Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.03.2024, Az.: 13 LA 238/23

Verpflichtung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr auf Gewährung von Dienstgeld nach § 14 Satz 1 des Gesetzes über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.03.2024
Aktenzeichen
13 LA 238/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 12261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0312.13LA238.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 30.10.2023 - AZ: 7 A 2020/22

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Berichterstatter der 7. Kammer - vom 30. Oktober 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 487,60 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Berichterstatter der 7. Kammer - vom 30. Oktober 2023, mit dem dieses die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Dienstgeld nach § 14 Satz 1 des Gesetzes über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) vom 4. August 2019 (BGBl. I, S. 1147, 1179) in Höhe von 487,60 EUR an den Kläger und auf Aufhebung des dies versagenden Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. Mai 2022 (Blatt 143 ff. der Beiakte 1) in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2022 (Blatt 161 ff. der Beiakte 1) abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

Der vom Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegt im Übrigen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze führen die vom Kläger im Rahmen seiner Zulassungsbegründung (Blatt 121 ff. der Gerichtsakte) dargelegten Gründe nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das gilt sowohl für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Dienstgeld nach § 14 Satz 1 USG wegen des Ablaufs der Antragsfrist des § 25 Abs. 2 USG und dem Fehlen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG nicht zusteht (1.), als auch für die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich ein - vom Ablauf der Antragsfrist des § 25 Abs. 2 USG unabhängiger - Anspruch auf Gewährung von Dienstgeld nicht aus einer E-Mail des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 11. Februar 2022 (Blatt 20 f. der Gerichtsakte) ergibt (2.).

1. Es ist nach dem Zulassungsvorbringen keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt, dass das Verwaltungsgericht (GB v. 30.10.2023, S. 5 ff.) angenommen hat, dass der Kläger, der von September 2020 bis Januar 2021 als Reservedienst Leistender an einer besonderen Verwendung im Ausland (Afghanistan) teilgenommen hat (Blatt 5, 7 und 121 der Beiakte 1), die Gewährung von Dienstgeld nach § 14 Satz 1 USG für in diesem Zeitraum erbrachte Dienstleistungen wegen des Ablaufs der Antragsfrist des § 25 Abs. 2 USG und aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG nicht beanspruchen kann.

aa. Mit dem Zulassungsvorbringen von vorneherein nicht in Zweifel gezogen wird die - in der Sache auch nicht zu beanstande - Annahme des Verwaltungsgerichts (GB v. 30.10.2023, S. 5), dass der vom Kläger erst am 14. Februar 2022 (Blatt 115 ff. der Beiakte 1) - und damit mehr als ein Jahr nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes - per E-Mail an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übersandte Antrag auf Gewährung von Dienstgeld in Höhe von 487,60 EUR erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 25 Abs. 2 USG ("Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes.") gestellt wurde. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass die Antragsfrist am 2. August 2023 (statt: 2. August 2021) geendet habe (GB v. 30.10.2023, S. 5), stellt dies ein unbeachtliches, offenbares Schreibversehen im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO dar (vgl. zur Fristberechnung § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.6.2020 - 4 S 3285/19 -, juris Rn. 18 betreffend § 25 Abs. 2 USG a.F.).

bb. Soweit sich das Zulassungsvorbringen demgegenüber gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts (GB v. 30.10.2023, S. 5 ff) wendet, dass der Kläger im Hinblick auf die versäumte Antragsfrist des § 25 Abs. 2 USG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG beanspruchen kann, werden damit keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung geweckt.

aaa. Ob dies bereits daraus folgt, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 25 Abs. 2 USG von vorneherein ausscheidet, weil es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt und eine Wiedereinsetzung deshalb nach § 32 Abs. 5 VwVfG unzulässig ist (hierfür Eichler/Oestreicher, USG, § 25 Rn. 14 f. (Stand: 1.11.2019); vgl. zum Vorliegen einer Ausschlussfrist zudem: Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG), BT-Drs. 19/9491, S. 149: "Die Ausschlussfrist von drei Monaten hat sich in der Praxis als zu kurz erwiesen. Eine Ausschlussfrist von sechs Monaten trägt den Interessen der Antragsteller ausreichend Rechnung."; das Vorliegen einer Ausschlussfrist i.F.d. § 25 Abs. 2 USG a.F. verneinend: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.6.2020 - 4 S 3285/19 -, juris Rn. 21 ff.), braucht der Senat nicht zu entscheiden.

