Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.01.2013, Az.: 11 PA 294/12

Möglichkeit der Infragestellung einer auf Grund eines zu Recht angenommenen Gefahrenverdachtes erfolgten Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes durch einen später durchgeführten Wesenstest

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.01.2013
Aktenzeichen
11 PA 294/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 10589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0125.11PA294.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 15.10.2012 - AZ: 5 A 51/12

Fundstellen

  • DÖV 2013, 321
  • NordÖR 2013, 394

Amtlicher Leitsatz

Die aufgrund eines zu Recht angenommenen Gefahrenverdachtes erfolgte Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes kann nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt werden, dass sich etwa bei einem später durchgeführten Wesenstest keine tatsächlichen Hinweise auf eine gesteigerte Aggressivität des Hundes ergeben.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. März 2012 abgelehnt. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte festgestellt, dass es sich bei dem Hund "B." der Klägerin, einem Rottweilermischlingsrüden, um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG handelt, dessen (weitere) Haltung gemäß § 8 Abs. 1 NHundG der Erlaubnis bedarf. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil das von der Klägerin verfolgte Begehren nach der allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NHundG hat die Fachbehörde, wenn sie einen Hinweis darauf erhält, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 NHundG gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, den Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG). Danach hat der Beklagte vorliegend zu Recht die Gefährlichkeit des von der Klägerin gehaltenen Hundes festgestellt.

4

Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Beschwerde geltend macht, die Amtstierärztin des Beklagten habe keine ausreichenden Feststellungen für eine Einstufung ihres Hundes als gefährlich getroffen, da diese lediglich eine einzige Übung mit dem Hund durchgeführt und daraufhin dessen Gefährlichkeit festgestellt habe, kann dem nicht gefolgt werden.

5

Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt, hat dieser im September 2011 Hinweise darauf erhalten, dass der Hund der Klägerin eine gesteigerte Aggressivität aufweist. Anlass dafür war ein von einem Zeugen beobachteter Vorfall im Frühjahr 2011, bei dem der offenbar aus der Wohnung entwichene Hund der Klägerin zunächst eine Fußgängerin verbellte und dann lautstark bellend eine Radfahrerin mit einem Kleinkind bedrängte, bis der Zeuge mit seinem Auto auf den Hund zufuhr und diesen dadurch vertrieb. Die Amtstierärztin des Beklagten führte daraufhin zunächst einen Hausbesuch bei der Klägerin durch, bei dem sie feststellte, dass der 50 kg schwere und kräftige Rüde, der sich im häuslichen Umfeld freundlich verhielt, bisher nicht ausreichend erzogen worden war. Um seinen Umgang mit anderen Menschen und Hunden zu testen, fanden dann auf dem Gelände des Polizeihundesportvereins weitere Überprüfungen statt. Bei den Überprüfungen am 19. November 2011 und 2. Januar 2012 zeigten sich Hinweise auf unerwünschtes Drohverhalten. Da der Hund aber mit Leine und Beißkorb geführt wurde und zudem die Klägerin ständig auf ihn einwirkte, konnte die Amtstierärztin keine sichere Prognose stellen. Bei einer zusätzlichen Überprüfung am 12. Januar 2012 wurde der Hund ohne Maulkorb vorgeführt. Dabei zeigte er nach den Feststellungen der Amtstierärztin in der Alltagssituation "freundliche Annäherung eines Fremden ohne Bedrohung" eine niedrige Reizschwelle und einen stark erhöhten Erregungszustand, in dem er stark verunsichert reagierte und ohne Warnung nach vorne ging. Die Amtstierärztin kam in ihrer abschließenden Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass der Hund als gefährlich einzustufen sei. Sie führte aus, dass die besondere Gefahr darin liege, dass es sich um einen unsicheren Rüden handele, der im Konflikt kein defensives Drohverhalten zeige, sondern aggressiv nach vorne gehe, wobei der Konfliktauslöser kaum vorherzubestimmen sei. Durch die Größe und Kraft des Hundes und aufgrund seines unerwünschten Verhaltens sei zu seiner Erziehung besondere Sachkunde dringend erforderlich.

6

Dass der Beklagte aufgrund dieser Einschätzung die Gefährlichkeit des Hundes der Klägerin festgestellt hat, begegnet keinen Bedenken. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Amtstierarzt um eine sachverständige Person handelt, die grundsätzlich über die nötige Fachkompetenz verfügt, um zu beurteilen, ob von dem betreffenden Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (vgl. Senatsbeschl. v. v. 25.2.2010 - 11 ME 82/10 - u. v. 13.8.2009 - 11 ME 287/09 -; BayVGH, Beschl. v. 14.7.2008 - 9 CS 08.536 -, [...]). Den Einschätzungen eines Amtstierarztes kommt deshalb eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Angesichts der ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahme der Amtstierärztin besteht im vorliegenden Verfahren auch kein Anlass, an ihrer Fachkompetenz zu zweifeln.

