Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.08.2017, Az.: 2 NB 247/16

Beispielstudienplan; Curriculanteil; Curricularwert; Dienstleistungsexport; Teilstudienplatz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.08.2017
Aktenzeichen
2 NB 247/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.10.2016 - AZ: 8 C 397/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Kapazitätsermittlung im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2016/2017.

2. Zur Zulässigkeit des Ansatzes des Pauschalwerts von 0,8666 aus dem Beispielstudienplan Zahnmedizin für den Dienstleistungsexport der Vorklinik.

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die sie betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 26. Oktober 2016 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten ihres jeweiligen Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Durch Beschlüsse vom 26. Oktober 2016, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester auf einem Voll- und hilfsweise auf einem Teilstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 zuzulassen.

Dabei ist das Verwaltungsgericht für das 1. Fachsemester von einer Aufnahmekapazität von 143 Voll- und 58 Teilstudienplätzen ausgegangen; dies entspricht den Festsetzungen in der ZZ-VO 2016/2017 vom 23. Juni 2016 (Nds. GVBl. 2016 S. 117). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass bei der Antragsgegnerin 143 Vollstudienplätze besetzt würden (S. 26 d. amtl. Entscheidungsabdrucks); außerdem habe die Antragsgegnerin versichert, mindestens 58 Teilstudienplätze zu besetzen (S. 46 d. amtl. Entscheidungsabdrucks), so dass es für das erste Fachsemester insgesamt keine Studienplätze vergeben hat. Die Antragsteller verfolgen ihr Ziel der vorläufigen Zulassung ihren erstinstanzlichen Anträgen entsprechend mit ihren Beschwerden weiter.

Die Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. Unter Berücksichtigung der von ihnen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmen, sind im 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2016/2017 weder weitere Vollstudienplätze noch weitere Teilstudienplätze vorhanden.

A.

Dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2016/2017 die Aufnahmekapazität für Vollstudienplätze im ersten Fachsemester die festgesetzte Anzahl von 143 Vollstudienplätzen überstieg (dazu unter I.); diese Anzahl an Studienplätzen hat die Antragsgegnerin besetzt (dazu unter II.).

I.

Soweit sich die Antragsteller gegen die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 KapVO - vor allem gegen die Verfassungsmäßigkeit des Parameters 15,5 % - wenden, nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 14. September 2016 - 2 NB 331/15 -, juris, und verweist zugleich auf seine dort in Bezug genommenen Urteile. Der von den Antragstellern genannte Beschluss des VerfGH Berlin (vom 15. Januar 2014 - VerfGH 109/13 -, juris) hat der Senat bereits in jenen Entscheidungen gewürdigt. Durchgreifende neue Argumente tragen die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung nicht vor.

II.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung unter Vorlage einer den Anforderungen des Senats entsprechenden Belegungsliste (vgl. zuletzt Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 - juris) dargelegt, dass im ersten Fachsemester 144 Vollstudienplätze besetzt waren.

Zu Recht weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Zielrichtung des Beschwerdeangriffs der Antragsteller, soweit er sich auf die Belegung der Studienplätze bezieht, unklar ist. Die Antragsteller machen geltend, dass auf Vollstudienplätzen des ersten Fachsemesters zugelassene Studierende, die bereits das Physikum absolviert hätten, im ersten Fachsemester nicht als kapazitätsdeckend gezählt werden dürften. Mit den damit im Zusammenhang stehenden Fragen hat sich der Senat indessen in verschiedenen Entscheidungen bereits umfassend auseinandergesetzt (vgl. nur Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris). Dem setzen die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegen; ihre Ausführungen gehen nicht auf die grundlegende Argumentation des Senat ein, wonach es für die Frage einer kapazitätswirksamen Studienplatzbelegung bei einer durch die Stiftung für Hochschulzulassung erteilten Zulassung auf einem Vollstudienplatz des ersten Fachsemesters nicht darauf ankommt, ob der Studierende tatsächlich Ausbildungskapazitäten in Anspruch nimmt.

