Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.01.2012, Az.: 1 ME 188/11
Anspruch eines Nachbarn auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Zentralgebäudes der Universität Lüneburg
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.01.2012
- Aktenzeichen
- 1 ME 188/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 10337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0119.1ME188.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 06.09.2011 - AZ: 2 B 67/11
Rechtsgrundlagen
- § 47 NVStättVO
- § 54 Abs. 2 VwGO
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Das Rechtsschutzbedürfnis kann nicht mit Blick darauf verneint werden, dass Nachbarn vorläufigen Rechtsschutz noch rechtzeitig genug beantragen können, wenn die von ihnen angegriffene Baugenehmigung unter aufschiebenden Bedingungen steht und diese anschließend erfüllt werden. Darin läge eine durch Sachgründe nicht gerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zum Gericht, denn damit würden die Nachbarn gezwungen, von sich aus laufend nachzuforschen, ob die Bedingungen eingetreten sind, und liefen das Risiko, dessen nicht rechtzeitig gewahr zu werden. Darüber hinaus liegt es auch im Interesse des Bauherrn, frühzeitig Klarheit zu erlangen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss daher gesichert sein, dass Nachbarrechte bei Bedingungseintritt nicht zwingend verletzt werden. Das erfordert - im Ergebnis ähnlich wie bei einer Teilbaugenehmigung - ein vorläufiges positives Gesamturteil.
- 2.
Der Eigentümer des in dem einen Plan(teil)bereich gelegenen Grundstücks kann sich auf die für einen anderen getroffenen Festsetzungen zur Nutzungsart nur/erst dann berufen, wenn und soweit die Gemeinde dies bei der Planaufstellung so gewollt hat. Die Planaufstellungsunterlagen müssen triftige Anhaltspunkte für die Annahme enthalten, der Plangeber habe auch jenem Eigentümer die Befugnis einräumen wollen, eigenen Namens die Einhaltung der Festsetzungen einfordern zu dürfen, welche für einen anderen Plan(teil)bereich gelten.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt als Nachbarin vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin für den "Neubau Zentralgebäude Leuphana Universität Lüneburg", durch die sie die Bebauungsmöglichkeiten für ihr eigenes Grundstück geschmälert sieht.
Der zugrunde liegende Stand der Bauleitplanung ist im Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Normenkontrolleilverfahren (- 1 MN 93/11 -) dargestellt; darauf nimmt er Bezug.
Am 4. März 2011 erteilte die Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für den "Neubau Zentralgebäude Leuphana Universität Lüneburg", für den zwei ältere Gebäude an der Uelzener Straße und der Biergarten des Vamos ("Kulturhalle") weichen müssen. Der Eingangsbereich mit Vorfahrt liegt an der Uelzener Straße etwa im Bereich des kleineren der beiden zu beseitigenden Gebäude. Die Baugenehmigung steht unter mehreren aufschiebenden Bedingungen (Standsicherheitsnachweis, Stellplatznachweis, Erschließung, Grünordnung und Ausgleichsmaßnahmen gemäß städtebaulichem Vertrag). Nach Auflage E.I.5. sind für außeruniversitäre und universitäre Nutzungen nur Veranstaltungen mit einer maximalen Besucheranzahl von 1200 Personen zulässig. Sollte eine Nutzung mit einer darüber hinausgehenden Besucheranzahl beabsichtigt sein, sei rechtzeitig vorher ein entsprechender Antrag gemäß § 47 NVStättVO zu stellen. Die im Grundriss Erdgeschoss eingezeichnete Bestuhlung des "Großen Hörsaals" umfasst etwa 1150 Sitzplätze.
Die aufschiebende Bedingung hinsichtlich der Stellplätze setzt für die Inbetriebnahme des Zentralgebäudes voraus, dass 240 Kfz-Einstellplätze für die Nutzung des Zentralgebäudes und 529 Kfz-Einstellplätze für die universitären und außeruniversitären Nutzungen genehmigt zur Verfügung stehen, und zwar auf den Flächen P1, P2 und P4 nach dem Stellplatznachweis. P1 ist das bereits im Wesentlichen fertig gestellte Parkhaus nördlich der Mensa mit 229 Stellplätzen, P2 ein geplantes Parkhaus im östlichen Teil der Scharnhorststraße mit 240 vorgesehenen Stellplätzen auf einem bestehenden Parkplatz mit gegenwärtig 114 Stellplätzen. P4 ist ein geplantes Parkhaus auf der Teilfläche 3 des Bebauungsplans (westlich vom Bauplatz und vom Vamos) für mindestens 300 Stellplätze ungefähr in einem Bereich, der gegenwärtig als Parkplatz über "ca. 183 + 34" Stellplätze verfügen soll. Unter F.4. gibt die Baugenehmigung Hinweise zu den erforderlichen gesonderten Baugenehmigungsverfahren, unter anderem zur Notwendigkeit eines Parkleitsystems.
Nach dem qualifizierten Lageplan soll die Zufahrtsstraße zum Parkhaus P4 in der Teilfläche 3 die im Bebauungsplan festgesetzte Straßenverkehrsfläche mit ihrer Asphaltfahrbahn nicht voll ausschöpfen, sondern ist auf beiden Seiten - über das festgesetzte Verkehrsflächenbegleitgrün hinaus - mit Grünfläche eingefasst. Die Fahrbahn liegt auf Universitätsgelände; für das südlich benachbarte Grundstück der Antragstellerin ist danach nur begleitende Grünfläche vorgesehen. Mit Grünvermerk heißt es dazu: "Die Grundstücksgrenze darf durch die Erschließungsstraße/Fußweg nicht überbaut werden." Das gleiche ergibt sich - mit leichten zeichnerischen Varianten - aus dem Freianlagenplan, der die Verkehrsfläche als "Zufahrt als zweispurige Privatstraße zur Erschließung des Parkplatzes P4" bezeichnet. Auf dem Grünflächenplan/Übersichtsplan ist auf der Grünfläche zusätzlich "Magerrasen" eingetragen.
