Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.01.2012, Az.: 10 LB 58/10

Entbehrlichkeit eines Übertragungsantrags bei Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge für die Festsetzung des betriebsindividuellen Betrags

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.01.2012
Aktenzeichen
10 LB 58/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 11285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0117.10LB58.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 09.05.2008 - AZ: 11 A 3410/06

Fundstellen

  • AUR 2012, 225-231
  • FamRZ 2012, 909
  • ZEV 2012, 7

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Übernimmt ein Betriebsinhaber im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1782/2003 einen landwirtschaftlichen Betrieb, kann er sich für die Festsetzung des betriebsindividuellen Betrags auf die vom vorherigen Betriebsinhaber im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 bezogenen Direktzahlungen berufen, ohne dass es hierzu eines Übertragungsantrags bedarf.

  2. 2.

    Dies entbindet den Betriebsinhaber aber nicht davon, der zuständigen Landesstelle unter Verwendung des hierfür bereitgestellten Formulars die vorweggenommene Erbfolge anzuzeigen und diese durch Vorlage entsprechender Dokumente nachzuweisen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Nebenerwerbslandwirt. Er begehrt die Erhöhung des Wertes seiner Zahlungsansprüche im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung durch Zuweisung weiterer betriebsindividueller Beträge wegen vorweggenommener Erbfolge.

2

Der Kläger pachtete mit Vertrag vom 26. April 2005 mit Wirkung zum 1. Mai 2005 von seinen Eltern für die Dauer von neun Jahren den von seinem Vater seit dem Jahr 1962 bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung. Seine Eltern und er unterzeichneten außerdem eine auf den 26. April 2005 datierte formularmäßige "Gemeinsame Erklärung des Erblassers und Erben (dass die Hofübergabe/Verpachtung der Vorwegnahme der Erbfolge dient)", in der es heißt, dass der beigefügte Pachtvertrag vom 26. April 2005 zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge geschlossen worden sei.

3

Der Vater des Klägers hatte im Jahr 2000 eine Sonderprämie für vier männliche Rinder in Höhe von 840 Euro, im Jahr 2001 für drei männliche Rinder in Höhe von 630 Euro und im Jahr 2002 für 0,8 männliche Rinder in Höhe von 168 Euro erhalten, mithin im Durchschnitt jährlich 546 Euro.

4

Am 17. Mai 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie den Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2005. Er gab unter Ziffer I.2.1 ("Ergänzende Angaben zum Betrieb") des Formularantrags an, seit der letzten Antragstellung von seinem Vater im Rahmen des Generationenwechsels den Betrieb übernommen zu haben. Unter Ziffer II.4.1 ("Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen in 2005 - Festsetzung bzw. Zuweisung von Zahlungsansprüchen und betriebsindividuellen Beträgen (BIB)") beantragte er die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und betriebsindividuellen Beträgen als Normalfall und gab unter Ziffer II.4.2 ("Zusätzliche Angaben") des Formblatts an, im Bezugszeitraum sei ein anderer, nämlich sein Vater, Inhaber des Betriebs gewesen, für den Zahlungsansprüche beantragt würden. Unter Ziffer II.4.5 ("Zahlungsansprüche bzw. betriebsindividuelle Beträge in bestimmten Situationen") setzte er kein Kreuz. Dort besteht u.a. die Möglichkeit anzukreuzen: "Ich beantrage/ Wir beantragen die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen und/oder OGS-Genehmigungen gemäß Art. 13 - 17 in Verbindung mit Artikel 46 der VO (EG) Nr. 795/2004 wegen Vererbung oder vorweggenommener Erbfolge (Art. 13) im Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 17.05.2005."

5

Mit Bescheid vom 7. April 2006 wies die Beklagte dem Kläger 15,16 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 320,07 Euro und 23,00 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 164,70 Euro zu. Dabei berücksichtigte sie für eine Milchreferenzmenge von 105.734 kg zum Stichtag 31. März 2005 den Betrag von 2.503,78 Euro. Weitere Direktzahlungen wurden für den betriebsindividuellen Betrag nicht berücksichtigt.

6

Der Kläger hat am 22. Mai 2006 Klage erhoben. Der Bescheid vom 7. April 2006 sei ihm am 25. April 2006 "zugestellt" worden. Zur Sache hat er im Wesentlichen vorgetragen, er habe, um bei dem Antrag auf Agrarförderung alles richtig auszufüllen, das Landvolk D. mit dieser Aufgabe betraut. Leider habe der dort beschäftigte Herr E. übersehen, dass an einer bestimmten, für die Prämie wichtigen Stelle ein Kreuz zu machen gewesen sei. Das fehlende Kreuz hätte die Beklagte bemerken müssen. Der Umstand der Betriebsübergabe sei amtsbekannt. In Ziffer I.2.1. sei die Betriebsübergabe im Antrag selbst angezeigt worden. Auch die Registriernummer des Vaters habe er übernommen. Der Vordruck A, der im Falle einer Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 auszufüllen gewesen sei, sei deshalb entbehrlich. Nur er könne die betriebsindividuellen Beträge erhalten. Für diese positive und mit keinerlei Verpflichtung versehene Rechtsstellung habe es weder eines gesonderten Kreuzes noch des Ausfüllens eines gesonderten Vordruckes bedurft.

