Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.01.2012, Az.: 4 LB 71/10

Befreiung von Sozialhilfeempfängern von der Rundfunkgebührenpflicht unter Zugrundelegung der um Absetzungsbeträge geminderten Einkünfte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.01.2012
Aktenzeichen
4 LB 71/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 10360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0120.4LB71.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 22.12.2009 - AZ: 7 A 507/09

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 352
  • NordÖR 2012, 213

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Einkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert einschließlich der Sozialleistungen, vermindert um die Absetzungsbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII.

  2. 2.

    Sozialhilfeempfänger fallen in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, weil die Sozialhilfe regelmäßig auch Leistungen für die Unterkunft umfasst und damit den "einfachen Sozialhilferegelsatz" übersteigt.

  3. 3.

    Diese Personengruppe kann entsprechend der Systematik der §§ 5 und 6 RGebStV eine Entlastung von den Rundfunkgebühren durch einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erreichen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2008.

2

Die 1987 geborene Klägerin wohnt mit ihrer Mutter zusammen in einem Haushalt; beide erhalten Leistungen nach dem SGB II. Aufgrund eines von der Klägerin am 20. Juni 2005 unterschriebenen Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, in dem sie angegeben hatte, seit dem 8. Juni 2005 ein Radio und ein Fernsehgerät zum Empfang bereit zu halten, und zwei weiterer von ihr am 4. Oktober und 13. November 2006 unterschriebener Befreiungsanträge, in denen sie angegeben hatte, ein Radio und ein Fernsehgerät angemeldet zu haben, wurde sie bei der Gebühreneinzugszentrale als Rundfunkteilnehmerin geführt und bis August 2007 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Für die Folgezeit stellte sie keinen Befreiungsantrag. Die Mutter der Klägerin ist seit April 2007 durchgehend von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

3

Der Beklagte setzte mit dem Gebührenbescheid vom 1. März 2008 Rundfunkgebühren für den hier streitigen Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2008 und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 56,20 EUR gegen die Klägerin fest.

4

Die Klägerin erhob dagegen mit Schreiben vom 12. März 2008 Widerspruch und begründete diesen damit, dass sie mit ihrer Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, über kein eigenes Einkommen verfüge und lediglich ergänzende Leistungen nach demSGB II beziehe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt einen Fernseher oder ein Radio besessen oder auch nur bereitgehalten.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2009 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Klägerin in ihren Befreiungsanträgen vermerkt habe, dass sie ein Fernsehgerät und ein Radio zum Empfang bereithalte. In den Anträgen sei darauf hingewiesen worden, dass der Befreiungsantrag als Anmeldung gelte, falls zum Empfang bereitgehaltene Geräte bisher nicht angemeldet worden seien. Deshalb sei die Klägerin zur Zahlung der Rundfunkgebühren verpflichtet. Diese Verpflichtung ende nach der im März 2008 erfolgten Abmeldung der Rundfunkgeräte mit Ablauf dieses Monats.

6

Die Klägerin hat am 30. Januar 2009 Klage erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Ferner hat sie vorgetragen, dass ihre Mutter regelmäßig die Befreiungsanträge gestellt habe, und zwar sowohl für sich selbst als auch für sie. Ihr Einkommen liege nicht über dem einfachen Sozialhilferegelsatz, da das Kindergeld bei der Gewährung der Leistungen nach dem SGB II, die auch die Kosten für Unterkunft und Heizung umfassten, berücksichtigt worden sei.

7

Die Klägerin hat beantragt,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2009 aufzuheben.

8

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

9

und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Außerdem hat er vorgetragen, dass die Klägerin über ein Einkommen verfüge, das deutlich über dem SozialhilferegelSatz 1iege.