Wie aus dem Freianlagenplan besonders gut ersichtlich ist, soll die Gebäudehöhe von 21 m in zwei Bereichen überschritten werden. Der dem Grundstück der Antragstellerin nächstgelegene beginnt 27 m hinter dem Vamos und 57 m hinter der Grundstücksgrenze; der zweite, kleinere Bereich liegt nordwestlich über dem Eingangsbereich an der Uelzener Straße.
Das Verwaltungsgericht hat vorläufigen Rechtsschutz im Wesentlichen mit der Begründung versagt, die Antragstellerin könne sich auf einen Gebietserhaltungsanspruch nicht berufen. Die Festsetzungen des Sondergebiets und des Gewerbegebiets seien hierzu nicht in der erforderlichen Weise miteinander verschränkt. Eine inhaltliche Verbindung zwischen den Nutzungen bestehe nicht; erst recht könne nicht von einer Schicksalsgemeinschaft die Rede sein. Das Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt. Das Bauvorhaben halte den gebotenen Abstand ein; die moderne Gestaltung führe nicht zu einer erdrückenden Wirkung, zumal für den bislang allein genehmigten Parkplatz auf dem Grundstück der Antragstellerin. Früher erteilte Bauvorbescheide für eine andere bauliche Nutzung hätten keine Wirkung mehr. Die Errichtung eines Bürogebäudes werde tatsächlich zudem nicht erschwert. Schließlich umfasse die erteilte Baugenehmigung weder öffentliche Verkehrsflächen noch das benachbart vorgesehene Parkhaus. Eine grundsätzliche Unvereinbarkeit zwischen Universitätsgebäuden und Büronutzung könne nicht angenommen werden, zumal der Schutzanspruch der Antragstellerin nur derjenige für ein Gewerbegebiet sei und die Grundstücke durch das Veranstaltungszentrum Vamos bereits vorbelastet seien.
Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht sei befangen gewesen. Der später ausgeschlossene Richter habe seine Befangenheit erst spät angezeigt. Die Kammer habe sich dann lange Zeit mit dem Ausschluss gelassen, zur angeregten Prüfung der eigenen Befangenheit nichts verlautbart und die Sachentscheidung dann bereits eine Woche nach dem Austausch des befangenen Richters getroffen. Zu.U.nrecht sei die Frage der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans in dem Beschluss über den Ausschluss des Richter als "nicht streitgegenständlich" bezeichnet worden.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme es auf die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Bebauungspläne an, weil sich daraus ein Gebietserhaltungsanspruch ergebe. Der Bebauungsplan Nr. 101 habe zwischen den Baugebieten eine Schicksalsgemeinschaft begründet, wie schon aus seiner Bezeichnung hervorgehe. Erklärtes Ziel sei gewesen, eine städtebauliche Einheit zu schaffen, die unterschiedliche Nutzungen zusammenfüge, zumal das Plangebiet aus einer einheitlichen baulichen Anlage, nämlich der Scharnhorstkaserne hervorgegangen sei. Im südlichen Teil des Plangebiets wohnten viele Angehörige der Universität, so dass dieser Bereich planerisch Züge eines erweiterten Campus trage. Beide Baugebiete würden durch die Heinrich-Böll-Straße erschlossen. Auch die Festsetzung der Gebäudehöhe nehme jeweils Rücksicht auf das benachbarte Baugebiet. Schließlich seien im Gewerbegebiet zugunsten der Hochschule nur Betriebe mit geringer Störintensität zulässig. Umgekehrt dürften deshalb vom Gebiet der Hochschule nur deren typischerweise störungsarmen Nutzungen auf das Gewerbegebiet einwirken und die maximalen Bauhöhen nicht überschritten werden. Darüber hinaus bedeutsam sei der Umstand, dass die Beigeladene und die Antragstellerin die einzigen benachbarten Grundstückseigentümerinnen in diesem Bereich seien. Das Austauschverhältnis zwischen den Grundeigentümern sei deshalb zwangsläufig baugebietsüberschreitend.
Bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 137 ergebe sich der Gebietserhaltungsanspruch bereits aus der Einbeziehung eines Teils ihres Grundstücks in das Sondergebiet "Universität". Dass nur ein schmaler Grundstücksstreifen betroffen sei, ändere daran nichts, da nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 19.7.2004 - 1 ME 116/04 -, NVwZ-RR 2005, 231) ein geplantes Vorhaben und dessen Auswirkungen nur einheitlich beurteilt werden könnten. Baugebietswidrig sei ferner, dass für das Zentralgebäude eine erhebliche außeruniversitäre Nutzung beabsichtigt sei, die mit der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1 nicht vereinbar sei. Der Sache nach trage es - wie die andauernde politische Diskussion über eine Nutzungsvereinbarung zeige - Züge einer kommunalen Mehrzweckhalle.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot werde durch die erdrückende Wirkung des Zentralgebäudes bewirkt. Auf die Einhaltung der Abstandsvorschriften komme es insoweit nicht allein an. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass die Antragstellerin selbst eine Bebauung ihres Grundstücks beabsichtige. Die Antragsgegnerin habe sich noch während der Laufzeit des letzten Bauvorbescheides mit dem Landkreis und der Beigeladenen über die Realisierung des Zentralgebäudes verständigt, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen. Wenn sie rechtzeitig von diesen Planungen unterrichtet worden wäre, hätte sie umgehend Maßnahmen getroffen, um ihre Bauabsicht gegenüber den jüngeren Planungen der Antragsgegnerin zu behaupten und abzusichern, etwa durch Umsetzung des Bauvorhabens oder jedenfalls Beantragung eines neuen Bauvorbescheides. Nunmehr sehe sie sich einem Gebäude gegenüber, das völlig ortsuntypisch etwa die Höhe des Kanzleramtes in Berlin erhalten solle und doppelt so hoch werde wie der von ihr selbst geplante Bau. Letzterer solle repräsentative Funktion erfüllen, werde aber nunmehr in den Schatten des Zentralgebäudes gestellt.
Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, die angefochtene Baugenehmigung erschwere die Realisierung des von ihr selbst geplanten Gebäudes nicht, da die Baugenehmigung weder die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen noch das Parkhaus umfasse, verkenne es die Verknüpfung der einzelnen Bestandteile des Bauvorhabens. Auch die Annahme, ein 65 Millionen teurer Prestigebau werde wegen nicht genehmigungsfähiger Stellplatzvorgaben dauerhaft nicht in Betrieb genommen, sei völlig abwegig. Die Aufsplitterung des einheitlichen Bauvorhabens solle eine spätere Genehmigung des Parkhauses mit Zufahrt faktisch erzwingen. Das Parkhaus sei jedenfalls schon nach der schalltechnischen Untersuchung vom 24. November 2010 nicht genehmigungsfähig. Die Linienschallquelle der Parkhauszufahrt sei darin zu kurz berechnet, berücksichtige deshalb nicht den Lärm der Parkhauszufahrt. Der induzierte anlagenbezogene Verkehr auf der geplanten nördlichen Stichstraße werde außer Acht gelassen. Ein Parkhaus in geschlossener Bauweise sei nicht finanzierbar. Die zugrunde gelegte An- und Abfahrtsfrequenz sei zu gering. Das Schutzniveau der angrenzenden Wohnbebauung sei zu.U.nrecht mit einem Gemengelagen-Zwischenwert angenommen worden. Darüber hinaus sei eine Realisierung der Zufahrt nur unter Verletzung ihres Eigentumsrechts realisierbar.
Das Verwaltungsgericht habe eine Bewertung der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigenden Interessen unterlassen. Ihr eigenes Interesse, auf ihrem Grundstück ein neues, nach Nordwesten geöffnetes, d.h. von der Uelzener Straße als Emissionsquelle abgewandtes Verwaltungsgebäude zu errichten, sei besonders schutzwürdig, zumal ihre Bebauungsabsichten älter seien als die Planungen der Beigeladenen. Das Interesse der Beigeladenen sei dagegen nur wenig bis gar nicht schutzwürdig. Die angestrebte Fortentwicklung der Universität mache weder einen Prestigebau noch die Belastung der Nachbarn mit Immissionen erforderlich, zumal andere Erschließungskonzepte machbar seien. Sogar hinderlich für die Fortentwicklung der Universität sei die geplante Nutzung durch außeruniversitäre Großveranstaltungen. Die Schutzwürdigkeit werde durch den Verzicht auf ein Hotel noch weiter reduziert. Die unsinnige Lage des Parkhauses erkläre sich nur daraus, dass es zusammen mit dem von der Straße abzurückenden Hotel geplant worden sei.
Die anderen Beteiligten treten dem entgegen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Soweit die Beschwerde geltend macht, die erstinstanzlich tätig gewordene Kammer des Verwaltungsgerichts sei befangen gewesen, ist nicht ersichtlich, welches Ziel die Antragstellerin damit verfolgt. Einen Antrag auf Zurückverweisung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts hat sie nicht gestellt. Sie hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, an welchen Stellen die Entscheidungsfindung durch die behauptete Befangenheit beeinflusst worden sein könnte.
Ihre Sachdarstellung ist aber im Wesentlichen auch unrichtig. Der später ausgeschlossene Richter hat seine Anzeige nicht unangemessen spät vorgelegt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist am 1. Juli 2011 eingegangen; der Richter hat seine Anzeige am 20. Juli 2011 vorgelegt. Da er in dieser Sache nicht Berichterstatter war und deshalb mit ihr im Zweifel zunächst keine Berührung hatte, bestand zu besonderer Beschleunigung kein Anlass. Das Verfahren der Antragstellerin war im Vergleich mit anderen Verfahren, die von der Verwaltungsgerichtsbarkeit behandelt werden, auch nicht so bedeutsam, dass ihm sofort die gesamte Aufmerksamkeit der Kammer hätte gewidmet werden müssen, die nicht wenige Verfahren zu betreuen hat. Auch der weitere Ablauf des Verfahrens zeigt keine Besonderheiten auf. Das Verwaltungsgericht hat den Ausschluss des Richters zu Recht nicht auf den allgemeinen Befangenheitstatbestand, sondern auf den spezielleren Tatbestand der - pflichtgemäßen - Vorbefassung im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO gestützt. Dies erforderte eine Auswertung der umfangreichen Verwaltungsvorgänge, die erst am 11. August 2011 vorgelegt wurden. Eine Beschlussfassung am 30. August 2011 war unter diesen Umständen nicht unangemessen verzögert. Die Bemerkung des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan sei nicht streitgegenständlich, stand im Zusammenhang mit der Frage der Vorbefassung und hatte deshalb eine andere Bedeutung, als die Antragstellerin sie ihr beimisst. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, warum zu beanstanden sein könnte, dass das Verwaltungsgericht "bereits eine Woche nach dem Austausch des Richters durch ein neues Kammermitglied" seine Sachentscheidung getroffen hat. Dies lässt keinen Schluss auf eine - zumal fortwirkende - Einflussnahme des ausgeschlossenen Richters auf die Meinungsbildung im Spruchkörper zu.