bbb. Denn das Verwaltungsgericht (GB v. 30.10.2023, S. 5 ff.) ist - jedenfalls im Ergebnis (vgl. zum Maßstab der Ergebnisrichtigkeit: Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 13 LA 129/17 -, juris Rn. 18 m.w.N.) - zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 25 Abs. 2 USG nicht beanspruchen kann, weil er nicht im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ohne Verschulden verhindert war, die Antragsfrist des § 25 Abs. 2 USG einzuhalten.

(1) Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass das Zulassungsvorbringen geltend macht, ein unverschuldeter Hinderungsgrund ergebe sich daraus, dass dem Kläger die Stellung eines Antrags auf Gewährung von Dienstgeld nach § 14 Satz 1 USG unmöglich gemacht bzw. unzumutbar erschwert worden sei, weil ihm die dazu - seiner Auffassung nach - erforderlichen Antragsunterlagen sowie Bescheinigungen über geleistete Dienste nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Insoweit hat das Verwaltungsgericht (GB v. 30.10.2023, S. 6) vielmehr zu Recht angenommen, dass der Kläger auch ohne die von ihm als fehlend beanstandeten Unterlagen fristgerecht einen formwirksamen Antrag hätte stellen können. Denn der Antrag auf Leistungen zur Unterhaltssicherung im Sinne des § 25 Abs. 1 USG, zu dem auch der Antrag auf Gewährung von Dienstgeld nach § 14 Satz 1 USG gehört, ist gesetzlich an keine besondere Form gebunden. Insbesondere ist bei diesem, anders etwa als bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit 117 Abs. 4 ZPO und § 1 Abs. 1 PKHFV), die Verwendung eines bestimmten Formulars nicht vorgeschrieben. Auch sonst müssen für einen - die Frist des § 25 Abs. 2 USG wahrenden - Antrag keine besonderen inhaltlichen Anforderungen erfüllt werden (vgl. zum Ganzen: Eichler/Oestreicher, USG, § 25 Rn. 6 f. (Stand: 1.11.2019); s. in diesem Zusammenhang auch §§ 27 Abs. 6 und 28 USG).

(2) Soweit der Kläger, worauf sein Zulassungsvorbringen hindeutet, irrig davon ausgegangen ist, dass die Stellung eines Antrags auf Gewährung von Dienstgeld nach § 14 Satz 1 USG bestimmten Formerfordernissen unterliegt und deshalb von einem fristgerechten Antrag abgesehen hat, folgt auch hieraus, wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat (GB v. 30.10.2023, S. 6), kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Denn mangelnde Rechtskenntnis oder ein Irrtum über die Erfolgsaussicht eines Antrags bzw. eines Rechtsbehelfs vermögen eine Fristversäumung nicht zu entschuldigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.3.1989 - BVerwG 7 B 40.89 -, juris Rn. 5; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 70). Dass insoweit ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, weil der Kläger sich im Hinblick auf das Bestehen bestimmter formaler Anforderungen im Rahmen der Beantragung von Dienstgeld nach § 14 Satz 1 USG in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht bzw. jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere verhielt sich die vom Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung angeführte - nicht direkt an ihn gerichtete - E-Mail des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. November 2020 (Blatt 107 f. der Beiakte 1) nicht zu - in Wahrheit nicht bestehenden - Anforderungen an eine formwirksame Antragstellung.

