Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.05.2016, Az.: 8 LA 40/16

Verhängung einer Wohnsitzauflage bei einer mangelnden selbstständigen Lebensunterhaltssicherung gegenüber Ausländern mit einer Behinderung; Verhinderung der überproportionalen fiskalische Belastung einzelner Länder und Kommunen durch ausländische Empfänger sozialer Leistungen mittels einer regionalen Bindung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.05.2016
Aktenzeichen
8 LA 40/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 17299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2016:0517.8LA40.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 08.02.2016 - AZ: 5 A 264/14

Fundstellen

  • AUAS 2016, 143-144
  • DÖV 2016, 699-700
  • NVwZ-RR 2016, 6
  • NVwZ-RR 2016, 717
  • ZAR 2016, 354

Amtlicher Leitsatz

Wohnsitzauflage wegen mangelnder Lebensunterhaltssicherung eines Ausländers mit Behinderung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.

Wird die einem Ausländer mit einer Behinderung erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wegen mangelnder selbstständiger Lebensunterhaltssicherung auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen, verstößt dies regelmäßig weder gegen das grundgesetzliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG noch gegen Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention.

Tenor:

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 8. Februar 2016 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungszulassungsverfahren werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die ihr Berufungszulassungsverfahren betreffenden Kosten mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Außergerichtliche Kosten der Prozesskostenhilfeverfahren werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für jedes der Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen wohnsitzbeschränkende Auflagen zu ihren Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen.

2

Der 1950 geborene Kläger im Verfahren 8 LA 40/16 und seine Ehefrau, die 1957 geborene Klägerin im Verfahren 8 LA 41/16, stammen aus dem Kosovo. Sie gehören nach ihren eigenen Angaben der ethnischen Minderheit der Roma an. Sie reisten 1979, 1987 und zuletzt 1992 mit mehreren gemeinsamen Kindern in das Bundesgebiet ein und leben seitdem hier. Ihr Sohn, der Kläger im Verfahren 8 LA 42/16, wurde 1999 im Bundesgebiet geboren.

3

Die Kläger führten zunächst erfolglos asyl- und aufenthaltsrechtliche Verfahren durch, bis ihnen im Dezember 2013 humanitäre Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wurden. Anlass war eine amtsärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt des Beklagten im April 2013, nach der die Kläger der Verfahren 8 LA 40/16 und 8 LA 41/16 dauerhaft nicht reisefähig sind. Die Aufenthaltserlaubnisse wurden mit der Nebenbestimmung "Wohnsitznahme ist auf den Landkreis Emsland ohne die Stadt Lingen (Ems) beschränkt" (Wohnsitzauflage) versehen.

4

Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen haben die Kläger die Aufhebung der Wohnsitzauflagen, hilfsweise die Ersetzung durch eine Wohnsitzauflage für die Region Hannover, begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts.

II.

5

Die Anträge auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (1.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) und des Verfahrensmangels (3.) sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

6

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, NdsRPfl. 2015, 244, 245; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl., § 124a Rn. 80 jeweils mit weiteren Nachweisen).

