Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.01.2012, Az.: 13 LA 65/11
Voraussetzungen der Genehmigung qualifizierten Krankentransports
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.01.2012
- Aktenzeichen
- 13 LA 65/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 10420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0117.13LA65.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 09.02.2011 - AZ: 11 A 1547/10
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Genehmigung qualifizierten Krankentransports.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats,Beschl. v. 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach [...]). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.
1.
Der von der Klägerin zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils setzen voraus, dass gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, jeweils zit. nach [...]). Da das Erfordernis der ernstlichen Zweifel auch auf die Ergebnisrichtigkeit abstellt, dürfen sich die Zweifel indessen nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen, sondern es ist zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen. Für die Zulassung der Berufung wegen des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen hingegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, a.a.O.).
Die Klägerin hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die erstrebte Genehmigung zum qualifizierten Krankenstransport sowie auf Neubescheidung des gestellten Antrags, nicht mit durchgreifenden Argumenten in Zweifel zu ziehen vermocht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 NRettDG in der Neufassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 473) kann die Genehmigung zum geschäftsmäßigen Betrieb des qualifizierten Krankentransports im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NRettDG versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen, bedarfsgerechten, flächendeckenden und wirtschaftlichen Rettungsdienst führt; zu berücksichtigen sind insbesondere die Auslastung und die Abstimmung des Einsatzes der Rettungsmittel, die Zahl und die Dauer der Einsätze, die Eintreffzeiten und die Entwicklung der Gesamtkosten im Rettungsdienstbereich. Ist danach nicht zu erwarten, dass die zur Genehmigung gestellten Fahrzeuge das von § 22 Abs. 1 Satz 2 NRettDG geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Ist hingegen zu erwarten, dass die zur Genehmigung gestellten Fahrzeuge das öffentliche Interesse beeinträchtigen werden, ist der Genehmigungsbehörde nach § 22 Abs. 1 Satz 2 NRettDG ein Ermessensspielraum eröffnet, den sie trotz Vorliegens des Versagungsgrundes auch zu Gunsten des Zulassungsbewerbers ausüben kann. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht aufgrund der konkreten Situation des Rettungsdienstes im Landkreis Aurich festgestellt, dass der Beklagte zu Recht davon ausgegangen sei, bei Zulassung der Klägerin sei eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen, bedarfsgerechten, flächendeckenden und wirtschaftlichen Rettungsdienst zu erwarten. Die seitens der Klägerin zur Begründung ernstlicher Zweifel vorgebrachten Argumente überzeugen nicht.
Soweit die Klägerin sich gegen die alleinige Betrachtung des Standortes Marienhafe wendet, kann sie damit nicht durchdringen. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 NRettDG ist im Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung qualifizierten Krankentransports der beabsichtigte Standort des Fahrzeugs anzugeben. Diesem Erfordernis ist die Klägerin auf entsprechenden Hinweis des Gerichts im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nachgekommen. Dementsprechend lautet auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Standort Marienhafe. Schon vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht nicht zur Prüfung alternativer Standorte gehalten. Gleiches gilt für die nunmehr erstmalig ins Spiel gebrachte Vorhaltung des Fahrzeugs lediglich für einzelne Tage oder Stunden. Die Zulassungsbegründung lässt insoweit auch jegliche konkreten tatsächlichen Angaben für eine gegenüber der Klägerin zulässige und den Rettungsdienst nicht beeinträchtigende Modifizierung vermissen.
Soweit die Klägerin ausführt, die Ermittlung der Auslastungsquote sei fehlerhaft, da zwei näher bezeichnete Unternehmen auf der Grundlage von Genehmigungen nach § 49 PersBefG illegal liegende Krankentransporte vornähmen, kann dies ihrem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Den vorgelegten Unterlagen der Unternehmen Patiententransfer-Südbrookmerland Taxi Lammers und Else Wulff Taxi & Busbetrieb lässt sich entnehmen, dass diese Unternehmen Liegendtransporte teilweise auch im Auftrag der Krankenkassen vornehmen. Für die Durchführung hier einzig interessierender qualifizierter Krankentransporte mit stillschweigender Duldung des Beklagten fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte. Ein qualifizierter Krankentransport liegt nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 NRettDG nur dann vor, wenn sonstige Kranke, Verletzte oder Hilfsbedürftige befördert werden, die nach ärztlicher Verordnung während der Beförderung einer fachgerechten Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist. Nicht jeder Liegendtransport fällt damit in den Anwendungsbereich des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Auch der Einbau