Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.08.2017, Az.: 2 LA 484/17

Bestehen eines Anspruchs auf Beiordnung des neuen Rechtsanwalts wegen Wechsels eines Rechtsanwalts durch die Partei mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.08.2017
Aktenzeichen
2 LA 484/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 42483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Wechselt eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, den Anwalt, besteht nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Beiordnung des neuen Rechtsanwalts.

Tenor:

  1. 1.

    Auf den Antrag der Klägerin wird die Beiordnung von Rechtsanwältin C., C-Stadt im Beschluss des Senats vom 7. Juli 2017 mit Wirkung vom 13. Juli 2017 aufgehoben.

  2. 2.

    Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt wird abgelehnt.

Gründe

Mit Beschluss vom 7. Juli 2017 hat der Senat der Klägerin Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO bewilligt und Rechtsanwältin C., C.-Stadt beigeordnet. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 wurde von Rechtsanwalt B., B-Stadt im Namen der Klägerin das bestehende Mandatsverhältnis gekündigt. Zeitgleich meldete sich Rechtsanwalt B. als neuer Bevollmächtigter der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 beantragte er,

eine Umstellung in der PKH-Beiordnung vorzunehmen.

Das Begehren hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1a. Zum besseren Verständnis wird zunächst darauf hingewiesen, dass ein etwaiger in dem Begehren enthaltener weiterer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnisses erfolglos bleiben müsste, da der Klägerin mit Beschluss des Senats vom 7. Juli 2017 bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die sich nach §§ 119 ZPO, 166 VwGO auf den gesamten zweitinstanzlichen Rechtszug erstreckt.

1b. Das in dem Antrag weiter enthaltene Begehren, die Beiordnung von Rechtsanwältin C. aufzuheben, hat dagegen Erfolg.

Dem Antrag steht nicht § 48 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung entgegen, wonach (nur) der Rechtsanwalt die Aufhebung der Beiordnung beantragen kann, wenn er einen wichtigen Grund darlegt; denn diese Norm verhält sich nicht zu einem Antragsrecht der Partei und lässt auf dessen Bestehen oder Nichtbestehen keine Rückschlüsse zu. Wenn die Partei indes nach §§ 121 Abs. 1 ZPO, 166 VwGO einen Rechtsanwalt ihrer Wahl benennen darf, muss es ihr auch möglich sein, aus eigenem Recht die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen bzw. durch einen anderen Anwalt beantragen zu lassen; denn im Verfahren, in denen der Verfügungsgrundsatz Geltung beansprucht, steht der Partei grundsätzlich die Entscheidung frei, sich (nur) von einem bestimmten Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Der Antrag ist auch begründet; denn die Partei kann die Aufhebung der Beiordnung verlangen, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegen müsste. Hinzukommt, dass die Beiordnung von Rechtsanwältin Dittberner ihren Sinn verloren hat; denn deren Prozessvollmacht erlosch gegenüber dem Senat nach der Anzeige der Kündigung iVm. der Erteilung einer Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B. (vgl. hierzu Sen., Beschl. v. 12.8.2014 - 2 LA 325/13 -; Hess. VGH, Beschl. v. 16.5.2013 - 7 D 2046/12 -, juris; OLG Celle, Beschl. v. 5.2.2007 - 6 W 2/07 -, juris; LAG Hamm, Beschl. v. 12.9.2003 - 4 Ta 470/02 -, juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.1.2003 - 4 W 66/03 -, juris). Die Beiordnung war daher mit Wirkung vom 13. Juli 2017 (Eingang der neuen Prozessvollmacht) aufzuheben.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Beiordnung ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten besteht nicht.

Ein gewillkürter Anwaltswechsel der Partei bedeutet nicht, dass ihr der neue Prozessbevollmächtigte automatisch beigeordnet wird. Ein Anspruch auf Beiordnung des neuen Prozessbevollmächtigten besteht grundsätzlich nur, wenn entweder der Staatskasse dadurch keine höheren Ausgaben entstehen oder der zunächst beigeordnete Prozessbevollmächtigte die Partei ohne deren Zutun aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr vertreten kann oder er der Partei Veranlassung gegeben hat, das Mandatsverhältnis aus einem Grund zu beenden, der auch eine vermögende Partei veranlasst hätte, sich von dem Wahlanwalt zu trennen (Sen, Beschl. v. 12.8.2014 - 2 LA 325/13 -; Hess. VGH, Beschl. v. 16.5.2013, aaO.; BFH, Beschl. v. 19.3.2013 - XI S 2/13 (PKH) -, juris). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Weder hat die Klägerin Umstände vorgetragen, die auch einen vermögenden Kläger veranlasst hätten, sich von seinem Wahlanwalt zu trennen, noch ist davon auszugehen, dass der Staatskasse durch die Beiordnung des neuen Anwalts keine höheren Ausgaben entstehen. Wechselt nämlich die mittellose Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, den Prozessbevollmächtigten, so darf eine Beiordnung des neuen Proessbevollmächtigten gem. § 121 ZPO im allgemeinen nicht mit der Beschränkung seines Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse in Form des Abzugs der Gebühren, die schon der zuerst beigeordnete Rechtsanwalt erhält, verbunden werden (Sen., Beschl. v. 12.8.2014 - 2 LA 325/13 -; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 2014 § 121 Rnr. 22 mwN.; LAG Hamm, Beschl. v. 12.9.2003, aaO.). In Betracht käme daher allenfalls die Möglichkeit, dass der nachfolgende Anwalt auf bereits auf Seiten des ersten Anwalts entstandene Gebühren ausdrücklich verzichtet (Sen., Beschl. v. 12.8.2014 - 2 LA 325/13 -; LAG Hamm, Beschl. v. 12.9.2003, aaO; OLG Celle, Beschl. v. 5.2.2007, aaO.). Eine derartige Verzichtserklärung ist nicht abgegeben worden. Rechtsanwältin C. hat ihre Vergütung bereits abgerechnet.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).