7

Die Kläger wenden gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidungen ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Wohnsitzauflagen als rechtmäßig angesehen. Die Wohnsitzauflage stelle eine verbotene Diskriminierung wegen einer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar und verstoße gegen das Gebot nach Art. 19 Buchst. a der UN-Behindertenrechtskonvention, behinderten Menschen gleichberechtigt die Wahl ihres Aufenthaltsortes zu ermöglichen. Die UN-Behindertenrechtskonvention begründe subjektive Ansprüche. Dies ergebe sich zwangsläufig schon aus der Individualbeschwerde, wie sie durch das auch von Deutschland ratifizierte Fakultativprotokoll zur UN-Behindertenrechtskonvention eingeführt worden sei. Als Auslegungshilfe bestimme die UN-Behindertenrechtskonvention zudem Inhalt und Reichweite der Grundrechte. Jedenfalls in Verbindung mit diesen ergäben sich daher subjektive Ansprüche. Mithin sei eine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund des Merkmals der Behinderung verboten. Auch Rechtsbegriffe dürften nicht so ausgelegt werden, dass die sich danach ergebenden Voraussetzungen wegen einer Behinderung praktisch nicht erfüllt werden könnten. Die Wohnsitzauflagen führten hingegen zu einer solchen verbotenen Diskriminierung wegen einer Behinderung. Denn die Ausübung des Ermessens nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG knüpfe direkt an die mangelnde Lebensunterhaltssicherung an. Menschen mit Behinderungen seien aber regelmäßig, wenn auch in unterschiedlichem Umfang in der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Gerade deshalb habe der Gesetzgeber diverse Regelungen zum Arbeits- und Kündigungsschutz geschaffen. Auch die UN-Behindertenrechtskonvention gehe davon aus, dass Menschen mit Behinderungen verschärft von Armut betroffen seien. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass Behinderungen und Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit oft zusammen aufträten. So liege es auch hier. Der Kläger im Verfahren 8 LA 40/16 sei schwerbehindert. Er leide an einer Kinderlähmung und sei auf Gehhilfen, wie Krücken und Rollator, angewiesen. Er habe zudem das Rentenalter bereits erreicht. Die Klägerin im Verfahren 8 LA 41/16 sei schwerbehindert, gravierend erkrankt und erwerbsunfähig.

8

Diese Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

9

Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage (Wohnsitzauflage), die selbstständig anfechtbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.2013 - BVerwG 1 C 7.12 -, BVerwGE 145, 305, 307), versehen werden (vgl. anders etwa zu wohnsitzbeschränkenden Auflagen für Asylberechtigte: Urt. v. 15.1.2013, a.a.O., S. 311; anerkannte Flüchtlinge: BVerwG, Urt. v. 15.1.2008 - BVerwG 1 C 17.07 -, BVerwGE 130, 148, 151 f. und subsidiär Schutzberechtigte: EuGH, Urt. v. 1.3.2016 - C-443/14 u.a. -, NVwZ 2016, 445 [EuGH 01.03.2016 - C-443/14; C-444/14]). Die Betätigung des Ermessens durch die zuständige Behörde ist nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und von dem Ermessen in eine dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Ausländerbehörde auf generelle Regelungen in Verwaltungsvorschriften bezieht, wie sie sich für die Erteilung einer Wohnsitzauflage in Nrn. 12.2.5.2.1 und 12.2.5.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 877) finden. Danach wird die Wohnsitzauflage erteilt und aufrechterhalten bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, soweit und solange sie Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG beziehen (vgl. Nr. 12.2.5.2.2 Satz 1 AVwV AufenthG).

10

Wird auf dieser Grundlage gegenüber einem Ausländer, der behindert ist und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG innehat, eine Wohnsitzauflage verfügt, verstößt dies weder gegen das grundgesetzliche Diskriminierungsverbot noch gegen Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention.

11

Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Benachteiligung bedeutet nachteilige Ungleichbehandlung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.1.1999 - 1 BvR 2161/94 -, BVerfGE 99, 341, 357 [BVerfG 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94]). Der besondere Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet Normgebern und Verwaltung, Behinderte gezielt schlechter zu stellen, sofern dies nicht aus zwingenden Gründen geboten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.1.1999, a.a.O.). Darüber hinaus ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt, wenn Rechtsnormen oder Verwaltungspraxis zwar für Behinderte und Nichtbehinderte gleichermaßen gelten, Behinderte aber wegen der unterschiedlichen Auswirkungen der Rechtsanwendung faktisch (mittelbar) benachteiligt werden, etwa weil sie eine bestimmte rechtliche Gewährleistung aus tatsächlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.7.2015 - BVerwG 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330, 337). Insoweit enthält Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG den Auftrag an Gesetzgeber und Verwaltung, die Stellung von Behinderten in Staat und Gesellschaft zu stärken (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. u.a., Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, BT-Drs. 12/8165 S. 28 f.).