zusätzlicher Gerätschaften für den Transport hilfsbedürftiger Personen wie Krankentragesessel und/oder -liege in Personenkraftwagen führt als solcher nicht schon dazu, dass der Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes verlassen wird (vgl. ausführlich: OVG NW, Urt. v. 29. April 2008 - 13 A 2457/05 -, OVGE 51, 175). Die vom Kläger übersandten Urteile des OLG Hamm vom 22. März 2011 - I-U 186/10 - und vom 17. November 2005 - 4 U 105/05 -, die sich mit der wettbewerbsrechtlichen Seite eines Krankentransports befassen, enthalten insoweit keine weitergehenden Gesichtspunkte. Nach Darstellung des Beklagten liegen und lagen ihm keine Erkenntnisse vor, die die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen der unerlaubten Durchführung qualifizierter Krankentransporte durch die bezeichneten Unternehmen rechtfertigten. Auch die Klägerin ist insoweit konkrete Hinweise schuldig geblieben. Insbesondere werben die beiden Transportunternehmen nicht mit einer medizinisch-fachlichen Betreuung (wenn auch teilweise mit der Begleitung durch 2 Personen) während des Transports. Der Umstand, dass das Unternehmen Patiententransfer-Südbrookmerland einen Rettungssanitäter "auf 400 EUR Basis" sucht, ist unschwer mit der Tatsache zu erklären, dass dieses Unternehmen ebenfalls einen Antrag auf Zulassung zum qualifizierten Krankentransport nach § 19 NRettDG mit einem Krankentransportwagen gestellt hat. Die Werbung mit einem "KTW", dürfte im Hinblick darauf, dass es sich (bislang) nicht um einen nach dem NRettDG zugelassenen Krankentransportwagen handelt, indes irreführend sein. Angesichts fehlender konkreter Anhaltspunkte für die illegale Durchführung qualifizierter Krankentransporte ist ein Einfluss auf die Auslastung des Rettungsdienstes des Beklagten aber nicht erkennbar.
Die auf den Seiten 7 und 8 der Zulassungsbegründung durchgeführten Rechenoperationen erschließen sich dem Senat nicht. Eine Auslastung von 55% der beiden Krankentransportwagen des Beklagten ist vom Verwaltungsgericht an keiner Stelle angenommen worden. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Angaben des Beklagten von einer Auslastungsquote des gesamten Rettungsdienstes auf dem Festland von 28,49% ausgegangen. Diese Quote ergibt sich aus der Berechnung auf S. 5 des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 18. Mai 2010. Demzufolge wurde der Rettungsdienst des Beklagten im Jahr 2008 zu 17.841 Einsätzen gerufen, die insgesamt 18.402 Stunden dauerten. Bei einer Vorhaltung der Rettungswachen im gleichen Zeitraum von insgesamt 64.584 Stunden errechnet sich eine Auslastungsquote von 28,49%. Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Beschluss des vormals zuständigen 11. Senats vom 19 Juni 2000 - 11 M 1026/00 - (Nds. VBl. 2000, 274) zutreffend festgestellt hat, ist bereits eine Auslastungsquote von lediglich 55% als schlecht einzustufen. Die beschränkte Betrachtungsweise der Klägerin auf die Standorte der beiden Krankentransportwagen in Aurich und Norden ist schon deshalb ungeeignet, weil die qualifizierten Krankentransporte überwiegend (zu 90%) mit den an allen Standorten vorhandenen Mehrzweckfahrzeugen durchgeführt werden. Zudem hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die beiden Krankentransportwagen könnten nicht ohne Gefährdung des gesamten Rettungsdienstes abgeschafft werden, da diese die Mehrzweckfahrzeuge von zeitaufwendigen Krankentransporten entlasteten und so die Notfallrettung sicherstellten. Zudem würden die Krankentransportwagen nach entsprechender Umrüstung zwischenzeitlich auch in beachtlichem Umfang für Notfallrettungseinsätze herangezogen, da nur so die Eintreffzeiten des § 2 Abs. 3 BedarfsVO-RettD eingehalten werden könnten. Mit diesen Erwägungen hat sich die Klägerin an keiner Stelle ihrer Zulassungsbegründung auseinandergesetzt.
Es ist nicht ohne weiteres erkennbar, auf welche Weise die Ausführungen der Klägerin zu den Wartezeiten beim qualifizierten Krankentransport die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage stellen sollen. Aus dem von ihr in Bezug genommenen Schriftsatz des Beklagten vom 27. Januar 2011 geht jedenfalls hervor, dass die Wartezeit des § 5 Abs. 2 BedarfsVO-RettDG von 30 min in der weit überwiegenden Zahl der Fälle eingehalten wird, so dass Zweifel an einem funktionierenden Krankentransportdienst im Zuständigkeitsbereich des Beklagten nicht einmal ansatzweise gerechtfertigt sind.
2.
Die vorstehenden Angriffe gegen des erstinstanzliche Urteil rechtfertigen auch nicht die Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie mit einem Schwierigkeitsgrad verbunden ist, der signifikant über dem Durchschnitt vergleichbarer verwaltungsgerichtlicher Fälle liegt. Zwar dürfen insoweit die Darlegungserfordernisse nicht überspannt werden, weil sich ein nicht auf das jeweilige Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand Erkenntnisse über das in vergleichbaren Streitverfahren übliche Maß an Komplexität nicht beschaffen kann, während sie dem angerufenen Gericht ohne weiteres zugänglich sind (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, [...], Rdnr. 17). Andererseits reicht aber eine nochmalige Darstellung der Argumente, die bereits zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vorgebracht worden sind, eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO indessen gerade nicht zur Folge haben, nicht aus.