(3) Auch kann, anders als es das Zulassungsvorbringen der Sache nach geltend macht, nicht angenommen werden, dass der Kläger unverschuldet daran gehindert gewesen sei, den Antrag auf Gewährung von Dienstgeld nach § 14 Satz 1 USG innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 USG zu stellen, weil er bis zum Erhalt einer anderslautenden E-Mail des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 11. Februar 2022 (Blatt 20 f. der Gerichtsakte) auf die unrichtige "Auskunft" des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr in der E-Mail vom 23. November 2020 vertraut habe, wonach es neben einem - ihm bewilligten - Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 USG keinen Anspruch auf Gewährung von Dienstgeld nach § 14 Satz 1 USG gebe. Dabei braucht der Senat nicht zu vertiefen, ob und inwieweit eine falsche Behördenauskunft im Einzelfall einen Grund zur Wiedereinsetzung darstellen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.1997 - BVerwG 8 C 38.95 -, juris Rn. 16 zu einer falschen Auskunft der zur richtigen Beratung verpflichteten zuständigen Wohngeldstelle; s. zum Ganzen auch Michler, in: BeckOK, VwVfG, § 32 Rn. 10.3 und 40.1 ff. (Stand: 1.1.2024); Herrmann, in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 238; Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 32 Rn. 26; Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 32 VwVfG, Rn. 61 (Stand: Juli 2020)). Eine in der E-Mail des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. November 2020 möglicherweise zu erblickende falsche "Auskunft" war nämlich nach der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (GB v. 30.10.2023, S. 5), nach welcher der Kläger die Antragsfrist in Kenntnis der mangelhaften Verwaltungspraxis bewusst habe verstreichen lassen und sich erst dann entschlossen habe, den Antrag einzureichen, als er Kenntnis über eine Änderung der Verwaltungspraxis erlangt habe, augenscheinlich nicht ursächlich dafür, dass der Kläger den Antrag erst nach Ablauf der Frist des § 25 Abs. 2 USG gestellt hat.

Diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise angegriffen. Wird eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung, dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, auf einem aktenwidrigen Sachverhalt beruht oder offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 2.5.2019 - 13 LA 131/19 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Danach relevante Fehler der Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf. Insbesondere ergeben sich aus diesem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auf einem aktenwidrigen Sachverhalt beruht. Das ist für den Senat angesichts der - vom Verwaltungsgericht insoweit explizit herangezogenen - Ausführungen in der Klagebegründung vom 13. Juli 2022 (Blatt 7 der Gerichtsakte: "Die entsprechende mangelhafte Verwaltungspraxis war dem Kläger schließlich auch bekannt."), mit denen sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinandersetzt, auch sonst nicht erkennbar.

Ohne dass es hierauf angesichts der vorstehenden Ausführungen noch tragend ankommt, spricht gegen die Annahme, dass der Kläger aufgrund der in der E-Mail des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. November 2020 erteilten "Auskunft" einem Irrtum unterlegen ist, der ihn davon abgehalten hat, einen fristgerechten Antrag auf Gewährung von Dienstgeld zu stellen, und der erst durch die weitere E-Mail des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 11. Februar 2022 ausgeräumt wurde, auch der Umstand, dass der Kläger bereits vor Erhalt der weiteren E-Mail vom 11. Februar 2022, namentlich am 4. Februar 2022 (Blatt 65 ff. der Beiakte 1) einen Antrag auf Gewährung von Dienstgeld nach § 14 Satz 1 USG für Zeiträume im Jahr 2021 gestellt hat, in denen er als Reservedienst Leistender an einer weiteren besonderen Verwendung im Ausland (Mali) teilgenommen (Blatt 41 der Beiakte 1) und insoweit ebenfalls einen Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 USG erhalten hatte (Blatt 63 der Beiakte 1). Auch war in dem - den Antrag auf Gewährung von Dienstgeld für den Auslandseinsatz in Afghanistan betreffenden - Antragsschreiben des Klägers vom 14. Februar 2022 (Blatt 115 ff. der Beiakte 1) mit keinem Wort die Rede davon, dass der Kläger aufgrund der in der E-Mail des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. November 2020 erteilten "Auskunft" einem Irrtum unterlegen ist und deshalb von einer fristgerechten Antragstellung abgehalten wurde. Es ging darin vielmehr ausschließlich darum, dass durch den Bereichsleiter Personal aufgrund dieser E-Mail nicht der - vom Kläger irrig für erforderlich gehaltene - Forderungsnachweis ausgestellt worden war. Das verhält sich wiederum stimmig dazu, dass der Kläger den Antrag auf Gewährung von Dienstgeld für den Auslandseinsatz in Afghanistan ursprünglich bereits am 1. Dezember 2020 ausgefüllt (Blatt 15 ff. der Gerichtsakte) und diesen offenbar nur deshalb nicht abgesandt hatte, weil ihm der - irrtümlich als notwendig erachtete - Forderungsnachweis gefehlt hatte.