Im Übrigen kennt das Gesetz keinen Befangenheits- oder Ausschlussgrund der Zugehörigkeit zu demselben Spruchkörper wie der befangene oder ausgeschlossene Richter. Unter diesen Umständen würde den Verfahrensbeteiligten verfassungswidrig der gesetzliche Richter entzogen, wenn nur vorsorglich ein "Übergreifen" des Befangenheits- oder Ausschlussgrundes angenommen würde.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist gegeben, obwohl die angegriffene Baugenehmigung unter aufschiebenden Bedingungen steht und deshalb noch nicht in vollem Umfang ausgenutzt werden kann. Dabei muss nur die aufschiebende Bedingung Nr. 1 (Standsicherheitsnachweis) teilweise, nämlich hinsichtlich des Nachreichens bestimmter Unterlagen, vor Baubeginn erfüllt sein; daneben darf mit der Ausführung tragender Bauteile erst begonnen werden, wenn die Prüfung des Standsicherheitsnachweises hierfür abgeschlossen ist. Demgegenüber müssen die anderen drei aufschiebenden Bedingungen erst bei Inbetriebnahme des Zentralgebäudes erfüllt sein, stehen also für sich genommen der Errichtung des Baukörpers nicht entgegen.
Das Rechtsschutzbedürfnis kann nicht mit Blick darauf verneint werden, dass die Nachbarn vorläufigen Rechtsschutz noch rechtzeitig genug beantragen können, wenn die aufschiebenden Bedingungen erfüllt sind. Darin läge eine durch Sachgründe nicht gerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zum Gericht, denn damit würden die Nachbarn gezwungen, von sich aus laufend nachzuforschen, ob die Bedingungen eingetreten sind, und liefen das Risiko, dessen nicht rechtzeitig gewahr zu werden. Darüber hinaus liegt es auch im Interesse des Bauherrn, frühzeitig Klarheit zu erlangen.
Davon unberührt bleibt die Frage, wie sich eine aufschiebende Bedingung auf den gerichtlichen Prüfungsumfang auswirkt. Hat sie unmittelbare Bezüge zu der Frage, in welchem Maße das Vorhaben letztlich nachbarliche Belange berühren wird, kann ihr Gegenstand auch dann nicht aus der Prüfung ausgeklammert werden, wenn der Bedingungseintritt an die Erteilung einer weiteren Baugenehmigung geknüpft wird. Das gilt hier insbesondere hinsichtlich der Bedingung, dass bei Inbetriebnahme des Zentralgebäudes 240 Kfz-Einstellplätze für die Nutzung des Zentralgebäudes und 529 Kfz-Einstellplätze für die universitären und außeruniversitären Nutzungen genehmigt zur Verfügung stehen müssen, und zwar auf den Flächen P1, P2 und P4 nach dem Stellplatznachweis. Unbeschadet des Umstands, dass der Eintritt einer Bedingung auch gänzlich ausbleiben kann mit der Folge, dass das Bauvorhaben gar nicht realisiert werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.3.1968 - IV C 27.67 -, BVerwGE 29, 261 = NJW 1968, 1842 [BVerwG 29.03.1968 - BVerwG IV C 27.67]), muss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gesichert sein, dass Nachbarrechte bei Bedingungseintritt nicht zwingend verletzt werden. Das erfordert - im Ergebnis ähnlich wie bei einer Teilbaugenehmigung (vgl. Senatsurt. v. Senatsurt. v.22.10.2008 - 1 KN 215/07 -, BRS 73 Nr. 18) - ein vorläufiges positives Gesamturteil. Auf den von der Antragstellerin angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2010 (- 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083 [BVerwG 28.07.2010 - BVerwG 4 B 29.10]) - der freilich eine andere Problematik betrifft - kommt es insoweit deshalb nicht mehr an.
Der Senat geht anders als das Verwaltungsgericht ferner davon aus, dass die Baugenehmigung auch die Verkehrsanlagen an der Südgrenze des Plangebiets umfasst. Zwar sind diese in der Kurzbezeichnung des Bauvorhabens nicht benannt. Sie werden jedoch in der ergänzenden Baubeschreibung unter A.5 angesprochen und sind als "Zufahrt als zweispurige Privatstraße zur Erschließung des Parkplatzes P4" im Freianlagenplan gekennzeichnet sowie als "Versiegelte Fläche (Asphalt)" im qualifizierten Lageplan. Sowohl in diesen beiden Plänen als auch im Grünflächenplan/Übersichtsplan ist überdies mit Grünvermerk jeweils vorgegeben, dass die Grundstücksgrenze durch die Erschließungsstraße/Fußweg nicht überbaut werden darf. Das wäre nicht erforderlich, wenn die Privatstraße nicht Gegenstand der Baugenehmigung sein sollte.
Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht jedoch darin beizupflichten, dass ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz nicht besteht.