12

Nach diesen Maßgaben verstößt es regelmäßig nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die einem Ausländer mit Behinderung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis wegen einer mangelnden selbstständigen Lebensunterhaltssicherung mit einer Wohnsitzauflage zu versehen.

13

Die Verhängung einer Wohnsitzauflage bei einer mangelnden selbstständigen Lebensunterhaltssicherung führt nicht zu einer unmittelbaren Benachteiligung von Ausländern mit einer Behinderung. Bei einer mangelnden selbstständigen Lebensunterhaltssicherung kann die Wohnsitzauflage in gleicher Weise gegenüber behinderten wie gegenüber nichtbehinderten Ausländern verhängt werden (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Rechte von Menschen mit Behinderungen - Erster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland, 2011, S. 42 f.).

14

Die Verhängung einer Wohnsitzauflage bei einer mangelnden selbstständigen Lebensunterhaltssicherung führt auch nicht zu einer mittelbaren Benachteiligung von Ausländern mit einer Behinderung, etwa weil sie diese faktisch häufiger betrifft.

15

Zum einen ist das Vorliegen einer Behinderung nur einer von zahlreichen Gründen, die der Erzielung von Erwerbseinkommen und einer darauf aufbauenden selbstständigen Lebensunterhaltssicherung entgegenstehen können (vgl. BSG, Urt. v. 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R -, Rn. 34). Zum anderen ist zweifelhaft, ob die Verhängung einer Wohnsitzauflage bei einer mangelnden selbstständigen Lebensunterhaltssicherung überhaupt Menschen mit Behinderungen signifikant faktisch häufiger betrifft. Dabei verkennt der Senat nicht, dass Menschen mit Behinderungen häufiger als Menschen ohne Behinderungen in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sind und hieran anknüpfend bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und der Erzielung eines Erwerbseinkommens benachteiligt sein können, und diese Nachteile auch durch die zahlreichen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht vollständig ausgeglichen sind (vgl. hierzu etwa Bericht der Bundesregierung über die Lage von Menschen mit Behinderungen für die 16. Legislaturperiode, 2009, insbesondere S. 43 ff., veröffentlicht unter www.bmas.de; Pfaff u.a., Lebenslagen der behinderten Menschen - Ergebnis des Mikrozensus 2009, in: Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik März 2012, S. 235 f., veröffentlicht unter www.destatis.de; Bundesagentur für Arbeit, Der Arbeitsmarkt in Deutschland - Die Arbeitsmarktsituation von schwerbehinderten Menschen, 2015, veröffentlicht unter statistik.arbeitsagentur.de). Der maßgebliche Anknüpfungspunkt der Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit Nr. 12.2.5.2.2 Satz 1 AVwV AufenthG ist aber nicht die Ausübung von Erwerbstätigkeit und die Erzielung von Erwerbseinkommen, sondern die Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG. In Bezug auf diesen Anknüpfungspunkt ist eine faktische Betroffenheit behinderter gegenüber nichtbehinderten Menschen kaum auszumachen. Denn die Unterhaltsquellen nichtbehinderter und behinderter Menschen speisen sich im Wesentlichen aus Renten und Pensionen (Nichtbehinderte: 18,8 %; Behinderte: 63,0 %), Erwerbseinkommen (Nichtbehinderte: 44,5 %; Behinderte: 19,9 %) sowie Einkünften von Angehörigen (Nichtbehinderte: 29,3 %; Behinderte: 8,7 %) und demgegenüber nur zu einem geringen Teil aus öffentlichen Mitteln, die nach § 2 Abs. 3 AufenthG der Annahme einer selbstständigen Lebensunterhaltssicherung entgegen stehen könnten (vgl. Pfaff u.a., Lebenslagen der behinderten Menschen - Ergebnis des Mikrozensus 2009, a.a.O., S. 240: ALG I, II, Sozialgeld: Nichtbehinderte: 5,5 %; Behinderte: 5,0 %; Sozialhilfe (Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und andere Hilfen in besonderen Lebenslagen): Nichtbehinderte: 0,3 %; Behinderte: 2,3 %; Sonstige Unterstützung (BAföG, Vorruhestandsgeld, Stipendium, Pflegeversicherung, Asylbewerberleistungen): Nichtbehinderte: 0,6 %; Behinderte: 0,9 %). Das Vorbringen der Kläger, behinderte Menschen seien gegenüber nichtbehinderten Menschen durch den Anknüpfungspunkt der mangelnden selbstständigen Lebensunterhaltssicherung als solches faktisch regelmäßig benachteiligt, findet hierin jedenfalls keine Bestätigung.

