Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.10.2010, Az.: 8 LA 65/10
Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 S. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) auf eine in der Ukraine erworbene, noch nicht abgeschlossene ärztliche Ausbildung; Praktische klinische Tätigkeit i.R.d. ärztlichen Ausbildung in der Ukraine als eine das Hochschulstudium abschließende und zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigende Prüfung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.10.2010
- Aktenzeichen
- 8 LA 65/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 26065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:1011.8LA65.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BÄO
- § 10 Abs. 5 S. 1 BÄO
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei einer in der Ukraine erworbenen, aber noch nicht abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung ist der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 5 S. 1 BÄO eröffnet.
- 2.
Erst mit Abschluss der Internatur (einjährige praktische Phase nach dem Hochschulstudium der Medizin in der Ukraine) und erfolgreichem Bestehen der sich anschließenden Prüfung liegt eine das Hochschulstudium abschließende Prüfung im Sinne des § 10 Abs. 5 . 1 Nr. 1 BÄO vor.
- 3.
§ 10 Abs. 5 BÄO ist verfassungsgemäß.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage auf die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs und die Aufhebung des dem entgegen stehenden Bescheides des Beklagten vom 22. Januar 2009 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger hat seinen Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) gestützt. Diese Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 19.8.2009 - 8 LA 197/09 -; BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl.BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).
Ausweislich seines Zulassungsvorbringens hält der Kläger die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nur insoweit für fehlerhaft, als dass diese einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Bundesärzteordnung - BÄO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten, einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach der genannten Rechtsgrundlage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, verneint.
Zur Begründung macht der Kläger zunächst geltend, dass das Verwaltungsgericht und der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen seien, § 10 Abs. 5 Satz 1 BÄO gestatte nur den Abschluss der ärztlichen Ausbildung in dem Land, in dem auch das Hochschulstudium abgeschlossen worden sei, hier also der Ukraine. Zutreffend sei hingegen davon auszugehen, dass die Bestimmung den Abschluss der ärztlichen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen wolle. Dies zeige besonders deutlich auch die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BÄO, die darauf abstelle, dass eine im Ausland bis zum Abschluss des Hochschulstudiums durchgeführte, hierdurch jedoch nicht vollständig abgeschlossene ärztliche Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 BÄO abgeschlossen werden könne. Die begehrte Erlaubnis dürfe daher nicht allein mit dem Verweis darauf, dass dem Kläger ein Abschluss seiner Ausbildung in der Ukraine nicht möglich sei, versagt werden. Es sei dem Kläger damit grundsätzlich möglich, seine ärztliche Ausbildung mit der begehrten Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland abzuschließen. Auf solche Konstellationen sei § 10 Abs. 5 BÄO nach Wegfall des sog. "Arztes im Praktikum" auch ausgerichtet und wolle den Abschluss der ärztlichen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen, wenn dieser nur noch von der Ausübung einer der Tätigkeit des Arztes im Praktikum vergleichbaren praktischen Tätigkeit abhänge.
Das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus zu Unrecht das Vorliegen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BÄO verneint. Hier habe der Kläger von 1990 bis 1992 an der Aktjubinsker Staatlichen Medizinakademie in Kasachstan und von 2002 bis 2005 an der Medizinischen Akademie in Dnipropetrowsk in der Ukraine Allgemeinmedizin studiert und in 2007 die Diplomprüfung bestanden. Da beide Hochschulen auch in Deutschland als Hochschulen anzusehen seien, erfülle der Kläger ohne Weiteres die sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO - vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), ergebenden Anforderungen an ein Studium der Medizin.
Mit diesen Maßgaben sei auch der Zweck der nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BÄO zu erteilenden Erlaubnis zu erreichen. Denn die aufgrund der Erlaubnis ausgeübte praktische Tätigkeit und eine zu überprüfende Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes würden dazu führen, dass dem Kläger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BÄO eine Approbation erteilt werden könne.
Dieses klägerische Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO setzt die Erteilung der Approbation als Arzt unter anderem grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich der BÄO bestanden hat. Erfüllt ein Antragsteller, wie im vorliegenden Fall der Kläger, diese Voraussetzungen nicht, ist abgesehen von den hier nicht einschlägigen Bestimmungen in §§ 3 Abs. 2a und 14b BÄO die Approbation als Arzt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BÄO auch dann zu erteilen, wenn der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland eine außerhalb des Geltungsbereichs derBÄO bis zum Abschluss des Hochschulstudiums durchgeführte, hierdurch jedoch nicht vollständig abgeschlossene ärztliche Ausbildung mit einer Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 BÄO abgeschlossen hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
Die danach erforderliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 4 BÄO in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, kann nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BÄO in Ausnahmefällen Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs der BÄO eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat (Nr. 1) und die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluss einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist (Nr. 2).
