Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 12.12.2011, Az.: 6 B 96/11
Hund; Feststellung der Gefährlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 12.12.2011
- Aktenzeichen
- 6 B 96/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 45131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs 1 S 2 HundG ND
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 08.11.2011 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wehrt sich gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes, wohl eines Boxermischlings, nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG.
Mit Schreiben vom 21.8.2011 zeigte der in Bad Iburg wohnhafte Herr F. an, seine Frau habe mit ihrem angeleinten Hund - einem Jack-Russel-Terrier - das Grundstück G. in H. passiert. Ihr Hund sei dabei vom freilaufenden Hund der dort wohnhaften Hundebesitzerfamilie I. angegriffen und ins rechte Ohr gebissen worden. Frau I. habe sich bereit erklärt, die Tierarztkosten zu übernehmen und habe wegen fehlender Haftpflichtversicherung eine Rechnung haben wollen. Laut Gesetz vom 1.7.2011 seien Versicherung und Chip Pflicht. Er - der Anzeigende - wolle nicht, dass der Hund eingeschläfert würde, nur weil die Besitzer nicht durch Maulkorb und Einzäunen des Grundstücks Vorsorge träfen.
Zum Zweck der Halterermittlung wandte sich der Antragsgegner an die Stadt H.. Auf deren Anhörung teilte Herr I. mit, dass sich der Hund nur zeitweise bei ihnen befände. Der Hund gehöre nicht zu ihrem Haushalt, sei gemeldet, gechipt und Hundesteuer würde gezahlt. Der Hund habe sich eines sehr aggressiven Hundes zu erwehren gehabt. Leider habe die andere Hundeführerin ihren Hund zu keiner Zeit im Griff gehabt. Beide Hunde hätten leichte Blessuren davongetragen.
Per E-Mail forderte der Antragsgegner Herrn I. auf, unverzüglich den Hundehalter und dessen Anschrift zu benennen. Hierzu sei er nach § 15 NHundG verpflichtet.
Der Befragte teilte daraufhin am 28.8.2011 im Wesentlichen mit, dass seine Frau sich bereit erklärt habe, die Tierarztkosten zu tragen, heiße nicht, dass ihr Besucherhund der sogenannte Angreifer gewesen sei, sondern habe dem Nichtanleinen Rechnung getragen, das ein Entwischen des Besucherhundes zur Folge gehabt habe. Er habe mit dem Anzeigeerstatter Kontakt aufgenommen, der ihm erklärt habe, ihm sei es nur um die Anleinpflicht gegangen und er habe nicht mehr erreichen wollen. Dieser habe den Vorfall ebenfalls nicht als Beißattacke, sondern als kleine Rauferei gewertet. Eine Beißattacke hätte mit Sicherheit ernsthaftere Verletzungen zur Folge gehabt. Beim ersten Mal hätten sie die Hunde schnell trennen können. Leider sei der Jack Russel aber nicht mehr angeleint gewesen und sei deshalb noch ein paar Mal auf ihren Besucherhund los. Aber auch beim zweiten Mal hätten sie die Hunde schnell trennen können. Er wolle das Ableinen nicht kritisieren, da die Hundeführerin in der Hundeschule gelernt habe, dass der Hund dann besser flüchten könne. Aber ein Jack Russel flüchte nie, sondern gehe immer nach vorn, wie auch deren Hund, der sich mindestens drei Meter groß gefühlt haben müsse. Der Antragsgegner möge Rücksprache mit dem Anzeigenden nehmen, um sich diese Darstellung bestätigen zu lassen. Der Hund des Antragstellers sei kein gefährlicher Hund und sie möchten nicht, dass dieser durch ihre kurze Unachtsamkeit zu einem gemacht werde.