7

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger weitere betriebsindividuelle Beträge in Höhe von 14,16 Euro pro Zahlungsanspruch zuzuweisen und den Bescheid vom 07.04.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat im Wesentlichen erwidert: Anträge seien nach Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 i.V.m. § 7 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung bis spätestens zum 15. Mai - wegen der Feiertage im Jahr 2005 bis zum 17. Mai - zu stellen. Eine Änderung gestellter Anträge sei nur bis zum 31. Mai ohne Sanktionierung möglich gewesen. Aus Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004 ergebe sich, dass die Übertragung der betriebsindividuellen Beträge zwingend zu beantragen sei. Einen entsprechenden Antrag habe der Kläger nicht gestellt. Ein offensichtlicher Irrtum liege nicht vor. Die Antragsangaben seien für sich genommen widerspruchsfrei. Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände seien nicht ersichtlich.

10

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 9. Mai 2008 stattgegeben; es hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger weitere betriebsindividuelle Beträge in Höhe von 14,16 Euro pro Zahlungsanspruch zuzuweisen, und den Bescheid vom 7. April 2004 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

11

Der Kläger habe die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und betriebsindividuellen Beträgen unter II.4.1 auf dem geltenden Formblatt innerhalb der dafür geltenden Frist beantragt. Eines gesonderten Antrags auf Übertragung der betriebsindividuellen Beträge von dem Betrieb seines Vaters auf ihn unter II.4.5 des Antragsformulars habe es nicht bedurft. Für diesen Antrag gebe es weder im Gemeinschaftsrecht noch in den nationalen Umsetzungsnormen eine Rechtsgrundlage. Gemäß Art. 33 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1782/2003 könne jeder Betriebsinhaber, der den Betrieb durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten habe, der die Voraussetzungen des Buchstaben a) erfülle, die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen. Sein Vater habe diese Voraussetzungen unstreitig erfüllt. Von ihm habe der Kläger den Betrieb auch durch vorweggenommene Erbfolge erhalten. Dies ergebe sich ohne Zweifel aus dem Pachtvertrag in Zusammenschau mit der zusätzlichen Erklärung seiner Eltern vom 26. April 2005, wonach der Pachtvertrag vom gleichen Tage zum Zwecke der vorweggenommenen Erfolge geschlossen worden sei. Weitere Voraussetzungen habe der Betriebsinhaber nicht zu erfüllen, er befinde sich im Falle der vorweggenommenen Erbfolge in derselben Rechtsposition wie der ursprüngliche Betriebsinhaber. Habe der Kläger jedoch dieselbe Rechtsposition inne, könne er ohne weitere Übertragungsakte die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen. Für den Fall der vorweggenommenen Erbfolge im Sinne des Art. 33 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1782/2003 regle Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 lediglich, dass der übernehmende Betriebsinhaber in eigenem Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche für den erhaltenen Betrieb oder Betriebsteil - wie hier geschehen - zu beantragen habe. Der Kläger habe weiter unstreitig im Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen und Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2005 unter I.2.1. der Beklagten den Betriebsübergang im Rahmen der Generationenfolge angezeigt und unter II.4.2 des Antragsformulars darauf hingewiesen, dass eine andere Person, nämlich sein Vater, im Bezugszeitraum Betriebsinhaber des Betriebes gewesen sei. Da sein Vater als ehemaliger Betriebsinhaber unstreitig einen Anspruch auf Berücksichtigung der im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 bezogenen Sonderprämie für männliche Rinder im Rahmen der betriebsindividuellen Beträge gehabt hätte, stehe dieses Recht nunmehr auch dem Kläger im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu.

12

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 16. April 2010 - 10 LA 256/08 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen.

13

Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt ergänzend vor: Es sei schon fraglich, ob der Kläger überhaupt als Betriebsnachfolger im Sinne von Art. 33 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen bzw. betriebsindividuellen Beträgen habe beantragen dürfen. Ob ein Betriebsinhaber einen Betrieb durch vorweggenommene Erbfolge im Sinne des Art. 33 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1782/2003 erhalten habe, richte sich nach Art. 13 Abs. 5 VO (EG) Nr. 795/2004 nach den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Mithin sei die Höfeordnung maßgeblich. Für die vorweggenommene Hoferbfolge sei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HöfeO ein Übergabevertrag erforderlich. Die Möglichkeit der vorweggenommenen Erbfolge mittels eines langfristigen Pachtvertrages sehe die Höfeordnung nicht vor. In dem Landpachtvertrag, den der Kläger und seine Eltern im April 2005 geschlossen hätten, könne keine der Höfeordnung entsprechende Regelung zur vorweggenommenen Erbfolge gesehen werden. Der Sammelantrag sehe insoweit jedoch gegenüber der Höfeordnung erleichterte Bedingungen für denjenigen Betriebsinhaber vor, der den Betrieb nicht durch Übergabevertrag, sondern nur aufgrund eines Pachtvertrages erhalten habe, bei dem aber bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung klar sei, dass er als Hoferbe den Betrieb weiterführen solle und der Pachtvertrag der vorweggenommenen Erbfolge diene. Hier könne der Betriebsnachfolger trotz entgegenstehender Regelung in der Höfeordnung gemäß Art. 33 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1782/2003 als Betriebsinhaber die Berechnung von Zahlungsansprüchen in eigenem Namen geltend machen. Dies entspreche auch dem Erwägungsgrund Nr. 16 zur VO (EG) Nr. 795/2004, wonach die Übertragung eines Betriebes innerhalb der Familie reibungslos erfolgen solle. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Angaben im Vordruck A an. Bei langfristigen Pachtverträgen gälten besondere Nachweispflichten. Es müsse sich unmittelbar aus dem Pachtvertrag die Vorwegnahme der Erbfolge ergeben. Sei dies nicht der Fall, werde zusätzlich eine besondere Erklärung von Erblasser und Erben verlangt. Darüber hinaus werde erst durch die Angabe in Ziffer 4.5 des Sammelantrags gemeinsam mit der Angabe in Vordruck A hinreichend deutlich, dass der Antragsteller als Betriebsnachfolger berechtigterweise die Zuweisung von Zahlungsansprüchen bzw. betriebsindividuellen Beträgen verlangen könne. Diese seien personengebunden. Der Kläger habe den Übertragungsantrag nicht gestellt. Allein aus den Angaben in Ziffer 2.1. des Antrags habe sie - die Beklagte - noch nicht darauf schließen können, dass der Kläger nunmehr auch sämtliche betriebsindividuellen Beträge des Vaters für sich beanspruchen könne. Im Übrigen berechtige § 7 Abs. 9 InVeKoS-Verordnung die zuständigen Stellen, von den Antragstellern weitere Angaben zur Überprüfung der Antragsangaben zu fordern. Die Angaben des Vordrucks A seien für die Überprüfung des Antrags erforderlich.