So liegt der Fall allerdings hier, da die Klägerin zur Begründung tatsächlicher Schwierigkeiten lediglich auf ihren Vortrag zur Begründung ernstlicher Zweifel an der angefochtenen Entscheidung verweist. Die Rechtssache wirft auch aus anderen Gründen keine besonderen - über dem Durchschnitt eines die Beantragung einer Genehmigung zu qualifiziertem Krankentransport betreffenden Falles liegenden - rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Insbesondere die Berechnung der Auslastung geht ohne weiteres aus der bereits im Ablehnungsbescheid vorgenommenen Berechnung hervor.
3.
Auch die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz zu den näher bezeichneten Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts liegt nicht vor bzw. wird nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht bzw. sich dazu in Widerspruch setzt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 18.07.2001 - 9 B 23/01 -, [...] Rdnr. 15, m.w.N.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll: VwGO, 5. Aufl. 2011, § 124 Rdnr. 50; Kopp/Schenke: VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124, Rdnr. 11). Die Darlegung der schlichten Nichtbeachtung bzw. fehlerhaften Anwendung unbestrittener Rechtssätze reicht für eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz hingegen nicht aus, da in diesen Fällen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gefährdet ist.
Die Klägerin hat weder dargelegt, welche abstrakten Rechtssätze das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt haben soll, noch hat es diejenigen Rechtssätze in den angeführten Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 17. Februar 2003 - 11 LA 323/02; Urt. v. 24. Juni 1999 - 11 L 719/98) bezeichnet, von denen diese Rechtssätze abweichen sollen.
Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, der Beklagte habe keine konkreten Angaben zu den einzelnen Prüfungsstufen im Rahmen der Entscheidungsfindung zur "Verträglichkeit des Bewerbers" angestellt. Der bis zum 31. Dezember 2010 für das "Rettungsdienstrecht" zuständige 11. Senat hat in den bezeichneten Entscheidungen, insbesondere in seinem Beschluss vom 17. Februar 2003 festgestellt, dass es dem Träger des öffentlichen Rettungsdienstes verwehrt ist, die in § 19 NRettDG enthaltene Entscheidung des Landesgesetzgebers für einen Zugang auch von privaten Unternehmern zum qualifizierten Krankentransport durch einen bloßen Verweis auf einen nicht vorhandenen Bedarf zu umgehen. Die Funktionsschutzklausel des § 22 Abs. 1 Nr. 2 NRettDG greife nur dann ein, wenn die Zulassung zu einer ernstlichen und schwerwiegenden Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem auch in wirtschaftlicher Hinsicht tragfähigem Rettungsdienst führe. Diese ernstliche und schwerwiegende Beeinträchtigung müsse vom Träger des öffentlichen Rettungsdienstes konkret und nachvollziehbar dargelegt werden.
Diese Grundsätze, denen sich der nunmehr zuständige 13. Senat anschließt (vgl. bereits Beschl. v. 19. Mai 2011 - 13 LA 2/11 -, n.v.), hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich zugrundegelegt. Das Verwaltungsgericht hat zudem auf S. 11 des Urteilsabdrucks ausgeführt, der Beklagte habe in der Klageerwiderung nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der übrigen Umstände ausreichend dargelegt, dass mit einer (kalkulatorischen) Erhöhung der Beförderungsentgelte um etwa 15% und der Entgelte für die Krankentransporte um 37% zu rechnen sei. Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang die fehlende Offenlegung der Berechnungsgrundlagen rügt, ist keine Divergenz zu den angeführten Entscheidungen, sondern allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall angesprochen. Gleiches gilt im Hinblick auf die nach Auffassung der Klägerin fehlende Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des Rettungsdienstes.
Soweit die Klägerin die Berücksichtigung der Schwierigkeiten des Beklagten bei einem eventuell erforderlichen Personalabbau durch das Verwaltungsgericht rügt, ist ebenfalls keine Divergenz dargelegt. Weder den bereits genannten Entscheidungen noch dem zusätzlich angeführten Urteil des 11. Senats vom 15. Mai 2007 - 11 LC 73/06 - ist ein Rechtssatz zu dieser Fragestellung zu entnehmen. In der letztgenannten Entscheidung ging es um die Frage, in welchem Umfang sich die Kostenträger unter dem Wirtschaftlichkeitsgebot an den Kosten des Trägers des Rettungsdienstes zu beteiligen haben. Aussagen dazu, ob der Personaleinsatz im Rettungsdienst des Beklagten wirtschaftlich und damit bei der Anwendung der Funktionsschutzklausel des § 22 Abs. 1 Satz 2 NRettDG im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen ist, lassen sich dieser Entscheidung nicht entnehmen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).