Mit Schreiben vom 29.8.2011 hörte der Antragsgegner den Antragsteller unter Bezugnahme auf die ihm vorliegende Anzeige zur Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes an. Nach der Anzeige sei der Hund am 18.8.2011 unbeaufsichtigt im öffentlichen Verkehrsraum gelaufen und habe vor dem Haus G. ohne vorher erkennbare Anzeichen den angeleinten Jack Russel Terrier der Frau des Anzeigeerstatters angegriffen. Nach geraumer Zeit sei Frau I. erschienen und habe den Hund des Antragstellers von dem am Boden liegenden Jack-Russel-Terrier weggezogen. Bei dieser Beißattacke sei der Jack-Russel-Terrier erheblich verletzt worden und habe tierärztlich behandelt werden müssen. Gleichzeitig ordnete der Antragsgegner einen generellen Leinen- und Maulkorbzwang außerhalb ausbruchsicherer Privatgrundstücke bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens an.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.9.2011 teilte der Antragsteller nach Akteneinsicht mit, sein Hund - ein Boxermischling - sei nicht gefährlich. Dass der Hund zu dem Nachbarshund gelaufen sei, als dieser unmittelbar vor dem Grundstück der Eheleute I. den Fußweg passierte, sei ein völlig normales hundliches Verhalten. Sein Hund habe den anderen Hund auch nicht ohne erkennbares Vorzeichen angegriffen. Frau I. habe sich im Garten befunden und sei seinem Hund sofort hinterhergelaufen. Sie könne bezeugen, dass sich beide Hunde zunächst wechselseitig bedroht hätten. Die Halterin des anderen Hundes habe ihren Hund dann abgeleint und beide Hunde seien gleichzeitig aufeinander losgegangen und hätten gerauft. Herr I., der sich auch im Garten aufgehalten habe, sei dann ebenfalls vor Ort gewesen und habe die Hunde gemeinsam mit seiner Ehefrau problemlos getrennt. Der andere Hund - ein Jack-Russel-Terrier - habe dann noch mehrfach nachzusetzen versucht, was die Zeugen I. allerdings hätten unterbinden können. Der Jack-Russel-Terrier, der seinem Hund allein von der Größe deutlich unterlegen sei, habe eine marginale Wunde am Ohr, sein eigener Hund habe einige kleinere Blessuren (Kratzer und Macken) erlitten. Die Einstufung als gefährlich sei mithin nicht angezeigt, was jeder Sachverständige bestätigen werde, dem der Sachverhalt geschildert würde. Das Verfahren sei unter Aufhebung des vorläufigen Leinen- und Maulkorbzwangs einzustellen.
Im Vermerk des Antraggegners vom 2.11.2011 wird festgehalten, der Rechtsbeistand des Antragstellers habe in seiner Stellungnahme den Vorfall nicht in Abrede gestellt, sondern das Verhalten des Hundes mit einer Unachtsamkeit der Frau I. zu erklären versucht. Der Hund des Antragstellers habe das Grundstück aus eigenem Antrieb verlassen, um den Terrier anzugreifen. Inwieweit eine Tötungsabsicht vorgelegen habe, sei nicht zu klären. Fest stehe allerdings, dass sich der Angriff gegen das wesentlich kleinere Tier gegen den Hals/Kopfbereich gerichtet habe. Ausgehend von einer Unterwerfungsgeste, bei der der schwächere sich auf den Rücken legt und die Halspartie darbietet, habe der angreifende Hund offensichtlich nachgesetzt und zugebissen. Dieses Verhalten sei inadäquat und deute auf eine gesteigerte Aggressivität hin. Durch den unbestrittenen Beißvorfall liege - Durchführungshinweise zum NHundG zu § 7 - ohnehin kein Ermessensspielraum vor. Die Einstufung des Hundes sei anzuordnen.
Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde der Hund des Antragstellers vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 Ziffer 1 NHundG mit sofortiger Wirkung als Gefahrhund eingestuft. Zur Begründung wird ausgeführt:
„Nach einer mir vorliegenden Anzeige lief die von Ihnen gehaltene Hündin am 18.08.2011, gegen 17.30 Uhr unbeaufsichtigt im öffentlichen Verkehrsraum. Vor dem Haus G., J., griff Ihr Hund ohne vorher erkennbare Anzeichen den angeleinten Jack-Russel-Terrier der Frau F. an. Nach geraumer Zeit erschien Frau I. und zog ihren Hund von dem am Boden liegenden Jack-Russel-Terrier. Bei dieser Beißattacke durch Ihren Hund wurde der Hund der Frau F. erheblich verletzt. Das Tier musste aufgrund seiner davon getragenen Verletzungen tierärztlich behandelt werden. Die von Ihrem Rechtsbeistand im Schreiben vom 14.09.2011 vorgetragene Sachverhaltsschilderung vermochte des Gefahrenverdacht nicht zu entkräften. Inwieweit ein normales sozialadäquates Verhaltensmuster gezeigt wurde, soll im gesetzlich vorgeschriebenen Wesentest gutachterlich geprüft werden. …