10

Das Verwaltungsgericht hat durch das auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2009 ergangene Urteil den Bescheid des Beklagten vom 1. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2009 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

"Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum von 12/07 bis 02/08 selbst dann nicht rundfunkgebührenpflichtig gewesen ist, wenn zu ihren Lasten unterstellt wird, sie habe in der Wohnung ihrer Mutter Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühren ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 312) mit späteren Änderungen. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Gemäß § 2 Abs. 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Dies gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV nicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV besteht nach dessen Satz 2 auch nicht für Zweitgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV waren in dem hier relevanten Zeitraum erfüllt. Die Mutter der Klägerin war damals mit einem Radio- und einem Fernsehgerät Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV. Die Klägerin lebte mit ihrer Mutter auch in häuslicher Gemeinschaft. Das Einkommen der Klägerin überstieg im streitgegenständlichen Zeitraum zudem nicht den einfachen Sozialhilferegelsatz, denn sie bezog lediglich den einfachen Sozialhilfesatz für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres an in Höhe von 278 EUR. Weitere Einkünfte hatte die Klägerin nicht. Das ihr sozialhilferechtlich als Einkommen zuzurechnende Kindergeld in Höhe von 154 EUR ist ebenso wenig Einkommen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV wie die anteiligen Miete, die die Klägerin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anteilig als Sozialhilfeleistung erhielt (vgl. zum Einkommensbegriff OVG Lüneburg, Urt. v. 26.08.2009 - 4 LC 460/07 -, Datenbank OVG). Dass die Klägerin in Unkenntnis der Rechtslage mit ihrem Antrag auf Befreiung Rundfunkempfangsgeräte angemeldet hatte, führt nicht dazu, dass sie bis zu einer Abmeldung gebührenpflichtig ist. Der Anmeldung kommt keine konstitutive Wirkung zu (vgl. Gall in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 3 RGebStV, Rdnr. 8 ff. m.w.N.), sodass Rundfunkempfangsgeräte, die - wie hier - kraft Gesetzes gebührenfrei sind, weder an- noch abgemeldet werden müssen (vgl. Gall in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 3 RGebStV, Rdnr. 40 f.). Insoweit unterscheidet sich dieser Fall auch von den Fällen, die vom Beklagten zitiert worden sind, wonach eine Abmeldepflicht auch dann bestehe, wenn ein bisher gebührenpflichtiger Teilnehmer mit seinen Rundfunkempfangsgeräten in einen kraft Gesetzes gebührenfreien Tatbestand wechsle; die Klägerin war niemals ein gebührenpflichtiger Teilnehmer."

11

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat durch Beschluss vom 8. März 2010 zugelassene Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, dass die Klägerin sich nicht auf die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV berufen könne, da sie einschließlich der tatsächlich empfangenen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II deutlich höhere Einnahmen als den einfachen Sozialhilferegelsatz gehabt habe. Es komme hinsichtlich der Frage, ob das Einkommen des Rundfunkteilnehmers den einfachen Sozialhilferegelsatz übersteige, allein darauf an, ob der dem Rundfunknutzer tatsächlich zur Verfügung stehende Geldbetrag höher sei als der einfache Sozialhilferegelsatz. Der Gesetzgeber habe insoweit keine ins Detail gehende Überprüfung der Einkommensverhältnisse des Rundfunknutzers beabsichtigt. Im Gegensatz zu anderen Regelungen knüpfe § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV nicht pauschal an den Empfang von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II an und stelle damit klar, dass es auf das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen ankomme. Die Klägerin hebele das Antragserfordernis des § 6 RGebStV aus, wenn sie sich auf § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV berufe. Dieses Vorgehen sei mit der Systematik des Gesetzes nicht vereinbar. Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV komme es auf die Herkunft des Geldes sowie auf den Grund der Zahlung nicht an. Deshalb seien Einkommen im Sinne dieser Vorschrift auch die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und das Arbeitslosengeld II einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung als eine Komponente des Arbeitslosengelds II.

12

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 7. Kammer - zu ändern und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und inhaltlich nicht Stellung genommen. Im Berufungszulassungsverfahren hatte die Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts aber verteidigt und ferner ausgeführt, dass die Leistungen für die Unterkunft und Heizung zusätzlich zu den Regelleistungen gewährt würden und durch diese nicht abgegolten seien.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

15

II.

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

16

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht für erforderlich hält.

17

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu.U.nrecht stattgegeben, weil die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2008 für die von ihr in der Wohnung ihrer Mutter zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte rundfunkgebührenpflichtig ist und von dem Beklagten daher zu Recht durch den mit der Klage angefochtenen Rundfunkgebührenbescheid vom 1. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2009 zur Zahlung von Rundfunkgebühren für diesen Zeitraum herangezogen worden ist.