14

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer - vom 9. Mai 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er verweist ergänzend im Wesentlichen darauf, dass es nicht in jedem Falle gemäß § 7 Abs. 1 der Höfeordnung eines formbedürftigen Übergabevertrages bedürfe. Seit vielen Jahrzehnten habe der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das Institut der formlosen Hoferbenbestimmung entwickelt. Danach sei eine bindende Vereinbarung über die Hofnachfolge dann anzunehmen, wenn der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings oder sonstigen Verwandten auf dem Hof zu erkennen gegeben habe, dass dieser den Hof übernehmen solle. Immer dann, wenn der Hofeigentümer einem seiner Abkömmlinge die Bewirtschaftung des Hofes vorbehaltlos auf Dauer übertrage, liege eine formlos-bindende Hoferbenbestimmung vor. Eine entsprechende Vereinbarung habe er mit seinem Vater abgeschlossen. Die Auswertung der Angaben, die er und sein Vater gemacht hätten, reiche aus, um in aller Deutlichkeit darzulegen, was er und sein Vater gewollt hätten. Insbesondere habe sein Vater keine Flächen zurückbehalten, um den betriebsindividuellen Betrag für sich selbst zu beanspruchen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

19

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu.U.nrecht verpflichtet, dem Kläger weitere betriebsindividuelle Beträge in Höhe von 14,16 Euro pro Zahlungsanspruch zuzuweisen. Denn der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung eines betriebsindividuellen Betrages auf Grundlage der seinem Vater im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 gewährten Schlachtprämien für Rinder nicht. Der Bescheid vom 7. April 2006 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Der Entscheidung des Rechtsstreits sind die Vorschriften zugrunde zu legen, die sich für das Antragsjahr 2005 Geltung beilegten. Hiernach sind Art. 33 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. 1 270 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. Nr. 1 24 S. 15) sowie Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (ABl. Nr. 1 141 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABl. Nr. 1 63 S. 17) maßgeblich. Weiter finden das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie - BetrPrämDurchfG - vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) und die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie - BetrPrämDurchfV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) sowie die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) Anwendung.

21

Nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. a) VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen in einem bestimmten Bezugszeitraum - dieser umfasst nach Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. Anhang VI führt diejenigen (sektoralen) Direktzahlungen auf, die von der Betriebsprämienregelung erfasst und abgelöst werden sollen. Hierzu zählen auch verschiedene Prämien nach der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 160 S. 21). Die Betriebsprämienregelung kann auch in Anspruch nehmen, wer den Betrieb oder einen Teil des Betriebes durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten hat, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllte (Art. 33 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1782/2003). In diesen Fällen beantragt der Betriebsinhaber, der den Betrieb oder einen Betriebsteil erhalten hat, in eigenem Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche für den erhaltenen Betrieb oder Betriebsteil. Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der geerbten Produktionseinheiten festgestellt (Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004; Art. 43 Abs. 1 und Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003).

22

Der Referenzbetrag für das Jahr 2005 wird gemäß Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG berechnet, indem zunächst der Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen ermittelt wird, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI der Verordnung in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraumes bezogen hat und der gemäß Anhang VII der Verordnung berechnet und angepasst wurde. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG fließen auch Direktzahlungen für die Produktion von Rindfleisch in bestimmter Höhe ein, also die Sonderprämie für männliche Rinder, Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen, Schlachtprämie für Kälber sowie Extensivierungsprämie. Von der Summe dieser Beträge wird gemäß Art. 42 VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfG 1 v.H. für die nationale Reserve abgezogen.

