Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.01.2012, Az.: 4 LC 141/10
Voraussetzungen für das Bereithalten von Rundfunkgeräten in gewerblich oder privat vermieteten Ferienhäusern durch den Vermieter; Grundsätze zum Bereithalten von Rundfunkgeräten in Ferienhäusern bei vorübergehender Lagerung an anderer Stelle
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.01.2012
- Aktenzeichen
- 4 LC 141/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 12663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0126.4LC141.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV
- § 4 Abs. 2 RGebStV
- § 5 RGebStV
- § 6 RGebStV
Fundstellen
- DÖV 2012, 486-487
- RdW 2012, 372-373
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Rundfunkgeräte in gewerblich oder privat vermieteten Ferienhäusern hält regelmäßig der Vermieter und nicht der Feriengast zum Empfang bereit.
- 2.
Dem Bereithalten von Rundfunkgeräten in Ferienhäusern steht nicht entgegen, dass die Geräte in den Zeiten, in denen keine Vermietung erfolgt, vorübergehend an anderer Stelle gelagert und bei Bedarf ohne größeren Aufwand dort wieder aufgebaut werden.
- 3.
Werden in Ferienhäusern Rundfunkgeräte bereitgehalten, kann die nur vorübergehende Auslastung derartiger Räumlichkeiten nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass für diese Geräte eine zeitlich begrenzte Anmeldung und in der Folge dazu eine Erhebung von Rundfunkgebühren nur für diesen begrenzten Zeitraum erfolgt.
- 4.
Ein Vertrauen des Rundfunkteilnehmers in den Fortbestand einer in der Vergangenheit geübten Abrechnungspraxis ist nicht schutzwürdig, wenn diese den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags nicht entspricht.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2007.
Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des mit einem Ferienhaus bebauten Grundstücks mit der Anschrift B. in C. OT D.. Dieses ca. 2001/2002 errichtete Ferienhaus wird von dem Kläger und seiner Ehefrau selbst nicht genutzt, sondern im Rahmen eigener Vermögensverwaltung Feriengästen zur Anmietung angeboten. An dem Ferienhaus ist eine Satellitenempfangsanlage angebracht. Wegen der einsamen Lage des Gebäudes und der Befürchtung von Einbruchdiebstählen wurden in dem Ferienhaus nur für die Dauer der Anmietung durch Gäste ein Fernseh- und ein Rundfunkempfangsgerät aufgestellt und nach deren Abreise wieder abgebaut. Die abgebauten Geräte wurden bis zur nächsten Vermietung in dem Wohnhaus des Klägers im E. in C. eingelagert, das ca. 12 km von dem Ferienhaus in D. entfernt ist.
Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau außerdem Eigentümer weiterer Immobilien in C., u.a. einer Wohnung in der F.. Diese Wohnung ist bis zum Jahr 2001 ebenfalls als Ferienwohnung vermietet worden. Erstmalig in November 2001 wurde sie dauervermietet. Die in der Wohnung F. vorgehaltenen Fernseh- und Rundfunkempfangsgeräte hatte die Ehefrau des Klägers unter dem 29. April 1998 für die Zeit von Mai 1998 bis Oktober 1998 angemeldet und in einem auf dem Anmeldeformular vorgesehenen Feld angekreuzt, dass es sich um eine jährliche wiederkehrende Anmeldung handele. Hintergrund dieser Anmeldung war, dass der Kläger bzw. seine Ehefrau wegen der nicht durchgängigen Vermietung der Ferienwohnung pauschal nur anteilig Rundfunkgebühren leisten wollten. Unter der Rundfunkteilnehmernummer 494 079 723 bestätigte die im Auftrag des Beklagten handelnde GEZ diese Vorgehensweise u.a. mit Schreiben vom 7. Mai 2001 und nahm für die Rundfunkgeräte in der Ferienwohnung F. entsprechend der erfolgten Anmeldeerklärung vom 29. April 1998 eine Anmeldung von Rundfunkgeräten zum Mai und eine Abmeldung mit Ablauf des Monats Oktober des Jahres vor.
