Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.08.2023, Az.: 10 LA 114/22

Richtlinie; NiB-AUM; Anbau; Förderung; Winterhart; Zwischenfrüchte; Zu den Voraussetzungen der Förderung nach NiB-AUM für den Anbau winterharter Zwischenfrüchte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.08.2023
Aktenzeichen
10 LA 114/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 31568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0815.10LA114.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 25.10.2022 - AZ: 11 A 5675/19

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 11. Kammer - vom 25. Oktober 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg. Denn der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Beschluss vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

Dies gilt zunächst für sein Vorbringen, es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts willkürlich, wenn für die geförderten winterharten Zwischenfrüchte eine Aussaatstärke von 10 kg je Hektar orientiert an einem Merkblatt der Landwirtschaftskammer für das Land Nordrhein-Westfalen gefordert werde, ohne dass dies der Richtlinie NiB-AUM, den Merkblättern oder anderen Unterlagen der Beklagten zu entnehmen sei. Willkürfreies Verhalten setze voraus, dass der Rechtsbetroffene ohne weiteres erkennen könne, welche Voraussetzungen er einhalten müsse, um die Förderung zu erhalten. Damit hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass es der Beklagten mangels einer Regelung in der Richtlinie NiB-AUM unbenommen und rechtlich nicht zu beanstanden sei, dass sie hinsichtlich der erforderlichen Aussaatstärke auf das Merkblatt der Landwirtschaftskammer NRW zurückzugreife und diesen Wert, der der landwirtschaftlichen Praxis entspreche, in ihrer jahrelangen Verwaltungspraxis angewandt habe. Entspricht eine Aussaatstärke von 10 kg je Hektar jedoch der guten landwirtschaftlichen Praxis, so hat die Beklagte ihrer nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Verwaltungspraxis einen Wert zugrunde gelegt, der in der Landwirtschaft bekannt ist. Dass diese Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Von einer willkürlichen Anwendung eines den antragstellenden Landwirten unbekannten Werts kann daher insoweit keine Rede sein.

Im Übrigen ist es nach dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts für die Rechtmäßigkeit der Auszahlungsmitteilung der Beklagten vom 14. März 2019 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. November 2019 auch nicht entscheidend, dass der Kläger die erforderliche Aussaatmenge von 10 kg je Hektar mit der von ihm ausgebrachten Saatmenge winterharter Zwischenfrüchte von 7,53 kg je Hektar nicht erreicht hat. Denn nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger "jedenfalls" keinen ausreichenden Anteil an winterharten Zwischenfrüchten im Jahr 2018 angebaut. Nach der Feststellung des Prüfers bei der Vor-Ort-Kontrolle am 6. Februar 2019 habe der winterharte Saatgutanteil lediglich 29,32 % des ausgebrachten Saatguts betragen. Damit habe der Kläger gegen die Richtlinie NIB-AUM und die darauf beruhende Verwaltungspraxis der Beklagten verstoßen, wonach das Saatgut grundsätzlich nur winterharte Kulturen enthalten dürfe.

Der dagegen von dem Kläger erhobene Einwand, dass sich aus der Förderrichtlinie nicht ergebe, dass eine Mischung von winterharten und nicht winterharten Kulturen nicht zulässig sei, ist unzutreffend.

Die Richtlinie NiB-AUM regelt unter der Überschrift "AL 2.2 Anbau von winterharten Zwischenfrüchten und Untersaaten" in Nummer 33 "aufbauend auf der Förderung AL 2.1 wird der Anbau von winterharten Zwischenfrüchten oder Untersaaten zur Winterbegrünung gefördert."

Unter der Nummer 36 ist ferner geregelt, "ergänzend zu Nummer 32" (sonstige Zuwendungsbestimmungen) "sind folgende Bestimmungen einzuhalten:

36.1 jährlich sind leguminosenfreie und winterharte Zwischenfrüchte oder Untersaaten anzubauen.

36.2 als winterharte Zwischenfrüchte bzw. Untersaaten i. S. der Regelung gelten ...

36.3 in ökologisch wirtschaftenden Betrieben darf die Zwischenfrucht oder Untersaat Leguminosen enthalten, der Anbau ist jedoch nur im Gemenge mit Nicht-Leguminosen zulässig."

Dem entspricht das "Merkblatt zu den besonderen Förderbestimmungen AL 2 - Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten AL 22 - Anbau von winterharten Zwischenfrüchten oder Untersaaten", wenn dort unter der Überschrift "einzuhaltende Bedingungen" ausgeführt wird:

"Jährliche Aussaat von leguminosefreien und winterharten Zwischenfrüchten oder Untersaaten ... Ökologisch wirtschaftende Betriebe dürfen Leguminosen-Gemenge verwenden."