23

Die erstmalige Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt gemäß Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 auf der Basis des Antrages auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV ist die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

24

Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für die Gewährung eines betriebsindividuellen Betrages aufgrund der vom Vater des Klägers im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 bezogenen Sonderprämien für männliche Rinder liegen in materiell-rechtlicher Hinsicht zwar vor (1.). Der Kläger hat auch einen fristgemäß Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen einschließlich des betriebsindividuellen Betrages gestellt und damit seiner Antragspflicht genügt (2.). Eines gesonderten Antrags auf Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages auf Grundlage der vom zukünftigen Erblasser und Vorinhaber des Betriebes im Referenzzeitraum bezogenen Direktzahlungen bedarf es nicht (3.). Allerdings muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, den Betriebsübergang im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht fristgemäß nachgewiesen zu haben (4.). Dieses Unterlassen ist nicht aufgrund der entsprechenden Anwendung der Regelung des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 zum offensichtlichen Irrtum zu berichtigen (5.).

25

1.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 Buchst. a) VO (EG) Nr. 1782/2003 sind gegeben.

26

a. Der Vater des Klägers erfüllte die Bedingungen nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. a) VO (EG) Nr. 1782/2003. Er erhielt im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 Sonderprämien für männliche Rinder nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 in der Fassung vor der Aufhebung von Kapitel 1 durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Die Sonderprämie zählt zu den Direktzahlungen nach Anhang VI der letztgenannten Verordnung (vgl. auch § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) aa) BetrPrämDurchfG).

27

b. Der Kläger hat den elterlichen Betrieb mit Wirkung zum 1. Mai 2005 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Sinne der Vorschrift übernommen.

28

Nach Art. 13 Abs. 5 VO (EG) Nr. 795/2004 werden für die Anwendung von Art. 33 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1782/2003 und für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Begriffsbestimmungen für "Vererbung" und "vorweggenommene Erbfolge" zugrunde gelegt. Im deutschen Recht gibt es keine gesetzliche Begriffsbestimmung für die "vorweggenommene Erbfolge". Sie wird in einigen gesetzlichen Regelungen aber vorausgesetzt, etwa in § 593a S. 1 BGB zum Betriebsübergang bei Landpacht, im Zusammenhang mit dem ehelichen Güterrecht in §§ 1374 Abs. 2, 1477 Abs. 2, 1478 Abs. 2 Nr. 2 BGB, die einen "Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" benennen, oder in§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, insbesondere aber in der Höfeordnung - HöfeO - vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HöfeO kann der Eigentümer dem Hoferben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Hof übergeben (Übergabevertrag). Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht (§§ 16, 17 Abs. 1 HöfeO).

29

Den genannten Vorschriften liegt ein gemeinsames Verständnis des Begriffs der "vorweggenommenen Erbfolge" zugrunde, das als Begriffsbestimmung im Sinne des Art. 33 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 795/2004 heranzuziehen ist. Unter einer Vorwegnahme der Erbfolge ist nach der - dieses gemeinsame Verständnis wiedergebenden - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommene Empfänger zu verstehen; sie richtet sich im Grundsatz nicht nach dem Erbrecht, sondern muss sich der Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedienen (BGH, Urteile v. 30.01.1991 - IV ZR 299/89 -, BGHZ 113, 310, 313; v. 01.02.1995 - IV ZR 36/94 -, NJW 1995, 1349, 1350). Der Bundesgerichtshof weist weiter darauf hin, dass in diesem Rahmen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten bestehen und ein typisches Mittel der Übergabevertrag ist (ebd.). Demgegenüber hat zwar der Bundesfinanzhof den Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Sinne des § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des Standortsicherungsgesetzes - StandOG - unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks dieser Regelung dahingehend eingeschränkt, dass ein solcher Fall nur dann vorliegt, wenn die Schenkung unter Lebenden mit einem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbfall vergleichbar ist, und dies in dem zu entscheidenden Fall verneint, weil die atypisch stille Beteiligung an einem Unternehmen unter dem Vorbehalt von aufschiebenden Bedingungen und von Kündigungsrechten stand (BFH, Urt. v.25.01.2001 - II R 52/98 -, BStBl II 2001, 414 = BFHE 194, 445 = NJW 2001, 1967). Diese Begriffsbestimmung bezieht sich allerdings ausdrücklich nur auf die Anwendung der genannten Regelung des Erbschaftssteuerrechts. Im Übrigen geht auch der europäische Verordnungsgeber erkennbar davon aus, dass die Möglichkeit des Widerrufs der Annahme des Betriebsübergangs durch vorweggenommene Erbfolge nicht entgegensteht; dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004, nach dem im Falle der widerrufbaren vorweggenommenen Erbfolge der voraussichtliche Erbe nur einmal zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zugang zu dieser Regelung erhält.

30

Nach alledem fallen nicht allein Übergabeverträge nach §§ 7 Abs. 1 Alt. 2, 17 HöfeO in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1782/2003. Abgesehen davon, dass die Höfeordnung nicht im gesamten Bundesgebiet Anwendung findet - nach ihrem § 1 Abs. 1 gilt sie nur für im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzungen -, ist sie auch in ihrem Anwendungsbereich nicht zwingend. Der Höfeordnung unterliegen nur solche Besitzungen, die als Höfe im Grundbuch eingetragen sind. Erklärt der Eigentümer, dass die Besitzung kein Hof mehr sein soll (negative Hoferklärung) und wird der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht, verliert die Besitzung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 HöfeO ihre Eigenschaft als Hof. Die in § 16 HöfeO geregelten Beschränkungen der Testierfreiheit des Hofeigentümers, die nach§ 17 Abs. 1 HöfeO entsprechend für den Übergabevertrag zum Zwecke der Regelung der vorweggenommenen Erbfolge gelten, beanspruchen demnach keine Geltung, wenn der Betrieb kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist oder wenn der Eigentümer vor oder zugleich mit der Verfügung oder dem Übergabevertrag eine negative Hoferklärung abgibt (Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl. 2008, § 16 HöfeO, Rz. 3).