In der Sache zielt der Vortrag der Antragsteller allenfalls darauf ab, ob aufgrund eines solchen Sachverhalts freie Teilstudienplatzkapazitäten zur Verfügung stehen (vgl. hierzu Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris, m.w.N.). Dies hat der Senat indessen in dem vorgenannten Urteil verneint. Er hat insbesondere ausgeführt:

„An dieser Schlussfolgerung hält der Senat aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr fest. Zunächst hat sich herausgestellt, dass zahlreiche Konstellationen von nicht zu vernachlässigendem Gewicht denkbar sind, in denen Lehrleistungen von den Studierenden, die bereits das Physikum erworben haben, (gleichwohl) in Anspruch genommen werden, also keine Nachfrageentlastung eintritt. In verschiedenen Fällen haben Studierende, die ihr Physikum bereits vor einem längeren Zeitraum bei der Beklagten absolviert hatten, einen Vollstudienplatz erhalten. In diesem Fall liegt es nahe, dass die Studierenden von ihrem Recht Gebrauch machen, aufgrund ihrer Zulassung im ersten Fachsemester durch die Stiftung für Hochschulzulassung Lehrleistungen der Vorklinik zur Auffrischung ihres Wissens in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt, wenn das Physikum aufgrund eines fremdsprachigen Studiums im Ausland oder an einer anderen Universität (Teilstudienplatz an der Universität Marburg oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung an einer anderen Universität) erworben wird. Die Beklagte hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, es sei ohnehin in dem Fall, dass ein Studierender aufgrund fehlender Kapazität im ersten klinischen Semester nicht hochgestuft werden könne, jedenfalls nicht fernliegend, dass er die Wartezeit mit einem Besuch der Lehrveranstaltungen überbrücke. Des Weiteren hat die Beklagte nicht in sämtlichen Fällen die Möglichkeit festzustellen, dass ein zugelassener Studierender bereits über das Physikum verfügt. Hat er diese Prüfung nicht aufgrund eines bei ihr absolvierten Studiums abgelegt, ist sie darauf angewiesen, dass ihr dieser Sachverhalt von dem Studierenden, etwa anlässlich eines Hochstufungsantrags, mitgeteilt wird. Selbst wenn man in diesen Fällen von einer relevanten Nachfrageentlastung ausginge, wäre diese also nicht ohne Anschauung der konkreten Studienwirklichkeit stets und ohne weiteres erkennbar. Auch die Schlussfolgerung, dass es sich regelmäßig nicht um bloße freie „Semesterplätze“ handele, wenn ein Studierender, der auf einem Teilstudienplatz das Physikum bereits bestanden habe, sodann einen Vollstudienplatz für das erste Semester erhalte, lässt sich so nicht aufrecht erhalten. Ist es nämlich Ziel des Studierenden, sein Studium im 1. klinischen Semester fortzusetzen, wird er seine Hochstufung beantragen bzw. sich an anderen Hochschulen für dieses Semester bewerben. Es liegt nahe, dass auf diese Weise eine Reihe von Studienplätzen im Laufe des vorklinischen Studiums frei werden - mit der Folge, dass der Studierende die Vorklinik eben nicht ein weiteres Mal komplett durchläuft, ohne Lehrleistungen in Anspruch zu nehmen, sondern sich der von den Studienplatzbewerbern beanstandete Sachverhalt des Blockierens eines Vollstudienplatzes bei Nichtinanspruchnahme von Lehrleistungen vorher erledigt. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat bei den hier problematisierten Fällen nicht mehr die Parallele zu den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem o.g. Urteil entschiedenen Fällen der Doppelstudenten, sondern allenfalls zu den Fällen der Zweitstudenten. Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zur kapazitären Berücksichtigung der Zweitstudenten (v. 23.12.1985 - 7 B 104.85 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 26) für zweifelhaft gehalten hat, ob Verfassungsrecht fordere, bei der Kapazitätsermittlung eine Verminderung des Ausbildungsaufwandes für Zweitstudenten zu berücksichtigen. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Beschl. v. 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 -, juris) hat eine verfassungsrechtliche Verpflichtung der kapazitären Berücksichtigung von Zweitstudierenden ausdrücklich verneint. Hinzu treten folgende Gesichtspunkte: Der Verordnungsgeber hat für den vorgenannten Sachverhalt nicht nur keinen denkbaren Anknüpfungspunkt in der Kapazitätsberechnung geschaffen (bei den Doppel- und Zweitstudenten wäre dies die anzusetzende Studierendenzahl bei der Berechnung des Dienstleistungsexports), sondern rechtliche Regelungen vorgesehen, die diese Problematik zwar aufwerfen, aber nicht auflösen. Er hat mit anderen Worten offenbar in Kauf genommen, dass Studierende, die bereits auf einem Teilstudienplatz weitgehend Leistungsnachweise oder sogar das Physikum erworben haben, ein weiteres Mal Studienplatzkapazitäten der Vorklinik im gleichen Maße wie ein erstmals zugelassener Studierender verbrauchen. Nach der Systematik der VergabeVO Stiftung kann (und soll) sich derjenige, der einen Teilstudienplatz erhält, weiter im Wege erneuter Bewerbungen bei Hochschulstart um einen Vollstudienplatz für das 1. Semester bemühen. Denn das Teilstudium gilt im Vergleich zum Vollstudium als aliud, wie die Regelungen der §§ 22 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, 4 Abs. 3 Satz 1 VergabeVO Stiftung zeigen. Außerdem wird - nach Auskunft von Hochschulstart unter www.hochschulstart.de/index.php?id=hilfe230, abgerufen am 22. April 2016 - entgegen § 14 Abs. 6 VergabeVO Stiftung die Absolvierung eines Teilstudiums als Wartezeit auf das Vollstudium angerechnet. Die Hochschule hat es - kommt es zu einer Zulassung eines solchen Bewerbers auf einem Vollstudienplatz des ersten Semesters - nicht in der Hand, solche Studierenden ohne Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Antrag auf Höherstufung, Nachweis der fachlichen Voraussetzungen und vorhandene Kapazität im gewünschten Semester) hochzustufen (vgl. hierzu auch bereits Senatsbeschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris). In § 6 Abs. 1 NHZG war dem Sachverhalt, dass sich Studierende in höhere Semester der Beklagten bewerben, die bereits zuvor einen Teilstudienplatz bei ihr eingenommen hatten, zudem bis zum 1. Januar 2016 keine besondere Priorität eingeräumt; nunmehr sieht § 6 Abs. 1 Nr. 2 a) NHZG vor, dass Studierende, die im gleichen Studiengang im zentralen Vergabeverfahren für einen Vollstudienplatz zugelassen sind und bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren, in zweiter Priorität berücksichtigt werden.“

