Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.02.2020, Az.: 13 LA 50/19

Antrag auf Zulassung der Berufung; Berufsausübungsfreiheit; Eigentum; Entgeltvereinbarung; Erlösbudget; ernstliche Zweifel, verneint; grundsätzliche Bedeutung, verneint; Krankenhausleistung; Mehrerlösausgleich; Mehrleistungsabschlag; Rückwirkungsverbot; Verwerfungskompetenz, behördliche

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.02.2020
Aktenzeichen
13 LA 50/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.12.2018 - AZ: 5 A 407/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

§ 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) in der durch Art. 2b Nr. 1 Buchst. a und b des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I) vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) mit Wirkung vom 18. Oktober 2014 geänderten Fassung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und verletzt auch die Grundrechte der Krankenhausträger aus Art. 12 und 14 GG nicht.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 5. Dezember 2018 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 144.778,56 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des krankenhausentgeltrechtlichen Mehrleistungsabschlags für das Jahr 2015.

Die Klägerin ist Trägerin der G. Kliniken H. in A-Stadt. Als solche vereinbart sie mit den beigeladenen Sozialleistungsträgern und deren Arbeitsgemeinschaft im Verfahren nach § 18 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Krankenhauspflegesätze und im Verfahren nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes die in dieser Bestimmung genannten Krankenhausentgelte. Dabei ist nach § 4 Abs. 2a Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, ab dem Jahr 2013 ein Vergütungsabschlag von 25% (Mehrleistungsabschlag) zu ermitteln und entsprechend zu vereinbaren.

In der für das Jahr 2013 geschlossenen Vereinbarung haben die Klägerin und die Beigeladenen einen Mehrleistungsabschlag in Höhe von 144.778,56 EUR vereinbart. Die für das Jahr 2014 geschlossene Vereinbarung beinhaltet keinen Mehrleistungsabschlag.

Für das Jahr 2015 konnten sich die Klägerin, die einen Mehrleistungsabschlag in Höhe von 148.848,89 EUR vereinbaren wollte, und die Beigeladenen, die den von der Klägerin vorgeschlagenen Mehrleistungsabschlag in Höhe von 148.848,89 EUR um den für das Jahr 2013 vereinbarten Mehrleistungsabschlag in Höhe von 144.778,56 EUR auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 293.627,45 EUR erhöhen wollten, nicht auf einen Mehrleistungsabschlag einigen. Die hierauf angerufene Schiedsstelle nach § 13 des Krankenhausentgeltgesetzes entschied im Sinne der Beigeladenen und setzte mit Beschluss vom 7. September 2015 den Mehrleistungsabschlag für das Jahr 2015 auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 293.627,45 EUR fest. Hierauf schlossen die Klägerin und die Beigeladenen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Beklagten eine Vereinbarung über die Krankenhausentgelte für das Jahr 2015 ab, die auch den Mehrleistungsabschlag in der von der Schiedsstelle festgesetzten Höhe beinhaltet. Unter dem 2. November 2015 beantragten die Beigeladenen bei dem Beklagten, die Vereinbarung zu genehmigen, und die Klägerin, die Schiedsstellenentscheidung nicht zu genehmigen. Mit Bescheid vom 26. November 2015 erteilte der Beklagte die von den Beigeladenen beantragte Genehmigung und lehnte den widerstreitenden Antrag der Klägerin ab.

Hiergegen hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. November 2015 aufzuheben und den Mehrleistungsabschlag für das Jahr 2015 auf 148.848,89 EUR festzusetzen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen, wie schon zuvor im Verwaltungsverfahren, geltend gemacht, die durch das Erste Pflegestärkungsgesetz mit Wirkung vom 18. Oktober 2014 in § 4 Abs. 2a des Krankenhausentgeltgesetzes vorgenommene Erstreckung des Mehrleistungsabschlags auf Zeiträume ab 2015 und die zugleich angeordnete Fortgeltung der bereits für 2013 und 2014 vereinbarten Mehrleistungsabschläge auch für das Jahr 2015 sei verfassungswidrig und stelle insbesondere eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004- BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).

a. Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsgrundlage für den Mehrleistungsabschlag in § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 des Krankenhausentgeltgesetzes zu Unrecht für verfassungsmäßig erachtet. Diese durch das Erste Pflegestärkungsgesetz geänderte Norm sei verfassungswidrig, soweit sie die Fortgeltung eines für das Jahr 2013 vereinbarten Mehrleistungsabschlags auch für das Jahr 2015 anordne. Diese Anordnung verletze das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Es liege eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Erste Pflegestärkungsgesetz am 23. Dezember 2014 verkündet, dessen Inkrafttreten aber auf den 18. Oktober 2014 zurückdatiert worden sei. Unabhängig davon greife das Erste Pflegestärkungsgesetz in bereits abgeschlossene Sachverhalte ein und ändere für diese die gesetzlich festgelegten Rechtsfolgen rückwirkend. Insoweit maßgeblicher Sachverhalt sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der erst unmittelbar mit der Leistungserbringung entstehende Vergütungsanspruch eines Krankenhausbetreibers für jede einzelne Behandlungstätigkeit. Vielmehr müssten die "Budget-Vereinbarungsdispositionen und privat autonom gestalteten Inhalte der Budget-Vereinbarung 2013; insbesondere hinsichtlich des 'Ob' und des 'Wie' einer fakultativen Mehrleistungsvereinbarung nebst Mehrleistungsabschlag" (vgl. Schriftsatz der Klägerin v. 8.3.2019, dort S. 13) herangezogen werden. § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes knüpfe an die jährlich zwischen Krankenhaus und Sozialleistungsträgern zu schließende Budgetvereinbarung an. Diese Budgetvereinbarung sei grundsätzlich frei verhandelbar. Dabei habe sie - die Klägerin - sich auch für das Jahr 2013 unter Abwägung aller betriebswirtschaftlichen, kostenkalkulatorischen und auch rechtlichen Umstände festlegen müssen, ob sie mit den Sozialleistungsträgern nach § 4 Abs. 2a des Krankenhausentgeltgesetzes Mehrleistungen unter Hinnahme des Mehrleistungsabschlags vereinbare oder ob sie Mehrleistungen schlicht tatsächlich erbringe und nur den Mehrerlösausgleich nach § 4 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes ohne den Mehrleistungsabschlag in Anspruch nehme. Mit den danach notwendigen Festlegungen habe sie für das Jahr 2013 schutzwürdige Dispositionen getroffen. Diese seien mit dem Zustandekommen der Budgetvereinbarung und der Erteilung einer erforderlichen Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde unveränderbar geworden. Bereits mit diesem zäsurartigen Ende ihrer Dispositionsmöglichkeiten sei der gesetzlich geregelte Sachverhalt tatsächlich abgeschlossen gewesen. In diesen abgeschlossenen Sachverhalt greife das Erste Pflegestärkungsgesetz rückwirkend ändernd ein. Während vor der Gesetzesänderung der zwischen Krankenhaus und Sozialleistungsträgern für 2013 vereinbarte Mehrleistungsabschlag nur für das Jahr 2014 fortgegolten habe, erstrecke sich die Fortgeltung nach der Gesetzesänderung auf die Jahre 2014 und 2015. Die zunächst vorgesehene Geltung der 2013 abgeschlossenen Mehrleistungsvereinbarung für einen Zweijahreszeitraum werde damit rückwirkend auf einen Dreijahreszeitraum ausgedehnt. Damit habe der Gesetzgeber ihre intensiven kostenstrategischen Überlegungen zur Budgetvereinbarung 2013 zunichtegemacht. Ihre dort getroffene Entscheidung, einen Mehrleistungsabschlag zu vereinbaren, wäre in Kenntnis der Geltung für einen Dreijahreszeitraum anders ausgefallen. Sie hätte für das Jahr 2013 geringere Mehrleistungen vereinbart oder auf eine Mehrleistungsvereinbarung vollständig verzichtet und so ihre Belastung deutlich gemindert. Die danach gegebene echte Rückwirkung sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass der Mehrleistungsabschlag für die Jahre 2013 und 2014 ein einmaliges Sonderopfer der Krankenhäuser bleibe und zum Jahr 2015 vollständig entfalle. Der bis zum Inkrafttreten des Ersten Pflegestärkungsgesetzes maßgebliche Rechtszustand zur Geltungsdauer des Mehrleistungsabschlags sei auch weder verworren oder unklar noch verfassungswidrig. Eine etwaige Bagatellgrenze sei schon wegen der absoluten Höhe des hier relevanten Betrages überschritten. Auch könne sich der Gesetzgeber angesichts der von den gesetzlichen Krankenkassen in 2015 erzielten Rekordüberschüsse nicht auf zwingende Gründe des Allgemeinwohls für die angeordnete Rückwirkung berufen.