31

Neben dem Übergabevertrag nach der Höfeordnung sind in der landwirtschaftlichen Praxis Pachtverträge weit verbreitet, die im Rahmen einer sogenannten "gleitenden Hofübergabe" die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes vom künftigen Erblasser auf den vorgesehenen Erben bei gleichzeitiger Absicherung des Pächters durch einen Erbvertrag oder einen auf den Todesfall hinausgeschobenen Vollzug der Übereignung (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl. 1997, zu § 593 a BGB, Rz. 7) vorsehen. Der Unterschied zum Übergabevertrag liegt insbesondere in der Befristung der Pacht, die ein Rückforderungsrecht zur Absicherung des zukünftigen Erblassers ersetzt. Die finanzielle Absicherung des künftigen Erblassers wird nicht über eine Rente, sondern durch die Pachtzahlung erreicht. Solche Pachtverträge im Rahmen der "gleitenden Hofübergabe" werden bei der Anwendung von § 593a BGB nach überwiegender Meinung der vorweggenommenen Erbfolge gleichgestellt (OLG Celle, Urt. v. 05.09.2001 - 7 U 144/00 -, NdsRpfl 2004, 73; OLG Celle v. 17.01.1991 - 7 U (Lp) 182/90 - AgrarR 1991, 350-351; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O.; Heintzmann in: Soergel, BGB, 12. Aufl., zu § 593 a Rdnr. 3; Harke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2011, § 593a Rz. 3; restriktiver v. Jeinsen, in: Staudinger, 2005, Rz. 7; ablehnend Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, 2011, § 593a Rz. 3). Da nach diesem Rechtsverständnis auch ein Pachtvertrag der vorweggenommenen Erbfolge dienen kann, steht der Umstand, dass die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 besondere Regelungen für den Betriebsübergang im Wege der Pacht enthält und damit zwischen einem Betriebsübergang im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und der Pacht unterscheidet (vgl. Art. 13 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 22), der Anerkennung einer "gleitenden Hofübergabe" durch Landpacht als Betriebsübergang im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Sinn des Art. 33 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1782/2003 nicht entgegen. Die in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 angelegte Unterscheidung zwischen "normalen" Pachtverträgen und Pachtverträgen, die zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge geschlossen werden, hat allerdings Folgen für die Reichweite der Nachweispflichten des Betriebsinhabers bei der Antragstellung auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen (dazu unter 4.).

32

Einen Hofübergabevertrag im Sinne des § 7 Abs. 1 Alt. 2 HöfeO haben der Kläger und seine Eltern nicht geschlossen. Daraus folgt aber nach den vorstehenden Darlegungen nicht ohne Weiteres, dass ein Fall der vorweggenommenen Erbfolge im Sinne des Art. 33 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1782/2003 nicht vorläge; insbesondere ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass der Betrieb des Klägers der Höfeordnung unterlag. Der zwischen dem Kläger und seinen Eltern geschlossene Landpachtvertrag vom 26. April 2005 erfüllt zwar nicht für sich genommen, aber in Verbindung mit der ergänzenden "Gemeinsamen Erklärung des Erblassers und Erben", die auf denselben Tag datiert ist, die Voraussetzungen für die Betriebsübergabe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Der Landpachtvertrag vom 26. April 2005 hat die Verpachtung des gesamten Betriebs des Vaters des Klägers, des künftigen Erblassers, an den Kläger, den künftigen Erben, zum Gegenstand. Dass der Vertrag der Regelung der vorweggenommenen Erbfolge dient, obwohl er - im Hinblick auf die Altersrente des Vaters (§ 21 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte v. 29.07.1994, BGBl. I S. 1890, 1891, geändert durch Gesetz v. 20.12.2011, BGBl. I S. 3057) - zeitlich auf neun Jahre befristet ist, ergibt sich aus der "Gemeinsamen Erklärung", die als Motiv für den Abschluss des Landpachtvertrags vom 26. April 2005 die Regelung der vorweggenommenen Erbfolge nennt. Da aus zivilrechtlicher Sicht für die - nicht derHöfeordnung folgende - Regelung der vorweggenommene Erbfolge nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Formenzwang besteht, ist die Vereinbarung zwischen den Eltern des Klägers und dem Kläger als einer derartigen Betriebsübergabe auch für die Anwendung der Betriebsprämienregelung anzuerkennen.

33

3.

Der Kläger hat fristgerecht einen Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche gestellt. Dass er kein weiteres Kreuz unter Ziffer II.4.5 des Antragsformulars gesetzt hat, ist nicht förderschädlich.

