Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 23.09.2015, Az.: 5 A 46/14
Beißvorfall; gefährlicher Hund; Gefährlichkeitsfeststellung; Hund; Jagdhund; Jagdschutz; wilderndes Tier
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 23.09.2015
- Aktenzeichen
- 5 A 46/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 45138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 HundHaltG ND
- § 29 JagdG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Von einer Gefährlichkeitsfeststellung nach § 7 Abs. 1 NHundG ist nach einem Beißvorfall nicht ausnahmsweise deshalb abzusehen, weil der betreffende Hund als Jagdhund ausgebildet und sich auf einer Kontrollfahrt innerhalb des Jagdbezirks seines Halters befunden hat, wenn das Beißen mit den jagdrechtlichen Bestimmungen nicht in Einklang gestanden hat und insbesondere die Voraussetzungen des Jagdschutzes nach § 29 NJagdG offensichtlich nicht vorgelegen haben.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es - hinsichtlich der Anfechtung des Bescheids des Beklagten vom 17. Februar 2014 - übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrags leistet.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.150 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich - noch - gegen Verwaltungskosten, die der Beklagte ihm gegenüber im Zusammenhang mit der Feststellung der Gefährlichkeit eines von ihm ehemals gehaltenen Hundes geltend macht.
Der Kläger war Eigentümer und Halter des Hundes D., eines Deutscher-Drahthaar-Rüden. D. wurde als Jagdhund im Sinne von § 4 NJagdG ausgebildet.
Am 20. Oktober 2013 führte der Kläger auf dem Fahrrad fahrend den Hund D. an der Leine aus. Er näherte sich auf einem Feldweg aus südlicher Richtung kommend dem Bereich der Kreuzung der Straßen Hoher Weg und Hauptstraße in Klein Solschen an. An der Straßeneinmündung witterte D. die Katze E., die sich östlich des Feldwegs im Grasstreifen bzw. auf dem Feld befand. D. zog an der Leine, der Kläger verlor hierbei das Gleichgewicht und fiel mit dem Fahrrad um. D. erfasste die Katze, biss und schüttelte diese. E. wurde im Anschluss tierärztlich notversorgt und in der Tierärztlichen Hochschule Hannover intensivmedizinisch behandelt. Am 22. Oktober 2013 verstarb sie an den Folgen des Bisses.
Herr F., der Halter der Katze E., zeigte das Geschehen dem Beklagten an und fügte eine Beschreibung des Geschehens von Frau G., die den Vorfall beobachtet hatte, bei. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Schreiben von Frau G. (Bl. 7 ff. der Beiakte A) verwiesen.
Unter dem 16. Dezember 2013 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Gefährlichkeitsfeststellung nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) an.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Februar 2014 nahm der Kläger Stellung: Er habe den Hund D. an der Leine geführt. Weil D. an der Leine gezogen habe, habe er jedoch unglücklicherweise das Gleichgewicht verloren. Bevor er sich wieder gefangen habe, habe D. die Katze bereits gegriffen und gebeutelt. D. habe noch nie einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen. Er sei als Jagdhund ausgebildet. Hierzu gehöre auch das Greifen von wildernden Katzen und Raubzeug. Die Anzeige von Herrn F. sei eine Frustrationshandlung, weil dieser die Behandlungskosten von der Versicherung nur anteilig erstattet bekommen habe.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2014, zugestellt am 18. Februar 2014, stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Gefährlichkeit von D. nach dem NHundG fest. Er begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die Zeugin G. habe geschildert, dass der Hund D. an der Leine gezerrt habe, sodass der Kläger umgefallen sei und der Hund die Katze E., die circa 5 Meter entfernt gewesen sei, habe greifen und beißen können. Aufgrund dessen sei nach § 7 NHundG die Gefährlichkeit von D. auszusprechen, weil die Möglichkeit bestehe, dass in einer gewöhnlichen Alltagssituation erneut ein schädigendes Ereignis eintreten könne. Die Einlassung des Klägers rechtfertige keine abweichende Bewertung. Insbesondere habe kein bestimmungsgemäßer Gebrauch als Jagdhund vorgelegen, weil die Katze nicht gewildert habe und der Vorfall am Rand einer geschlossenen Siedlung stattgefunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid (Bl. 19 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
Unter dem 11. März 2014 beantragte der Kläger nach § 9 NHundG die Erlaubnis zum Halten des für gefährlich erklärten Hundes D..
Am 18. März 2014 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 17. Februar 2014 erhoben.