Selbst wenn man aber nur eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung annähme, sei diese hier ausnahmsweise unzulässig. Das Verwaltungsgericht habe die abstrakten Anforderungen an eine unechte Rückwirkung verkannt und das Vorliegen einer solchen zu Unrecht mit der Begründung verneint, es fehle eine dem Steuerrecht vergleichbare Sachlage, bei der die Steuerschuld erst am Ende des Veranlagungszeitraums entstehe. Eine unechte Rückwirkung könne nicht nur in steuer- oder quasisteuerrechtlichen Sachverhalten gegeben sein. Dies zeige etwa eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur rückwirkenden Änderung des sozialen Mietrechts und damit verbundenen Einflüssen auf Wohnungseigentumskaufverträge. Stelle man richtigerweise nicht auf den erst unmittelbar mit der Leistungserbringung entstehenden Vergütungsanspruch eines Krankenhausbetreibers für jede einzelne Behandlungstätigkeit ab, sondern auf die "Budget-Vereinbarungsdispositionen und privat autonom gestalteten Inhalte der Budget-Vereinbarung 2013; insbesondere hinsichtlich des 'Ob' und des 'Wie' einer fakultativen Mehrleistungsvereinbarung nebst Mehrleistungsabschlag" sei jedenfalls eine tatbestandliche Rückanknüpfung gegeben. Der frühere Sachverhalt, nämlich die Ausweitung des Behandlungsangebotes durch Mehrleistungen, sei auch nicht bloßer Anlass für neue gesetzliche Regelungen zur Mehrleistungsvergütung, sondern Gegenstand dieser Regelungen. Die danach jedenfalls gegebene unechte Rückwirkung sei wegen ihres besonders schutzwürdigen Vertrauens darin, dass der Mehrleistungsabschlag für die Jahre 2013 und 2014 ein einmaliges Sonderopfer der Krankenhäuser bleibe und zum Jahr 2015 vollständig entfalle, auch unzulässig. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Krankenhausbetreiber könne sich nie darauf verlassen, dass als Mehrleistungen vereinbarte Krankenhausbehandlungen stets unverändert vergütet würden, treffe nicht zu, wenn diese Vergütungsänderungen rückwirkend erfolgten und getroffene Dispositionen des Krankenhausbetreibers zu einem vergütungsrechtlichen "Bumerang" werden ließen. Das Rückwirkungsverbot bezwecke gerade den Schutz solcher Dispositionen. Die Beeinträchtigung ihrer Interessen werde auch nicht durch das Gewicht der mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz verfolgten Ziele überwogen.

Diese Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die vom Beklagten mit Bescheid vom 26. November 2015 erteilte Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung vom 7. September 2015 zu Recht nicht wegen einer verfassungswidrigen Rückwirkung der zur Anwendung gelangten Bestimmung des Krankenhausentgeltgesetzes für rechtswidrig erachtet (Urt. v. 5.12.2018, dort S. 12 ff.). § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) in der durch Art. 2b Nr. 1 Buchst. a und b des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I) vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) mit Wirkung vom 18. Oktober 2014 geänderten Fassung verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.4.2018 - 1 BvR 1236/11 -, BVerfGE 148, 217, 255 - juris Rn. 134 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 -, BVerfGE 135, 1, 13 - juris Rn. 41 m.w.N.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, BVerfGE 141, 56, 73 - juris Rn. 43).

Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.4.2018, a.a.O., S. 255 - juris Rn. 136), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015, a.a.O., S. 73 - juris Rn. 43; vgl. zur Identität der verfassungsrechtlichen Anforderungen für die in den beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichts gebildeten Fallgruppen der echten/unechten Rückwirkung (1. Senat) und der Rückbewirkung von Rechtsfolgen/tatbestandlichen Rückanknüpfung (2. Senat): BVerfG, Beschl. v. 7.9.2006 - 1 BvR 1798/06 -, juris Rn. 15).

In Anwendung dieser Grundsätze ist weder eine echte Rückwirkung (1) noch eine verfassungsrechtlich unzulässige unechte Rückwirkung (2) gegeben.

§ 4 Abs. 2a KHEntgG in der zuletzt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geänderten und bis zum 17. Oktober 2014 geltenden Fassung lautete:

"1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt für Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, für die Jahre 2013 und 2014 ein Vergütungsabschlag von 25 Prozent (Mehrleistungsabschlag). 2Für das Jahr 2012 haben die Vertragsparteien die Höhe des Abschlags zu vereinbaren. 3Der Mehrleistungsabschlag nach Satz 1 oder 2 gilt nicht für zusätzlich vereinbarte Entgelte mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln, bei Transplantationen sowie bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes; im Übrigen können die Vertragsparteien zur Vermeidung unzumutbarer Härten einzelne Leistungen von der Erhebung des Abschlags ausnehmen, ferner können sie für einzelne Leistungen oder Leistungsbereiche Ausnahmen vom Mehrleistungsabschlag aufgrund besonderer Qualitätsvereinbarungen festlegen. 4Der Vergütungsabschlag ist durch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen des Krankenhauses umzusetzen. 5Die näheren Einzelheiten der Umsetzung des Mehrleistungsabschlags vereinbaren die Vertragsparteien. 6Der Mehrleistungsabschlag ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. 7Die Abschläge nach Satz 1 oder 2 werden bei der Ermittlung des Landesbasisfallwerts nicht absenkend berücksichtigt. 8Der nach Satz 1 für das Jahr 2013 ermittelte Mehrleistungsabschlag gilt sowohl für das Jahr 2013 als auch für das Jahr 2014. 9Die Leistungen nach Satz 1 oder 2 sind nach Ablauf der jeweiligen Geltung des Mehrleistungsabschlags in den Erlösbudgets für die Folgejahre jeweils in Höhe des ungekürzten Landesbasisfallwerts zu vereinbaren. 10Der Mehrleistungsabschlag findet keine Anwendung für Leistungen, für welche die Vertragsparteien auf Bundesebene abgesenkte oder gestaffelte Bewertungsrelationen nach § 17b Absatz 1 Satz 11 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart haben."

