Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.05.2005, Az.: 11 ME 92/05

Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit und gegen die Versagung der Erlaubnis für das Halten eines Hundes; Hinweis an die Behörde auf eine gesteigerte Aggressivität oder eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust eines Hundes; Gefährlichkeit eines Hundes als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit; (Bloßer) Verdacht der Gefährlichkeit eines Hundes; Beleg der Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde des Hundehalters

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.05.2005
Aktenzeichen
11 ME 92/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 34100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2005:0512.11ME92.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 16.03.2004 - AZ: 5 B 2/05

Fundstellen

  • FStNds 2005, 670-672
  • NVwZ-RR 2005, V Heft 8 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 2005, 631 (amtl. Leitsatz)
  • NdsVBl 2005, 213-215
  • NordÖR 2005, 347-348 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 2006, 248-249 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 11. Senat -
am 12. Mai 2005
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 4. Kammer - vom 16. März 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2004 und 27. Dezember 2004 anzuordnen. In jenen Bescheiden hat die Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 2 Nds. Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG vom 12. 12 2002, geändert am 30. 10. 2003, Nds. GVBl. 2003, 2;  2003, 367)die Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers festgestellt (Bescheid vom 22. 6. 2004) und - nachdem der Antragsteller trotz Hinweises keine Erlaubnis für das Halten des Hundes beantragt hatte - die Erlaubnis zum Halten des Hundes versagt ( § 5 Abs. 3 S. 3 NHundG) und den Antragsteller aufgefordert, den Hund umgehend einer berechtigten Person zu überlassen bzw. angekündigt, dass der Hund sichergestellt werde, wenn nicht eine Überlassung an Dritte erfolge (Bescheid vom 27. 12. 2004). Widerspruch und Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit und gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung (§§ 3 Abs. 2 S. 3, 5 Abs. 5 NHundG). Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen angesehen und im Rahmen einer Interessenabwägung dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug den Vorrang eingeräumt.

2

Der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche.

3

Der Senat geht nach Auswertung der Vorgänge- insoweit weiter gehend als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen spricht. Mit dem Verwaltungsgericht ist zudem dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen.

4

a)

Für dieses Ergebnis sind hinsichtlich des Bescheides vom 22. Juni 2004 folgende Erwägungen maßgeblich:

5

Erhält die Behörde einen Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität oder eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust eines Hundes, hat sie dem von Amts wegen nachzugehen (§ 3 Abs. 2 S. 1 NHundG). Ein derartiger Hinweis war in der Anzeige von Frau B. über einen "Beißvorfall" vom 17. März 2004, an dem der Hund des Antragstellers und der Hund von Frau B. beteiligt waren, enthalten; denn in der Anzeige wird ausgeführt, der Hund des Antragstellers habe den Hund von Frau B. bereits einmal in der Vergangenheit und wieder am 17. März 2004 gebissen.

6

Ergibt die von den Behörde nunmehr einzuleitende Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, stellt die Behörde die Gefährlichkeit des Hundes fest (§ 3 Abs. 2 S. 2 NHundG). Es spricht überwiegendes dafür, dass zureichende Tatsachen für einen derartigen Verdacht vorliegen.

7

Nach der gesetzlichen Wertung ist dabei für ein Einschreiten der Antragsgegnerin nicht erforderlich, dass bereits Tatsachen vorliegen, die die Gefährlichkeit eines Hundes belegen. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund von Tatsachen lediglich ein "Verdacht" auf die Gefährlichkeit des Hundes besteht. Mit dieser Regelung im NHundG hat der Nds. Gesetzgeber auf die Unruhe in der Bevölkerung im Zusammenhang mit den in den vergangenen Jahren in den Medien wieder gegebenen "Beißvorfällen" reagiert. Diese Vorfälle haben in weiten Teilen der Bevölkerung zu einer geänderten Wahrnehmung der durch Hunde gegebenen Gefahren geführt. Es stand dem Gesetzgeber frei, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Bevölkerung einerseits und der Hundehalter andererseits die Rechtsgrundlagen für Grundrechtseingriffe zu schaffen, mit denen nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einer möglichen Gefahr, einem Gefahrenverdacht oder einem "Besorgnispotenzial" begegnet werden soll. Der Gesetzgeber konnte mithin Rechtsgrundlagen zu schaffen, mit denen bereits bloße Risiken vermindert werden sollen, für die - sei es auch nur aufgrund eines gesellschaftlichen Wandels oder einer veränderten Wahrnehmung in der Bevölkerung - nunmehr (von der Bevölkerung) Regelungen gefordert werden. Dieses geschieht in der Regel durch eine Absenkung der Gefahrenschwelle von einer direkten "Gefahrenabwehr" zur "Vorsorge" gegen drohende Schäden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - DVBl. 2002, 1562). Ziel des § 3 NHundG ist eine derartige "Vorsorge" gegen möglicherweise erst drohende Schäden.