Aufgrund dieser Beißattacke wird Ihre Hündin als Gefahrhund im Sinne des NHundG eingestuft. Eine Einstufung als Gefahrhund ist nach dem NHundG insbesondere dann vorzunehmen, wenn Menschen oder Tiere Opfer einer Beißattacke wurden.“
Der Antragsteller hat am 8.11.2011 Klage erhoben - 6 A 259/11 - und Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz gestellt, zu deren Begründung er die vorprozessualen Stellungnahmen des Herrn I. und seiner Prozessbevollmächtigten aufrecht erhält. Die vom Gesetz vorausgesetzte gesteigerte Aggressivität sei bei seinem Hund nicht gegeben. Wenn der Antragsgegner - wie die Bescheidbegründung zum Wesenstest zeige - selbst nicht sicher sei, ob das Verhalten des Hundes normal oder gesteigert aggressiv gewesen sei, dürfe er den Hund nicht bereits als gefährlich einstufen. Es könne nicht zutreffend sein, dass ein unauffälliger Hund, der ein einziges Mal territorialen Instinkten folgend eine Auseinandersetzung mit einem anderen Hund habe, die zu marginalen Verletzungen beider Hunde führe, sogleich zum gefährlichen Hund erklärt werde. Zur weiteren Begründung legt der Antragsteller eidesstattliche Versicherungen der Eheleute I. vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner nimmt auf seinen Bescheid Bezug. Unstreitig habe ein Beißvorfall stattgefunden, der zu einer Verletzung des angegriffenen Hundes geführt habe. Nach seiner Einschätzung sei der Vorfall und die dabei eingetretenen Verletzungen so gravierend, dass die Einstufung des Hundes des Antragstellers als Gefahrhund erfolgte; hieran sei festzuhalten. Entgegenstehende Aussagen des Antragstellers würden vollumfänglich zurückgewiesen; den eidesstattlichen Versicherungen entnehme er, dass der ihm bekannte Sachverhalt zutreffe. Aus seiner Sicht sei vor einer endgültigen Entscheidung eine Überprüfung der Sozialverträglichkeit des Hundes erforderlich.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen oder wiederherstellen. Diese Entscheidung erfolgt aufgrund einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einerseits und dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden an der vorläufigen Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsakts andererseits. Begründet die Sachlage die Annahme eines nach gegenwärtiger Sachlage noch offenen Ausgangs des Klageverfahrens, so ist entscheidend, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids ein wesentliches Gewicht zukommt, weil nach der gesetzgeberischen Wertung Rechtsbehelfe grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben (§ 7 Abs. 1 Satz 3 NHundG). Demgegenüber sind die privaten Interessen des Antragstellers nicht von ausschlaggebendem Gewicht. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt weder darin, dass nunmehr der Antragsteller seine persönliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde belegen muss, noch dass er den Hund einem Wesenstest unterziehen, ihn kennzeichnen lassen und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweisen muss. Nach der vom Gesetzgeber unter Berücksichtigung der gewandelten Anschauung in der Bevölkerung im NHundG getroffenen Risikobewertung ist es einem Hundebesitzer vielmehr generell zumutbar, schon bei einem Gefahrenverdacht einen Wesenstest mit dem Hund durchzuführen. Die zunächst abzuschließende Haftpflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 5 NHundG) kann, sollte der Bescheid letztlich doch aufgehoben werden, gekündigt werden, so dass die finanzielle Belastung nur für einen vorübergehenden Zeitraum besteht (so bereits Nds. OVG, B. v. 12.5.2005 - 11 ME 92/05 -, a.a.O.). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt danach mit Blick auf den voraussichtlichen Ausgang des Klageverfahrens nur in Betracht, wenn ein Erfolg der Klage überwiegend wahrscheinlich ist, weil sich der angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen wird. Dies ist im vorliegenden Verfahren indes der Fall.