Am 11. Februar 2002 vermerkte die GEZ zu der Teilnehmernummer 494 079 723 aufgrund eines Telefonats mit der Ehefrau des Klägers die Adresse des Ferienhauses "An der G., C." als neue Anschrift des Klägers mit der Bemerkung "Wiederkehrende Anmeldung bleibt, nur neue Anschrift eingeben." Entsprechend der in den Vorjahren geübten Praxis wurde dem Kläger, dessen Wohnanschrift sich tatsächlich nicht geändert hatte, mit einem an die Anschrift des Ferienhauses adressiertem Schreiben der GEZ vom 7. Mai 2002 bestätigt, dass die Rundfunkgeräte am Standort "1 Fewo H. C." zum Mai 2002 angemeldet und mit Ablauf des Monats Oktober 2002 abgemeldet werden. Nachdem die GEZ dem Kläger wiederum mit an die Anschrift des Ferienhauses gerichtetem Schreiben vom 8. Mai 2003 eine An- und Abmeldung der Rundfunkgeräte in der Wohnung I. in C. zum Mai bzw. Oktober 2003 bestätigt hatte, teilte der Kläger unter dem 20. Mai 2003 per Fax mit, dass diese Wohnung seit dem 1. November 2001 "fest vermietet" sei und die Wohnung ihn "nichts mehr angehe". Aufgrund dieser Mitteilung führte die GEZ die Abmeldung der unter der Teilnehmernummer 494 079 723 gemeldeten Rundfunkgeräte durch und teilte dieses dem Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2003 mit. Der Kläger bzw. seine Ehefrau leisteten in der Folgezeit weder für Rundfunkempfangsgeräte in der Wohnung F. noch für Rundfunkempfangsgeräte in dem Ferienhaus An der G. Rundfunkgebühren.
Am 16. November 2006 wurde die Ehefrau des Klägers von dem Rundfunkgebührenbeauftragten J. aufgesucht. Im Beisein des Gebührenbeauftragten unterzeichnete sie ein Formular zur Anmeldung eines Radio- und eines Fernsehgeräts in dem Ferienhaus An der G. in C. für den Zeitraum ab November 2005. Auf dem Anmeldeformular berechnete der Rundfunkgebührenbeauftragte für den Zeitraum von November 2005 bis Dezember 2006 rückständige Rundfunkgebühren und vermerkte im Bemerkungsfeld des Formulars: "Klärung mit Frau K. Halbjährliche Anmeldung - 05/11 gewünscht".
Mit Schreiben vom 24. November 2006 bestätigte die GEZ dem Kläger unter der (neuen) Teilnehmernummer 559 980 605 die Anmeldung eines Radios und eines Fernsehgerätes am Standort An der G. in C. ab dem Monat November 2005. Mit Schreiben vom 30. November 2006 und ergänzend vom 11. Dezember 2006 beschwerte sich der Kläger gegenüber der GEZ über eine rückwirkende Erhebung von Rundfunkgebühren ab November 2005 u.a. mit der Begründung, dass im Rahmen der Anmeldung am 16. November 2006 eine halbjährliche Berechnung der Rundfunkgebühren ab November 2006 vereinbart worden sei, wie dieses unter dem Teilnehmerkonto 494 079 723 auch über mehrere Jahre "funktioniert" habe, so dass eine rückwirkende Gebührenerhebung ab November 2005 nicht in Betracht komme.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 bestätigte die GEZ unter der Teilnehmernummer 559 980 605 dem Kläger eine Abmeldung der Rundfunkgeräte zum "gesetzlich frühestmöglichen Termin" und ein Ende der Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats Oktober 2005. Unter dem 30. Dezember 2006 teilte der Kläger der GEZ mit, dass er im Jahr 2007 wieder Feriengäste im Ferienhaus in D. erwarte. Wörtlich heißt es am Ende des Schreibens des Klägers vom 30. Dezember 2006 an die GEZ: "Wird jetzt wieder unter der Teilnehmer Nummer 494 079 723 abgerechnet oder müssen wir einen neuen Vertrag abschließen? Bitte schicken Sie mir eine entsprechende Information oder Unterlagen zu, damit alles richtig geregelt ist". Die GEZ antwortete dem Kläger hierauf unter dem 11. Januar 2007 zu der Teilnehmernummer 559 980 605: "Sobald Sie wieder ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten, teilen Sie uns dies kurz telefonisch mit und wir werden die bestehende Teilnehmernummer wieder anmelden". Mit weiterem Schreiben vom 16. Januar 2007 bestätigte die GEZ gegenüber dem Kläger eine telefonisch vom Kläger vorgenommene Anmeldung eines Radios und eines Fernsehgerätes am Standort An der G. in C. mit Wirkung ab Dezember 2006 und teilte mit, dass das Teilnehmerkonto einschließlich Dezember 2006 ausgeglichen sei.