7

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat ihre Klage auch nicht deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegte Stellungnahme der Hundetrainerin vom 1. Oktober 2012 und den positiven Wesenstest vom 25. September 2012 Beweis durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür angeboten hat, dass ein die Feststellung der Gefährlichkeit rechtfertigendes aggressives Verhalten ihres Hundes nicht mehr vorliegt. Der hier bestehende Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes der Klägerin, der auf den Ergebnissen der Prüfungen durch die Amtstierärztin beruht, kann weder durch die von der Klägerin behauptete nachträgliche positive Entwicklung ihres Hundes infolge des Trainings noch durch den nachträglich eingeholten Wesenstest in Zweifel gezogen werden. Dagegen sprechen Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des NHundG.

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Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG erfolgt bereits bei einem auf Tatsachen begründeten bloßen Gefahrenverdacht. Wie der Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2005 (- 11 ME 92/05 -, Nds.VBl. 2005, 213, [...], Rn. 7) dargelegt hat, hatte der Nds. Gesetzgeber mit der Regelung in § 3 Abs. 2 NHundG a.F. (v. 12.12.2002 i.d.F. vom 30.10.2003, Nds.GVBl. 2003, 2; 2003, 367) auf die geänderte Wahrnehmung der durch Hunde gegebenen Gefahren in der Bevölkerung reagiert und eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit der nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einer möglichen Gefahr (Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential) begegnet werden sollte. Ziel des § 3 NHundG a.F. war also eine Vorsorge gegen möglicherweise erst drohende Schäden. Daran hat sich auch unter der Geltung des NHundG in der Fassung vom 26. Mai 2011 (Nds.GVBl. 2011, 130, 184), mit dem mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 die Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 NHundG an die Stelle der vormals geltenden § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHundG a.F. getreten sind, nichts geändert (vgl. Senatsbeschl. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 -, Nds.VBl. 2012, 190, [...]).

9

Daraus, dass schon bei einem bloßen Verdacht der Gefährlichkeit der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln ist, ergibt sich weiter, dass die aufgrund eines zu Recht angenommenen Gefahrenverdachtes erfolgte Feststellung der Gefährlichkeit nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt werden kann, dass sich etwa bei einem später durchgeführten Wesenstest keine tatsächlichen Hinweise auf eine gesteigerte Aggressivität des Hundes ergeben. Wie der Senat u.a. unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 26. Mai 2011 mit Beschluss vom 18. Januar 2012 (a.a.O.) entschieden hat (vgl. auch Beschl. v.12.5.2005, a.a.O.), ist dem nicht auf der Tatbestandsseite, d.h. durch höhere Anforderungen an die Feststellung der Gefährlichkeit, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes, Rechnung zu tragen. So sollte, wie der Senat in seinem Beschluss vom 18. Januar 2012 dargelegt hat, durch die Neuregelungen des NHundG nicht der Eindruck entstehen, dass durch einen freiwillig vorgezogenen Wesenstest die Feststellung der Gefährlichkeit verhindert werden könne (vgl. den Schriftlichen Bericht, LT-Drs. 16/3666, S. 4 f.). Stattdessen ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich unter Verweis auf den o.g. Beschluss des Senats vom 12. Mai 2005 (mit § 14 Abs. 3 Satz 2 NHundG) "ergänzend die Möglichkeit geschaffen worden, vom Leinenzwang ganz oder teilweise abzusehen, insbesondere wenn der Wesenstest keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Gefährlichkeit des Hundes ergibt" (Schriftlicher Bericht, a.a.O., S. 7). Anlass für weitergehende Regelungen, etwa zur Einführung eines gesonderten Verfahrens zur Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung (vgl. dazu das im Schriftlichen Bericht ausdrücklich zitierte Urteil des VG Stade v. 24.2.2010 - 1 A 77/09 -, [...], Rn. 36) oder zu einzelfallbezogenen zusätzlichen Einschränkungen der Rechtsfolgen des § 14 NHundG über die Aufhebung des Leinenzwanges hinaus (vgl. dazu etwa VG Braunschweig, Beschl. v. 28.11.2006 - 5 B 312/06 -, [...], Rn. 35), hat der Gesetzgeber hingegen nicht gesehen.

10

Da es nach den vorstehenden Ausführungen für das anhängige Klageverfahren nicht darauf ankommt, ob die aufgrund des vorliegenden Gefahrenverdachts mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Gefährlichkeit des Hundes der Klägerin nachträglich entfallen ist, sind die von ihr dazu angebotenen Beweise nicht zu erheben, so dass sich hinreichende Erfolgsaussichten nicht mit einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme begründen lassen.