Rechtsgrundlage der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist § 7 NHundG. Erhält die Behörde einen Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, hat sie dem von Amts wegen nachzugehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 NHundG). Einen solchen die behördliche Ermittlungszuständigkeit zur Rechtspflicht verdichtenden Hinweis sieht der Gesetzgeber insbesondere dann gegeben, wenn ein Hund Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NHundG) oder auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NHundG). Mit diesen Regelungen gibt der nds. Gesetzgeber der Behörde zugleich programmatisch die Richtung ihrer Ermittlungen vor, um eine tragfähige Grundlage für von ihr nach § 7 Abs. 1 S. 2 NHundG zu treffende Entscheidung, ob der Hund gefährlich ist, zu schaffen. Die Gefährlichkeit eines Hundes ergibt sich nach der gesetzlichen Konstruktion aus einer über das „artgerechte“ Potential von Hunden hinausgehenden, nämlich gesteigerten Aggressivität eines Hundes. Insofern stellen die gesetzlichen Regelbeispiele in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NHundG zur Bewertung der Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe nämlich ausdrücklich auf das „natürliche Maß“ der Spezies ab, bezüglich dessen das Individuum eine „hinausgehende“ und damit gesteigerte Disposition zeigt (so auch Stabno, Hunderecht in Niedersachsen, NHundG § 3 S. 14). Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine das artgerechte Potential übersteigende Disposition gerade dann zu erwägen ist, wenn der Hund Menschen oder Tiere gebissen hat. Wie die gesetzliche Aufzählung der Regelbeispiele zeigt, ist gerade ein „Beißvorfall“ deshalb von der Behörde daraufhin zu hinterfragen, ob dieser Ausdruck einer nicht mehr artgerechten, nämlich „gesteigerten“ Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe und damit Aggressivität des Hundes ist. Dementsprechend hebt auch § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NHundG entscheidend darauf ab, ob Ziel der Züchtung, Ausbildung oder Abrichtung eines Hundes eine „über das natürliche Maß hinausgehende“ und deshalb nicht mehr artgemäße Kampbereitschaft oder Schärfe bzw. Angriffslust eines Hundes gewesen ist. Dabei ist es der Behörde von Gesetzes wegen nicht verwehrt, spezifischen Sachverstand zur Beurteilung eines Hundes und seines Verhaltens auch mit Blick auf ein aktenkundig gewordenes konkretes Geschehen heranzuziehen, insbesondere den eigenen veterinärärztlichen Dienst mit der Bewertung von „artgerechter“ und „gesteigerter“ Aggressivität zu befassen. Soweit die allgemeine Lebenserfahrung ihrer zuständigen Verwaltungsmitarbeiter zur Beurteilung ausreicht, kann sie von Rechts wegen darauf verzichten (so Nds. OVG, B. v. 12.5.2005 - 11 ME 92/05 -, http://www.dbovg.niedersachsen.de); dabei dürfte es sich indes zugleich um Sachverhalte handeln, die in einem Verwaltungsrechtsstreit bezüglich der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes der tatrichterlichen Würdigung ohne Beiziehung eines Sachverständigen in gleicher Weise zugänglich sind. Aber auch der Rekurs auf die allgemeine Lebenserfahrung befreit Behörde wie Gericht nicht davon, dass sich deren Maßstäbe und Bewertungen nicht in Widerspruch setzen dürfen zur einschlägigen natur-, insbesondere veterinärwissenschaftlichen Erkenntnislage, weshalb die allgemeine Lebenserfahrung insoweit notwendigerweise von einem ausreichenden „Hundeverstand“ geprägt sein muss (vgl. z.B. BVerwG, B. v. 30.9.2010 - 8 B 15/10 -, B. v. 6.7.1999 - 5 B 93/99; B. v. 28.8.1995 - 3 B 5/95 -, juris). Anderenfalls wären laienhafte Fehldeutungen hundlichen Verhaltens selbst in diametraler Abweichung vom gesetzlich vorgegebenen Maßstab einer das natürliche Maß übersteigenden Aggressivität und damit letztlich Entscheidungen contra legem zu vergegenwärtigen.
