Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.08.2017, Az.: 1 MN 95/17

Antragsbefugnis; Bauplanungsrecht; Bebauungsplan; Konkurrent; Wettbewerb

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.08.2017
Aktenzeichen
1 MN 95/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Es kann offenbleiben, ob § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Einzelfall Drittschutz vermittelt, wenn die planende Gemeinde die Planungshoheit zur Verzerrung des Wettbewerbs zulasten eines abgrenzbaren Kreises von Konkurrenten mißbraucht.

Ein solcher Ausnahmefall liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn die Gemeinde ein eigenes Grundstück so überplant, dass dieses für eine Nutzung in Anspruch genommen werden kann, die zu anderen Anbietern in Konkurrenz tritt.

Erforderlich wäre dann vielmehr, dass sie - ohne dass nachvollziehbare städtebauliche Gründe erkennbar wären - gerade durch günstige Festsetzungen, die sie den Mitbewerbern unter vergleichbaren Rahmenbedingungen versagt, die Wettbewerbsposition des Nutzers ihres Grundstücks gegenüber den Konkurrenten zu verbessern trachtet.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1, 3, 4 und 5 tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/9, die Antragstellerin zu 2 trägt sie zu 2/9 und die Antragstellerin zu 6 zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 135.000 EUR festgesetzt, wovon auf die Antragsteller zu 1, 3, 4 und 5 je 15.000,-, auf die Antragstellerin zu 2. 30.000,- € und die Antragstellerin zu 6. 45.000,- € entfallen.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrolleilantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „F. G.“ der Antragsgegnerin.

Die Antragsteller betreiben Hotels in der mit den Bebauungsplänen B bis I überplanten Ortslage der Antragsgegnerin. Für ihre Grundstücke gilt teils eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschossflächenzahl von 0,6; teils liegt das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung darüber. Im Nordwesten des eigentlichen Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans A, in dem insbesondere Kur- und andere öffentliche Einrichtungen, umgeben von öffentlichen Grünflächen stehen und planerisch festgesetzt sind.

Im Jahr 2015 führte die Antragsgegnerin ein Interessenbekundungsverfahren für eine Nachfolgenutzung des gemeindeeigenen 2026 m² großen Grundstücks der in diesem Bereich gelegenen Spielstätte „H. I.“/“ J.“ durch. Maßgeblich für die Bewertung der eingereichten Nutzungskonzepte sollten zu 70% der der Gemeinde angebotene Kaufpreis, zu je 15% Architektur und Betreiberkonzept sein. Siegerentwurf war ein Konzept für die Errichtung eines Hotels mit 100 Betten.

Für dieses Vorhaben stellte die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf; den Satzungsbeschluss vom 19.9.2016 machte sie am 30.12.2016 im Amtsblatt für den Landkreis K. bekannt. Der Plan, der den Bebauungsplan A für das Grundstück des „H. I.“ ändert, sieht dort ein sonstiges Sondergebiet „Hotel“ mit einer GRZ von 0,5 und einer maximalen Gebäudehöhe von 18 m ü.NN bei einer Oberkante Fertigfußboden von 7,14 m ü.NN vor. Der Vorhaben- und Erschließungsplan stellt ein Hotelgebäude mit 3 Vollgeschossen, Kellergeschoss und einer Dachterrasse dar; die Geschossflächenzahl ist mit 1,28 errechnet. Über den Bauantrag für das Vorhaben ist noch nicht entschieden.

Am 4.7.2017 haben die Antragsteller einen isolierten Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt und begründet. Sie halten sich ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtsprechung dem Interesse Gewerbetreibender, vor Konkurrenz verschont zu bleiben, in aller Regel keine Abwägungserheblichkeit beimesse, für antragsbefugt. Allen Bebauungsplänen der Antragsgegnerin liege ein restriktives, mit einem städtebaulichen Leitbild begründetes Bebauungskonzept zugrunde, das ihre Erweiterungsmöglichkeiten erheblich einschränke; die Antragsteller gehörten insoweit einer „Solidargemeinschaft“ an, die sich dagegen müsse wehren können, dass das seit langem geltende Bebauungskonzept zugunsten neuer Konkurrenten aufgeweicht werde. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich ferner daraus, dass sich die Antragsgegnerin, indem sie mit dem Bebauungsplan strikt dem im Interessenbekundungsverfahren maßgeblich aufgrund des gebotenen Kaufpreises erfolgreichen Nutzungswunsch Rechnung trage, selbst auf die Ebene des Wettbewerbs begeben habe und gegen die Wettbewerbsneutralität des Bauplanungsrechts verstoße. In der Sache fehle dem Bebauungsplan die Erforderlichkeit, da die Gemeinde sich durch eine fehlerhafte Gestaltung des Verfahrens von Interessenbekundung, Grundstücksverkauf und Bauleitplanung in die Hände des Investors begeben habe und auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zudem keine weiteren Hotels benötigt würden. Durch wettbewerbsrechtliche Verstöße werde zudem Unionsrecht verletzt. Ferner liege ein Abwägungsausfall oder eine Abwägungsfehlbewertung vor.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 19.9.2016 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „F. G.“ bis zur Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag, längstens aber - sollte ein solcher Antrag nicht gestellt werden - bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,

den Antrag abzulehnen.