Ebenfalls im Januar 2007 nahm der Gebührenbeauftragte L. für den Außendienst der GEZ in Hamburg telefonisch Kontakt zu dem Kläger auf, um mit diesem Rücksprache wegen der unter dem 16. November 2006 erfolgten Anmeldung von Rundfunkgeräten mit Wirkung ab November 2005 zu nehmen. Laut einer in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Stellungnahme des Gebührenbeauftragten L. vom 1. August 2007 gegenüber dem Außendienst der GEZ Hamburg soll in diesem Telefonat mit dem Kläger hinsichtlich der Zahlung von Rundfunkgebühren eine Einigung auf eine "Wiederbelebung ab 01,2005 mit drei gleichen Monatsraten für die Gebührennachzahlung" erzielt worden sein. In den Verwaltungsvorgängen des Beklagten findet sich zudem eine weder vom Kläger noch seiner Ehefrau unterzeichnete und auf den 4. Januar 2007 datierende Anmeldung über ein Radiogerät, ein weiteres Radiogerät in einem Kfz und zwei Fernsehgeräte für das Grundstück An der G. im Namen der Ehefrau des Klägers mit Wirkung ab Januar 2005. Im Bemerkungsfeld des Anmeldeformulars heißt es: "Im Zuge mehrerer Anschreiben, Sachverhalt auf Wunsch des TN telefonisch aufgenommen. In 3 gleichen Monatsraten".
Mit Gebührenbescheid vom 2. Oktober 2007 setzte der Beklagte gegen den Kläger unter der Teilnehmernummer 559 980 605 Rundfunkgebühren für ein Radio- und ein Fernsehgerät für den Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2007 zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 513,37 EUR fest.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 16. Oktober 2007 mit der Begründung Widerspruch, bei der Anmeldung am 16. November 2006 sei eine Beschränkung der Rundfunkgebührenpflicht auf 6 Monate im Jahr vereinbart worden. Der Beklagte wies diesen Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2007 (richtig: 2008) zurück.
Der Kläger hat dagegen am 3. März 2008 unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung Klage erhoben und beantragt,
den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2007 (richtig: 2008) aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und die Gebührenfestsetzung verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 13. April 2010 Beweis erhoben über die Rundfunkgerätevorhaltung in dem Ferienhaus des Klägers "An der G." in D. sowie die Umstände der Rundfunkgeräteanmeldungen vom 16. Januar 2006 und vom 4. Januar 2007 durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers und des Gebührenbeauftragten J..
Danach hat das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2007 (richtig: 2008) aufgehoben, soweit mit diesem Rundfunkgebühren von mehr als 311,65 EUR festgesetzt worden sind. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seit Fertigstellung des Ferienhauses mit der Anschrift An der G. in M. Rundfunkteilnehmer mit einem Radio- und einem Fernsehgerät gewesen sei, da er diese dort zum Empfang bereitgehalten habe. Selbst wenn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme die Geräte vom Kläger nach Abreise der Gäste jeweils aus dem Ferienhaus wieder entfernt und in seinem Wohnhaus eingelagert worden seien, sei ein fortbestehendes Bereithalten dieser Geräte zum Empfang gegeben, weil der technische Aufwand, die Geräte wieder in das Ferienhaus zu verbringen und sie dort anzuschließen, als gering anzusehen sei. Der Rundfunkgebührenerhebung für den streitgegenständlichen Zeitraum stehe jedoch in einem Umfang von 201,72 EUR ein Vertrauensschutz des Klägers infolge eines Gebührenverzichts des Beklagten in dieser Höhe entgegen. Denn der Beklagte habe beim Kläger durch verschiedene Handlungen das Vertrauen erzeugt, dass er nur für den Zeitraum der tatsächlich erfolgten Vermietungen rundfunkgebührenpflichtig sei und die Rundfunkgebühr pauschalierend nur für sechs statt zwölf Monate im Jahr leisten könne. Der Vertrauensschutz des Klägers werde dadurch begründet, dass eine derartige Verfahrensweise durch den Beklagten bzw. ihm zurechenbar durch die GEZ und deren Beauftragten bereits bis zum Jahre 