Ergibt die von der Behörde einzuleitende Prüfung danach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, stellt sie die Gefährlichkeit des Hundes fest (§ 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG). Nach der gesetzlichen Wertung ist indes nicht erforderlich, dass bereits Tatsachen vorliegen, die die Gefährlichkeit eines Hundes nachweislich belegen. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund von Tatsachen ein „Verdacht“ auf eine Gefährlichkeit des Hundes aufgrund einer das natürliche Maß übersteigenden Aggressivität besteht. Mit dieser Regelung im NHundG hat der nds. Gesetzgeber auf die Unruhe in der Bevölkerung im Zusammenhang mit den in den vergangenen Jahren in den Medien wiedergegebenen „Beißvorfällen“ reagiert. Diese Vorfälle haben in weiten Teilen der Bevölkerung zu einer geänderten Wahrnehmung der durch Hunde gegebenen Gefahren geführt. Es stand dem Gesetzgeber frei, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Bevölkerung einerseits und der Hundehalter andererseits die Rechtsgrundlagen für Grundrechtseingriffe zu schaffen, mit denen nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einer möglichen Gefahr, einem Gefahrenverdacht oder einem „Besorgnispotential“ begegnet werden soll. Der Gesetzgeber konnte mithin Rechtsgrundlagen schaffen, mit denen bereits bloße Risiken vermindert werden sollen, für die – sei es auch nur aufgrund eines gesellschaftlichen Wandels oder einer veränderten Wahrnehmung in der Bevölkerung – nunmehr (von der Bevölkerung) Regelungen gefordert werden. Dieses geschieht in der Regel durch eine Absenkung der Gefahrenschwelle von einer direkten „Gefahrenabwehr“ zur „Vorsorge“ gegen drohende Schäden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 3.7.2002 – 6 CN 8.01 – DVBl. 2002, 1562). Ziel des § 7 NHundG ist eine derartige „Vorsorge“ gegen möglicherweise erst drohende Schäden (so bereits Nds. OVG, B. v. 12.5.2005 - 11 ME 92/05 -, http://www.dbovg.niedersachsen.de), die der Gesetzgeber jedoch mit eine Einschätzung der Gefährlichkeit des einzelnen Hundes verknüpft. Entscheidend ist daher, ob aufgrund des Ermittlungsergebnisses der Behörde der „Verdacht“ einer gefahrbegründenden gesteigerten Aggressivität des Hundes bei sach- und fachgerechter Würdigung durch Tatsachen begründet wird.
Diese Rechts- und Tatsachenfrage kann nicht einem der behördlichen Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nachfolgenden Verwaltungsverfahren überlassen bleiben, insbesondere ist der vom Halter eines gefährlichen Hundes im Erlaubnisverfahren nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 1 NHundG durch Wesenstest beizubringende Nachweis der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten insoweit nicht geeignet. Der Wesenstest zielt nicht auf die Gefährlichkeit des Hundes, sondern setzt diese - entsprechend der das Erlaubnisverfahren erst erfordernden behördlichen Entscheidung - voraus. Unabhängig von seinem Ergebnis hat der Wesenstest auch von Rechts wegen keinen Einfluss auf die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit, bei der es auch dann bleibt, wenn die Fähigkeit des gefährlichen Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen wird. Denn der Wesenstest stellt nur eine Momentaufnahme dar und ist grundsätzlich nicht geeignet, die vorher festgestellte Gefährlichkeit des Hundes in Frage zu stellen (Nds. OVG, B. v. 3.9.2008 - 11 LA 3/08 -, m.w.N.). So knüpfen insbesondere die Halten und Führen eines gefährlichen Hundes einschränkenden Regelungen des § 14 NHundG offenkundig an den Fortbestand des die Gefährlichkeit feststellenden Bescheids an. Ein positiver Wesenstest ist vielmehr Voraussetzung dafür, dass die nach § 8 NHundG erforderliche Erlaubnis zum Halten eines sozialverträglichen, aber nach wie vor im Sinn des Gesetzes für gefährlich erachteten Hundes erteilt werden kann. Dies bedeutet indes, dass die Entscheidung, ob Tatsachen den Verdacht der Gefährlichkeit rechtfertigen, nicht deshalb generell ohne Beiziehung einschlägigen Sachverstands getroffen werden kann und muss, weil ein vom Gesetzgeber vorgesehener nachfolgender Wesenstest dies hinderte (so aber wohl noch Nds. OVG, B. v. .12.5.2005 - 11 ME 92/05 -, http://www.dbovg.niedersachsen.de). Unabhängig davon können im Einzelfall auch gelegentlich eines Wesenstests gewonnene Erkenntnisse die Behörde veranlassen, über die Einschätzung der Gefährlichkeit eines Hundes neu zu befinden. Nach den gesetzlichen Regelungen zielt dies regelmäßig jedoch auf die Einschränkungen der Haltungsbedingungen, wie z.B. den Leinenzwang, ab (§ 14 Abs. 3 S. 2 NHundG), ohne die Feststellung der Gefährlichkeit selbst in Frage zu stellen; insoweit enthält das NHundG vielmehr keine speziellen Vorgaben.
In Ansehung dieser Rechtsgrundsätze ist der Antrag des Antragstellers begründet, weil sich der Feststellungsbescheid des Antragsgegners nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als rechtswidrig erweisen und die Klage aus diesem Grund Erfolg haben wird. Danach sind keine Tatsachen gegeben, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund des Antragstellers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
Nach Lage der Dinge ist der Antragsgegner bereits in tatsächlicher Hinsicht von voraussichtlich unzutreffenden Annahmen ausgegangen, die jedenfalls in den aktenkundigen Einlassungen und Stellungnahmen keine Grundlage finden.