34

a. Ein Antragserfordernis hinsichtlich der Festsetzung bzw. Zuweisung von Zahlungsansprüchen und betriebsindividuellen Beträgen folgt aus Art. 34 Abs. 2 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003. Nach dieser Bestimmung beantragen die Betriebsinhaber die einheitliche Betriebsprämie bis zu einem Zeitpunkt, den die Mitgliedsstaaten festlegen, der aber nicht nach dem 15. Mai liegen darf. Gemäß Art. 34 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 werden Betriebsinhabern nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. a) und b) der Verordnung außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche gewährt, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen. Diese Vorgabe ist durch § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV umgesetzt.

35

Dem Antragserfordernis ist der Kläger dadurch nachgekommen, dass er zu Ziffer II. 4.1 des Antragsformulars ein Kreuz gesetzt hat.

36

b. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der vorherige Betriebsinhaber keine Referenzbeträge geltend macht, keines weiteren Antrags im Sinne eines Übertragungsantrags im Erbfall oder Fall der vorweggenommenen Erbfolge, wie ihn die Beklagte offenbar unter II.4.5 des Formularantrages vorgesehen hat.

37

Während der Wortlaut des Art. 33 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1782/2003 im Hinblick auf ein gesondertes Antragserfordernis unergiebig ist, weil die Bestimmung nur regelt, dass auch derjenige die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen kann, der einen Betrieb oder Teil eines Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erworben hat, der in den Referenzjahren Direktzahlungen erhielt, spricht der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 gegen ein Antragserfordernis hinsichtlich der Übertragung des Anspruchs auf Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages auf den Betriebsnachfolger. Danach beantragt dieser in eigenem Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche für den erhaltenen Betrieb, wobei Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche auf Basis des Referenzbetrages und der Hektarzahl der geerbten Produktionseinheiten festgestellt werden. Die Vorschrift geht erkennbar davon aus, dass der Betriebsnachfolger einen einheitlichen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen stellt und sich dabei im Hinblick auf die Festsetzung des Referenzbetrages auf den Durchschnittswert der vom Betriebsvorgänger im Referenzzeitraum erhaltenen Direktzahlungen (Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003) berufen kann.

38

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck von Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004, wie er sich aus Erwägungsgrund 16 der Verordnung ergibt. Danach sollte für den Fall, dass sich ein Betriebsinhaber zur Ruhe setzt oder stirbt und seinen Betrieb ganz oder teilweise auf ein Familienmitglied oder einen Erben überträgt, der die landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Betrieb fortsetzen will, sichergestellt werden, dass die Übertragung des Betriebs oder Betriebsteils innerhalb der Familie reibungslos erfolgen kann. Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004 dient mithin dem Zweck, einen reibungslosen Betriebsübergang in den Fällen des Art. 33 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1782/2003 zu ermöglichen, was einschließt, dem Betrieb den Zugang zur Betriebsprämienregelung zu erleichtern und ihn durch die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in der Anzahl und mit dem Wert finanziell so auszustatten, wie er bei einer Weiterführung durch den vorherigen Betriebsinhaber ausgestattet wäre. Ein gesondertes Antragserfordernis stünde dem reibungslosen Übergang allein deshalb entgegen, weil es eine bürokratische Hürde darstellen würde.

39

Der Verordnungsgeber geht im Übrigen mit Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004, nach dem der Wert der Zahlungsansprüche auf der Basis des Referenzbetrags der geerbten Produktionseinheiten festgestellt wird, davon aus, dass der neue Betriebsinhaber selbstredend ein finanzielles Interesse an höherwertigen Zahlungsansprüchen hat. Für eine Wahlmöglichkeit, die ein gesondertes Antragserfordernis eröffnete, besteht aus Sicht des Betriebsinhabers kein Bedürfnis. Ein solches besteht auch nicht aus Sicht des Verordnungsgebers, weil die Summe der Referenzbeträge nachArt. 41 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 durch die nationale Obergrenze nach Anhang VIII begrenzt ist und die Referenzbeträge im Fall des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 - anders als im Fall der Pacht nach Art. 20 VO (EG) Nr. 795/2004 - außerhalb der nationalen Reserve zugewiesen werden.

40

Auch die Betriebsprämiendurchführungsverordnung enthält für den Fall der Betriebsübernahme im Wege der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge keine weitergehenden Vorschriften, die auf ein Antragserfordernis hindeuteten. Schließlich ergibt sich nichts anderes aus dem Abschnitt 3 "Einheitliche Betriebsprämie" derInVeKoS-Verordnung. In § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV heißt es lediglich, die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie sei bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Ein gesondertes Antragserfordernis hinsichtlich des betriebsindividuellen Betrages im Falle der Betriebsübernahme im Wege des Erbfalls oder der vorweggenommenen Erbfolge folgt hieraus nicht. § 15 InVeKoSV, der die Übertragung von Zahlungsansprüchen regelt, ist nicht einschlägig, weil in den genannten Fällen der Betriebsübernahme nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1782/2003 gerade keine Übertragung von Zahlungsansprüchen im Sinn von Art. 46 VO (EG) Nr. 1782/2003 stattfindet. Vielmehr beantragt der neue Betriebsinhaber nach Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 aus eigenen Rechten Zahlungsansprüche, die einen betriebsindividuellen Betrag enthalten, der sich aus den vom Vorgänger im Referenzzeitraum bezogenen Direktzahlungen errechnet.