8

Tatsachen, die zu dem (bloßen) Verdacht einer Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers führen, sind im vorliegenden Fall gegeben. So war der Hund des Antragstellers an zwei gegenüber der Behörde angezeigte Vorfällen mit anderen Hunden beteiligt, wobei er bei dem Vorfall am 19. Juni 2004 unbestritten den Hund der Familie C. gebissen hat, so dass eine tierärztliche Behandlung erforderlich wurde. Ob der Hund des Antragstellers auch bei dem Vorfall vom 17. März 2004 den Hund von Frau B. gebissen hat, wird von den Hundehaltern unterschiedlich dargestellt. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auf Widersprüche von Frau B. in ihren Aussagen gegenüber der Antragsgegnerin einerseits und dem Strafgericht andererseits (zu Lasten des Antragstellers war ein Strafverfahren wegen Körperverletzung zum Nachteil von Frau B. anhängig, das mit Freispruch endete) hinweist, beziehen sich die vom Antragsteller aufgezeigten Widersprüche im Wesentlichen auf die Darstellungen der (angeblichen) Körperverletzung durch den Antragsteller. Die Beteiligung des Hundes des Antragstellers an dem Vorfall wird dagegen nicht in Frage gestellt; denn auch in dem Beschwerdeschriftsatz vom 22. April 2005 (S. 8) wird eingeräumt, dass es anlässlich des Vorfalls vom 17. März 2004 zu einer "Konfrontation der beiden Tiere" gekommen sei. Schon diese beiden Vorkommnisse rechtfertigen zumindest den "Verdacht", dass der Hund des Antragstellers gefährlich sein kann. Bestätigt wird der von der Antragsgegnerin geäußerte Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers zudem durch den Vorfall vom 7. Februar 2005. An jenem Tag hat der Hund des Antragstellers Herrn D. angesprungen und nach dessen Lederjacke geschnappt. Allein aufgrund der mehrmaligen Beteiligung des Hundes des Antragstellers an diesen Vorfällen konnte die Antragsgegnerin von einem (bloßen) Verdacht der Gefährlichkeit ausgehen. Dieser Verdacht wird weder durch die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Januar 2005 vorgelegten diversen Zeugenaussagen, wonach der Hund des Antragstellers ein freundliches und artgerechtes Verhalten aufweise (GA Bl. 69-76), noch durch die Bescheinigung des Tierarztes Dr. E. /F. vom 12. Juli. 2004 (GA Bl. 43), wonach das Sozialverhalten des Hundes des Antragstellers in Behandlungssituationen stets unauffällig war, in zureichender Weise zerstreut. Denn in den Akten befindet sich auch eine Stellungnahme der Veterinärärztin der Antragsgegnerin vom 21.6.2004, wonach zumindest nach dem Akteninhalt ein eventuell gesteigertes Aggressionsverhalten vorliegen könne. Zudem sind im Verwaltungsvorgang auch Aussagen anderer Personen enthalten, wonach der Hund des Antragstellers noch andere Hunde bzw. Personen in der Vergangenheit belästigt haben soll. Ob der Verdacht sich bestätigt oder ungerechtfertigt war, ob also eine Gefährlichkeit tatsächlich besteht oder ob das Verhalten des Hundes als ein "normales" Aggressionsverhalten zu bewerten ist, dass möglicherweise nur eine Reaktion auf ein etwaiges Fehlverhalten der anderen an den Vorfällen beteiligten Personen/Hunde war (so trägt der Antragsteller vor, Frau B. habe durch Schreien und Treten nach seinem Hund zur Eskalation beigetragen; der Hund der Familie G., ein Westhighland-Terrier, habe zuerst seinen Hund angegriffen; Herr D. sei schnell und unvermutet auf den Hund zugekommen), soll gerade durch den aufgegebenen "Wesenstest" geklärt werden. Die im NHundG vorgesehene Möglichkeit der Anordnung eines Wesenstestes schließt es nach Auffassung des Senats aus, schon im Rahmen der Überprüfung eines Feststellungsbescheides nach § 3 NHundG durch sachverständige externe Gutachter abklären zu lassen, ob das festgestellte Verhalten eines Hundes sozialadäquat ist oder nicht, denn damit würde letztlich der Wesenstest vorweggenommen. Für die nach § 3 NHundG zu treffende Feststellung reicht nach Auffassung des Senats vielmehr die allgemeine Lebenserfahrung, die ggfs. durch eine Stellungnahme des behördlichen Tierarztes ergänzt werden kann, aus.