§ 4 Abs. 2a des Krankenhausentgeltgesetzes in der zuletzt durch das PSG I vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) geänderten und ab dem 18. Oktober 2014 geltenden Fassung lautet hingegen:

"1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt für Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, ab dem Jahr 2013 ein Vergütungsabschlag von 25 Prozent (Mehrleistungsabschlag). 2Für das Jahr 2012 haben die Vertragsparteien die Höhe des Abschlags zu vereinbaren. 3Der Mehrleistungsabschlag nach Satz 1 oder 2 gilt nicht für zusätzlich vereinbarte Entgelte mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln, bei Transplantationen sowie bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes; im Übrigen können die Vertragsparteien zur Vermeidung unzumutbarer Härten einzelne Leistungen von der Erhebung des Abschlags ausnehmen, ferner können sie für einzelne Leistungen oder Leistungsbereiche Ausnahmen vom Mehrleistungsabschlag aufgrund besonderer Qualitätsvereinbarungen festlegen. 4Der Vergütungsabschlag ist durch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen des Krankenhauses umzusetzen. 5Die näheren Einzelheiten der Umsetzung des Mehrleistungsabschlags vereinbaren die Vertragsparteien. 6Der Mehrleistungsabschlag ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. 7Die Abschläge nach Satz 1 oder 2 werden bei der Ermittlung des Landesbasisfallwerts nicht absenkend berücksichtigt. 8Der nach Satz 1 für das Jahr 2013 ermittelte Mehrleistungsabschlag gilt sowohl für das Jahr 2013 als auch für die Jahre 2014 und 2015; auch der für das Jahr 2014 und die Folgejahre zu ermittelnde Mehrleistungsabschlag ist entsprechend dreijährig zu vereinbaren. 9Die Leistungen nach Satz 1 oder 2 sind nach Ablauf der jeweiligen Geltung des Mehrleistungsabschlags in den Erlösbudgets für die Folgejahre jeweils in Höhe des ungekürzten Landesbasisfallwerts zu vereinbaren. 10Der Mehrleistungsabschlag findet keine Anwendung für Leistungen, für welche die Vertragsparteien auf Bundesebene abgesenkte oder gestaffelte Bewertungsrelationen nach § 17b Absatz 1 Satz 11 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart haben."

Die Änderung der Sätze 1 und 8 des § 4 Abs. 2a KHEntgG bewirkt zum einen, dass der gesetzliche Mehrleistungsabschlag auch für Zeiträume nach 2014 gilt (Änderung des Satzes 1), und zum anderen, dass der für 2013 ermittelte Mehrleistungsabschlag nicht nur für die Jahre 2013 und 2014, sondern darüber hinaus auch für das Jahr 2015 gilt, und dass auch für das Jahr 2014 und die Folgejahre zu ermittelnde Mehrleistungsabschläge jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren gelten (Änderung des Satzes 8). Im hier streitrelevanten Fall, der das Jahr 2015 betrifft, bewirkt die Änderung des § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 KHEntgG durch das PSG I zum einen, dass die Klägerin auch für im Jahr 2015 vereinbarte Mehrleistungen einen Mehrleistungsabschlag hinzunehmen hat, und zum anderen, dass der bereits im Jahr 2013 ermittelte Mehrleistungsabschlag auch für das Jahr 2015 fortgilt.

(1) Die so beschriebene Änderung stellt entgegen dem klägerischen Zulassungsvorbringen keine echte Rückwirkung dar. Art. 2b Nr. 1 Buchst. a und b PSG I greift nicht nachträglich in einen vor dessen Inkrafttreten am 18. Oktober 2014 oder vor dessen Verkündung am 23. Dezember 2014 bereits abgeschlossenen Sachverhalt ändernd ein.

Die Wirkung des Art. 2b Nr. 1 Buchst. a und b PSG I und des hierdurch geänderten § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 KHEntgG beschränkt sich darauf, dass nunmehr auch für Vereinbarungen über Mehrleistungen nach § 4 Abs. 2a KHEntgG (Mehrleistungsvereinbarungen), die für Vereinbarungszeiträume ab dem Jahr 2015 geschlossen werden, zum einen ein Mehrleistungsabschlag zu ermitteln ist und zum anderen der in den vorausgegangenen zwei Jahren ermittelte Mehrleistungsabschlag grundsätzlich (vgl. zu Ausnahmen unten II.1.b.) erneut in Abzug zu bringen ist. Die Mehrleistungsvereinbarungen sind Bestandteil der Vereinbarungen über das Erlösbudget nach § 11 Abs. 1 KHEntgG (vgl. Starzer, in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, KHEntgG, § 11 Rn. 2 und § 4 Rn. 6). Sie beziehen sich auf im Vereinbarungszeitraum erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für den vorangegangenen Vereinbarungszeitraum zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden. Vereinbarungszeitraum ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG grundsätzlich das Kalenderjahr. Nach der von der Klägerin geschilderten Praxis werden die Vereinbarungen während des bereits laufenden Kalenderjahres für eben dieses verhandelt und geschlossen (vgl. zu dieser Praxis auch Vollmöller, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, KHEntgG, § 11 Rn. 8, und noch weitergehend zur Möglichkeit retrospektiver Vereinbarungen nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums: BVerwG, Urt. v. 4.5.2017 - BVerwG 3 C 17.15 -, BVerwGE 159, 15, 25 f. - juris Rn. 33). Dies zugrunde gelegt bezieht sich die Wirkung des Art. 2b Nr. 1 Buchst. a und b PSG I und des hierdurch geänderten § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 KHEntgG allein auf Vereinbarungszeiträume ab dem Jahr 2015.

Die für die Vereinbarungszeiträume 2013 und 2014 geschlossenen Mehrleistungsvereinbarungen und aufgrund dessen ermittelten Mehrleistungsabschläge werden durch die Gesetzesänderung hingegen nicht berührt. Sie sind nicht Regelungsgegenstand der durch Art. 2b Nr. 1 Buchst. a und b PSG I vorgenommenen Änderungen des § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 KHEntgG. Vielmehr verbleibt es insoweit unverändert bei dem durch § 4 Abs. 2a KHEntgG in der zuletzt durch das GKV-FQWG geänderten und bis zum 17. Oktober 2014 geltenden Rechtszustand, wonach für Mehrleistungsvereinbarungen, die für die Jahre 2013 und 2014 geschlossen werden, ein Mehrleistungsabschlag zu ermitteln ist und wonach der für das Jahr 2013 ermittelte Mehrleistungsabschlag nicht nur in diesem Jahr in Abzug zu bringen ist, sondern auch im Folgejahr 2014 fortgilt.