So legt der Antragsgegner, ohne auf die insoweit widerstreitenden detaillierten Einlassungen des Antragstellers und der dessen Hund beim Vorfall betreuenden Eheleute I. insoweit einzugehen, ausweislich der Verwaltungsvorgänge seiner Einschätzung durchgehend die Annahme zugrunde, der Hund des Antragstellers habe ohne vorher erkennbare Anzeichen den angeleinten Jack-Russel-Terrier der Frau des Anzeigeerstatters angegriffen. Im Vermerk des Sachbearbeiters vom 2.11.2011 wird dies sogar als finaler Verletzungsvorsatz des Hundes des Antragstellers interpretiert, der das Grundstück aus eigenem Antrieb verlassen habe, um den Terrier anzugreifen. Demgegenüber hat der Antragsteller übereinstimmend mit den Eheleuten I. unter Vorlage deren eidesstattlicher Versicherungen dargelegt, die Hunde hätten sich zunächst wechselseitig bedroht und erst nachdem der Jack-Russel-Terrier abgeleint worden sei, seien die Hunde aufeinander losgegangen. Von einem einseitigen und überfallartigen Aggressionsverhalten des Hundes des Antragstellers kann danach nicht die Rede sein. Die knapp gehaltene Sachverhaltsangabe in der Anzeige des Herrn F. - Ehemann der Hundeführerin des Terriers - belegt die Richtigkeit der Annahme des Antragsgegners keineswegs. Danach wurde der Terrier zur Vorfallszeit vor dem Grundstück der Eheleute I. an der Leine geführt und von einem freilaufenden Hund ohne Maulkorb angegriffen und ins rechte Ohr gebissen. Diese mittelbar - nämlich von seiner Ehefrau - gewonnenen Angaben fasst der Anzeigende ersichtlich auf das aus seiner Sicht Wesentliche und sein Anliegen Stützende zusammen, ohne den Vorfall im Einzelnen zu schildern. Der ausdrücklichen Aufforderung des Herrn I., der Antragsgegner möge sich durch Rücksprache mit dem Anzeigeerstatter das geschilderte Geschehen bestätigen lassen, ist der Antragsgegner ausweislich der Verwaltungsvorgänge zudem nicht gefolgt.
Auch geht der Antragsgegner durchgehend davon aus, dass die den Hund des Antragstellers betreuende Frau I. (erst) „nach geraumer Zeit“ erschienen sei und den Hund „von dem am Boden liegenden“ Jack-Russel-Terrier weggezogen habe, obwohl der Antragsteller unter Berufung auf die Eheleute I. geltend gemacht hat, Frau I. sei dem Hund „sofort hinterhergelaufen“. Dies haben die Eheleute I. in ihren eidesstattlichen Versicherungen inzwischen zudem übereinstimmend bestätigt. Auch hat Herr I. dabei ausdrücklich angegeben, selbst zwar nach seiner Frau, aber bereits hinzugekommen zu sein, als die Hunde nach dem Ableinen des Terriers aufeinander losgegangen seien. Weder der Anzeige des Herrn F. noch den Einlassungen des Antragstellers und den Angaben der Eheleute I. ist ein Anhalt dafür zu entnehmen, dass der Hund des Antragstellers „von dem am Boden liegenden“ Terrier habe weggezogen werden müssen. So geben selbst die detailreicheren Einlassungen der Eheleute I. hierfür keinen Anhalt, sondern schildern vielmehr, dass sie die Hunde wegen des nachhaltig attackierenden Verhaltens des Terriers mehrfach hätten trennen müssen. Nach Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, worauf der Antragsgegner seine Annahme stützt. Insoweit fällt indes auf, dass der Sachbearbeiter ausweislich des den Bescheid vom gleichen Tag begleitenden Vermerks vom 2.11.2011 eine „Unterwerfungsgeste“ unterstellt hat, „bei der der schwächere sich auf den Rücken legt und die Halspartie darbietet“ sowie, dass der angreifende Hund „offensichtlich nachgesetzt und zugebissen“ habe. Dieses von ihm angenommene Verhalten bewertet der Sachbearbeiter sodann als „inadäquat“ und als Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität, ohne dass sich nach gegenwärtiger Sachlage ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit seiner Vermutungen fände. Darüber hinaus ist die von ihm unterstellte „Unterwerfungsgeste“ und seinen daran anknüpfenden Wertungen entgegen zu halten, dass dies in der Fachliteratur inzwischen als beispielhaftes Missverständnis für eine vereinfachende und falsche Einschätzung der Kommunikation unter Hunden gesehen wird (Dr. Feddersen-Petersen, Ausdrucksverhalten beim Hund, S. 340).
