Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.12.2015, Az.: 8 LA 151/15

Heranziehung eines Ausländers zu Kosten für seinen Transport aus einer Abschiebungshafteinrichtung hin zu dem Beförderungsmittel der Abschiebung; Heranziehung zu den Kosten eines durch eine rechtswidrige Abschiebungshaft kausal verursachten Transports

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.12.2015
Aktenzeichen
8 LA 151/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 34627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2015:1214.8LA151.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 01.07.2015

Fundstellen

  • NdsVBl 2016, 5
  • ZAR 2016, 77

Amtlicher Leitsatz

Die Heranziehung des Ausländers zu Kosten für seinen Transport aus einer Abschiebungshafteinrichtung hin zu dem Beförderungsmittel, mit dem die Abschiebung vollzogen werden soll, ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die Abschiebungshaft rechtswidrig angeordnet worden war.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer - vom 1. Juli 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 527,51 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abschiebungskosten.

Nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylantrages und einem gescheiterten Abschiebungsversuch wurde der Kläger zur Fahndung ausgeschrieben und am 12. Februar 2012 in D., Rheinland-Pfalz, von der Polizei festgenommen. Nach Anordnung von Abschiebungshaft durch das Amtsgericht E. wurde der Kläger in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in F. in Haft genommen und von dort am 20. März 2012 über den Flughafen G. in den Kosovo abgeschoben.

Auf die Beschwerde des Klägers stellte das Landgericht H. fest, dass die Anordnung von Abschiebungshaft durch das Amtsgericht E. wegen eines fehlenden wirksamen Haftantrages der zuständigen Ausländerbehörde den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.

Nach Anhörung zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 zu den Kosten der versuchten und der vollzogenen Abschiebung in Höhe von insgesamt 2.630,42 EUR heran.

Der Kläger hat gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben, soweit Abschiebungskosten in Höhe von mehr als 1.427,88 EUR festgesetzt worden sind. Die Klage richtete sich auch gegen die im Bescheid festgesetzten Kosten für den Transport des Klägers von der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in H. zum Flughafen G. einschließlich polizeilicher Begleitung in Höhe von 487,29 EUR und für eine ärztliche Überprüfung der Haftfähigkeit/Reisefähigkeit/ Flugtauglichkeit in Höhe von 40,22 EUR.

Die Beklagte hat im laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Bescheid vom 14. Oktober 2013 aufgehoben, soweit Abschiebungskosten in Höhe von mehr als 2.067,82 EUR festgesetzt worden sind. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt. Die genannten Kosten für den Transport in Höhe von 487,29 EUR und für eine ärztliche Überprüfung in Höhe von 40,22 EUR blieben von der Aufhebung unberührt.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juli 2015 den Bescheid vom 14. Oktober 2013 in dessen geänderter Fassung aufgehoben, soweit darin Abschiebungskosten in Höhe von mehr als 2.033,27 EUR festgesetzt worden sind, und die darüber hinausgehende Klage abgewiesen. Die Festsetzung von Abschiebungskosten in Höhe eines Teilbetrages von 34,55 EUR sei rechtswidrig; die zugrunde liegende Begleitung des Klägers durch Beamte der Bundespolizei sei nicht in vollem Umfang erforderlich gewesen. Im Übrigen sei die Festsetzung der Abschiebungskosten rechtmäßig.

Soweit mit diesem Urteil auch die Klage gegen die im Bescheid festgesetzten Kosten für den Transport des Klägers von der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in Ingelheim zum Flughafen G. einschließlich polizeilicher Begleitung in Höhe von 487,29 EUR und die Kosten für eine ärztliche Überprüfung der Haftfähigkeit/Reisefähigkeit/Flugtauglichkeit in Höhe von 40,22 EUR abgewiesen worden ist, beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.4.2013 - 13 LA 34/13 -, Rn. 2; Beschl. v. 24.3.2009 - 10 LA 377/08 -, Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 100 (Stand: September 2004)).

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Festsetzung der Kosten für seinen Transport von der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in Ingelheim zum Flughafen G. einschließlich polizeilicher Begleitung für rechtmäßig erachtet. Da die Abschiebungshaft selbst rechtswidrig gewesen sei, dürfe ein Ausländer auch zu den Kosten des Transports aus der Haftanstalt zum Flughafen nicht herangezogen werden.

Diese Einwände begründen ernstliche Richtigkeitszweifel an der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

Der Kläger weist zwar zu Recht daraufhin, dass in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte teilweise die - nicht näher begründete - Auffassung vertreten wird, dass ein Ausländer zu den Kosten eines durch eine rechtswidrige Abschiebungshaft kausal verursachten Transports nicht nach §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 AufenthG herangezogen werden dürfe (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 25.3.2015 - 5 A 45/14.Z -, Rn. 5). Der Senat teilt diese Auffassung indes nicht. Er schließt sich vielmehr der Auffassung des 11. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an, die dieser im Beschluss vom 23. März 2009 (- 11 LA 490/07 -, Rn. 11) vertreten hat:

"Der begleitete Transport zum Flughafen ist als Teil der Abschiebung gemäß § 58 AufenthG eine Vollstreckungshandlung der Ausländerbehörde zur Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung. Diese Maßnahme setzt weder voraus, dass sich der Ausreisepflichtige gemäß § 62 AufenthG in Abschiebungshaft befindet, noch baut sie in rechtlicher Hinsicht darauf auf. Vielmehr ist sie - wie auch die Abschiebungshaft - eine selbständige, der Sicherstellung einer tatsächlichen Ausreise des Ausreisepflichtigen dienende Vollstreckungsmaßnahme. Eine für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit bedeutsame rechtliche Wechselwirkung zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen - wie z.B. die Abschiebungshaft - ist grundsätzlich nicht gegeben. Insoweit bildet allein die gemeinsame Zielrichtung der Umsetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht eine verbindende Klammer. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Vollstreckungsmaßnahme beurteilt sich regelmäßig nach den jeweiligen dem Charakter der Vollstreckungshandlung entsprechenden rechtlichen Anforderungen, ohne dass es dabei auf die rechtliche Beurteilung anderer Vollstreckungshandlungen ankommt, die ihrerseits - wie z. B. die Abschiebungshaft gemäß § 62 AufenthG - möglicherweise spezielleren Anforderungen genügen müssen. So ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zwangsweisen Verbringens des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers zum Flughafen grundsätzlich ohne Bedeutung, an welchem Aufenthaltsort man seiner tatsächlich habhaft geworden ist und aus welchen Gründen er sich hier aufgehalten hat. Dass dies im Fall einer Abschiebungshaft ein - rechtswidrig - erzwungener Aufenthaltsort gewesen sein mag, begründet nicht die Annahme, sein Verbringen von diesem Ort sei ebenfalls rechtswidrig. Mit dem Transport wird ein rechtswidrig erzwungener Haftaufenthalt beendet, nicht aber perpetuiert. Allein der Umstand, dass es dem Kläger infolge der Haft tatsächlich nicht möglich war, sich seinerseits durch rechtswidriges Verhalten - wie z. B. unangekündigtem Wohnsitzwechsel oder Untertauchen - dem tatsächlichen Zugriff der Beklagten unter Verletzung seiner Ausreisepflicht zu entziehen, macht die erfolgte Verbringung zum Flughafen nicht rechtswidrig."

Hiernach ist die Heranziehung des Ausländers zu Kosten für seinen Transport aus einer Abschiebungshafteinrichtung hin zu dem Beförderungsmittel, mit dem die Abschiebung vollzogen werden soll, nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die Abschiebungshaft rechtswidrig angeordnet worden war (so auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 1.3.2012 - 3 A 530/11 -, [...] Rn. 7; GK-AufenthG, § 67 Rn. 14 (Stand: März 2015)).

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Festsetzung der Kosten für eine ärztliche Überprüfung der Haftfähigkeit/Reisefähigkeit/Flugtauglichkeit für rechtmäßig erachtet. Für diese Kosten liege bereits keine Rechnung vor. Zudem sei auch die Haftfähigkeit überprüft worden. Da die Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen sei, dürften auch die Kosten einer Haftfähigkeitsprüfung nicht festgesetzt werden.

Auch diese Einwände greifen nicht durch.

Ausweislich der Gründe der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht nach Würdigung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Fehlens eines Rechnungsbelegs in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten die Überzeugung gewonnen, dass die Kosten in Höhe von 40,22 EUR durch eine ärztliche Untersuchung des Klägers auf seine Reisefähigkeit entstanden und der Beklagten von der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in H. auch tatsächlich in Rechnung gestellt worden sind (Urt. v. 1.7.2015, Umdruck, S. 8). Hiernach stehen die Kosten in keinem Bezug zur rechtswidrigen Abschiebungshaft und sind auch tatsächlich entstanden.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zwar auch dann anzunehmen, wenn erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NdsVBl. 2000, 244, 245). Bezieht sich, wie hier, das diesbezügliche Vorbringen aber auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer etwaigen eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf Grund einer Beweisaufnahme ergangen sind, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 4.7.2011 - 8 LA 288/10 -, GewArch 2011, 494, 496; Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2010 - 3 B 197/07 -, Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, [...] Rn. 4). Eine Sachverhalts- oder auch Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.11.2010 - 8 LA 224/10 -, Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.7.2009 - 11 ZB 07.1043 -, [...] Rn. 9). Derartige Mängel der Sachverhaltswürdigung ergeben sich aus dem klägerischen Zulassungsvorbringen indes nicht; sie sind für den Senat auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, Rn. 30; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124 Rn. 30 f. mit weiteren Nachweisen). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, Rn. 12; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).

Hieran gemessen hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht hinreichend dargelegt. Eine konkrete, für fallübergreifend gehaltene Tatsachen- oder Rechtsfrage hat der Kläger nicht formuliert.

Unabhängig davon käme der Frage, ob die Heranziehung des Ausländers zu Kosten für seinen Transport aus einer Abschiebungshafteinrichtung hin zu dem Beförderungsmittel, mit dem die Abschiebung vollzogen werden soll, schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Abschiebungshaft rechtswidrig angeordnet worden war, eine die Zulassung der Berufung gebietende grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Frage ist, wie zu 1. geschehen, unschwer verneinend zu beantworten. Eine Rechtsfrage, die sich unschwer aus dem Gesetz, anhand juristischer Auslegungsmethoden oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.5.2009 - 4 LA 240/08 -, Rn. 14; Hessischer VGH, Beschl. v. 22.10.2002 - 8 UZ 179/01 -, NVwZ 2003, 1525, 1526 mit weiteren Nachweisen), ist indes nicht klärungsbedürftig im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Sie hat zwar zum Berufungszulassungsantrag des Klägers Stellung genommen und dessen Ablehnung beantragt. Mit diesem Antrag hat sich die Beigeladene im Berufungszulassungsverfahren aber keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Selbst bei der Ablehnung ihres Antrags und der Zulassung der vom Kläger beantragten Berufung wäre im Berufungszulassungsverfahren keine (die Beigeladene belastende) Kostenentscheidung ergangen. Diese wäre vielmehr erst in einem nachfolgenden Berufungsverfahren ergangen. Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen daher unabhängig davon, ob er einen eigenen Antrag gestellt hat, in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. nur Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.12.2014 - 1 A 431/14 -, Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 -, NVwZ-RR 2002, 786, 787 f.).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.