Mit dieser Argumentation setzen sich die Antragsteller nicht auseinander, sondern greifen nur einen Nebenaspekt heraus, wenn sie ausführen, der Antragsgegnerin sei aufgrund ihrer Verfahrensgestaltung sehr wohl bekannt, welche Studienplatzbewerber bereits über das Physikum verfügten. Dass die Antragsgegnerin solche Studierende (überhaupt) nicht in das erste Semester immatrikuliert, ergibt sich aus den Ausführungen der Antragsteller zur Online-Immatrikulation nicht. Der Senat sieht im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin auf ihren Belegungslisten Studierende als immatrikuliert ausweist, die tatsächlich nicht immatrikuliert sind.

B.

Freie Teilstudienplätze stehen für die Antragsteller ebenfalls nicht zur Verfügung.

1. Soweit die Antragsteller den von der Antragsgegnerin angesetzten Wert für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin beanstanden, greift ihr Beschwerdevorbringen nicht durch.

Die Antragsteller machen geltend, es sei der Antragsgegnerin verwehrt, in ihrer Kapazitätsberechnung für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin den dem Beispielstudienplan Zahnmedizin entnommenen Wert von 0,8666 einzusetzen, weil die Antragsgegnerin tatsächlich deutlich weniger Lehrleistungen in diesen Studiengang exportiere. Dies ergebe sich aus dem Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2016/2017. Daraus sei ersichtlich, dass Veranstaltungen teilweise mit weniger Semesterwochenstunden durchgeführt würden als im Beispielstudienplan vorgesehen; andere Veranstaltungen seien im Vorlesungsverzeichnis gar nicht aufgeführt. Zwar habe der Senat entschieden, dass im Studiengang Zahnmedizin eine Begründung für die Ermittlung des Eigenanteils (CAp) nicht erforderlich sei, wenn für diesen der Wert des Beispielstudienplans festgesetzt werde und dass im Studiengang Humanmedizin ein pauschaler Rückgriff auf den für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin vorgesehenen Wert auch dann zulässig sei, wenn der Curricularnormwert im Studiengang Zahnmedizin tatsächlich überschritten werde (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 18. Juli 2016 - 2 NB 336/15 - u. v. 15.4.2014 - 2 NB 103/13 -, beide in juris). Dass für den (hier geltend gemachten) Fall einer Unterschreitung des im Beispielstudienplan vorgesehenen Fremdanteils und damit eines geringeren Dienstleistungsexports aus der Vorklinik in die Zahnmedizin ein Rückgriff auf den Wert des Beispielstudienplans zulässig sei, ergebe sich aus der Rechtsprechung des Senats aber gerade nicht. Der Senat habe vielmehr anlässlich der Prüfung des Dienstleistungsexports in den Studiengang Molekulare Medizin (Anm.: im o.g. Beschluss vom 15. April 2014) hervorgehoben: „Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht einer proportionalen Kürzung eine normative Vorgabe des Dienstleistungsexports der Vorklinik in den Studiengang der Molekularen Medizin durch die Studienordnung nicht entgegen. Unbeschadet dessen, dass es an einer ausdrücklichen Festsetzung des Lehraufwandes der Vorklinik in der Studienordnung fehlt, gilt Folgendes: Erbringt die Antragsgegnerin einerseits in der Studienordnung vorgesehene Leistungen aufgrund geänderter Gegebenheiten - wie etwa Anteile an den Wahlmodulen - im fraglichen Semester planmäßig nicht (mehr), so kann sie keinen fiktiven Anteil als Dienstleistungsexport zu Lasten der Kapazität der Vorklinik ansetzen.“

Die Antragsgegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, ein Abgleich des tatsächlich geleisteten Dienstleistungsexports mit dem normativ vorgegebenen Wert des Beispielstudienplans sei nicht erforderlich. Der Senat habe den Einsatz dieses Wertes in ständiger Rechtsprechung gebilligt. Unabhängig davon exportiere die Vorklinik tatsächlich deutlich mehr Dienstleistungen in den Studiengang Zahnmedizin, als es dem Curricularanteil von 0,8666 entspreche. Auf das Vorlesungsverzeichnis des Wintersemesters 2016/2017 könne nicht abgestellt werden. Zur näheren Erläuterung hat die Antragsgegnerin als Anlage BG3 zu ihrer Beschwerdeerwiderung vom 17. März 2017 die dienstliche Erklärung des stellvertretenden Studiendekans Prof. Dr. D. gleichen Datums vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin darauf, dass das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Dienstleistungsexports zu Unrecht den Schwund berücksichtigt habe.

Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass es für die Kapazitätsberechnung des Dienstleistungsexports der Vorklinik im Studienjahr 2016/2017 nicht entscheidend darauf ankommt, welche Veranstaltungen sich im Vorlesungsverzeichnis des Wintersemesters 2016/2017 wiederfinden. Abgesehen davon, dass maßgeblich der Zeitpunkt der Erstellung der Kapazitätsberechnung ist (vgl. § 5 KapVO) und es damit auf die nach den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Umständen für den Berechnungszeitraum erwarteten Dienstleistungen ankommt, kontrolliert der Senat nach seiner Rechtsprechung lediglich - wie die Antragsteller selbst hervorgehoben haben -, ob die Antragsgegnerin in der Studienordnung vorgesehene Leistungen aufgrund geänderter tatsächlicher Gegebenheiten im fraglichen Semester planmäßig nicht (mehr) erbringt. Wenn im Berechnungszeitraum Veranstaltungen nicht oder nicht in dem vorgesehen Umfang durchgeführt wurden, und sie sich aufgrund dessen vorübergehend nicht im Vorlesungsverzeichnis wiederfinden, kann das vor allem auch auf individuellen Besonderheiten beruhen; dies schließt aber eine Berücksichtigung im Curricularanteil gerade nicht zwingend aus (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012 - 3 Nc 44/11 -, juris). Im Übrigen weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass das Vorlesungsverzeichnis keine von ihr autorisierte oder verbindliche vollständige Aufstellung enthält (vgl. hierzu auch Senatsbeschl. v. 29.6.2004 - 2 NB 859/04 -, juris: „unverbindlicher Charakter“). Ob es zu weiteren Nachforschungen führen kann, wenn das Vorlesungsverzeichnis über einen längeren Zeitraum nicht mit den tatsächlich geltend gemachten Dienstleistungsexporten übereinstimmt, kann hier offen bleiben.