41

c. Verlangt die Beklagte gleichwohl einen gesonderten Antrag auf Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages bei Betriebsübernahme im Wege der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge, kann sie dem Antragsteller nicht entgegenhalten, dass er den gesonderten Antrag nicht gestellt hat. Damit verhält sich der vorliegende Fall nicht anders als derjenige, in dem von dem Antragsteller Angaben verlangt werden, die im Formular nicht abgefragt werden; für diese Konstellation ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats entschieden, dass die Behörde dem Antragsteller das Fehlen dieser Angaben nicht zur Last legen kann (BVerwG, Urt. v. 10.03.1994 - 3 C 32.92 -, BVerwGE 95, 213, 226 f. = RdL 1994, 329, 332; Beschl. des Senats v. 12.04.2011 - 10 LA 64/09 -, RdL 2011, 194, 195 = AUR 2011, 307, 310, m.w.N.).

42

4.

Daraus folgt indes noch nicht, dass der Kläger mit seinem Anspruch durchdringt. Denn er hat nicht unter Nutzung der von der Beklagten bereitgestellten Formulare hinreichend nachgewiesen, dass er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Betrieb des Vaters übernommen hatte.

43

a. Art. 34 Abs. 1, Abs. 2 UAbs. 1, Abs. 3 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2 InVeKoSV bestimmen, dass die Betriebsinhaber die Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf dem von den zuständigen Behörden zugesandten Antragsformular bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung (2005) schriftlich bei der zuständigen Landesstelle beantragen. Aus Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004, nach dem die erstmalige Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf der Basis des Antrages auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt, ergibt sich, dass den Betriebsinhaber bei der Antragstellung eine Mitwirkungsobliegenheit dahingehend trifft, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und nachzuweisen. Der Sammelantrag - dies ist nach Art. 2 Abs. 11 VO (EG) Nr. 796/2004 der Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen nach Titel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - muss gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten; erforderlich ist auch eine fristgerechte Vorlage aller verlangten Begleitdokumente. Diese Vorschrift ist jedenfalls entsprechend auf den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen anzuwenden.

44

Das Gebot der Vollständigkeit ergibt sich auch aus dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem. Weil es sich bei der Durchführung der gemäß dem integrierten System gewährten Beihilfen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, setzt das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitwirken und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 16.05.2002 - C-63/00 - Schilling und Nehring, Slg. 2002, I-4483, Rn. 33 f.; Urt. v. 28.11.2002 - C-417/00 - Agrargenossenschaft Pretzsch, Slg. 2002, I-11053, Rn. 45; Urt. v. 04.10.2007 - C-375/05 - Geuting, Slg. 2007, I-7983, Rn. 30). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden nicht verpflichtet sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.05.2002, a.a.O., Rn. 37; v. 28.11.2002, a.a.O. -, Rn. 52). In Erwägungsgrund 27 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird die Einhaltung der Fristen für die Einreichung von Anträgen für unerlässlich erklärt, damit die nationalen Verwaltungen wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Anträge organisieren und vornehmen können. Nach § 5 Abs. 2 InVeKoSV sind die von den zuständigen Stellen für die Anträge bereitgehaltenen Vordrucke oder Formulare zu verwenden.

45

Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und entsprechenden Nachweise erlangt in Fällen wie dem vorliegenden besondere Bedeutung, weil für die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen im Fall der Betriebsübernahme im Wege der vorweggenommenen Erbfolge andere Regelungen gelten als für die (schlichte) Pacht eines Betriebes oder Betriebsteils; in letzterem Fall werden Zahlungsansprüche nach Maßgabe vonArt. 22 VO (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit § 16 BetrPrämDurchfV festgesetzt.

46

Nach alledem hätte der Kläger unter Verwendung des von der Beklagten hierfür eingeführten Vordrucks A erklären und durch Vorlage des Pachtvertrages und der "Gemeinsamen Erklärung" vom 26. April 2005 nachweisen müssen, dass er von seinem Vater dessen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vor Antragstellung übernommen hatte. Es spricht einiges dafür, dass auch für die Vorlage des Vordrucks A und der Nachweise als Bestandteile des Antrags längstens die Frist des Art. 21a Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 galt. Danach können verspätet eingereichte Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen längstens bis zum 25. Kalendertag nach der Antragsfrist berücksichtigt werden; danach ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Betriebsinhaber werden keine Zahlungsansprüche zugeteilt. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger diese Frist hätte wahren müssen oder ob er den Antrag bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens hätte vorlegen müssen. Denn die Vorlage des Pachtvertrages und der "Gemeinsamen Erklärung" erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Mai 2008 war jedenfalls nicht fristgerecht. Die Vorlagefrist war auch nicht deshalb unbeachtlich, weil etwa das Antragsformular der Beklagten nicht hätte erkennen lassen, dass der Vordruck A sowie die entsprechenden Nachweise für den Betriebsübergang im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorzulegen waren. Das war nicht der Fall. Derjenige Antragsteller, der sich auf einen solchen Umstand berufen wollte, konnte dem Antragsformular unter Ziffer II.4.5 zweifelsfrei entnehmen, dass ein Vordruck und weitere Nachweise einzureichen waren. Eine derartige Ergänzung der Antragsunterlagen war im Übrigen an zahlreichen Stellen des Antragsformulars gefordert und stellte keine Besonderheit der vorliegenden Konstellation dar. Auch wiesen die Ausfüllhinweise, die den Antragstellern vorlagen, auf gesonderte Formulare hin, wenn auch mit der unzutreffenden Begründung, bei Übergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber gingen die betriebindividuellen Beträge "in keinem Fall automatisch auf den neuen Betriebsinhaber über" (S. 6 der Ausfüllhinweise). Selbst wenn der Kläger schon zum Zeitpunkt der Antragstellung die Rechtsauffassung vertreten haben sollte, es sei keine gesonderte Antragstellung erforderlich, um sich auf die von seinem Vater in den Referenzjahren 2000 bis 2002 bezogenen Direktzahlungen berufen zu können, musste es sich ihm aufgrund des Antragsformulars und der Ausfüllhinweise aufdrängen, dass weitere Nachweise für den Umstand der Betriebsübernahme im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorzulegen waren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger die "Gemeinsame Erklärung", die ausdrücklich auf den Umstand der vorweggenommenen Erbfolge Bezug nimmt, am 26. April 2005 und damit vor Antragstellung unterzeichnet hatte, wie er vorgetragen hat.