Zudem legt der Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine „Beißattacke“ erfolgt war, durch die der Terrier „erheblich verletzt“ wurde, so dass die Notwendigkeit einer tierärztlichen Behandlung bestand. Hierfür ist der Anzeige des Herrn F. allein zu entnehmen, dass der Terrier tierärztlich behandelt wurde und dass Frau I. die Kosten übernahm. Eine Einschätzung der Notwendigkeit einer tierärztlichen Behandlung fehlt indes. Eine tierärztliche Auskunft wurde bislang nicht eingeholt, obwohl der Antragsteller unter Bezugnahme auf Herr I. die Wunde am Ohr als marginal dargestellt und damit der Annahme einer erheblichen Verletzung und der Notwendigkeit einer tierärztlichen Behandlung widersprochen hat.
Das nach Lage der Akten zu beurteilende Verhalten des Boxermischlings des Antragstellers stellt sich demgegenüber wie folgt dar: Der Hund des Antragstellers befand sich in der Obhut der Eheleute I.. Die Eheleute hielten sich mit dem Hund außerhalb ihres Wohnhauses auf ihrem nicht umfriedeten Grundstück auf. Der Hund war nicht angeleint. Der Hund lief auf die am Grundstück vorbeiführende Straße, als Frau F. dort mit ihrem angeleinten Jack-Russel-Terrier vorbeikam. Beide Hunde standen einander „drohend“ gegenüber. Die Eheleute I. kamen zeitlich versetzt hinzu. Nachdem Frau F. ihren Jack-Russel-Terrier abgeleint hatte, kam es zu einer „Rauferei“ bzw. „Kampf“ zwischen beiden Hunden. Die Hunde wurden von den Eheleuten I. getrennt. Der Jack-Russel-Terrier wurde am rechten Ohr verletzt und tierärztlich behandelt. Der Boxermischling hatte „Kratzer und Macken“.
Aufgrund dieser Tatsachengrundlage ist ein Verdacht, dass vom Boxermischling des Antragstellers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, nicht gerechtfertigt. Vielmehr hat sich als Ergebnis der Ermittlungen des Antragsgegners herausgestellt, dass ein tragfähiger Anhalt für eine gesteigerte Aggressivität bzw. eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe des Boxermischlings nicht gegeben ist. Die von wechselseitigen Aggressionen geprägte Begegnung beider Hunde entspricht vielmehr den natürlichen und artgemäßen Verhaltensweisen von Hunden, ohne dass die Besorgnis einer das natürliche Maß übersteigenden Kampfbereitschaft oder Angriffslust oder gar die vom Antragsgegner angenommene Verletzungsabsicht berechtigt erschiene.
Allgemeine Lebenserfahrung und „Hundeverstand“ bewerten das Verhalten eines Hundes, mit einem von ihm wahrgenommenen Artgenossen, insbesondere einem der gerade am „eigenen“ Grundstück vorbeiläuft, unmittelbaren persönlichen Kontakt aufzunehmen, als Normalverhalten. Anhaltspunkte für eine Intention des Hundes kann sich dabei aus dessen Verhalten im Übrigen, z.B. Körper- Kopf- und Schwanzhaltung oder Mimik, ergeben, doch fehlt es vorliegend an diesbezüglichen Feststellungen. Ein Rückschluss aus einem bei der nachfolgendem Begegnung gezeigten Verhalten, insbesondere auf eine bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Verletzungsabsicht, ist angesichts der zahlreichen im Moment der körperlichen Begegnung wirkenden verhaltensbeeinflussenden Umstände haltlos. Die Angaben unmittelbar Beteiligter, die Hunde hätten sich „drohend“ gegenübergestanden, solange der Jack-Russel-Terrier angeleint gewesen sei, belegen ein von artgemäßer und natürlicher Aggression getragenes Hundeverhalten, dass u.a. von Imponier- und agonistischem Verhalten (Kampf- Angriffs-, Abwehr- und Fluchtverhalten) geprägt ist (Dr. Feddersen-Petersen, Ausdrucksverhalten beim Hund, S. 278 ff, 284 ff), ohne dass hieraus bereits ein „Verdacht“ auf ein über das natürliche Maß hinaus gesteigertes Aggressionsverhalten eines der Hunde folgt. Eher gegen ein gesteigertes Aggressionsverhalten des Boxermischlings spricht, dass es vor dem Ableinen des