Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.01.2012, Az.: 5 LA 82/11
Anwendbarkeit der Regelungen der früheren Beihilfevorschriften des Bundes vom 1. November 2001 für bis zum Inkrafttreten der Niedersächsischen Beihilfeverordnung am 1. Januar 2012 entstandenen Aufwendungen von beihilfeberechtigten niedersächsischen Landesbeamten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.01.2012
- Aktenzeichen
- 5 LA 82/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 11295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0104.5LA82.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 10.01.2011 - AZ: 7 A 188/10
Rechtsgrundlagen
- § 87c Abs. 1 NBG a.F.
- § 120 Abs. 1 NBG
Amtlicher Leitsatz
Die Regelungen der früheren Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 - BhV -, zuletzt geändert durch die 28. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004, sind für Aufwendungen von beihilfeberechtigten niedersächsischen Landesbeamten, die bis zum Inkrafttreten der Niedersächsischen Beihilfeverordnung vom 7. November 2011 am 1. Januar 2012 entstanden sind, anwendbar.
Gründe
Der Zulassungsantrag des Klägers gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, das eine Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den Erwerb einer Brille gemäß einer Rechnung vom 19. März 2010 verneint hat, hat keinen Erfolg.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen abverlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - BVerwG 2 C 40.09 -, [...], Rn. 7 des Langtextes; Nds. OVG, Beschluss vom 4.1.2012 - 5 LA 176/10 -, Veröffentlichung vorgesehen; vgl. im Übrigen auch den Wortlaut des § 58 Abs. 1, 1. Satzteil der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - vom 13.2.2009, BGBl. I S. 326 ff.; BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - BVerwG 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21 und [...]; Nds. OVG, Urteil vom 23.4.2010 - 5 LB 388/08 -, [...]; Beschluss vom 21.11.2008 - 5 LA 98/08 -, [...]).
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass im vorliegenden Fall Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfeleistungen gemäß § 120 Abs. 1 NBG in der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung (Nds. GVBl. S. 72) - NBG n.F. - die Vorschrift des § 87c NBG in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664) - NBG a.F. - ist. Nach § 120 Abs. 1 NBG n.F. ist bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 80 Abs. 6 NBG n.F. die Vorschrift des § 87c NBG a.F. weiter anzuwenden. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ausstellens der Rechnung vom 19. März 2010 hat eine Verordnung nach § 80 Abs. 6 NBG n.F. noch nicht vorgelegen. Deshalb sind hier gemäß § 87 c Abs. 1 NBG a.F. die Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 919) - BhV -, die zuletzt durch die 28. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden sind, anzuwenden. Die von dem Kläger begehrten Aufwendungen für den Erwerb einer Brille sind nach Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV nicht beihilfefähig.
Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Kläger nicht auf die unmittelbare Anwendung des § 80 NBG n.F. berufen kann. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 NBG n.F. ist Beihilfe zu den nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen zu gewähren, soweit in einer Verordnung nach § 80 Abs. 6 NBG n.F. nichts anderes bestimmt ist. Eine Verordnung gemäß § 80 Abs. 6 NBG n.F. lag zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des 19. März 2010 noch nicht vor. Die Vorschrift des § 80 Abs. 3 NBG n.F. findet hier deshalb keine Anwendung.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die hier maßgeblichen Beihilfevorschriften des Bundes (a.a.O.) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 und [...]) und deshalb die Beihilfefähigkeit seiner Aufwendungen allein nach den Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit zu bescheiden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die früheren Beihilfevorschriften des Bundes ( a.a.O.) für grundsätzlich weiterhin anwendbar gehalten, und zwar für einen Übergangszeitraum, der spätestens bei Ablauf der im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008 (- BVerwG 2 C 24.07 -, [...]) andauernden 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages geendet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - BVerwG 2 C 24.07 -, [...]; Urteil vom 26.6.2008 - BVerwG 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234 und [...]; Nds. OVG, Urteil vom 23.04.2010, a.a.O.). Die 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages hat allerdings am 26. Oktober 2009 geendet. Die vom Bundesverwaltungsgericht genannte Übergangsfrist war mithin zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des 19. März 2010 (Rechnungsdatum) abgelaufen. Im Gegensatz zum Bund und zu anderen Bundesländern ist der niedersächsische Verordnungsgeber nicht in der Lage gewesen, innerhalb dieser Frist eine neue, dem Gesetzesvorbehalt genügende Beihilfeverordnung zu erlassen, obgleich auf Bundesebene die Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - vom 13. Februar 2009 (a.a.O.) erlassen worden ist, an der sich der niedersächsische Verordnungsgeber hätte orientieren können, und obgleich der niedersächsische Gesetzgeber zum 1. April 2009 ein neues niedersächsisches Beamtengesetz beschlossen hat. Die Niedersächsische Beihilfeverordnung - NBhVO - (Nds. GVBl. S. 372) ist vielmehr erst am 7. November 2011 beschlossen worden und zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten.
Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der niedersächsische Gesetzgeber nicht bereits mit der Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 1 NBG n.F. und der darin enthaltenen Verweisung die früheren Beihilfevorschriften des Bundes (a.a.O.) als eigene parlamentarische, dem Gesetzesvorbehalt genügende Regelung erlassen hat.
Gleichwohl richtet sich bis zum Inkrafttreten der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) vom 7. November 2011 (a.a.O.) am 1. Januar 2012 die Prüfung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht lediglich nach den Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit, sondern nach den früheren Beihilfevorschriften des Bundes (a.a.O.).
Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Göttingen (vgl. Urteil vom 27.5.2010 - 3 A 158/09 -), wonach nach Ablauf der 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages über die Beihilfeansprüche niedersächsischer Beamter allein auf der Grundlage der Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit zu entscheiden sei. Der Senat ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht Braunschweig der Auffassung, dass die vom Bundesverwaltungsgericht genannte Übergangsfrist des Ablaufs der 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages nicht für niedersächsische Landesbeamte maßgeblich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2008 (a.a.O., [...]) ausgeführt, dass bei weiterer Untätigkeit des Bundesgesetzgebers über den Zeitraum der seinerzeit laufenden Legislaturperiode hinaus die Verwaltungsgerichte im Einzelfall über Beihilfeansprüche allein auf der Grundlage der Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit zu entscheiden haben. Diese Feststellung kann aber nicht die Beihilfeansprüche von niedersächsischen Beamten betreffen, denn der Bundesgesetzgeber reglementiert die Beihilfe für Bundesbeamte, nicht für niedersächsische Beamte. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Bundesgesetzgeber den Fall des Klägers auch nicht über die Verweisung in § 120 Abs. 1 NBG n.F. regeln könnte. Wie oben dargelegt, hat der niedersächsische Gesetzgeber in § 120 Abs. 1 NBG n.F. über § 87c NBG a.F. lediglich auf die zuvor geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (a.a.O.) verwiesen. Für die Beihilfevorschriften betreffend die niedersächsischen Landesbeamten ist der niedersächsische Gesetzgeber zuständig, der gemäß § 80 Abs. 6 NBG n.F. die niedersächsische Landesregierung als Verordnungsgeber bestimmt hat.
Ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Übergangszeitraum für die Anwendbarkeit der verfassungswidrigen früheren Beihilfevorschriften für Bundesbeamte der Ablauf der 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, ist hieran anknüpfend als Übergangszeitraum für die Beihilfeansprüche niedersächsischer Landesbeamter auf die fünfjährige 16. Legislaturperiode des Niedersächsischen Landtags abzustellen, der sich am 26. Februar 2008 konstituiert hat. Diese Übergangsfrist war im hier maßgeblichen Zeitpunkt des 19. März 2010 (Rechnungsdatum) noch nicht abgelaufen.
2. Der Antrag, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob die verfassungswidrigen Beihilfevorschriften des Bundes (a.a.O.) auch nach dem Ende der 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages für niedersächsische Beamte noch Anwendung finden, ist nach den Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geklärt (s. o. unter Ziffer 1.).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).