Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.01.2012, Az.: 13 LA 200/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei behauptetem Verlust eines fristgebundenen Schriftsatzes auf dem Postweg

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.01.2012
Aktenzeichen
13 LA 200/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 10325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0126.13LA200.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 15.09.2010 - AZ: 5 A 2965/09

Amtlicher Leitsatz

Einzelfall, in dem eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei behauptetem Verlust eines fristgebundenen Schriftsatzes auf dem Postweg nicht erfolgen kann, weil sich ein Missbrauch in Gestalt eines beabsichtigten Unterlaufens der Frist für die Begründung eines Berufungszulassungsantrags geradezu aufdrängt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1.

Der Berufungszulassungsantrag ist bereits als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.

3

a)

Die Klägerin hat die Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags versäumt. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Das auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Klägerin am 21. September 2010 zugestellt worden. Mithin ist die Frist zur Begründung des rechtzeitig gestellten Zulassungsantrags vom 20. Oktober 2010 gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 22. November 2010 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist eine Begründung des Berufungszulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht nicht eingegangen. Eine unter dem 18. November 2010 datierende Begründung lag vielmehr erst - zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag - am 26. November 2010 vor.

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b)

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO kann nicht gewährt werden. Zwar ist der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Der Klägerin steht jedoch kein Wiedereinsetzungsgrund zur Seite. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Ein Verschulden i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Im vorliegenden Fall würde kein Verschulden der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO) vorliegen, wenn glaubhaft gemacht worden wäre, dass die unter dem 18. November 2010 datierende und an das Oberverwaltungsgericht adressierte Begründungsschrift tatsächlich - wie behauptet - am gleichen Tage zur Post gegeben worden ist. Bei einer Aufgabe am Donnerstag, den 18. November 2010 hätte bei normaler Postlaufzeit damit gerechnet werden dürfen, dass die Begründung rechtzeitig am 22. November 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingehen würde. Nicht absehbare Postverzögerungen fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Absenders.

5

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass er die unter dem 18. November 2010 datierende Begründung wirklich wie behauptet abgesandt hat. Zwar kann die Vorlage eines postalischen Einlieferungsbelegs zur Glaubhaftmachung der Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes nicht verlangt werden (BVerwG, Beschl. v. 16.10.1995 - 7 B 163/95 -, [...] Rdnr. 4), so dass eine Wiedereinsetzung nicht schon deshalb ausscheidet, weil die behauptete Absendung der unter dem 18. November 2010 datierenden Begründungsschrift lediglich anwaltlich versichert worden und "Zeugenbeweis der Kanzleimitarbeiter, die mit der Versendung befasst waren" angeboten worden ist, ein Einlieferungsbeleg aber fehlt. Allerdings ist in Fällen, in denen ein Schriftsatz beim Gericht nicht eingegangen ist, Grund zu einer besonders sorgfältigen Sachaufklärung und Bewertung einer gegebenenfalls vorgelegten eidesstattlichen Versicherung gegeben, um denkbare Missbräuche insbesondere in Gestalt eines Unterlaufens von Fristen auszuschließen (vgl. BVerwG, a.a.O., [...] Rdnr. 5). Die Bewertung der Gesamtumstände und der (angebotenen) Erklärungen geht hier zu Lasten der Klägerin aus: Unter dem 16. November 2010 - sechs Tage vor Ablauf der Begründungsfrist - hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wegen massiver Arbeitsüberlastung und einer noch nicht möglichen Rücksprache mit seiner Mandantin gebeten, die Frist um einen Monat zu verlängern. Nachdem ihm mitgeteilt worden ist, dass die Frist nicht verlängert werden kann (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO), hat er am 24. November 2010 - also zwei Tage nach Fristablauf - per Fax schriftlich um Eingangsbestätigung für seinen Schriftsatz vom 18. November 2010 gebeten. Nachdem dem Sekretariat sogleich telefonisch mitgeteilt worden ist, dass ein solcher Schriftsatz nicht eingegangen ist, hat er am 26. November 2010 die Wiedereinsetzung beantragt und eine unter dem 18. November 2010 datierende Begründungsschrift übersandt. Bei diesem Geschehensablauf muss auch der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten klar sein, dass sich der Eindruck aufdrängt, dass der unter 18. November 2010 datierende Schriftsatz tatsächlich erst später erstellt und erstmalig zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag übersandt worden ist. Es liegt auch die Annahme nahe, dass diese Vorgehensweise dazu gedient haben soll, sich nach der Ablehnung der (rechtlich ausgeschlossenen) Verlängerung der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags eine "Fristverlängerung" faktisch selbst zu verschaffen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Berufungszulassungsantrag vom 20. Oktober 2010, die Bitte um Eingangsbestätigung vom 24. November 2010 sowie der Wiedereinsetzungsantrag vom 26. November 2010 jeweils (vorab) per Telefax übersandt worden sind. Ausgerechnet bei dem angeblich am 18. November 2011 erstellten und noch an diesem Tage abgesandten Begründungsschriftsatz fehlt es aber an einer solchen Übersendung per Telefax. Es liegt auf der Hand, dass dadurch der skizzierte Eindruck der "selbstverschafften Fristverlängerung" noch verstärkt wird. In Anbetracht dieser Umstände reicht für einen hinreichenden Tatsachenvortrag und eine Glaubhaftmachung die bloße nicht belegbare Behauptung der Absendung per Post nicht aus. Neben der anwaltlichen Versicherung wird zudem nicht etwa ein konkreter Mitarbeiter oder eine konkrete Mitarbeiterin der Kanzlei benannt, der die Absendung vorgenommen haben soll, sondern es wird global "Zeugnis der Kanzleimitarbeiter, die mit der Versendung befasst waren" angeboten. Dies rundet nach Auffassung des Senats den Eindruck ab, der sich aus den Gesamtumständen ergibt und eine Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumnis nicht zulässt.

6

2.

Der Berufungszulassungsantrag hätte zudem aber - ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme und daher näher erörtert werden müsste - auch in der Sache keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind sämtlich nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Anordnung der Sanierung der Kleinkläranlage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die vorhandene Kleinkläranlage entspricht aus den vom Verwaltungsgericht umfassend erörterten Gründen weder den geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik noch wird sie den spezifischen Anforderungen an das Einleiten von Abwasser gerecht. Der Bestandsschutz für die Anlage in der bisherigen Form ist seit längerer Zeit abgelaufen. Die Argumentation der Klägerin, dass es an einer konkreten Gefahr fehle, weil die alte Anlage ja funktioniere und für einen Zweipersonenhaushalt sogar zu groß bemessen sei, ändert daran nichts. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der gesetzlichen Bezugnahme auf die die Regeln der Technik beschreibenden DIN-Vorschriften hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht; der Umstand dass in vielen Fällen alte Kleinkläranlagen saniert werden müssen, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.