II.

Der Senat entscheidet über den Normenkontrolleilantrag, ohne den Antragstellern Gelegenheit zu bieten, auf die Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 8. August 2017 zu replizieren. Ein weiteres Zuwarten birgt die Gefahr in sich, dass das Verfahren zur Genehmigung der Hotelanlage, für die der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan die Grundlage bildet, schon recht weit fortgeschritten und die Beigeladene nicht bereit ist, das Genehmigungsverfahren bis zu einer Entscheidung des Senats zurückzustellen. Mit Erlass der Baugenehmigung entfiele das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrolleilantrag; das wäre noch weniger im Interesse der Antragsteller. Zu den wesentlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis stellen, hatten sich die Antragsteller zudem schon in der Eilantragsschrift vom 4. Juli 2017 geäußert.

Der Normenkontrolleilantrag ist unzulässig.

Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 kann diejenige natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend hierfür ist, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Subjektive öffentliche Rechte vermittelt eine objektive Rechtsnorm dann, wenn sie einen bestimmten Personenkreis faktisch begünstigt und zumindest auch seinen Interessen zu dienen bestimmt ist. Die mögliche Verletzung von Rechtsnormen, aus denen sich ein solches subjektiv-öffentliches Recht herleiten ließe, lässt sich dem Antragstellervorbringen nicht entnehmen.

Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot verleiht zwar das subjektiv-öffentliche Recht auf fehlerfreie Behandlung abwägungserheblicher eigener Belange. Das - hier allein in Rede stehende - Interesse eines Gewerbetreibenden, von Festsetzungen verschont zu bleiben, welche die Ansiedlung eines Konkurrenten gestatten, ist jedoch im Regelfall nicht schutzwürdig. Denn das Städtebaurecht ist wettbewerbsrechtlich neutral. Jeder Gewerbetreibende muss von Städtebaurechts wegen immer mit neuer Konkurrenz rechnen (BVerwG, Beschl. v. 16.1.1990 - 4 NB 1.90 -, BauR 1990, 181 = NVwZ 1990, 555; Beschl. v. 26.2.1997 - 4 NB 5.97 -, BauR 1997, 435; Senatsbeschl. v. 22.11.2016 - 1 MN 101/16 -, NordÖR 2017, 126 = juris Rn. 14 m.w.N.).

Ein Ausnahmefall, in dem Konkurrenteninteressen doch abwägungserheblich sein könnten, ist hier nicht erkennbar. Der Senat hat solche Ausnahmen namentlich für den Fall in Betracht gezogen, dass die vorangegangene Bauleitplanung der jeweiligen Antragsgegnerin schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten planungsrechtlichen Situation begründen konnte (Senatsbeschl. v. 22.11.2016 a.a.O. m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Allein die Tatsache, dass ein Teil der Antragsteller in einem anderen räumlichen Kontext mit stärkeren Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Hotelgrundstücke leben musste, kann kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass die Antragsgegnerin in Zukunft an anderer Stelle nicht großzügiger verfährt. Konkrete Versprechungen, inselweit zum Schutz der vorhandenen Hotels ein bestimmtes Nutzungsmaß nicht zu überschreiten, lassen sich der von den Antragstellern exemplarisch zitierten Planbegründung nicht entnehmen. Von einer „Schicksalsgemeinschaft“ kann angesichts der in der genannten Planbegründung selbst angesprochenen Inhomogenität der auf der Insel vorfindlichen Planungsräume keine Rede sein.

Auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts v. 9.11.2010 (- 4 BN 10.10 -, juris) können die Antragsteller sich nicht berufen. Dort war die Antragsbefugnis des „Konkurrenten“ nicht etwa bereits deshalb erwogen worden, weil die neue Planung einen Konkurrenzstandort begünstigte, sondern weil sie der Gemeinde mehr oder weniger erklärtermaßen als Grundlage für eine Rücknahme von Planungsrecht für den Antragsteller dienen sollte. Die Abwägungsrelevanz dieser absehbaren baurechtlichen und nicht die der wettbewerblichen Benachteiligung des Antragstellers wollte das BVerwG prüfen.