Nichts Anderes ergibt sich, wenn man mit der Klägerin als Bezugssachverhalt die "Budget-Vereinbarungsdispositionen und privat autonom gestalteten Inhalte der Budget-Vereinbarung 2013; insbesondere hinsichtlich des 'Ob' und des 'Wie' einer fakultativen Mehrleistungsvereinbarung nebst Mehrleistungsabschlag" heranzieht. Die Klägerin hat zwar nachvollziehbar dargetan, dass der so beschriebene Sachverhalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PSG I abgeschlossen war, da sie nach Abwägung aller betriebswirtschaftlichen, kostenkalkulatorischen und auch rechtlichen Umstände sich unveränderbar für den Abschluss der Mehrleistungsvereinbarung im Jahr 2013 entschieden und sich folglich dahingehender Dispositionsmöglichkeiten begeben hatte. Entgegen der Annahme der Klägerin greift das PSG I in diesen abgeschlossenen Sachverhalt aber nicht rückwirkend ändernd ein. Die für 2013 und 2014 bereits geschlossenen Mehrleistungsvereinbarungen werden durch das PSG I nicht berührt. Die sich aus diesen Vereinbarungen für die Vereinbarungszeiträume 2013 und 2014 ergebenden Rechtsfolgen werden nicht modifiziert. Den in 2013 und 2014 geschlossenen Mehrleistungsvereinbarungen werden vielmehr neue bzw. weitere rechtliche Folgen nur für die zukünftigen Vereinbarungszeiträume ab 2015 beigemessen. Der von der Klägerin als abgeschlossen bezeichnete Sachverhalt war danach nicht Gegenstand, sondern bloßer Anlass und Anknüpfungspunkt der Gesetzesänderung. Damit ist aber das entscheidende Kriterium für die Annahme einer echten Rückwirkung, dass der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand vor der Verkündung des Gesetzes nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war (so ausdrücklich BVerfG, Urt. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 -, BVerfGE 123, 186, 257 - Rn. 212), nicht erfüllt.

Eine hier relevante echte Rückwirkung ergibt sich entgegen dem klägerischen Zulassungsvorbringen auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber die im Bundesgesetzblatt vom 23. Dezember 2014 verkündeten Bestimmungen des Art. 2b Nr. 1 Buchst. a und b PSG I gemäß Art. 4 Abs. 3 PSG I bereits mit Wirkung vom 18. Oktober 2014 in Kraft treten ließ. Denn der Gesetzgeber kann berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm auch im Sinne einer echten Rückwirkung auf den Zeitraum von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302, 324 f. - juris Rn. 57 m.w.N.). Da der Deutsche Bundestag das PSG I bereits am 17. Oktober 2014 beschlossen hat (vgl. PlProt. 18/61 v. 17.10.2014, dort S. 5674; vgl. auch BR-Drs. 466/14), kann es hiernach verfassungsrechtlich zulässig sein, ein rückwirkendes Inkrafttreten ab dem 18. Oktober 2014 anzuordnen. Unabhängig hiervon wirkt sich selbst eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung in Zeiträume vor Verkündung des PSG I am 23. Dezember 2014 auf den Ausgang des hier zu entscheidenden Rechtsstreits, der allein den Vereinbarungszeitraum 2015 betrifft, nicht aus. Der widerstreitende Hinweis der Klägerin auf den Charakter der verfassungsgerichtlichen (abstrakten) Normenkontrolle als objektives Beanstandungsverfahren (vgl. Schriftsatz der Klägerin v. 8.3.2019, dort S. 25) trägt für die hier zu beurteilende verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage, die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur bei einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin Erfolg haben kann, nichts aus. Auch für eine aus diesem Klageverfahren heraus anzustrengende konkrete Normenkontrolle wäre erforderlich, dass sich die Ungültigkeit der zu überprüfenden Norm auf den Ausgang des konkreten Verfahrens auswirkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011 - 2 BvL 15/08 -, juris Rn. 32: "Damit die konkrete Normenkontrolle sich nicht einer abstrakten Normenkontrolle annähert, bestehen besonders hohe Anforderungen an die Darlegung der subjektiven Rechtsverletzung …").

(2) Kann man danach Art. 2b Nr. 1 Buchst. b PSG I und dem hierdurch geänderten § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG allenfalls eine unechte Rückwirkung zumessen, die hier allein darin liegt, dass der für 2013 ermittelte Mehrleistungsabschlag über die Jahre 2013 und 2014 hinaus auch für das Jahr 2015 fortgilt, mithin belastende Rechtsfolgen des PSG I zwar erst nach dessen Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden, ist diese nach dem eingangs dargestellten Maßstab grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig.

Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der grundsätzlichen Zulässigkeit unechter Rückwirkungen ergeben. Diese Grenzen sind aber erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.4.2018, a.a.O., S. 255 - juris Rn. 136). Diese Voraussetzungen sind nach dem klägerischen Zulassungsvorbringen hier nicht erfüllt.

(a) Der Senat vermag anhand des klägerischen Zulassungsvorbringens nicht festzustellen, dass die vom Gesetzgeber mit Art. 2b Nr. 1 Buchst. b PSG I und dem hierdurch geänderten § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG angeordnete Fortgeltung eines für das Jahr 2013 ermittelten Mehrleistungsabschlags über die Jahre 2013 und 2014 hinaus auch für das Jahr 2015 zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich gewesen ist.

Der Mehrleistabschlag als solcher ist seit seiner Einführung durch das Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG) vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) und seiner gesetzlichen Fixierung auf zunächst 30% durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) darauf gerichtet, als eine von verschiedenen Maßnahme im Rahmen einer erforderlichen Finanzreform des Gesundheitssystems die Finanzierungsgrundlagen zu stärken und die Ausgaben zu begrenzen. Mit der Stabilisierung des gesetzlichen Krankenkassensystems verfolgt der Gesetzgeber einen Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung. Der Mehrleistungsabschlag mindert die Erlöse aus Mehrleistungen bei den Krankenhäusern und entlastet in entsprechender Höhe die Kostenträger. Zudem kann der Mehrleistungsabschlag der in der Vergangenheit eingetretenen dynamischen Mengenentwicklung bei den Krankenhausleistungen (vgl. dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/8986 -, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen u.a., BT-Drs. 17/9992, S. 22) entgegenwirken, weil der Anreiz für Leistungszuwächse durch den Vergütungsabschlag sinkt (vgl. zum Einsatz des Mehrleistungsabschlags als Mittel der Mengensteuerung: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, a.a.O., BT-Drs. 17/9992 S. 26; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/1798, 18/2379 -, Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds u.a., BT-Drs. 18/2909 S. 46). Der so wirkende Mehrleistungsabschlag ist zur Zielerreichung geeignet und erforderlich (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 16.9.2015 - BVerwG 3 C 9.14 -, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 30.5.2013 - BVerwG 3 C 16.12 -, BVerwGE 146, 369, 375 f. - juris Rn. 26).