Die Maßstäbe für einen Anspruch auf Nachbarrechtsschutz hat der Senat u.a. in seinem Beschluss vom 25. Januar 2007 (- 1 ME 177/06 -, BauR 2007, 1394 [OVG Niedersachsen 25.01.2007 - 1 ME 177/06]) ausführlich dargelegt. Soweit die Antragstellerin meint, die Beigeladene habe schon deshalb kein besonders schutzwürdiges Interesse an einer Umsetzung der Planung, weil diese in der Sache verfehlt sei, ist dies in der Interessenabwägung kein beachtlicher Belang. Das Eilverfahren bietet keine Plattform dafür, Gesichtspunkte in die Betrachtung einzubeziehen, für die im Hauptsacheverfahren aus Rechtsgründen kein Raum ist. Ebensowenig nachvollziehbar ist die Auffassung, ein bislang nicht realisiertes eigenes Bauprojekt habe in der Interessenabwägung in Ansehung der angestrebten architektonischen Wirkung größeres Gewicht als das genehmigte Bauvorhaben, welches Gegenstand des Eilverfahrens ist. Es gibt keinen baurechtlichen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass auf die erhoffte architektonische Wirkung eines zukünftig möglicherweise entstehenden Gebäudes Rücksicht zu nehmen ist. Wer zuerst baut, kann den ihm rechtlich zur Verfügung stehenden Rahmen für gestalterische Zwecke ungeschmälert nutzen. Diese Chance hatte jahrelang auch die Antragstellerin selbst. Im Übrigen gilt: Wer zur Entfaltung der architektonischen Wirkung seines Vorhabens einen Freiraum benötigt, muss diesen in aller Regel durch Erwerb der fraglichen Umfeldgrundflächen selbst bereitstellen. Eine solche Vorsorge hat die Antragstellerin bei Erwerb ihrer eigenen Grundstücke nicht getroffen. Diese sind nicht nur wegen der Trennung durch die Heinrich-Böll-Straße minder lagebegünstigt, sondern sollen durch das von ihr vorgesehene Gebäude nicht eben gering ausgefüllt werden.
Die Interessenabwägung nach den oben angesprochenen Maßstäben würde aber auch dann zu einem Misserfolg des Eilverfahrens führen, wenn das von der Antragstellerin beabsichtigte Gebäude bereits errichtet wäre. Denn im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung drängt sich eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht auf:
Soweit sich die Antragstellerin auf einen Gebietserhaltungsanspruch stützt, folgt der Senat dem nicht. Dessen Vorliegen ist zwar nicht bereits deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Planänderung die Grundstücke der Antragstellerin nicht erfasst. Grundsätzlich besteht ein solcher Anspruch allerdings nur innerhalb eines Baugebiets, nicht einmal notwendig innerhalb eines gesamten Plangebiets, wie es hier zunächst nach dem Bebauungsplan Nr. 101 bestanden hat. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 19. Januar 2010 (- 1 ME 243/09 -) ausgeführt:
"Insofern gelten hinsichtlich der Teilbereiche des Bebauungsplans Nr. 209 die Grundsätze, welche der Senat in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2003 (- 1 ME 302/03 -, BauR 2004, 798 = NVwZ 2004, 1010 = BRS 66 Nr. 169) für das Verhältnis von Baugebieten ausgeführt hat, für welche die Gemeinde Festsetzungen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 f. BauNVO getroffen hat. Danach kann sich der Eigentümer des in dem einen Plan(teil)bereich gelegenen Grundstücks auf die für einen anderen getroffenen Festsetzungen zur Nutzungsart nur/erst dann berufen, wenn und soweit die Gemeinde dies bei der Planaufstellung so gewollt hat. Die Planaufstellungsunterlagen müssen triftige Anhaltspunkte für die Annahme enthalten, der Plangeber habe auch jenem Eigentümer die Befugnis einräumen wollen, eigenen Namens die Einhaltung der Festsetzungen einfordern zu dürfen, welche für einen anderen Plan(teil)bereich gelten. Das kommt dann in Betracht, wenn die Gemeinde so (auch) im Interesse dieses Grundstückseigentümers eine schleichende Verschlechterung des Gebietscharakters verhindern will, der nach den Festsetzungen für sein Grundstück bestimmt worden ist. Sie muss die "benachbarten Festsetzungen" mit anderen Worten mit dem Willen getroffen haben, jeden Grundstückseigentümer zu befähigen, schon im Vorfeld auszuschließen, dass aufgrund planwidrigen Bauens die Verheißungen der Planfestsetzungen zu "seiner Nutzungsart" am Ende doch nicht mehr vollständig genossen werden können. Wegen der Einzelheiten der Erwägungen wird auf den genannten Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2003 verwiesen (s. a. B. v. 28.3.2001 - 1 MA 819/01 -, Vnb; B. v. 31.5.2006 - 1 ME 17/06 -, ZMR 2006, 731 = ZfBR 2006, 696 = BauR 2007, 511)."