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Im Übrigen läge in einer mittelbaren Benachteiligung behinderter Ausländer auch nicht zwangsläufig ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Denn hieraus folgt im Allgemeinen kein Anspruch darauf, dass eine konkrete mittelbare Benachteiligung unterbleibt oder beseitigt wird. Vielmehr steht Normgebern und Verwaltung bei ihrer Entscheidung darüber, ob und inwieweit sie dem grundgesetzlichen Fördergebot Rechnung tragen, regelmäßig ein Einschätzungsspielraum zu. Einerseits müssen sie die Auswirkungen einer behindertenbedingten Benachteiligung für die Betroffenen in den Blick nehmen. Andererseits haben sie rechtlich schutzwürdige gegenläufige Belange, aber auch organisatorische, personelle und finanzielle Gegebenheiten in die Entscheidungsfindung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.1.1999, a.a.O., S. 357; Beschl. v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 304 ff.; BVerwG, Urt. v. 5.4.2006 - BVerwG 9 C 1.05 -, BVerwGE 125, 370, 383).

17

Die danach gebotene Abwägung fällt zu Lasten der Ausländer mit einer Behinderung aus.

18

Diese können sich von vorneherein nicht auf das Grundrecht der Freizügigkeit nach Art. 11 GG berufen, denn dieses ist auf Deutsche beschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.7.2001 - 2 BvR 1022/01 -, Rn. 2 mit weiterem Nachweis). Auch das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Recht, im Rahmen der Rechtsordnung jeden beliebigen Ort aufzusuchen (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166, 198 f.), wird durch eine Wohnsitzauflage nicht berührt. Die Wohnsitzauflage tangiert vielmehr allein das auch Ausländern zustehende Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die davon umfasste Freiheit der Wahl des Aufenthaltsortes und des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001 - 1 BvR 781/98 -, DVBl. 2001, 892, 893; Beschl. v. 18.7.1973 - 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382, 399). Dieses Recht ist jedoch nur in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Rahmen, insbesondere nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht. Dies ist hier § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, soweit er es gestattet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG wegen einer mangelnden selbstständigen Lebensunterhaltssicherung mit einer Wohnsitzauflage zu versehen. Nach der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift in Nr. 12.2.5.2.1 AVwV AufenthG ist die Wohnsitzauflage darauf gerichtet, mittels einer regionalen Bindung die überproportionale fiskalische Belastung einzelner Länder und Kommunen durch ausländische Empfänger sozialer Leistungen zu verhindern. Sie soll dazu beitragen, einer Konzentrierung sozialhilfeabhängiger Ausländer in bestimmten Gebieten und damit einhergehenden Entstehung von sozialen Brennpunkten mit ihren negativen Auswirkungen auf die Integration von Ausländern vorzubeugen. Diese Ziele sind mit Blick auf behinderte und nichtbehinderte Ausländer gleichermaßen legitim und liegen im öffentlichen Interesse. Zur Erreichung dieser fiskalischen und auch integrationspolitischen Ziele ist die Wohnsitzauflage bei mangelnder selbstständiger Lebensunterhaltssicherung geeignet, erforderlich und grundsätzlich auch verhältnismäßig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001, a.a.O., S. 892 f. (zu § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG a.F.); BVerwG, Urt. v. 15.1.2013, a.a.O., S. 313 f. (zu Wohnsitzauflagen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG); Urt. v. 19.3.1996 - BVerwG 1 C 34.93 -, BVerwGE 100, 335, 341 f. (zur räumlichen Beschränkung von Aufenthaltsbefugnissen)). Erweist sich die Wohnsitzauflage aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als unverhältnismäßig, kann dem im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hinreichend Rechnung getragen werden. Dies gilt insbesondere für behinderte Ausländer, wenn diese behinderungsbedingt der Pflege oder Unterstützung Angehöriger bedürfen (so ausdrücklich Nr. 12.2.5.2.4.2 Tiret 2 AVwV AufenthG).