18

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer - vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV - für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.

19

Hier hat die Klägerin nach ihren Angaben in den drei von ihr selbst unter dem 20. Juni 2005, 4. Oktober 2006 und 13. November 2006 unterschriebenen und teilweise (1. Antrag) auch selbst ausgefüllten Anträgen auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, in deren vorformulierten Teil darauf hingewiesen wird, dass dieser "Antrag zugleich als Anmeldung" gilt, falls die zum Empfang bereitgehaltenen Geräte bisher nicht angemeldet worden sind, und in denen die Klägerin erklärt hat, dass sie ein Radio und ein Fernsehgerät seit dem 8. Juni 2005 zum Empfang bereithält (1. Antrag), bzw. auf die bereits erfolgte "Anmeldung" eines Radios und eines Fernsehgeräts Bezug genommen hat (2. und 3. Antrag), ein Radio- und ein Fernsehgerät im entscheidungserheblichen Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2008 zum Empfang bereit gehalten. Die pauschale Behauptung der Klägerin im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, zu keinem Zeitpunkt einen Fernseher oder ein Radio besessen oder auch nur bereitgehalten zu haben, die sie nach dem Hinweis in der Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 22. März 2010, dass die Klägerin nach Auffassung des Senats ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten hat, im Berufungsverfahren auch nicht wieder aufgegriffen und weiter begründet hat, kann die Aussagekraft, die diesen von ihr unterschriebenen Erklärungen beizumessen ist, nicht entkräften.

20

Eine Rundfunkgebühr ist allerdings nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei aber für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV besteht nach dessen Satz 2 auch nicht für Zweitgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt.

21

Diese Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV sind in dem hier relevanten Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2008 nicht erfüllt gewesen.

22

Denn die Klägerin lebte zwar mit ihrer Mutter, die als Rundfunkteilnehmerin seit April 2007 durchgehend von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist, im entscheidungserheblichen Zeitraum in häuslicher Gemeinschaft, ihr Einkommen in diesem Zeitraum überstieg jedoch den einfachen Sozialhilferegelsatz.

23

Einkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, vermindert um die Absetzungsbeträge nach § 76 Abs. 2 BSHG bzw. für Zeiträume ab dem 1. Januar 2005 nach § 82 Abs. 2 SGB XII (Senatsbeschluss vom 26.8.2009 - 4 LC 460/07 -; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.3.2011 - 2 S 685/10 -, und Hessischer VGH, Urteil vom 19.5.2009 - 10 A 2476/08 -; a. A.: Bayerischer VGH, Urteil vom 17.10.2006 - 7 BV 05.2898 -, und OVG Schleswig Holstein, Beschluss vom 10.12.2008 - 3 O 55/08 -), weil diese Berechnung des nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV maßgeblichen Einkommens (u.a.) wegen der Anknüpfung an den Sozialhilferegelsatz bzw. der Gegenüberstellung der Begriffe "Einkommen" und "einfacher Sozialhilferegelsatz" in dieser Vorschrift, die einen Vergleich dieser beiden Parameter erfordert und damit auch deren Vergleichbarkeit voraussetzt, geboten ist (siehe hierzu ausführlich denSenatsbeschluss vom 26.8.2009 - 4 LC 460/07 -).

24

Insoweit - d.h. zur Ermittlung der von den Einkünften abzusetzenden Beträge - hat der Gesetzgeber den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff des § 76 BSHG bzw. des § 82 SGB XII in Bezug genommen. Es bestehen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dieser Einkommensbegriff auch im Übrigen zur Anwendung gelangen soll, was zur Folge hätte, dass beispielsweise Leistungen nach dem SGB XII die gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht zum Einkommen gehören, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV unberücksichtigt blieben.