47

Der Kläger hat seinem Antrag auch sonst keine Nachweise über den Betriebsübergang beigegeben. Eine Überprüfung seiner Angabe, er habe den väterlichen Betrieb im Rahmen des Generationenwechsels übernommen (Ziffer I.2.1 des Formularantrags), konnte daher aufgrund seines Antrags nicht stattfinden. Die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 konnte die Beklagte nicht bejahen mit der Folge, dass die von seinem Vater in den Referenzjahren 2000 bis 2002 bezogenen Sonderprämien für männliche Rinder - im Jahresdurchschnitt 546 Euro - bei der Berechnung des Wertes der dem Kläger zugewiesenen Zahlungsansprüche zu Recht nicht berücksichtigt wurden.

48

b. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, sich für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf den Berater des Niedersächsischen Landvolks Kreisverband D. e.V. verlassen zu haben und den Pachtvertrag und die "Gemeinsame Erklärung" jedenfalls im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegt zu haben.

49

Eine Ausnahme von der Frist zur Einreichung des Antrags auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen besteht nach Art. 21a Abs. 1 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 nur in den Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Art. 34 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003. Danach werden außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne desArt. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 den Betriebsinhabern keine Zahlungsansprüche gewährt, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragen. Andere Ausnahmen - wie die Möglichkeit einer Fristverlängerung nach§ 31 Abs. 7 VwVfG oder einer Wiedereinsetzung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - kennt das Gemeinschaftsrecht daneben nicht.

50

Auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände kann sich der Kläger nicht berufen. Unter einem Fall höherer Gewalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis zu verstehen, auf das der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH, Urteile v. 18.03.1993 - Rs. C-50/92 - Molkerei-Zentrale Süd, Slg. 1993, I-1053, Rz. 12; v. 11.06.2002 - C-210/00 - Käserei Champion Hofmeister, Slg. 2002, I-6453, Rz. 79, jeweils m.w.N.). Ein Fehler des Beraters des Niedersächsischen Landvolks stellt keinen Fall höherer Gewalt dar. Vorliegend gebot es die Sorgfalt, das Antragsformular selbst durchzusehen und die erforderlichen Nachweise zu prüfen und vorzuhalten sowie das von einem Dritten ausgefüllte Formular auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, bevor es bei der Beklagten eingereicht wurde. Dass der Kläger sich auf die Richtigkeit des Tuns des Beraters des Niedersächsischen Landvolks Kreisverband D. e.V. verlassen hat, fällt in seine eigene Risikosphäre, auf die er Einfluss hatte. Dass auch einem solchen Berater Fehler unterlaufen, zumal bei einem neu eingeführten, komplexen Antragsverfahren, ist auch kein außergewöhnlicher Umstand, der zu berücksichtigen wäre.

51

5.

Der Kläger kann sich wegen der fehlenden Nachweise des Betriebsübergangs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch nicht auf einen offensichtlichen Irrtum berufen.

52

Nach Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 kann unbeschadet der Artikel 11 bis 18 der Verordnung ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Die Bestimmung ist auf den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen entsprechend anwendbar (Urt. d. Senats v. 05.07.2011 - 10 LB 172/10 -, DVBl. 2011, 1232, 1233). Der Irrtumsbegriff des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 enthält eine objektive Komponente, die in der Abweichung des irrtümlich "Falschen" - unter Einschluss des (nur) Unvollständigen - von einem "Richtigen" besteht, und eine subjektive Komponente, die sich auf die Kenntnis und Vorwerfbarkeit dieser Abweichung bezieht (ebd.).

53

Hier fehlt es bereits an den objektiven Voraussetzungen für die Annahme eines offensichtlichen Irrtums, weil die Angaben des Klägers im Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht falsch oder unvollständig sind. Der Kläger hat im Antrag zutreffende Angaben zu dem Umstand gemacht, dass er von seinem Vater dessen Betrieb im Wege der Generationennachfolge übernommen hat. Er ging nach seinem eigenen Vortrag auch davon aus, dass der Antrag - so wie geschehen - vollständig bearbeitet worden sei. Dass er dem von ihm in Anspruch genommenen Berater des Niedersächsischen Landvolkes den Pachtvertrag und die "Gemeinsame Erklärung" mit dem Hinweis übergeben habe, sie als Nachweise dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen beizufügen, trägt er selbst nicht vor.