Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.01.2012, Az.: 7 ME 205/11
Verdacht einer Umgehung des Beschäftigungsverbots gem. § 5 NGastG als Rechtfertigung eines Aufenthalts- oder Betretensverbotes für die unzuverlässige Person
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.01.2012
- Aktenzeichen
- 7 ME 205/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 10364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0116.7ME205.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 28.11.2011 - AZ: 11 B 3071/11
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 NGastG
- § 5 Abs. 3 NGastG
- § 21 Abs. 1 GastG
Fundstellen
- GewArch 2012, 122-123
- NVwZ-RR 2012, 232-233
- NdsVBl 2012, 249-250
- NordÖR 2012, 262
Amtlicher Leitsatz
Der Verdacht einer Umgehung des Beschäftigungsverbots gemäß § 5 Abs. 3 NGastG (= § 21 Abs. 1 GastG) allein rechtfertigt den Erlass eines Aufenthalts- oder Betretensverbotes für die unzuverlässige Person nach § 5 Abs. 1 NGastG regelmäßig nicht (gegen OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.1991 - Bs VI 47/91 -, GewArch 1991, 439 f. und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.6.1993 - 14 S 2576/92 -, GewArch 1993, 388 ff.).
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung, ihren Ehemann B. C. nicht zu beschäftigen, abgelehnt hat, bleibt erfolglos. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Verbots des Aufenthalts von Herrn C. in der von der Antragstellerin betriebenen Gaststätte und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung hat nur in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg.
Nach Inkrafttreten des Niedersächsischen Gaststättengesetzes vom 10. November 2011 - NGastG - am 1. Januar 2012 gelten nach der Übergangsregelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 NGastG erteilte Auflagen und Anordnungen (§ 5 des Gaststättengesetzes - GastG -) fort. Zuvor erlassene Verbote, wie das hier von der Antragsgegnerin verfügte Beschäftigungs- und Aufenthaltsverbot, bleiben demnach weiterhin wirksam. Sind sie noch nicht bestandskräftig geworden, ist ihre Rechtmäßigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage der Regelungen des Niedersächsischen Gaststättengesetzes zu prüfen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 NGastG).
1.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Beschäftigungsverbot für ihren Ehemann ist nicht begründet.
Insoweit sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 NGastG (bisher § 21 Abs. 1 GastG) als erfüllt anzusehen, da die bekannten Tatsachen die Annahme der Antragsgegnerin rechtfertigen, dass er die für eine Tätigkeit in der Gaststätte seiner Ehefrau erforderliche Zuverlässigkeit - jedenfalls zur Zeit - nicht besitzt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2011. Eine künftige Verhaltensänderung bleibt abzuwarten; derzeit ist die Prognose der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens negativ.
Soweit die Antragstellerin einwendet, die nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche (gesonderte) Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin sei nicht ausreichend, trifft dies nicht zu. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene nicht formelhafte Darlegung, weshalb dem Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Aufschubinteresse der Betroffenen der Vorrang eingeräumt wird (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 178). Dem genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung. Diese lässt erkennen, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung des Sofortvollzuges bewusst gewesen ist und dass sie davon ausgeht, dass die vom Ehemann der Antragstellerin zu vertretenden wiederholten Verstöße gegen das Gaststättenrecht auch nicht vorübergehend (weiter) hingenommen werden können.
