Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.01.2012, Az.: 11 ME 423/11
Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund vorherigen Beißens eines anderen Hundes
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.01.2012
- Aktenzeichen
- 11 ME 423/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 10419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0118.11ME423.11.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AUR 2012, 243-244
- DÖV 2012, 324
- NdsVBl 2012, 190-192
- NordÖR 2012, 204-205
Amtlicher Leitsatz
Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG reicht es regelmäßig aus, dass er einen anderen Hund gebissen hat.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, da - wie der Antragsgegner den Anforderungen des§ 146 Abs. 4 VwGO genügend dargelegt hat - keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NHundG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheides vom 2. November 2011 bestehen und deshalb der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage abzulehnen ist.
Mit dem Bescheid vom 2. November 2011 stellte der Antragsgegner die Gefährlichkeit des vom Antragsteller gehaltenen Hundes, der zunächst als Staffordshire Terrier und nachfolgend als "Boxermischlingshündin" eingestuft wurde, nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG fest und begründete dies mit einem Vorfall am 18. August 2011. Dabei hatte der Hund des Antragstellers das Grundstück, auf dem er sich besuchsweise befand, verlassen, war auf die davor verlaufende öffentliche Strasse gelaufen und hatte dort einen Jack-Russel-Terrier gebissen; der Terrier erlitt dabei eine blutende Wunde am Ohr, die tierärztlich (durch Klammern) versorgt wurde.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem dem vorläufigen Rechtsschutzantrag stattgebenden Beschluss vom 12. Dezember 2011 angenommen, dass die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes auch in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NHundG nicht allein darauf gestützt werden könne, dass der betroffene Hund ein anderes Tier, etwa einen Hund, gebissen habe. Vielmehr müssten zusätzlich Hinweise auf eine gesteigerte Aggressivität, die über ein artgerechtes (Biss-)Verhalten hinausgehe, des betroffenen Hundes vorliegen; hieran mangele es vorliegend (bislang).
Der Senat folgt diesem Verständnis des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 und Satz 2 NHundG nicht. Er ist bislang in ständiger Rechtsprechung (Beschl. v. 13.12.2006 - 11 ME 350/06 -, OVGE 50, 399) zu der Vorgängerregelung (in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHundG a.F.) davon ausgegangen,
"dass nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHundG schon bei einem bloßen Verdacht der Gefährlichkeit der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln ist ... . Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 NHundG reicht es für die Einleitung der Gefährlichkeitsprüfung aus, dass ein Hund ein (anderes) Tier gebissen hat. Es bedarf nach dem Gesetzeswortlaut nicht etwa noch der weiteren Prüfung, ob das dabei von dem Hund gezeigte Verhalten eine gesteigerte Aggressivität bzw. eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust aufweist. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des gebissenen Hundes unabhängig von der Schwere; außer Betracht bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer".
Für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 2 Satz 2 NHundG a.F. galten keine weitergehenden Anforderungen. Hierfür reichte grundsätzlich die Feststellung aus, dass der betroffene Hund einen anderen Hund verletzt hat (Senatsbeschl. v. 27.7.2010 - 11 PA 265/10 -, m.w.N.).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Geltung des NHundG in der Fassung vom 26. Mai 2011 (GVBl. S. 130, ber. S. 184) fest. Zwar mag der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 NHundG, der mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 an die Stelle des vormals geltenden § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHundG a.F. getreten ist, auch der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung zugänglich sein. Dagegen sprechen aber jedenfalls Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des NHundG. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 12. Mai 2005 (- 11 ME 92/05 -, Nds. VBl. 2005, 213) ausgeführt hat, hatte der Nds. Gesetzgeber mit der Regelung in § 3 Abs. 2 NHundG (v. 12.12.2002 i.d.F. vom 30.10.2003, Nds. GVBl. 2003, 2; 2003, 367) auf die (u.a. durch Medienberichte über Beißvorfälle beeinflusste) geänderte Wahrnehmung der durch Hunde gegebenen Gefahren in der Bevölkerung reagiert und schon mit dem NHundG a.F. eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit denen nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einer möglichen Gefahr (Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential) begegnet werden sollte. Ziel des § 3 NHundG a.F. war also eine Vorsorge gegen möglicherweise erst drohende Schäden. Eine solche effektive Möglichkeit zur Gefahrenvorsorge bestünde aber bei dem vom Verwaltungsgericht vertretenen Verständnis nicht oder jedenfalls nur unter deutlich erschwerten Voraussetzungen. Denn danach reichte gerade auch bei den Beißvorfällen, die Anlass für das Tätigwerden des Gesetzgebers waren, ein solcher Beißvorfall, dessen nähere Umstände häufig unklar sind, allein nicht aus, vielmehr bedürfte es zur Feststellung der Gefährlichkeit weiterer Tatsachen zur (vermuteten) Aggressivität des betroffenen Hundes, ohne dass der Gesetzgeber insoweit ein besonderes Verfahren mit zwingender Beteiligung von Sachverständigen oder über die allgemeinen Pflichten nach § 15 Abs. 1 NHundG hinausgehende Mitwirkungspflichten des Halters festgelegt hätte. Zudem steht dieses Verständnis in Widerspruch zu der § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 NHundG zu entnehmenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers, dass grundsätzlich bereits die Bissigkeit eines Hundes als Regelbeispiel eines nicht mehr artgerechten Verhaltens eines als gewöhnliches Haustier gehaltenen Hundes und damit als Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingestuft wird (vgl. ebenso zur früheren Rechtslage in Niedersachsen: Stabno, Hunderecht in Niedersachsen, § 3 NHundG (a.F.), S. 13, sowie in anderen Bundesländern Hölscheidt, NdsVBl. 2000, 1, 5, Fn. 52 f., m.w.N.). Damit bedarf nicht diese Annahme, sondern bedürfen Ausnahmen von diesem Grundsatz besonderer Begründung. Letztere kommen zum Beispiel bei einem erlaubten Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes, bei der Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres durch ein eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten oder ggf. auch beim Beißen bzw. Töten von Mäusen oder Insekten in Betracht (vgl. dazu bereits die Begründung des Gesetzentwurfes zum NHundG a.F., LT-Drs. 14/3715, S. 10, zum begrenzten Regelungsinhalt des Gesetzes). Im Übrigen soll jedoch gerade durch die Formulierung der Regelbeispiele, also heute durch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 NHundG, weiterhin die Amtsermittlungspflicht (heute nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG) begrenzt werden (so ausdrücklich der Schriftliche Bericht zum NHundG a.F., LT-Drs. 14/4006, S. 4. a. E.).