Nach Maßgabe des gemeindlichen Willens kann danach auch eine Erstreckung des nachbarlichen Schutzwecks auf außerhalb des Plangebiets gelegene Grundstücke angenommen werden, wie es der Senat in seinem Beschluss vom 28. März 2001 (- 1 MA 819/01 -; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, [...]) für möglich gehalten hat:
"Hier sprechen jedenfalls bislang eine Beschwerdezulassung rechtfertigende bessere Gründe für die Annahme, die Bebauungspläne der Gemeinde Burgwedel Nrn. 79 und 116 ergänzten sich in einer Weise, welche eine den Antragstellern positive Anwendung der Grundsätze angezeigt sein lässt, die das Bundesverwaltungsgericht unter dem 16. September 1993 (a.a.O.) entwickelt hat. Es mag zwar sein, dass grundsätzlich nur die in einem Bebauungsplan gelegenen Grundstücke zu der Schicksals-, das heißt Vorteils- und Lastengemeinschaft zusammengeschlossen sind, welche grundsätzlich jeden der Planunterworfenen unabhängig vom Maß der tatsächlichen Betroffenheit berechtigt, die Einhaltung der festgesetzten Nutzungsart verlangen zu dürfen. Gebietsübergreifender Nachbarschutz kommt jedoch dann in Betracht, wenn die näheren Umstände der Aufstellung eines Bebauungsplanes, namentlich seine Begründung erkennen lassen, seine nachbarschützenden Wirkungen seien nicht auf die Grundstücke im Plangebiet beschränkt; vielmehr sollten sie auch außerhalb davon gelegenen Grundstücken zugute kommen (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v.14.12.1973 - IV C 71.71 -, DVBl. 1974, 358, 361; vgl. auch Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 12.10.1986 - 3 S 1379/88 -, BRS 49 Nr. 26, S. 56 = NVwZ RR 1990, 4). Ebenso wie eine Gemeinde das Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO zu dem Zwecke gliedern darf, jeder der Planunterworfenen solle die Einhaltung der benachbarten Baugebieten gezogenen Schranken reklamieren dürfen, kann sie auch mehrere Bebauungspläne in einer Weise korrespondierend zueinander aufstellen, dass die Grundstückseigentümer beider Planbereiche beanspruchen können, in jedem der beiden Plangebiete solle sich die Nutzungsart innerhalb der Grenzen halten, welche der Plan jeweils zieht.
Ein solcher gemeindlicher Wille, eine Schicksalsgemeinschaft zwischen dem Sondergebiet und dem Gewerbegebiet anzulegen, tritt hier aber nicht hervor. Die Baugebiete grenzen ohne inhaltliche Beziehung aneinander. Die Konfliktfreiheit dieses Nebeneinanders musste für den Bebauungsplan Nr. 101 nicht erst durch besondere Maßnahmen gewährleistet werden; Gewerbegebiet und Sondergebiet für eine (nicht technisch ausgerichtete) Hochschule bedürfen regelmäßig keiner räumlichen Trennung. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin der Entwicklung der Universität Grenzen setzen wollte, um gerade ein Gewerbegebiet zu schützen, sind nicht ersichtlich.
Der Hinweis der Antragstellerin auf den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2004 (- 1 ME 116/04 -, NVwZ-RR 2005, 231) geht fehl. Dort ging es um das "Überlappen" eines Bauvorhabens in ein anderes Baugebiet, hier jedoch um das Überlappen eines Baugebiets auf ein Grundstück, das in fremdem Eigentum steht. Baugebietsgrenzen sind an Eigentumsgrenzen jedoch nicht gebunden.
Selbst wenn das Bestehen eines Gebietserhaltungsanspruchs unterstellt würde, hätte er nicht die von der Antragstellerin angenommene Reichweite. Zunächst würde er nur die Art, nicht auch das Maß der Nutzung (also auch die Höhe baulicher Anlagen,§ 16 BauNVO) erfassen, jedenfalls soweit nicht im Einzelfall "Quantität in Qualität umschlägt" (vgl. OVG Münster,Beschl. v. 17.2.2011 - 7 B 1803/10 -, NWVBl 2011, 388). Für den Charakter des Zentralgebäudes einer Universität ist aber dessen Höhe letztlich nicht ausschlaggebend; die "heraufgesetzte" Höhe beeinflusst die Art der Nutzung deshalb nicht.
Hinsichtlich der Art der Nutzung stellt die Planung eines Zentralgebäudes mit den hierzu gehörigen Ergänzungen wie Parkhaus und Hotel o.ä. gerade keine Abkehr von der Gebietsbestimmung Hochschule bzw. Universität dar, sondern betrifft - vor allem mit dem Zentralgebäude - zentrale Elemente einer Universität. Eine intensivere Form der Gebietserhaltung als die Errichtung eines Zentralgebäudes ist für ein Sondergebiet Universität gar nicht denkbar. Das angrenzende Gewerbegebiet wird dadurch weder in seinem Wesenskern noch in der hier vorliegenden Ausprägung nach dem Bebauungsplan Nr. 101 angegriffen. Betroffen ist lediglich die durch den Bebauungsplan nicht geschützte Absicht der Antragstellerin, eine zuvor gegebene Chance auszunutzen, in einem Gewerbegebiet ein dafür untypisches, anspruchsvolles Bauvorhaben zu verwirklichen. Das ist nicht Gegenstand des Gebietserhaltungsanspruchs.
Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang die möglicherweise von Äußerungen in der politischen Diskussion des Vorhabens und den oben wiedergegebenen Hinweis in der Baugenehmigung gespeiste These, geplant sei in Wahrheit kein universitäres Zentralgebäude, sondern eine Art kommunale Mehrzweckhalle. Das ist im Bebauungsplan so nicht festgesetzt. Allein der Umstand, dass in gewissem Maße auch außeruniversitäre Veranstaltungen gewünscht sind, begründet noch nicht den Vorwurf eines "Etikettenschwindels". Zwar ist der Antragstellerin einzuräumen, dass offenbar gerade bei solchen außeruniversitären Nutzungen mit besonders hohen Besucherzahlen gerechnet wird, die Auswirkungen der Nutzung also nicht bei der im Bebauungsplan eigentlich festgesetzten Nutzung, sondern bei einer Zusatznutzung auftreten. Das muss jedoch nicht schon durch den Bebauungsplan gesteuert werden, denn jedenfalls im Baugenehmigungsverfahren lässt sich die grundsätzliche Zulässigkeit und ggf. das Maß einer solchen Zusatznutzung hinreichend klären. Falls jedoch der Wunsch besteht, das Zentralgebäude in einer Weise zu nutzen, welche die "Variationsbreite" der Nutzung des Zentralgebäudes einer Universität verlässt, findet dies zur Zeit weder im Bebauungsplan noch in der erteilten Baugenehmigung eine Stütze.
