels Vorliegens der an sich erforderlichen normativen Regelung (weiterhin) eine (fiktive) Berechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung zum vorklinischen Studienabschnitt zugrunde gelegt. Eine Kapazitätsberechnung nach der Lehre würde aber aufgrund der personellen Ausstattung der Antragsgegnerin zu einer - ersichtlich nicht zu realisierenden - Zulassungszahl von rd. 955 Studierenden führen (vgl. Kap-Unterlagen, Bericht an das Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur v. 29.2.2016).
Die von der Antragsgegnerin vorgelegten dienstlichen Erklärungen rechtfertigen keine Verminderung der vom Verwaltungsgericht ausgewiesenen Studienplätze.
Es kann zunächst offen bleiben, ob in ihnen (weiterhin vgl. z.B. schon Sen. Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 u.a. -, juris, WS 2012/2013) ein gewisses strukturelles Fehlverständnis von der Aufgabenstellung der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommt, nämlich ein Selbstverständnis vornehmlich als Klinik der Supramaximalversorgung, während der gesetzliche Auftrag (§ 3 Abs. 5 NHG) die Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens nur „zusätzlich“ zu den Hauptaufgaben des § 3 Abs. 1 NHG vorsieht, namentlich der Forschung und Lehre. Die Medizinische Hochschule Hannover ist nach diesem gesetzlichen Auftrag keine Klinik, die auch Aufgaben einer Hochschule wahrnimmt, sondern eine Hochschule, die auch (sowohl hochspezialisierte wie normale) Krankenversorgung betreibt.
Soweit teilweise auf erhebliche Überlastungen in den einzelnen Stationen der MHH schon bei nur 270 Studierenden hingewiesen wird (vgl. z.B. St. Prof. Dr. D. v. 15.11.2016), liegt dies zumindest auch mit daran, dass die MHH-Ambulanz mangels zureichender räumlicher und organisatorischer Einbindung (St. v. Lohfert v. 16.1.2017, s.o.) den ihr zugewiesen Ausbildungsanteil (50%-Regelung) tatsächlich seit jeher, also auch schon im Regelstudiengang nicht aufbringen kann/konnte, ohne dass die MHH hieran - soweit erkennbar - in den vergangenen Jahren etwas Gravierendes verändert hat. Inwieweit intern durch den geplanten Um- oder Neubau Abhilfe geschaffen werden kann, bleibt abzuwarten.
Auch trifft die in den Stellungnahmen teilweise geäußerte Befürchtung, es würden nunmehr sofort pro Studienjahr rd. 100 Studierende mehr aufzunehmen sein (20*5 Ausbildungsjahre), zumindest derzeit noch nicht zu. Anhaltspunkte, dass nicht nur im ersten Fachsemester, sondern ab sofort auch in allen höheren Semestern Zugänge um volle weitere 20 Studierende zu verzeichnen sein werden, liegen bislang nicht vor. So gibt es bezogen auf das vorliegende Wintersemester 2016/2017 nach dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nur für das 3. und 5. Fachsemester Zugänge um jeweils 4 auf damit insgesamt 277 bzw. 274 Plätze. Die mittlerweile für das Sommersemester 2017 vorliegenden Zahlen belegen, einschl. der vom Verwaltungsgericht zugewiesenen weiteren Plätze, für das 2. Fachsemester (Studienbeginn ist jeweils nur im Wintersemester) 290 Studierende und für das 4. Fachsemester 281 Studierende (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 29.5.2017 - 8 C 2320/17 u.a. -, über die dagegen erhobenen Beschwerden 2 NB 944/17 u.a. ist noch nicht entschieden). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die patientenbezogene Ausbildung in den ersten 4 Semestern keinen außergewöhnlich großen Umfang hat. Nach der überreichten Modulliste 2015/2016 (Kap.-Ber. Anl. AG 2) sind - neben der nicht in die Betrachtung einzuziehende Ausbildung an „Schauspielern“ - im 1. Studienjahr 24 und im 2. Studienjahr 16 Stunden am Patienten vorgesehen, erst im 3. Studienjahr (vergleichbar früher der „Klinik“) steigern sich die patientenbezogenen Ausbildungsinhalte. Die rechtlich zum Wintersemester 2015/2016, faktisch - die entsprechenden Beschlüsse des Senats ergingen am 24. und 25. Oktober 2016 (- 2 NB 35/16 u.a. -, juris, - 2 NB 10/16-) - am aber wohl erst zum Wintersemester 2016/2017 durchschlagende Erhöhung der bereits von der Antragsgegnerin Immatrikulierten um weitere sechs auf 284 Studierende und die mit diesem Beschluss zum Wintersemester 2016/2017 bestätigte Erhöhung auf 290 wird also verstärkt erst zum Wintersemester 2018/2019 spürbar werden.