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Verstößt es danach regelmäßig nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die einem Ausländer mit Behinderung erteilte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen einer mangelnden selbstständigen Lebensunterhaltssicherung mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu versehen, kann der Senat hier dahinstehen lassen, ob die Kläger in den Verfahren 8 LA 40/16 und 8 LA 41/16 überhaupt tatsächlich behindert im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind, an dessen Vorgängernorm (§ 3 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz) sich der verfassungsändernde Gesetzgeber bei der Schaffung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 orientiert hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 u.a. -, BVerfGE 128, 138, 157 [BVerfG 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08] mit weiterem Nachweis).

20

Darüber hinaus ergibt sich auch aus den Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention entgegen der Annahme der Kläger kein allgemeines Verbot, gegenüber im Bundesgebiet lebenden Menschen mit Behinderungen auf gesetzlicher Grundlage eine Wohnsitzauflage zu verfügen (vgl. mit weiterer Begründung: Senatsbeschl. v. 23.2.2015 - 8 PA 13/15 -, Rn. 14 ff.). Nach Art. 18 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention anerkennen die Vertragsstaaten das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Freizügigkeit und auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts. Hierzu gewährleisten die Vertragsstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der UN-Behindertenrechtskonvention, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen wird Menschen mit Behinderungen nicht allgemein die Freiheit der Wahl des Aufenthaltsorts gewährleistet, sondern das - im Verhältnis zu Menschen ohne Behinderungen - gleiche Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsorts. Dies entspricht auch dem Grundanliegen der UN-Behindertenrechtskonvention, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern (vgl. Art. 4 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention) sowie alle Menschen vom Gesetz gleich zu behandeln (vgl. Art. 5 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention). Die UN-Behindertenrechtskonvention schafft mithin kein Sonderrecht für Menschen mit Behinderungen (so ausdrücklich Denkschrift der Bundesregierung zu dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, in: BT Drs. 16/10808, S. 46; Schulte, Die UN-Behindertenrechtskonvention, in: ZESAR 2012, 69, 72). Die UN-Behindertenrechtskonvention untersagt vielmehr in erster Linie spezifische belastende Regelungen für Menschen mit Behinderungen. Wie dargestellt enthält die Bestimmung in § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, nach der die hier streitgegenständlichen Wohnsitzauflage verfügt worden ist, schon keine spezifische Regelung.

21

Die Kläger wenden gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidungen weiter ein, das Verwaltungsgericht habe ihre Pflegebedürftigkeit nicht hinreichend berücksichtigt. Die Beigeladene lasse derzeit die Kläger in den Verfahren 8 LA 40/16 und 8 LA 41/16 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit begutachten. Eine Pflegebedürftigkeit sei danach nicht völlig fernliegend. Folglich sei nach der Bestimmung in Nr. 12.2.5.2.4.2 AVwV AufenthG eine Aufhebung der Wohnsitzauflage angezeigt.

