Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.01.2024, Az.: 13 LA 1/24

Einbürgerungsvoraussetzung der strafrechtlichen Unbescholtenheit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.01.2024
Aktenzeichen
13 LA 1/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 10278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0125.13LA1.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 23.11.2023 - AZ: 6 A 6/23

Amtlicher Leitsatz

Zur Einbürgerungsvoraussetzung der strafrechtlichen Unbescholtenheit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 23. November 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 23. November 2023, mit dieses seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern, und auf Aufhebung des dies ablehnenden und den Kläger zu Kosten in Höhe von 191,75 EUR heranziehenden Bescheids des Beklagten vom 12. Dezember 2022 (Blatt 125 ff. der Beiakte 1) abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

Der von dem Kläger zur Begründung seines Antrags geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).

1. Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe einem Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG zu Unrecht das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG entgegengehalten. Er sei zuletzt am ........ 2014 und damit vor mehr als neuneinhalb Jahren strafrechtlich verurteilt worden. Es habe sich "um typische Straftaten (ge-) handelt, welche im jugendlichen Alter von jungen Männern begangen" würden. Seitdem führe er ein ordentliches Leben und die Sozialprognose sei positiv. Er habe im Bundesgebiet einen Schulabschluss erlangt, lebe seit zehn Jahren in einer stabilen Partnerschaft und sei seit 2020 Vater einer Tochter. Er habe sich auch eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut. Als Gesellschafter und Geschäftsführer von mehreren Firmen beschäftige er insgesamt 210 Mitarbeiter und habe in den letzten Jahren ein Einkommen von jährlich deutlich mehr als 100.000 EUR erzielt. Seine gesamte Familie, die Eltern, seine beiden Geschwister und andere nähere Verwandte seien inzwischen deutsche Staatsbürger. Diese Umstände berücksichtige das Verwaltungsgericht gar nicht, wenn es ausschließlich darauf abstelle, dass strafrechtliche Verurteilungen vorlägen, die nach Auskunft des Bundeszentralregisters frühestens am ....... 2030 tilgungsreif seien, so dass er auch erst ab diesem Zeitpunkt eingebürgert werden könne. Demgegenüber stelle die Kommentierung von Hailbronner/Kau/Gnatzky/Weber (Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, StAG, § 12a Rn. 7) darauf ab, dass außerhalb des für eine Einbürgerung grundsätzlich maßglichen Zeitraums von acht Jahren erfolgte Bestrafungen nicht in gleichem Umfang als integrationsschädlich angesehen werden könnten, wie mehrfache Verurteilungen innerhalb des für die Einbürgerung maßgeblichen Zeitraums von acht Jahren. Hiermit habe sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt.

Diese Einwände begründen nach dem dargestellten Maßstab ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung, einem Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG stehe das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG entgegen (Urt. v. 23.11.2023, S. 4 ff.), nicht.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband voraus, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er demjenigen keinen Anspruch auf Einbürgerung einräumen will, der ein Rechtsgut verletzt hat, das die Bundesrepublik Deutschland als der Staat, in den er eingebürgert werden will, für so wesentlich hält, dass dessen Verletzung mit Strafe bewehrt ist. Das Unbescholtenheitserfordernis dient daher der rechtlichen Reaktion auf eine im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gescheiterte Integration in Staat und Gesellschaft. Bei schuldfähigen Personen ist Kriterium für das Misslingen der Integration allein die schuldangemessene Strafe. Dieser ordnungsrechtliche Zweck des Unbescholtenheitserfordernisses des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG zielt nicht auf die Eindämmung einer Wiederholungsgefahr, sondern darauf die Einbürgerung von Personen zu verhindern, die straffällig geworden sind und bei denen daher nicht von einer erfolgreichen Integration in Staat und Gesellschaft ausgegangen werden kann (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urt. v. 22.2.2018 - BVerwG 1 C 4.17 -, BVerwGE 161, 193, 197 f. - juris Rn. 15 m.w.N.).