Entgegen der Meinung des Klägers ergibt sich hieraus, dass in nicht ökologischen Betrieben - wie dem des Klägers - nur winterharte Zwischenfrüchte oder Untersaaten angebaut werden dürfen. Nur in ökologisch geführten Betrieben ist hiervon eine Ausnahme zulässig.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts entspricht dem auch grundsätzlich die letztlich maßgebliche Verwaltungspraxis der Beklagten, auf die der Kläger in dem Schreiben der Beklagten vom 12. September 2017 auch (warnend hinsichtlich der in der Vergangenheit bei den Teilnehmern an der Fördermaßnahme AL 22 festgestellten Abweichungen) hingewiesen worden ist und die sich auch in dem von ihr herangezogenen Sanktionskatalog widerspiegelt, nach dem hinsichtlich der Sanktionierung differenziert wird, inwieweit das Saatgut nicht winterharte Kulturen enthält, und dabei schon Abweichungen von bis zu 10 % berücksichtigt werden.

Auch aus dem auf der Homepage des Landwirtschaftsministeriums nach den Angaben des Klägers befindlichen und von ihm auszugsweise eingereichten (Seiten 23-25 der Gerichtsakte) Fragen-Antworten-Katalog zu NiB-AUM ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass der von ihm auf seiner Fläche angebaute Anteil von winterhartem Saatgut von lediglich 29,32 % für die Förderung ausreichend ist.

Dort wird unter der laufenden Nummer 3 die Frage gestellt: "Ist es zulässig, bei Anbau von winterharten Zwischenfrüchten in AL 22 Senf oder Ölrettich beizumischen? Die dortige Antwort lautet: "Ja, es ist zulässig, es muss in jedem Fall die übliche Aussaatmenge an winterharten ZF auf den beantragten Flächen ausgebracht werden. Darüber hinaus können Senf oder Ölrettich zugemischt werden."

Die Auslegung dieser Antwort durch die Beklagte und ihr folgend durch das Verwaltungsgericht sowie die entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten dahingehend, dass sich diese Aussage ausschließlich auf Ölrettich und Senf beziehe, dass bei deren Zumischung jedenfalls die übliche Aussaatmenge an winterharten Zwischenfrüchten einzuhalten sei und mithin eine Beimischung "nur über und nicht anstatt der winterharten Zwischenfrüchte erfolgen" dürfe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Danach "profitiert" der Kläger nicht von dieser Ausnahme, da er bereits nicht die erforderliche Aussaatmenge an winterharten Zwischenfrüchten von 10 kg je Hektar eingehalten und er auch nicht Ölrettich und Senf beigemischt hat.

Entgegen der Meinung des Klägers ist die Verwaltungspraxis der Beklagten auch in der Zusammenschau mit dem Sanktionskatalog und dem genannten Fragen-Antworten-Katalog nicht willkürlich und lässt den Antragsteller auch nicht im Unklaren darüber, welche Fördervoraussetzungen gelten. Denn danach ist für die Förderung grundsätzlich der ausschließliche Anbau von winterharten Zwischenfrüchten erforderlich. Ausnahmen bestehen lediglich für ökologisch geführte Betriebe und im Falle der Beimischung von Senf oder Ölrettich, sofern die erforderliche Aussaatmenge von 10 kg je Hektar eingehalten wird. In allen anderen Fällen - wie dem des Klägers - führt eine Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu Sanktionen gemäß dem Sanktionskatalog für die flächenbezogenen ELER-Maßnahmen.

In diesem Zusammenhang hat der Kläger sich auch nicht auseinandergesetzt mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass es ihm "bei Zweifeln an der Aussaatmenge und der Zulässigkeit von Mischungen aus winterharten und nicht winterharten Zwischenfrüchten" oblegen hätte, "sich bei der Beklagten nach deren Verwaltungspraxis zu erkundigen" (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 5.5.2021 - 10 LB 201/20 -, juris Rn. 38). Von dieser von dem Kläger nicht substantiiert in Frage gestellten Obliegenheit ausgehend, kann von einer willkürlichen Handhabung der Förderung keine Rede sein. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich daher insoweit nicht aus dem Vorbringen des Klägers.