22

Dieser Einwand ist von vorneherein nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des maßgeblichen Ergebnisses (vgl. zum Maßstab der Ergebnisrichtigkeit: BVerwG, Beschl. v. 1.2.1990 - BVerwG 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22) der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

23

Nach Nr. 12.2.5.2.4.2 AVwV AufenthG ist die Zustimmung zum Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhaltes zu erteilen, wenn der Umzug der dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der benötigten Pflege von Betroffenen, die wegen ihres Alters oder wegen ihrer Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, dient.

24

Das Verwaltungsgericht hat in den angefochtenen Entscheidungen das Vorliegen der beiden kumulativ erforderlichen Voraussetzungen verneint. Es hat zum einen ausgeführt, dass eine Pflegebedürftigkeit nicht festgestellt sei und sich auch aus den vorgelegten ärztlichen Attesten nicht ergebe. Darüber hinaus hat es angenommen, dass der von den Klägern erstrebte Umzug der dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der benötigten Pflege nicht dient (Urt. v. 8.2.2016 - 5 A 265/14 -, Umdruck S. 5 f.). Die Richtigkeit letztgenannter Annahme haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen, so dass es für die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr darauf ankommt, ob die Kläger tatsächlich pflegebedürftig sind.

25

Im Übrigen haben die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, anhand der ärztlichen Atteste die Überzeugung vom Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit nicht gewinnen zu können (Urt. v. 8.2.2016 - 5 A 265/14 -, Umdruck S. 5), auch nicht hinreichend dargelegt. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zwar auch dann anzunehmen, wenn erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NdsVBl. 2000, 244, 245). Bezieht sich, wie hier, das diesbezügliche Vorbringen aber auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf Grund einer Beweisaufnahme ergangen sind, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 4.7.2011 - 8 LA 288/10 -, GewArch 2011, 494, 496; Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2010 - 3 B 197/07 -, Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, Rn. 4). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.11.2010 - 8 LA 224/10 -, Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.7.2009 - 11 ZB 07.1043 -, Rn. 9). Solche Fehler der Sachverhaltswürdigung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen der Kläger, insbesondere dem Hinweis auf die bevorstehende Untersuchung zum Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit, nicht.

26

Die Kläger wenden gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidungen weiter ein, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Verhältnismäßigkeit der Wohnsitzauflagen anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu überprüfen. Für jüdische Zuwanderer habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Wohnsitzauflage im Einzelfall verhältnismäßig sein müsse. Sie - die Kläger - als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma würden demgegenüber und gegenüber anderen Nachkommen der Überlebenden des nationalsozialistischen Völkermordes willkürlich benachteiligt.

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Im Verfahren 8 LA 41/16 ist dieser Einwand von vorneherein nicht geeignet, die erstinstanzlichen Entscheidung ernstlichen Richtigkeitszweifeln auszusetzen. Denn entgegen der Darstellung der Kläger hat das Verwaltungsgericht die der Klägerin in diesem Verfahren erteilte Wohnsitzauflage auf ihre Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Einzelfall überprüft, vermochte aber eine Unverhältnismäßigkeit nicht festzustellen (Urt. v. 8.2.2016 - 5 A 265/14 -, Umdruck S. 8).

28

Aber auch in den Verfahren 8 LA 40/16 und 8 LA 42/16 greift der Einwand nicht durch. Der Senat hat bereits mehrfach festgestellt, dass der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG die von den Klägern eingeforderte aufenthaltsrechtliche Gleichbehandlung von Angehörigen der Roma mit den im Bundesgebiet lebenden Ausländern jüdischen Glaubens, insbesondere den jüdischen Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion, nicht erfordert (vgl. Senatsbeschl. v. 9.3.2015 - 8 LA 17/15 -, V.n.b.; v. 29.3.2012 - 8 LA 25/12 -, InfAuslR 2012, 230 f.; v. 2.9.2011 - 8 LA 136/11 -, V.n.b.).