Dieses gesetzliche Unbescholtenheitserfordernis wird durch § 12a Abs. 1 StAG modifiziert, wonach bestimmte strafrechtliche Verurteilungen außer Betracht bleiben. Dies sind grundsätzlich die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 StAG), es sei denn der Ausländer wurde wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund wurde im Rahmen des strafgerichtlichen Urteils festgestellt (§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG).

Danach berücksichtigungsfähige Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen Tat begründen ein materielles Einbürgerungshindernis, und zwar solange bis diese aus dem Bundeszentralregister getilgt oder zu tilgen sind. Erst ab Tilgung bzw. Tilgungsreife statuiert § 51 Abs. 1 BZRG ein gesetzliches Verwertungsverbot. Da nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG auch Verurteilungen, die unterhalb der Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG bleiben, zu einer Verlängerung der Tilgungsfrist von vorangegangenen Verurteilungen, die die Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG überschreiten, führen, bleiben letztere bis zum Eintritt der Tilgung bzw. Tilgungsreife einbürgerungsschädlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.6.2014 - BVerwG 10 C 4.14 -, BVerwGE 150, 17, 20 f. - juris Rn. 14 ff.; Urt. v. 20.3.2012 - BVerwG 5 C 5.11 -, BVerwGE 142, 145, 156 - juris Rn. 32; Senatsbeschl. v. 21.10.2014 - 13 LA 110/14 -, V.n.b. S. 5; Senatsurt. v. 13.2.2013 - 13 LC 33/11 -, juris Rn. 52; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.12.2014 - 19 E 1189/14 -, juris Rn. 6; VG Stuttgart, Urt. v. 28.1.2021 - 4 K 1621/20 -, juris Rn. 23; Hailbronner, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, StAG, § 12a Rn. 6). Dies ist - insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit des Einbürgerungsbewerbers, in besonderen Fällen eine vorzeitige Tilgung gemäß § 49 BZRG zu beantragen - auch bei atypischen Fallgestaltungen nicht unangemessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.11.2013 - 1 S 244/13 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab ist es entgegen dem klägerischen Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG mit folgender Begründung verneint hat (Urt. v. 23.11.2023, S. 5 f.): "Die vom Amtsgericht Köln mit Urteilen vom ....... 2011 (160 Tagessätze), ........ 2011 (9 Monate) und ........ 2014 (12 Monate) sowie vom Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom ........ 2012 (6 Monate) verhängte Strafe liegt deutlich über der Bagatellgrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe. Insgesamt (einschließlich der Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg St. Georg zu 25 Tagessätzen) ist der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und drei Monaten verurteilt worden; damit ist die Unbeachtlichkeitsgrenze des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG deutlich überschritten. Laut Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 13.11.2018 werden die für den Kläger im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen bei weiterer Straffreiheit erst am ......... 2030 tilgungsreif. Die im Bundeszentralregister aufgeführten Verurteilungen können auch nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG außer Betracht bleiben. Nach dieser Bestimmung wird, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen den Rahmen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG geringfügig übersteigt, im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Der Kläger wurde u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Dies überschreitet den nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zulässigen Rahmen von drei Monaten um das Vierfache."

Der hiergegen mit dem Zulassungsantrag erhobene Einwand, es bestehe keine Wiederholungsgefahr, ist nach dem dargestellten Maßstab von vorneherein unbeachtlich. Die behauptete Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ist als solche nicht zu leugnen, hat unter Berücksichtigung der aufgezeigten gesetzgeberischen Wertungen gerade wegen der zurückliegenden strafrechtlichen Delinquenz des Klägers aber noch nicht ein solches Maß erreicht, dass er eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beanspruchen könnte.