Diese Beurteilung kann auf Art. 2b Nr. 1 Buchst. a und b PSG I und den hierdurch geänderten § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 KHEntgG, mit dem das System des Mehrleistungsabschlags über das Jahr 2014 hinaus verlängert und die Fortgeltungsdauer eines ermittelten Mehrleistungsabschlags von zwei auf drei Jahre ausgedehnt worden ist, grundsätzlich übertragen werden. Denn der Gesetzgeber erstrebte mit dem PSG I insoweit nur eine Verlängerung des zunächst bis zum Jahr 2014 befristeten Mehrleistungsabschlags "bis zu einer differenzierenden Anschlussregelung zur Mengensteuerung". Um diese Verlängerung bei Aufrechterhaltung der Höhe des bestehenden Versorgungszuschlags aufkommensneutral gestalten zu können, wurde die Fortgeltungsdauer des Mehrleistungsabschlags von zwei auf drei Jahre verlängert (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, a.a.O., BT-Drs. 18/2909, S. 46 f.).

Die gegen die danach gegebene Geeignetheit und Erforderlichkeit von der Klägerin erhobenen Einwände (siehe hierzu auch unten II.1.b.) greifen nicht durch.

Die Verlängerung des Mehrleistungsabschlags über das Jahr 2014 hinaus und die Ausdehnung der Fortgeltungsdauer eines ermittelten Mehrleistungsabschlags von zwei auf drei Jahre trägt offensichtlich zu einer weiteren Senkung der Ausgaben der Kostenträger und zu einer damit verbundenen Stärkung der Finanzierungsgrundlagen des gesetzlichen Krankenkassensystems bei. Beide Maßnahmen haben auch Einfluss auf die Steuerung von Leistungsmengen, und zwar - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch die durch Art. 2b Nr. 1 Buchst. b PSG I und den hierdurch geänderten § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG vorgenommene Anordnung der Fortgeltung des für das Jahr 2013 ermittelten Mehrleistungsabschlags über die Jahre 2013 und 2014 hinaus auch auf das Jahr 2015. Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass diese Anordnung die Menge der im Vereinbarungszeitraum 2013 bereits erbrachten Mehrleistungen als solche nicht mehr zu beeinflussen vermag. Die Fortgeltung des Mehrleistungsabschlags über den Vereinbarungszeitraum hinaus kann das Krankenhaus aber dazu veranlassen, diese gemäß § 4 Abs. 2a Satz 9 KHEntgG im Erlösbudget des Folgejahres zu vereinbarende Leistung, die als solche dann keine Mehrleistung im Sinne des § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG mehr ist, aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zu erbringen, um so die Fortgeltung des Mehrleistungsabschlags zu vermeiden. Denn der Mehrleistungsabschlag gilt nur fort, soweit die Leistungen in den Folgejahren vom Krankenhaus noch erbracht werden (so ausdrücklich Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, a.a.O., BT-Drs. 18/2909, S. 47). Aus der von der Klägerin beigebrachten Schiedsstellenentscheidung vom 24. April 2019 - SK 07/18 -(Blatt 339 ff. der Gerichtsakte) ergibt sich nichts Anderes. Diese Entscheidung dokumentiert vielmehr eine inhaltsgleiche Auffassung des Beklagten als Genehmigungsbehörde, der die Schiedsstelle gefolgt ist. Abgesehen von der danach gegebenen konkreten Einflussmöglichkeit auf die Leistungsmengensteuerung verfolgt der Mehrleistungsabschlag als solcher aber auch einen weitergehenden allgemeinen Ansatz. Anreize für Leistungszuwächse sollen generell und dauerhaft minimiert werden. Zur Erreichung dieses Ziels ist auch die durch Art. 2b Nr. 1 Buchst. b PSG I und den hierdurch geänderten § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG vorgenommene Anordnung der Fortgeltung des für das Jahr 2013 ermittelten Mehrleistungsabschlags über die Jahre 2013 und 2014 hinaus auch auf das Jahr 2015 geeignet.

Die Erforderlichkeit der zur Zielerreichung geeigneten Maßnahmen entfällt auch nicht dadurch, dass die gesetzliche Krankenversicherung nach der Darstellung der Klägerin (Schriftsatz v. 8.3.2019, dort S. 36) in 2014 und 2015 Überschüsse erzielen und ihre Rücklagen erhöhen konnte. Abgesehen davon, dass auch in diesen beiden Jahren die Ausgaben für die Krankenhausbehandlung weiter kontinuierlich gestiegen sind (vgl. Bundesministerium für Gesundheit, Kennzahlen der Gesetzlichen Krankenversicherung 2007 bis 2019, veröffentlicht unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Statistiken/GKV/Kennzahlen_Daten/KF2019Bund_Juli_2019.pdf, Stand: 25.2.2020), darf der Gesetzgeber bei der Stärkung der Finanzierungsgrundlagen und der Begrenzung der Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung vorausschauend und nachhaltig agieren. Sein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum bei der Auswahl von Maßnahmen, die er zur Verwirklichung des Ziels der finanziellen Stabilität der Gesetzlichen Krankenversicherung einsetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013 - 1 BvR 2402/12 u.a. -, juris Rn. 24; Beschl. v. 20.3.2001 - 1 BvR 491/96 -, BVerfGE 103, 172, 189 - juris Rn. 43; BVerwG, Urt. v. 16.9.2015, a.a.O., Rn. 18), gestattet es, Maßnahmen zu ergreifen, bevor die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung konkreten Gefährdungen ausgesetzt ist.

(b) Die so beschriebenen öffentlichen Interessen werden durch die privaten Interessen der Klägerin an der unveränderten Fortgeltung des § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 KHEntgG in der bis zum 17. Oktober 2014 geltenden Fassung nicht überwogen.

Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010 - 2 BvR 748/05 -, BVerfGE 127, 61, 76 - juris Rn. 46 m.w.N.). Solche besonderen Momente der Schutzwürdigkeit des von der Klägerin geltend gemachten Vertrauens in die unveränderte Fortgeltung des § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 KHEntgG in der bis zum 17. Oktober 2014 geltenden Fassung vermag der Senat hier nicht zu erkennen.