Soweit die Antragsgegnerin (Schriftsatz v. 16.1.2017: Anl. AG 11: St. Prof. Dr. med. E. v. 16.1.2017) darauf hinweist, dass die vom Verwaltungsgericht für das Wintersemester 2016/2017 zugelassenen (18) Studierenden das erste Tertial des 1. Fachsemesters faktisch erst im Wintersemester 2017/2018 nachholen könnten, mag dies zutreffen, rechtfertigt aber aller Voraussicht nach keine andere Entscheidung, weil - wie oben dargelegt - im ersten Fachsemester in allen drei Tertialen zusammen insgesamt „nur“ 24 Ausbildungsstunden am Patienten vorgesehen sind.
Bezogen auf die oben genannte Zeitachse, wonach die Belastungen verstärkt erst zum Wintersemester 2018/2019 spürbar werden dürfte, ist allerdings zum einen zu bedenken, dass das Bundesverfassungsgericht am 4. Oktober 2017 über die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14) verhandeln und sich vermutlich zum Grundrecht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte und möglicherweise auch allgemein zur Kapazitätsberechnung äußern wird. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Stiftungsrat der Stiftung für Hochzulassung vor dem Hintergrund verschiedener gerichtlicher Entscheidungen und des Umstandes, dass der Regelparameter von 15,5 % zuletzt vor rund 30 Jahren begutachtet worden war, am 11. November 2015 die Einsetzung einer Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“ beschlossen und diese Arbeitsgruppe ihre Arbeit am 12. Mai 2016 aufgenommen hat. Die Arbeitsgruppe soll die limitierenden Parameter zur Ermittlung der Kapazität des patientenbezogenen Ausbildungsteils für die Modellstudiengänge der Medizin überprüfen. Untersucht werden sollen die Parameter Patienteneignung, Patientenverfügbarkeit und Patientenbereitschaft, aus denen sich der Wert 15,5 % der tagesbelegten Betten und der Wert 1 zu 1000 bei den poliklinischen Neuzugängen nach den Vorgaben für die Regelstudiengänge zusammensetzt. Darüber hinaus soll geklärt werden, ob, falls ja mit welchen Besonderheiten teilstationäre Patienten in die patientenbezogene Kapazität einfließen können; diese sind bei der Antragsgegnerin aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 17 Abs. 2 NdsKapVO bislang (gar) nicht in der Kapazitätsberechnung enthalten. Weiterhin soll festgestellt werden, wie sich das limitierende Element der patientenbezogene Aufnahmekapazität insbesondere bei den Modellstudiengängen niederschlägt. Im Mai 2017 ist ein Gutachtenauftrag an das Bamberger Institut BACES (Bamberger Centrum für empirische Studien) vergeben worden ist. Dies führt derzeit Erhebungen u.a. zur Eignungswahrscheinlichkeit/Verfügbarkeit von Patienten für patientenbezogenen Unterricht an den jeweiligen Modell-Hochschulen im Bundesgebiet (RWTH Aachen, Charité Berlin, Universität Düsseldorf, UKE Hamburg, Universität Köln, MHH C-Stadt) durch. Dabei sollen nicht nur die stationären und teilstationären Gegebenheiten, sondern auch die Ambulanzen in den Blick genommen werden. Soweit erkennbar, geht die Arbeitsgruppe davon aus, dass die Datenerhebung im Sommer/Herbst 2017 und die Auswertung im Winter 2017/2018 erfolgt. Bis September/Oktober 2018 soll dann eine aktualisierte Berechnungsformel erstellt werden (vgl. SchrS. Antragsgegnerin v. 16.1.2017, dort Anl. AG 11: St. Studiendekan Prof. E. v. 16.1.2017, vgl. auch SchrS. Antragsgegnerin v. 13.2.2017, dort Anl. 21: St. der Stiftung für Hochschulzulassung v. 26.1.2017, Schreiben Hochschulstart.de v. 13.7.2017 mit Leistungsbeschreibung für das Bamberger Institut BACES, dort Seite 6 und Niederschrift über die 6. Sitzung der Arbeitsgruppe „Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin“ (AG „Modellstudiengang Medizin“) am 31.10.2016, dort Anl. „Konzept 5“ S. 2; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 15.5.2017 - 13 C 7/17 -, juris).). Es ist daher davon auszugehen, dass in einem überschaubaren Zeitraum basierend auf einer umfassenden Untersuchung ein verbindlicher Parameter für alle Modellstudiengänge im Bundesgebiet vorliegen dürfte. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsgegnerin eine Zulassungszahl von 290 Studierenden, hier bezogen auf das Wintersemester 2016/2017, unter Abwägung der oben dargelegten wechselseitigen Interessenlagen zumutbar.
Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht jeweils auf § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).