Dass die Antragsgegnerin im Berechnungszeitraum planmäßig Dienstleistungen nur in einem Umfang in die Zahnmedizin exportiert hat, der den Curricularanteil von 0,8666 in einem für die Kapazitätsberechung erheblichem Maße unterschreitet, was die Antragsgegnerin - anders, als sie meint - nach derzeitiger Einschätzung des Senats im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports durchaus berücksichtigen müsste, lässt sich nicht feststellen.

Dabei stellt der Senat die Angaben des Prof. Dr. D. in seiner dienstlichen Erklärung vom 17. März 2017 zum Umfang der von der Vorklinik durchgeführten Lehrveranstaltungen nicht in Frage. Die von den Antragstellern verlangten weiteren Darlegungen und eine besondere Glaubhaftmachung der dortigen Ausführungen sind nicht geboten. Einen solchen weiteren Erläuterungs- und Plausibilisierungsbedarf leiten die Antragsteller zuvorderst aus einem Vergleich mit dem Vorlesungsverzeichnis her; die Angaben zu den entsprechenden Lehrveranstaltungen in der Studienordnung Humanmedizin und in der dienstlichen Erklärung lassen sich demgegenüber - was die jeweilige Gesamtzahl der Semesterwochenstunden anbelangt - im Wesentlichen in Einklang bringen. Das Vorlesungsverzeichnis bietet hingegen - wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt - allein keine taugliche Vergleichsgrundlage. Ebenso ist es kein Indiz für eine Unrichtigkeit der Angaben in der dienstlichen Erklärung, dass die im Beispielstudienplan vorgesehenen SWS der einzelnen Lehrveranstaltungen in der Praxis bei der Antragsgegnerin nicht exakt abgebildet werden. Dass die Antragsgegnerin in ihre Kapazitätsberechnung den Exportwert des Beispielstudienplans einsetzt, zwingt sie nicht, ihre Veranstaltungen exakt an den dortigen Maßgaben auszurichten. Ihr bleibt es vielmehr unbenommen, die Lehrveranstaltungen individuell zu gestalten, solange eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden sichergestellt ist. Mit anderen Worten: Sie darf bei den Dienstleistungen in die Zahnmedizin durchaus einen größeren Aufwand betreiben, als es einem Curricularanteil von 0,8666 entspricht. Denn dies geht aufgrund der Deckelung (vgl. hierzu: Senatsbeschl. v. 29.6.2004 - 2 NB 859/04 -, juris „Mindestwert“) der an dem Exportwert des Beispielstudienplans orientierten Kapazitätsberechnung nicht zu Lasten der Studierenden. Aus diesem Grund ist es der Antragsgegnerin etwa auch nicht verwehrt, anstelle eines Praktikums (die Kapazität intensiver in Anspruch nehmende) Seminare anzubieten.