Der 2009 erstmals eingeführte krankenhausentgeltrechtliche Mehrleistungsabschlag hat vielmehr innerhalb kurzer Zeit zahlreiche Änderungen erfahren, die ein etwaiges Vertrauen in die unveränderte Fortgeltung des hierauf bezogenen Rechts als wenig schutzwürdig erscheinen lassen. Für das Jahr 2009 sah § 4 Abs. 2a KHEntgG in der Fassung des Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG) vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) einen von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Abschlag von dem Landesbasisfallwert vor, der bei Nichteinigung von den Schiedsstellen regelmäßig zwischen 10 und 30% festgesetzt worden war (vgl. Vollmöller, in: Dettling/Gerlach, a.a.O., KHEntgG, § 4 Rn. 18). Für das Jahr 2010 schrieb das Krankenhausentgeltgesetz keinen Mehrleistungsabschlag vor. Für das Jahr 2011 fixierte § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG in der Fassung des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) einen Mehrleistungsabschlag von 30%. Ab dem Jahr 2012 war nach § 4 Abs. 2a Satz 2 KHEntgG in der zuvor genannten Gesetzesfassung wiederum von den Vertragsparteien ein Mehrleistungsabschlag krankenhausindividuell zu vereinbaren. Für die nachfolgenden Jahre 2013 und 2014 bestimmte der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz - PsychEntgG) vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) einen fixen Mehrleistungsabschlag von 25%. § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG ordnete an, dass der für das Jahr 2013 ermittelte Mehrleistungsabschlag sowohl für das Jahr 2013 als auch für das Jahr 2014 gilt. Diese zunächst nur auf die Jahre 2013 und 2014 bezogene Regelung wurde durch § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG in der Fassung des PSG I vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) auf alle Zeiträume "ab dem Jahr 2013" erstreckt. Dabei galt der für das Jahr 2013 ermittelte Mehrleistungsabschlag gemäß § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG nunmehr sowohl für das Jahr 2013 als auch für die Jahre 2014 und 2015; auch der für das Jahr 2014 und die Folgejahre zu ermittelnde Mehrleistungsabschlag war entsprechend dreijährig zu vereinbaren. Bereits durch Art. 2 Nr. 4 Buchst. c und d des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG) vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) wurde die in § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG bestimmte Fortgeltung eines vereinbarten Mehrleistungsabschlags dahin beschränkt, dass nur noch der für das Jahr 2014, 2015 und 2016 zu ermittelnde Mehrleistungsabschlag entsprechend dreijährig zu vereinbaren war. Zugleich wurde erstmals für das Jahr 2017 mit § 4 Abs. 2b KHEntgG für mit Fallpauschalen bewertete Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, die Anwendung des Fixkostendegressionsabschlags nach § 10 Abs. 13 KHEntgG angeordnet, der nach Satz 3 dieser Bestimmung für die Jahre 2017 und 2018 auf 35% festgesetzt war. Der hiermit ab dem Jahr 2017 eingeleitete Übergang vom Mehrleistungsabschlag zum Fixkostendegressionsabschlag wurde durch Art. 9 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG) vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) vollzogen und der bisher in § 4 Abs. 2a KHEntgG vorgesehene Mehrleistungsabschlag mit Wirkung vom 1. Januar 2019 endgültig aufgehoben (vgl. Starzer, in: Spickhoff, a.a.O., KHEntgG, § 4 Rn. 6). In der aktuell gültigen Fassung sieht § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG für mit Fallpauschalen bewertete Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, einen jeweils für drei Jahre zu erhebenden Vergütungsabschlag von 35% (Fixkostendegressionsabschlag) vor.

Ein besonderes Moment der Schutzwürdigkeit ergibt sich, anders als es die Klägerin meint, auch nicht aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/8986 -, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (BT-Drs. 17/9992, S. 26). Dort wurde zwar ausgeführt, dass der Mehrleistungsabschlag auf die Jahre 2013 und 2014 befristet, in seiner Höhe festgeschrieben und die Wirkung des Mehrleistungsabschlags für das Jahr 2013 auf das Jahr 2014 verlängert wird. Auch wurde auf den damit verbundenen Entfall des Mehrleistungsabschlags im Jahr 2015 hingewiesen. Zugleich wurden aber ausdrücklich weitere Regelungen zur Mengensteuerung auch ab dem Jahr 2015 in Aussicht gestellt (BT-Drs. 17/9992, S. 26: "Ab diesem Zeitpunkt soll die Mengensteuerung auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung unter Einbeziehung der Ergebnisse des Forschungsauftrags nach § 17b Absatz 9 KHG und der nach dieser Vorschrift zu entwickelnden gemeinsamen Vorschläge der Selbstverwaltungspartner erfolgen."). Unabhängig davon, ob diese konkret in Aussicht gestellten Steuerungsinstrumente ab dem Jahr 2015 zum Einsatz gekommen sind, bestand jedenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass sich der Gesetzgeber ab dem Jahr 2015 jedweder Mengensteuerung enthalten will.

Neben der danach mangelnden besonderen Schutzwürdigkeit des von der Klägerin geltend gemachten Vertrauens in die unveränderte Fortgeltung des § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 KHEntgG in der bis zum 17. Oktober 2014 geltenden Fassung fehlt es auch an sonstigen schutzwürdigen privaten Interessen, die das dargestellte öffentliche Interesse an der durch Art. 2b Nr. 1 Buchst. b PSG I vorgenommenen Änderung des § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG überwiegen würden. Mit einer unechten Rückwirkung verbundene (weitere) Beeinträchtigungen einzelner Grundrechte sind allein anhand der für diese geltenden Schranken zu messen (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.6.2009, a.a.O., S. 257 - juris Rn. 212).

b. Die Klägerin macht weiter geltend, die Rechtsgrundlage für den Mehrleistungsabschlag in § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 KHEntgG sei auch deshalb verfassungswidrig, weil sie einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre durch Art. 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit bewirke. Das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend herausgestellt, dass ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit durch vernünftige Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und ein solcher Grund in der finanziellen Stabilisation des gesetzlichen Krankenkassensystems zu sehen sein könne. Das Verwaltungsgericht habe diesen Grund aber mit dem Ziel der Leistungsmengensteuerung vermischt, als es auf die Verminderung eines weiteren Kostenanstiegs durch Vergütungsregelungen für Krankenhausträger zur Mengensteuerung abgestellt habe. Hinter dieses vom Verwaltungsgericht angenommene Ziel der Begrenzung der Leistungsmengenausweitung trete das nur mittelbar verfolgte Ziel der finanziellen Stabilisation des gesetzlichen Krankenkassensystems zurück. Das danach maßgebliche Ziel einer Mengensteuerung habe das PSG I für das Jahr 2013 ersichtlich nicht mehr erreichen können, da in diesem Jahr erfolgte Leistungsausweitungen nicht mehr rückgängig gemacht werden konnten. Ein Krankenhaus könne Ausweitungen des Personals und der sachlichen Mittel nicht mehr oder nur mit größter betriebswirtschaftlicher Unvernunft rückgängig machen. Hieraus folge zugleich, dass insoweit eingetretene Mengensteigerungen auch in den Folgejahren, hier in 2015, nicht mehr beeinflusst werden konnten. Der zunächst vereinbarte Mehrleistungsbereich werde in den Folgejahren zudem Teil des Bestandsbudgets. Tatsächlich habe der Gesetzgeber die "Bereitstellung eines finanziellen Sonderopfers zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2015" mit dem dahinterstehenden Ziel der finanziellen Stabilisation des gesetzlichen Krankenkassensystems verfolgt. Zur Erreichung dieses Ziels erweise sich die Ausweitung des Mehrleistungsabschlags durch das PSG I nicht als angemessen. Der Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit sei für sie unvorhersehbar gewesen und weise eine "exorbitante Tiefe" auf. Milderungen seien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu verzeichnen. Die Fixkostendegression sei nur für einzelne Bereiche anerkannt und nicht auf alle Krankenhausleistungen anzuwenden. Eine Entscheidung, im Jahr 2015 keine Mehrleistungen zu vereinbaren, sei ihr tatsächlich nicht möglich gewesen. Sie hätte auch nicht zu einem Wegfall des bereits für 2013 vereinbarten Mehrleistungsabschlags geführt. Die Sonderreglung für den Fixkostendegressionsabschlag in § 4 Abs. 2b Satz 6 KHEntgG gelte für den Mehrleistungsabschlag entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht. Gegenüber dem danach schwerwiegenden Eingriff sei das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel "äußerst schwachgewichtig". Das Sonderopfer der Krankenhäuser werde lediglich auf ein weiteres Budgetjahr erstreckt, ohne strukturell-stabilisierende Rahmenbedingungen zu verändern und so eine Kostendämpfung für die Zukunft zu erreichen. Der erzielte einmalige Effekt sei für die Stabilisierung des gesetzlichen Krankenkassensystems im Jahr 2015 von "absolut geringfügiger, wenn nicht bagatellartiger Bedeutung" und angesichts der von den Krankenkassen erzielten Rekordeinnahmen nicht erforderlich gewesen.