Hier hat der Kläger in der Ukraine und damit außerhalb des Geltungsbereichs der BÄO eine ärztliche Ausbildung erworben, diese ärztliche Ausbildung aber bisher in der Ukraine noch nicht abgeschlossen. Nach dem insoweit maßgeblichen Recht der Ukraine (vgl. Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, BÄO, § 10 Rn. 1; Haage, Abschaffung des AiP - Umsetzung und Folgeregelungen, in: Bundesgesundheitsbl. 2006, 351, 353) ist neben dem erfolgreichen Hochschulstudium der Medizin auch eine nachfolgende mindestens einjährige praktische Phase (sog. Internatur) abzuleisten und eine sich daran anschließende weitere Prüfung zu bestehen (vgl. Mitteilungen des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) - vom 8.7.2008 und 2.12.2008; Angaben im Informationssystem der ZAB zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse unter www.anabin.de/scripts/frmEinzelfall.asp?ID=17776, Stand: 22.1.2009, und Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20.1.2010). Die Internatur und die sich daran anschließende weitere Prüfung sind Bestandteile der ärztlichen Ausbildung in der Ukraine (vgl. zur ähnlichen Gestaltung der ärztlichen Ausbildung in der früheren Sowjetunion: BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 33.07 -, NJW 2009, 867, 869), die der Kläger bisher nicht absolviert hat. Aus dem vom ihm vorgelegten "Diplom eines Spezialisten" vom 12. Juni 2007 ergibt sich lediglich, dass er ein sechsjähriges Studium der Medizin in der Fachrichtung Heilkunde ("?????????? ??????") erfolgreich bewältigt hat. Die auf dem zweisprachigen Diplom angegebene Bezeichnung des erworbenen Titels "Doctor of Medicine" stellt keinen ukrainischen akademischen Grad dar, sondern ist nur als Verständigungshilfe für das Ausland gedacht (vgl. Mitteilungen der ZAB vom 8.7.2008 und 2.12.2008).
Aufgrund der damit vom Kläger in der Ukraine und damit außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung erworbenen, aber noch nicht abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung ist der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 5 Satz 1 BÄO hier grundsätzlich eröffnet. Denn die nach dieser Bestimmung zu erteilende Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs soll es bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn.1 und 2 des § 10 Abs. 5 Satz 1 BÄO gerade ermöglichen, eine im Ausland begonnene, aber noch nicht abgeschlossene ärztliche Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland zu beenden. Hiervon ist entgegen dem Einwand des Klägers auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat dann aber zutreffend festgestellt, dass der Kläger die sich aus § 10 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BÄO ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs zum Zwecke des Abschlusses der ärztlichen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland nicht erfüllt.
Zum einen hat der Kläger nicht nachgewiesen, auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben zu haben (§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BÄO). Eine das Hochschulstudium abschließende Prüfung im Sinne dieser Bestimmung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich das bis dahin absolvierte Studium nur auf einen Teil der medizinischen Ausbildungsinhalte bezogen hat (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 14.5.2007 - 1 TP 238/07 -, NJW 2007, 3302), wobei nicht die formale Zuordnung, sondern der materielle Gehalt maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2001 - 3 C 35.00 -, NJW 2002, 456, 457 [BVerwG 14.06.2001 - BVerwG 3 C 35/00]). Danach ist die nach ukrainischem Recht zu absolvierende Internatur keine Tätigkeit als Arzt in abhängiger Stellung, sondern eine einjährige klinische Tätigkeit unter ärztlicher Anleitung und Aufsicht. Sie endet erst mit der Entscheidung einer Prüfungskommission über die Zuerkennung einer Qualifikation als Arzt der Heilkunde. Die Internatur ist deshalb eher mit der studienpraktischen, also in das Studium integrierten praktischen Ausbildung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÄApprO vergleichbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a.a.O.). Erst mit Abschluss der Internatur und erfolgreichem Bestehen der sich anschließenden Prüfung liegt daher eine das Hochschulstudium abschließende Prüfung im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BÄO vor. Diese Annahme wird bestätigt durch die Angaben im Informationssystem der ZAB zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (www.anabin.de/scripts/frmEinzelfall.asp?ID=9501, Stand: 22.1.2009), wonach der Abschluss eines regulären Hochschulstudiums der Heilkunde in der Ukraine grundsätzlich nur die Einstufung in das elfte Semester des deutschen Studiengangs rechtfertigt. Da der Kläger bisher weder die Internatur noch die sich anschließende Prüfung absolviert hat, erfüllt er folglich schon die Voraussetzungen der Nr. 1 des § 10 Abs. 5 Satz 1 BÄO nicht.