Mit Bescheid vom 24. März 2014 setzte der Beklagte nach den §§ 1, 3, 5, 6, 9, 10 und 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) i.V.m. § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) sowie Nr. 117.3 des Kostentarifs in der Anlage zur AllGO eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,- Euro für die mit dem Bescheid vom 17. Februar 2014 getroffene Gefährlichkeitsfeststellung fest.
Mit Schriftsatz vom 9. April 2014 hat der Kläger die Klage erweitert und zusätzlich auch gegen diesen Kostenbescheid gerichtet.
Mit Bescheid vom 8. August 2014, zugestellt am 21. August 2014, erteilte der Beklagte dem Kläger die Erlaubnis zum Halten von D. nach dem NHundG. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 19. August 2014 setzte er hierfür nach den §§ 1, 3, 5, 6, 9, 10 und 13 NVwKostG i.V.m. § 1 AllGO sowie Nr. 117.4 des Kostentarifs in der Anlage zur AllGO eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,- Euro fest.
Mit Schreiben von Montag, dem 22. August 2014, am selben Tag bei dem erkennenden Gericht eingegangen, hat der Kläger die Klage erneut erweitert und zusätzlich gegen diesen Kostenfestsetzungsbescheid vom 19. August 2014 gerichtet.
Er begründet die Klage im Wesentlichen wie folgt:
Der Beklagte habe zu Unrecht die Gefährlichkeit von D. festgestellt. D. weise keine gesteigerte Aggressivität im Sinne von § 7 NHundG auf. Er habe die Katze entsprechend seiner jagdlichen Ausbildung und deswegen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs als Jagdhund gefasst. Jagdhunde wie D. würden im Rahmen der Ausbildung dahingehend geschult, wildernde Hunde und Katzen zu ergreifen und abzutun. Dies komme in § 29 NJagdG zum Ausdruck. Bei dem Vorfall am 20. Oktober 2013 habe es sich um eine jedenfalls jagdähnliche Situation gehandelt. Die im Gras streunende Katze sei für D. kein Haustier, sondern ein wilderndes Wildtier gewesen. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe er sich auf einer Kontrollfahrt im Jagdbezirk befunden; die Ackerfläche, auf der sich der Vorfall ereignet habe, zähle zu seinem Jagdbezirk.
Die Kostenbescheide seien rechtswidrig, weil die Gefährlichkeitsfeststellung als solche rechtswidrig sei. Darüber hinaus sei hinsichtlich des Kostenbescheids vom 24. März 2014 kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte die Gebühr in Höhe von 100,- Euro festgesetzt habe, obwohl die Eingangsgebühr des Gebührenrahmens nur 25,- Euro betrage.
Im November 2014 hat der Kläger den Hund D. veräußert. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Kläger den Bescheid vom 17. Februar 2014 über die Gefährlichkeitsfeststellung angefochten hatte.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
die Kostenbescheide des Beklagten vom 24. März 2014 und vom 19. August 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den auf den Bescheid vom 24. März 2014 gezahlten Betrag von 100,- zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert im Wesentlichen wie folgt:
Er habe zu Recht die Gefährlichkeit von D. festgestellt. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Biss um einen bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung gehandelt habe. Die Höhe der festgesetzten Verwaltungsgebühren sei nicht zu beanstanden; sie ergebe sich aus den Verwaltungskostenberechnungen. Ihnen liege zugrunde, dass die Gefährlichkeitsfeststellung einen Arbeitsaufwand zwischen 3 und 10 Stunden und die Erlaubniserteilung einen Arbeitsaufwand von weniger als 3 Stunden verursacht hätten. Die festgesetzten Gebühren bewegten sich am unteren Rand der Gebührenrahmen und fielen geringer aus als bei anderen Kommunen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit das Verfahren - hinsichtlich des Bescheids vom 17. Februar 2014 über die Feststellung der Gefährlichkeit von D. - übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die im Übrigen zulässige Klage, über die der Berichterstatter nach § 87a Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 101 Abs. 2 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Der Kläger kann die Aufhebung der Kostenfestsetzungsbescheide vom 24. März 2014 und vom 19. August 2014 nicht beanspruchen; sie verletzen ihn jedenfalls nicht in seinen Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat deswegen auch keinen Anspruch auf Erstattung der bereits gezahlten 100,- Euro.
Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 24. März 2014, mit der Beklagte für die mit dem Bescheid vom 17. Februar 2014 getroffene Gefährlichkeitsfeststellung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,- Euro festgesetzt hat, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage sind §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG i. V. m. § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und Nr. 117.3 des Kostentarifs der Anlage zur AllGO in der von Januar 2014 bis Ende März 2014 geltenden Fassung. Hiernach hatte der Beklagte für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG eine Gebühr im Rahmen von 25,- bis 500,- Euro festzusetzen. Nach § 9 Abs. 1 NVwKostG hat die Behörde, wenn für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt ist und soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung sowie den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berücksichtigen. Das Maß des Verwaltungsaufwands bestimmt sich nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AllGO insbesondere nach dem erforderlichen Zeitaufwand für die einzelne Amtshandlung oder Leistung. Als erforderlicher Zeitaufwand ist nach § 1 Abs. 4 Satz 3 AllGO die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist, sind nach § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO je angefangener Viertelstunde erforderlichen Zeitaufwands mindestens 9,25 Euro zu berechnen. Nach diesem Maßstab ist der Kläger durch die Gebührenfestsetzung in Höhe von 100,- Euro jedenfalls rechtlich nicht belastet.
Der Beklagte hat sich zu Recht maßgeblich am zeitlichen Aufwand orientiert, der für die Bearbeitung des Vorgangs erforderlich gewesen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der zeitliche Ansatz von mindestens 3 Stunden (vgl. Bl. 35 der Beiakte A) überhöht gewesen ist. Dies zugrunde gelegt belastet die konkrete Gebührenhöhe von 100,- Euro den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten, da sie geringer ausfällt als bei einer Berechnung auf der Grundlage des Mindeststundensatzes nach § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO.
Der Kläger dringt auch nicht mit seinem zentralen Einwand durch, die Gefährlichkeitsfeststellung als solche sei rechtswidrig gewesen und dies bewirke - akzessorisch - die Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung.
Das Gericht muss insoweit nicht entscheiden, ob diesem Einwand schon dadurch die Grundlage entzogen ist, dass der Kläger das verwaltungsgerichtliche Verfahren, soweit es sich auf die mit dem Bescheid vom 17. Februar 2014 getroffene Gefährlichkeitsfeststellung bezogen hat, in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagte sich dieser Erklärung angeschlossen hat. Hierfür spricht allerdings, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Weiteres geendet hat, soweit es - hinsichtlich der Gefährlichkeitsfeststellung - übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Dies spricht dafür, dass die Rechtmäßigkeit dieser Gefährlichkeitsfeststellung nicht länger tauglicher Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist.
Unabhängig hiervon hat der Beklagte nach dem Maßstab von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 NHundG zu Recht die Gefährlichkeit für D. festgestellt. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts hat die zuständige Fachbehörde regelmäßig bereits dann die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG festzustellen hat, wenn der betroffene Hund ein anderes (Haus-)Tier nicht nur ganz geringfügig verletzt hat (vgl. Nds. OVG, B. 18.01.2012 - 11 ME 423/11 -, juris Rn. 4 ff. bzw. Rn. 9, veröffentlicht auch unter: www.rechtsprechung.niedersachsen.de; B. v. 30.06.2015 - 11 LA 250/14 -, juris Rn. 5). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil der Hund D. die Katze E. gebissen und so schwerwiegend verletzt hat, dass sie trotz intensivmedizinischer Behandlung an den Folgen des Bisses gestorben ist.
Von der Feststellung der Gefährlichkeit darf in einem solchen Fall nur ausnahmsweise, in einem besonders begründeten Einzelfall (vgl. Nds. OVG, B. v. 18.01.2012, - 11 ME 423/11-, juris Rn. 7), abgesehen werden, wenn der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dies gebieten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um ein erlaubtes Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes gehandelt hat oder es sich bei der Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres offensichtlich um ein artgerechtes Abwehrverhalten handelte (vgl. Nds. OVG, a.a.O., juris Rn. 7 und 9).