Auch dieser Einwand greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der mit Art. 2b Nr. 1 Buchst. a und b PSG I und dem hierdurch geänderten § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 KHEntgG verbundene Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der Klägerin verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (Urt. v. 5.12.2018, dort S. 16 ff.).

Die von der Klägerin geltend gemachte "exorbitante Tiefe" des Grundrechtseingriffs vermag der Senat nicht zu erkennen. Einem Vertrauen der Klägerin in die unveränderte Fortgeltung des § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 KHEntgG in der bis zum 17. Oktober 2014 geltenden Fassung fehlt die besondere Schutzwürdigkeit (siehe hierzu im Einzelnen oben II.1.a.(2)(b)). Die für die Klägerin nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen sind überschaubar. Nach der zwischen den Vertragsparteien im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG geschlossenen Entgeltvereinbarung (Blatt 37 ff. der Beiakte 1) erhält die Klägerin für den Budgetzeitraum einen krankenhausindividuellen Gesamtbetrag von Erlösen nach § 4 Abs. 3 KHEntgG in Höhe von 52.235.551,98 EUR. In Bezug auf das darin enthaltene Erlösbudget nach § 4 Abs. 2 KHEntgG ohne Ausgleiche in Höhe von 46.602.531,13 EUR entspricht der Mehrleistungsabschlag für das Jahr 2015 in Höhe von 148.848,89 EUR einer Belastung von 0,32% und der fortgeltende Mehrleistungsabschlag für das Jahr 2013 in Höhe von 144.778,56 EUR einer Belastung von 0,31%.

Der danach eher gering zu gewichtende Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die mit Art. 2b Nr. 1 Buchst. a und b PSG I vorgenommene Änderung des § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 KHEntgG ist zur Erreichung eines legitimen Ziels geeignet, erforderlich und auch angemessen (siehe hierzu im Einzelnen oben II.1.a.(2)(a) und (b)). In Bezug auf letztgenannte Rechtfertigungsvoraussetzung hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend verschiedene Möglichkeiten der Milderung wirtschaftlicher Nachteile der Gesetzesänderung für die Klägerin herausgestellt (Urt. v. 5.12.2018, dort S. 18). So konnte die Klägerin dem für 2015 zu ermittelnden und für die Jahre 2016 und 2017 fortgeltenden Mehrleistungsabschlag vollständig entgehen, indem sie für das Jahr 2015 keine Mehrleistungsvereinbarung abschließt, sondern sich auf den Mehrerlösausgleich nach § 4 Abs. 3 KHEntgG beschränkt. Diese Möglichkeit bestand für den Vereinbarungszeitraum 2013 nach Inkrafttreten des PSG I zum 18. Oktober 2014 zwar nicht mehr. Die Klägerin konnte sich aber, auch wenn dies gegebenenfalls mit organisatorischen und auch wirtschaftlichen Aufwänden verbunden gewesen wäre, dahin entscheiden, die für das Jahr 2013 vereinbarten Mehrleistungen in den Folgejahren 2014 und 2015 nicht mehr zu erbringen und deshalb nicht gemäß § 4 Abs. 2a Satz 9 KHEntgG im Erlösbudget der Folgejahre zu vereinbaren, um so die gesetzliche Fortgeltung des Mehrleistungsabschlags zu vermeiden (vgl. hierzu im Einzelnen oben II.1.a.(2)(a)). Schließlich eröffnete § 4 Abs. 2a Satz 3 Halbsatz 2 KHEntgG - über die bereits in § 4 Abs. 2a Satz 3 Halbsatz 1 KHEntgG gesetzlich festgelegten Ausnahmen vom Mehrleistungsabschlag hinaus - die Möglichkeit, zur Vermeidung unzumutbarer Härten einzelne Leistungen von der Erhebung des Mehrleistungsabschlags auszunehmen oder für einzelne Leistungen oder Leistungsbereiche Ausnahmen vom Mehrleistungsabschlag aufgrund besonderer Qualitätsvereinbarungen festzulegen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/3040 -, Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung, BT-Drs. 17/3696, S. 52: "insbesondere weil die Finanzierung einzelner Leistungsbereiche ansonsten gefährdet wäre oder Versorgungsprobleme entstünden (z.B. bei Transplantationen oder der Versorgung von Schwerbrandverletzten)"). Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch diese Ausnahmen einer Vereinbarung mit den Kostenträgern bedürfen. Wird eine solche Vereinbarung nicht erzielt, kann ein gegebenenfalls bestehender Anspruch auf eine Ausnahme zur Vermeidung unzumutbarer Härten aber auch über die Schiedsstelle durchgesetzt werden (vgl. Vollmöller, in: Dettling/Gerlach, a.a.O., KHEntgG, § 4 Rn. 27).