Der weitere Einwand, die strafrechtlichen Verurteilungen müssten in dem für die Einbürgerung grundsätzlich maßgeblichen Zeitraum von acht Jahren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erfolgt sein, findet im Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG und in dem mit dieser Regelung vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck ersichtlich keine Stütze. Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob die Ausführungen in der vom Kläger benannten Kommentierung (Hailbronner, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, StAG, § 12a Rn. 7: "Fraglich ist, ob die Verurteilungen insgesamt in dem für die Einb. relevanten Zeitraum des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts nach § 10 Abs. 1 begangen sein müssen. Für die Auffassung, wonach die Zusammenrechnung nur Verurteilungen erfasst, die innerhalb des für die Einb. relevanten Aufenthaltszeitraums erfolgt sind, spricht der Zweck der Vorschrift, mehrfache Straffälligkeit unterhalb der Schwelle des Abs. 1 Nr. 2 und 3 der einmaligen gravierenden Straffälligkeit im Hinblick auf die mangelnde Integration gleichzustellen. Außerhalb des für die Einb. maßgeblichen Zeitraums erfolgte Bestrafungen werden, sofern sie nicht ohnedies als verjährt anzusehen sind, nicht im gleichen Umfang als integrationsschädlich angesehen werden können wie mehrfache Verurteilungen innerhalb des für die Einb. relevanten Zeitraums des gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalts.") überhaupt auf die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG und nicht nur - was näher liegt - auf die hier nicht einschlägigen Ausnahmeregelungen in § 12a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StAG bezogen sind.

2. Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe bei der Entscheidung über die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG keine "Ermessensabwägung" getroffen. Richtigerweise hätte es eine Ermessensentscheidung unter Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Einbürgerungsbewerbers treffen und dabei auch alle aufgezeigten, für ihn - den Kläger - sprechenden individuellen Umstände berücksichtigen müssen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege auch eine besondere Härte vor. Zum einen seien mittlerweile alle nahen Verwandten eingebürgert worden und nur er - der Kläger - müsse noch etwa sechs Jahre warten. Zum anderen sei es ihm derzeit nicht möglich, in diverse arabische Länder zu reisen. Insbesondere sei eine Reise in die Türkei bis auf Weiteres nicht möglich, da er gebürtig aus einem Ort in Syrien stamme, wo sich derzeit angeblich Terroristen aufhielten. Er erhalte daher als syrischer Staatsbürger kein Einreisevisum der Türkei.

Auch diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass der Kläger die tatbestandliche Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG nicht erfüllt und dem Beklagten mangels öffentlichen Interesses oder einer besonderen Härte auch kein Ermessen nach § 8 Abs. 2 StAG eröffnet ist, vom Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzung abzusehen (Urt. v. 23.11.2023, S. 6 f.).

Der hiergegen erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe keine "Ermessensabwägung" getroffen, verkennt, dass § 8 Abs. 2 StAG unter den dort genannten Voraussetzungen nur der Einbürgerungsbehörde ein Ermessen eröffnet, das Verwaltungsgericht eine getroffene Ermessensentscheidung nur in dem durch § 114 Satz 1 VwGO gezogenen rechtlichen Rahmen überprüfen darf und das erstinstanzlich entscheidende Gericht bereits die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG für eine Ermessenseröffnung verneint hat.

Auch die Verneinung einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.5.2015 - BVerwG 1 C 23.14 -, BVerwGE 152, 156, 163 f. - juris Rn. 24; Urt. v. 20.3.2012 - BVerwG 5 C 5.11 -, BVerwGE 142, 145, 157 f. - juris Rn. 38 ff.) ist durch das Zulassungsvorbringen ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht ausgesetzt. Schon die wiederholte Straffälligkeit steht nach der Rechtsprechung des Senats der Annahme eines Härtefalls regelmäßig entgegen (vgl. Senatsbeschl. v. 13.1.2021 - 13 LA 350/20 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 13.2.2013 - 13 LC 33/11 -, juris Rn. 51). Der schlichte Umstand, dass andere Familienmitglieder bereits eingebürgert sind, gebietet keine Ausnahme. Gleiches gilt für den Umstand, dass bereits lange zurückliegende strafrechtliche Verurteilungen aufgrund der dargestellten Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes noch nicht getilgt bzw. tilgungsreif sind (vgl. Senatsbeschl. v. 21.10.2014 - 13 LA 110/14 -, V.n.b. S. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.12.2014 - 19 E 1189/14 -, juris Rn. 6). Der verbleibende Umstand, dass Reisen in verschiedene arabische Länder nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein sollen, ist allein unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens schon nicht plausibel, jedenfalls kommt ihm aber kein solches Gewicht zu, dass er nicht nur eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG, sondern auch eine Reduzierung eines dann eröffneten Absehensermessens auf Null begründen könnte.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).