Nach diesem Maßstab durfte der Beklagte vorliegend nicht davon absehen, die Gefährlichkeit für den Hund D. festzustellen. Der Sinn und Zweck der Regelung in § 7 NHundG gebieten dies nicht. Der Niedersächsische Gesetzgeber hat mit den Vorschriften der §§ 7 ff. NHundG bewusst eine Rechtsgrundlage geschaffen, die die zuständigen Fachbehörden nicht erst dann zum Handeln verpflichtet, wenn von der Haltung eines Hundes erwiesenermaßen eine Gefährdung der Öffentlichkeit ausgeht, sondern bereits im Vorfeld, wenn eine solche Gefährdung möglich ist. Anders als es der Begriff der „Gefährlichkeitsfeststellung“ es nahe legt, ist deswegen nicht Voraussetzung, dass die Gefährlichkeit erwiesen ist; die Fachbehörde ist vielmehr bereits bei einem Gefahrenverdacht, einem Besorgnispotenzial, zum Handeln verpflichtet. In verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandender Weise (vgl. Nds. OVG, B. v. 30.06.2015 - 11 LA 250/14 -, juris Rn. 7) hat der Niedersächsische Gesetzgeber festgelegt, dass regelmäßig erst im Rahmen des sich an eine Gefährlichkeitsfeststellung anschließenden Erlaubnisverfahrens nach §§ 8 ff. NHundG abschließend entschieden werden soll, ob und inwiefern das Gefährdungspotenzial tatsächlich gegeben bzw. die Haltung des jeweiligen Hundes - gegebenenfalls unter Auflagen - sozialverträglich möglich ist. Eine Ausnahme von der Gefährlichkeitsfeststellung ist bei einem - wie vorliegend - eindeutigen und schwerwiegenden Beißvorfall nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen deswegen nur dann möglich, wenn aus dem Vorfall kein hinreichendes Besorgnispotenzial zu einer aus der Hundehaltung resultierenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit resultiert.
Dies ist nicht der Fall. Der Vorfall am 20. Oktober 2013 hat ein für die Gefährlichkeitsfeststellung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG hinreichendes Besorgnispotenzial hinsichtlich der Hundehaltung von D. begründet. Das Ergreifen und Beißen der Katze ist - im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - nicht im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs als Jagdhund erlaubt gewesen. Das Ergreifen der Katze hat - auch wenn sich der Kläger mit D. auf einer Kontrollfahrt durch seinen Jagdbezirk befunden hat und das Feld, auf dem sich die Katze befunden hat, zu dem Jagdbezirk zählt - nicht mit den Bestimmungen des NJagdG in Einklang gestanden. Die Voraussetzungen des Jagdschutzes nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 NJagdG haben schon deshalb nicht vorgelegen, weil sich die Katze E. offensichtlich nicht mehr als 300 Meter vom nächsten Wohnhaus entfernt befunden hat. D. hat die Katze E. zudem aufgrund eines eigenmächtigen Entschlusses gefasst und hierdurch den Kläger, der ihn an der Leine geführt hat, überrascht, sodass dieser vom Fahrrad gefallen ist und nicht mehr auf ihn einwirken konnte. Es entspricht dem Sinn und Zweck der Regelungen des NHundG, nach einem solchen Geschehen durch das Erlaubnisverfahren nach § 8 NHundG zu klären, ob und inwieweit von der Hundehaltung von D. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und diese - ggf. unter Auflagen - sozialverträglich möglich ist.
Weil der Kläger die Aufhebung des Kostenbescheids vom 24. März 2014 nicht beanspruchen kann, hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung der hierauf gezahlten 100,- Euro. Der Kostenbescheid ist eine wirksame Grundlage dafür, dass der Beklagte den Betrag behält.
Der Kläger kann nicht die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheids vom 19. August 2014 beanspruchen. Auch dieser Bescheid verletzt ihn jedenfalls nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage sind §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § und § 3 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG i. V. m. § 1 der AllGO und Nr. 117.4 des Kostentarifs der Anlage zur AllGO in der im August 2014 geltenden Fassung. Hiernach hatte der Beklagte für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 NHundG eine Gebühr im Rahmen von 25,- bis 500,- Euro festzusetzen. Nach dem zuvor beschriebenen Maßstab ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte insoweit die Gebührenhöhe auf 50,- Euro festgesetzt hat, weil sich die Gebühr am untersten Rand des Gebührenrahmens bewegt und davon auszugehen ist, dass die Bearbeitungszeit für das Erlaubnisverfahren insgesamt mindestens eine halbe Stunde überstiegen hat, sodass sich eine Gebührenhöhe von mindestens 25,- Euro schon dann ergibt, wenn man den Mindestsatz von 9,25 Euro pro angefangener Viertelstunde zugrunde legt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit über die Klage zu entscheiden war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht insoweit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils - der Feststellung der Gefährlichkeit von D. durch den Bescheid vom 17. Februar 2014 - ist nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten auch insoweit dem Kläger aufzuerlegen, weil die Klage keinen Erfolg gehabt hätte. Die Gefährlichkeitsfeststellung ist - wie zuvor dargelegt - rechtmäßig gewesen ist und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, soweit sich die Klage gegen die Gefährlichkeitsfeststellung gerichtet hat, und auf § 52 Abs. 3 GKG, soweit sich die Klage gegen die Kostenfestsetzungsbescheide richtet. Die einzelnen Streitwerte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.