29

Der Kläger im Verfahren 8 LA 40/16 wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schließlich ein, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass er das Rentenalter bereits erreicht habe. Auch nach den abstrakten Vorgaben in der angefochtenen Entscheidung sei danach seine Wohnsitzauflage als unverhältnismäßig anzusehen und daher aufzuheben.

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Auch dieser Einwand setzt die erstinstanzliche Entscheidung ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht aus.

31

Das Verwaltungsgericht hat in der Entscheidung im Verfahren 8 LA 41/16 angenommen, dass sich eine Wohnsitzauflage im Einzelfall dann als unverhältnismäßig erweisen könne, wenn der Adressat der Wohnsitzauflage das Rentenalter erreicht habe, familiäre Bindungen außerhalb des beschränkten Aufenthaltsbereichs aufweise und sich schon längere Zeit im Bundesgebiet aufhalte (Urt. v. 8.2.2016 - 5 A 265/14 -, Umdruck S. 8). Ungeachtet der Frage, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 15.1.2013, a.a.O., S. 314) für die Gruppe der jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion, die mit der Aufnahme im Bundesgebiet ein unbefristetes, von der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts unabhängiges Aufenthaltsrecht erlangen, formulierten Voraussetzungen zu verallgemeinern sind, erfüllt sie der Kläger im Verfahren 8 LA 40/16 nicht. Er hat zwar bereits das Renteneintrittsalter erreicht. Das Verwaltungsgericht hat indes das Vorliegen schutzwürdiger familiärer Bindungen außerhalb des beschränkten Aufenthaltsbereichs verneint (Urt. v. 8.2.2016 - 5 A 265/14 -, Umdruck S. 8), ohne dass die Kläger dieser Feststellung mit ihrem Zulassungsvorbringen erfolgreich entgegengetreten sind.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 4.7.2011 - 8 LA 288/10 -, GewArch 2011, 494, 497 [OVG Niedersachsen 04.07.2011 - 8 LA 288/10] mit weiteren Nachweisen). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Senatsbeschl. v. 15.8.2014 - 8 LA 172/13 -, GewArch 2015, 84, 85; Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rn. 35 ff. mit weiteren Nachweisen).

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Hieran gemessen kommt den von den Klägern aufgeworfenen Fragen,

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a. Stellt es eine verbotene Diskriminierung wegen der Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar, einem wegen seiner Behinderung und/oder seinem Alter erwerbsunfähigen Ausländer vorzuhalten, er sichere seinen Lebensunterhalt nicht und mit dieser Begründung eine für ihn negative Ermessensentscheidung zu treffen ?

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b. Stellt es eine verbotene Diskriminierung wegen der Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 5 der UN-Behindertenrechtskonvention und einen Verstoß gegen das Gebot, behinderten Menschen gleichberechtigt die Möglichkeit zu bieten, ihren Aufenthaltsort zu wählen aus Art. 19 Buchst. a der UN-Behindertenrechtskonvention in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar, wenn behinderten Menschen unter Hinweis auf ihre fehlende Lebensunterhaltssicherung eine freie Wohnsitznahme verwehrt wird ?

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eine die Zulassung der Berufung gebietende grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Fragen sind, wie zu 1. dargestellt, durch Auslegung der Rechtsgrundlagen und anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts - verneinend - zu beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

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Die Kläger machen zum einen geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht durch den gesetzlichen Richter entschieden. Den Beschluss über die Ablehnung ihrer Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren habe noch die gesamte Kammer des Verwaltungsgerichts gefasst. In der Hauptsache habe hingegen die Einzelrichterin entschieden. Änderungen im laufenden Verfahren, die nach der Prozesskostenhilfeentscheidung eine Übertragung auf die Einzelrichterin rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Es sei ausgeschlossen, dass derselbe Verfahrensstoff im Hauptsacheverfahren die Einzelrichterübertragung rechtfertige, im Prozesskostenhilfeverfahren hingegen nicht. Die Einzelrichterübertragung sei daher willkürlich.