25

Gegen eine umfassende Geltung des sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV spricht bereits dessen Wortlaut. Denn hätte der Gesetzgeber in jeder Hinsicht an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff anknüpfen und die sozialhilferechtliche Einkommens- und Bedarfsberechnung umfassend in Bezug nehmen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er das Einkommen nicht nur dem Sozialhilferegelsatz, sondern dem gesamten sozialhilferechtlichen Bedarf gegenübergestellt und § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV etwa wie folgt formuliert hätte: "Eine Rundfunkgebührpflicht im Rahmen des Satzes 1 besteht auch nicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen im Sinne des SGB XII ... den nach dem SGB XII ... zu berücksichtigenden Bedarf nicht übersteigt." Dann hätte der Gesetzgeber insoweit aber auch gleich - wie in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV - an den Bezug von Sozialhilfe anknüpfen können. Stattdessen hat er in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV die gesamten Einkünfte - unabhängig von deren Herkunft - dem "einfachen Sozialhilferegelsatz" gegenüber gestellt und damit nur in diesem eingeschränkten Umfang einen Vergleich zwischen dem Einkommen der betreffenden Person und dem Bedarf, der durch den sozialhilferechtlichen Regelsatz gedeckt wird, vorgesehen.

26

Auch die Systematik der §§ 5 und 6 RGebStV spricht für die oben dargestellte Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV. Würde man diese Vorschrift entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung dahingehend auslegen, dass der sozialhilferechtliche Einkommensbegriff des § 82 SGB XII im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV umfassend zur Anwendung käme, würden Sozialhilfeleistungen nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht zum Einkommen gehören, so dass Sozialhilfeempfänger, die mit Rundfunkteilnehmern in häuslicher Gemeinschaft leben und selbst Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten, regelmäßig von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV freigestellt wären. Dies hätte wiederum die vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollte Folge, dass ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV mit der Nachweispflicht nach § 6 Abs. 2 RGebStV in den Fällen, in denen Personen mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, selbst Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten und Sozialhilfe beziehen, regelmäßig überflüssig wäre und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV in diesen Fällen leer liefe.

27

Für eine umfassende Anwendung des sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs bzw. der sozialhilferechtlichen Einkommensberechnung im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV besteht auch von vornherein keine Notwendigkeit, weil § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV für die Personengruppe der Empfänger von Sozialhilfe und anderer in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV im Einzelnen aufgeführter Sozialleistungen eine spezielle Regelung (mit einer besonderen Nachweispflicht nach § 6 Abs. 2 RGebStV) trifft. Auch im vorliegenden Fall hätte die Klägerin, die Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, ohne weiteres gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können, wenn sie - wie in der Vergangenheit - auch für den hier streitigen Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2008 den nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erforderlichen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt und die Voraussetzungen hierfür nach § 6 Abs. 2 RGebStV nachgewiesen hätte.

28

Dem Interesse der Bezieher von Sozialhilfe, wegen ihrer wirtschaftlichen Situation keine Rundfunkgebühren zahlen zu müssen, wird dementsprechend auch nicht in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, sondern durch § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV Rechnung getragen. § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV hat hingegen in der Regel den Fall zum Gegenstand, dass Kinder, die zu Hause leben, über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, aber wegen der Unterhaltsleistungen ihrer Eltern keine Soziahilfe beziehen. In diesem Fall soll ein einfacher Vergleich zwischen dem Einkommen des Kindes, vermindert um die Absetzungsbeträge nach§ 82 Abs. 2 SGB XII, und dem Sozialhilferegelsatz klären, ob es in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt. Dies wäre jedoch nicht mehr gewährleistet, wenn zwischen den Einkunftsarten (Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder aus Sozialleistungen) zu unterscheiden und eine umfassende (sozialhilferechtliche) Einkommensberechnung erforderlich wäre.

29

Schließlich spricht auch ein Vergleich von Personen, die Erwerbseinkommen und ergänzende Sozial(hilfe)leistungen in verschiedener Höhe beziehen, dafür, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV die sozialhilferechtliche Einkommensberechnung nur insoweit in Bezug nimmt, als es um die vom Einkommen abzusetzenden Beträge geht:

30

Eine Person, die mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt, selbst ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält und nach Abzug der Beträge gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII beispielsweise 400 EUR monatliches Erwerbseinkommen hat und monatlich 200 EUR ergänzende Leistungen nach dem SGB XII in Form von Leistungen für die Unterkunft bzw. Wohngeld in dieser Höhe bezieht, kommt nicht in den Genuss der Rundfunkgebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, da bereits ihr in jedem Falle anzurechnendes Erwerbseinkommen über dem SozialhilferegelSatz 1iegt.