2001/2003 für die Rundfunkempfangsgeräte in der Ferienwohnung F. des Klägers praktiziert worden sei und dem Kläger die Aufgabe dieser Verfahrensweise trotz der durch ihn bzw. seine Ehefrau erfolgten Ummeldungsversuche der Geräte in das Ferienhaus An der G. jedenfalls bis zum 11. Januar 2007 nicht mitgeteilt worden sei. Auch der Gebührenbeauftragte J. habe in seiner gerichtlichen Vernehmung ausgeführt, dass für ihn bei der Bemerkung in dem unter dem 16. November 2006 von der Ehefrau des Klägers unterzeichneten Anmeldeformular "Halbjährliche Anmeldung gewünscht" klar gewesen sei, dass eine Rundfunkgebührenpflicht für insgesamt sechs Monate im Jahr wiederkehrend begründet worden sei, und dass diese Verfahrensweise bei Ferienwohnungen auch durchaus üblich gewesen sei. Auch nach der Anmeldung vom 16. November 2006 habe der Beklagte den Kläger nicht unverzüglich auf eine durchgängige Rundfunkgebührenpflicht hingewiesen. Vielmehr habe die GEZ ihm unter dem 14. Dezember 2006 die Abmeldung zum Ablauf des Monats Oktober 2005 bestätigt und den Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2007 hingewiesen, dass eine Anmeldung wieder erfolge, sobald ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten werde. Damit habe die für den Beklagten handelnde GEZ dem Kläger den Weg der jeweiligen An- und Abmeldung nach An- und Abreise der Feriengäste ausdrücklich eröffnet, was sich der Beklagte zurechnen lassen müsse. Für den Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2006 habe der Kläger daher auf eine anteilige Gebührenpflicht für jeweils sechs Monate im Jahr vertrauen können. Da der Kläger jedoch durch das Scheiben der GEZ vom 11. Januar 2007 auf seine wiederkehrende Anmeldeverpflichtung hingewiesen worden sei, der er in der Folgezeit nicht nachgekommen sei, bestehe seit diesem Zeitpunkt eine durchgehende Gebührenpflicht von Januar 2007 bis Juni 2007. Der Kläger habe daher im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2007 Rundfunkgebühren für insgesamt 18 Monate zuzüglich Säumniszuschlag zu leisten, für 12 Monate hingegen nicht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der vom Verwaltungsgericht angenommene Vertrauensschutz des Klägers in eine zeitlich begrenzte Anmeldung für die in seinem Ferienhaus bereitgehaltenen Rundfunkgeräte weder mit der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 RGebStV zum Ende der Rundfunkgebührenpflicht noch mit der Systematik der übrigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags zur Gebührenpflicht für zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgeräte zu vereinbaren sei. Der Eintritt der Rundfunkgebührenpflicht sei an gesetzliche Grundlagen gebunden und Abweichungen hierzu seien im Hinblick auf die Bindung der Rundfunkanstalten an die gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig. Im Übrigen seien weder die Handlungen des Gebührenbeauftragten J. noch das Schreiben vom 11. Januar 2007 geeignet gewesen, einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers zu begründen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgericht Hannovers - Einzelrichter der 7. Kammer - zu ändern und die Klage im vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung aus, dass er sich auf die Auskünfte des Beklagten bzw. die ihm zurechenbaren Erklärungen verlassen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Kläger ist von Januar 2005 bis Juni 2007 für die von ihm in seinem Ferienhaus An der G. in C. zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte rundfunkgebührenpflichtig gewesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2007 (richtig: 2008) erfolgten Festsetzung von Rundfunkgebühren für diesen Zeitraum in einem Umfang von 201,72 EUR Gründe des Vertrauensschutzes entgegengestanden haben.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum der Rundfunkgebührenpflicht unterlag.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von der Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.
Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum im Sinne der vorgenannten Vorschrift Rundfunkempfangsgeräte in seinem Ferienhaus bereitgehalten. Ein Rundfunkgerät hält nach allgemeiner Ansicht derjenige zum Empfang bereit, der die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Rundfunkgerät innehat und deshalb eine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung treffen kann, der also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl bzw. über das "Wie" und "Ob" des Benutzens tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 15.12.2011 - 4 LC 61/10 - unter Bezugnahme auf den Bay. VGH, Urt. v. 28.2.2011 - 7 BV 09.692 -, NVwZ-RR 2011, 466 m.w.N.). Bei Rundfunkgeräten in gewerblich bzw. privat vermieteten Ferienwohnungen ist dies regelmäßig der Vermieter und nicht der Feriengast (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 4.2.2010 - 1 O 89/09 -, NordÖR 2010, 420; ferner OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.03.1994 - 12 A 11840/93 -, NVwZ-RR 1995, 291 -; zustimmend Naujock, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 1 RGebStV Rn. 34, 37). Auch hier hat nach den tatsächlichen Begebenheiten der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau die tatsächliche Verfügungsgewalt über die in dem Ferienhaus aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte gehabt. Denn er hat (mit-) entschieden, dass Hörfunk- und Fernsehgeräte für das Ferienhaus angeschafft, dort im Rahmen der Vermietung betriebsbereit aufgestellt und den Feriengästen - für die Dauer der Anmietung - zur Verfügung gestellt werden. Auch bei der lediglich für kürzere Zeiträume erfolgenden Überlassung der Räumlichkeiten an Feriengäste hat er die tatsächliche Verfügungsgewalt über die dort aufgestellten Geräte behalten.
Dem Bereithalten von Rundfunkgeräten in dem Ferienhaus durch den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum steht auch nicht entgegen, dass die Geräte wegen der Furcht vor Einbruchdiebstählen nach Auszug der Feriengäste, sofern keine Anschlussvermietung erfolgt ist, abgebaut worden und nicht in dem Ferienhaus verblieben sind, sondern in dem Wohnhaus des Klägers gelagert worden sind. Denn die Geräte sind nur vorübergehend an anderer Stelle gelagert und bei Bedarf ohne größeren Aufwand wieder in dem Ferienhaus aufgestellt worden. Die Geräte sind folglich nicht auf Dauer von dem Ferienhaus räumlich getrennt worden, sondern gehörten nach ihrer objektiven Zweckbestimmung weiterhin zur Ausstattung des zur Miete angebotenen Ferienhauses. Selbst wenn sich die Geräte wegen einer geringen Auslastung des Ferienhauses die überwiegende Zeit in dem Wohnhaus des Klägers befunden haben sollten, hätte dies ihre nach der objektiven Zweckbestimmung gegebene Zugehörigkeit zur Ausstattung des Ferienhauses nicht aufgehoben. Demzufolge sind diese Geräte das ganze Jahr über zum Rundfunkempfang in dem Ferienhaus bereitgehalten worden. Mithin hat es sich bei diesen Geräten nicht um zur Wohnung des Klägers gehörende und damit gebührenbefreite Geräte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gehandelt.
Der Kläger kann der durchgängigen Rundfunkgebührenpflicht für die in seinem Ferienhaus bereitgehaltenen Geräte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sein Ferienhaus nicht vollständig ausgelastet gewesen sei und in den Zeiten, in denen das Haus nicht vermietet gewesen ist, Rundfunkgeräte nicht genutzt worden seien. Der die Rundfunkgebührenpflicht auslösende Tatbestand des Bereithaltens von Rundfunkgeräten zum Empfang (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV) knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 - 6 C 12.09 -, NJW 2011, 946). Rundfunkempfangsgeräte in Ferienwohnungen werden daher auch dann zum Empfang bereit gehalten, wenn die Räumlichkeiten für längere Zeit nicht vermietet sind (vgl. dazu Göhmann/Naujock/Siekmann in Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rn 47 m.w.N.). Werden in Ferienwohnungen bzw. -häusern Rundfunkgeräte im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV bereitgehalten, kann die fehlende Auslastung derartiger Räumlichkeiten mithin nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass für diese Geräte eine zeitlich begrenzte Anmeldung und in der Folge dazu nur anteilig eine Erhebung von Rundfunkgebühren erfolgt. Denn eine Privilegierung von in Ferienwohnungen bereitgehaltenen Geräten durch eine zeitlich begrenzte Erhebung von Rundfunkgebühren widerspräche den gesetzlichen Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, nach denen für bereitgehaltene Geräte unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung Rundfunkgebühren zu zahlen sind. Im Übrigen sieht