2.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des in ihrem Bescheid vom 6. Juli 2011 verfügten Aufenthaltsverbotes für den Ehemann der Klägerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG - auf den die Antragsgegnerin die Anordnung des Aufenthaltsverbotes gestützt hatte - können der Betreiberin eines Gaststättengewerbes gegenüber Anordnungen getroffen werden, die zum Schutze der Gäste gegen Ausbeutung oder gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit erforderlich sind. Der verbreiteten Auffassung, die Regelung des § 5 Abs. 1 GastG könne ohne weiteres auch als Ermächtigung für die Anordnung gegenüber der Gastwirtin herangezogen werden, einer unzuverlässigen Person zur Vermeidung der Umgehung eines Beschäftigungsverbotes nach § 21 Abs. 1 GastG (jetzt § 5 Abs. 3 NGastG) das Betreten bzw. den Aufenthalt in den Gaststättenräumen zu untersagen (OVG Hamburg, Beschl. v. 25. 6.1991 - Bs VI 47/91 -, GewArch 1991, 439f.; VGH Bad-Württ, Urt. v. 25.6.1993 - 14 S 2576/92 -, GewArch 1993, 388ff.; Metzner, Gaststättengesetz, 6. Auflage 2002, § 5 Rn. 9; Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage 2003, § 5 Rn. 5), ist in dieser Form für § 5 Abs. 1 NGastG für nicht zu folgen. Die Vorschrift hat nicht die Funktion, Anordnungen nach § 5 Abs. 3 NGastG (bisher § 21 Abs. 1 GastG) zu vollziehen oder die Vollstreckung solcher Anordnungen zu erleichtern. Die behördliche Anordnung gegenüber der Gaststättenbetreiberin, unzuverlässigen Personen (sogar) den Zutritt zur Gaststätte zu verbieten, berührt - auch - deren Individualrechte und geht in der Eingriffsintensität über die gesetzliche Ermächtigung zur Beschränkung ihrer Berufstätigkeit in § 5 Abs. 3 NGastG hinaus. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 NGastG (wie auch des § 5 Abs. 1 GastG) können daher im Hinblick auf eine befürchtete Umgehung des Beschäftigungsverbotes nicht beliebig ausgedehnt werden. Der ordnungsbehördliche Erlass eines Betretens- bzw. Aufenthaltsverbots gestützt auf § 5 Abs. 1 NGastG (bisher § 5 Abs. 1 GastG) setzt vielmehr voraus, dass die eigenständigen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind, d.h. konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass allein die Anwesenheit der unzuverlässigen Person die Gefahr einer Ausbeutung von Gästen oder Gefahren für Leben oder Gesundheit begründet, oder andere Rechtsvorschriften zu einer solchen Anordnung ermächtigen und die Gefährdung nicht durch mildere Maßnahmen abgewendet werden kann. Der bloße Verdacht einer Umgehung des Beschäftigungsverbotes reicht hierfür - wie auch sonst (vgl. Metzner, a.a.O., § 21 Rn. 12) - regelmäßig nicht aus. Ergeht das Verbot (allein) gegenüber der Betreiberin eines Gaststättengewerbes, die es durch ein Hausverbot gegenüber der betreffenden Person umsetzen soll, hat die Behörde zudem zu prüfen, ob hierfür eine ausreichende zivilrechtliche Grundlage vorhanden ist. Denn der Gastwirtin dürfen behördlicherseits nicht Maßnahmen aufgelegt werden, deren Ausführung ihr rechtlich unmöglich ist. Will die Behörde ein Aufenthaltsverbot gegenüber dem Ehemann der Betreiberin anordnen, muss Sie berücksichtigen, dass Ehegatten einander familienrechtlich zu Hilfe und Unterstützung verpflichtet sind und darauf bei der Ausgestaltung des Zutrittsverbots Rücksicht nehmen.
Vor diesem Hintergrund ist die verwaltungsgerichtliche Beurteilung, dass das von der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin als Gaststättenbetreiberin verfügte Aufenthaltsverbot für deren Ehemann sich als unzulässig darstellt, im Ergebnis zutreffend. Zwar hat das Verhalten des Ehemannes der Antragstellerin nach den von der Antragsgegnerin geschilderten Vorkommnissen der Vergangenheit Personen gefährdet, es gibt nach den konkreten Umständen des Vorfalles indes keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass sich derartige Gefährdungen in der Zukunft wiederholen werden. Die weiteren im Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2011 genannten Vorfälle vermögen auf der Grundlage einer Beurteilung nach § 5 Abs. 1 NGastG den Erlass eines Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beteuert in der Beschwerdebegründung zudem, dass er in einer Besprechung mit der Antragstellerin und ihrem Ehemann den Eindruck gewonnen habe, dass diese sich (künftig) an das Gesetz halten werden. Im Übrigen bleiben die Wirkungen des nunmehr erstmals verfügten Beschäftigungsverbotes abzuwarten.
3.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zu ändern, soweit die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet worden ist. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 12. Dezember 2011 erklärt, dass sie die vom Verwaltungsgericht - zu Recht - beanstandete Formulierung der Ziffer 7 des Bescheides vom 6. Juli 2011 ändere. Deren Neufassung trägt den Bedenken des Verwaltungsgerichts Rechnung und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat auf diese Änderung prozessual nicht reagiert.