Soweit der Kläger die Höhe der Sanktion von 50 % des Förderbetrages als unverhältnismäßig ansieht, weil er mit der grünen Pflanzenbedeckung seiner Fläche den Förderzweck erfüllt habe, hat er sich ebenfalls nicht konkret mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und daher ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch insoweit nicht dargelegt. Denn das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass nach dem Sanktionskatalog der von dem Kläger begangene Verstoß gegen die Förderverpflichtungen mit der Stufe 4 zu bewerten gewesen sei, was einen Abzug von 75 % des Auszahlungsbetrages zur Folge gehabt hätte. Diesen Satz habe die Beklagte unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes um eine Stufe auf 50 % gesenkt und dabei berücksichtigt, dass auch winterharte Kulturen der vom Kläger verwendeten Saatgutmischung beigemischt gewesen seien und sich folglich eine Bodenbedeckung entwickelt habe, womit den Besonderheiten des vorliegenden Falles in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden sei.

Soweit der Kläger ferner einwendet, dass der Sanktionskatalog bei der Sanktionierung zwischen der Grundförderung und der Zusatzförderung unterscheide und deshalb hier seine Grundförderung nicht habe gekürzt werden dürfen, ist diese Schlussfolgerung unzutreffend. Nach dem Sanktionskatalog für die flächenbezogenen ELER-Maßnahmen (Seite 3) gilt vielmehr: "Jeder" (bei einer Kontrolle festgestellte) "Verstoß gegen eine Förderverpflichtung ist in Bezug auf die gesamte Fördermaßnahme zu sanktionieren." Dem entspricht die vom Verwaltungsgericht angeführte Verwaltungspraxis der Beklagten, wonach diese bei einem Verstoß gegen die Maßnahme AL 22 den gesamten Förderbetrag einschließlich der Zahlung für die Grundmaßnahme AL 2.1 sanktioniert. Zwar hätten der Sanktionskatalog und die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis bei der Sanktionierung zwischen Verstößen betreffend die Grundförderung und Verstößen betreffend die Zusatzförderung unterscheiden können, es begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken, wenn bei einem Verstoß gegen eine der Förderverpflichtungen ausgehend von der Annahme eines einheitlichen Förderprojekts der gesamte Förderbetrag einheitlich gekürzt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung nach der Richtlinie NiB-AUM nicht besteht, wie in der Nummer 1.2 der Richtlinie ausdrücklich festgestellt wird, und die genannte Verwaltungspraxis der Beklagten jedenfalls nicht willkürlich ist.

Auch der weitere von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist von ihm nicht hinreichend dargelegt worden.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschluss vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.6.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, und vom 23.4.2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32, und vom 13.1.2014 - 10 LA 48/12 -, juris Rn. 29; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18/15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren, sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29 und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.8.2018 - 2 LA 212/17 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.6.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, und vom 23.4.2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24). Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Frage im Berufungsverfahren setzt weiter voraus, dass substantiiert dargetan wird, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (ständige Rechtsprechung des Senats: u.a. Senatsbeschluss vom 12.1.2022 - 10 LA 175/21 -, juris Rn. 8 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.1.2022 - 9 LA 29/20 -, juris Rn. 5). Die Begründungspflicht verlangt daher, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist (Senatsbeschluss vom 12.1.2022 - 10 LA 175/21 -, juris Rn. 8 m.w.N.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 - 1 B 44.22 -, juris Rn. 14 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe u. a. Beschluss vom 21.2.2018 - 10 LA 78/17 - m.w.N.; ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.4.2015 - 9 LA 201/13 - m.w.N.).

Der Kläger hat, nachdem er seine vom Verwaltungsgericht abweichende Auffassung nochmals wiederholt hat, als grundsätzlich bedeutsam die folgende Frage angeführt:

"Ob die Beklagte die Förderung unter Verstoß gegen das Willkürverbot auf die Merkblätter der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und hinsichtlich der Sortenmischungen auf den Sanktionskatalog stützen konnte, obgleich die Beklagte weder auf die Verwendung des Merkblatts der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hingewiesen hat bzw. im Rahmen des Fragen-Antwort-Kataloges sich in einen Widerspruch zum Sanktionskatalog setzt."

Damit hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von vornherein nicht dargelegt.

Denn er hat bereits nicht aufgezeigt, worin die allgemeine, über seinen Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage bestehen soll. Außerdem geht der Kläger insoweit von unzutreffenden Annahmen aus. Denn die Beklagte hat sich bei der Gewährung eines um 3.000 EUR verringerten Förderbetrages in ihrer Auszahlungsmitteilung vom 14. März 2019 - wie oben ausgeführt - maßgeblich weder allein auf das Merkblatt der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen noch auf den Sanktionskatalog, sondern vor allem auf die landwirtschaftliche Praxis hinsichtlich der erforderlichen Aussaatmenge und die Richtlinie NiB-AUM hinsichtlich der Zulässigkeit von Beimischungen sowie ihre darauf beruhende Verwaltungspraxis gestützt. Auch steht der Fragen-Antworten-Katalog nach dem oben Gesagten nicht im Widerspruch zum Sanktionskatalog.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.