Der Senat hat aus diesen Überlegungen bereits unter Geltung des NHundG a.F. den Schluss gezogen, dass den vom Verwaltungsgericht thematisierten, dem Grunde nach berechtigten Bedenken gegen eine ggf. "überschießende" Kontrolle eines als gefährlich eingestuften Hundes zwar Rechnung zu tragen ist, aber nicht auf der Tatbestandsseite, d.h. durch höhere Anforderungen an die Feststellung der Gefährlichkeit, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den heute in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes. Dass dieses Verständnis dem Willen des Landesgesetzgebers entspricht, wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 26. Mai 2011 unterstrichen. Der entsprechende Gesetzentwurf der Landesregierung (LT -Drs. 16/3277, S. 4 f., 15) sah nämlich in § 6 Abs. 1, der dem jetzigen § 7 Abs. 1 NHundG entspricht (vgl. die Synpose in der Beschlussempfehlung, LT - Drs. 16/3624, S. 7), die Einfügung zweier Regelungen zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes vor, u.a. zur Berücksichtigung des Ergebnisses eines Wesenstests. Hiervon hat der Gesetzgeber jedoch unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung mit der Begründung abgesehen, andernfalls könne der unzutreffende Eindruck entstehen, dass durch einen freiwillig vorgezogenen Wesenstest die Feststellung der Gefährlichkeit verhindert werden könne (vgl. den Schriftlichen Bericht, LT-Drs. 16/3666, S. 4 f.). Stattdessen ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich unter Verweis auf den o. a. Beschluss des Senats vom 12. Mai 2005 (mit § 14 Abs. 3 Satz 2 NHundG) "ergänzend die Möglichkeit geschaffen worden, vom Leinenzwang ganz oder teilweise abzusehen, insbesondere wenn der Wesenstest keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Gefährlichkeit des Hundes ergibt" (Schriftlicher Bericht, a.a.O., S. 7). Anlass für weitergehende Regelungen, etwa zur Einführung eines gesonderten Verfahrens zur Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung (vgl. dazu das im Schriftlichen Bericht ausdrücklich zitierte Urteil des VG Stade v. 24.2.2010 - 1 A 77/09 -, [...], Rn. 36) oder zu einzelfallbezogenen zusätzlichen Einschränkungen der Rechtsfolgen des § 14 NHundG über die Aufhebung des Leinenzwanges hinaus (vgl. dazu etwa VG Braunschweig, Beschl. v. 28.11.2006 - 5 B 312/06 -, [...], Rn. 35), hat der Gesetzgeber hingegen nicht gesehen.
Damit sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG grundsätzlich bereits dann erfüllt, wenn der betroffene Hund ein anderes (Haus-)Tier, insbesondere einen anderen Hund (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NHundG), nicht nur ganz geringfügig verletzt hat. Wie dargelegt, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung davon ggf. eine Ausnahme zu machen, wenn die Verletzung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes erfolgte oder es sich bei der Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres offensichtlich um ein artgerechtes Abwehrverhalten handelte.
Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsgegner vorliegend zu Recht die Gefährlichkeit des vom Antragsteller gehaltenen Hundes festgestellt. Denn dieser hat unstreitig das Privatgrundstück, auf dem er sich lediglich besuchsweise aufhielt, verlassen, einen im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen, dort ausgeführten Jack-Russell Terrier gebissen und ihm nicht nur ganz geringfügige, sondern Verletzungen am Kopf zugefügt, die eine tierärztliche Versorgung (durch Klammern) zur Folge hatten und sich damit als gefährlich erwiesen (vgl. ergänzend etwa Stabno, a.a.O., S. 15). Einer der beiden genannten Ausnahmefälle ist nicht gegeben. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Hund des Antragstellers sich eindeutig artgerecht gegen einen Angriff des Jack-Russel Terriers gewehrt hat. Dagegen spricht vielmehr bereits die Tatsache, dass er das Privatgrundstück verlassen und auf den Terrier zugelaufen ist.