c. Die Klägerin macht weiter geltend, die Rechtsgrundlage für den Mehrleistungsabschlag in § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 KHEntgG sei auch deshalb verfassungswidrig, weil sie ungerechtfertigt in eigentumsrechtlich nach Art. 14 GG geschützte vermögenswerte Rechtspositionen eingreife. Das Verwaltungsgericht habe die Eröffnung des Schutzbereichs dieses Grundrechts zu Unrecht verneint. Schon die Vereinbarung von Mehrleistungen nach § 4 Abs. 2a KHEntgG sei eine durch Art. 14 GG geschützte vermögenswerte Rechtsposition und nicht eine bloße abstrakte Gewinnchance. Die Mehrleistungsvereinbarung sei die "erkämpfte einzige Möglichkeit, wirtschaftlich Mehrleistungen erbringen zu können". Aufgrund der Mehrleistungsvereinbarung habe ein Krankenhaus einen Anspruch auf die Mehrleistungsvergütung, der nur noch von der Erbringung der vereinbarten Leistungen abhänge. Mit der Mehrleistungsvereinbarung würden im Budgetjahr bereits erbrachte und noch zu erwartende Mehrleistungen in eine günstigere rechtliche Bewertung überführt. Anstelle des Mehrerlösausgleichs nach § 4 Abs. 3 KHEntgG werde eine Mehrleistungsvergütung gezahlt. Kraft Gesetzes wirke die Mehrleistungsvereinbarung nicht nur in dem Jahr, in dem sie geschlossen worden sei, sondern auch in Folgejahren, nur dass die vereinbarten Leistungen in diesen Folgejahren keine Mehrleistungen mehr seien. Es bestehe mithin ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, dass der Mehrleistungsbereich im Folgejahr zu einem Bereich der abschlagsfreien Vergütung werde. Diese vermögenswerte Rechtsposition werde durch das PSG I für das Jahr 2015 entwertet, wenn der für 2013 vereinbarte Mehrleistungsabschlag noch einmal in Abzug gebracht werde. Der damit verbundene Eingriff sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Auch dieser Einwand greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Änderungen des § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 KHEntgG durch das PSG I (vgl. zum Inhalt dieser Änderungen im Einzelnen oben II.1.a.) durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen der Klägerin nicht berühren (Urt. v. 5.12.2018, dort S. 19).

Der Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG betrifft grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.4.2018 - 1 BvR 1213/16 -, juris Rn. 24 m.w.N.). Art. 14 Abs. 1 GG erfasst aber nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984 - 1 BvR 35/82 -, BVerfGE 68, 193, 222 - juris Rn. 77 m.w.N.). Auch eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252, 277 - juris Rn. 77 m.w.N.).

Eine dem so beschriebenen Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallende Rechtsposition hatte die Klägerin in Bezug auf Entgelte für im Vereinbarungszeitraum 2015 zu erbringende (Krankenhaus-)Leistungen im Zeitpunkt der Verkündung des PSG I am 23. Dezember 2014 nicht inne. Insbesondere bestand nicht der von ihr behauptete öffentlich-rechtliche Anspruch, dass der Mehrleistungsbereich des Jahres 2013 im Jahr 2015 zu einem Bereich der abschlagsfreien Vergütung wird. § 4 Abs. 2a Satz 9 KHEntgG ("Die Leistungen nach Satz 1 oder 2 sind nach Ablauf der jeweiligen Geltung des Mehrleistungsabschlags in den Erlösbudgets für die Folgejahre jeweils in Höhe des ungekürzten Landesbasisfallwerts zu vereinbaren.") knüpft diese von der Klägerin erwartete Folge offensichtlich nicht an den grundsätzlich der Disposition der Vertragsparteien unterliegenden Zeitraum der Vereinbarung der Mehrleistung, sondern an den vom Gesetzgeber zu bestimmenden Zeitraum der Geltung des aufgrund der Mehrleistungsvereinbarung ermittelten Mehrleistungsabschlags an. Im Übrigen erschöpft sich der Regelungsinhalt der genannten Bestimmung darin festzulegen, dass nach Ablauf der Geltung des Mehrleistungsabschlags die vereinbarten Mehrleistungen den Charakter einer solchen verlieren und in den allgemeinen Leistungen des Erlösbudgets aufgehen und dass auch nach diesem Zeitpunkt wieder das Vereinbarungserfordernis nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 KHEntgG besteht. Bevor die erforderliche Vereinbarung geschlossen wurde, stellt sich die Erwartung der Vergütung von Leistungen danach als bloße in der Zukunft liegende Chance und Verdienstmöglichkeit dar, die dem Schutz des Art. 14 GG nicht unterfällt.

d. Die Klägerin macht schließlich geltend, die streitgegenständliche Genehmigung des Beklagten sei auch deshalb rechtswidrig, weil dieser seine eigene Kompetenz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 KHEntgG und zur Nichtanwendung der als verfassungswidrig einzustufenden Rechtsgrundlage verkannt habe.

Auch dieser Einwand greift nicht durch.

Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob Behörden überhaupt eine Befugnis zur inzidenten Verwerfung bzw. Nichtanwendung einer nach eigener Prüfung für verfassungswidrig erachteten Norm zukommt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, juris Rn. 79; Niedersächsischer StGH, Beschl. v. 22.6.1994 - StGH 5/94 -, NdsStGHE 3, 128, 135 - juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 31.1.2001 - BVerwG 6 CN 2.00 -, BVerwGE 112, 373, 380 ff. - juris Rn. 21 ff.; Bachof, Die Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Verwaltung gegenüber dem verfassungswidrigen und dem bundesrechtswidrigen Gesetz, in: AöR 87 (1962), 1 ff.; Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 20 Abschnitt VI Rn. 49 ff.) und bejahendenfalls, ob und inwieweit sich diese Befugnis auch zu einer Nichtanwendungspflicht verdichten kann.

Denn ausweislich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. November 2015, dort Nr. 5.2, S. 8 f., hat sich der Beklagte mit den von der Klägerin erhobenen Einwänden gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 KHEntgG auch inhaltlich befasst, diese nach eigener Prüfung für nicht durchgreifend erachtet und eine Verfassungswidrigkeit und daraus gegebenenfalls folgende Nichtanwendung der Norm - zu Recht (siehe oben II.1.a. bis c.) - verneint.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.8.2014 - 8 LA 172/13 -, GewArch 2015, 84, 85 - juris Rn. 15; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 35 ff. m.w.N.).

Hieran gemessen hat die Klägerin eine die Zulassung der Berufung gebietende grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage

"der Verfassungsmäßigkeit einer Geltungsanordnung eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Vereinbarungssachverhalts im Krankenhausfinanzierungsgesetz" (vgl. Schriftsatz der Klägerin v. 8.3.2019, dort S. 45)

schon nicht hinreichend dargelegt. Die Frage ist in ihrer Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren weder klärungsbedürftig noch fallübergreifend klärungsfähig.

Aber auch bei einer Konkretisierung der Frage anhand des übrigen Zulassungsvorbringens dahin, dass sie sich nur auf die Verfassungsmäßigkeit des Art. 2b Nr. 1 Buchst. a und b PSG I und des hierdurch geänderten § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 KHEntgG bezieht, sind die Zulassungsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt. Die Frage ist - bejahend - zu beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (siehe oben II.1.). Im Übrigen betrifft die Frage bereits ausgelaufenes Recht, ohne dass sich eine inhaltsgleiche Frage zu den ergangenen Nachfolgeregelungen stellt (vgl. zur Entwicklung der Rechtslage seit dem Inkrafttreten des PSG I oben II.1.a.(2)(b)). Aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass die auf das Altrecht bezogene Frage in einer Vielzahl (Sic !) noch anhängiger Verfahren entscheidungserheblich ist oder von einem anderen Obergericht abweichend beantwortet worden ist. Auch die von der Klägerin benannte Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht Darmstadt bindet den Senat nicht.

Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren nicht erstattungsfähig (vgl. nur Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2015 - 8 LA 151/15 -, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.12.2014 - 1 A 431/14 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 -, NVwZ-RR 2002, 786, 787 f. - juris Rn. 10 ff.).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).