Jack-Russel-Terriers nicht zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen ist, der Boxermischling also die eingeschränkte Bewegungsfreiheit und fehlende Fluchtmöglichkeit des Terriers jedenfalls nicht spontan ausgenutzt hat. Da Frau I. dem Hund sofort gefolgt sein will und auch Herr I. bereits hinzukam, als Frau F. ihren Terrier ableinte, sprechen die Umstände dafür, dass es sich ohnehin nur um einen recht kurzen Zeitraum gehandelt hat, in dem die Hunde Gelegenheit zu ihrer möglicherweise noch entsprechend dem artgerechten Verhalten von Hunden auf Kampfvermeidung ausgerichteten agonistisch-aggressiven Kommunikation hatten. Dass die körperliche Auseinandersetzung der Hunde einsetzte, nachdem der Jack-Russel-Terrier abgeleint worden war, legt zunächst die Annahme nahe, dieser könne - entsprechend seiner als „kühn und furchtlos“ beschriebenen Rassemerkmale - einem jagdhundlichen Temperament folgend (http://de.wikipedia.org/wiki/Jack_Russell_Terrier; http://www.hundund.de/rassen/jack-russell-terrier), selbst aktiv die körperliche Auseinandersetzung gesucht haben. Hierfür sprechen die durch eidesstattliche Versicherung bekräftigten Angaben der Eheleute I. gerade auch soweit sie ein mehrfaches Nachsetzen des Terriers mit der Notwendigkeit abermaliger Trennung der Hunde beschreiben; Gegenteiliges wurde hierzu bislang nicht bekannt. Zwar haben die Eheleute I. die körperliche Auseinandersetzung wohl unverzüglich unterbunden, so dass nicht verlässlich zu beurteilen sein mag, inwieweit es sich bei der Auseinandersetzung um eine Fortsetzung der abgebrochenen agonistisch-aggressiven Kommunikation eher um einen auf Vermeidung ernsthafter Verletzungen gerichteten Kommentkampf oder bereits um einen auch schwere körperliche Verletzungen bezweckenden Ernstkampf handelte (vgl. dazu Dr. Feddersen-Petersen, Ausdrucksverhalten beim Hund, S. 311 ff). Allerdings haben die Eheleute I. beschrieben, wie es ihnen relativ leicht gelungen ist, beide Hunde zu trennen, wobei allein ein Nachsetzen durch den Jack-Russel-Terrier der Frau F. erschwerend gewirkt haben soll. Diese Schilderungen, denen nach Aktenlage keine anderweitigen Erkenntnisse entgegenzusetzen sind, sprechen gegen das Vorliegen einer ernsthaften oder intensiven Auseinandersetzung, so dass ein Ernstkampf nicht angenommen werden kann. Auch die nach Aktenlage eher oberflächlichen Verletzungen, die beide Hunde davon getragen haben, geben insoweit keinen Anhalt zu der Annahme, jedenfalls einer der beiden Hunde habe im Sinn eines Ernstkampfes in der Auseinandersetzung versucht, dem anderen schwere Verletzungen beizubringen. Auch lässt sich bei verständiger lebensnaher Würdigung des von den unmittelbar Beteiligten geschilderten Geschehens nicht einmal verlässlich feststellen, was letztlich die Verletzung des Jack-Russel-Terriers verursacht hat. Die Annahme eines Hundebisses erscheint bislang allein aufgrund des Umstands naheliegend, dass Maul und Zähne in erster Linie als Waffe des Hundes in Betracht zu ziehen sein werden. Entscheidend ist jedoch, dass für die Annahme, die Ohrverletzung des Terriers sei Folge einer das natürliche Maß von Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe übersteigende „Beißattacke“ des Boxermischlings, es über den eingetretenen Verletzungserfolg hinaus an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt fehlt. Die eingetretene Verletzung selbst trägt einen derartigen Schluss jedoch gerade nicht. Allein die Größenunterschiede beider Hunde erklären die leichtgradige Verletzung des Jack-Russel-Terriers im Rahmen auch dessen aggressiv-artgerechten Verhaltens im Übrigen plausibel, ohne weiterreichende Schlussfolgerungen zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG (Ziffer 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327).