Auch soweit hier ein Parkhaus mit Zufahrt entlang der Grenze des Grundstücks der Antragstellerin geplant ist, stellt dies in einem Sondergebiet Universität keinen Fremdkörper dar. Universitäten haben einen erheblichen Stellplatzbedarf. Es ist naheliegend, dass dieser - zumal bei beschränkter, mit Altgebäuden ohne Tiefgaragen bestandener Fläche - mit Parkhäusern erfüllt wird. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass ein Universitätscampus ohne solche Einrichtungen auskommt oder diese in bereits bebauten Bereichen in der Umgebung unterbringen könnte. Auch im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 101 galt nichts anderes.
Die gegen die Lärmprognose unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Hoffmann/Leichter Ingenieurgesellschaft vom 28. Dezember 2010 geäußerten Bedenken greifen nicht durch.
Aufgabe der schalltechnischen Untersuchung vom 24. November 2010 war zunächst nicht, die Umgebungsverträglichkeit des Bauvorhabens unter der Annahme zu prüfen, dass ein Parkhaus mit 800 Plätzen errichtet wird, wie es der Bebauungsplan zulässt. Die grundsätzliche Realisierbarkeit der Planfestsetzungen ist vielmehr (nur) Gegenstand der Begutachtung im Bauleitplanungsverfahren selbst. Der Bauherr steht demgegenüber planungsrechtlich nicht in der Pflicht, die Festsetzungen des Bebauungsplans maximal auszunutzen. Entscheidet er sich für ein bescheideneres Vorhaben, ist dessen Umfang maßgeblich für die im Baugenehmigungsverfahren einzureichende schalltechnische Untersuchung. Infolgedessen waren hier nicht mehr als 300 Plätze zugrunde zu legen. Das gleiche gilt für die Frage, wie das Parkhaus schallschutztechnisch ausgelegt wird. Ist es Vorgabe des Bauherrn, dass der obere Teil des Parkhauses "eingehaust" wird, stellt es keinen Mangel des Gutachtens dar, wenn es diese Vorgabe zugrunde legt. Die Antragstellerin hat auch keine "handfesten" Belege für ihre These beigebracht, die Einhausung sei in Wahrheit gar nicht geplant.
Unabhängig hiervon ist in Bezug auf die von dem Parkhaus ausgehenden Lärmbelastungen zur Zeit nur - wie oben ausgeführt - ein vorläufiges positives Gesamturteil erforderlich. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Einhaltung der nach dem Bebauungsplan maßgeblichen Werte im Rahmen der nachfolgenden Baugenehmigung für das Parkhaus noch durch entsprechende Inhalts- und Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann, wenn es - wie hier - nicht um große Diskrepanzen geht.
Schließlich wird eine schalltechnische Untersuchung nicht bereits dadurch erschüttert, dass einzelne Ansatzpunkte als fehlerhaft gerügt werden, ohne dass zugleich plausibel gemacht wird, dass dies mehr als marginale Auswirkungen auf das Gesamtergebnis haben kann (vgl. Senatsbeschl. v. 18.2.2011 - 1 ME 252/10 -, www.dbovg.niedersachsen.de und [...]; LS in BauR 2011, 1052). Jedenfalls daran fehlt es hier.
Richtig ist zwar, dass für das bislang unbebaute Grundstück der Antragstellerin kein Immissionspunkt gesetzt worden ist. Es ist jedoch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass sich die Immissionsbelastung dort anders darstellen wird als an den nächstgelegenen Immissionsorten.
Soweit in der Stellungnahme vom 28. Dezember 2010 unter Berufung auf Beckert/ Fabricius, TA Lärm, 2. Aufl. 2009, S. 84 f. gerügt wird, eine Linienschallquelle sei zu kurz in die Berechnung eingestellt worden, weil die Grenze zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr falsch angesetzt sei, erwähnt die genannte Stellungnahme zunächst nicht, dass es bei Beckert/Fabricius zuvor heißt: "Zur Festlegung dieser Grenze gibt es verschiedene Möglichkeiten, wobei im Sinne einer klaren Festlegung der folgenden Definition der Vorzug zu gegen ist: ..." Danach ist es keineswegs so, dass dort nur diese Betrachtungsweise als fachlich richtig dargestellt wird.
Unabhängig hiervon hat die Lärmkontor GmbH unter dem 10. Januar 2011 eine ergänzende Stellungnahme vorgelegt, wonach sie eine Alternativberechnung unter Verlängerung der Fahrspuren durchgeführt hat. Daraus ergäben sich höhere Anforderungen an die Schallschutzmaßnahmen am Parkhaus: Die Schalldämmung der östlichen Fassade müsse hiernach statt 6 dB nunmehr 8 dB betragen und die Schallschutzwand müsse bis an die Grundstücksgrenze gezogen werden. Es ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin nicht dargetan worden, warum dies nicht möglich sein sollte.
Soweit die Stellungnahme vom 28. Dezember 2010 darauf verweist, dass in der Tabelle 5 der schalltechnischen Untersuchung in der ersten Variante 240 Fahrten pro Stunde angesetzt sind, obwohl von 300 Parkplätzen ausgegangen wird, kann es sein, dass die schalltechnische Untersuchungen nicht widerspruchsfrei ist, denn sie geht an anderer Stelle davon aus, dass sich der Parkplatz in der lautesten Nachstunde einmal komplett entleert. Die Stellungnahme vom 10. Januar 2011 klärt dies nicht nachvollziehbar auf, bekräftigt aber, dass 300 Stellplätze berücksichtigt worden seien. Eine weitere Sachaufklärung kann insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, weil die fragliche Nachtstunde nicht in die Zeit fallen dürfte, in der in dem von der Antragstellerin beabsichtigten Bürogebäude noch gearbeitet wird.
