Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.08.2017, Az.: 13 LA 164/17

Duldungsanordnung; Durchleitung; Hochbehälter

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.08.2017
Aktenzeichen
13 LA 164/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.05.2017 - AZ: 4 A 296/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Anlagen dienen nur dann dem Durchleiten von Wasser im Sinne des § 93 Satz 1 WHG, wenn sie der Durchleitung funktional zugeordnet sind und nach Eigenart und Einsatzform durch diesen Verwendungszweck geprägt sind. Es genügt nicht, dass die Anlage dem Wassertransport oder gar der Wasserversorgung nur in allgemeiner Weise zweckmäßig, hilfreich oder förderlich ist.

2. Ein Hochbehälter, der maßgeblich auch der Zwischenlagerung von Wasser dient, ist keine Anlage im Sinne des § 93 Satz 1 WHG.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer (Einzelrichter) - vom 12. Mai 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 12.3.2008 - 2 BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach juris). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.

1. Der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils können nur dann bestehen, wenn gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris). Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124a Rn. 82).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen zum Erlass einer Duldungsverfügung nach § 93 WHG verneint. Nach § 93 Satz 1 WHG kann die zuständige Behörde Eigentümer von Grundstücken verpflichten, das Durchleiten von Wasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Wasserversorgung erforderlich ist. Dies gilt nach § 93 Satz 2 i. V. m. § 92 Satz 2 WHG nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist. Dass die zu duldenden Maßnahmen bereits vorgenommen worden sind, steht einer Anordnung nach § 93 WHG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.2.2007 - 7 B 8/07 -, juris Rn. 16; VGH Mannheim, Beschl. v. 9.3.2010 - 3 S 1537/08 -, juris Rn. 7 m. w. N.; Reinhardt/Czychowski, WHG, 11. Aufl. 2014, § 93 Rn. 3).

Im vorliegenden Fall handelt es sich aber tatbestandlich bereits nicht um das Durchleiten von Wasser. Das Durchleiten von Wasser durch Grundstücke kann technisch auf unterschiedliche Weise erfolgen, etwa mittels geschlossener Leitungen, auch in Gestalt von Druckrohrleitungen (z.B. bei Querung von Gewässern), oder über offene Gräben bzw. Gerinne. Gesetzlich nicht weiter eingeschränkt sind auch der mögliche Standort und die Höhenlage des Leitungsbauwerks, so dass nicht nur unterirdisch verlegte Rohre oder Schläuche in Betracht kommen, sondern ebenso auf der Geländeoberfläche bzw. im Luftraum darüber verlaufende Leitungen und Gerinne. Der Begriff des (Hin-) “Durchleitens“ verlangt in jedem Fall, dass das Wasser dem betroffenen Grundstück nicht bloß zugeführt, sondern ohne eine Zwischenlagerung oder -behandlung im Rahmen einen fortwährenden Fließ- und Pumpvorgangs in unveränderter Form und Menge an anderer Stelle wieder herausgeleitet wird. Dabei muss der Flüssigkeitsstrom nicht fortwährend aufrechterhalten bleiben; er kann sich auch von vornherein auf bestimmte Zeiten oder Bedarfslagen beschränken (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 93 Rn. 25, Loseblatt, Stand September 2012).

Auf der Grundlage von § 93 Satz 1 WHG können Eigentümer von Grundstücken nicht nur zur Duldung des Durchleitens von Wasser, sondern auch zur Duldung der Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen verpflichtet werden. Dies umfasst die Duldung der Errichtung und Unterhaltung der für die Durchleitung notwendigen technischen und baulichen Einrichtungen, zu denen beispielsweise Pumpen, Filter, Kontrollschächte, Mess- und Überwachungseinrichtungen, Entlüftungsschächte sowie Stromkabel und Steuerkabel, die der Steuerung von Wassergewinnungs- und Aufbereitungsanlagen dienen, gehören können. Im Hinblick darauf, dass eine Anlage der Durchleitung „dienen“ muss, bedarf es einer funktionalen Zuordnung zur Durchleitung und einer Prägung nach Eigenart und Einsatzform durch den Verwendungszweck. Insofern genügt es nicht, wenn die Anlage auf dem betroffenen Grundstück lediglich in allgemeiner Weise zweckmäßig, hilfreich oder förderlich ist (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 93 WHG Rn. 24, Loseblatt, Stand April 2014 m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund scheitert die Einordnung des vorhandenen Hochbehälters als Anlage zur Durchleitung des Wassers bereits an dessen Zweckbestimmung. Denn dieser dient nicht allein der Durchleitung des Wassers und der Erhaltung konstanter Druckverhältnisse, sondern mit mindestens gleicher Wertigkeit der Zwischenlagerung des Wassers, um auf diesem Wege eine bedarfsgerechte Versorgung der angeschlossenen Nutzer zu gewährleisten. Gerade die Funktion als Reservoir bestimmt dabei die Dimensionierung und damit das Maß der Inanspruchnahme eines Grundstücks durch einen Hochbehälter. Er geht damit deutlich etwa über die Installation betriebsnotwendiger Pumpen hinaus. Einem Hochbehälter kommt daher sowohl von seiner Zweckbestimmung als auch von seinen Ausmaßen her ein gegenüber den zur schlichten Durchleitung des Wassers dienenden Anlagen eigenständiges Gewicht zu. Hinzu kommt, dass dem Hochbehälter im vorliegenden Fall eine Wasseraufbereitungsanlage vorgeschaltet ist, die Anlage mithin nicht nur dem Transport und der Speicherung, sondern zusätzlich auch der Behandlung des Trinkwassers dient. Damit entfernt sich die Anlage noch weiter von dem durch die Möglichkeit einer Duldungsverfügung nach § 93 WHG als wasserrechtlichem Notwegerecht (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, a. a. O, Rn. 5) abgesicherten Zweck des Wassertransports.