31

Eine Person, die hingegen nur 200 EUR Nettoerwerbseinkommen im Monat und damit weniger als den einfachen Sozialhilferegelsatz und darüber hinaus 400 EUR ergänzende Leistungen nach dem SGB XII bezieht, käme hingegen in den Genuss des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, wenn die SGB XII-Leistungen in Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht zum Einkommen gerechnet würden.

32

Dies würde zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen, da beide Personen über insgesamt gleich hohe Einkünfte aus eigenem Erwerbseinkommen und ergänzenden Sozialleistungen verfügen. Diese Ungleichbehandlung wird vermieden, wenn die Sozialleistungen bei der Einkommensermittlung ebenfalls berücksichtigt werden mit der Folge, dass beide Personen in dem oben gebildeten Beispiel Einkünfte über dem einfachen Sozialhilferegelsatz haben und deshalb nicht in den Genuss der Rundfunkgebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV gelangen, aber stattdessen - wie vom Gesetzgeber für diese Fälle vorgesehen - eine Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV beantragen können.

33

Nach allem sind Einkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV alle Einkünfte einschließlich der Sozialleistungen in Geld oder Geldeswert, vermindert um die Absetzungsbeträge nach § 76 Abs. 2 BSHG bzw. für Zeiträume ab dem 1. Januar 2005 nach § 82 Abs. 2 SGB XII. Sozialhilfeempfänger fallen danach in aller Regel nicht in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, weil die Sozialhilfe regelmäßig auch Leistungen für die Unterkunft umfasst und damit den "einfachen Sozialhilferegelsatz" übersteigt. Diese Personengruppe kann entsprechend der oben dargestellten Systematik der §§ 5 und 6 RGebStV eine Entlastung von den Rundfunkgebühren nur durch einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erreichen.

34

Im vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, dass die Klägerin für die Zeit von Dezember 2007 bis Februar 2008 nicht in den Genuss der Rundfunkgebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV gelangt, weil ihre Einkünfte in diesem Zeitraum den einfachen Sozialhilferegelsatz übersteigen. Denn sie hat ausweislich des von ihr vorgelegten Bescheides über Leistungen nach dem SGB II vom 4. September 2007 in dem entscheidungserheblichen Zeitraum ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 154 EUR monatlich, Leistungen zu den Kosten von Unterkunft und Heizung in Höhe von 206,58 EUR monatlich und als eigenes Einkommen ein monatliches Kindergeld von 154 EUR, also Einkünfte in Höhe von insgesamt 514,58 EUR bezogen, die den für sie maßgeblichen Sozialhilferegelsatz von 278 EUR in jedem Falle überstiegen haben. Im Übrigen wäre aber auch dann, wenn § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entgegen der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV zur Anwendung käme, näher zu prüfen, ob die von der Klägerin bezogenen Leistungen nach dem SGB XII als Einkommen unberücksichtigt bleiben können, da § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nach seinem Wortlaut Leistungen nach dem SGB II nicht von dem Einkommen ausnimmt.

35

Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2008 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien gewesen, da sie für diesen Zeitraum keinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt hat. Dass die Mutter der Klägerin offenbar auch für diesen Zeitraum rechtzeitig einen Befreiungsantrag gestellt hat, ist insofern unerheblich, da nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV auf Antrag nur die in dieser Vorschrift im Einzelnen aufgeführten natürlichen Personen und deren Ehegatten von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, der Befreiungsantrag der betreffenden natürlichen Person also lediglich deren Ehegatten mit einschließt. Die von der Mutter der Klägerin im eigenen Namen gestellten Befreiungsanträge erstrecken sich daher nicht auch auf die Klägerin, die nach den obigen Feststellungen im streitigen Zeitraum Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten hat.

36

Die Klägerin ist daher für die von ihr in der Wohnung ihrer Mutter in dem Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2008 zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte rundfunkgebührenpflichtig und von dem Beklagten zu Recht durch den Rundfunkgebührenbescheid vom 1. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2009 zur Zahlung von Rundfunkgebühren für diesen Zeitraum herangezogen worden.