9

Nach alledem spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2004. Damit überwiegt aber gleichzeitig auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides. Dass diesem öffentlichen Interesse schon bei einem nur offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt, weil nach der gesetzgeberischen Wertung Widerspruch und Klage gegen die Feststellung keine aufschiebende Wirkung haben (§ 3 Abs. 2 NHundG), hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt. Dieses öffentliche Interesse verstärkt sich noch, wenn man wie der Senat von einer überwiegenden Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zudem darauf hingewiesen, dass die privaten Interessen des Antragstellers nicht von ausschlaggebendem Gewicht sind; denn eine wesentliche Beeinträchtigung liegt weder darin, dass nunmehr der Antragsteller seine persönliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde belegen muss, noch dass er den Hund einem Wesenstest unterziehen und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweisen muss. Nach der vom Gesetzgeber unter Berücksichtigung der gewandelten Anschauung in der Bevölkerung im NHundG getroffenen Risikobewertung ist es einem Hundebesitzer vielmehr generell zumutbar, schon bei einem Gefahrenverdacht einen Wesenstest mit dem Hund durchzuführen. Die zunächst abzuschließende Haftpflichtversicherung (§ 10 NHundG) kann, sollte der Bescheid letztlich doch aufgehoben werden, gekündigt werden, so dass die finanzielle Belastung nur für einen vorübergehenden Zeitraum besteht.

10

b)

Erweist sich mithin der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2004 aller Voraussicht nach als überwiegend rechtmäßig und ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid aus übergeordneten privatrechtlichen Interessen des Antragstellers nicht anzuordnen, besteht auch kein Anlass, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den nachfolgenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2004 anzuordnen.

11

Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin lediglich die Folgerungen daraus gezogen, dass der Antragsteller den Geboten im Bescheid vom 22. Juni 2004 nicht nachgekommen ist, insbesondere also keine Erlaubnis für das Führen seines Hundes beantragt und die für die Erteilung einer Erlaubnis erforderlichen Belege (Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, Eignung Sachkunde, Nachweis eines Wesenstestes und Abschluss einer Haftpflichtversicherung) nicht beigebracht hat. Dieses Verhalten wirkt sich zu Lasten des Antragstellers aus. Die aus seiner mangelnden Mitwirkung von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. Dezember 2004 gezogene Folgerung (Ablehnung der Erlaubnis zum Halten des Hundes) entspricht den Vorgaben im NHundG (§ 5 Abs. 3 S. 3); die weitere Aufforderung, den Hund einem berechtigten Dritten, ggf. Tierheim, zu übergeben und Ankündigung einer Sicherstellung, falls der Hund nicht einem Dritten übergeben wird, ist nach §§ 64 ff Nds. SOG die zulässige Konsequenz aus dem Fehlen der Erlaubnis und daher aller Voraussicht nach ebenfalls als rechtmäßig anzusehen.