Selbst wenn man den Hochbehälter aber als der Durchleitung dienende Anlage ansehen wollte, bedürfte es einer eigenständigen Prüfung, ob diese Zusatzeinrichtung ihren Standort gerade auf dem in Anspruch genommenen Grundstück haben muss (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, a. a. O., Rn. 28). Dafür fehlt in der Zulassungsbegründung jeder Vortrag. Vielmehr geht aus den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, S. 7) hervor, dass die entsprechende Anlage auch an anderen, ebenso geeigneten Standorten errichtet und betrieben werden könnte. Allein der Umstand, dass das Wasserversorgungssystem derzeit möglicherweise auf den aktuellen Standort des Hochbehälters ausgerichtet ist, wozu in Zulassungsbegründung allerdings jegliches Vorbringen fehlt, rechtfertigt in diesem Zusammenhang (anders möglicherweise im Rahmen des Kostenvergleichs, vgl. Siedler/Zeitler/Dahme, a. a. O., Rn. 66 m. w. N.) keine andere Betrachtungsweise. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, den gewählten Standort des Hochbehälters durch eine dingliche Sicherung gegen die vorhersehbare Möglichkeit eines späteren Eigentümerwechsels abzusichern.

Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Umgehungsleitungen. Diese dienen lediglich zur Umgehung des Hochbehälters bei dessen Sperrung etwa im Falle von Wartungsarbeiten. Sie erfüllen mithin keine gegenüber der Zweckbestimmung des Hochbehälters eigenständige Aufgabe und teilen daher dessen rechtliches Schicksal.

Auf die im angefochtenen Urteil und in der Zulassungsbegründung thematisierte Frage eines erheblichen Mehraufwands bei der Durchführung einer Alternativlösung (§ 93 Satz 2 i. V. m. § 92 Satz 2 WHG) kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an. Ohnehin wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, eine Alternativberechnung vorzulegen und auf diese Weise einen unverhältnismäßigen Mehraufwand zu belegen (vgl. zu den Grundsätzen: Siedler/Zeitler/Dahme, a. a. O., Rn. 66 f. m. w. N. zum Meinungsstand). Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Hinweis auf die angebliche Unangemessenheit des für den vorgeschlagenen Grundstückskauf anfallenden Kaufpreises von 5.050 € reicht insoweit nicht aus, da nicht erkennbar ist, welchen alternativen Kosten dieser Preis entgegengesetzt werden soll.

2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie mit einem Schwierigkeitsgrad verbunden ist, der signifikant über dem Durchschnitt vergleichbarer verwaltungsgerichtlicher Fälle liegt. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, konkret zu benennen, und es ist anzugeben, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Zwar dürfen insoweit die Darlegungserfordernisse nicht überspannt werden, weil sich ein nicht auf das jeweilige Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand Erkenntnisse über das in vergleichbaren Streitverfahren übliche Maß an Komplexität nicht beschaffen kann, während sie dem angerufenen Gericht ohne weiteres zugänglich sind (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 17). Andererseits reicht aber eine nochmalige Darstellung der Argumente nicht aus, die bereits zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vorgebracht worden sind, eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO indes gerade nicht zur Folge haben.

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers nicht. Er begründet das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten mit dem Fehlen einer höchst- oder obergerichtlichen Entscheidung zu der Frage, ob ein Hochbehälter unter § 93 WHG fällt. Dies reicht indes zur Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nicht aus. Eine Rechtfrage ist nicht allein deshalb besonders schwierig, weil sie noch von keinem anderen Gericht vorentschieden worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich ohne weiteres durch Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Schrifttum entscheiden lässt. Das ist hier der Fall.

3. Der vom Kläger weiterhin geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich wäre und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.

Diesen Anforderungen genügt die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Wasserhochbehälter unter den Tatbestand des § 93 WHG fällt, nicht. Sie lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers anhand der maßgeblichen rechtlichen Bestimmung des § 93 WHG unter Heranziehung der vorhandenen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur ohne weiteres durch Auslegung der Norm beantworten. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es dazu nicht. Allein der Umstand, dass sich ein vergleichbarer Fall jederzeit wiederholen kann, reicht zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

4. Auch ein die Zulassung der Berufung begründender Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht erkennbar. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 Satz 1 WHG für eine Duldungsverfügung nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bestanden, war eine weitere Aufklärung zu der Frage eines erheblichen Mehraufwands bei der Durchführung einer Alternativlösung im Sinne des § 93 Satz 2 i. V. m. § 92 Satz 2 WHG nicht erforderlich. Die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts („Ergänzend bleibt jedoch anzumerken,…“) auf S. 7 des Urteilsabdrucks stellen nur eine Hilfsbegründung dar. Vor diesem Hintergrund hätte insbesondere die Einholung eines weiteren Gutachtens zu den Grundstückswerten nur zu einer weiteren unnötigen Steigerung der Verfahrenskosten zu Lasten der Mitglieder des klagenden Wasserverbandes geführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind nicht erstattungsfähig, da dieser sich in diesem Verfahrensabschnitt mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).