Auch aus dem Erforderlichkeitsgebot, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB können die Antragsteller hier keine subjektiven Rechte herleiten. Die Antragsteller machen sinngemäß geltend, die Antragsgegnerin habe den angegriffenen Bebauungsplan nicht aus städtebaulichen Gründen aufgestellt, sondern die Vorhabenträgerin zum Nachteil ihrer Wettbewerber allein in der Absicht planerisch begünstigt, für ein gemeindeeigenes Grundstück einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen. Damit verfolge die Planung selbst eine wettbewerbliche Zielsetzung und müsse von den Konkurrenten angegriffen werden können.

Dem folgt der Senat nicht. Es mag - ohne dass dies hier einer abschließenden Entscheidung bedarf - im Einzelfall denkbar sein, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Drittschutz vermittelt. Das Gebot, mit einer Bauleitplanung städtebauliche Ziele zu verwirklichen, schließt das Verbot einer anderen Planungsmotivation ein. Ist die Planungsmotivation – sei es als Endziel, sei es als notwendiger Zwischenschritt zu einem anderen nicht-städtebaulichen Ziel – der Missbrauch der Planungshoheit zur Verzerrung des Wettbewerbs zulasten eines abgrenzbaren Kreises von Konkurrenten, so ist es einer Erwägung wert, ob die Betroffenheit der Wettbewerber nur ein hinzunehmender faktischer Reflex eines rein im öffentlichen Interesse bestehenden Verbotes ist, oder ob das Verbot nicht ausnahmsweise auch dem Interesse der Planbenachteiligten zu dienen bestimmt ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn die Gemeinde ein eigenes Grundstück so überplant, dass dieses für eine Nutzung in Anspruch genommen werden kann, die zu anderen Anbietern in Konkurrenz tritt. Erforderlich wäre dann vielmehr, dass sie - ohne dass nachvollziehbare städtebauliche Gründe erkennbar wären - gerade durch günstige Festsetzungen, die sie den Mitbewerbern unter vergleichbaren Rahmenbedingungen versagt, die Wettbewerbsposition des Nutzers dieses Grundstücks gegenüber den Konkurrenten zu verbessern trachtet.

Dafür ist hier nichts ersichtlich. Ob tatsächlich die Möglichkeit besteht, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus dem städtebaufremden Motiv heraus aufgestellt hat, den Kaufpreis für ihr Grundstück zu maximieren, kann dahinstehen; denn jedenfalls fehlt es hier an auch nur die Antragsbefugnis begründenden Indizien dafür, dass sie dies durch städtebaulich nicht gerechtfertigte Vergünstigungen gegenüber Konkurrentengrundstücken erreichen wollte. Die Antragsteller machen zwar geltend, der Ausnutzungsgrad des Vorhabengrundstücks sei höher als der ihrer eigenen Grundstücke. Das mag auf einige, wenn auch nicht alle in der Ortslage vorhandenen Hotelgrundstücke zutreffen. Indes ist dies allein noch kein Indiz für die Absicht, dem Plangebiet gegenüber diesen Grundstücken einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen; denn der städtebauliche Rahmen beider Bereiche ist nicht vergleichbar. Die fraglichen Antragstellergrundstücke liegen innerhalb des von kleinteiliger Bebauung geprägten geschlossenen Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin. Demgegenüber liegt das Baugrundstück in dem nordwestlich an den Siedlungskern angrenzenden Kurbereich, der bereits bisher von großen Gebäuden bestanden war. Die mit den teilweise verhältnismäßig geringen Grundflächenzahlen im Ortskern offenbar (vgl. die auf S. 3 der Antragsbegründung zitierte Passage aus der Begründung des Bebauungsplans C) bezweckte aufgelockerte Bebauung wird hier bereits durch die im Bebauungsplan A festgesetzten weitläufigen Grünflächen, die die Bauflächen voneinander trennen, erreicht. Bezeichnenderweise hat die Antragsgegnerin bereits in der Vergangenheit für das im Bebauungsplan A in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben festgesetzte Sondergebiet IV „Hotel“ ähnliche Ausnutzungskennziffern vorgesehen wie für das Vorhabengrundstück (Grundfläche 2.250 m² bei ca. 3.000 m² Grundstücksgröße, Höhenbegrenzung 18 m, keine maximale GRZ, GFZ, Geschosszahl). Auch in der Ortslage gelten teilweise - etwa für das Grundstück des Hotels des Antragstellers zu 4. - Festsetzungen (GRZ 0,6, GFZ 1,5, maximal vier Vollgeschosse im SO IV, Bebauungsplan D), die denen für das Vorhabengrundstück mindestens entsprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 2 ZPO, hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich durch Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, auf § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9 a) der Streitwertannahmen des Senats (NdsVBl. 2002, 192 = NordÖR 2002, 197), wobei für das Konkurrenzschutzinteresse jedes von den Antragstellern angegebenen Hotels ein Wert von 30.000,- angenommen und für das Eilverfahren nach Nr. 18 der Streitwertannahmen halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).