12

Schützenswerte private Interessen erfordern auch hinsichtlich dieses Bescheides nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches. Zum einen ist auch hier die gesetzgeberische Wertung in § 5 Abs. 5 NHundG zu beachten, wonach Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis keine aufschiebende Wirkung haben, in der Regel also das öffentliche Interesse als vorrangig gegenüber den privaten Interessen gewertet wird. Die nunmehr bevorstehende Abgabe des Hundes an einen Dritten (ggf. Tierheim) stellt zwar einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers dar; hierauf kann er jedoch nicht verweisen, weil er diesen Eingriff durch seine mangelnde Reaktion auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2004 selbst zu verantworten hat.

13

Zum Abschluss sei noch auf folgendes hingewiesen:

14

Der Antragsteller kann eine Sicherstellung seines Hundes dadurch vermeiden, dass er umgehend bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erlaubnis zum Halten des Hundes stellt und die dafür erforderlichen Unterlagen, insbesondere Wesenstest, Abschluss einer Haftpflichtversicherung und Nachweis seiner eigenen Zuverlässigkeit unverzüglich vorlegt.

15

Da - wie oben ausgeführt - als Eingriffsschwelle nach der Wertung des NHundG bereits der bloße (auf Tatsachen begründete) Verdacht einer Gefährlichkeit des Hundes ausreicht, die Eingriffsschwelle also relativ niedrig ist, muss die Antragsgegnerin dieses bei Bewertung des Ergebnisses des Wesenstestes berücksichtigen. Ergibt der Wesenstest nicht nur ein sozialverträgliches Verhalten des Hundes sondern wird darüber hinaus deutlich, dass schon keinerlei Hinweis auf eine tatsächliche (und nicht nur vermutete) Gefährlichkeit des Hundes besteht, hat die Antragsgegnerin unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob sie den nach § 11 Abs. 2 NHundG generell geltenden Leinenzwang nach einer gewissen Zeit ganz oder teilweise aufhebt.

16

Dabei wird allerdings auch zu berücksichtigen sein, inwieweit das Verhalten des Antragstellers selbst dazu beiträgt, dass Dritte seinen Hund als gefährlich empfinden. Die Auswertung des Verwaltungsvorgänge vermittelt den Eindruck, als ob der Antragsteller selbst wenn er grundsätzlich in der Lage wäre, auf seinen Hund einzuwirken, hierzu anscheinend nicht immer bereit ist. So lässt er seinen Hund z.T. unbeaufsichtigt laufen. Insbesondere wenn andere Hundehalter sich seiner Meinung nach falsch verhalten (z.B. ihren Hund nicht von der Leine lösen und ihrerseits den Antragsteller auffordern, seinen Hund anzuleinen wie im Fall von Frau B.) scheint der Antragsteller auf dem von ihm für richtig angesehenen Verhalten zu beharren, ohne die Ängste anderer entsprechend zu berücksichtigen (vgl. auch St. der Tierärztin des Antragsgegners v. 21. 6. 2004). Gerade dem durch die Medien in den vergangenen Jahren mit geschürten zunehmenden Gefühl einer Bedrohung durch Hunde in der Bevölkerung sollte aber durch die Regelungen im NHundG Rechnung getragen werden. Schon bei einem (auf Tatsachen beruhenden) bloßen Verdacht der Gefährlichkeit soll der Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund behandelt werden. Es liegt mithin auch an dem Antragsteller selbst, sich - sollte die Antragsgegnerin den an sich generell geltenden Leinenzwang aufgrund des Ergebnisses des Wesenstestes möglicherweise lockern wollen - so zu verhalten (z.B. seinen Hund bei Begegnungen mit anderen angeleinten Hunden auf Bitten jener Hundehalter ebenfalls anzuleinen, den Hund nur in seinem unmittelbaren Einwirkungsbereich laufen zu lassen), dass ein Gefühl der Bedrohung bei Dritten gar nicht erst entsteht.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Dr. Heidelmann
Kurbjuhn
Vogel