Soweit die Antragstellerin rügt, die schalltechnische Untersuchung setze für die dem Universitätsgelände benachbarte Wohnbebauung, die im Bebauungsplan Nr. 101 als allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist, wegen einer "Gemengelagensituation" nur das Schutzniveau eines Mischgebiets an, befolgt die Untersuchung damit zulässigerweise Vorgaben der Bauleitplanung. Auf Seite 14 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 137 heißt es hierzu: "Im Süden wird vom Gutachter dabei von einer Gemengelage ausgegangen, da direkt benachbart zur Wohnbebauung außerhalb der Bebauungsplangebiets gewerbliche Nutzungen vorhanden sind (Discounter) bzw. rechtlich zulässig sind (Gewerbegebiet)." Der Plangeber, der sich die Bewertungen des Gutachters im Planaufstellungsverfahren damit ersichtlich zu eigen gemacht hat, hat nicht die TA Lärm zugrunde zu legen, sondern die Orientierungswerte der DIN 18005 zu berücksichtigen. Auch an diese ist die planende Gemeinde aber nicht rechtssatzartig gebunden, sondern kann in einem gewissen Maße in der Abwägung selbst darüber entscheiden, was den Betroffenen zuzumuten ist. Unter besonderen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Überschreitung der Orientierungswerte um bis zu 10 dB(A) für denkbar gehalten (BVerwG, Urt. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = DVBl. 2007, 834). Das ist dann auch der maßgebliche Wert für nachfolgende Einzelgenehmigungsverfahren. Hier drängt sich nicht auf, dass der Ansatz von Mischgebietswerten unangemessen war. Zwar betrifft die Zuweisung des Schutzniveaus nicht Flächen des Änderungsplanes selbst, sondern außerhalb liegende Flächen im "alten" Bebauungsplan. Sie ändert damit aber nicht ein zuvor bestehendes Schutzniveau, sondern zieht Folgerungen aus "alten" Planfestsetzungen. Das ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass faktisch die Heinrich-Böll-Straße auch bisher schon (künftig wegfallenden) Verkehr für das Vamos und den Parkplatz auf der Teilfläche 3 aufgenommen hat, also vorbelastet war.
Im Übrigen ist bei der Festlegung des Schutzniveaus durch den Plangeber auch folgendes zu berücksichtigen: Das öffentliche Bau- und Planungsrecht ist grundstücksorientiert. Bei Interessenabwägungen und Betrachtungen der Immissionssituation darf deshalb nicht außer Acht gelassen werden, welche Interessen ein anderer Eigentümer, z.B. ein Rechtsnachfolger, an dieser Stelle vertreten könnte. Dieser könnte sich bei Ansatz eines höheren Schutzniveaus für die Wohnbebauung gerade aus gegenteiligen Gründen an einer angemessenen Bebauung seines Gewerbegrundstücks gehindert sehen als die Antragstellerin selbst, nämlich weil er dann die zulässigen Werte für ein solches Gebiet nicht ausschöpfen dürfte.
Dem Hinweis darauf, dass die Ansetzung eines Mischgebiet-Schutzniveaus für das Universitätsgelände selbst im Widerspruch zu der Festsetzung eines Nachtkontingents von 49 dB für die TF3-Fläche stehe, wird im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein; trotz Vorerfahrung aus anderen Verfahren ist der Senat mit den Zusammenhängen zwischen Kontingent und resultierender Lärmbelastung nicht umfassend vertraut. Zu einem Erfolg des Eilverfahrens führt diese mögliche Inkonsequenz jedoch nicht. Für die in der Untersuchung überprüften Immissionsorte wird der Nachtwert von 45 dB(A) unter Zugrundelegung der Kontingentierung nur an einer Stelle um 1 dB(A) überschritten. Für die TF3-Fläche selbst reklamiert die Stellungnahme vom 10. Januar 2011 die Möglichkeit, dass Gebäudekörperstellungen, Schallschutzwände oder eine geeignete Betriebsorganisation den Schutz ausreichend sicherstellten. Da hier ohnehin nur ein als solches weniger schutzwürdiges Parkhaus und ein auf Verkehr angewiesenes Hotel zulässig sind, stellt dies innerhalb der TF3-Fläche auch kein wirkliches Problem dar.
Die behauptete "erdrückende Wirkung" kommt dem genehmigten Zentralgebäude nicht zu, auch nicht in Anbetracht der zugelassenen Gebäudehöhe. Was darunter zu verstehen ist, hat der Senat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgeführt (vgl. insbesondere Beschl. v.15.1.2007 - 1 ME 80/07 -, NdsVBl. 2007, 248). Eine erdrückende Wirkung anzunehmen kommt danach nur in Ausnahmefällen, und zwar dann erst in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft. Selbst wenn man konzediert, dass die Rechtsprechung der Obergerichte insoweit eine gewisse Variationsbreite aufweist, sind die Voraussetzungen hierfür nicht annähernd erfüllt. Zwar mag das genehmigte Vorhaben unmittelbar daneben stehende Gebäude "verzwergen" lassen. Das ist jedoch für sich genommen für die Annahme einer erdrückenden Wirkung nicht ausreichend. Die "Masse" eines Vorhabens als solche entfaltet ebenfalls keine erdrückende Wirkung. Hier sind jedenfalls die Abstände mehr als ausreichend.