Im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die in der dienstlichen Erklärung ausgewiesenen Vorlesungen als Dienstleistungsexport der Vorklinik Berücksichtigung finden können, verweisen die Antragsteller zu Recht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Senats gemeinsame Vorlesungen für Studierende der Zahn- und Humanmedizin als Dienstleistungsexport der Vorklinik in einer Kapazitätsberechnung nur angesetzt werden können, wenn die Antragsgegnerin spiegelbildlich bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinik bei diesen Vorlesungen eine größere Gruppengröße ansetzt (Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris). Da sie dies bei der streitgegenständlichen Kapazitätsberechnung nicht getan hat (sie ist von G=180 ausgegangen), sind die gemeinsamen Vorlesungen in der Anatomie, Biochemie und Physiologie beim Dienstleistungsexport nicht zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Einführungsvorlesung Biochemie neigt der Senat indessen zu einer anderen Bewertung. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass diese Einführungsveranstaltung eng an das Praktikum der Biochemie angebunden ist und sich gleichsam „vor die Klammer gezogen“ mit Inhalten befasst, deren Kenntnis für die Durchführung des Praktikums erforderlich ist. Dementsprechend findet sich eine solche Vorlesung in der CAp-Berechnung für den Studiengang Humanmedizin - anders, als die o.g. Vorlesungen - auch nicht wieder. Letztlich bedarf dies aber keiner Entscheidung. Bezieht man diese Einführungsvorlesung mit ein, ergibt sich aus der dienstlichen Erklärung ein Dienstleistungsexport von 0,8781. Wird die Einführungsvorlesung nicht berücksichtigt, liegt der Wert zwar bei (nur) 0,8615. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung aber zutreffend darauf hingewiesen, dass dies auf das Berechnungsergebnis keine durchgreifenden Auswirkungen habe; dabei hat der Senat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nachvollzogen - dementsprechend auch beim Dienstleistungsexport keinen Schwund berücksichtigt (vgl. hierzu zuletzt Senatsbeschl. v. 20.12.2016 - 2 NB 122/16 -, juris) -, aber dieser Alternativberechnung kapazitätsgünstig den vom Verwaltungsgericht ermittelten - niedrigeren - CAp zugrunde gelegt:

- Dienstleitungsexport Zahnmedizin: 0,8615 x 81 : 2 = 34,8908;
gesamter Dienstleistungsexport: 55,902;
- bereinigtes Lehrangebot = 358,098;
- Lehrangebot Humanmedizin: 395,1695 (716,196:1,6547 x 0,913);
- bei 286,4040 Vollstudienplätzen -> 108,7655 Teilstudienplätze vor Schwund;
- 116,2703 Teilstudienplätze nach Schwund.

2. Das Vorbringen der Antragsteller zur Berechnung der Lehrnachfrage (CAp) führt ebenfalls nicht auf weitere Studienplätze. Die Antragsteller meinen auch hier, dass die (negative) Abweichung der Realität im Berechnungszeitraum von der Curricularberechnung der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei. Insoweit gilt allerdings das zuvor Gesagte; aus dem Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2016/2017 lassen sich schon keine durchgreifenden Zweifel herleiten, dass die Antragsgegnerin die von ihr ausgewiesenen Lehrleistungen planmäßig nicht erbringt. Im Übrigen entspricht der geltend gemachte Lehraufwand den Vorgaben der Studienordnung. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Ausbildung ihrer Studierenden planmäßig nicht danach ausrichtet, sieht der Senat nicht.

3. Soweit die Antragsteller die Vorlage einer Berechnung der personalbezogenen Ausbildungskapazität für die klinische Lehreinheit fordern und geltend machen, die Antragsgegnerin überschreite im Studiengang Humanmedizin den Gesamtcurricularnormwert von 8,2, wobei dies (jedenfalls auch) darauf zurückzuführen sei, dass der Curricularanteil der Vorklinik überhöht sei, verweist der Senat auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 -, vom 25. Februar 2015 - 2 NB 171/14 -, vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 - und vom 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sowie auf seine Urteile vom 7. April 2016 - 2 LB 60/15 u. 324/15 -, sämtl. in juris. Hieran wird auch angesichts des Beschwerdevorbringens der Antragsteller festgehalten; sie haben hierzu keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sie auf den Seiten 7 und 9 (einerseits) und 10 (andererseits) der Beschwerdebegründung unterschiedliche Werte ermitteln, auf die sich der Eigenanteil der Vorklinik nach proportionaler Kürzung belaufen soll.

4. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der vorgelegten, den Anforderungen des Senats entsprechenden Belegungsliste 58 Teilstudienplätze besetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für den zweiten Rechtszug beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).