Selbst wenn man - entgegen der vorstehenden Ausführungen - eine in der E-Mail des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. November 2020 möglicherweise zu erblickende falsche "Auskunft" zumindest als mitursächlich dafür ansehen wollte, dass der Kläger die Antragsfrist des § 25 Abs. 2 USG nicht eingehalten hat, wäre ein etwaiges behördliches Mitverschulden im vorliegenden Fall nicht geeignet, das - durch irrige Vorstellungen über die einzuhaltende Form sowie die Kenntnis von der mangelhaften Verwaltungspraxis begründete - eigene Verschulden des Klägers dergestalt zu relativieren, dass Wiedereinsetzung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu gewähren wäre (vgl. zur Berücksichtigung einer behördlichen Mitschuld: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.9.2004 - 13 A 4479/02 -, juris Rn. 20 ff.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht (GB v. 30.10.2023, S. 6 f.) vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in der E-Mail vom 23. November 2020 "lediglich" seine seinerzeit bestehende Verwaltungspraxis dargestellt und den Kläger keineswegs bewusst getäuscht hat. Die dort vertretene Rechtsauffassung, wonach neben einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 USG kein Anspruch auf Gewährung von Dienstgeld nach § 14 Satz 1 USG bestehe, ist unter Berücksichtigung der Ausführungen in der vorgelegten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (13 K 520/21, Blatt 68 ff. der Gerichtsakte), welche aufseiten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr in der Folge zu einer geänderten Verwaltungspraxis geführt hat, auch nicht offensichtlich unzutreffend.

2. Nach dem Zulassungsvorbringen ist es auch keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt, dass das Verwaltungsgericht (GB v. 30.10.2023, S. 7) angenommen hat, dass sich ein - vom Ablauf der Antragsfrist des § 25 Abs. 2 USG unabhängiger - Anspruch auf Gewährung von Dienstgeld nicht aus der E-Mail des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 11. Februar 2022 (Blatt 20 f. der Gerichtsakte) herleiten lässt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der E-Mail ein dahingehendes Verständnis bei entsprechender Auslegung (vgl. §§ 133, 157 BGB analog) nicht entnehmen lässt und etwas anderes insbesondere nicht daraus folgt, dass in der E-Mail auch Reservedienst Leistende erwähnt werden, die sich, wie der Kläger, nicht mehr im Einsatz befinden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit dieser E-Mail derart weitreichende - von der Antragsfrist des § 25 Abs. 2 USG losgelöste - Verpflichtungen zur Gewährung von Dienstgeld nach § 14 Satz 1 USG begründen wollte. Soweit sich die E-Mail auf Reservedienst Leistende bezieht, die sich, wie der Kläger, nicht mehr im Einsatz befinden, war naheliegender Weise vielmehr beabsichtigt, diejenigen Reservedienst Leistenden zu informieren, bei denen die Antragsfrist des § 25 Abs. 2 USG noch nicht abgelaufen war bzw. die ohne Forderungsnachweis fristwahrend einen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Dass die E-Mail auch an den Kläger gerichtet war, obwohl bei ihm die Antragsfrist des § 25 Abs. 2 USG im Hinblick auf seinen Auslandseinsatz in Afghanistan bereits abgelaufen war, führt, anders als das Zulassungsvorbringen meint, zu keiner anderen Bewertung. Dies hatte erkennbar verwaltungspraktische Gründe und mag darüber hinaus ggf. dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass die Antragsfrist des § 25 Abs. 2 USG zu diesem Zeitpunkt bezogen auf andere vom Kläger geleistete Reservistendienste noch nicht abgelaufen war. Gegen die Annahme, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sich mit der E-Mail vom 11. Februar 2022 wirksam dazu verpflichtet hat, unabhängig von der Antragsfrist des § 25 Abs. 2 USG Dienstgeld nach § 14 Satz 1 USG zu gewähren, spricht schließlich auch, dass diese (einfache) E-Mail nicht die für eine wirksame Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG erforderliche Schriftform wahrt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.1.2005 - 2 PA 108/05 -, juris Rn. 5).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).