39

Aus der mit diesem Vorbringen behaupteten Verletzung von § 6 Abs. 1 VwGO ergibt sich ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO von vorneherein nicht.

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Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Übertragung auf den Einzelrichter unterlaufene Verfahrensfehler allein grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Rechtsmittelgericht ist vielmehr an Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 VwGO gebunden; entsprechende Verfahrensrügen sind einer inhaltlichen Überprüfung entzogen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gemäß § 173 Satz 1 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen einer inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht nicht unterliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - BVerwG 8 B 104.01 -, Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 4; Senatsbeschl. v. 19.12.2012 - 8 LA 207/12 -, V.n.b.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.11.2010 - 6 A 940/09 -, Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 6 Rn. 28 jeweils m.w.N.).

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Ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler kann daher allenfalls dann beachtlich sein, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn für die Übertragung willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren und der Beteiligte damit unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.3.2000 - BVerwG 7 B 36.00 -, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.2.2011 - A 2 S 238/11 -, Rn. 4; Hessischer VGH, Beschl. v. 27.2.1996 - 13 ZU 1851/95 -, NVwZ 1997, 311, 312 jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass derart willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Einzelrichterübertragung maßgebend gewesen sein sollten, bestehen hier nicht ansatzweise. Sie ergeben sich entgegen der Annahme der Kläger insbesondere nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht über die Prozesskostenhilfeanträge durch die Kammer und in der Hauptsache durch die Einzelrichterin entschieden hat. § 6 VwGO fordert ersichtlich nicht, die Voraussetzungen für eine Einzelrichterübertragung für das gesamte Hauptsacheverfahren und alle damit verbundenen Nebenverfahren einheitlich zu beurteilen. § 6 Abs. 2 a.E. VwGO zeigt, dass selbst dann, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist und ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist, noch eine Einzelrichterübertragung erfolgen darf.

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Die Kläger machen darüber hinaus geltend, das Verwaltungsgericht habe auch deshalb nicht durch den gesetzlichen Richter entschieden, weil es ganze Absätze der tragenden Begründung der angefochtenen Entscheidung aus dem Senatsbeschluss vom 23. Februar 2015 - 8 PA 13/15 - im vorausgegangenen PKH-Beschwerdeverfahren übernommen habe. Tragende Gedanken stammten daher nicht von der entscheidenden Einzelrichterin.

43

Auch aus dieser Rüge ergibt sich ein die Zulassung der Berufung gebietender Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht.

44

Dass das erkennende Gericht zur Begründung seiner Entscheidung auf die Ausführungen in den Entscheidungen anderer Gerichte Bezug nimmt und sich diese zu Eigen macht, begründet einen Besetzungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO offensichtlich nicht. Aus der Adaption fremder Erwägungen zur Begründung einer eigenen Entscheidung kann auf eine Preisgabe oder Übertragung der Entscheidungskompetenz nicht geschlossen werden. Auch ein Begründungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist hierin regelmäßig nicht zu sehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.1999 - BVerwG 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 (273 f.); Beschl. v. 27.5.1988 - BVerwG 9 CB 19.88 -, NVwZ 1989, 249, 250; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 138 Rn. 148 (Stand: Oktober 2015)).

45

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen. Den Berufungszulassungsanträgen kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 [BVerfG 26.02.2007 - 1 BvR 474/05]) die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu.

46

Die Entscheidung über die Kosten der Berufungszulassungsverfahren folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO und 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind in den Berufungszulassungsverfahren nicht erstattungsfähig (vgl. Senatsbeschl. v. 14.12.2015 - 8 LA 151/15 -, Rn. 23 mit weiteren Nachweisen). Die Entscheidung über die Kosten der Prozesskostenhilfeverfahren ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.