Zum anderen fehlt es auch an der von § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BÄO vorausgesetzten Erforderlichkeit der aufgrund der begehrten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auszuübenden praktischen Tätigkeit für den Abschluss der ärztlichen Ausbildung. Denn nach dem insoweit maßgeblichen, bereits dargestellten ukrainischen Recht muss der Kläger, um seine ärztliche Ausbildung abzuschließen, nicht nur noch eine praktische ärztliche Tätigkeit ausüben, sondern sich auch noch einer dieser praktischen Tätigkeit nachfolgenden abschließenden Prüfung stellen. § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BÄO fordert hingegen, dass die im Ausland begonnene ärztliche Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland mit der auf Grund der begehrten Erlaubnis auszuübenden praktischen ärztlichen Tätigkeit zum Abschluss gebracht wird (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung, BT-Drs. 7/5314, S. 12).
Liegen damit schon die sich aus § 10 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BÄO ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor, kann der Senat dahinstehen lassen, ob bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ein Ausnahmefall im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 BÄO zu bejahen wäre (vgl. zu den Anforderungen Hessischer VGH, Beschl. v. 19.1.1996 - 11 TG 2340/95 -, NJW 1996, 2444, 2445 [OVG Nordrhein-Westfalen 21.06.1995 - 13 A 1362/94]).
Das damit gefundene Ergebnis begegnet auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit keinen Bedenken. Die normativen Vorgaben derBundesärzteordnung, die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit von einer Approbation oder einer Erlaubnis abhängig zu machen, betreffen zwar die Freiheit der Berufswahl. Da Art. 12 Abs. 1 GG aber keinen abstrakten Anspruch auf eine solche Approbation oder Erlaubnis gibt und dafür grundsätzlich Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.5.1988 - 1 BvR 482.84 u.a. -, BVerfGE 78, 179, 192), und konkret nur die Frage zu entscheiden ist, ob der Kläger die normativen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BÄO erfüllt, ist hier Art. 12 Abs. 1 GG nur hinsichtlich der Berufsausübung betroffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1998 - 3 C 4.98 -, BVerwGE 108, 100, 107). Insoweit reichen aber vernünftige Gründe des Gemeinwohls aus, eine gesetzliche Regelung zu rechtfertigen. Diese sind hier gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 10 Abs. 5 BÄO auf den Nachweis einer ausreichenden Qualifizierung für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gerichtet ist und damit dem Patientenschutz dient, der ein vernünftiger Grund des Gemeinwohls ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.7.1999 - 1 BvR 1056/99 -, NJW 1999, 2730).
2.
Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, bei denen sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 53).
Diesen Anforderungen genügt die Darlegung des Klägers nicht, die sich darauf beschränkt, auf die Komplexität und Schwierigkeit der anzuwendenden Vorschriften der Bundesärzteordnung und den Umfang der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils hinzuweisen. Damit hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen einer Beantwortung bedürfen und mit welchen überdurchschnittlichen Schwierigkeiten diese Beantwortung hier verbunden sein soll, etwa das der Sachverhalt schwer zu überschauen oder zu ermitteln ist oder die Hintergründe des Falles und die Auswirkungen der Entscheidung nicht leicht zu erfassen sind.
3.
Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 28.4.2010 - 8 LA 41/10 -; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: November 2009, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl.Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).
Hieran gemessen hat der Kläger auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht hinreichend dargelegt. Denn für die von ihm formulierten Fragen,
- 1.
"ob mit einer Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BÄO ein deutscher Staatsbürger, der im Ausland sein medizinisches Hochschulstudium absolviert hat und dort nicht die Möglichkeit hat, seine medizinische Ausbildung zu vervollständigen, dies in der Bundesrepublik Deutschland tun kann", und
- 2.
"ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ein deutscher Staatsbürger in Deutschland seine ärztliche Ausbildung mit einer Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BÄO gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BÄO abschließen kann",
hat er weder näher begründet, weshalb diese Fragen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht, noch dargestellt, dass sie entscheidungserheblich sind und es zu ihrer Klärung eines Berufungsverfahrens bedarf. Gerade an den beiden letztgenannten Voraussetzungen fehlt es den vom Kläger formulierten Fragen offensichtlich. So ist die Frage zu 1. so allgemein formuliert, dass sie ohne Weiteres anhand des Gesetzeswortlauts beantwortet werden kann. Sie ist grundsätzlich zu bejahen. Allerdings ist die Frage, so wie sie formuliert worden ist, hier nicht ohne Weiteres entscheidungserheblich. Denn sie unterstellt das Innehaben einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BÄO, woran es im vorliegenden Fall gerade fehlt. Auch zur Klärung der Frage zu 2. bedarf es keiner Klärung in einem Berufungsverfahren; sie ist hinsichtlich des "ob" vielmehr grundsätzlich zu bejahen und hinsichtlich der "Voraussetzungen" unter Anwendung des Gesetzeswortlautes des § 10 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BÄO, wie dargestellt, zu beantworten.