der Rundfunkgebührenstaatsvertrag für Geräte in gewerblich und auch nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen in § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 RGebStV eine Reduzierung der zu zahlenden Rundfunkgebühr vor, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Mit dieser pauschalen Rundfunkgebührenermäßigung wird auch die nicht vollständige Auslastung derartiger Räumlichkeiten berücksichtigt (vgl. dazu LT-Drs. 15/1485 S. 35). Die vom Gesetzgeber vorgesehene Reduzierung der Höhe der zu zahlenden Rundfunkgebühr kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung dem Grunde nach vorliegen, d.h. u.a. der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV erfüllt ist. Die nicht vollständige Auslastung einer Ferienwohnung bzw. eines Ferienhauses ändert somit nichts daran, dass dort aufgestellte Rundfunkempfangsgeräte durchgehend zum Empfang bereitgehalten werden und damit ununterbrochen eine Gebührenpflicht besteht. Für eine zeitlich begrenzte Gebührenpflicht von in derartigen Räumlichkeiten bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten ist nach den gesetzlichen Bestimmungen mithin kein Raum.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehen Gründe des Vertrauensschutzes der Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2007 nicht - auch nicht für Teilzeiträume - entgegen. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass die für die Ferienwohnung in der F. bis zum Jahr 2003 vom Beklagten bzw. von der für ihn handelnden GEZ akzeptierte Praxis der saisonalen An- und Abmeldung von Rundfunkgeräten für jeweils sechs Monate im Jahr auf die in dem Ferienhaus An der G. bereitgehaltenen Geräte übertragen wird und für diese daher im streitgegenständlichen Zeitraum bzw. bis Ende des Jahres 2006 nur eine Rundfunkgebühr für sechs Monate im Jahr zu zahlen gewesen ist.
Gesetzliche Regelungen, nach denen ein Vertrauen des Klägers in den Fortbestand einer bestimmten Verwaltungspraxis des Beklagten bzw. der für ihn handelnden GEZ zu schützen gewesen ist, greifen hier ersichtlich nicht ein. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass zu seinen Gunsten eine Zusicherung des Beklagten bzw. der für ihn handelnden GEZ im Sinne des § 38 VwVfG vorliegt. Denn eine Zusicherung ist die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Sie setzt voraus, dass gegenüber ihrem Adressaten der Wille der Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, unzweifelhaft zum Ausdruck kommt (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 11.5.2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da weder den Schreiben der GEZ an den Kläger noch den schriftlichen Erklärungen des Gebührenbeauftragten J. in dem Anmeldeformular vom 16. November 2006 die verbindliche Aussage zweifelsfrei entnommen werden kann, dass für die Geräte in dem Ferienhaus An der G. Rundfunkgebühren nur für die Dauer von sechs Monaten jährlich erhoben werden. Da es bereits an dem Vorliegen einer verbindlichen Aussage fehlt, kann auch dahinstehen, wer für eine solche zuständig gewesen wäre, damit diese wirksam ist.
Soweit der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als Ausdruck von Treu und Glauben als allgemeiner Rechtsgrundsatz im öffentlichen Recht Geltung beansprucht (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 -; BVerwGE 136, 126; ferner Urt. v. 16.5.2000 - BVerwG 4 C 4.99 -, BVerwGE 111, 162), ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand einer bestimmten Verwaltungspraxis des Beklagten bzw. der für ihn handelnden GEZ ebenfalls zu verneinen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes setzt zunächst das Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes voraus, d.h. es müssen Handlungen oder Erklärungen einer Behörde vorliegen, an die der Bürger ein Vertrauen anknüpfen kann. Das aufgrund des Verhaltens der Behörde gebildete Vertrauen muss darüber hinaus auch schutzwürdig sein, d.h. das private Interesse des Bürgers am Schutz des von ihm gebildeten Vertrauens muss kollidierende öffentliche Interessen überwiegen (vgl. Maurer, in Iseensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band III, § 60 Rn 86). Hier fehlt es bereits an Handlungen und Erklärungen des Beklagten bzw. der für ihn handelnden GEZ, an denen der Kläger ein etwaiges Vertrauen in eine bestimmte Abrechnungspraxis für die von ihm in seinem Ferienhaus bereitgehaltenen Geräte anknüpfen konnte. Zwar hat der Gebührenbeauftragte J. in der mündlichen Verhandlung als Zeuge erklärt, dass für ihn bei der Unterzeichnung des Anmeldeformulars am 16. November 2006 "klar" gewesen sei, dass "eine Rundfunkgebührenpflicht für insgesamt sechs Monate im Jahr wiederkehrend begründet worden" und dass diese Verfahrensweise üblich gewesen sei. Die GEZ hat aber unmittelbar nach der Anmeldung mit Schreiben vom 24. November 2006 lediglich bestätigt, dass die Rundfunkgeräte mit Wirkung ab November 2005 angemeldet seien. Im Gegensatz zu den früheren Anmeldebestätigungen der GEZ für die Geräte in der Wohnung in der Angerstraße 19c fand sich in diesem Schreiben kein Hinweis darauf, dass mit der Anmeldung zugleich die Abmeldung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgemerkt worden sei. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger daher nicht davon ausgehen, dass die Praxis einer An- und Abmeldung für die Dauer von sechs Monaten auch für die Geräte in dem Ferienhaus mit der Anschrift An der G. fortgeführt wird. Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass sich der Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2006 zu der Nachfrage veranlasst gesehen hat, wie die Abrechnung für die Geräte in dem Ferienhaus zukünftig erfolgen werde. Auf diese Nachfrage hat die GEZ mit Schreiben vom 11. Januar 2007 lediglich erklärt, dass, sobald Rundfunkgeräte wieder zum Empfang bereit gehalten würden, dieses kurz telefonisch mitzuteilen sei und die bestehende Teilnehmernummer wieder angemeldet würde. Dieser Antwort kann nicht entnommen werden, dass eine An- und Abmeldung für die Dauer von sechs Monaten bestätigt wird. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass zeitgleich mit dem Schreiben der GEZ im Januar 2007 - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - der Außendienst der GEZ durch den Gebührenbeauftragten L. mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufgenommen hat, um Rücksprache wegen der unter dem 16. November 2006 erfolgten Anmeldung zu nehmen. Für den Kläger war damit erkennbar, dass die Überprüfung der unter dem 16. November 2006 erfolgten Anmeldung seitens der GEZ noch nicht abgeschlossen war, so dass er auch kein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten, in der Vergangenheit von der GEZ geübten Abrechnungspraxis bilden konnte.
Im Übrigen wäre ein etwaiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand einer bestimmten Abrechnungspraxis des Beklagten bzw. der GEZ auch nicht schutzwürdig. Eine zu einem schutzwürdigen Vertrauen führende Selbstbindung der Verwaltung durch eine Verwaltungspraxis kann grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltung nach der objektiven Rechtsordnung Entscheidungsfreiheit hat, d.h. also nur im Bereich einer ihr durch das objektive Recht eingeräumten Ermächtigung, bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale nach ihrem Ermessen zu entscheiden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 10.12.1969 - VIII C 104.69 -, BVerwGE 34, 278). Eine derartige Entscheidungsfreiheit hat der Beklagte bzw. die von ihm beauftragte GEZ hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang von einem Rundfunkteilnehmer Rundfunkgebühren zu erheben sind, indes nicht. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV "hat" jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV, deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen, für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Unabhängig davon wäre hier ein etwaiges Vertrauen des Klägers auch deshalb nicht schutzwürdig, weil das öffentliche Interesse an der Erhebung von Rundfunkgebühren zur Finanzierung der den Rundfunkgebührenanstalten obliegenden Aufgaben das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung einer - den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - nicht entsprechenden Verwaltungspraxis überwiegt. Im Bereich der Rücknahme von rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakten ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG); in diesem Fall tritt das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Verwaltungspraxis gegenüber dem Interesse des zu Unrecht Begünstigten zurück. Eine vergleichbare Interessenlage besteht hier jedoch nicht. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger im Vertrauen auf eine von ihm angenommene halbjährliche Rundfunkgebührenpflicht für die Geräte in seinem Ferienhaus Vermögensdispositionen getroffen hat. Mit Blick auf die Höhe der zu leistenden Rundfunkgebühr kann auch keine Rede davon sein, dass die Erhebung einer Rundfunkgebühr für das gesamte Jahr den Kläger unverhältnismäßig hart treffen könnte. Auch unter diesem Gesichtspunkt verbietet sich hier daher die Annahme der Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens des Klägers in den Fortbestand einer bestimmten Abrechnungspraxis des Beklagten bzw. der für ihn handelnden GEZ.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.